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A-4843/2019

A-4843/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-31 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am (Datum) richtete die ungarische Steuerbehörde, die National Tax and Customs Administration, Central Liaison Office (nachfolgend CLO oder ersuchende Behörde), gestützt auf Artikel 26 des Abkommens vom 12. September 2013 zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.941.81, DBA CH-HU), ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Die CLO ersuchte um Übermittlung folgender Informationen: "Our auditors would like to know, from where and what amounts arrived to our taxpayer's bank account and for what purpose our taxpayer used these amounts. In order to reveal the undeclared income and assess the tax liability of A._______ correctly we would like to ask you to send us the bank account statements concerning the bank account no. IBAN: (...) with regard to the period 2015-2016" B. Am (Datum) gelangte die ESTV mit einer Rückfrage an die CLO, indem sie dieser mitteilte, die im Ersuchen vom (Datum) genannte IBAN-Nummer habe keinen Aufschluss über die Informationsinhaberin (Bank) gegeben. Die ESTV bat deshalb die CLO, die IBAN-Nummer zu überprüfen und weitere Angaben zur Informationsinhaberin zu machen. Die CLO antwortete am (Datum), indem sie den Namen der Informationsinhaberin und die berichtigte IBAN-Nummer mitteilte. C. Am 31. Mai 2019 erliess die ESTV gegenüber der B._______ SA (nachfolgend B.______ SA) eine Editionsverfügung betreffend die IBAN-Nummer (...) mit der Aufforderung, die folgenden Informationen zu liefern: «Bank account statements concerning the time period from 1 January 2015 to 31 December 2016». Die B.______ SA kam der Aufforderung der ESTV fristgerecht nach. D. Am 28. Juni 2019 gewährte die ESTV A._______ Akteneinsicht und informierte diese über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 nahm A._______ dazu Stellung. E. Am 19. August 2019 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber A._______. Die ESTV kam darin zum Schluss, der CLO sei Amtshilfe zu leisten. Die Informationen, die sie übermitteln will, sind die Folgenden: Bank account statements regarding the bank account number (...) (recte: [...]) (IBAN) for the time period from 1 January 2015 to 31 December 2016. The IBAN number (...) is connected to the account number (...). Please find encIosed the requested copies of the account statements regarding the account number (...). Die ESTV begründete ihren Entscheid, Amtshilfe zu leisten, damit, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen hierzu erfüllt seien. Sie legte insbesondere dar, es bestehe kein Anlass, von einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch die ersuchende Behörde auszugehen. Im Weiteren entspreche es ihrer gängigen Praxis, bei Lücken und Unklarheiten mit einer Rückfrage an den ersuchenden Staat zu gelangen. Die ursprünglich fehlerhafte Angabe der IBAN-Nummer könne die Amtshilfe nicht hindern. F. Gegen diese Schlussverfügung erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. September 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung. Eventualiter sei die Amtshilfe einzuschränken auf die im Amtshilfeersuchen ersuchten Informationen. Namentlich seien in den zur Auslieferung bestimmten Dokumenten all diejenigen Passagen zu schwärzen, welche nicht steuerbare Eingänge (Gutschriften) auf dem betreffenden Bankkonto darstellen (keine Angabe zu «Balances» und keine Übermittlung der Portfolio Statements 2015/2016). In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die ESTV sei anzuweisen, im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1]) von den ungarischen Behörden ergänzende Informationen bezüglich der Erklärung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG zu verlangen, was die Ausschöpfung der internen Wege («Subsidiaritätsprinzip») anbelange. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, die ungarischen Steuerbehörden hätten die innerstaatlich vorgesehenen Mittel nicht ausgeschöpft und damit das Subsidiaritätsprinzip verletzt. Im Weiteren beziehe sich das Amtshilfeersuchen auf ein anderes Konto (mit einer anderen IBAN-Nummer), als dasjenige, dessen Angaben die ESTV nun an Ungarn zu übermitteln beabsichtige. Im Übrigen würde Ungarn rechtsstaatliche Prinzipien in diversen Belangen nicht respektieren. Unter anderem sei die Unabhängigkeit der Justiz nicht gegeben. Unter diesen Voraussetzungen könnten die schweizerischen Behörden nicht in gleichem Masse auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abstellen wie gegenüber anderen Ländern. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest. Mit Bezug auf den Eventualantrag macht die Beschwerdeführerin geltend, die ungarische Steuerbehörde habe explizit nach Zahlungseingängen gefragt, daher seien weder Portfolio Statements noch Kontosaldi zu übermitteln. Dies komme einem spontanen Informationsaustausch gleich. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der CLO gestützt auf Art. 26 DBA CH-HU zugrunde. Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das StAhiG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die CLO zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

E. 2 Gemäss Art. 26 DBA CH-HU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-HU).

E. 2.1 Im Weiteren ist Ziff. 6 des Protokolls, welches integrierender Bestandteil des DBA CH-HU ist, relevant.

E. 2.1.1 Gemäss Ziff. 6 Bst. a des Protokolls stellt der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, «wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die Frist zur Abgabe der Steuererklärung im ersuchenden Staat abgelaufen ist und Zweifel an der Selbstdeklaration bestehen, das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt (sofern sich die Informationen im ersuchten und nicht im ersuchenden Staat befinden). Auch steht der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nicht entgegen, dass ein ersuchender Staat in der Phase der Überprüfung der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen - selbst wenn bereits ein Amtshilfeersuchen gestellt worden ist - mit diesem in Kontakt bleibt bzw. diesen befragt (Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.1, A-6394/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2.1 und A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.2). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (nachfolgend: E. 2.4) besteht kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen, nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbundenen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liege ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1.2 In Ziff. 6 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-HU werden die formellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen festgehalten. Danach hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, (ii) die Zeitperiode, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen, (iv) den Steuerzweck und (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StAhiG muss ein Amtshilfeersuchen die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten. Reicht die ersuchende ausländische Behörde ein Amtshilfeersuchen ein, welches den formellen und inhaltlichen Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 StAhiG nicht genügt, so teilt die ESTV dies gemäss Art. 6 Abs. 3 StAhiG der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

E. 2.1.3 Laut Ziff. 6 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-HU besteht unter den Vertragsparteien des Abkommens Einvernehmen darüber, dass Art. 26 DBA CH-HU die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen (siehe zum Begriff der spontanen Amtshilfe BVGE 2010/26 E. 5.6 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.7).

E. 2.2.1 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen gemäss Art. 26 DBA CH-HU muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.2 und A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für den ersuchenden Staat letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; BGE 139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-HU - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. Ziff. 6 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-HU; BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2).

E. 2.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5).

E. 2.4 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218 E. 3.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2, A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob ein gültiges Amtshilfeersuchen gegeben ist und die Rückfrage der ESTV rechtmässig war bzw. diese die korrigierte IBAN-Nummer berücksichtigen durfte (E. 3.1). Zudem ist umstritten, ob die ersuchende Behörde den Grundsatz der Subsidiarität eingehalten hat (E. 3.2). Im Weiteren ist allenfalls im Rahmen der Prüfung des Eventualantrags zu klären, ob sämtliche Informationen gemäss der Schlussverfügung für die ungarischen Steuerbehörden voraussichtlich erheblich sind und an diese übermittelt werden dürfen bzw. ob keine spontane Amtshilfe vorliegt (E. 3.3).

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Amtshilfeersuchen beziehe sich auf ein anderes Konto (mit einer anderen IBAN-Nummer) als das Bankkonto, dessen Daten die ESTV nun an Ungarn zu übermitteln beabsichtige. Dies sei unzulässig.

E. 3.1.2 Im Amtshilfeersuchen der CLO vom (Datum) wird die Beschwerdeführerin mittels Namen identifiziert, die relevante Zeitperiode 2015 bis 2016 angegeben, die verlangten Informationen beschrieben («bank account statements») und die Veranlagung der Einkommenssteuer als Steuerzweck angegeben. Die CLO erfüllte damit zumindest die Anforderungen gemäss Ziff. 6 Bst. b röm. Ziff. (i) bis (iv) des Protokolls zum DBA CH-HU (vgl. E. 2.1.2). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann offenbleiben, ob auch Ziff. 6 Bst. b. röm. Ziff. (v) erfüllt ist. Die CLO hat im betreffenden Ersuchen vom (Datum) sodann zusätzlich eine (wenn auch falsche) IBAN-Nummer angegeben. Weil die ESTV diese IBAN-Nummer keinem Bankkonto in der Schweiz zuweisen konnte, nahm sie mit der CLO Rücksprache. Es kann im Folgenden offenbleiben, ob die CLO den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers im Zeitpunkt des Ersuchens gekannt hat. Im Bejahungsfalle hätte sie diese Informationen zwar nach Ziff. 6 Bst. b röm. Ziff. (v) des Protokolls ebenfalls im Amtshilfeersuchen angeben müssen und dieses hätte somit den Anforderungen gemäss dem Protokoll zum DBA CH-HU nicht genügt. Nach Art. 6 Abs. 3 StAhiG hat die ESTV der ersuchenden Behörde aber in solchen Fällen Gelegenheit zur Ergänzung ihres Ersuchens zu geben (E. 2.1.2). Die Rückfrage wäre demnach rechtmässig gewesen. Für den Fall, dass die CLO den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers damals noch nicht gekannt hat und damit das Amtshilfeersuchen den Anforderungen nach Ziff. 6 Bst. b des Protokolls entsprach, kann die ESTV der ersuchenden Behörde diese Gelegenheit zur Ergänzung und Bereinigung von Unklarheiten über weitere Angaben - a maiore minus - selbstverständlich auch geben. Die Rückfrage der Vorinstanz war demnach auf jeden Fall rechtmässig und entsprach nicht zuletzt auch dem in internationalen Amtshilfeverfahren zu beachtenden Beschleunigungsgebot (Art. 4 Abs. 2 StAhiG).

E. 3.1.3 Aufgrund der Rückfrage der ESTV hat die CLO mit E-Mail vom (Datum) die (um eine Ziffer) berichtigte IBAN-Nummer (...) und den Namen der Informationsinhaberin (Bank) mitgeteilt. Mit dieser E-Mail hat die CLO ihr ursprüngliches Amtshilfeersuchen vom (Datum) berichtigt und ergänzt. Im Übrigen erfolgte die Übermittlung der korrekten IBAN-Nummer und des Namens der Informationsinhaberin durch die CLO - nach Angaben der Vorinstanz - mittels eines passwortgeschützten E-Mails. Ob damit - trotz Passwortschutz - allenfalls ungarisches Recht verletzt worden ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet, muss mangels Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Dies wird allenfalls im ungarischen Verfahren zu klären sein. Spätestens mit der E-Mail vom (Datum) lag somit insgesamt ein gültiges Amtshilfeersuchen vor, das die Anforderungen gemäss Ziff. 6 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-HU erfüllt.

E. 3.1.4 Mit Bezug auf die (berichtigte) IBAN-Nummer entspricht die von der ESTV vorgesehene Informationsübermittlung dem berichtigten Amtshilfeersuchen. Insofern kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine spontane Amtshilfe gegeben sein (vgl. zur Frage der spontanen Amtshilfe auch E. 3.3).

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das innerstaatliche Verfahren in Ungarn habe sich nicht auf das Bankkonto mit der berichtigten IBAN-Nummer (...) bezogen. Die ungarische Steuerbehörde hätte sie einzig nach dem Konto mit der IBAN-Nr. (...) befragt. Zu dem Konto, dessen Informationen nun übermittelt werden sollten, sei sie nie befragt worden. Sie sei in Ungarn auch nie aufgefordert worden, Unterlagen oder Informationen zu liefern, welche nun Gegenstand des beabsichtigten Informationsaustausches bildeten. Das Subsidiaritätsprinzip sei damit verletzt worden.

E. 3.2.2 Es ist festzuhalten, dass die ungarischen Steuerbehörden innerstaatlich unbestrittenermassen eine Untersuchung durchgeführt haben betreffend ein Bankkonto in der Schweiz und die Beschwerdeführerin auch befragt wurde. Nach den Angaben im Amtshilfeersuchen habe diese die Unterlagen zum Bankkonto («bank account statements») nicht eingereicht, weil das Konto geschlossen sei und sie darauf keinen Zugriff mehr habe. Es besteht aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips und der Aktenlage kein Anlass, an der von der CLO abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen, nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbundenen innerstaatlichen Mitteln zu zweifeln (E. 2.1.1). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte - in ungarischer Sprache verfasste - Befragungsprotokoll vom (Datum) vermag diese Erklärung der CLO nicht zu entkräften (vgl. E. 2.4). Selbst wenn die Beschwerdeführerin von den ungarischen Steuerbehörden nur nach dem Konto mit der (um eine Ziffer falsche) IBAN-Nr. (...) befragt worden wäre, hätte dies keine Relevanz. Massgebend ist, dass die ungarischen Steuerbehörden Bezug genommen haben auf ein nicht deklariertes Bankkonto in der Schweiz und die Beschwerdeführerin dessen Existenz zwar bestätigt, die entsprechenden Kontounterlagen indessen gemäss Aktenlage nicht eingereicht hat.

E. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das völkerrechtliche Vertrauensprinzip sei auf Ungarn nicht gleich wie auf andere Staaten anwendbar. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vereinbarung einer Amtshilfeklausel im Rahmen des DBA CH-HU ein politischer Entscheid ist, den die Gerichte grundsätzlich zu akzeptieren haben (vgl. auch Urteil des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 4.4.4). Im Weiteren ist anzumerken, dass die Schweiz auch den automatischen Informationsaustausch mit der EU vereinbart hat. Diese Vereinbarung trat ab 2017/2018 in Kraft und gilt damit auch im Verhältnis der Schweiz mit Ungarn als Mitgliedstaat der EU. Dieser politische Akt kann als Bekräftigung des Vertrauens u.a. in Ungarn gewürdigt werden. Es bestehen sodann im konkreten Fall keine Gründe von der konstanten Rechtsprechung zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip im Rahmen der internationalen Amtshilfe abzuweichen.

E. 3.2.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens am (Datum) die Frist zur Abgabe der Steuererklärung in Ungarn betreffend die Jahre 2015 und 2016 bereits abgelaufen war. Gemäss der Rechtsprechung wäre damit und aufgrund der Zweifel an der Selbstdeklaration sowie des Umstands, dass sich die Informationen über das Bankkonto grundsätzlich in der Schweiz und nicht in Ungarn befinden, das Subsidiaritätsprinzip ohnehin nicht verletzt (vgl. E. 2.1.1).

E. 3.2.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, bei der CLO ergänzende Angaben über die Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel zu verlangen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag ist daher nicht stattzugeben. Im Ergebnis ist die Beschwerde im Hauptpunkt unbegründet und entsprechend abzuweisen.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag damit, die CLO habe explizit nach Zahlungseingängen (und nur nach diesen) im betreffenden Zeitraum gefragt. Daher seien weder Portfolio Statements (d.h. Depotauszüge) noch Kontosaldi zu übermitteln. Liefere die ESTV diese Informationen trotzdem an die CLO, komme dies einem spontanen Austausch von Informationen gleich. Im Weiteren werde in Ungarn keine Vermögenssteuer erhoben, relevant für die Besteuerung seien deshalb nur Angaben zu Kontoeingängen.

E. 3.3.2 Gemäss dem Amtshilfeersuchen vom (Datum) ersuchte die CLO die Übermittlung folgender Informationen (vgl. Sachverhalt Bst. A): «Bank account statements concerning the bank account». Dies entspricht der beabsichtigten Übermittlung durch die ESTV gemäss ihrer Schlussverfügung vom 19. August 2019 («bank account statements regarding the bank account»; vgl. Sachverhalt Bst. E). Es kann damit keine Rede davon sein, dass die ESTV weitergehende Amtshilfe leisten will, als ersucht worden ist. Die «bank account statements» umfassen im Übrigen ohne Weiteres nicht nur die Kontosaldi, sondern auch Depotauszüge, zumal das fragliche Konto ein Wertschriftenportfolio mitumfasst. In der Folge kann keine spontane Amtshilfe gegeben sein.

E. 3.3.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Übermittlung der Kontosaldi und Depotauszüge für die ungarischen Steuerbehörden nicht relevant sei, da Ungarn keine Vermögenssteuer kenne, betrifft die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen. Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (E. 2.2.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind sämtliche Kontodetails voraussichtlich erheblich. So lassen sich zum Beispiel aus Zahlungsausgängen unter Umständen Rückschlüsse auf weitere Konten der Beschwerdeführerin ziehen, welche bislang im Rahmen der Einkommensbesteuerung noch nicht berücksichtigt wurden. Aus den Depotauszügen wiederum werden allfällige steuerbare Kapitalgewinne und Kapitalerträge ersichtlich. Aus den Kontosaldi lassen sich sodann unter Umständen Rückschlüsse auf in den Vorperioden erzieltes Einkommen ziehen, welches in casu ebenfalls voraussichtlich erheblich ist, zumal die CLO gemäss ihren Angaben im Amtshilfeersuchen eine Steuerprüfung betreffend die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 vornimmt. Insbesondere die ersuchten Kontosaldi und Depotauszüge des Jahres 2015 können demnach auch erheblich sein für die Ermittlung des Einkommens im Jahr 2014. Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen ist daher ohne Weiteres erfüllt. Die Beschwerde ist demnach auch im Eventualpunkt abzuweisen.

E. 4 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4843/2019 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Isabelle Chassé, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-HU). Sachverhalt: A. Am (Datum) richtete die ungarische Steuerbehörde, die National Tax and Customs Administration, Central Liaison Office (nachfolgend CLO oder ersuchende Behörde), gestützt auf Artikel 26 des Abkommens vom 12. September 2013 zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.941.81, DBA CH-HU), ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Die CLO ersuchte um Übermittlung folgender Informationen: "Our auditors would like to know, from where and what amounts arrived to our taxpayer's bank account and for what purpose our taxpayer used these amounts. In order to reveal the undeclared income and assess the tax liability of A._______ correctly we would like to ask you to send us the bank account statements concerning the bank account no. IBAN: (...) with regard to the period 2015-2016" B. Am (Datum) gelangte die ESTV mit einer Rückfrage an die CLO, indem sie dieser mitteilte, die im Ersuchen vom (Datum) genannte IBAN-Nummer habe keinen Aufschluss über die Informationsinhaberin (Bank) gegeben. Die ESTV bat deshalb die CLO, die IBAN-Nummer zu überprüfen und weitere Angaben zur Informationsinhaberin zu machen. Die CLO antwortete am (Datum), indem sie den Namen der Informationsinhaberin und die berichtigte IBAN-Nummer mitteilte. C. Am 31. Mai 2019 erliess die ESTV gegenüber der B._______ SA (nachfolgend B.______ SA) eine Editionsverfügung betreffend die IBAN-Nummer (...) mit der Aufforderung, die folgenden Informationen zu liefern: «Bank account statements concerning the time period from 1 January 2015 to 31 December 2016». Die B.______ SA kam der Aufforderung der ESTV fristgerecht nach. D. Am 28. Juni 2019 gewährte die ESTV A._______ Akteneinsicht und informierte diese über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 nahm A._______ dazu Stellung. E. Am 19. August 2019 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber A._______. Die ESTV kam darin zum Schluss, der CLO sei Amtshilfe zu leisten. Die Informationen, die sie übermitteln will, sind die Folgenden: Bank account statements regarding the bank account number (...) (recte: [...]) (IBAN) for the time period from 1 January 2015 to 31 December 2016. The IBAN number (...) is connected to the account number (...). Please find encIosed the requested copies of the account statements regarding the account number (...). Die ESTV begründete ihren Entscheid, Amtshilfe zu leisten, damit, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen hierzu erfüllt seien. Sie legte insbesondere dar, es bestehe kein Anlass, von einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch die ersuchende Behörde auszugehen. Im Weiteren entspreche es ihrer gängigen Praxis, bei Lücken und Unklarheiten mit einer Rückfrage an den ersuchenden Staat zu gelangen. Die ursprünglich fehlerhafte Angabe der IBAN-Nummer könne die Amtshilfe nicht hindern. F. Gegen diese Schlussverfügung erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. September 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung. Eventualiter sei die Amtshilfe einzuschränken auf die im Amtshilfeersuchen ersuchten Informationen. Namentlich seien in den zur Auslieferung bestimmten Dokumenten all diejenigen Passagen zu schwärzen, welche nicht steuerbare Eingänge (Gutschriften) auf dem betreffenden Bankkonto darstellen (keine Angabe zu «Balances» und keine Übermittlung der Portfolio Statements 2015/2016). In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die ESTV sei anzuweisen, im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1]) von den ungarischen Behörden ergänzende Informationen bezüglich der Erklärung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG zu verlangen, was die Ausschöpfung der internen Wege («Subsidiaritätsprinzip») anbelange. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, die ungarischen Steuerbehörden hätten die innerstaatlich vorgesehenen Mittel nicht ausgeschöpft und damit das Subsidiaritätsprinzip verletzt. Im Weiteren beziehe sich das Amtshilfeersuchen auf ein anderes Konto (mit einer anderen IBAN-Nummer), als dasjenige, dessen Angaben die ESTV nun an Ungarn zu übermitteln beabsichtige. Im Übrigen würde Ungarn rechtsstaatliche Prinzipien in diversen Belangen nicht respektieren. Unter anderem sei die Unabhängigkeit der Justiz nicht gegeben. Unter diesen Voraussetzungen könnten die schweizerischen Behörden nicht in gleichem Masse auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abstellen wie gegenüber anderen Ländern. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest. Mit Bezug auf den Eventualantrag macht die Beschwerdeführerin geltend, die ungarische Steuerbehörde habe explizit nach Zahlungseingängen gefragt, daher seien weder Portfolio Statements noch Kontosaldi zu übermitteln. Dies komme einem spontanen Informationsaustausch gleich. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der CLO gestützt auf Art. 26 DBA CH-HU zugrunde. Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das StAhiG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die CLO zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 2. Gemäss Art. 26 DBA CH-HU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-HU). 2.1 Im Weiteren ist Ziff. 6 des Protokolls, welches integrierender Bestandteil des DBA CH-HU ist, relevant. 2.1.1 Gemäss Ziff. 6 Bst. a des Protokolls stellt der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, «wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die Frist zur Abgabe der Steuererklärung im ersuchenden Staat abgelaufen ist und Zweifel an der Selbstdeklaration bestehen, das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt (sofern sich die Informationen im ersuchten und nicht im ersuchenden Staat befinden). Auch steht der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nicht entgegen, dass ein ersuchender Staat in der Phase der Überprüfung der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen - selbst wenn bereits ein Amtshilfeersuchen gestellt worden ist - mit diesem in Kontakt bleibt bzw. diesen befragt (Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.1, A-6394/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2.1 und A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.2). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (nachfolgend: E. 2.4) besteht kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen, nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbundenen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liege ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). 2.1.2 In Ziff. 6 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-HU werden die formellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen festgehalten. Danach hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, (ii) die Zeitperiode, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen, (iv) den Steuerzweck und (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StAhiG muss ein Amtshilfeersuchen die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten. Reicht die ersuchende ausländische Behörde ein Amtshilfeersuchen ein, welches den formellen und inhaltlichen Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 StAhiG nicht genügt, so teilt die ESTV dies gemäss Art. 6 Abs. 3 StAhiG der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen. 2.1.3 Laut Ziff. 6 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-HU besteht unter den Vertragsparteien des Abkommens Einvernehmen darüber, dass Art. 26 DBA CH-HU die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen (siehe zum Begriff der spontanen Amtshilfe BVGE 2010/26 E. 5.6 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.7). 2.2 2.2.1 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen gemäss Art. 26 DBA CH-HU muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.2 und A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 2.2.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für den ersuchenden Staat letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; BGE 139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-HU - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. Ziff. 6 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-HU; BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2). 2.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5). 2.4 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218 E. 3.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2, A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5). 3. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob ein gültiges Amtshilfeersuchen gegeben ist und die Rückfrage der ESTV rechtmässig war bzw. diese die korrigierte IBAN-Nummer berücksichtigen durfte (E. 3.1). Zudem ist umstritten, ob die ersuchende Behörde den Grundsatz der Subsidiarität eingehalten hat (E. 3.2). Im Weiteren ist allenfalls im Rahmen der Prüfung des Eventualantrags zu klären, ob sämtliche Informationen gemäss der Schlussverfügung für die ungarischen Steuerbehörden voraussichtlich erheblich sind und an diese übermittelt werden dürfen bzw. ob keine spontane Amtshilfe vorliegt (E. 3.3). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Amtshilfeersuchen beziehe sich auf ein anderes Konto (mit einer anderen IBAN-Nummer) als das Bankkonto, dessen Daten die ESTV nun an Ungarn zu übermitteln beabsichtige. Dies sei unzulässig. 3.1.2 Im Amtshilfeersuchen der CLO vom (Datum) wird die Beschwerdeführerin mittels Namen identifiziert, die relevante Zeitperiode 2015 bis 2016 angegeben, die verlangten Informationen beschrieben («bank account statements») und die Veranlagung der Einkommenssteuer als Steuerzweck angegeben. Die CLO erfüllte damit zumindest die Anforderungen gemäss Ziff. 6 Bst. b röm. Ziff. (i) bis (iv) des Protokolls zum DBA CH-HU (vgl. E. 2.1.2). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann offenbleiben, ob auch Ziff. 6 Bst. b. röm. Ziff. (v) erfüllt ist. Die CLO hat im betreffenden Ersuchen vom (Datum) sodann zusätzlich eine (wenn auch falsche) IBAN-Nummer angegeben. Weil die ESTV diese IBAN-Nummer keinem Bankkonto in der Schweiz zuweisen konnte, nahm sie mit der CLO Rücksprache. Es kann im Folgenden offenbleiben, ob die CLO den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers im Zeitpunkt des Ersuchens gekannt hat. Im Bejahungsfalle hätte sie diese Informationen zwar nach Ziff. 6 Bst. b röm. Ziff. (v) des Protokolls ebenfalls im Amtshilfeersuchen angeben müssen und dieses hätte somit den Anforderungen gemäss dem Protokoll zum DBA CH-HU nicht genügt. Nach Art. 6 Abs. 3 StAhiG hat die ESTV der ersuchenden Behörde aber in solchen Fällen Gelegenheit zur Ergänzung ihres Ersuchens zu geben (E. 2.1.2). Die Rückfrage wäre demnach rechtmässig gewesen. Für den Fall, dass die CLO den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers damals noch nicht gekannt hat und damit das Amtshilfeersuchen den Anforderungen nach Ziff. 6 Bst. b des Protokolls entsprach, kann die ESTV der ersuchenden Behörde diese Gelegenheit zur Ergänzung und Bereinigung von Unklarheiten über weitere Angaben - a maiore minus - selbstverständlich auch geben. Die Rückfrage der Vorinstanz war demnach auf jeden Fall rechtmässig und entsprach nicht zuletzt auch dem in internationalen Amtshilfeverfahren zu beachtenden Beschleunigungsgebot (Art. 4 Abs. 2 StAhiG). 3.1.3 Aufgrund der Rückfrage der ESTV hat die CLO mit E-Mail vom (Datum) die (um eine Ziffer) berichtigte IBAN-Nummer (...) und den Namen der Informationsinhaberin (Bank) mitgeteilt. Mit dieser E-Mail hat die CLO ihr ursprüngliches Amtshilfeersuchen vom (Datum) berichtigt und ergänzt. Im Übrigen erfolgte die Übermittlung der korrekten IBAN-Nummer und des Namens der Informationsinhaberin durch die CLO - nach Angaben der Vorinstanz - mittels eines passwortgeschützten E-Mails. Ob damit - trotz Passwortschutz - allenfalls ungarisches Recht verletzt worden ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet, muss mangels Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Dies wird allenfalls im ungarischen Verfahren zu klären sein. Spätestens mit der E-Mail vom (Datum) lag somit insgesamt ein gültiges Amtshilfeersuchen vor, das die Anforderungen gemäss Ziff. 6 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-HU erfüllt. 3.1.4 Mit Bezug auf die (berichtigte) IBAN-Nummer entspricht die von der ESTV vorgesehene Informationsübermittlung dem berichtigten Amtshilfeersuchen. Insofern kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine spontane Amtshilfe gegeben sein (vgl. zur Frage der spontanen Amtshilfe auch E. 3.3). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das innerstaatliche Verfahren in Ungarn habe sich nicht auf das Bankkonto mit der berichtigten IBAN-Nummer (...) bezogen. Die ungarische Steuerbehörde hätte sie einzig nach dem Konto mit der IBAN-Nr. (...) befragt. Zu dem Konto, dessen Informationen nun übermittelt werden sollten, sei sie nie befragt worden. Sie sei in Ungarn auch nie aufgefordert worden, Unterlagen oder Informationen zu liefern, welche nun Gegenstand des beabsichtigten Informationsaustausches bildeten. Das Subsidiaritätsprinzip sei damit verletzt worden. 3.2.2 Es ist festzuhalten, dass die ungarischen Steuerbehörden innerstaatlich unbestrittenermassen eine Untersuchung durchgeführt haben betreffend ein Bankkonto in der Schweiz und die Beschwerdeführerin auch befragt wurde. Nach den Angaben im Amtshilfeersuchen habe diese die Unterlagen zum Bankkonto («bank account statements») nicht eingereicht, weil das Konto geschlossen sei und sie darauf keinen Zugriff mehr habe. Es besteht aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips und der Aktenlage kein Anlass, an der von der CLO abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen, nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbundenen innerstaatlichen Mitteln zu zweifeln (E. 2.1.1). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte - in ungarischer Sprache verfasste - Befragungsprotokoll vom (Datum) vermag diese Erklärung der CLO nicht zu entkräften (vgl. E. 2.4). Selbst wenn die Beschwerdeführerin von den ungarischen Steuerbehörden nur nach dem Konto mit der (um eine Ziffer falsche) IBAN-Nr. (...) befragt worden wäre, hätte dies keine Relevanz. Massgebend ist, dass die ungarischen Steuerbehörden Bezug genommen haben auf ein nicht deklariertes Bankkonto in der Schweiz und die Beschwerdeführerin dessen Existenz zwar bestätigt, die entsprechenden Kontounterlagen indessen gemäss Aktenlage nicht eingereicht hat. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das völkerrechtliche Vertrauensprinzip sei auf Ungarn nicht gleich wie auf andere Staaten anwendbar. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vereinbarung einer Amtshilfeklausel im Rahmen des DBA CH-HU ein politischer Entscheid ist, den die Gerichte grundsätzlich zu akzeptieren haben (vgl. auch Urteil des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 4.4.4). Im Weiteren ist anzumerken, dass die Schweiz auch den automatischen Informationsaustausch mit der EU vereinbart hat. Diese Vereinbarung trat ab 2017/2018 in Kraft und gilt damit auch im Verhältnis der Schweiz mit Ungarn als Mitgliedstaat der EU. Dieser politische Akt kann als Bekräftigung des Vertrauens u.a. in Ungarn gewürdigt werden. Es bestehen sodann im konkreten Fall keine Gründe von der konstanten Rechtsprechung zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip im Rahmen der internationalen Amtshilfe abzuweichen. 3.2.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens am (Datum) die Frist zur Abgabe der Steuererklärung in Ungarn betreffend die Jahre 2015 und 2016 bereits abgelaufen war. Gemäss der Rechtsprechung wäre damit und aufgrund der Zweifel an der Selbstdeklaration sowie des Umstands, dass sich die Informationen über das Bankkonto grundsätzlich in der Schweiz und nicht in Ungarn befinden, das Subsidiaritätsprinzip ohnehin nicht verletzt (vgl. E. 2.1.1). 3.2.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, bei der CLO ergänzende Angaben über die Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel zu verlangen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag ist daher nicht stattzugeben. Im Ergebnis ist die Beschwerde im Hauptpunkt unbegründet und entsprechend abzuweisen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag damit, die CLO habe explizit nach Zahlungseingängen (und nur nach diesen) im betreffenden Zeitraum gefragt. Daher seien weder Portfolio Statements (d.h. Depotauszüge) noch Kontosaldi zu übermitteln. Liefere die ESTV diese Informationen trotzdem an die CLO, komme dies einem spontanen Austausch von Informationen gleich. Im Weiteren werde in Ungarn keine Vermögenssteuer erhoben, relevant für die Besteuerung seien deshalb nur Angaben zu Kontoeingängen. 3.3.2 Gemäss dem Amtshilfeersuchen vom (Datum) ersuchte die CLO die Übermittlung folgender Informationen (vgl. Sachverhalt Bst. A): «Bank account statements concerning the bank account». Dies entspricht der beabsichtigten Übermittlung durch die ESTV gemäss ihrer Schlussverfügung vom 19. August 2019 («bank account statements regarding the bank account»; vgl. Sachverhalt Bst. E). Es kann damit keine Rede davon sein, dass die ESTV weitergehende Amtshilfe leisten will, als ersucht worden ist. Die «bank account statements» umfassen im Übrigen ohne Weiteres nicht nur die Kontosaldi, sondern auch Depotauszüge, zumal das fragliche Konto ein Wertschriftenportfolio mitumfasst. In der Folge kann keine spontane Amtshilfe gegeben sein. 3.3.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Übermittlung der Kontosaldi und Depotauszüge für die ungarischen Steuerbehörden nicht relevant sei, da Ungarn keine Vermögenssteuer kenne, betrifft die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen. Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (E. 2.2.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind sämtliche Kontodetails voraussichtlich erheblich. So lassen sich zum Beispiel aus Zahlungsausgängen unter Umständen Rückschlüsse auf weitere Konten der Beschwerdeführerin ziehen, welche bislang im Rahmen der Einkommensbesteuerung noch nicht berücksichtigt wurden. Aus den Depotauszügen wiederum werden allfällige steuerbare Kapitalgewinne und Kapitalerträge ersichtlich. Aus den Kontosaldi lassen sich sodann unter Umständen Rückschlüsse auf in den Vorperioden erzieltes Einkommen ziehen, welches in casu ebenfalls voraussichtlich erheblich ist, zumal die CLO gemäss ihren Angaben im Amtshilfeersuchen eine Steuerprüfung betreffend die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 vornimmt. Insbesondere die ersuchten Kontosaldi und Depotauszüge des Jahres 2015 können demnach auch erheblich sein für die Ermittlung des Einkommens im Jahr 2014. Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen ist daher ohne Weiteres erfüllt. Die Beschwerde ist demnach auch im Eventualpunkt abzuweisen.

4. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: