Zölle
Sachverhalt
A. A.a Am 1. Februar 2022 meldete die Firma «B._______ AG», (...), im Auftrag von A._______ beim Zoll (Ort) (Dienststelle) im EDV-Verfahren «e-dec» eine für ihn (A._______) bestimmte Sendung (Hausrat von A._______ aus [Ort im Ausland]) wie folgt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an: «Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. (...), Version 1 Position 1; <Bedingung für Umzugsgut nicht erfüllt, da Wohnung in (Land) nur als Feriendomizil diente>; Zolltarifnummer 9403.6000; Eigenmasse: 1'200.0 kg, Rohmasse: 1'200.0 kg; MWST-Wert: Fr. 65'150.00; Zollansatz Fr. 0.00 (zollfrei); MWST-Satz 7.7 %; Versendungsland: ES» Das Selektionsergebnis des EDV-System lautete auf «frei/mit». Die Veranlagung erfolgte nach formeller Überprüfung aufgrund des Antrags des Anmelders und ohne Beschau durch die Dienststelle. Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte das EDV-System mit Datum vom 3. Februar 2022 die «Veranlagungsverfügung MWST» über einen Mehrwertsteuerbetrag (Einfuhrsteuer) von Fr. 5'016.55 (nachfolgend: Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022; Akten der Vorinstanz auf USB-Stick Nr. [act.] 1). A.b Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) an die Dienststelle beantragte die Firma «C._______», innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Verlassen des Zollgewahrsams die Berichtigung der erfolgten Veranlagung. Sie machte unter Berufung auf verschiedene Beilagen geltend, dass die Bedingungen für eine abgabenfreie Veranlagung als Übersiedlungsgut mit Form. 18.44 aufgrund der Rückkehr nach einem Auslandsaufenthalt ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes erfüllt gewesen seien (act. 3). A.c Weil eine Gutheissung des Berichtigungsantrags mit den vorgelegten Unterlagen durch die Dienststelle nicht möglich war, überwies der Zoll Nord (...) die Eingabe am 23. Februar 2022 (Datum Überweisung per E-Mail) zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Nord (act. 9). A.d Die Zollkreisdirektion Nord teilte der Firma «C._______» mit Einschreiben vom 3. März 2022 mit, dass sie nicht zur Beschwerde berechtigt sei, da die Firma weder als Versenderin, Importeurin, Empfängerin noch Zollanmelderin auf der fraglichen Zollveranlagung aufgeführt sei. Die Zollkreisdirektion Nord räumte der Firma eine Nachfrist ein, um eine im Original unterzeichnete Vollmacht, welche sie zur Beschwerde legitimiert, vorzulegen. Weiter wurden zusätzliche Beweismittel einverlangt (act. 10a). A.e Nach telefonischem Kontakt zwischen A._______ und dem Zoll Nord (act. 12) reichte A._______ am 24. März 2022 beim Zoll Nord eine Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022 ein (act. 13). Er brachte vor, dass er die Bedingungen für eine Einfuhr als Übersiedlungsgut vorgängig bei der Zollauskunft (Auskunftszentrale) telefonisch abgeklärt habe und ihm bestätigt worden sei, dass eine abgabenfreie Einfuhr nach Art. 14 Abs. 5 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR. 631.01) möglich sei. Weiter existiere aus seiner Sicht keine «Einschränkung» bei der Berechnung der Jahresfrist, wonach der Auslandsaufenthalt von mindestens einem Jahr ununterbrochen angedauert haben müsse. A.f Nach mehreren Schriftenwechseln (act. 14 ff.) zwischen A._______ und dem Zoll Nord wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 22. November 2022 ab. Die abgabenfreie Veranlagung der Waren mit nachgewiesener schweizerischer Herkunft (inländische Rückwaren) und der persönlichen Effekten nach Anhang 1 ZV sei hingegen bei Vorlage der entsprechenden Beweismittel zuzugestehen (act. 27). B. B.a Dagegen lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Veranlagungsverfügung MWST vom 3. Februar 2022 des Zolls Nord (...) beantragen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an das BAZG zurückzuweisen (Ziff. 1). B.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2023 schliesst das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.c In der Replik vom 7. März 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und an seinem Standpunkt fest. B.d In ihrer Duplik vom 13. März 2023 bekräftigt die Vorinstanz ihre bisherige Argumentation. B.e Mit E-Mail vom 10. Juni 2024 übermittelt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den angeforderten Kommentar zum Entwurf der ZV vom 25. Juli 2006, Stand: 1. November 2006 (nachfolgend: Kommentar ZV), welcher dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 22. November 2022 handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VVG liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], wo allerdings noch von «Zollstellen» «Zollkreisdirektionen» und «Oberzolldirektion» die Rede ist (und nicht von «Dienststellen», «Zoll Nord» und «Direktionsbereich Grundlagen»); vgl. zur organisatorischen Gliederung und Bezeichnung auch Art. 91 ZG i.V.m. Art. 221e der ZV i.V.m. Art. 29 Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: Urteil des BVGer A-5065/2021 vom 3. August 2023 E. 1.2; A-2892/2021 vom 7. Juli 2023 E. 1.4 je m.w.H.).
E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung - vorbehältlich des sogleich Folgenden - legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2547/2022 vom 23. November 2022 E. 1.3.2 m.w.H.; A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3; A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Aufhebung der Veranlagungsverfügung des Zolls Nord vom 3. Februar 2022 (Sachverhalt Bst. A.a) beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 1.4 m.w.H.).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
E. 1.5 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 143 II 268 E. 4.3.1; 143 II 202 E. 8.5; 140 II 80 E. 2.5.3 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1; 129 II 114 E. 3.1). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2014/8 E. 3.3). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2016/25 E. 2.6.4.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 1.8).
E. 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).
E. 2.1.2 Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1, Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 75 ZV) einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1; siehe dazu bereits die Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 602). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG).
E. 2.1.3 Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG).
E. 2.2.1 Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG; BGE 143 II 646 E. 2.2.3). Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZG kann das BAZG die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
E. 2.2.2 Die (traditionelle wie auch die elektronische) Zollanmeldung basieren auf dem Selbstdeklarationsprinzip (BGE 149 II 129 E. 3.4, 142 II 433 E. 2.1). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung (vgl. Art. 21 und 25 f. ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 IV 217 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 2.2; A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 2.7).
E. 2.2.3 Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten u.a. auch für die Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-3628/2021 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2 m.w.H.).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 MWSTG ist einfuhrsteuerpflichtig, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zollschuldner im Sinne der letzteren Vorschriften sind unter anderem diejenigen Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG).
E. 2.3.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet (vgl. Urteil des BVGer A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.3.3). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (vgl. anstelle vieler: BVGE 2014/7 E. 3.5; Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 4.2).
E. 2.4 Von der Steuer befreit sind namentlich die in Art. 53 Abs. 1 MWSTG genannten Einfuhren.
E. 2.4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG und Art. 14 ZV ist sog. Übersiedlungsgut unter näher bestimmten Voraussetzungen von der Einfuhrsteuer befreit. Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere «Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind» (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV; vgl. auch Regine Schluckebier, in: Geiger Felix/Schluckebier Regine [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 53 N 29).
E. 2.4.2 Als Zuziehende gelten gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 1 ZV «natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen». Zuziehenden gleichgestellt sind nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV «Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben» (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.1).
E. 2.4.3 Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ZV).
E. 2.5.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Wohnsitzbegriff im schweizerischen Zollrecht grundsätzlich nach den Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ZGB zu definieren (Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4; vgl. zum früheren Zollrecht bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2003-163 vom 12. Januar 2006 E. 2b; Entscheid der ZRK vom 11. März 1997, in: Verwaltungspraxis der Bundebehörde [VPB] 61.91 E. 3a m.w.H). Folglich ist der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB auch massgeblich im Kontext der Auslegung und Anwendung von Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG und Art. 14 ZV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3763/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.4.2; A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.2).
E. 2.5.2 Eine natürliche Person hat gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ihren Wohnsitz am Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und welchen sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (vgl. aber zum Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und zur Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt Art. 26 ZGB; siehe zum Ganzen BGE 138 V 23 E. 3.1.1; 127 V 237 E. 1; 125 III 100 E. 3; 120 III 8 E. 2a). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, nämlich der «tatsächliche Aufenthalt», sowie ein subjektives inneres, nämlich die «Absicht dauernden Verbleibens». Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II E. 3.6 m.w.H; Urteil des BGer 4A_36/2016 vom 14. April 2016 E. 3.4). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (Urteil des BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3 m.w.H.). Die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes oder die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person sind nicht entscheidend, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1). Ferner ist nicht ausschlaggebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt (BGE 81 II 319 E. 3) oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 76 E. 2a; 120 III 7 E. 2b). Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Daniel Staehelin, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 23 ZGB N 23 m.w.H.). Weil niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB), ist - falls sich jemand abwechslungsweise an zwei Orten aufhält - zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 131 I 145 E. 4.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.3 m.w.H.).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV erfüllt. Dies hätte die steuerbefreite Einfuhr des Übersiedlungsguts (Sachverhalt Bst. A.a) zur Folge. Konkret ist nachfolgend zu beurteilen, ob die Voraussetzung, wonach der Aufenthalt während «mindestens eines Jahres im Zollausland» erfolgt sein muss, nur im Sinne eines ununterbrochenen Aufenthalts erfolgen kann oder ob auch einzelne kürzere Aufenthalte, die sich gesamthaft zu einem Aufenthalt von mindestens einem Jahr aufsummieren, den Tatbestand erfüllen.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung, wonach die Firma «B._______ AG» in der Rubrik Warenbezeichnung der Zollanmeldung geschrieben habe «Bedingung für Umzugsgut nicht erfüllt, da Wohnung in (Land) nur als Feriendomizil diente», träfe nicht zu. Belegt sei, dass der Zoll (Ort) die zollfreie Einfuhr des Übersiedlungsguts gemäss Art. 14 Abs. 5 ZV mit der Begründung «Feriendomizil» abgelehnt habe (Replik, Rz. 8). Laut Beschwerdeführer befindet sich sein Hauptwohnsitz in der Schweiz. Er habe sich nicht in (Land) anmelden wollen, da er dort sonst Steuern hätte bezahlen müssen. Aus diesem Grund habe er nicht mehr als 179 Tage pro Jahr dort verbringen können (act. 12). Mit der «Erweiterung» in Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV («ununterbrochener mindestens einjähriger Aufenthaltsdauer») werde der Wohnsitz aufgrund des einjährigen Aufenthalts automatisch vom Inland ins Ausland verschoben. In keinem anderen Land sei es möglich, sich ein Jahr oder gar länger aufzuhalten, ohne dort automatisch den Wohnsitz und Lebensmittelpunkt zu begründen. In (Land) sei das bereits ab 183 Tagen pro Jahr der Fall («[...]»). Damit verbunden sei eine uneingeschränkte Eigenkapital- und Vermögenssteuerpflicht. Damit wäre die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht möglich. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV sei überflüssig, würde die Norm so ausgelegt, wie die Beschwerdegegnerin dies tue (Beschwerde, Rz. 16; Replik, Rz. 11). Er (der Beschwerdeführer) habe sich mit seiner Frau in der Zeit von 1999 bis 2022 insgesamt während 11-12 Jahren an seinem Zweitwohnsitz in (Ort im Ausland) aufgehalten (act. 15). Die Kantone würden - so der Beschwerdeführer - vielerorts verlangen, dass sich Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz abmelden würden, wenn sie einen längeren, normalerweise über sechs Monate dauernden Aufenthalt im Ausland planten. Viele Krankenversicherer würden sich weigern, für Versicherungsleistungen im Ausland aufzukommen, wenn der Auslandaufenthalt länger als sechs Monate dauere (Beschwerde, Rz. 21). Der Beschwerdeführer argumentiert, dass wenn der Gesetzgeber einen ununterbrochenen einjährigen Aufenthalt im Zollausland gewollt hätte, dies in der Norm ausdrücklich so vorgesehen sein müsse (Replik, Rz. 16). Dass die Bedingung eines mindestens einjährigen Aufenthaltes im Zollausland deshalb auch kumulativ zu verstehen sei, leite sich daraus ab, dass für eine zollfreie Einfuhr des Umzugsgutes nicht die Aufenthaltsdauer entscheidend sei, sondern deren «Alter». Es gehe also beim mindestens einjährigen Aufenthalt im Zollausland darum, dass das Umzugsgut tatsächlich über längere Zeit im Zollausland im Gebrauch gewesen sei (Replik, Rz. 12).
E. 3.1.2 Laut Vorinstanz hat der Zollanmelder selbst und nicht ein Mitarbeiter des BAZG den Vermerk «Bedingung für Umzugsgut nicht erfüllt, da Wohnung in (Land) nur als Feriendomizil diente» angebracht. Dadurch habe die anmeldepflichtige Person bewusst auf die Geltendmachung einer abgabenfreien Veranlagung verzichtet (Beschwerdeentscheid, Rz. 21). Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei hingegen - so die Vorinstanz weiter - zu schliessen, dass er sich nicht mehr als 183 Tage pro Jahr in (Land) aufgehalten habe. Eine Wohnsitzverlegung habe somit unbestrittenermassen nicht stattgefunden (Beschwerdeentscheid, Ziff. 20). Ausserdem sei die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich anderer Rechtserlasse (Krankenversicherung, Steuern oder Vorschriften bezüglich Niederlassung und Aufenthalt sowohl im in- wie Ausland) unbehelflich, da für die Zollbegünstigung für Übersiedlungsgut einzig die Zollgesetzgebung massgebend sei (Vernehmlassung, Rz. 7). Die Vorinstanz erklärt zudem, beim Abs. 5 des Art. 14 ZV handle es sich «um ein Zugeständnis des Gesetzgebers». Er wolle «damit Personen ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bei ihrer Rückkehr nicht besser stellen gegenüber denjenigen, die ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben». Deshalb sei «eine abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut ohne Wohnsitzverlegung nur unter der Bedingung möglich, dass der Auslandsaufenthalt während mindestens eines Jahres ununterbrochen angedauert» haben müsse (Beschwerdeentscheid, Rz. 19). Der Grund für dieses Zugeständnis liege auch darin, «insbesondere Personen mit Studienaufenthalten im Ausland oder Erwerbstätige in längerfristigen Auslandeinsätzen (sog. Expats) die Rückkehr mit ihrem Haushalt in die Schweiz zu erleichtern» (Vernehmlassung, Rz. 6). Würde - so die Vorinstanz - der Auffassung des Beschwerdeführers (kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig) zugestimmt, hätte dies zur Folge, dass gewöhnliche Auslandferienaufenthalte über die Jahre hinweg von in der Schweiz wohnhaften Personen automatisch die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut erfüllen könnten (Vernehmlassung, Ziff. III/6). Das würde zu willkürlichen Ergebnissen führen (Vernehmlassung, Ziff. IV). In Art. 14 Abs. 5 ZV gehe es - so die Vorinstanz weiter - nicht um das «Alter» der Ware, sondern um die Dauer des Auslandaufenthalts der zuziehenden oder dieser gleichgestellten Person (Duplik, Rz. 3).
E. 3.2 In sachverhaltlicher Hinsicht lassen sich den Akten soweit interessierend Folgendes entnehmen:
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat 1999 eine Liegenschaft auf (Ort im Ausland) gekauft und diese 2022 wieder verkauft (Beschwerde, Rz. 24; Beschwerdebeilage Nr. 5 ff.). Im Formular 18.44 «Antrag Zollanmeldung für Übersiedlungsgut (Umzugsgut)» ist die Option «Rückkehr nach Auslandaufenthalt von mindestens einem Jahr ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes» angekreuzt. Als Datum der Abreise des Beschwerdeführers ins Ausland ist «Mai 1999» vermerkt, als Datum der Rückreise «Januar 2022» (act. 4).
E. 3.2.2 Am 7. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Firma «C._______» mit der Überbringung und zollfreien Einfuhr seines Umzugsguts (Art. 14 Abs. 5 ZV) von (Ort im Ausland) in die Schweiz beauftragt. Anlässlich der Abholung des Umzugsguts am 10. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer - wiederum nach eigenen Angaben - dem Spediteur sämtliche für die zollfreie Einfuhr notwendigen Unterlagen übergeben (Antrag/Zollanmeldung für Übersiedlungsgut; Formular 18.44, datiert vom 10. Januar 2022; Ladeliste [2 Seiten] mit Wertangaben und Kaufrechnungen; [Land] Steuernummer [...], CH-Passport, Kauf- und Verkaufsurkunde des EFH, Wohnsitzbestätigung von [Ort in der Schweiz]; Replik, Rz. 5). Laut Beschwerdeführer hat die Firma «C._______» am 1. Februar 2022 ihrerseits die Firma «B._______ AG» mit der Einfuhr des Übersiedlungsguts des Beschwerdeführers beauftragt (Replik, Rz. 6).
E. 3.2.3 Aktenkundig ist ferner eine Inventarliste des Beschwerdeführers (Hausrat aus [Ort im Ausland]) vom 10. Januar 2022 (u.a. Bilder, Möbel, Kleider, Wäsche usw.; act. 5).
E. 3.2.4 Laut (undatierter) Bestätigung der (Land) Behörde («Innenministerium») ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, D._______, im Ausländerregister der EU eingetragen (act. 6).
E. 3.2.5 Gemäss «Hauptwohnsitzbescheinigung» der Gemeinde (Ort in der Schweiz) vom 7. Dezember 2021 erfolgte der Zuzug des Beschwerdeführers am 16. August 1986 (act. 7). Der Beschwerdeführer hat sich bis zu 183 Tagen pro Jahr in (Ort im Ausland) aufgehalten (vgl. die Aufstellung der Aufenthalte in den Jahren 1999-2022; Beschwerde, Rz. 27; vgl. auch die Flugbestätigungen, Nachsendeaufträge und Kreditkartenbelege; Beschwerdebeilage Nr. 9 ff.). Die in der Beschwerde (Rz. 27) aufgeführten Aufenthalte in (Ort) [Land] spielen vorliegend mangels beschwerdeführerischen Bezugs darauf keine Rolle. Unter den Parteien ist denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten vorliegend interessierenden Zeitraumes, also von 1999 (Kauf der Liegenschaft auf [Ort im Ausland]) bis 2022 (Verkauf der Liegenschaft auf [Ort im Ausland]) seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (Beschwerde, Rz. 24; vgl. auch Vernehmlassung, Rz. 5; Replik, Rz. 9).
E. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass unbestrittenermassen kein Sachverhalt gemäss Art. 14 Abs. 5 ZV erster Satz vorliegt (vgl. E. 2.4.2). Auch mit dem Verkauf seiner Zweitwohnung auf (Ort im Ausland), der Auflösung seines Haushaltes und dem Transport seiner gebrauchten Möbel sowie Haushaltsgegenständen in die Schweiz wird der Beschwerdeführer nicht zu einer zuziehenden Person im Sinne von Art. 14 Abs. 5 ZV erster Satz (vgl. Vernehmlassung, Rz. 6).
E. 3.4.1 Bei der streitbetroffenen Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022 handelt es sich um eine vom System «e-dec» automatisch ausgestellte Veranlagung (Version 1) gestützt auf die vom Zollanmelder «B._______ AG» übermittelte Einfuhrliste. Die Einfuhrliste wurde laut unbestrittener Darstellung der Vorinstanz «frei/mit» selektioniert und - gemäss nachvollziehbarer Ausführungen der Vorinstanz - von den Mitarbeitern des BAZG nicht verändert. Diesfalls hätte das System «e-dec» nämlich eine Version 2 der Veranlagungsverfügung erstellt. Die Bemerkung «Bedingung für Umzugsgut nicht erfüllt, da Wohnung in (Land) nur als Feriendomizil diente» hat somit nach überzeugender Sichtweise der Zollanmelder und nicht ein Mitarbeiter des BAZG angebracht (Duplik, Rz. 1). Die Handlungen des beauftragten Zollanmelders («B._______ AG») sind jedoch dem Beschwerdeführer als anmeldepflichtige Person zuzurechnen (E. 2.3.1). Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem beauftragten Spediteur «B._______ AG» ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 3.4.2 Der Frage, ob der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz insinuiert - anlässlich der Zollanmeldung vom 1. Februar 2022 (Sachverhalt Bst. A.a) mit dem (vom beauftragten Zollanmelder angebrachten) Vermerk «Bedingung für Umzugsgut nicht erfüllt, da Wohnung in (Land) nur als Feriendomizil diente» auf die Geltendmachung einer abgabenfreien Veranlagung «bewusst» oder lediglich «fahrlässig» verzichtet hat (vgl. Beschwerdeentscheid, Rz. 21), muss nicht weiter nachgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich in der Folge deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022 nicht einverstanden ist. So reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2022 (Datum Postaufgabe; act. 13) rechtsgültig Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022 ein (Beschwerdeentscheid, Ziff. I/Sachverhalt; Sachverhalt Bst. A.e). Die Vorinstanz hat besagte Eingabe zu Recht als Beschwerde nach Art. 116 ZG behandelt (Beschwerdeentscheid, Ziff. II/2). Die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nachfolgend zu prüfen.
E. 3.5.1 Grundsätzlich sind die ausländischen bzw. (Land) Vorschriften zur Begründung von Wohnsitz für die Anwendung des Schweizerischen Zoll- und Mehrwertsteuerrechts nicht relevant. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben durch Aufenthalte in (Land), die nicht mehr als 183 Tage pro Jahr dauerten (E. 3.2.5), in (Land) gerade keinen Wohnsitz begründet. E contrario und weil zwei Wohnsitze nicht gleichzeitig vorliegen können (E. 2.5.2), hatte und hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz. Dies hat er auch nie bestritten (E. 3.2) und wird durch die «Hauptwohnsitzbescheinigung» der Gemeinde (...) vom 7. Dezember 2021 (E. 3.2.5) bestätigt (vgl. E. 2.5.2).
E. 3.5.2 Da der Beschwerdeführer sich - wie gesehen - nicht länger als 183 Tage pro Jahr im Jahr in (Ort im Ausland) befand, erübrigen sich auch Weiterungen zum beschwerdeführerischen Vorbringen, die Kantone würden vielerorts verlangen, dass sich Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz abmelden würden, wenn sie einen längeren, normalerweise über sechs Monate dauernden Aufenthalt im Ausland planten (E. 3.1.1).
E. 3.5.3 Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass krankenversicherungsrechtliche Aspekte betreffend Versicherungspflicht zur Beurteilung der zollrechtlichen Norm von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV irrelevant sind (vgl. Vernehmlassung, Rz. 7).
E. 3.5.4 Mangels Relevanz ist vorliegend auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die Vorinstanz «Ferienaufenthalte, Besuche von Angehörigen oder einzelne Geschäftstermine, welche während dieses Jahres in der Schweiz wahrgenommen werden», in dem Sinne «toleriert», als dass sie «nicht zum Unterbruch der Zeitspanne» nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV führen (Beschwerdeentscheid, Rz. 19).
E. 3.5.5 Mit der Vorinstanz geht es in Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV nicht um das «Alter» der Ware. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV nennt als Tatbestände bzw. Anknüpfungspunkte aber die Nichtaufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz und die Dauer des Auslandaufenthalts der (der zuziehenden Person gleichgestellten) Person. Im Gegensatz zum Menschen (Steuersubjekt; E. 2.3.1) kann eine Ware aber keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Rechtssinn begründen.
E. 3.6.1 Zum Erfordernis des Aufenthaltes im Zollausland im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 lediglich beiläufig geäussert. Es hat festgehalten, dass keine Hinweise bestünden, wonach der (dortige) «Beschwerdeführer mit Aufenthalten in verschiedenen Ländern mit einer Gesamtdauer von mindestens einem Jahr das Erfordernis eines Aufenthaltes im Zollausland im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV erfüllt» (vgl. dortige E. 3.3). Diese Aussage ist mit dem offenen Wortlaut des «Zollauslands» (ohne Beschränkung auf ein Land) zwar kompatibel. Eine Abkehr vom Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthalts im Zollausland während mindestens eines Jahres ist besagtem Urteil jedoch keineswegs zu entnehmen. Zur Klärung der Frage, wie das Erfordernis zu verstehen ist, wonach der Aufenthalt während «mindestens eines Jahres im Zollausland» zu erfolgen hat, muss nachfolgend Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV ausgelegt werden.
E. 3.6.2.1 Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV lautet wie folgt: «Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben.» Die französische Fassung hat folgenden Wortlaut: «Les personnes qui ont résidé durant une année au moins sur le territoire douanier étranger sans abandonner leur domicile en Suisse sont assimilées à des immigrants.» Die italienische Fassung lautet fogendermassen: «Le persone, che senza abbandonare il proprio domicilio in Svizzera hanno soggiornato durante almeno un anno nel territorio doganale estero, sono considerate immigranti.» Mit Blick auf die vorliegend relevante Frage nach der Auslegung der Wendung des «Aufenthaltes während mindestens eines Jahres im Zollausland» sind die drei Sprachfassungen übereinstimmend. Die französische und die italienische Fassung bieten somit gegenüber der deutschen Fassung keine zusätzlichen Informationen.
E. 3.6.2.2 Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV lässt zwar noch keine abschliessende Beurteilung zu, ob das Jahr im Zollausland am Stück verbracht werden muss oder ob es gestaffelt verbracht werden kann. Immerhin ist nach allgemeinem Sprachgebrauch davon auszugehen, dass mangels gegenteiliger Regelungen eine (gesetzliche) Zeitspanne am Stück erfüllt sein muss. Beispielsweise sieht das Gesetz vor, dass der gesamte Ferienanspruch von mehreren Wochen pro Jahr nicht ununterbrochen zu beziehen ist, sondern je Dienstjahr mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen (Art. 329c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220). Somit ist wegen Fehlens abweichender Regelungen und aus umgangssprachlichen Gründen anzunehmen, dass Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV («während mindestens eines Jahres») einen ununterbrochenen Aufenthalt im Zollausland meint.
E. 3.6.2.3 Ein Vergleich mit anderen Normen der ZV untermauert diese Sichtweise: Die ZV stellt neben Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV für die zollrechtlichen Konsequenzen an etlichen Stellen auf die Erfüllung einer jeweiligen absoluten Zeitdauer (meist Monat, Jahr) ab («während»; z.B. Art. 9 Abs. 1 Bst. a ZV [Benutzung von Investitionsgütern und Ausrüstungsgegenständen während sechs Monaten im Zollausland bei Betriebsverlegungen ausländischer Unternehmen]; Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV [Übersiedlungsgut als Ware für die persönliche Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland]; Art. 16 Abs. 4 ZV [zollfreies Erbschaftsgut, das die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat]; Art. 22 Abs. 1 ZV [zollfreie Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat]; Art. 96 Bst. a-d ZV [Aufbewahrungsdauer u.a. von Daten und Dokumenten]; Art. 112f Bst. abis [nachgewiesene Zahlungsfähigkeit der antragstellenden Person, wenn sie während drei Jahren vor der Antragstellung u.a. die geschuldeten Zölle entrichtet hat]; und b ZV [nachgewiesene Zahlungsfähigkeit antragstellende Person, wenn sie während drei Jahren vor der Antragstellung u.a. kein Gesuch um einen Nachlassvertrag gestellt hat]; Art. 112g Bst. a ZV [geeignete Sicherheitsstandards, wenn die antragsstellende Person nachweist, dass keine der Personen nach Artikel 112d während drei Jahren vor der Antragstellung u.a. eine schwere strafrechtliche Widerhandlung in Ausübung geschäftlicher Verrichtung begangen hat]). In den genannten Fällen räumt die ZV nirgends die Möglichkeit ein, eine verlangte Zeitdauer (auch) aus einzelnen, unzusammenhängenden, jedoch kumulierten Zeitabschnitten zu erfüllen. Hinweise, wonach der Verordnungsgeber generell eine jeweils flexible, auch nichtzusammenhängende Erfüllung der zollrechtlich vorgeschriebenen Zeitdauer statuieren wollte, sind nicht ersichtlich. Das liefe im Übrigen der Rechtssicherheit im Massengeschäft des Zolls zuwider. Es ist demnach auch unter Berücksichtigung der «inneren Systematik» bzw. der Kohärenz der ZV für die von der ZV jeweils festgesetzte Zeitspanne - und so auch bei Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV - davon auszugehen, dass diese ununterbrochen zu erfüllen sind.
E. 3.6.2.4 Für dieses Ergebnis sprechen auch administrative Gründe: Die zuständigen Zollbehörden müssten bei unterbrochenen Zeitspannen die Erfüllung der zollrechtlichen Vorgaben anhand von umfangreicheren und fragmentierten Unterlagen überprüfen. Das würde zu einem im Zollalltag grossen zusätzlichen administrativen Aufwand führen und demnach dem Zweck des vom Selbstdeklarationsprinzip geprägten Zollverfahrens (E. 2.2.2) zuwiderlaufen.
E. 3.6.2.5 Dass der Aufenthalt im Zollausland «während mindestens eines Jahres» gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV ununterbrochen zu verbringen ist, wird zudem durch die harmonisierende Auslegung des schweizerischen Zollrechts mit dem Recht der Europäischen Union (EU) unterstützt. Das Mehrwertsteuer- und Zollrecht der EU ist für die Schweiz zwar in keinerlei Hinsicht verbindlich, es kann aber fallweise als Auslegungshilfe herangezogen werden (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.1 m.w.H.). Ausserdem ist es «solange die Schweiz der EU nicht beitritt» erklärtes Ziel des ZG, «ein möglichst äquivalentes schweizerisches Zollrecht zur Erfassung des Personen- und Warenverkehrs zur Anwendung» zu bringen (Botschaft ZG, 578). Bereits im Vernehmlassungsverfahren fand die Annäherung an den Zollkodex der EG «einhellig Zustimmung» (Botschaft ZG, 568). Die «grösstmögliche Kompatibilität» des ZG mit dem Zollkodex der EG sei «wünschenswert» (Botschaft ZG, 578). Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung) kann die Befreiung von «Eingangsabgaben» für Übersiedlungsgut nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Nach Abs. 2 können die zuständigen Behörden jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, dass er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu verbleiben. Die Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 interessiert vorliegend nicht. Folglich ist Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV in Abstimmung mit dem EU-Recht dahingehend zu verstehen, dass der Aufenthalt während «mindestens eines Jahres im Zollausland» aufeinanderfolgend bzw. ununterbrochenen sein muss.
E. 3.6.2.6 Demgegenüber gibt in historischer Hinsicht der Kommentar zu Art. 14 ZV für die vorliegend interessierende Frage nach dem «Aufenthalt im Zollausland» keinen Aufschluss. Dieser besagt soweit hier interessierend lediglich, dass das Übersiedelungsgut auch unter dem neuen Recht zur eigenen Weiterbenutzung bestimmt sein müsse («Am Grundsatz, wonach das Übersiedlungsgut zur eigenen Weiterbenutzung bestimmt sein muss, wurde hingegen nicht gerüttelt [Art. 14 Abs. 2 ZV], vgl. Kommentar ZV, S. 2). Betreffend Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 5 ZV ist die (unbelegte) vorinstanzliche Sichtweise, wonach Personen ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bei ihrer Rückkehr (betreffend Steuerpflicht) nicht besser gestellt werden dürfen gegenüber denjenigen, die ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben (E. 3.1.2), nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Sie vermag demnach per se nicht zu erhärten, dass der Aufenthalt im Zollausland während mindestens eines ununterbrochenen Jahres erfolgt sein muss.
E. 3.6.3 Nach dem Gesagten ist der Begriff des Aufenthalts in Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV dahingehend auszulegen, dass dieser «während mindestens eines Jahres im Zollausland» ununterbrochen stattgefunden haben muss. Eine gestaffelte bzw. kumulierte Erfüllung mittels einzelner (kürzerer) Aufenthalte im Zolllausland ist nicht vorgesehen. Demnach ist auch irrelevant, dass sich der Beschwerdeführer 1999-2022 insgesamt «während 11-12 Jahren» an seinem Zweitwohnsitz in (Ort im Ausland) aufgehalten hat (E. 3.3).
E. 3.6.4 Daran ändert der Hinweis auf die aus Sicht des Beschwerdeführers telefonischen Falschauskünfte der Zoll-Auskunftszentrale (Beschwerde, Rz. 29-31) nichts. Die beiden fraglichen telefonischen Auskünfte lassen sich zwar nicht mehr datieren (act. 19a und 19b). Sie erfolgten nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers jedoch nach der Veranlagung vom 3. Februar 2022 (Sachverhalt Bst. A.e; Beschwerde, Rz. 29). Daher kann bereits deswegen - wie auch der Beschwerdeführer einräumt (Beschwerde, Rz. 29) - kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer A-2691/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.4.1 m.w.H.). Im Übrigen hat die Auskunftszentrale am 14. Juni 2022 per E-Mail eine korrekte Auskunft erteilt, wonach die zollfreie Einfuhr nur gewährt werden könne, wenn der Auslandsaufenthalt von mindestens einem Jahr ohne Unterbruch stattgefunden habe (act. 17 und 18). Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht hätte der Beschwerdeführer schliesslich die massgebliche Information auf der Website des BAZG vor der Einfuhr der Gegenstände konsultieren können bzw. müssen (vgl. E. 2.2.2; act. 29). Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
E. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Aufenthalt gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV dahingehend zu verstehen ist, dass dieser «während mindestens eines Jahres im Zollausland» ununterbrochen stattgefunden haben muss. Da der Beschwerdeführer nie während mindestens 365 aufeinanderfolgenden Tagen im Zollausland weilte, erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 5 ZV für eine abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut gemäss Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022 nicht. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz erhobene Einfuhrsteuer von Fr. 5'016.55 rein rechnerischer Hinsicht nicht, und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus den Akten keine entgegenstehenden Hinweise; insbesondere befinden sich darin keine (weiteren) Nachweise für eine zollfreie Einfuhr von persönlichen Gegenständen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.3.2).
E. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'100.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Iris Widmer Kaspar Gerber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-63/2023 Urteil vom 22. Juli 2024 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber. Parteien A._______, (...), vertreten durch MLaw Jacqueline Alf, Rechtsanwältin, (...),Beschwerdeführer, gegen Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhrveranlagung von Übersiedelungsgut (Einfuhrsteuer 2022). Sachverhalt: A. A.a Am 1. Februar 2022 meldete die Firma «B._______ AG», (...), im Auftrag von A._______ beim Zoll (Ort) (Dienststelle) im EDV-Verfahren «e-dec» eine für ihn (A._______) bestimmte Sendung (Hausrat von A._______ aus [Ort im Ausland]) wie folgt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an: «Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. (...), Version 1 Position 1; <Bedingung für Umzugsgut nicht erfüllt, da Wohnung in (Land) nur als Feriendomizil diente>; Zolltarifnummer 9403.6000; Eigenmasse: 1'200.0 kg, Rohmasse: 1'200.0 kg; MWST-Wert: Fr. 65'150.00; Zollansatz Fr. 0.00 (zollfrei); MWST-Satz 7.7 %; Versendungsland: ES» Das Selektionsergebnis des EDV-System lautete auf «frei/mit». Die Veranlagung erfolgte nach formeller Überprüfung aufgrund des Antrags des Anmelders und ohne Beschau durch die Dienststelle. Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte das EDV-System mit Datum vom 3. Februar 2022 die «Veranlagungsverfügung MWST» über einen Mehrwertsteuerbetrag (Einfuhrsteuer) von Fr. 5'016.55 (nachfolgend: Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022; Akten der Vorinstanz auf USB-Stick Nr. [act.] 1). A.b Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) an die Dienststelle beantragte die Firma «C._______», innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Verlassen des Zollgewahrsams die Berichtigung der erfolgten Veranlagung. Sie machte unter Berufung auf verschiedene Beilagen geltend, dass die Bedingungen für eine abgabenfreie Veranlagung als Übersiedlungsgut mit Form. 18.44 aufgrund der Rückkehr nach einem Auslandsaufenthalt ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes erfüllt gewesen seien (act. 3). A.c Weil eine Gutheissung des Berichtigungsantrags mit den vorgelegten Unterlagen durch die Dienststelle nicht möglich war, überwies der Zoll Nord (...) die Eingabe am 23. Februar 2022 (Datum Überweisung per E-Mail) zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Nord (act. 9). A.d Die Zollkreisdirektion Nord teilte der Firma «C._______» mit Einschreiben vom 3. März 2022 mit, dass sie nicht zur Beschwerde berechtigt sei, da die Firma weder als Versenderin, Importeurin, Empfängerin noch Zollanmelderin auf der fraglichen Zollveranlagung aufgeführt sei. Die Zollkreisdirektion Nord räumte der Firma eine Nachfrist ein, um eine im Original unterzeichnete Vollmacht, welche sie zur Beschwerde legitimiert, vorzulegen. Weiter wurden zusätzliche Beweismittel einverlangt (act. 10a). A.e Nach telefonischem Kontakt zwischen A._______ und dem Zoll Nord (act. 12) reichte A._______ am 24. März 2022 beim Zoll Nord eine Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022 ein (act. 13). Er brachte vor, dass er die Bedingungen für eine Einfuhr als Übersiedlungsgut vorgängig bei der Zollauskunft (Auskunftszentrale) telefonisch abgeklärt habe und ihm bestätigt worden sei, dass eine abgabenfreie Einfuhr nach Art. 14 Abs. 5 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR. 631.01) möglich sei. Weiter existiere aus seiner Sicht keine «Einschränkung» bei der Berechnung der Jahresfrist, wonach der Auslandsaufenthalt von mindestens einem Jahr ununterbrochen angedauert haben müsse. A.f Nach mehreren Schriftenwechseln (act. 14 ff.) zwischen A._______ und dem Zoll Nord wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 22. November 2022 ab. Die abgabenfreie Veranlagung der Waren mit nachgewiesener schweizerischer Herkunft (inländische Rückwaren) und der persönlichen Effekten nach Anhang 1 ZV sei hingegen bei Vorlage der entsprechenden Beweismittel zuzugestehen (act. 27). B. B.a Dagegen lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Veranlagungsverfügung MWST vom 3. Februar 2022 des Zolls Nord (...) beantragen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an das BAZG zurückzuweisen (Ziff. 1). B.b In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2023 schliesst das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.c In der Replik vom 7. März 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und an seinem Standpunkt fest. B.d In ihrer Duplik vom 13. März 2023 bekräftigt die Vorinstanz ihre bisherige Argumentation. B.e Mit E-Mail vom 10. Juni 2024 übermittelt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den angeforderten Kommentar zum Entwurf der ZV vom 25. Juli 2006, Stand: 1. November 2006 (nachfolgend: Kommentar ZV), welcher dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 22. November 2022 handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VVG liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], wo allerdings noch von «Zollstellen» «Zollkreisdirektionen» und «Oberzolldirektion» die Rede ist (und nicht von «Dienststellen», «Zoll Nord» und «Direktionsbereich Grundlagen»); vgl. zur organisatorischen Gliederung und Bezeichnung auch Art. 91 ZG i.V.m. Art. 221e der ZV i.V.m. Art. 29 Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]). 1.2 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: Urteil des BVGer A-5065/2021 vom 3. August 2023 E. 1.2; A-2892/2021 vom 7. Juli 2023 E. 1.4 je m.w.H.). 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung - vorbehältlich des sogleich Folgenden - legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2547/2022 vom 23. November 2022 E. 1.3.2 m.w.H.; A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3; A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Aufhebung der Veranlagungsverfügung des Zolls Nord vom 3. Februar 2022 (Sachverhalt Bst. A.a) beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 1.4 m.w.H.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.5 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 143 II 268 E. 4.3.1; 143 II 202 E. 8.5; 140 II 80 E. 2.5.3 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1; 129 II 114 E. 3.1). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2014/8 E. 3.3). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2016/25 E. 2.6.4.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 1.8). 2. 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). 2.1.2 Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1, Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 75 ZV) einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1; siehe dazu bereits die Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 602). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). 2.1.3 Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). 2.2 2.2.1 Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG; BGE 143 II 646 E. 2.2.3). Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZG kann das BAZG die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen. 2.2.2 Die (traditionelle wie auch die elektronische) Zollanmeldung basieren auf dem Selbstdeklarationsprinzip (BGE 149 II 129 E. 3.4, 142 II 433 E. 2.1). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung (vgl. Art. 21 und 25 f. ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 IV 217 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 2.2; A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 2.7). 2.2.3 Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten u.a. auch für die Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-3628/2021 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2 m.w.H.). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 MWSTG ist einfuhrsteuerpflichtig, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zollschuldner im Sinne der letzteren Vorschriften sind unter anderem diejenigen Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). 2.3.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet (vgl. Urteil des BVGer A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.3.3). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (vgl. anstelle vieler: BVGE 2014/7 E. 3.5; Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 4.2). 2.4 Von der Steuer befreit sind namentlich die in Art. 53 Abs. 1 MWSTG genannten Einfuhren. 2.4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG und Art. 14 ZV ist sog. Übersiedlungsgut unter näher bestimmten Voraussetzungen von der Einfuhrsteuer befreit. Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere «Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind» (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV; vgl. auch Regine Schluckebier, in: Geiger Felix/Schluckebier Regine [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 53 N 29). 2.4.2 Als Zuziehende gelten gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 1 ZV «natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen». Zuziehenden gleichgestellt sind nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV «Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben» (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.1). 2.4.3 Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ZV). 2.5 2.5.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Wohnsitzbegriff im schweizerischen Zollrecht grundsätzlich nach den Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ZGB zu definieren (Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4; vgl. zum früheren Zollrecht bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2003-163 vom 12. Januar 2006 E. 2b; Entscheid der ZRK vom 11. März 1997, in: Verwaltungspraxis der Bundebehörde [VPB] 61.91 E. 3a m.w.H). Folglich ist der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB auch massgeblich im Kontext der Auslegung und Anwendung von Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG und Art. 14 ZV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3763/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.4.2; A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.2). 2.5.2 Eine natürliche Person hat gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ihren Wohnsitz am Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und welchen sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (vgl. aber zum Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und zur Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt Art. 26 ZGB; siehe zum Ganzen BGE 138 V 23 E. 3.1.1; 127 V 237 E. 1; 125 III 100 E. 3; 120 III 8 E. 2a). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, nämlich der «tatsächliche Aufenthalt», sowie ein subjektives inneres, nämlich die «Absicht dauernden Verbleibens». Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II E. 3.6 m.w.H; Urteil des BGer 4A_36/2016 vom 14. April 2016 E. 3.4). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (Urteil des BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3 m.w.H.). Die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes oder die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person sind nicht entscheidend, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1). Ferner ist nicht ausschlaggebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt (BGE 81 II 319 E. 3) oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 76 E. 2a; 120 III 7 E. 2b). Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Daniel Staehelin, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 23 ZGB N 23 m.w.H.). Weil niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB), ist - falls sich jemand abwechslungsweise an zwei Orten aufhält - zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 131 I 145 E. 4.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2.3 m.w.H.).
3. Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV erfüllt. Dies hätte die steuerbefreite Einfuhr des Übersiedlungsguts (Sachverhalt Bst. A.a) zur Folge. Konkret ist nachfolgend zu beurteilen, ob die Voraussetzung, wonach der Aufenthalt während «mindestens eines Jahres im Zollausland» erfolgt sein muss, nur im Sinne eines ununterbrochenen Aufenthalts erfolgen kann oder ob auch einzelne kürzere Aufenthalte, die sich gesamthaft zu einem Aufenthalt von mindestens einem Jahr aufsummieren, den Tatbestand erfüllen. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung, wonach die Firma «B._______ AG» in der Rubrik Warenbezeichnung der Zollanmeldung geschrieben habe «Bedingung für Umzugsgut nicht erfüllt, da Wohnung in (Land) nur als Feriendomizil diente», träfe nicht zu. Belegt sei, dass der Zoll (Ort) die zollfreie Einfuhr des Übersiedlungsguts gemäss Art. 14 Abs. 5 ZV mit der Begründung «Feriendomizil» abgelehnt habe (Replik, Rz. 8). Laut Beschwerdeführer befindet sich sein Hauptwohnsitz in der Schweiz. Er habe sich nicht in (Land) anmelden wollen, da er dort sonst Steuern hätte bezahlen müssen. Aus diesem Grund habe er nicht mehr als 179 Tage pro Jahr dort verbringen können (act. 12). Mit der «Erweiterung» in Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV («ununterbrochener mindestens einjähriger Aufenthaltsdauer») werde der Wohnsitz aufgrund des einjährigen Aufenthalts automatisch vom Inland ins Ausland verschoben. In keinem anderen Land sei es möglich, sich ein Jahr oder gar länger aufzuhalten, ohne dort automatisch den Wohnsitz und Lebensmittelpunkt zu begründen. In (Land) sei das bereits ab 183 Tagen pro Jahr der Fall («[...]»). Damit verbunden sei eine uneingeschränkte Eigenkapital- und Vermögenssteuerpflicht. Damit wäre die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht möglich. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV sei überflüssig, würde die Norm so ausgelegt, wie die Beschwerdegegnerin dies tue (Beschwerde, Rz. 16; Replik, Rz. 11). Er (der Beschwerdeführer) habe sich mit seiner Frau in der Zeit von 1999 bis 2022 insgesamt während 11-12 Jahren an seinem Zweitwohnsitz in (Ort im Ausland) aufgehalten (act. 15). Die Kantone würden - so der Beschwerdeführer - vielerorts verlangen, dass sich Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz abmelden würden, wenn sie einen längeren, normalerweise über sechs Monate dauernden Aufenthalt im Ausland planten. Viele Krankenversicherer würden sich weigern, für Versicherungsleistungen im Ausland aufzukommen, wenn der Auslandaufenthalt länger als sechs Monate dauere (Beschwerde, Rz. 21). Der Beschwerdeführer argumentiert, dass wenn der Gesetzgeber einen ununterbrochenen einjährigen Aufenthalt im Zollausland gewollt hätte, dies in der Norm ausdrücklich so vorgesehen sein müsse (Replik, Rz. 16). Dass die Bedingung eines mindestens einjährigen Aufenthaltes im Zollausland deshalb auch kumulativ zu verstehen sei, leite sich daraus ab, dass für eine zollfreie Einfuhr des Umzugsgutes nicht die Aufenthaltsdauer entscheidend sei, sondern deren «Alter». Es gehe also beim mindestens einjährigen Aufenthalt im Zollausland darum, dass das Umzugsgut tatsächlich über längere Zeit im Zollausland im Gebrauch gewesen sei (Replik, Rz. 12). 3.1.2 Laut Vorinstanz hat der Zollanmelder selbst und nicht ein Mitarbeiter des BAZG den Vermerk «Bedingung für Umzugsgut nicht erfüllt, da Wohnung in (Land) nur als Feriendomizil diente» angebracht. Dadurch habe die anmeldepflichtige Person bewusst auf die Geltendmachung einer abgabenfreien Veranlagung verzichtet (Beschwerdeentscheid, Rz. 21). Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei hingegen - so die Vorinstanz weiter - zu schliessen, dass er sich nicht mehr als 183 Tage pro Jahr in (Land) aufgehalten habe. Eine Wohnsitzverlegung habe somit unbestrittenermassen nicht stattgefunden (Beschwerdeentscheid, Ziff. 20). Ausserdem sei die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich anderer Rechtserlasse (Krankenversicherung, Steuern oder Vorschriften bezüglich Niederlassung und Aufenthalt sowohl im in- wie Ausland) unbehelflich, da für die Zollbegünstigung für Übersiedlungsgut einzig die Zollgesetzgebung massgebend sei (Vernehmlassung, Rz. 7). Die Vorinstanz erklärt zudem, beim Abs. 5 des Art. 14 ZV handle es sich «um ein Zugeständnis des Gesetzgebers». Er wolle «damit Personen ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bei ihrer Rückkehr nicht besser stellen gegenüber denjenigen, die ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben». Deshalb sei «eine abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut ohne Wohnsitzverlegung nur unter der Bedingung möglich, dass der Auslandsaufenthalt während mindestens eines Jahres ununterbrochen angedauert» haben müsse (Beschwerdeentscheid, Rz. 19). Der Grund für dieses Zugeständnis liege auch darin, «insbesondere Personen mit Studienaufenthalten im Ausland oder Erwerbstätige in längerfristigen Auslandeinsätzen (sog. Expats) die Rückkehr mit ihrem Haushalt in die Schweiz zu erleichtern» (Vernehmlassung, Rz. 6). Würde - so die Vorinstanz - der Auffassung des Beschwerdeführers (kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig) zugestimmt, hätte dies zur Folge, dass gewöhnliche Auslandferienaufenthalte über die Jahre hinweg von in der Schweiz wohnhaften Personen automatisch die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut erfüllen könnten (Vernehmlassung, Ziff. III/6). Das würde zu willkürlichen Ergebnissen führen (Vernehmlassung, Ziff. IV). In Art. 14 Abs. 5 ZV gehe es - so die Vorinstanz weiter - nicht um das «Alter» der Ware, sondern um die Dauer des Auslandaufenthalts der zuziehenden oder dieser gleichgestellten Person (Duplik, Rz. 3). 3.2 In sachverhaltlicher Hinsicht lassen sich den Akten soweit interessierend Folgendes entnehmen: 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat 1999 eine Liegenschaft auf (Ort im Ausland) gekauft und diese 2022 wieder verkauft (Beschwerde, Rz. 24; Beschwerdebeilage Nr. 5 ff.). Im Formular 18.44 «Antrag Zollanmeldung für Übersiedlungsgut (Umzugsgut)» ist die Option «Rückkehr nach Auslandaufenthalt von mindestens einem Jahr ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes» angekreuzt. Als Datum der Abreise des Beschwerdeführers ins Ausland ist «Mai 1999» vermerkt, als Datum der Rückreise «Januar 2022» (act. 4). 3.2.2 Am 7. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Firma «C._______» mit der Überbringung und zollfreien Einfuhr seines Umzugsguts (Art. 14 Abs. 5 ZV) von (Ort im Ausland) in die Schweiz beauftragt. Anlässlich der Abholung des Umzugsguts am 10. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer - wiederum nach eigenen Angaben - dem Spediteur sämtliche für die zollfreie Einfuhr notwendigen Unterlagen übergeben (Antrag/Zollanmeldung für Übersiedlungsgut; Formular 18.44, datiert vom 10. Januar 2022; Ladeliste [2 Seiten] mit Wertangaben und Kaufrechnungen; [Land] Steuernummer [...], CH-Passport, Kauf- und Verkaufsurkunde des EFH, Wohnsitzbestätigung von [Ort in der Schweiz]; Replik, Rz. 5). Laut Beschwerdeführer hat die Firma «C._______» am 1. Februar 2022 ihrerseits die Firma «B._______ AG» mit der Einfuhr des Übersiedlungsguts des Beschwerdeführers beauftragt (Replik, Rz. 6). 3.2.3 Aktenkundig ist ferner eine Inventarliste des Beschwerdeführers (Hausrat aus [Ort im Ausland]) vom 10. Januar 2022 (u.a. Bilder, Möbel, Kleider, Wäsche usw.; act. 5). 3.2.4 Laut (undatierter) Bestätigung der (Land) Behörde («Innenministerium») ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, D._______, im Ausländerregister der EU eingetragen (act. 6). 3.2.5 Gemäss «Hauptwohnsitzbescheinigung» der Gemeinde (Ort in der Schweiz) vom 7. Dezember 2021 erfolgte der Zuzug des Beschwerdeführers am 16. August 1986 (act. 7). Der Beschwerdeführer hat sich bis zu 183 Tagen pro Jahr in (Ort im Ausland) aufgehalten (vgl. die Aufstellung der Aufenthalte in den Jahren 1999-2022; Beschwerde, Rz. 27; vgl. auch die Flugbestätigungen, Nachsendeaufträge und Kreditkartenbelege; Beschwerdebeilage Nr. 9 ff.). Die in der Beschwerde (Rz. 27) aufgeführten Aufenthalte in (Ort) [Land] spielen vorliegend mangels beschwerdeführerischen Bezugs darauf keine Rolle. Unter den Parteien ist denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten vorliegend interessierenden Zeitraumes, also von 1999 (Kauf der Liegenschaft auf [Ort im Ausland]) bis 2022 (Verkauf der Liegenschaft auf [Ort im Ausland]) seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (Beschwerde, Rz. 24; vgl. auch Vernehmlassung, Rz. 5; Replik, Rz. 9). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass unbestrittenermassen kein Sachverhalt gemäss Art. 14 Abs. 5 ZV erster Satz vorliegt (vgl. E. 2.4.2). Auch mit dem Verkauf seiner Zweitwohnung auf (Ort im Ausland), der Auflösung seines Haushaltes und dem Transport seiner gebrauchten Möbel sowie Haushaltsgegenständen in die Schweiz wird der Beschwerdeführer nicht zu einer zuziehenden Person im Sinne von Art. 14 Abs. 5 ZV erster Satz (vgl. Vernehmlassung, Rz. 6). 3.4 3.4.1 Bei der streitbetroffenen Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022 handelt es sich um eine vom System «e-dec» automatisch ausgestellte Veranlagung (Version 1) gestützt auf die vom Zollanmelder «B._______ AG» übermittelte Einfuhrliste. Die Einfuhrliste wurde laut unbestrittener Darstellung der Vorinstanz «frei/mit» selektioniert und - gemäss nachvollziehbarer Ausführungen der Vorinstanz - von den Mitarbeitern des BAZG nicht verändert. Diesfalls hätte das System «e-dec» nämlich eine Version 2 der Veranlagungsverfügung erstellt. Die Bemerkung «Bedingung für Umzugsgut nicht erfüllt, da Wohnung in (Land) nur als Feriendomizil diente» hat somit nach überzeugender Sichtweise der Zollanmelder und nicht ein Mitarbeiter des BAZG angebracht (Duplik, Rz. 1). Die Handlungen des beauftragten Zollanmelders («B._______ AG») sind jedoch dem Beschwerdeführer als anmeldepflichtige Person zuzurechnen (E. 2.3.1). Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem beauftragten Spediteur «B._______ AG» ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.4.2 Der Frage, ob der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz insinuiert - anlässlich der Zollanmeldung vom 1. Februar 2022 (Sachverhalt Bst. A.a) mit dem (vom beauftragten Zollanmelder angebrachten) Vermerk «Bedingung für Umzugsgut nicht erfüllt, da Wohnung in (Land) nur als Feriendomizil diente» auf die Geltendmachung einer abgabenfreien Veranlagung «bewusst» oder lediglich «fahrlässig» verzichtet hat (vgl. Beschwerdeentscheid, Rz. 21), muss nicht weiter nachgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich in der Folge deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022 nicht einverstanden ist. So reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2022 (Datum Postaufgabe; act. 13) rechtsgültig Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022 ein (Beschwerdeentscheid, Ziff. I/Sachverhalt; Sachverhalt Bst. A.e). Die Vorinstanz hat besagte Eingabe zu Recht als Beschwerde nach Art. 116 ZG behandelt (Beschwerdeentscheid, Ziff. II/2). Die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nachfolgend zu prüfen. 3.5 3.5.1 Grundsätzlich sind die ausländischen bzw. (Land) Vorschriften zur Begründung von Wohnsitz für die Anwendung des Schweizerischen Zoll- und Mehrwertsteuerrechts nicht relevant. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben durch Aufenthalte in (Land), die nicht mehr als 183 Tage pro Jahr dauerten (E. 3.2.5), in (Land) gerade keinen Wohnsitz begründet. E contrario und weil zwei Wohnsitze nicht gleichzeitig vorliegen können (E. 2.5.2), hatte und hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz. Dies hat er auch nie bestritten (E. 3.2) und wird durch die «Hauptwohnsitzbescheinigung» der Gemeinde (...) vom 7. Dezember 2021 (E. 3.2.5) bestätigt (vgl. E. 2.5.2). 3.5.2 Da der Beschwerdeführer sich - wie gesehen - nicht länger als 183 Tage pro Jahr im Jahr in (Ort im Ausland) befand, erübrigen sich auch Weiterungen zum beschwerdeführerischen Vorbringen, die Kantone würden vielerorts verlangen, dass sich Bürgerinnen und Bürger aus der Schweiz abmelden würden, wenn sie einen längeren, normalerweise über sechs Monate dauernden Aufenthalt im Ausland planten (E. 3.1.1). 3.5.3 Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass krankenversicherungsrechtliche Aspekte betreffend Versicherungspflicht zur Beurteilung der zollrechtlichen Norm von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV irrelevant sind (vgl. Vernehmlassung, Rz. 7). 3.5.4 Mangels Relevanz ist vorliegend auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die Vorinstanz «Ferienaufenthalte, Besuche von Angehörigen oder einzelne Geschäftstermine, welche während dieses Jahres in der Schweiz wahrgenommen werden», in dem Sinne «toleriert», als dass sie «nicht zum Unterbruch der Zeitspanne» nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV führen (Beschwerdeentscheid, Rz. 19). 3.5.5 Mit der Vorinstanz geht es in Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV nicht um das «Alter» der Ware. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV nennt als Tatbestände bzw. Anknüpfungspunkte aber die Nichtaufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz und die Dauer des Auslandaufenthalts der (der zuziehenden Person gleichgestellten) Person. Im Gegensatz zum Menschen (Steuersubjekt; E. 2.3.1) kann eine Ware aber keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Rechtssinn begründen. 3.6 3.6.1 Zum Erfordernis des Aufenthaltes im Zollausland im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 lediglich beiläufig geäussert. Es hat festgehalten, dass keine Hinweise bestünden, wonach der (dortige) «Beschwerdeführer mit Aufenthalten in verschiedenen Ländern mit einer Gesamtdauer von mindestens einem Jahr das Erfordernis eines Aufenthaltes im Zollausland im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV erfüllt» (vgl. dortige E. 3.3). Diese Aussage ist mit dem offenen Wortlaut des «Zollauslands» (ohne Beschränkung auf ein Land) zwar kompatibel. Eine Abkehr vom Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthalts im Zollausland während mindestens eines Jahres ist besagtem Urteil jedoch keineswegs zu entnehmen. Zur Klärung der Frage, wie das Erfordernis zu verstehen ist, wonach der Aufenthalt während «mindestens eines Jahres im Zollausland» zu erfolgen hat, muss nachfolgend Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV ausgelegt werden. 3.6.2 3.6.2.1 Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV lautet wie folgt: «Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben.» Die französische Fassung hat folgenden Wortlaut: «Les personnes qui ont résidé durant une année au moins sur le territoire douanier étranger sans abandonner leur domicile en Suisse sont assimilées à des immigrants.» Die italienische Fassung lautet fogendermassen: «Le persone, che senza abbandonare il proprio domicilio in Svizzera hanno soggiornato durante almeno un anno nel territorio doganale estero, sono considerate immigranti.» Mit Blick auf die vorliegend relevante Frage nach der Auslegung der Wendung des «Aufenthaltes während mindestens eines Jahres im Zollausland» sind die drei Sprachfassungen übereinstimmend. Die französische und die italienische Fassung bieten somit gegenüber der deutschen Fassung keine zusätzlichen Informationen. 3.6.2.2 Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV lässt zwar noch keine abschliessende Beurteilung zu, ob das Jahr im Zollausland am Stück verbracht werden muss oder ob es gestaffelt verbracht werden kann. Immerhin ist nach allgemeinem Sprachgebrauch davon auszugehen, dass mangels gegenteiliger Regelungen eine (gesetzliche) Zeitspanne am Stück erfüllt sein muss. Beispielsweise sieht das Gesetz vor, dass der gesamte Ferienanspruch von mehreren Wochen pro Jahr nicht ununterbrochen zu beziehen ist, sondern je Dienstjahr mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen (Art. 329c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220). Somit ist wegen Fehlens abweichender Regelungen und aus umgangssprachlichen Gründen anzunehmen, dass Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV («während mindestens eines Jahres») einen ununterbrochenen Aufenthalt im Zollausland meint. 3.6.2.3 Ein Vergleich mit anderen Normen der ZV untermauert diese Sichtweise: Die ZV stellt neben Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV für die zollrechtlichen Konsequenzen an etlichen Stellen auf die Erfüllung einer jeweiligen absoluten Zeitdauer (meist Monat, Jahr) ab («während»; z.B. Art. 9 Abs. 1 Bst. a ZV [Benutzung von Investitionsgütern und Ausrüstungsgegenständen während sechs Monaten im Zollausland bei Betriebsverlegungen ausländischer Unternehmen]; Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV [Übersiedlungsgut als Ware für die persönliche Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland]; Art. 16 Abs. 4 ZV [zollfreies Erbschaftsgut, das die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat]; Art. 22 Abs. 1 ZV [zollfreie Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat]; Art. 96 Bst. a-d ZV [Aufbewahrungsdauer u.a. von Daten und Dokumenten]; Art. 112f Bst. abis [nachgewiesene Zahlungsfähigkeit der antragstellenden Person, wenn sie während drei Jahren vor der Antragstellung u.a. die geschuldeten Zölle entrichtet hat]; und b ZV [nachgewiesene Zahlungsfähigkeit antragstellende Person, wenn sie während drei Jahren vor der Antragstellung u.a. kein Gesuch um einen Nachlassvertrag gestellt hat]; Art. 112g Bst. a ZV [geeignete Sicherheitsstandards, wenn die antragsstellende Person nachweist, dass keine der Personen nach Artikel 112d während drei Jahren vor der Antragstellung u.a. eine schwere strafrechtliche Widerhandlung in Ausübung geschäftlicher Verrichtung begangen hat]). In den genannten Fällen räumt die ZV nirgends die Möglichkeit ein, eine verlangte Zeitdauer (auch) aus einzelnen, unzusammenhängenden, jedoch kumulierten Zeitabschnitten zu erfüllen. Hinweise, wonach der Verordnungsgeber generell eine jeweils flexible, auch nichtzusammenhängende Erfüllung der zollrechtlich vorgeschriebenen Zeitdauer statuieren wollte, sind nicht ersichtlich. Das liefe im Übrigen der Rechtssicherheit im Massengeschäft des Zolls zuwider. Es ist demnach auch unter Berücksichtigung der «inneren Systematik» bzw. der Kohärenz der ZV für die von der ZV jeweils festgesetzte Zeitspanne - und so auch bei Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV - davon auszugehen, dass diese ununterbrochen zu erfüllen sind. 3.6.2.4 Für dieses Ergebnis sprechen auch administrative Gründe: Die zuständigen Zollbehörden müssten bei unterbrochenen Zeitspannen die Erfüllung der zollrechtlichen Vorgaben anhand von umfangreicheren und fragmentierten Unterlagen überprüfen. Das würde zu einem im Zollalltag grossen zusätzlichen administrativen Aufwand führen und demnach dem Zweck des vom Selbstdeklarationsprinzip geprägten Zollverfahrens (E. 2.2.2) zuwiderlaufen. 3.6.2.5 Dass der Aufenthalt im Zollausland «während mindestens eines Jahres» gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV ununterbrochen zu verbringen ist, wird zudem durch die harmonisierende Auslegung des schweizerischen Zollrechts mit dem Recht der Europäischen Union (EU) unterstützt. Das Mehrwertsteuer- und Zollrecht der EU ist für die Schweiz zwar in keinerlei Hinsicht verbindlich, es kann aber fallweise als Auslegungshilfe herangezogen werden (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.1 m.w.H.). Ausserdem ist es «solange die Schweiz der EU nicht beitritt» erklärtes Ziel des ZG, «ein möglichst äquivalentes schweizerisches Zollrecht zur Erfassung des Personen- und Warenverkehrs zur Anwendung» zu bringen (Botschaft ZG, 578). Bereits im Vernehmlassungsverfahren fand die Annäherung an den Zollkodex der EG «einhellig Zustimmung» (Botschaft ZG, 568). Die «grösstmögliche Kompatibilität» des ZG mit dem Zollkodex der EG sei «wünschenswert» (Botschaft ZG, 578). Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung) kann die Befreiung von «Eingangsabgaben» für Übersiedlungsgut nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Nach Abs. 2 können die zuständigen Behörden jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, dass er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu verbleiben. Die Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 interessiert vorliegend nicht. Folglich ist Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV in Abstimmung mit dem EU-Recht dahingehend zu verstehen, dass der Aufenthalt während «mindestens eines Jahres im Zollausland» aufeinanderfolgend bzw. ununterbrochenen sein muss. 3.6.2.6 Demgegenüber gibt in historischer Hinsicht der Kommentar zu Art. 14 ZV für die vorliegend interessierende Frage nach dem «Aufenthalt im Zollausland» keinen Aufschluss. Dieser besagt soweit hier interessierend lediglich, dass das Übersiedelungsgut auch unter dem neuen Recht zur eigenen Weiterbenutzung bestimmt sein müsse («Am Grundsatz, wonach das Übersiedlungsgut zur eigenen Weiterbenutzung bestimmt sein muss, wurde hingegen nicht gerüttelt [Art. 14 Abs. 2 ZV], vgl. Kommentar ZV, S. 2). Betreffend Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 5 ZV ist die (unbelegte) vorinstanzliche Sichtweise, wonach Personen ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bei ihrer Rückkehr (betreffend Steuerpflicht) nicht besser gestellt werden dürfen gegenüber denjenigen, die ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben (E. 3.1.2), nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Sie vermag demnach per se nicht zu erhärten, dass der Aufenthalt im Zollausland während mindestens eines ununterbrochenen Jahres erfolgt sein muss. 3.6.3 Nach dem Gesagten ist der Begriff des Aufenthalts in Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV dahingehend auszulegen, dass dieser «während mindestens eines Jahres im Zollausland» ununterbrochen stattgefunden haben muss. Eine gestaffelte bzw. kumulierte Erfüllung mittels einzelner (kürzerer) Aufenthalte im Zolllausland ist nicht vorgesehen. Demnach ist auch irrelevant, dass sich der Beschwerdeführer 1999-2022 insgesamt «während 11-12 Jahren» an seinem Zweitwohnsitz in (Ort im Ausland) aufgehalten hat (E. 3.3). 3.6.4 Daran ändert der Hinweis auf die aus Sicht des Beschwerdeführers telefonischen Falschauskünfte der Zoll-Auskunftszentrale (Beschwerde, Rz. 29-31) nichts. Die beiden fraglichen telefonischen Auskünfte lassen sich zwar nicht mehr datieren (act. 19a und 19b). Sie erfolgten nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers jedoch nach der Veranlagung vom 3. Februar 2022 (Sachverhalt Bst. A.e; Beschwerde, Rz. 29). Daher kann bereits deswegen - wie auch der Beschwerdeführer einräumt (Beschwerde, Rz. 29) - kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer A-2691/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.4.1 m.w.H.). Im Übrigen hat die Auskunftszentrale am 14. Juni 2022 per E-Mail eine korrekte Auskunft erteilt, wonach die zollfreie Einfuhr nur gewährt werden könne, wenn der Auslandsaufenthalt von mindestens einem Jahr ohne Unterbruch stattgefunden habe (act. 17 und 18). Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht hätte der Beschwerdeführer schliesslich die massgebliche Information auf der Website des BAZG vor der Einfuhr der Gegenstände konsultieren können bzw. müssen (vgl. E. 2.2.2; act. 29). Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Aufenthalt gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV dahingehend zu verstehen ist, dass dieser «während mindestens eines Jahres im Zollausland» ununterbrochen stattgefunden haben muss. Da der Beschwerdeführer nie während mindestens 365 aufeinanderfolgenden Tagen im Zollausland weilte, erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 5 ZV für eine abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut gemäss Veranlagungsverfügung vom 3. Februar 2022 nicht. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz erhobene Einfuhrsteuer von Fr. 5'016.55 rein rechnerischer Hinsicht nicht, und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus den Akten keine entgegenstehenden Hinweise; insbesondere befinden sich darin keine (weiteren) Nachweise für eine zollfreie Einfuhr von persönlichen Gegenständen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.3.2). 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'100.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Iris Widmer Kaspar Gerber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: