Zölle
Sachverhalt
A. A.a Am Donnerstag, 28. März 2013 kurz vor 23.00 Uhr reiste A._______, deutscher Staatsangehöriger, mit dem Personenwagen (Marke) (Kontrollschild ...) von Deutschland kommend über den unbewachten Grenzübergang (...) in die Schweiz ein. Er beabsichtigte zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei Söhnen, die im Fahrzeug mitfuhren, in einem Restaurant einzukehren. In (...) unterzog die schweizerische Grenzwache A._______ einer Zollkontrolle. Sie stellte fest, dass sich A._______, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist, beruflich öfters in der Schweiz aufhält. A.b Im "Fragebogen betreffend Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" gab A._______ u.a. an, sich seit 19xx aufgrund der Arbeitsannahme in der Schweiz aufzuhalten, wobei er beabsichtige, auf Dauer in der Schweiz zu bleiben. Hier pflege er persönliche Beziehungen zu seiner Partnerin und wohne im eigenen Haus. In Deutschland verfüge er ebenfalls über ein Haus. Mindestens/höchstens einmal pro Monat halte er sich dort auf bzw. kehre er dorthin zurück. Im Ausland pflege er persönliche Beziehungen zu seinen Geschwistern, die er mindestens/höchstens einmal pro Jahr besuche. Das Fahrzeug sei das Firmenfahrzeug seiner deutschen Arbeitgeberin. Erstmals sei er am 24. März 2013 mit dem Fahrzeug in die Schweiz eingereist. Bei Verlassen der Schweiz werde er das Fahrzeug mitnehmen. B. Mit Schreiben vom 22. April 2013 stellte das Zollinspektorat (...) A._______ in Aussicht, auf dem Fahrzeug (Marke, Kennzeichen) Einfuhrabgaben (Zoll, Automobilsteuer und Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten für den Prüfbericht im Gesamtbetrag von Fr. 8'718.30 zu erheben. Zur Begründung führte das Zollinspektorat an, dass sich der Wohnsitz von A._______ in der Schweiz befinde und er daher nicht berechtigt sei, ein unverzolltes Fahrzeug ohne vorgängige Zollbewilligung in der Schweiz zu benutzen. C. Mit Nachforderungsverfügung vom 4. Juni 2013 verpflichtete die Zollkreisdirektion Schaffhausen A._______ den Betrag von Fr. 8'718.30 zu bezahlen. D. Eine gegen diese Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde hiess die Oberzolldirektion (OZD) mit Entscheid vom 22. Mai 2014 in dem Sinne teilweise gut, als sie den Abgabenbetrag neu auf Fr. 4'731.25 herabsetzte. E. Dagegen lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juni 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 22. Mai 2014 und die (durch den Beschwerdeentscheid reduzierte) Abgabenverfügung der Zollkreisdirektion (...) vom 4. Juni 2013 seien ersatzlos aufzuheben. Von der Nachforderung von Zollabgaben, der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer für das Fahrzeug (Marke) mit deutschem Kontrollschild (...) sei abzusehen. Das Verfahren sei einzustellen; eventuell sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, nachträglich eine Zollbewilligung (Formular 15.30) zur Nutzung eines unverzollten Fahrzeuges in der Schweiz für den Personenwagen (Marke) mit dem deutschen Kontrollschild (...) einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren vor der Oberzolldirektion und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Wohnsitz befinde sich in Deutschland. F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2014 schliesst die OZD im Hauptbegehren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter, d.h. falls die Beschwerde gutgeheissen werde, seien dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. G. Mit Eingaben vom 26. August 2014, 29. August 2014 und 12. September 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert weitere Beweismittel einreichen. H. Mit Verfügung vom 28. November 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, weitere teilweise genau bezeichnete Unterlagen einzureichen, welche Aufschluss über seinen Lebensmittelpunkt am 28. März 2013 geben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 nach. I. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 zu den eingereichten Beweismitteln hält die Vorinstanz sinngemäss an ihren Anträgen fest. Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben, Einfuhr- und Automobilsteuern. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Einschränkung gemäss E. 1.3 - einzutreten.
E. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Entscheid der OZD vom 22. Mai 2014. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Auf den Antrag, die Verfügung der Zollkreisdirektion (...) vom 4. Juni 2013 sei aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
E. 1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4).
E. 1.5.2 Weiter gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BVGer A-828/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.5).
E. 1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich Ende März 2013 verwirklicht. Somit finden das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01), das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51) in der Fassung vom 1. Januar 2007 Anwendung.
E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des im Verhältnis Deutschland-Schweiz anwendbaren Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (SR 0.631.24, im Folgenden "Istanbul Übereinkommen") dürfen bestimmte Waren - wozu auch Beförderungsmittel gehören - frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden. Zu den Eingangsabgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- und Automobilsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Istanbul Übereinkommens, Urteil des BGer 2A.514/2011 vom 29. Juli 2002 E. 2.1). Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.3.1; Urteil des BVGer A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 2.3.1). Gemäss Art. 17 des Istanbul Übereinkommens setzt das Übereinkommen lediglich Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können.
E. 2.2.2 Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Beförderungsmittels (z. B. eines Strassenkraftfahrzeugs) für die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass das Fahrzeug in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist und auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat. Sodann muss das Fahrzeug von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet (ausserhalb des schweizerischen Zollgebiets) eingeführt und verwendet werden.
E. 2.3 Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: Schweiz), die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug im Zollgebiet benutzen, sieht das Istanbul Übereinkommen keine Zollerleichterung vor. Für diesen Fall statuiert jedoch das innerstaatliche Recht eine zusätzliche Erleichterung. So kann gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV die Zollverwaltung Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen. Vorausgesetzt ist, dass diese Personen bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen. Die erforderliche Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet muss bei der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV; vgl. Urteil des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.4.1)
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist für die Frage der abgabenbefreiten Einfuhr eines Fahrzeugs gestützt auf das Istanbul Übereinkommen entscheidend, wo sich der Wohnsitz derjenigen Person befindet, die das Fahrzeug in das schweizerische Zollgebiet einführt. Weil das Istanbul Übereinkommen keine entsprechende Begriffsdefinition enthält, ist der Wohnsitz im Prinzip nach Art. 20 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1978 (IPRG, SR 291) zu bestimmen (Urteil des BVGer A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 4.1.1). Demgemäss hat eine natürliche Person in dem Staat Wohnsitz, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. a und 2 [erster Teilsatz] IPRG). Diese Umschreibung des Wohnsitzes deckt sich mit der Wohnsitzdefinition von Art. 23 Abs. 1 (erster Teilsatz) und 2 ZGB. Es kann daher zur Auslegung des Wohnsitzbegriffs auf die zu Art. 23 Abs. 1 ZGB ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. BGE 120 III 7 E. 2a; BGE 119 II 167 E 2; BGE 119 II 64 E. 2b/aa; Urteil des BGer 5A_432/2009 vom 23. Dezember 2009 E 5.2.1). Auch im schweizerischen Zollrecht ist der Wohnsitz grundsätzlich nach den Art. 23 ff. ZGB zu definieren. Zwar enthält das seit 1. Mai 2007 geltende Zollrecht keinen ausdrücklichen Verweis auf die Art. 23 ff. ZGB mehr - anders noch der bis zum 1. Mai 2007 gültig gewesene Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). Indessen stellt der Gesetzgeber - im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Zollforderungen gemäss Art. 76 Abs. 3 ZG - klar, dass der Wohnsitzbegriff im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen zu verstehen ist (vgl. Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 [BBl 2004 567], S. 646). Diese Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff hat denn ohne weiteres auch für die anderen zollrechtlichen Bestimmungen (wie etwa Art. 35 ZV) zu gelten.
E. 2.4.1 Eine natürliche Person hat Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 IPRG, Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wenn hier der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3; BGE 120 III 8 E. 2a). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II E. 3.6 mit Hinweisen). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes oder die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person sind nicht entscheidend, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1). Ferner ist nicht ausschlaggebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt (BGE 81 II 319 E. 3) oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 76 E. 2a, BGE 120 III 7 E. 2b). Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1- 456 ZGB, 4. Aufl. 2010, Art. 23 ZGB N. 23).
E. 2.4.2 Weil niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann (Art. 20 Abs. 2 IPRG, Art. 23 Abs. 2 ZGB), ist - falls sich jemand abwechslungsweise an zwei Orten aufhält - zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 131 I 145 E. 4.1). Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort grundsätzlich höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt und täglich oder regelmässig an den Wochenenden an den Familienort zurückkehrt (BGE 132 I 29 E. 4.2, BGE 125 I 54 E. 2b/aa; Urteil des BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.2). Von einer leitenden Stellung, welche regelmässig die Bindungen zum Arbeitsort stärker als diejenigen zum Familienort erscheinen lässt, geht das Bundesgericht insbesondere aus, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die betreffende Person so in Anspruch nimmt, dass die familiären und sozialen Bindungen in den Hintergrund treten. Dies setzt jedoch voraus, dass die Person eine leitende Stellung in einem wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen bekleidet, was vermuten lässt, dass sie eine besondere Verantwortung trägt und zahlreichen Mitarbeitenden vorsteht (BGE 132 I 29 E. 4.3 mit Beispielen und Hinweisen). Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird bzw. wenn die Möglichkeit, die Familie zu besuchen, nicht regelmässig wahrgenommen wird, obwohl die Arbeitszeit dies zulassen würde (Staehelin, a.a.O. Art. 23 N. 11 mit Hinweis).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Zollkontrolle, d.h. am 28. März 2013, seinen Wohnsitz in der Schweiz und nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - in Deutschland gehabt.
E. 3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten und den vom Beschwerdeführer im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer (geb. 19xx) ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland seit 19xx an der (...)strasse (Nr.) in X._______ gemeldet. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne (geb. xxxx und xxxx). Seine Ehefrau und die Söhne waren im massgebenden Zeitpunkt ebenfalls in X._______ gemeldet, wo der Familie ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 260 m2 und Umschwung zur Verfügung steht. Der ältere Sohn absolviert seit 20xx eine berufsvorbereitende Bildungsmassnahme in Z._______, der noch minderjährige Sohn besucht seit 20xx bis voraussichtlich im Jahr 20xx das Gymnasium in X._______. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist einer von zwei Geschäftsführern der in X._______ ansässigen B._______ GmbH und Co. KG, einem Unternehmen, welches insgesamt über 500 Mitarbeitende beschäftigt. Zudem war er im Geschäftsjahr 2013 Hauptbeteiligter am Kommanditkapital dieser Gesellschaft. Seit 19xx ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C und in Y._______ (Schweiz) gemeldet. Er ist seit mehreren Jahren Geschäftsführer der C._______ AG sowie der D._______ AG, welche zusammen sieben Mitarbeitende beschäftigen und ihren Sitz in Y._______ haben. In dieser Funktion erzielt er ein jährliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von rund Fr. (...). Die beiden Gesellschaften sind in einer dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft samt Lagerhalle eingemietet. In derselben Liegenschaft steht dem Beschwerdeführer eine Wohnung zur privaten Nutzung zur Verfügung, welche er namentlich während seinen Arbeitsaufenthalten bewohnt. Der steuerliche Eigenmietwert der Wohnung beträgt ca. Fr. (...) pro Jahr. Seit dem Jahr xxxx verfügen auch die Ehefrau und der ältere Sohn über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung C. Per 31. Dezember 2012 befand sich der steuerliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nach Ansicht der kantonalen Steuerverwaltung in Deutschland, für das Steuerjahr 2013 liegt dem Gericht keine definitive Veranlagung vor. Die Distanz zwischen den beiden hier in Frage stehenden Aufenthaltsorten Y._______ und X._______ beträgt (mehrere hundert) km.
E. 3.2 Es ist vorliegend unbestritten und durch die Akten hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland über eine Unterkunft verfügte und sich abwechslungsweise in X._______ und Y._______ aufhielt. Es ist also zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestanden (E. 2.4.2). Weil der Beschwerdeführer verheiratet ist, ist vorab festzulegen, wo sich der Familienort befand und anschliessend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, welche die Bindungen zum Arbeitsort stärker erscheinen lassen als jene zum Familienort.
E. 3.2.1 Gestützt auf die Akten ist im massgebenden Zeitpunkt von einem Familienort in Deutschland auszugehen. Dort bewohnt die Familie ein grosszügiges Einfamilienhaus mit Umschwung. Am selben Ort besucht der noch minderjährige Sohn, der in der Schweiz weder gemeldet ist noch über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung verfügt, seit dem Jahr 20xx das Gymnasium. Es ist daher nahe liegend, dass sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers überwiegend am deutschen Wohnort aufhielt. Auch absolvierte der ältere Sohn, (...), die Schulen offenbar ausschliesslich in Deutschland und befindet sich seit Herbst 20xx auch in einer Ausbildung in Deutschland. Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehefrau und die Kinder tatsächlich schwerpunktmässig in der Schweiz aufgehalten haben. Die Tatsache, dass der ältere Sohn und die Ehefrau eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz besitzen, steht dabei der Annahme eines Familienortes in Deutschland per Ende März 2013 nicht entgegen, ist doch das Vorliegen einer fremdenpolizeilichen Niederlassungsbewilligung rechtsprechungsgemäss für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht ausschlaggebend (E. 2.4.1).
E. 3.2.2 Was den Arbeitsort des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzustellen, dass ein solcher nicht ausschliesslich in der Schweiz bestand. Der Beschwerdeführer war und ist nämlich nicht nur Geschäftsführer der C._______ AG und der D._______ AG in Y._______, sondern zudem Geschäftsführer der B._______ GmbH und Co. KG in X._______. Den eingereichten Unterlagen (insbesondere den Reiseabrechnungen in Kombination mit den Verbindungsnachweisen Mobiltelefonie) lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den Monaten unmittelbar vor der Zollkontrolle und in den Monaten danach lediglich rund einmal pro Monat für je höchstens drei Werktage in der Schweiz aufgehalten hat. Auch wenn der Beweiswert dieser Unterlagen für die Frage des tatsächlichen Aufenthaltes von vornherein beschränkt ist, lässt sich daraus immerhin der Schluss ziehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht häufiger und länger in der Schweiz aufgehalten hat als in Deutschland oder auf Geschäftsreisen. Ob die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er seine berufliche Tätigkeit mehrheitlich (zu ca. 80 %) vom Firmensitz in X._______ ausübe, zutreffend ist, kann dabei offen bleiben. Weiter wäre die Geschäftsführertätigkeit für das deutsche Unternehmen, welches insgesamt über 500 Mitarbeitende beschäftigt, rechtsprechungsgemäss wohl als "leitende Position" zu qualifizieren. Dagegen erfüllt die unselbständige Geschäftsführertätigkeit für die zwei schweizerischen Vertriebsgesellschaften, welche zusammen sieben Mitarbeitende beschäftigen, die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien einer "leitenden Position" klar nicht (vgl. Hinweis unter E. 2.4.2), so dass auch unter diesem Aspekt die berufliche Bindung zum deutschen Arbeitsort stärker ins Gewicht fällt. In wirtschaftlicher Hinsicht kommt zwar der Tätigkeit für die beiden schweizerischen Tochtergesellschaften jedenfalls im hier relevanten Zeitpunkt grössere Bedeutung zu: Gemäss den eingereichten Unterlagen hat der Beschwerdeführer sein Einkommen in der Schweiz erzielt, während er in Deutschland lediglich einen Verlust deklarierte. Dies ist jedoch in der vorliegenden Konstellation und im Rahmen der hier massgebenden zollrechtlichen Betrachtung nicht von Bedeutung. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht regelmässig an den Familienort zurückgekehrt wäre. Insbesondere kann angesichts der Distanz von (mehreren hundert) km zwischen dem schweizerischen Arbeitsort und dem Familienort eine tägliche Rückkehr an den Familienort nicht erwartet werden. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der Schweiz in Y._______ jeweils in der eigenen Wohnung übernachtet.
E. 3.2.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der beruflichen Konstellation keine stärkeren Bindungen zum schweizerischen Arbeitsort als zum Familienort in Deutschland. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer privat und geschäftlich genutzten Liegenschaft in Y._______ ist, vermag nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der Zollkontrolle vom 28. März 2013 von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland auszugehen.
E. 3.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführer und zwei seiner Familienmitglieder beim gegebenen Sachverhalt zu Recht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für die Schweiz sind, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 3.4 Was im Übrigen die Frage der Verwertbarkeit und des Beweiswerts des "Fragebogens betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" betrifft, so kann weder der Auffassung des Beschwerdeführers noch derjenigen der Vorinstanz gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Gründe erkennbar, weshalb der vom Beschwerdeführer anlässlich der Zollkontrolle eigenhändig ausgefüllte und unterzeichnete Fragebogen im vorliegenden Verfahren nicht als Beweismittel verwendet werden dürfte. Die entsprechenden und zudem erstmals im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits aus der Überschrift des Fragebogens der Zweck der Befragung unmissverständlich hervor gehe. Dem ist nichts anzufügen. Ebenso ist für die Verwendung eines Fragebogens als Beweismittel in einem Verwaltungsverfahren nicht vorausgesetzt, dass derjenige, der den Fragebogen ausfüllt und dadurch notgedrungen vom Inhalt Kenntnis hat, mit einer Kopie bedient wird. Schliesslich ist nicht erkennbar, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Fragebogen (kurz vor Mitternacht und mit der wartenden Familie im Auto) angeblich unter zeitlichem Druck ausfüllte, etwas an der grundsätzlichen beweismässigen Verwertbarkeit des Dokuments ändern könnte. Die Vorinstanz vertritt sinngemäss die Auffassung, den anlässlich der Zollkontrolle im Fragebogen gemachten Angaben komme im Sinne einer "Erstauskunft" (und wohl im Gegensatz zu den im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu vorgelegten Akten) ein erhöhter Beweiswert zu. Unter Würdigung der gesamten Akten hat sich indessen ohne Zweifel ergeben, dass gewisse Angaben im Fragebogen unvollständig sind, der Fragebogen also unsorgfältig ausgefüllt wurde. So hat der Beschwerdeführer u.a. die hier wesentliche Beziehung zu seinen Kindern mit keinem Wort erwähnt. Bei einer solch offensichtlichen Unvollständigkeit dieser "Erstauskunft" ist es daher und mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 1.5.2) nicht nachvollziehbar, weshalb der Beweiswert dieses Dokuments a priori höher sein soll, als derjenige von weiteren nachgereichten Unterlagen. Das Gericht hat denn auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung sämtliche Unterlagen gewürdigt und ist zu obigem Schluss gekommen.
E. 3.5 Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der Zollkontrolle vom 28. März 2013 von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland auszugehen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Mai 2014 ist aufzuheben.
E. 4 Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG) unnötigerweise verursacht oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. Urteile des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5, A 4206/2012 vom 13. März 2013 E. 4.2.1; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52).
E. 4.1.1 Zu Recht macht die Vorinstanz zur Begründung ihres Eventualbegehrens geltend, der Beschwerdeführer trage mit seinen widersprüchlichen Angaben anlässlich der Zollkontrolle im "Fragebogen betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" und der vagen Darstellung seiner genauen Lebensumstände die alleinige Verantwortung für die Auslösung dieses Verfahrens. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, korrekte und vollständige Angaben im entsprechenden Fragebogen zu machen, dies namentlich in Bezug auf die familiären Bindungen in Deutschland. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer soweit er geltend macht, dass er beim Ausfüllen des Fragebogens darauf bedacht gewesen sei, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil erscheint solches Verhalten unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zumindest als bedenklich. Auch hätte es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jederzeit im Verfahren offen gestanden, seine erst nachträglich erhobenen und teilweise im Widerspruch zu den Erstangaben stehenden Behauptungen durch relevante Beweismittel zu belegen. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt und sowohl das vorinstanzliche als auch das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen.
E. 4.1.2 Nach dem Gesagten erweist es sich daher als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der darüber hinaus geleistete Betrag von Fr. 900.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
E. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten gelten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Unnötige Kosten begründen demgegenüber keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 131 II 200 E. 7.3; Moser et al., a.a.O., Rz. 4.68). Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Einleitung dieses Verfahrens durch unvollständige Angaben selbst verursacht. Auch hat er es versäumt, seine Erstangaben durch substantiierte Vorbringen unter Beilage geeigneter Beweismittel bereits in einem frühen Verfahrensstadium zu präzisieren bzw. zu korrigieren. Insofern hat sich der Beschwerdeführer den entstandenen, aber vermeidbaren Aufwand selber zuzuschreiben, weshalb diese Kosten nicht als notwendig im Sinne des Art. 64 Abs. 1 VwVG gelten. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb abzusehen.
E. 4.3 Weil bereits das vorinstanzliche Verfahren durch vollständige Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Zollkontrolle hätte vermieden werden können, sind ihm zudem auch die vorinstanzlichen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Der an die OZD einbezahlte Kostenvorschuss ist in diesem Umfang zur Bezahlung der vorinstanzlichen Kosten zu verwenden. Die OZD hat dem Beschwerdeführer den zu viel bezahlten Betrag von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück zu erstatten. Eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist nicht auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der OZD vom 22. Mai 2014 wird aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der darüber hinaus geleistete Betrag von Fr. 900.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 800.-- auferlegt und dem vorinstanzlichen Kostenvorschuss entnommen. Die Oberzolldirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurück zu erstatten.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3505/2014 Urteil vom 8. April 2015 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien A._______, ..., (Deutschland), vertreten durch (...), Rechtsanwalt, (Schweiz)Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nachforderung von Zollabgaben, Einfuhrsteuer und Automobilsteuer. Sachverhalt: A. A.a Am Donnerstag, 28. März 2013 kurz vor 23.00 Uhr reiste A._______, deutscher Staatsangehöriger, mit dem Personenwagen (Marke) (Kontrollschild ...) von Deutschland kommend über den unbewachten Grenzübergang (...) in die Schweiz ein. Er beabsichtigte zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei Söhnen, die im Fahrzeug mitfuhren, in einem Restaurant einzukehren. In (...) unterzog die schweizerische Grenzwache A._______ einer Zollkontrolle. Sie stellte fest, dass sich A._______, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist, beruflich öfters in der Schweiz aufhält. A.b Im "Fragebogen betreffend Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" gab A._______ u.a. an, sich seit 19xx aufgrund der Arbeitsannahme in der Schweiz aufzuhalten, wobei er beabsichtige, auf Dauer in der Schweiz zu bleiben. Hier pflege er persönliche Beziehungen zu seiner Partnerin und wohne im eigenen Haus. In Deutschland verfüge er ebenfalls über ein Haus. Mindestens/höchstens einmal pro Monat halte er sich dort auf bzw. kehre er dorthin zurück. Im Ausland pflege er persönliche Beziehungen zu seinen Geschwistern, die er mindestens/höchstens einmal pro Jahr besuche. Das Fahrzeug sei das Firmenfahrzeug seiner deutschen Arbeitgeberin. Erstmals sei er am 24. März 2013 mit dem Fahrzeug in die Schweiz eingereist. Bei Verlassen der Schweiz werde er das Fahrzeug mitnehmen. B. Mit Schreiben vom 22. April 2013 stellte das Zollinspektorat (...) A._______ in Aussicht, auf dem Fahrzeug (Marke, Kennzeichen) Einfuhrabgaben (Zoll, Automobilsteuer und Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten für den Prüfbericht im Gesamtbetrag von Fr. 8'718.30 zu erheben. Zur Begründung führte das Zollinspektorat an, dass sich der Wohnsitz von A._______ in der Schweiz befinde und er daher nicht berechtigt sei, ein unverzolltes Fahrzeug ohne vorgängige Zollbewilligung in der Schweiz zu benutzen. C. Mit Nachforderungsverfügung vom 4. Juni 2013 verpflichtete die Zollkreisdirektion Schaffhausen A._______ den Betrag von Fr. 8'718.30 zu bezahlen. D. Eine gegen diese Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde hiess die Oberzolldirektion (OZD) mit Entscheid vom 22. Mai 2014 in dem Sinne teilweise gut, als sie den Abgabenbetrag neu auf Fr. 4'731.25 herabsetzte. E. Dagegen lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juni 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 22. Mai 2014 und die (durch den Beschwerdeentscheid reduzierte) Abgabenverfügung der Zollkreisdirektion (...) vom 4. Juni 2013 seien ersatzlos aufzuheben. Von der Nachforderung von Zollabgaben, der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer für das Fahrzeug (Marke) mit deutschem Kontrollschild (...) sei abzusehen. Das Verfahren sei einzustellen; eventuell sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, nachträglich eine Zollbewilligung (Formular 15.30) zur Nutzung eines unverzollten Fahrzeuges in der Schweiz für den Personenwagen (Marke) mit dem deutschen Kontrollschild (...) einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren vor der Oberzolldirektion und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Wohnsitz befinde sich in Deutschland. F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2014 schliesst die OZD im Hauptbegehren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter, d.h. falls die Beschwerde gutgeheissen werde, seien dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. G. Mit Eingaben vom 26. August 2014, 29. August 2014 und 12. September 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert weitere Beweismittel einreichen. H. Mit Verfügung vom 28. November 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, weitere teilweise genau bezeichnete Unterlagen einzureichen, welche Aufschluss über seinen Lebensmittelpunkt am 28. März 2013 geben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 nach. I. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 zu den eingereichten Beweismitteln hält die Vorinstanz sinngemäss an ihren Anträgen fest. Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben, Einfuhr- und Automobilsteuern. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Einschränkung gemäss E. 1.3 - einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Entscheid der OZD vom 22. Mai 2014. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Auf den Antrag, die Verfügung der Zollkreisdirektion (...) vom 4. Juni 2013 sei aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 1.5 1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4). 1.5.2 Weiter gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BVGer A-828/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.5). 1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich Ende März 2013 verwirklicht. Somit finden das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01), das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51) in der Fassung vom 1. Januar 2007 Anwendung. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des im Verhältnis Deutschland-Schweiz anwendbaren Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (SR 0.631.24, im Folgenden "Istanbul Übereinkommen") dürfen bestimmte Waren - wozu auch Beförderungsmittel gehören - frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden. Zu den Eingangsabgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- und Automobilsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Istanbul Übereinkommens, Urteil des BGer 2A.514/2011 vom 29. Juli 2002 E. 2.1). Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.3.1; Urteil des BVGer A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 2.3.1). Gemäss Art. 17 des Istanbul Übereinkommens setzt das Übereinkommen lediglich Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können. 2.2.2 Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Beförderungsmittels (z. B. eines Strassenkraftfahrzeugs) für die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass das Fahrzeug in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist und auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat. Sodann muss das Fahrzeug von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet (ausserhalb des schweizerischen Zollgebiets) eingeführt und verwendet werden. 2.3 Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: Schweiz), die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug im Zollgebiet benutzen, sieht das Istanbul Übereinkommen keine Zollerleichterung vor. Für diesen Fall statuiert jedoch das innerstaatliche Recht eine zusätzliche Erleichterung. So kann gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV die Zollverwaltung Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen. Vorausgesetzt ist, dass diese Personen bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen. Die erforderliche Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet muss bei der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV; vgl. Urteil des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.4.1) 2.4 Nach dem Gesagten ist für die Frage der abgabenbefreiten Einfuhr eines Fahrzeugs gestützt auf das Istanbul Übereinkommen entscheidend, wo sich der Wohnsitz derjenigen Person befindet, die das Fahrzeug in das schweizerische Zollgebiet einführt. Weil das Istanbul Übereinkommen keine entsprechende Begriffsdefinition enthält, ist der Wohnsitz im Prinzip nach Art. 20 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1978 (IPRG, SR 291) zu bestimmen (Urteil des BVGer A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 4.1.1). Demgemäss hat eine natürliche Person in dem Staat Wohnsitz, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. a und 2 [erster Teilsatz] IPRG). Diese Umschreibung des Wohnsitzes deckt sich mit der Wohnsitzdefinition von Art. 23 Abs. 1 (erster Teilsatz) und 2 ZGB. Es kann daher zur Auslegung des Wohnsitzbegriffs auf die zu Art. 23 Abs. 1 ZGB ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. BGE 120 III 7 E. 2a; BGE 119 II 167 E 2; BGE 119 II 64 E. 2b/aa; Urteil des BGer 5A_432/2009 vom 23. Dezember 2009 E 5.2.1). Auch im schweizerischen Zollrecht ist der Wohnsitz grundsätzlich nach den Art. 23 ff. ZGB zu definieren. Zwar enthält das seit 1. Mai 2007 geltende Zollrecht keinen ausdrücklichen Verweis auf die Art. 23 ff. ZGB mehr - anders noch der bis zum 1. Mai 2007 gültig gewesene Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). Indessen stellt der Gesetzgeber - im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Zollforderungen gemäss Art. 76 Abs. 3 ZG - klar, dass der Wohnsitzbegriff im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen zu verstehen ist (vgl. Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 [BBl 2004 567], S. 646). Diese Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff hat denn ohne weiteres auch für die anderen zollrechtlichen Bestimmungen (wie etwa Art. 35 ZV) zu gelten. 2.4.1 Eine natürliche Person hat Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 IPRG, Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wenn hier der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3; BGE 120 III 8 E. 2a). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II E. 3.6 mit Hinweisen). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes oder die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person sind nicht entscheidend, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1). Ferner ist nicht ausschlaggebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt (BGE 81 II 319 E. 3) oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 76 E. 2a, BGE 120 III 7 E. 2b). Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1- 456 ZGB, 4. Aufl. 2010, Art. 23 ZGB N. 23). 2.4.2 Weil niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann (Art. 20 Abs. 2 IPRG, Art. 23 Abs. 2 ZGB), ist - falls sich jemand abwechslungsweise an zwei Orten aufhält - zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 131 I 145 E. 4.1). Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort grundsätzlich höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt und täglich oder regelmässig an den Wochenenden an den Familienort zurückkehrt (BGE 132 I 29 E. 4.2, BGE 125 I 54 E. 2b/aa; Urteil des BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.2). Von einer leitenden Stellung, welche regelmässig die Bindungen zum Arbeitsort stärker als diejenigen zum Familienort erscheinen lässt, geht das Bundesgericht insbesondere aus, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die betreffende Person so in Anspruch nimmt, dass die familiären und sozialen Bindungen in den Hintergrund treten. Dies setzt jedoch voraus, dass die Person eine leitende Stellung in einem wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen bekleidet, was vermuten lässt, dass sie eine besondere Verantwortung trägt und zahlreichen Mitarbeitenden vorsteht (BGE 132 I 29 E. 4.3 mit Beispielen und Hinweisen). Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird bzw. wenn die Möglichkeit, die Familie zu besuchen, nicht regelmässig wahrgenommen wird, obwohl die Arbeitszeit dies zulassen würde (Staehelin, a.a.O. Art. 23 N. 11 mit Hinweis).
3. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Zollkontrolle, d.h. am 28. März 2013, seinen Wohnsitz in der Schweiz und nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - in Deutschland gehabt. 3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten und den vom Beschwerdeführer im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer (geb. 19xx) ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland seit 19xx an der (...)strasse (Nr.) in X._______ gemeldet. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne (geb. xxxx und xxxx). Seine Ehefrau und die Söhne waren im massgebenden Zeitpunkt ebenfalls in X._______ gemeldet, wo der Familie ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 260 m2 und Umschwung zur Verfügung steht. Der ältere Sohn absolviert seit 20xx eine berufsvorbereitende Bildungsmassnahme in Z._______, der noch minderjährige Sohn besucht seit 20xx bis voraussichtlich im Jahr 20xx das Gymnasium in X._______. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist einer von zwei Geschäftsführern der in X._______ ansässigen B._______ GmbH und Co. KG, einem Unternehmen, welches insgesamt über 500 Mitarbeitende beschäftigt. Zudem war er im Geschäftsjahr 2013 Hauptbeteiligter am Kommanditkapital dieser Gesellschaft. Seit 19xx ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C und in Y._______ (Schweiz) gemeldet. Er ist seit mehreren Jahren Geschäftsführer der C._______ AG sowie der D._______ AG, welche zusammen sieben Mitarbeitende beschäftigen und ihren Sitz in Y._______ haben. In dieser Funktion erzielt er ein jährliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von rund Fr. (...). Die beiden Gesellschaften sind in einer dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft samt Lagerhalle eingemietet. In derselben Liegenschaft steht dem Beschwerdeführer eine Wohnung zur privaten Nutzung zur Verfügung, welche er namentlich während seinen Arbeitsaufenthalten bewohnt. Der steuerliche Eigenmietwert der Wohnung beträgt ca. Fr. (...) pro Jahr. Seit dem Jahr xxxx verfügen auch die Ehefrau und der ältere Sohn über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung C. Per 31. Dezember 2012 befand sich der steuerliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nach Ansicht der kantonalen Steuerverwaltung in Deutschland, für das Steuerjahr 2013 liegt dem Gericht keine definitive Veranlagung vor. Die Distanz zwischen den beiden hier in Frage stehenden Aufenthaltsorten Y._______ und X._______ beträgt (mehrere hundert) km. 3.2 Es ist vorliegend unbestritten und durch die Akten hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland über eine Unterkunft verfügte und sich abwechslungsweise in X._______ und Y._______ aufhielt. Es ist also zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestanden (E. 2.4.2). Weil der Beschwerdeführer verheiratet ist, ist vorab festzulegen, wo sich der Familienort befand und anschliessend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, welche die Bindungen zum Arbeitsort stärker erscheinen lassen als jene zum Familienort. 3.2.1 Gestützt auf die Akten ist im massgebenden Zeitpunkt von einem Familienort in Deutschland auszugehen. Dort bewohnt die Familie ein grosszügiges Einfamilienhaus mit Umschwung. Am selben Ort besucht der noch minderjährige Sohn, der in der Schweiz weder gemeldet ist noch über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung verfügt, seit dem Jahr 20xx das Gymnasium. Es ist daher nahe liegend, dass sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers überwiegend am deutschen Wohnort aufhielt. Auch absolvierte der ältere Sohn, (...), die Schulen offenbar ausschliesslich in Deutschland und befindet sich seit Herbst 20xx auch in einer Ausbildung in Deutschland. Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehefrau und die Kinder tatsächlich schwerpunktmässig in der Schweiz aufgehalten haben. Die Tatsache, dass der ältere Sohn und die Ehefrau eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz besitzen, steht dabei der Annahme eines Familienortes in Deutschland per Ende März 2013 nicht entgegen, ist doch das Vorliegen einer fremdenpolizeilichen Niederlassungsbewilligung rechtsprechungsgemäss für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht ausschlaggebend (E. 2.4.1). 3.2.2 Was den Arbeitsort des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzustellen, dass ein solcher nicht ausschliesslich in der Schweiz bestand. Der Beschwerdeführer war und ist nämlich nicht nur Geschäftsführer der C._______ AG und der D._______ AG in Y._______, sondern zudem Geschäftsführer der B._______ GmbH und Co. KG in X._______. Den eingereichten Unterlagen (insbesondere den Reiseabrechnungen in Kombination mit den Verbindungsnachweisen Mobiltelefonie) lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den Monaten unmittelbar vor der Zollkontrolle und in den Monaten danach lediglich rund einmal pro Monat für je höchstens drei Werktage in der Schweiz aufgehalten hat. Auch wenn der Beweiswert dieser Unterlagen für die Frage des tatsächlichen Aufenthaltes von vornherein beschränkt ist, lässt sich daraus immerhin der Schluss ziehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht häufiger und länger in der Schweiz aufgehalten hat als in Deutschland oder auf Geschäftsreisen. Ob die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er seine berufliche Tätigkeit mehrheitlich (zu ca. 80 %) vom Firmensitz in X._______ ausübe, zutreffend ist, kann dabei offen bleiben. Weiter wäre die Geschäftsführertätigkeit für das deutsche Unternehmen, welches insgesamt über 500 Mitarbeitende beschäftigt, rechtsprechungsgemäss wohl als "leitende Position" zu qualifizieren. Dagegen erfüllt die unselbständige Geschäftsführertätigkeit für die zwei schweizerischen Vertriebsgesellschaften, welche zusammen sieben Mitarbeitende beschäftigen, die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien einer "leitenden Position" klar nicht (vgl. Hinweis unter E. 2.4.2), so dass auch unter diesem Aspekt die berufliche Bindung zum deutschen Arbeitsort stärker ins Gewicht fällt. In wirtschaftlicher Hinsicht kommt zwar der Tätigkeit für die beiden schweizerischen Tochtergesellschaften jedenfalls im hier relevanten Zeitpunkt grössere Bedeutung zu: Gemäss den eingereichten Unterlagen hat der Beschwerdeführer sein Einkommen in der Schweiz erzielt, während er in Deutschland lediglich einen Verlust deklarierte. Dies ist jedoch in der vorliegenden Konstellation und im Rahmen der hier massgebenden zollrechtlichen Betrachtung nicht von Bedeutung. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht regelmässig an den Familienort zurückgekehrt wäre. Insbesondere kann angesichts der Distanz von (mehreren hundert) km zwischen dem schweizerischen Arbeitsort und dem Familienort eine tägliche Rückkehr an den Familienort nicht erwartet werden. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der Schweiz in Y._______ jeweils in der eigenen Wohnung übernachtet. 3.2.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der beruflichen Konstellation keine stärkeren Bindungen zum schweizerischen Arbeitsort als zum Familienort in Deutschland. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer privat und geschäftlich genutzten Liegenschaft in Y._______ ist, vermag nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der Zollkontrolle vom 28. März 2013 von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland auszugehen. 3.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführer und zwei seiner Familienmitglieder beim gegebenen Sachverhalt zu Recht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für die Schweiz sind, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.4 Was im Übrigen die Frage der Verwertbarkeit und des Beweiswerts des "Fragebogens betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" betrifft, so kann weder der Auffassung des Beschwerdeführers noch derjenigen der Vorinstanz gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Gründe erkennbar, weshalb der vom Beschwerdeführer anlässlich der Zollkontrolle eigenhändig ausgefüllte und unterzeichnete Fragebogen im vorliegenden Verfahren nicht als Beweismittel verwendet werden dürfte. Die entsprechenden und zudem erstmals im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits aus der Überschrift des Fragebogens der Zweck der Befragung unmissverständlich hervor gehe. Dem ist nichts anzufügen. Ebenso ist für die Verwendung eines Fragebogens als Beweismittel in einem Verwaltungsverfahren nicht vorausgesetzt, dass derjenige, der den Fragebogen ausfüllt und dadurch notgedrungen vom Inhalt Kenntnis hat, mit einer Kopie bedient wird. Schliesslich ist nicht erkennbar, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Fragebogen (kurz vor Mitternacht und mit der wartenden Familie im Auto) angeblich unter zeitlichem Druck ausfüllte, etwas an der grundsätzlichen beweismässigen Verwertbarkeit des Dokuments ändern könnte. Die Vorinstanz vertritt sinngemäss die Auffassung, den anlässlich der Zollkontrolle im Fragebogen gemachten Angaben komme im Sinne einer "Erstauskunft" (und wohl im Gegensatz zu den im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu vorgelegten Akten) ein erhöhter Beweiswert zu. Unter Würdigung der gesamten Akten hat sich indessen ohne Zweifel ergeben, dass gewisse Angaben im Fragebogen unvollständig sind, der Fragebogen also unsorgfältig ausgefüllt wurde. So hat der Beschwerdeführer u.a. die hier wesentliche Beziehung zu seinen Kindern mit keinem Wort erwähnt. Bei einer solch offensichtlichen Unvollständigkeit dieser "Erstauskunft" ist es daher und mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 1.5.2) nicht nachvollziehbar, weshalb der Beweiswert dieses Dokuments a priori höher sein soll, als derjenige von weiteren nachgereichten Unterlagen. Das Gericht hat denn auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung sämtliche Unterlagen gewürdigt und ist zu obigem Schluss gekommen. 3.5 Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der Zollkontrolle vom 28. März 2013 von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland auszugehen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Mai 2014 ist aufzuheben. 4. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG) unnötigerweise verursacht oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. Urteile des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5, A 4206/2012 vom 13. März 2013 E. 4.2.1; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52). 4.1.1 Zu Recht macht die Vorinstanz zur Begründung ihres Eventualbegehrens geltend, der Beschwerdeführer trage mit seinen widersprüchlichen Angaben anlässlich der Zollkontrolle im "Fragebogen betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" und der vagen Darstellung seiner genauen Lebensumstände die alleinige Verantwortung für die Auslösung dieses Verfahrens. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, korrekte und vollständige Angaben im entsprechenden Fragebogen zu machen, dies namentlich in Bezug auf die familiären Bindungen in Deutschland. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer soweit er geltend macht, dass er beim Ausfüllen des Fragebogens darauf bedacht gewesen sei, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil erscheint solches Verhalten unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zumindest als bedenklich. Auch hätte es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jederzeit im Verfahren offen gestanden, seine erst nachträglich erhobenen und teilweise im Widerspruch zu den Erstangaben stehenden Behauptungen durch relevante Beweismittel zu belegen. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt und sowohl das vorinstanzliche als auch das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen. 4.1.2 Nach dem Gesagten erweist es sich daher als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der darüber hinaus geleistete Betrag von Fr. 900.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten gelten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Unnötige Kosten begründen demgegenüber keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 131 II 200 E. 7.3; Moser et al., a.a.O., Rz. 4.68). Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Einleitung dieses Verfahrens durch unvollständige Angaben selbst verursacht. Auch hat er es versäumt, seine Erstangaben durch substantiierte Vorbringen unter Beilage geeigneter Beweismittel bereits in einem frühen Verfahrensstadium zu präzisieren bzw. zu korrigieren. Insofern hat sich der Beschwerdeführer den entstandenen, aber vermeidbaren Aufwand selber zuzuschreiben, weshalb diese Kosten nicht als notwendig im Sinne des Art. 64 Abs. 1 VwVG gelten. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb abzusehen. 4.3 Weil bereits das vorinstanzliche Verfahren durch vollständige Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Zollkontrolle hätte vermieden werden können, sind ihm zudem auch die vorinstanzlichen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Der an die OZD einbezahlte Kostenvorschuss ist in diesem Umfang zur Bezahlung der vorinstanzlichen Kosten zu verwenden. Die OZD hat dem Beschwerdeführer den zu viel bezahlten Betrag von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück zu erstatten. Eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist nicht auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der OZD vom 22. Mai 2014 wird aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der darüber hinaus geleistete Betrag von Fr. 900.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 800.-- auferlegt und dem vorinstanzlichen Kostenvorschuss entnommen. Die Oberzolldirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurück zu erstatten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: