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A-2705/2018

A-2705/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-30 · Deutsch CH

Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Verfahren bis Ende 2018)

Sachverhalt

A. A._______ meldete sich am 29. August 2017 aufgrund eines Besuches eines Aussendienstmitarbeiters der Billag AG (nachfolgend: Billag) rückwirkend per 30. August 2012 für den privaten Radioempfang bei der Billag an. Die Billag bestätigte die Anmeldung mit Schreiben vom 10. November 2017 und informierte A._______ über die Pflicht zur Nachzahlung der Radioempfangsgebühren. B. Mit Schreiben vom 20. November 2017 bestätigte die Billag A._______ die Anmeldung für den privaten Fernsehempfang per 1. November 2017, nachdem diese zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, sie besitze das Programm "Wilmaa". C. Daraufhin retournierte A._______ die erwähnten Anmeldungsbestätigungen samt der erhaltenen Gebührenrechnungen mit dem Vermerk, kein Fernsehgerät zu besitzen, keine Anmeldung gemacht zu haben und keine Gebühren bezahlen zu müssen. D. Die Billag informierte A._______ mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 über die Gebührenpflicht bei "Empfang von Programmen via Internet/Smartphones" und teilte mit, die Radio- und Fernsehgebühren weiterhin in Rechnung zu stellen. E. Am 11. Januar 2018 retournierte A._______ das Schreiben der Billag vom 29. Dezember 2017 sowie die Gebührenrechnung vom 2. Januar 2018 und teilte mit, sie habe keinen Radio- und Fernsehempfang und werde keine Gebühren bezahlen. Um "Wilmaa" empfangen zu können, müsse man "Internet Gebühren" bezahlen und sei nicht "Billag pflichtig". F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 stellte die Billag fest, dass A._______ weiterhin für den privaten Radio- und Fernsehempfang gebührenpflichtig sei. G. Gegen diese Verfügung vom 12. Februar 2018 erhob A._______ am 21. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und machte geltend, keine Anmeldung gemacht zu haben, kein Radio- und Fernsehgerät zu besitzen und entsprechend keine Gebühren bezahlen zu müssen. H. Am 12. März 2018 zog die Billag ihre Verfügung vom 12. Februar 2018 in Wiedererwägung und verfügte, dass diese Wiedererwägungsverfügung die Verfügung vom 12. Februar 2018 vollständig ersetze, A._______ ab dem 30. August 2012 der Melde- und Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang sowie ab 1. November 2017 der Melde- und Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterstehe und die Rechnungen vom 10. November 2017 (Fr. 806.45), 20. November 2017 (Fr. 23.85) und 2. Januar 2018 (Fr. 451.10) sowie die Mahnung vom 15. Februar 2018 (Fr. 5.-) zu bezahlen habe. I. Mit Verfügung vom 19. April 2018 wies das BAKOM nach durchgeführtem Schriftenwechsel die Beschwerde von A._______ im Sinne der Erwägungen ab und sistierte das Verfahren hinsichtlich der von der Billag geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 806.45 sowie der Mahngebühr von Fr. 5.-. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, ein Computer in Verbindung mit einem ISDN- oder Breitbandinternetanschluss und entsprechender Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) stelle ein multifunktionales Gerät im Sinne der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) dar und löse eine Gebührenpflicht für den Radioempfang aus, unabhängig davon, ob dieser Radioempfang genutzt werde oder nicht. Zusätzliche Voraussetzung betreffend die Gebührenpflicht für den Fernsehempfang sei, dass ein Haushalt entweder ein kostenpflichtiges Abonnement für den Empfang von Fernsehprogrammen abgeschlossen habe oder sich bei einer Anbieterin, die kostenlosen Zugang zu Fernsehprogrammen gewähre, registriert habe. Da A._______ über einen Computer mit Breitband-Internet verfüge und durch die Registrierung bei "Wilmaa" kostenlosen Zugang zu einer Anbieterin von Fernsehprogrammen habe, unterliege sie der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Die teilweise Sistierung des Verfahrens begründete das BAKOM sodann damit, dass die Frage der Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehempfangsgebühren zurzeit in einem anderen Verwaltungsverfahren geklärt werde. Da die Forderung für den privaten Radioempfang in der Höhe von Fr. 806.45 für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 30. November 2017 auch einen Mehrwertsteueranteil beinhalte, werde das Verfahren diesbezüglich bis zum Entscheid betreffend die Mehrwertsteuer sistiert. Dasselbe gelte für die Mahngebühr von Fr. 5.- für die gleiche Zeitperiode. J. Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 19. April 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Sie besitze kein Radio- und Fernsehgerät und auch ein Computer sei kein solches Gerät. Sie müsse daher keine Gebühren bezahlen. "Wilmaa gratis Fernsehen" könne man bei Google im Internet anklicken. Sie bezahle bei der upc Schweiz GmbH "Internet Gebühren". Die Billag sei eine Tochterfirma der Swisscom und wie es aussehe, würden die beiden Firmen verwechselt. Sie beziehe ihr Internet nicht bei der Swisscom. K. Die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin verfüge über Breitbandinternet und einen Computer, was für die Gebührenpflicht des privaten Radioempfangs ausreichend sei. Durch das zusätzliche (kostenlose oder auch kostenpflichtige) Abonnement des Programm-Anbieters "Wilmaa" erfülle die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht des privaten Fernsehempfangs. Im Übrigen verweist die Erstinstanz auf ihre Stellungnahme vom 12. März 2018 im vorinstanzlichen Verfahren und auf die angefochtene Verfügung. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung. M. In ihren Schlussbemerkungen vom 9. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid gilt als Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Teilentscheid. Mit solchen Entscheiden befindet die Behörde abschliessend über einzelne Rechtsbegehren bzw. materielle Rechtsfragen. Teilentscheide sind anfechtbar wie Endentscheide (vgl. Art. 91 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] analog; Urteile des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1.3 und A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.5, je m.w.H.; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 44 N 20 f.). Die angefochtene Verfügung stellt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihre Begehren abgewiesen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

E. 1.3 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde u.a. ein Rechtsbegehren zu enthalten. Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss im Sinne einer Mindestanforderung insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Die Beschwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Bei Laienbeschwerden genügt ein sinngemässer Antrag, der sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt (vgl. BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteile des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.2 und A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 1.3; Seethaler/Portmann, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 45 ff.). Die Beschwerde enthält keinen formellen Antrag. Aus der Begründung geht jedoch unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Bezahlung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren bestreitet und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihre Beschwerde gegen die gebührenauferlegende Verfügung der Erstinstanz abgewiesen wurde, verlangt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2018 in formeller Hinsicht als genügend.

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz darüber befunden, ob die Beschwerdeführerin seit 30. August 2012 der Melde- und Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang und ab dem 1. November 2017 der Melde- und Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterliegt. Sodann hat sie die Rechtsmässigkeit der Gebührenrechnungen vom 20. November 2017 über Fr. 23.85 (Periode vom 1. bis 30. November 2017) und vom 2. Januar 2018 über Fr. 451.10 (Periode vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018) überprüft. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und die RTVV wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen. Der Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG) und ist auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle (Erstinstanz) für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Vorliegend ist daher auf die bis zum 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen.

E. 4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG [AS 2007 762]). Die Gebührenpflicht knüpft demnach nicht an den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entsprechende Programme zu empfangen (Urteil des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 m.w.H.). Ein Gerät wird zum Betrieb bereitgehalten, wenn es mittels weniger Handgriffe sowie innert kurzer Zeit und ohne nennenswerten technischen Aufwand in Betrieb genommen werden kann (Urteile des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 und A-893/2010 vom 2. Juni 2010 E. 4.3.1, je m.w.H.).

E. 4.2 Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen (aArt. 68 Abs. 1 Satz 2 RTVG). Gemäss aArt. 57 RTVV (AS 2007 810) fallen unter die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten (Bst. a) sowie multifunktionale Geräte, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität gleichwertig sind (Bst. b).

E. 4.3 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 4 und 5 RTVG).

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-2811/2011 vom 13. April 2012 nach eingehender Prüfung in Bezug auf den Radioempfang festgestellt, dass es sich bei einem Computer mit Breitbandinternetanschluss um ein multifunktionales Gerät im Sinne von aArt. 57 Bst. b RTVV und damit um ein Empfangsgerät im Sinne von aArt. 68 Abs. 1 RTVG handelt, da damit ohne grossen Aufwand eine Vielzahl von Radioprogrammen in derselben Qualität wie mit einem herkömmlichen Radiogerät empfangen werden könne (E. 5 m.w.H.; zustimmend Christoph Auer, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 114/2013, S. 463; kritisch Urs Thönen, Computer als Empfangsgeräte? - Gedanken zur Ausdehnung der Empfangsgebühr nach RTVG, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2013, S. 404 ff.). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 und hielt ergänzend fest, es dürfte angesichts der grossen Anzahl Internetradios, die im Übrigen mit herkömmlichen Geräten gar nicht empfangen werden könnten, inzwischen notorisch sein, dass über das Internet eine gleichwertige Vielfalt des empfangbaren Radioprogrammangebots verbreitet werde (E. 3.3). Hinsichtlich des Fernsehempfangs führte das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-2811/2011 vom 13. April 2012 zudem aus, dass über das Internet (noch) kein gleichwertiger Empfang im Sinne von aArt. 57 Bst. b RTVV möglich sei, ohne das ein Abonnement abgeschlossen oder eine Registrierung vorgenommen worden sei. Dies sei entsprechend Voraussetzung dafür, dass ein Empfangsgerät unter die Gebührenpflicht (für den Empfang von Fernsehprogrammen) falle (E. 6.3.1).

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin besitzt nach ihren Angaben kein herkömmliches Radio- oder Fernsehgerät. Sie verfügt jedoch unbestritten seit dem 30. August 2012 über einen Computer mit Breitbandinternetanschluss. Nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist damit erstellt, dass sie ab dem erwähnten Zeitpunkt unter die Gebühren- und Meldepflicht für den privaten Radioempfang gemäss aArt. 68 RTVG fällt. Die Beschwerdeführerin nutzt sodann seit 1. November 2017 das Angebot von "Wilmaa" zum kostenlosen (Internet-)Fernsehen. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat sie sich bei dieser Anbieterin für den erwähnten Zugang registriert. Damit empfängt sie eine Vielzahl von Fernsehsendern in derselben Qualität wie mit einem herkömmlichen Fernsehgerät. Auch hinsichtlich des Fernsehempfangs liegt somit ein multifunktionales Gerät im Sinne von aArt. 57 Bst. b RTVV und damit ein Empfangsgerät im Sinne von aArt. 68 Abs. 1 RTVG vor, weshalb die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2017 der Gebühren- und Meldepflicht für den privaten Fernsehempfang nach aArt. 68 RTVG unterliegt.

E. 5.1 Nach aArt. 63 RTVV (AS 2007 812) sind gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit. Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. Urteile des BVGer A-6494/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.2 und A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.1). Die Erstinstanz befreit sodann auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (aArt. 64 Abs. 1 RTVV [AS 2014 3850]).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es liege in ihrem Fall ein Befreiungsgrund vor, welcher sie von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht entbinden würde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Genauso wenig behauptet sie, jährliche Ergänzungsleistungen der AHV oder der IV zu beziehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Melde- und Gebührenpflicht sind demnach nicht erfüllt.

E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Gebührenpflicht schliesslich damit bestreitet, sie bezahle bereits "Internet Gebühren" bei der upc Schweiz GmbH, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 9) verwiesen werden. Die "Internet Gebühren", welche die Beschwerdeführerin ihrem Internetanbieter (upc Schweiz GmbH) für den Internetanschluss entrichtet, und die Empfangsgebühren haben nichts miteinander zu tun und sind kumulativ zu bezahlen. Die Empfangsgebühr ist eine hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die SRG, unterstützen zu können. Gemäss Bundesgericht ist sie etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe: Das Gemeinwesen erhebt von einem bestimmten Personenkreis eine Kurtaxe und leitet den Ertrag weiter an Kur- oder Verkehrsvereine, damit diese im öffentlichen Interesse bestimmte Leistungen erbringen, welche die Abgabepflichtigen zwar benützen können, aber keineswegs zwangsläufig benutzen, die dafür aber auch anderen Personen zugutekommt. Die Empfangsgebühr wird gemäss Bundesgericht nicht bezahlt, um dafür vom Bund eine bestimmte Leistung zu erhalten (BGE 141 II 182 E. 6.7 mit zahlreichen Verweisen). Die Erstinstanz erhebt als "Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren" diese Empfangsgebühr im Auftrag des Bundes (aArt. 69 RTVG [AS 2007 762]; aArt. 65 RTVV (AS 2007 813]). Es liegt insofern auch keine Vermischung in dem Sinne vor, dass die Erstinstanz für die Swisscom "Internet Gebühren" bei der Beschwerdeführerin verlangen würde. Vielmehr erhebt sie einzig im Auftrag des Bundes die erwähnte Empfangsgebühr, welche zusätzlich zu den an den Internetanbieter zu entrichtenden "Internet Gebühren" zu bezahlen ist.

E. 7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die in der Wiedererwägungsverfügung vom 12. März 2018 der Erstinstanz festgestellte Melde- und Gebührenpflicht (ab 30. August 2012 für den privaten Radioempfang und ab dem 1. November 2017 für den privaten Fernsehempfang) als rechtmässig. Da nicht in Rechnung gestellt Empfangsgebühren unter Einhaltung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Fälligkeit nachgefordert werden können (aArt. 61 Abs. 4 und 5 RTVV [AS 2007 811]), sind die mit Rechnungen vom 20. November 2017 (Periode vom 1. bis 30. November 2017) und vom 2. Januar 2018 (Periode vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018) verlangten Empfangsgebühren nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin die Gebührenhöhe nicht bestreitet und auch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung vorliegen. Die Vorinstanz hat die Verfügung der Erstinstanz in diesen Punkten somit zu Recht bestätigt, weshalb vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 8.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht weder der Erst- noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2705/2018 Urteil vom 30. Januar 2019 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sektion Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Teilentscheid. Sachverhalt: A. A._______ meldete sich am 29. August 2017 aufgrund eines Besuches eines Aussendienstmitarbeiters der Billag AG (nachfolgend: Billag) rückwirkend per 30. August 2012 für den privaten Radioempfang bei der Billag an. Die Billag bestätigte die Anmeldung mit Schreiben vom 10. November 2017 und informierte A._______ über die Pflicht zur Nachzahlung der Radioempfangsgebühren. B. Mit Schreiben vom 20. November 2017 bestätigte die Billag A._______ die Anmeldung für den privaten Fernsehempfang per 1. November 2017, nachdem diese zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, sie besitze das Programm "Wilmaa". C. Daraufhin retournierte A._______ die erwähnten Anmeldungsbestätigungen samt der erhaltenen Gebührenrechnungen mit dem Vermerk, kein Fernsehgerät zu besitzen, keine Anmeldung gemacht zu haben und keine Gebühren bezahlen zu müssen. D. Die Billag informierte A._______ mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 über die Gebührenpflicht bei "Empfang von Programmen via Internet/Smartphones" und teilte mit, die Radio- und Fernsehgebühren weiterhin in Rechnung zu stellen. E. Am 11. Januar 2018 retournierte A._______ das Schreiben der Billag vom 29. Dezember 2017 sowie die Gebührenrechnung vom 2. Januar 2018 und teilte mit, sie habe keinen Radio- und Fernsehempfang und werde keine Gebühren bezahlen. Um "Wilmaa" empfangen zu können, müsse man "Internet Gebühren" bezahlen und sei nicht "Billag pflichtig". F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 stellte die Billag fest, dass A._______ weiterhin für den privaten Radio- und Fernsehempfang gebührenpflichtig sei. G. Gegen diese Verfügung vom 12. Februar 2018 erhob A._______ am 21. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und machte geltend, keine Anmeldung gemacht zu haben, kein Radio- und Fernsehgerät zu besitzen und entsprechend keine Gebühren bezahlen zu müssen. H. Am 12. März 2018 zog die Billag ihre Verfügung vom 12. Februar 2018 in Wiedererwägung und verfügte, dass diese Wiedererwägungsverfügung die Verfügung vom 12. Februar 2018 vollständig ersetze, A._______ ab dem 30. August 2012 der Melde- und Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang sowie ab 1. November 2017 der Melde- und Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterstehe und die Rechnungen vom 10. November 2017 (Fr. 806.45), 20. November 2017 (Fr. 23.85) und 2. Januar 2018 (Fr. 451.10) sowie die Mahnung vom 15. Februar 2018 (Fr. 5.-) zu bezahlen habe. I. Mit Verfügung vom 19. April 2018 wies das BAKOM nach durchgeführtem Schriftenwechsel die Beschwerde von A._______ im Sinne der Erwägungen ab und sistierte das Verfahren hinsichtlich der von der Billag geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 806.45 sowie der Mahngebühr von Fr. 5.-. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, ein Computer in Verbindung mit einem ISDN- oder Breitbandinternetanschluss und entsprechender Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) stelle ein multifunktionales Gerät im Sinne der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) dar und löse eine Gebührenpflicht für den Radioempfang aus, unabhängig davon, ob dieser Radioempfang genutzt werde oder nicht. Zusätzliche Voraussetzung betreffend die Gebührenpflicht für den Fernsehempfang sei, dass ein Haushalt entweder ein kostenpflichtiges Abonnement für den Empfang von Fernsehprogrammen abgeschlossen habe oder sich bei einer Anbieterin, die kostenlosen Zugang zu Fernsehprogrammen gewähre, registriert habe. Da A._______ über einen Computer mit Breitband-Internet verfüge und durch die Registrierung bei "Wilmaa" kostenlosen Zugang zu einer Anbieterin von Fernsehprogrammen habe, unterliege sie der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Die teilweise Sistierung des Verfahrens begründete das BAKOM sodann damit, dass die Frage der Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehempfangsgebühren zurzeit in einem anderen Verwaltungsverfahren geklärt werde. Da die Forderung für den privaten Radioempfang in der Höhe von Fr. 806.45 für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 30. November 2017 auch einen Mehrwertsteueranteil beinhalte, werde das Verfahren diesbezüglich bis zum Entscheid betreffend die Mehrwertsteuer sistiert. Dasselbe gelte für die Mahngebühr von Fr. 5.- für die gleiche Zeitperiode. J. Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 19. April 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Sie besitze kein Radio- und Fernsehgerät und auch ein Computer sei kein solches Gerät. Sie müsse daher keine Gebühren bezahlen. "Wilmaa gratis Fernsehen" könne man bei Google im Internet anklicken. Sie bezahle bei der upc Schweiz GmbH "Internet Gebühren". Die Billag sei eine Tochterfirma der Swisscom und wie es aussehe, würden die beiden Firmen verwechselt. Sie beziehe ihr Internet nicht bei der Swisscom. K. Die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin verfüge über Breitbandinternet und einen Computer, was für die Gebührenpflicht des privaten Radioempfangs ausreichend sei. Durch das zusätzliche (kostenlose oder auch kostenpflichtige) Abonnement des Programm-Anbieters "Wilmaa" erfülle die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht des privaten Fernsehempfangs. Im Übrigen verweist die Erstinstanz auf ihre Stellungnahme vom 12. März 2018 im vorinstanzlichen Verfahren und auf die angefochtene Verfügung. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung. M. In ihren Schlussbemerkungen vom 9. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid gilt als Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Teilentscheid. Mit solchen Entscheiden befindet die Behörde abschliessend über einzelne Rechtsbegehren bzw. materielle Rechtsfragen. Teilentscheide sind anfechtbar wie Endentscheide (vgl. Art. 91 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] analog; Urteile des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1.3 und A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.5, je m.w.H.; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 44 N 20 f.). Die angefochtene Verfügung stellt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihre Begehren abgewiesen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde u.a. ein Rechtsbegehren zu enthalten. Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss im Sinne einer Mindestanforderung insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Die Beschwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Bei Laienbeschwerden genügt ein sinngemässer Antrag, der sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt (vgl. BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteile des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.2 und A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 1.3; Seethaler/Portmann, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 45 ff.). Die Beschwerde enthält keinen formellen Antrag. Aus der Begründung geht jedoch unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Bezahlung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren bestreitet und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihre Beschwerde gegen die gebührenauferlegende Verfügung der Erstinstanz abgewiesen wurde, verlangt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2018 in formeller Hinsicht als genügend. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz darüber befunden, ob die Beschwerdeführerin seit 30. August 2012 der Melde- und Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang und ab dem 1. November 2017 der Melde- und Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterliegt. Sodann hat sie die Rechtsmässigkeit der Gebührenrechnungen vom 20. November 2017 über Fr. 23.85 (Periode vom 1. bis 30. November 2017) und vom 2. Januar 2018 über Fr. 451.10 (Periode vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018) überprüft. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und die RTVV wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen. Der Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG) und ist auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle (Erstinstanz) für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Vorliegend ist daher auf die bis zum 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen. 4. 4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG [AS 2007 762]). Die Gebührenpflicht knüpft demnach nicht an den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entsprechende Programme zu empfangen (Urteil des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 m.w.H.). Ein Gerät wird zum Betrieb bereitgehalten, wenn es mittels weniger Handgriffe sowie innert kurzer Zeit und ohne nennenswerten technischen Aufwand in Betrieb genommen werden kann (Urteile des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 und A-893/2010 vom 2. Juni 2010 E. 4.3.1, je m.w.H.). 4.2 Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen (aArt. 68 Abs. 1 Satz 2 RTVG). Gemäss aArt. 57 RTVV (AS 2007 810) fallen unter die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten (Bst. a) sowie multifunktionale Geräte, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität gleichwertig sind (Bst. b). 4.3 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 4 und 5 RTVG). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-2811/2011 vom 13. April 2012 nach eingehender Prüfung in Bezug auf den Radioempfang festgestellt, dass es sich bei einem Computer mit Breitbandinternetanschluss um ein multifunktionales Gerät im Sinne von aArt. 57 Bst. b RTVV und damit um ein Empfangsgerät im Sinne von aArt. 68 Abs. 1 RTVG handelt, da damit ohne grossen Aufwand eine Vielzahl von Radioprogrammen in derselben Qualität wie mit einem herkömmlichen Radiogerät empfangen werden könne (E. 5 m.w.H.; zustimmend Christoph Auer, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 114/2013, S. 463; kritisch Urs Thönen, Computer als Empfangsgeräte? - Gedanken zur Ausdehnung der Empfangsgebühr nach RTVG, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2013, S. 404 ff.). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 und hielt ergänzend fest, es dürfte angesichts der grossen Anzahl Internetradios, die im Übrigen mit herkömmlichen Geräten gar nicht empfangen werden könnten, inzwischen notorisch sein, dass über das Internet eine gleichwertige Vielfalt des empfangbaren Radioprogrammangebots verbreitet werde (E. 3.3). Hinsichtlich des Fernsehempfangs führte das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-2811/2011 vom 13. April 2012 zudem aus, dass über das Internet (noch) kein gleichwertiger Empfang im Sinne von aArt. 57 Bst. b RTVV möglich sei, ohne das ein Abonnement abgeschlossen oder eine Registrierung vorgenommen worden sei. Dies sei entsprechend Voraussetzung dafür, dass ein Empfangsgerät unter die Gebührenpflicht (für den Empfang von Fernsehprogrammen) falle (E. 6.3.1). 4.5 Die Beschwerdeführerin besitzt nach ihren Angaben kein herkömmliches Radio- oder Fernsehgerät. Sie verfügt jedoch unbestritten seit dem 30. August 2012 über einen Computer mit Breitbandinternetanschluss. Nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist damit erstellt, dass sie ab dem erwähnten Zeitpunkt unter die Gebühren- und Meldepflicht für den privaten Radioempfang gemäss aArt. 68 RTVG fällt. Die Beschwerdeführerin nutzt sodann seit 1. November 2017 das Angebot von "Wilmaa" zum kostenlosen (Internet-)Fernsehen. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat sie sich bei dieser Anbieterin für den erwähnten Zugang registriert. Damit empfängt sie eine Vielzahl von Fernsehsendern in derselben Qualität wie mit einem herkömmlichen Fernsehgerät. Auch hinsichtlich des Fernsehempfangs liegt somit ein multifunktionales Gerät im Sinne von aArt. 57 Bst. b RTVV und damit ein Empfangsgerät im Sinne von aArt. 68 Abs. 1 RTVG vor, weshalb die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2017 der Gebühren- und Meldepflicht für den privaten Fernsehempfang nach aArt. 68 RTVG unterliegt. 5. 5.1 Nach aArt. 63 RTVV (AS 2007 812) sind gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit. Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. Urteile des BVGer A-6494/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.2 und A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.1). Die Erstinstanz befreit sodann auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (aArt. 64 Abs. 1 RTVV [AS 2014 3850]). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es liege in ihrem Fall ein Befreiungsgrund vor, welcher sie von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht entbinden würde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Genauso wenig behauptet sie, jährliche Ergänzungsleistungen der AHV oder der IV zu beziehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Melde- und Gebührenpflicht sind demnach nicht erfüllt.

6. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Gebührenpflicht schliesslich damit bestreitet, sie bezahle bereits "Internet Gebühren" bei der upc Schweiz GmbH, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 9) verwiesen werden. Die "Internet Gebühren", welche die Beschwerdeführerin ihrem Internetanbieter (upc Schweiz GmbH) für den Internetanschluss entrichtet, und die Empfangsgebühren haben nichts miteinander zu tun und sind kumulativ zu bezahlen. Die Empfangsgebühr ist eine hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die SRG, unterstützen zu können. Gemäss Bundesgericht ist sie etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe: Das Gemeinwesen erhebt von einem bestimmten Personenkreis eine Kurtaxe und leitet den Ertrag weiter an Kur- oder Verkehrsvereine, damit diese im öffentlichen Interesse bestimmte Leistungen erbringen, welche die Abgabepflichtigen zwar benützen können, aber keineswegs zwangsläufig benutzen, die dafür aber auch anderen Personen zugutekommt. Die Empfangsgebühr wird gemäss Bundesgericht nicht bezahlt, um dafür vom Bund eine bestimmte Leistung zu erhalten (BGE 141 II 182 E. 6.7 mit zahlreichen Verweisen). Die Erstinstanz erhebt als "Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren" diese Empfangsgebühr im Auftrag des Bundes (aArt. 69 RTVG [AS 2007 762]; aArt. 65 RTVV (AS 2007 813]). Es liegt insofern auch keine Vermischung in dem Sinne vor, dass die Erstinstanz für die Swisscom "Internet Gebühren" bei der Beschwerdeführerin verlangen würde. Vielmehr erhebt sie einzig im Auftrag des Bundes die erwähnte Empfangsgebühr, welche zusätzlich zu den an den Internetanbieter zu entrichtenden "Internet Gebühren" zu bezahlen ist.

7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die in der Wiedererwägungsverfügung vom 12. März 2018 der Erstinstanz festgestellte Melde- und Gebührenpflicht (ab 30. August 2012 für den privaten Radioempfang und ab dem 1. November 2017 für den privaten Fernsehempfang) als rechtmässig. Da nicht in Rechnung gestellt Empfangsgebühren unter Einhaltung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Fälligkeit nachgefordert werden können (aArt. 61 Abs. 4 und 5 RTVV [AS 2007 811]), sind die mit Rechnungen vom 20. November 2017 (Periode vom 1. bis 30. November 2017) und vom 2. Januar 2018 (Periode vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018) verlangten Empfangsgebühren nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin die Gebührenhöhe nicht bestreitet und auch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung vorliegen. Die Vorinstanz hat die Verfügung der Erstinstanz in diesen Punkten somit zu Recht bestätigt, weshalb vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 8.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht weder der Erst- noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: