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A-6021/2018

A-6021/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-28 · Deutsch CH

Turnen und Sport

Sachverhalt

A. A._______ ist gemäss Eintrag in der Nationalen Datenbank für Sport (SPORTdb) als J+S-Coach des Fussballclubs Y_______ anerkannt. Seine Anerkennung ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig. B. Das Bundesamt für Sport (BASPO) wurde am 10. Juli 2018 vom Kanton Z._______ über Unstimmigkeiten bei den Angaben der Anwesenheitskontrolle in den J+S-Angeboten Nrn. (...), (...), und (...) des Fussballclubs Y._______ informiert. Diese sind Grundlage für die Berechnung der J+S Beiträge. C. Das BASPO forderte daraufhin A._______ am 16. Juli 2018 per E-Mail auf, zu den folgenden Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen: Überschneidungen der Präsenz von J+S Leiterpersonen innerhalb der Organisation, J+S Aktivitäten mit einer fraglichen 100 %-igen Anwesenheit der J+S Teilnehmenden und der eingesetzten J+S Leiterpersonen bei den Kursen "Junioren D", "Junioren E" und "Junioren F". D. Am 17. Juli 2018 sandte das BASPO eine Excel-Datei der Anwesenheiten an A._______ auf dessen Anfrage hin. Dieser antwortete darauf mit E-Mail vom 17. Juli 2018 und erklärte, dass die 100 %-ige Anwesenheit der Junioren zu korrigieren sei. Er legte eine Excel-Tabelle mit Angabe der effektiven Anwesenheit der Trainer bei. Die Daten seien sicherlich von Drittpersonen geändert worden. Mit E-Mail vom 20. Juli 2018 nahm auch der Vize-Präsident des Fussballclubs Y._______ zu den Unstimmigkeiten Stellung und entschuldigte sich beim BASPO. Er bestätigte die Fehler und versuchte, Erklärungen abzugeben. Nach dem Austausch mehrerer E-Mails erhielt das BASPO am 31. August 2018 eine Liste der anwesenden Leiterpersonen, nach der keiner der in der SPORTdb angekündigten J+S-Leiter tatsächlich vor Ort bei den Trainings anwesend gewesen war. E. Daraufhin erliess das BASPO am 24. September 2018 eine Verfügung, worin sie A._______ gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. c der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV, SR 415.01) die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren entzog und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.- auferlegte. Zur Begründung führte das BASPO aus, die administrativen Aufgaben eines Organisators (d.h. eines Vereins), insbesondere die Anmeldung von Angeboten, die Erfassung der Aktivitäten und die Einreichung der Abrechnung hätten durch einen J+S-Coach zu erfolgen. Jeder Organisator, der bei J+S teilnehmen wolle, habe eine Person als J+S-Coach zu bezeichnen. Der J+S-Coach vertrete diesen - vorliegend den Fussballclub Y._______ - gegenüber kantonalen Amtsstellen für J+S sowie gegenüber dem BASPO. Er sei der administrative Leiter der J+S-Angebote seiner Organisation und für die vorschriftsgemässe Durchführung der Angebote verantwortlich (Art. 17 SpoFöV i.V.m. Art. 34 der Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte vom 25. Mai 2012 [VSpoFöP, SR 415.011]). In seiner Funktion als J+S-Coach sei A._______ verpflichtet, die in der SpoFöV genannten Ziele und Inhalte umzusetzen und die geltenden Bestimmungen einzuhalten. Darüber hinaus müssten der J+S-Coach und die Vorinstanz oder das kantonale J+S Amt gut miteinander zusammenarbeiten können, was im vorliegenden Fall unmöglich geworden sei. Das Vertrauensverhältnis im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. c SpoFöV sei nicht mehr gegeben. Vor diesem Hintergrund sei für das BASPO nicht mehr in genügender Weise gewährleistet, dass die Tätigkeit von A._______ als J+S-Coach den Grundsätzen von J+S und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Ein Entzug seiner J+S-Anerkennung für zwei Jahre sei daher gerechtfertigt. F. Gegen diese Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2018 ohne ausdrückliches Rechtsbegehren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und macht zur Begründung einzig geltend, dass nicht er die unkorrekten Daten an das Sportamt geleitet habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerde enthalte weder konkrete Begehren noch eine nähere Begründung. Es sei nicht klar, worin der Beschwerdegegenstand bestehe bzw. was der Beschwerdeführer an der angefochtenen Verfügung beanstande. Auch wenn an Laien keine strengen Anforderungen gestellt würden, genüge die Beschwerde den formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht, weshalb auf sie in Anwendung von Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht einzutreten sei. Sollte auf die Beschwerde dennoch eingetreten werden, fügt die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer in der SPORTdb als J+S-Coach des Fussballclubs Y._______ eingetragen gewesen sei und damit für die nicht korrekten Angaben in den J+S-Angeboten Nrn. (...), (...) und (...) des Fussballclubs Y._______ verantwortlich sei. Aus den Protokollen der SPORTdb gehe hervor, dass er diese Angebote administriert und abgeschlossen habe. Nachdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden sei, verschiedene Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den J+S-Angeboten zu bereinigen und diese danach wiederum nicht der Realität entsprochen hätten, seien für die J+S-Angebote keine Beiträge ausbezahlt worden. Die entsprechenden Verfügungen der Vorinstanz seien in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst geweigert, der Vorinstanz die geforderten Auskünfte zu erteilen und sei erst nach mehrmaliger Aufforderung zu minimaler Kooperation bereit gewesen. Auch die von ihm nachträglich korrigierten Unterlagen hätten einer Überprüfung nicht Stand gehalten. Er habe somit massiv gegen die Vorschriften von J+S verstossen und sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen, weshalb ihm die Kaderanerkennung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a und c SpoFöV entzogen worden sei. H. Der Beschwerdeführer erläutert in seinen Schlussbemerkungen vom 11. Januar 2019, dass er zusammen mit dem Vizepräsidenten Fussballclubs Y._______ die Präsenzen von Junioren und Leitern gemeinsam in die Listen eingetragen habe. Er habe dem Vizepräsidenten das laufende Angebot präsentiert und dieser habe nach kurzer Durchsicht beschlossen, nichts Weiteres einzutragen und habe die Listen ohne sein Einverständnis eingereicht. Das unvollständige Angebot habe somit nicht er eingereicht. I. In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2019 zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Zudem präzisiert sie, dass für das Ausfüllen der Anwesenheitskontrollen (AKW) zwar primär die J+S-Leiterpersonen verantwortlich seien (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VSpoFöP). Der J+S-Coach müsse jedoch die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht beraten, unterstützen und beaufsichtigen (Art. 34 Abs. 1 Bst. d VSpoFöP). Zu den Pflichten des J+S-Coaches gehöre es somit, zusammen mit den J+S-Leiterpersonen für die korrekte Durchführung des Angebots zu sorgen und sicherzustellen, dass die Angebotsdaten die Realität abbilden. Beim Abschluss des Angebots sei der J+S-Coach insbesondere verpflichtet, die angegebenen Informationen zu überprüfen und zu bestätigen. Diesen Pflichten sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. J. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. März 2019, dass er die Aufgabe als J+S-Coach nicht richtig wahrgenommen habe. K. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihm die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren entzogen wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG)

E. 1.3 Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie weder konkrete Begehren noch eine nähere Begründung enthalte. Es sei nicht klar, was der Beschwerdeführer an der angefochtenen Verfügung beanstande bzw. worin der Beschwerdegegenstand bestehe. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht.

E. 1.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde u.a. ein Rechtsbegehren zu enthalten. Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Beschwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Speziell bei Laienbeschwerden dürfen in sprachlichen und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, der sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (vgl. BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteile des BVGer A-2705/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.3, A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.2 und A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 1.3; Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.211).

E. 1.3.2 Die vorliegende Beschwerde enthält keinen formellen Antrag. Aus der Begründung geht jedoch unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Entzug seiner Anerkennung als J+S-Coach nicht einverstanden ist und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Auch wenn seine Begründung äussert kurz ausfällt, ist ersichtlich, wieso er Beschwerde erhebt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2018 in formeller Hinsicht als genügend.

E. 1.4 Zusammenfassend ist daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts unter anderem die Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen sowie Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports an (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c).

E. 3.2 Die SpoFöV konkretisiert die Vorgaben des Sportförderungsgesetzes zu den J+S-Angeboten (Art. 3 ff.). Der 5. Abschnitt (Art. 13 - 21) regelt das J+S-Kader, welchem auch der J+S-Coach angehört (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b). Gemäss Art. 17 vertreten J+S-Coaches ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber der Vorinstanz. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation. Die Vorinstanz kann gemäss Art. 21 Abs. 1 die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen, wenn das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst (Bst. a), die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt (Bst. b) oder die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und der Vorinstanz oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist (Bst. c).

E. 3.3 Schliesslich regelt die VSpoFöP weitere Einzelheiten. Der 7. Abschnitt (Art. 32 - 34) widmet sich den J+S-Coaches. Insbesondere regelt er die Aus- und Weiterbildung, die Zulassung dazu sowie ihre Pflichten. Die J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators (Art. 34 VSpoFöP). Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation (Bst. a), melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Bst. b), melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an (Bst. c), beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht (Bst. d), sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihrer Tätigkeit sowie in ihre Kurs- und Lagerunterlagen (Bst. e) und sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder der Vorinstanz ein (Bst. f).

E. 3.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren entzogen, weil seine Tätigkeit als J+S-Coach nicht mehr den Grundsätzen von J+S und den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug gegeben sind (E. 4) und ob die Massnahme verhältnismässig ist (E. 5).

E. 4.1 Unbestritten ist, dass bei den J+S-Angeboten Nrn. (...), (...) und (...) falsche Angaben in der SPORTdb gemacht wurden. So gab es Überschneidungen von zwei J+S-Leiterpersonen, die mehrmals gleichzeitig in verschiedenen Kursen des Fussballclubs Y._______ aufgeführt wurden. Zudem wurden aus den J+S-Aktivitäten eine Anwesenheit von 100 % der J+S-Teilnehmenden in der Anwesenheitskontrolle (AKW) dokumentiert. Eine derart hohe Kurspräsenz sei gemäss Vorinstanz praktisch unmöglich, im Wissen darum, dass J+S-Teilnehmende aufgrund von Krankheit, Schullager etc. abwesend sein können. Diese Anwesenheit von 100 % wurde schliesslich vom Beschwerdeführer selbst als nicht korrekt bestätigt. Auch der Vizepräsident des Fussballclubs Y._______ räumte im E-Mail vom 20. Juli 2018 an die Vorinstanz verschiedene Fehler bezüglich der hinterlegten J+S-Leiter bei den Kursen "Junioren D", "Junioren E" und "Junioren F" ein. Diese seien entstanden, weil der Beschwerdeführer seine Funktion als J+S-Coach neu übernommen habe und dieser die Angebote gestützt auf die falschen Angaben eingegeben habe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, er hätte seine J+S-Anerkennung reaktiviert, da seine Vorgänger die Tätigkeit als J+S-Coaches beim Fussballclubs Y._______ aufgegeben hätten. Er habe ein neues Angebot eingereicht, welches vom Sportamt auch bewilligt worden sei. Er habe jedoch keine Anwesenheitsliste für das laufende Angebot gehabt. Daher habe er zusammen mit dem Vizepräsidenten die Präsenzen der Junioren und Leiter eintragen wollen, dieser habe das Angebot kurz angeschaut und beschlossen, nichts Weiteres einzutragen und habe danach ohne sein Einverständnis die Präsenzlisten eingereicht. Nach persönlichen Differenzen mit dem Vizepräsidenten, habe er ihm das Passwort für die SPORTdb gegeben und sich von der Aufgabe des J+S-Coach ferngehalten. Das unvollständige Angebot habe somit nicht er eingereicht, da er hierfür gar nicht in der Lage gewesen sei und keine Listen gehabt habe. Er behauptet in seiner Schlussbemerkung vom 11. Januar 2019, er sei beim Fussballclubs Y._______ nie anwesend gewesen und spricht in derselben Stellungnahme davon, dass er selten präsent gewesen sei. Aufgrund der fehlerhaften und nicht der Realität entsprechenden Angaben in der SPORTdb annullierte die Vorinstanz gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a SpoFöV die entsprechenden Beiträge sowie den J+S-Coach Beitrag für alle drei Angebote. Diese Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

E. 4.3 Wie in E. 3.3 dargelegt wurde, sind die J+S-Coaches für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Vereins verantwortlich. Dazu gehört auch die korrekte Meldung der J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle und deren Abrechnung (Art. 17 SpoFöV und Art. 34 Bst. c i.V.m. Art. 58 und 60 VSpoFöP). Aus den Protokollen der SPORTdb ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für die drei Angebote Nrn. (...), (...) und (...) am 29. Juni 2018 die Daten erfasst und diese zur Kontrolle freigegeben hat. Als J+S-Coach ist er somit für die Einreichung der erfassten Daten und Freigabe in der SPORTdb verantwortlich, unabhängig davon, ob er diese selbst vorgenommen hat oder Dritte damit beauftragt hat, indem er ihnen das Login für die Datenbank überliess. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er argumentiert, er sei nicht in der Lage gewesen, das Angebot richtig einzureichen oder er sei beim Verein kaum anwesend gewesen und hätte grundsätzlich nie Zeit für die Arbeit des J+S-Coaches gehabt. Selbst wenn er die Einreichung Dritten überlassen hat, beispielsweise einem J+S-Leiter, ist er dazu verpflichtet, diese in administrativer und organisatorischer Hinsicht zu beaufsichtigen (Art. 34 Bst. d VSpoFöP). Er ist auch in einem solchen Fall für die Tätigkeiten der J+S-Leiter oder anderer beauftragten Dritter verantwortlich. Durch die Falschangaben in der SPORTdb der drei J+S-Angebote, die auch nach mehreren Aufforderungen hin der Vorinstanz zur Bereinigung noch immer nicht der Realität entsprachen, erfolgte die Erfassung der entsprechenden Angebote insgesamt nicht nach den Vorschriften. Dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz infolge der verschiedenen Ereignisse und zahlreichen Aufforderungen zur Richtigstellung der Angaben und der darauffolgenden Reaktion des Beschwerdeführers "meine schriftliche stellungnahme ist: schalten sie die angebote wieder frei" zu einem zerrütteten Vertrauensverhältnis geführt hat, ist nachvollziehbar.

E. 4.4 Infolge der Falschangaben der J+S-Angebote Nrn. (...), (...) und (...) in der SPORTdb, die nicht vorschriftsgemäss erfolgten, ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten als J+S-Coach und somit als administrativ verantwortliche Person nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für einen Entzug der Anerkennung als J+S-Coach sind somit sowohl gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a SpoFöV als auch auf Art. 21 Abs.1 Bst. c SpoFöV infolge des zerrütteten Vertrauensverhältnisses demnach erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Massnahme auch als verhältnismässig erweist.

E. 5.1 Als Kann-Vorschrift räumt Art. 21 SpoFöV der Vorinstanz bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Sistierung oder ein Entzug der Anerkennung von Kadermitgliedern erfolgt, einen gewissen Ermessensspielraum ein. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 396 ff.; BGE 137 V 71, E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-6060/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3021/2015 vom 1. März 2016 E. 8.1 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.1).

E. 5.2 Im vorliegenden Fall ist der Entzug der J+S-Anerkennung für die Dauer von zwei Jahren geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich Falschangaben durch den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an J+S-Angeboten zu vermeiden und damit auch die ungerechtfertigte Auszahlung von J+S-Beiträgen zu verhindern. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der diesem Zweck entsprechenden Verwendung der J+S-Gelder. Die Wahrung dieses Interesses bedingt, dass J+S-Gelder nur für vom Zweck gedeckte Aktivitäten ausgerichtet werden, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Dies wiederum kann nur durch eine vorschriftsgemässe Datenerfassung gewährleistet werden. Dabei muss sich die Vorinstanz auf die verantwortlichen J+S-Coaches verlassen können. Auch eine weitere Tätigkeit mit Auflagen bzw. eine Verwarnung gemäss Art. 21 Abs. 2 und 3 SpoFöV macht vorliegend keinen Sinn, weil nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten, zumal er sich bei der Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wenig kooperativ und uneinsichtig zeigte, ändern würde. Der Entzug erweist sich nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich. Sodann erweist sich die Massnahme auch als zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bei der Erfassung der Daten in die SPORTdb und damit einer zweckmässigen Verwendung von J+S-Geldern überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung als J+S-Coach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Entzug der Anerkennung selbst zu verantworten hat, indem er die Erfassung der Daten in der SPORTdb Dritten überliess und sich anschliessend als Verantwortlicher nicht mehr um die Korrektheit der Daten kümmerte. Den Entzug der Anerkennung für zwei Jahre ist für den Beschwerdeführer auch zumutbar, hat er doch nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit, wieder Aufgaben als J+S-Coach zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund und weil der Entzug der Anerkennung den Beschwerdeführer dazu veranlassen soll, seine Pflichten als J+S-Coach inskünftig wahrzunehmen, können die dem Beschwerdeführer durch die Massnahme erwachsenden Nachteile, nämlich die Unmöglichkeit, während zwei Jahren ein J+S-Coach Mandat anzunehmen, nur in verringertem Masse berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.3). Die Massnahme erweist sich somit als angemessen und verhältnismässig.

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren zu Recht entzogen hat und der Entzug nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 7.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6021/2018 Urteil vom 28. Oktober 2019 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sport BASPO, Jugend- und Erwachsenensport, Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin, Vorinstanz. Gegenstand Entzug der J+S Anerkennung. Sachverhalt: A. A._______ ist gemäss Eintrag in der Nationalen Datenbank für Sport (SPORTdb) als J+S-Coach des Fussballclubs Y_______ anerkannt. Seine Anerkennung ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig. B. Das Bundesamt für Sport (BASPO) wurde am 10. Juli 2018 vom Kanton Z._______ über Unstimmigkeiten bei den Angaben der Anwesenheitskontrolle in den J+S-Angeboten Nrn. (...), (...), und (...) des Fussballclubs Y._______ informiert. Diese sind Grundlage für die Berechnung der J+S Beiträge. C. Das BASPO forderte daraufhin A._______ am 16. Juli 2018 per E-Mail auf, zu den folgenden Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen: Überschneidungen der Präsenz von J+S Leiterpersonen innerhalb der Organisation, J+S Aktivitäten mit einer fraglichen 100 %-igen Anwesenheit der J+S Teilnehmenden und der eingesetzten J+S Leiterpersonen bei den Kursen "Junioren D", "Junioren E" und "Junioren F". D. Am 17. Juli 2018 sandte das BASPO eine Excel-Datei der Anwesenheiten an A._______ auf dessen Anfrage hin. Dieser antwortete darauf mit E-Mail vom 17. Juli 2018 und erklärte, dass die 100 %-ige Anwesenheit der Junioren zu korrigieren sei. Er legte eine Excel-Tabelle mit Angabe der effektiven Anwesenheit der Trainer bei. Die Daten seien sicherlich von Drittpersonen geändert worden. Mit E-Mail vom 20. Juli 2018 nahm auch der Vize-Präsident des Fussballclubs Y._______ zu den Unstimmigkeiten Stellung und entschuldigte sich beim BASPO. Er bestätigte die Fehler und versuchte, Erklärungen abzugeben. Nach dem Austausch mehrerer E-Mails erhielt das BASPO am 31. August 2018 eine Liste der anwesenden Leiterpersonen, nach der keiner der in der SPORTdb angekündigten J+S-Leiter tatsächlich vor Ort bei den Trainings anwesend gewesen war. E. Daraufhin erliess das BASPO am 24. September 2018 eine Verfügung, worin sie A._______ gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. c der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV, SR 415.01) die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren entzog und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.- auferlegte. Zur Begründung führte das BASPO aus, die administrativen Aufgaben eines Organisators (d.h. eines Vereins), insbesondere die Anmeldung von Angeboten, die Erfassung der Aktivitäten und die Einreichung der Abrechnung hätten durch einen J+S-Coach zu erfolgen. Jeder Organisator, der bei J+S teilnehmen wolle, habe eine Person als J+S-Coach zu bezeichnen. Der J+S-Coach vertrete diesen - vorliegend den Fussballclub Y._______ - gegenüber kantonalen Amtsstellen für J+S sowie gegenüber dem BASPO. Er sei der administrative Leiter der J+S-Angebote seiner Organisation und für die vorschriftsgemässe Durchführung der Angebote verantwortlich (Art. 17 SpoFöV i.V.m. Art. 34 der Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte vom 25. Mai 2012 [VSpoFöP, SR 415.011]). In seiner Funktion als J+S-Coach sei A._______ verpflichtet, die in der SpoFöV genannten Ziele und Inhalte umzusetzen und die geltenden Bestimmungen einzuhalten. Darüber hinaus müssten der J+S-Coach und die Vorinstanz oder das kantonale J+S Amt gut miteinander zusammenarbeiten können, was im vorliegenden Fall unmöglich geworden sei. Das Vertrauensverhältnis im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. c SpoFöV sei nicht mehr gegeben. Vor diesem Hintergrund sei für das BASPO nicht mehr in genügender Weise gewährleistet, dass die Tätigkeit von A._______ als J+S-Coach den Grundsätzen von J+S und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Ein Entzug seiner J+S-Anerkennung für zwei Jahre sei daher gerechtfertigt. F. Gegen diese Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2018 ohne ausdrückliches Rechtsbegehren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und macht zur Begründung einzig geltend, dass nicht er die unkorrekten Daten an das Sportamt geleitet habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerde enthalte weder konkrete Begehren noch eine nähere Begründung. Es sei nicht klar, worin der Beschwerdegegenstand bestehe bzw. was der Beschwerdeführer an der angefochtenen Verfügung beanstande. Auch wenn an Laien keine strengen Anforderungen gestellt würden, genüge die Beschwerde den formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht, weshalb auf sie in Anwendung von Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht einzutreten sei. Sollte auf die Beschwerde dennoch eingetreten werden, fügt die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer in der SPORTdb als J+S-Coach des Fussballclubs Y._______ eingetragen gewesen sei und damit für die nicht korrekten Angaben in den J+S-Angeboten Nrn. (...), (...) und (...) des Fussballclubs Y._______ verantwortlich sei. Aus den Protokollen der SPORTdb gehe hervor, dass er diese Angebote administriert und abgeschlossen habe. Nachdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden sei, verschiedene Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den J+S-Angeboten zu bereinigen und diese danach wiederum nicht der Realität entsprochen hätten, seien für die J+S-Angebote keine Beiträge ausbezahlt worden. Die entsprechenden Verfügungen der Vorinstanz seien in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst geweigert, der Vorinstanz die geforderten Auskünfte zu erteilen und sei erst nach mehrmaliger Aufforderung zu minimaler Kooperation bereit gewesen. Auch die von ihm nachträglich korrigierten Unterlagen hätten einer Überprüfung nicht Stand gehalten. Er habe somit massiv gegen die Vorschriften von J+S verstossen und sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen, weshalb ihm die Kaderanerkennung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a und c SpoFöV entzogen worden sei. H. Der Beschwerdeführer erläutert in seinen Schlussbemerkungen vom 11. Januar 2019, dass er zusammen mit dem Vizepräsidenten Fussballclubs Y._______ die Präsenzen von Junioren und Leitern gemeinsam in die Listen eingetragen habe. Er habe dem Vizepräsidenten das laufende Angebot präsentiert und dieser habe nach kurzer Durchsicht beschlossen, nichts Weiteres einzutragen und habe die Listen ohne sein Einverständnis eingereicht. Das unvollständige Angebot habe somit nicht er eingereicht. I. In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2019 zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Zudem präzisiert sie, dass für das Ausfüllen der Anwesenheitskontrollen (AKW) zwar primär die J+S-Leiterpersonen verantwortlich seien (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VSpoFöP). Der J+S-Coach müsse jedoch die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht beraten, unterstützen und beaufsichtigen (Art. 34 Abs. 1 Bst. d VSpoFöP). Zu den Pflichten des J+S-Coaches gehöre es somit, zusammen mit den J+S-Leiterpersonen für die korrekte Durchführung des Angebots zu sorgen und sicherzustellen, dass die Angebotsdaten die Realität abbilden. Beim Abschluss des Angebots sei der J+S-Coach insbesondere verpflichtet, die angegebenen Informationen zu überprüfen und zu bestätigen. Diesen Pflichten sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. J. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. März 2019, dass er die Aufgabe als J+S-Coach nicht richtig wahrgenommen habe. K. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihm die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren entzogen wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) 1.3 Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie weder konkrete Begehren noch eine nähere Begründung enthalte. Es sei nicht klar, was der Beschwerdeführer an der angefochtenen Verfügung beanstande bzw. worin der Beschwerdegegenstand bestehe. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht. 1.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde u.a. ein Rechtsbegehren zu enthalten. Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Beschwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Speziell bei Laienbeschwerden dürfen in sprachlichen und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, der sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (vgl. BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteile des BVGer A-2705/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.3, A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.2 und A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 1.3; Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.211). 1.3.2 Die vorliegende Beschwerde enthält keinen formellen Antrag. Aus der Begründung geht jedoch unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Entzug seiner Anerkennung als J+S-Coach nicht einverstanden ist und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Auch wenn seine Begründung äussert kurz ausfällt, ist ersichtlich, wieso er Beschwerde erhebt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2018 in formeller Hinsicht als genügend. 1.4 Zusammenfassend ist daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts unter anderem die Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen sowie Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports an (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c). 3.2 Die SpoFöV konkretisiert die Vorgaben des Sportförderungsgesetzes zu den J+S-Angeboten (Art. 3 ff.). Der 5. Abschnitt (Art. 13 - 21) regelt das J+S-Kader, welchem auch der J+S-Coach angehört (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b). Gemäss Art. 17 vertreten J+S-Coaches ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber der Vorinstanz. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation. Die Vorinstanz kann gemäss Art. 21 Abs. 1 die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen, wenn das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst (Bst. a), die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt (Bst. b) oder die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und der Vorinstanz oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist (Bst. c). 3.3 Schliesslich regelt die VSpoFöP weitere Einzelheiten. Der 7. Abschnitt (Art. 32 - 34) widmet sich den J+S-Coaches. Insbesondere regelt er die Aus- und Weiterbildung, die Zulassung dazu sowie ihre Pflichten. Die J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators (Art. 34 VSpoFöP). Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation (Bst. a), melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Bst. b), melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an (Bst. c), beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht (Bst. d), sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihrer Tätigkeit sowie in ihre Kurs- und Lagerunterlagen (Bst. e) und sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder der Vorinstanz ein (Bst. f). 3.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren entzogen, weil seine Tätigkeit als J+S-Coach nicht mehr den Grundsätzen von J+S und den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug gegeben sind (E. 4) und ob die Massnahme verhältnismässig ist (E. 5). 4. 4.1 Unbestritten ist, dass bei den J+S-Angeboten Nrn. (...), (...) und (...) falsche Angaben in der SPORTdb gemacht wurden. So gab es Überschneidungen von zwei J+S-Leiterpersonen, die mehrmals gleichzeitig in verschiedenen Kursen des Fussballclubs Y._______ aufgeführt wurden. Zudem wurden aus den J+S-Aktivitäten eine Anwesenheit von 100 % der J+S-Teilnehmenden in der Anwesenheitskontrolle (AKW) dokumentiert. Eine derart hohe Kurspräsenz sei gemäss Vorinstanz praktisch unmöglich, im Wissen darum, dass J+S-Teilnehmende aufgrund von Krankheit, Schullager etc. abwesend sein können. Diese Anwesenheit von 100 % wurde schliesslich vom Beschwerdeführer selbst als nicht korrekt bestätigt. Auch der Vizepräsident des Fussballclubs Y._______ räumte im E-Mail vom 20. Juli 2018 an die Vorinstanz verschiedene Fehler bezüglich der hinterlegten J+S-Leiter bei den Kursen "Junioren D", "Junioren E" und "Junioren F" ein. Diese seien entstanden, weil der Beschwerdeführer seine Funktion als J+S-Coach neu übernommen habe und dieser die Angebote gestützt auf die falschen Angaben eingegeben habe. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, er hätte seine J+S-Anerkennung reaktiviert, da seine Vorgänger die Tätigkeit als J+S-Coaches beim Fussballclubs Y._______ aufgegeben hätten. Er habe ein neues Angebot eingereicht, welches vom Sportamt auch bewilligt worden sei. Er habe jedoch keine Anwesenheitsliste für das laufende Angebot gehabt. Daher habe er zusammen mit dem Vizepräsidenten die Präsenzen der Junioren und Leiter eintragen wollen, dieser habe das Angebot kurz angeschaut und beschlossen, nichts Weiteres einzutragen und habe danach ohne sein Einverständnis die Präsenzlisten eingereicht. Nach persönlichen Differenzen mit dem Vizepräsidenten, habe er ihm das Passwort für die SPORTdb gegeben und sich von der Aufgabe des J+S-Coach ferngehalten. Das unvollständige Angebot habe somit nicht er eingereicht, da er hierfür gar nicht in der Lage gewesen sei und keine Listen gehabt habe. Er behauptet in seiner Schlussbemerkung vom 11. Januar 2019, er sei beim Fussballclubs Y._______ nie anwesend gewesen und spricht in derselben Stellungnahme davon, dass er selten präsent gewesen sei. Aufgrund der fehlerhaften und nicht der Realität entsprechenden Angaben in der SPORTdb annullierte die Vorinstanz gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a SpoFöV die entsprechenden Beiträge sowie den J+S-Coach Beitrag für alle drei Angebote. Diese Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. 4.3 Wie in E. 3.3 dargelegt wurde, sind die J+S-Coaches für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Vereins verantwortlich. Dazu gehört auch die korrekte Meldung der J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle und deren Abrechnung (Art. 17 SpoFöV und Art. 34 Bst. c i.V.m. Art. 58 und 60 VSpoFöP). Aus den Protokollen der SPORTdb ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für die drei Angebote Nrn. (...), (...) und (...) am 29. Juni 2018 die Daten erfasst und diese zur Kontrolle freigegeben hat. Als J+S-Coach ist er somit für die Einreichung der erfassten Daten und Freigabe in der SPORTdb verantwortlich, unabhängig davon, ob er diese selbst vorgenommen hat oder Dritte damit beauftragt hat, indem er ihnen das Login für die Datenbank überliess. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er argumentiert, er sei nicht in der Lage gewesen, das Angebot richtig einzureichen oder er sei beim Verein kaum anwesend gewesen und hätte grundsätzlich nie Zeit für die Arbeit des J+S-Coaches gehabt. Selbst wenn er die Einreichung Dritten überlassen hat, beispielsweise einem J+S-Leiter, ist er dazu verpflichtet, diese in administrativer und organisatorischer Hinsicht zu beaufsichtigen (Art. 34 Bst. d VSpoFöP). Er ist auch in einem solchen Fall für die Tätigkeiten der J+S-Leiter oder anderer beauftragten Dritter verantwortlich. Durch die Falschangaben in der SPORTdb der drei J+S-Angebote, die auch nach mehreren Aufforderungen hin der Vorinstanz zur Bereinigung noch immer nicht der Realität entsprachen, erfolgte die Erfassung der entsprechenden Angebote insgesamt nicht nach den Vorschriften. Dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz infolge der verschiedenen Ereignisse und zahlreichen Aufforderungen zur Richtigstellung der Angaben und der darauffolgenden Reaktion des Beschwerdeführers "meine schriftliche stellungnahme ist: schalten sie die angebote wieder frei" zu einem zerrütteten Vertrauensverhältnis geführt hat, ist nachvollziehbar. 4.4 Infolge der Falschangaben der J+S-Angebote Nrn. (...), (...) und (...) in der SPORTdb, die nicht vorschriftsgemäss erfolgten, ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten als J+S-Coach und somit als administrativ verantwortliche Person nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für einen Entzug der Anerkennung als J+S-Coach sind somit sowohl gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a SpoFöV als auch auf Art. 21 Abs.1 Bst. c SpoFöV infolge des zerrütteten Vertrauensverhältnisses demnach erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Massnahme auch als verhältnismässig erweist. 5. 5.1 Als Kann-Vorschrift räumt Art. 21 SpoFöV der Vorinstanz bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Sistierung oder ein Entzug der Anerkennung von Kadermitgliedern erfolgt, einen gewissen Ermessensspielraum ein. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 396 ff.; BGE 137 V 71, E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-6060/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3021/2015 vom 1. März 2016 E. 8.1 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.1). 5.2 Im vorliegenden Fall ist der Entzug der J+S-Anerkennung für die Dauer von zwei Jahren geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich Falschangaben durch den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an J+S-Angeboten zu vermeiden und damit auch die ungerechtfertigte Auszahlung von J+S-Beiträgen zu verhindern. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der diesem Zweck entsprechenden Verwendung der J+S-Gelder. Die Wahrung dieses Interesses bedingt, dass J+S-Gelder nur für vom Zweck gedeckte Aktivitäten ausgerichtet werden, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Dies wiederum kann nur durch eine vorschriftsgemässe Datenerfassung gewährleistet werden. Dabei muss sich die Vorinstanz auf die verantwortlichen J+S-Coaches verlassen können. Auch eine weitere Tätigkeit mit Auflagen bzw. eine Verwarnung gemäss Art. 21 Abs. 2 und 3 SpoFöV macht vorliegend keinen Sinn, weil nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten, zumal er sich bei der Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wenig kooperativ und uneinsichtig zeigte, ändern würde. Der Entzug erweist sich nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich. Sodann erweist sich die Massnahme auch als zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bei der Erfassung der Daten in die SPORTdb und damit einer zweckmässigen Verwendung von J+S-Geldern überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung als J+S-Coach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Entzug der Anerkennung selbst zu verantworten hat, indem er die Erfassung der Daten in der SPORTdb Dritten überliess und sich anschliessend als Verantwortlicher nicht mehr um die Korrektheit der Daten kümmerte. Den Entzug der Anerkennung für zwei Jahre ist für den Beschwerdeführer auch zumutbar, hat er doch nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit, wieder Aufgaben als J+S-Coach zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund und weil der Entzug der Anerkennung den Beschwerdeführer dazu veranlassen soll, seine Pflichten als J+S-Coach inskünftig wahrzunehmen, können die dem Beschwerdeführer durch die Massnahme erwachsenden Nachteile, nämlich die Unmöglichkeit, während zwei Jahren ein J+S-Coach Mandat anzunehmen, nur in verringertem Masse berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.3). Die Massnahme erweist sich somit als angemessen und verhältnismässig.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren zu Recht entzogen hat und der Entzug nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 7.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: