Rohrleitungsanlagen
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragen übereinstimmend, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Befugnis zum Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt die Zuständigkeit in der Hauptsache voraus. Vorab ist deshalb - summarisch - zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist und ob es darauf wird eintreten können.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Die Verlegung der Rohrleitungsanlage wird im Plangenehmigungsverfahren bewilligt (vgl. Art. 21 ff. des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 [RLG, SR 746.1]). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Vor-instanz gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 23 Abs. 1 RLG). Der Plangenehmigungsentscheid vom 2. Februar 2017 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Er stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes liegt nicht vor. Demnach ist davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde grundsätzlich zuständig ist.
E. 1.3 Die Beschwerde hat neben den Begehren insbesondere deren Begründung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz bezweifelt in der Vernehmlassung, dass die Beschwerde diesen Anforderungen zu genügen vermag. Die Frage, ob die Beschwerdeschrift hinreichend begründet ist, erscheint gestützt auf eine summarische Prüfung der zurzeit vorliegenden Parteivorbringen und Akten zwar als klärungsbedürftig, ist jedoch nicht offensichtlich zu verneinen, zumal an die Begründung einer Beschwerde, insbesondere wenn sie von einem juristischen Laien erhoben wird, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer, der als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. dazu Art. 22a RLG) hat, setzt sich als Eigentümer der Parzelle Nr. (...) dagegen zur Wehr, dass sein Grundeigentum auf dem Enteignungsweg mit den eingangs genannten Grunddienstbarkeiten belastet wird. Der Beschwerdeführer ist damit prima vista nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.5 Nach dem Gesagten wird das Bundesverwaltungsgericht aller Vor-aussicht nach auf die Beschwerde einzutreten und in der Hauptsache zu entscheiden haben. Die bezeichnete Instruktionsrichterin ist damit zuständig, um über den Verfahrensantrag zu entscheiden.
E. 2.1 In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die Beschwerde führende Person die nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Der Beschwerde führenden Partei wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache aufrechterhalten bleibt. Konkret bedeutet dies, dass von begünstigenden Anordnungen (noch) nicht Gebrauch gemacht werden kann, belastenden Anordnungen (vorläufig) nicht Folge zu leisten ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.19 mit Hinweisen).
E. 2.2 Nach Art. 55 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag hin die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entziehen, sofern die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Gemäss der Rechtsprechung müssen für den Entzug keine ganz aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, aber doch zumindest überzeugende Gründe gegeben sein. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Sie trifft ihren Entscheid "prima facie" (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.24 und 3.27 mit Hinweisen). Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll jedoch weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.18a mit Hinweisen).
E. 3 Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist folgende Systematik zu beachten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.28a mit Hinweisen): Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen und schliesslich muss die Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit hin geprüft werden.
E. 4 Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Bei summarischer Prüfung der Parteistandpunkte kann die Beschwerde weder als eindeutig oder überwiegend aussichtsreich noch aussichtslos bezeichnet werden. Im Hauptverfahren werden verschiedene tatsächliche und rechtliche Aspekte zu prüfen sein, die sich im Rahmen einer summarischen Prüfung noch nicht beurteilen lassen. Eine eindeutige Entscheidprognose kann deshalb nicht gestellt werden.
E. 5.1 In einem nächsten Schritt ist nach dem Anordnungsgrund für den beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung zu fragen. Ein solcher liegt wie bereits erwähnt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen. Dabei ist Dringlichkeit vorausgesetzt. Es muss sich also als zeitlich notwendig erweisen, die Wirkung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten zu lassen. Sodann muss der Verzicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches Interesse genügt (vgl. in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen im Allgemeinen BGE 130 II 149 E. 2.2).
E. 5.2 Zweifellos besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die fragliche Erdgashochdruckleitung sicher betrieben werden kann und die Versorgung der Bevölkerung im Raum (...) mit Erdgas gewährleistet bleibt. Ein Anordnungsgrund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher grundsätzlich gegeben. Wie ausgeführt muss dieser Anordnungsgrund jedoch eine zeitliche Dringlichkeit aufweisen, welche von den Antragstellerinnen zumindest glaubhaft zu machen ist. Vorliegend begründen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ihr übereinstimmendes Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die bestehende Leitung aufgrund der Rutsch- und Erosionssituation zunehmend gefährdet sei. Sie führen aber in keiner Weise aus, weshalb gerade zum heutigen Zeitpunkt ein sofortiger Handlungsbedarf bestehen sollte, der kein weiteres Zuwarten mehr erlaubt. Angesichts der langen vorinstanzlichen Verfahrensdauer hätten sie dies begründet darlegen müssen. Insbesondere werden die Fotos, mit denen das ERI die aktuelle Situation des Gebiets dokumentierte, weder vom ERI noch von der Vorinstanz näher erläutert, so dass auch sie nur unzureichende Anhaltspunkte für eine Beurteilung bieten. Demgegenüber lässt sich der Stellungnahme des ERI entnehmen, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer zwischenzeitlich temporäre Massnahmen zur Sicherung der streitbetroffenen Leitung ergriffen wurden. Bei den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, weshalb diese Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht genügen sollten, um die genannten öffentlichen Interessen zu wahren. Auch hier wäre es Sache der Antragstellerinnen gewesen, die Notwendigkeit einer sofortigen Leitungsverlegung - trotz der bestehenden temporären Massnahmen - zumindest glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang bleibt ausserdem unklar, ob allenfalls zusätzliche temporäre Massnahmen mit einem verhältnismässigen Aufwand realisierbar wären. Schliesslich genügt der blosse Hinweis des ERI, die Gemeinde (...) habe den Fussweg zwischenzeitlich gesperrt, bei dieser Sachlage nicht. Denn damit ist noch nicht gesagt, dass die vorgenannten temporären Massnahmen nicht ausreichen, um die Erdgashochdruckleitung wirksam zu sichern.
E. 5.3 Vorliegend konnte somit weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin glaubhaft machen, dass dem Anordnungsgrund die erforderliche zeitliche Dringlichkeit zukommt. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist deshalb aufgrund der bestehenden Aktenlage zu verneinen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weitere Prüfung der Verhältnismässigkeit.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgrund der bestehenden Aktenlage abzuweisen ist. Sollte sich wegen jetzt nicht vorhersehbarer Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens oder aus anderen Gründen Bedarf ergeben und sollte die Vorinstanz resp. die Beschwerdegegnerin namentlich die zeitliche Dringlichkeit für den Entzug der aufschiebenden Wirkung hinreichend glaubhaft machen können, besteht die Möglichkeit, auf Antrag hin oder von Amtes wegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung neu zu prüfen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Zwischenentscheid wird der Entscheid in der Hauptsache nicht präjudiziert und damit die Entscheidungsfreiheit des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingeschränkt. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteientschädigung ist im Rahmen des Hauptentscheids zu befinden.
Dispositiv
- Der Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteientschädigung wird mit der Hauptsache entschieden.
- Diese Verfügung geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 02 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. A-1351/2017 acc/pel Zwischenverfügungvom 3. Mai 2017 In der Beschwerdesache Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Erdgas Ostschweiz AG, vertreten durch Dr. iur. Beat Badertscher, Rechtsanwalt, Badertscher Rechtsanwälte AG, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Plangenehmigung Umlegung Erdgasleitung; Gebiet (...), stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Die Erdgas Ostschweiz AG reichte am 2. Oktober 2014 beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Gesuch um Plangenehmigung für die Verlegung der (...) Erdgashochdruckleitung Strecke (...) ein. Hintergrund des Projekts ist die Gefahr von Hangrutschen im Gebiet (...) sowie die fortschreitende Unterspülung der bestehenden Erdgasleitung durch das Gewässer S._______. Das Projekt tangiert die im Eigentum von A._______ stehende Parzelle Nr. (...). Mit Eingabe vom 20. April 2015 resp. 1. März 2016 stellte die Erdgas Ostschweiz AG beim BFE einen formellen Antrag auf Enteignung, nachdem sie die für die Leitungsverlegung erforderlichen Grunddienstbarkeiten (temporäres Nutzungsrecht zur Neuverlegung, Durchleitungsrecht, Recht zum Bau eines Markierungssignals) von A._______ nicht freihändig erwerben konnte. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 entsprach das BFE dem Gesuch der Erdgas Ostschweiz AG und erteilte die Plangenehmigung unter Auflagen. Gleichzeitig wies es die enteignungsrechtliche Einsprache von A._______ ab. C. Am 12. Februar 2017 (Poststempel 28. Februar 2017) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Plangenehmigungsentscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragt sinngemäss, die Enteignung sei abzulehnen. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe seine Anträge auf Verlegung der Erdgasleitung unzureichend geprüft. Auch sei die von ihm verlangte Sondierbohrung nicht durchgeführt worden, obwohl die neue Leitung in einem Hangrutschgebiet geplant sei. Schliesslich sei sein Antrag, diese von Norden nach Süden zu verlegen, ungeprüft geblieben. D. In der Vernehmlassung vom 4. April 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Als verfahrensrechtlichen Antrag beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zur Begründung ihres Antrags auf Entzug der aufschiebenden Wirkung verweist die Vorinstanz zunächst auf die Stellungnahme des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats (ERI) vom 20. März 2017. Als zuständige Aufsichtsbehörde über Rohrleitungsanlagen habe das ERI auf die immer kritischer werdende Rutsch- und Erosionssituation im Bereich der heutigen Leitung hingewiesen. Bereits im Jahr 2014 habe sich für das ERI die Frage gestellt, ob angesichts der fortgeschrittenen Erosion der S._______ und der daraus resultierenden Rutschungen Sofortmassnahmen angezeigt seien. Damals habe das ERI die Situation zwar als dringlich beurteilt, es sei aber davon ausgegangen, das Plangenehmigungsverfahren sei bis im Frühjahr 2015 abgeschlossen. Aufgrund verschiedener zusätzlicher Abklärungen und bilateraler Verhandlungen habe sich nun das Verfahren verzögert. In der Zwischenzeit hätten daher verschiedene temporäre Massnahmen zur Sicherung der Rohrleitungsanlage ergriffen werden müssen. Diese würden aber keinen Ersatz für die vorgesehene Umlegung darstellen, sondern würden diese nur vorübergehend schützen. Auch die Gemeinde habe auf die prekäre Situation reagiert und den Fussweg entlang der S._______ gesperrt. Gemäss dem ERI sei eine weitere Verzögerung der geplanten Leitungsumlegung bedenklich. Je instabiler der Hang werde, desto grösser werde die Gefahr, dass ein grösseres Hochwasser kombiniert mit einem Starkniederschlag den Hang im heutigen Leitungsbereich ins Rutschen bringen könnte. Damit wäre ein Abriss der Leitung mit all seinen Folgen nicht auszuschliessen. Hinsichtlich der Hauptsachenprognose, so die Vorinstanz in ihrer weiteren Begründung, sei es für sie fraglich, ob - mangels Substantiierung - überhaupt auf die Beschwerde einzutreten sei. Doch selbst im Falle des Eintretens sei sie als aussichtslos zu erachten. Die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anträge eingehend geprüft und diesbezüglich verschiedene zusätzliche Abklärungen veranlasst. Es habe keine Gefährdung der geplanten Erdgashochdruckleitung für deren voraussichtliche Lebensdauer festgestellt werden können. Ein allfälliger Abriss der Leitung oder eine Betriebseinstellung aus Sicherheitsgründen habe zur Folge, dass die an diesem Leitungsabschnitt angeschlossenen Abnehmer nicht mehr mit Gas versorgt werden könnten, da es sich um die einzige Erdgashochdruckleitung in diesem Gebiet handle. Es bestehe daher ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, mit dem Bau so schnell wie möglich beginnen zu können. E. Die Erdgas Ostschweiz AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2017 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Vorinstanz sei zu ermächtigen bzw. anzuweisen, den vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid an den Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen. Ihren verfahrensrechtlichen Antrag begründet die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der Beschwerde aufgrund der klaren Hauptsachenprognose wie auch der Interessenlage die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. So rüge der Beschwerdeführer in erster Linie eine Gehörsverletzung, die hier offensichtlich nicht vorliege. Da er seine Einwände nicht näher substantiiert habe, habe die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Was die Interessenlage betreffe, sei die Leitungsumlegung ursprünglich auf September 2015 geplant gewesen. Wegen der langen Verfahrensdauer habe die Gefährdung in der Zwischenzeit erheblich zugenommen. Bei einem grösseren Hochwasser in Verbindung mit einem Starkniederschlag könne die heutige Leitung ins Rutschen gelangen. Damit wäre die Erdgasversorgung der Region (...) unterbrochen. Aus diesem Grund bestehe eine hohe zeitliche Dringlichkeit für die geplante Leitungsverlegung, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und das Dossier bereits bei Vollstreckbarkeit des Plangenehmigungsentscheids an den Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen sei. Werde die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt, könne die Leitung im Sommer 2017 verlegt werden. F. Der Beschwerdeführer hat sich innert Frist zum verfahrensrechtlichen Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragen übereinstimmend, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Befugnis zum Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt die Zuständigkeit in der Hauptsache voraus. Vorab ist deshalb - summarisch - zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist und ob es darauf wird eintreten können. 1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Die Verlegung der Rohrleitungsanlage wird im Plangenehmigungsverfahren bewilligt (vgl. Art. 21 ff. des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 [RLG, SR 746.1]). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Vor-instanz gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 23 Abs. 1 RLG). Der Plangenehmigungsentscheid vom 2. Februar 2017 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Er stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes liegt nicht vor. Demnach ist davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde grundsätzlich zuständig ist. 1.3. Die Beschwerde hat neben den Begehren insbesondere deren Begründung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz bezweifelt in der Vernehmlassung, dass die Beschwerde diesen Anforderungen zu genügen vermag. Die Frage, ob die Beschwerdeschrift hinreichend begründet ist, erscheint gestützt auf eine summarische Prüfung der zurzeit vorliegenden Parteivorbringen und Akten zwar als klärungsbedürftig, ist jedoch nicht offensichtlich zu verneinen, zumal an die Begründung einer Beschwerde, insbesondere wenn sie von einem juristischen Laien erhoben wird, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. 1.4. Der Beschwerdeführer, der als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. dazu Art. 22a RLG) hat, setzt sich als Eigentümer der Parzelle Nr. (...) dagegen zur Wehr, dass sein Grundeigentum auf dem Enteignungsweg mit den eingangs genannten Grunddienstbarkeiten belastet wird. Der Beschwerdeführer ist damit prima vista nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. 1.5. Nach dem Gesagten wird das Bundesverwaltungsgericht aller Vor-aussicht nach auf die Beschwerde einzutreten und in der Hauptsache zu entscheiden haben. Die bezeichnete Instruktionsrichterin ist damit zuständig, um über den Verfahrensantrag zu entscheiden. 2. 2.1. In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die Beschwerde führende Person die nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Der Beschwerde führenden Partei wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache aufrechterhalten bleibt. Konkret bedeutet dies, dass von begünstigenden Anordnungen (noch) nicht Gebrauch gemacht werden kann, belastenden Anordnungen (vorläufig) nicht Folge zu leisten ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.19 mit Hinweisen). 2.2. Nach Art. 55 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag hin die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entziehen, sofern die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Gemäss der Rechtsprechung müssen für den Entzug keine ganz aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, aber doch zumindest überzeugende Gründe gegeben sein. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Sie trifft ihren Entscheid "prima facie" (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.24 und 3.27 mit Hinweisen). Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll jedoch weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.18a mit Hinweisen).
3. Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist folgende Systematik zu beachten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.28a mit Hinweisen): Zuerst bedarf es einer Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen und schliesslich muss die Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit hin geprüft werden.
4. Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Bei summarischer Prüfung der Parteistandpunkte kann die Beschwerde weder als eindeutig oder überwiegend aussichtsreich noch aussichtslos bezeichnet werden. Im Hauptverfahren werden verschiedene tatsächliche und rechtliche Aspekte zu prüfen sein, die sich im Rahmen einer summarischen Prüfung noch nicht beurteilen lassen. Eine eindeutige Entscheidprognose kann deshalb nicht gestellt werden. 5. 5.1. In einem nächsten Schritt ist nach dem Anordnungsgrund für den beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung zu fragen. Ein solcher liegt wie bereits erwähnt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen. Dabei ist Dringlichkeit vorausgesetzt. Es muss sich also als zeitlich notwendig erweisen, die Wirkung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten zu lassen. Sodann muss der Verzicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches Interesse genügt (vgl. in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen im Allgemeinen BGE 130 II 149 E. 2.2). 5.2. Zweifellos besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass die fragliche Erdgashochdruckleitung sicher betrieben werden kann und die Versorgung der Bevölkerung im Raum (...) mit Erdgas gewährleistet bleibt. Ein Anordnungsgrund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher grundsätzlich gegeben. Wie ausgeführt muss dieser Anordnungsgrund jedoch eine zeitliche Dringlichkeit aufweisen, welche von den Antragstellerinnen zumindest glaubhaft zu machen ist. Vorliegend begründen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ihr übereinstimmendes Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die bestehende Leitung aufgrund der Rutsch- und Erosionssituation zunehmend gefährdet sei. Sie führen aber in keiner Weise aus, weshalb gerade zum heutigen Zeitpunkt ein sofortiger Handlungsbedarf bestehen sollte, der kein weiteres Zuwarten mehr erlaubt. Angesichts der langen vorinstanzlichen Verfahrensdauer hätten sie dies begründet darlegen müssen. Insbesondere werden die Fotos, mit denen das ERI die aktuelle Situation des Gebiets dokumentierte, weder vom ERI noch von der Vorinstanz näher erläutert, so dass auch sie nur unzureichende Anhaltspunkte für eine Beurteilung bieten. Demgegenüber lässt sich der Stellungnahme des ERI entnehmen, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer zwischenzeitlich temporäre Massnahmen zur Sicherung der streitbetroffenen Leitung ergriffen wurden. Bei den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, weshalb diese Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht genügen sollten, um die genannten öffentlichen Interessen zu wahren. Auch hier wäre es Sache der Antragstellerinnen gewesen, die Notwendigkeit einer sofortigen Leitungsverlegung - trotz der bestehenden temporären Massnahmen - zumindest glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang bleibt ausserdem unklar, ob allenfalls zusätzliche temporäre Massnahmen mit einem verhältnismässigen Aufwand realisierbar wären. Schliesslich genügt der blosse Hinweis des ERI, die Gemeinde (...) habe den Fussweg zwischenzeitlich gesperrt, bei dieser Sachlage nicht. Denn damit ist noch nicht gesagt, dass die vorgenannten temporären Massnahmen nicht ausreichen, um die Erdgashochdruckleitung wirksam zu sichern. 5.3. Vorliegend konnte somit weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin glaubhaft machen, dass dem Anordnungsgrund die erforderliche zeitliche Dringlichkeit zukommt. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist deshalb aufgrund der bestehenden Aktenlage zu verneinen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weitere Prüfung der Verhältnismässigkeit.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgrund der bestehenden Aktenlage abzuweisen ist. Sollte sich wegen jetzt nicht vorhersehbarer Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens oder aus anderen Gründen Bedarf ergeben und sollte die Vorinstanz resp. die Beschwerdegegnerin namentlich die zeitliche Dringlichkeit für den Entzug der aufschiebenden Wirkung hinreichend glaubhaft machen können, besteht die Möglichkeit, auf Antrag hin oder von Amtes wegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung neu zu prüfen.
7. Mit dem vorliegenden Zwischenentscheid wird der Entscheid in der Hauptsache nicht präjudiziert und damit die Entscheidungsfreiheit des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingeschränkt. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteientschädigung ist im Rahmen des Hauptentscheids zu befinden. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und eine allfällige Parteientschädigung wird mit der Hauptsache entschieden.
3. Diese Verfügung geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: