Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Sachverhalt
A. A._______ gab der Billag AG am 2. September 2008 seine Adressänderung bekannt und meldete sich gleichzeitig für den privaten Fernsehempfang per 15. August 2008 an. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte A._______ der Billag AG mit, er wohne alleine, sei fast gehörlos und beziehe lediglich eine AHV-Rente. Er stellte die Frage, ob er dennoch die Fernsehgebühr zu bezahlen habe. C. Die Billag AG orientierte A._______ mehrmals über die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 wurde sie von A._______ darüber informiert, dass er die vorhandenen Empfangsgeräte nicht für den Empfang von Fernsehprogrammen nutze, sondern nur Teletext schaue. Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte die Billag AG fest, dass A._______ weiterhin für den Fernsehempfang gebührenpflichtig sei. D. A._______ focht diesen Entscheid der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) mit Eingabe vom 20. September 2016 beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM an, welches die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 abwies und feststellte, ausstehende Empfangsgebühren seien einzuzahlen. E. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. November 2017 Beschwerde beim BAKOM, welches diese zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 17. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss das Begehren, von der Gebührenpflicht befreit zu werden. Zur Begründung bringt er vor, dass bereits seine von ihm getrennt lebende Ehefrau die Empfangsgebühren entrichte. F. Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, betriebsbereite Geräte zum Empfang von TV-Programmen zu besitzen. Da er bisher keine Bestätigung über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen eingereicht habe - was ihn von der Gebührenpflicht befreien würde - sei er weiterhin verpflichtet, die Empfangsgebühren zu entrichten. Schliesslich seien die Gebühren pro Haushalt unabhängig von der Anzahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet, weshalb es offensichtlich sei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau, die je einen eigenständigen Haushalt führen würden, separat der Melde- und Gebührenpflicht unterlägen. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne und verweist auf die Begründung in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2017. H. Der Beschwerdeführer verzichtet auf Schlussbemerkungen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid stellt eine solche Verfügung dar (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 VwVG). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40]). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem sein Begehren abgewiesen wurde, ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
E. 3 Das Kapitel des RTVG betreffend die Empfangsgebühren (Artikel 68 bis 71) wurde am 26. September 2014 revidiert. Die geänderten Bestimmungen sind per 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt worden. Sie sehen neu die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vor. Der Systemwechsel wird auf den 1. Januar 2019 erfolgen (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401 und AS 2017 5519]). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2018 E. 3.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom 22. Mai 2017 E. 3). Auf die vorliegende Streitigkeit sind damit noch die Artikel 68 bis 70 RTVG in der Fassung vom 24. März 2006 anwendbar (AS 2007 737; nachfolgend: aRTVG).
E. 4.1 Eine Empfangsgebühr muss bezahlen, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 aRTVG). Die Gebührenpflicht knüpft demnach nicht an den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entsprechende Programme zu empfangen (Urteil des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1; Bertil Cottier, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision [LRTV], Commentaire Stämpfli, 2014, Art. 68 N 6).
E. 4.2 Nach Art. 63 der Radio- und Fernsehverordnung in der Fassung vom 5. November 2014 (AS 2014 3849; nachfolgend: aRTVV) sind gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit. Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. Urteile des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.1 und A-1855/2013 vom 10. Mai 2013 E. 4.1). Die Erstinstanz befreit sodann auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (Art. 64 Abs. 1 aRTVV).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen am 2. September 2008 per 15. August 2008 für den privaten Fernsehempfang bei der Erstinstanz angemeldet. Dennoch ist er der Meinung, dass er keine Gebühren zu bezahlen habe, da er sein Fernsehgerät lediglich zum Lesen von Teletext benötige, weil er an einer schweren Hörschwäche leide. Wie bereits dargelegt, hängt die Pflicht zur Bezahlung von Fernsehempfangsgebühren nicht von der Häufigkeit des Konsums der Fernsehprogramme (zu denen auch Teletext gehört) ab, sondern lediglich von der Tatsache, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, womit Programme empfangen werden können. Der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich zur Bezahlung von Fernsehempfangsgebühren verpflichtet.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht ebenso wenig geltend, es liege in seinem Fall ein Befreiungsgrund vor, welcher ihn von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht entbinden würde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Genauso wenig behauptet er, jährliche Ergänzungsleistungen der AHV oder der IV zu beziehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Melde- und Gebührenpflicht sind demnach nicht erfüllt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bereits seine von ihm getrennt lebende Ehefrau die Empfangsgebühren entrichte.
E. 5.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 2 aRTVG ist die Empfangsgebühr pro Haushalt geschuldet und bezieht sich stets auf jene Person, die sich für den Radio- bzw. Fernsehempfang angemeldet hat. Deren Anmeldung deckt das Bereithalten und den Betrieb sämtlicher Empfangsgeräte im jeweiligen Haushalt durch sie selber, durch ihre Hausgenossen und durch sämtliche Besucher ab (vgl. Urteil des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, begründet der Beschwerdeführer einen eigenen, von seiner Ehefrau unabhängigen Haushalt, weshalb er auch eigenständig gebührenpflichtig ist.
E. 6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die von der Erstinstanz mit Verfügung vom 17. August 2016 festgestellte Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Fernsehempfang als rechtmässig. Die Vorinstanz hat diese Verfügung zu Recht bestätigt. Die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können die Kosten erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund des geringen Aufwandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6494/2017 Urteil vom 19. Juni 2018 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. A._______ gab der Billag AG am 2. September 2008 seine Adressänderung bekannt und meldete sich gleichzeitig für den privaten Fernsehempfang per 15. August 2008 an. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte A._______ der Billag AG mit, er wohne alleine, sei fast gehörlos und beziehe lediglich eine AHV-Rente. Er stellte die Frage, ob er dennoch die Fernsehgebühr zu bezahlen habe. C. Die Billag AG orientierte A._______ mehrmals über die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 wurde sie von A._______ darüber informiert, dass er die vorhandenen Empfangsgeräte nicht für den Empfang von Fernsehprogrammen nutze, sondern nur Teletext schaue. Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte die Billag AG fest, dass A._______ weiterhin für den Fernsehempfang gebührenpflichtig sei. D. A._______ focht diesen Entscheid der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) mit Eingabe vom 20. September 2016 beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM an, welches die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 abwies und feststellte, ausstehende Empfangsgebühren seien einzuzahlen. E. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. November 2017 Beschwerde beim BAKOM, welches diese zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 17. November 2017 dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss das Begehren, von der Gebührenpflicht befreit zu werden. Zur Begründung bringt er vor, dass bereits seine von ihm getrennt lebende Ehefrau die Empfangsgebühren entrichte. F. Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, betriebsbereite Geräte zum Empfang von TV-Programmen zu besitzen. Da er bisher keine Bestätigung über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen eingereicht habe - was ihn von der Gebührenpflicht befreien würde - sei er weiterhin verpflichtet, die Empfangsgebühren zu entrichten. Schliesslich seien die Gebühren pro Haushalt unabhängig von der Anzahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet, weshalb es offensichtlich sei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau, die je einen eigenständigen Haushalt führen würden, separat der Melde- und Gebührenpflicht unterlägen. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne und verweist auf die Begründung in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2017. H. Der Beschwerdeführer verzichtet auf Schlussbemerkungen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid stellt eine solche Verfügung dar (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 VwVG). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40]). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem sein Begehren abgewiesen wurde, ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
3. Das Kapitel des RTVG betreffend die Empfangsgebühren (Artikel 68 bis 71) wurde am 26. September 2014 revidiert. Die geänderten Bestimmungen sind per 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt worden. Sie sehen neu die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vor. Der Systemwechsel wird auf den 1. Januar 2019 erfolgen (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401 und AS 2017 5519]). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2018 E. 3.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom 22. Mai 2017 E. 3). Auf die vorliegende Streitigkeit sind damit noch die Artikel 68 bis 70 RTVG in der Fassung vom 24. März 2006 anwendbar (AS 2007 737; nachfolgend: aRTVG). 4. 4.1 Eine Empfangsgebühr muss bezahlen, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 aRTVG). Die Gebührenpflicht knüpft demnach nicht an den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entsprechende Programme zu empfangen (Urteil des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1; Bertil Cottier, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision [LRTV], Commentaire Stämpfli, 2014, Art. 68 N 6). 4.2 Nach Art. 63 der Radio- und Fernsehverordnung in der Fassung vom 5. November 2014 (AS 2014 3849; nachfolgend: aRTVV) sind gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit. Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. Urteile des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.1 und A-1855/2013 vom 10. Mai 2013 E. 4.1). Die Erstinstanz befreit sodann auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (Art. 64 Abs. 1 aRTVV). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen am 2. September 2008 per 15. August 2008 für den privaten Fernsehempfang bei der Erstinstanz angemeldet. Dennoch ist er der Meinung, dass er keine Gebühren zu bezahlen habe, da er sein Fernsehgerät lediglich zum Lesen von Teletext benötige, weil er an einer schweren Hörschwäche leide. Wie bereits dargelegt, hängt die Pflicht zur Bezahlung von Fernsehempfangsgebühren nicht von der Häufigkeit des Konsums der Fernsehprogramme (zu denen auch Teletext gehört) ab, sondern lediglich von der Tatsache, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, womit Programme empfangen werden können. Der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich zur Bezahlung von Fernsehempfangsgebühren verpflichtet. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht ebenso wenig geltend, es liege in seinem Fall ein Befreiungsgrund vor, welcher ihn von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht entbinden würde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Genauso wenig behauptet er, jährliche Ergänzungsleistungen der AHV oder der IV zu beziehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Melde- und Gebührenpflicht sind demnach nicht erfüllt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bereits seine von ihm getrennt lebende Ehefrau die Empfangsgebühren entrichte. 5.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 2 aRTVG ist die Empfangsgebühr pro Haushalt geschuldet und bezieht sich stets auf jene Person, die sich für den Radio- bzw. Fernsehempfang angemeldet hat. Deren Anmeldung deckt das Bereithalten und den Betrieb sämtlicher Empfangsgeräte im jeweiligen Haushalt durch sie selber, durch ihre Hausgenossen und durch sämtliche Besucher ab (vgl. Urteil des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, begründet der Beschwerdeführer einen eigenen, von seiner Ehefrau unabhängigen Haushalt, weshalb er auch eigenständig gebührenpflichtig ist.
6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die von der Erstinstanz mit Verfügung vom 17. August 2016 festgestellte Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Fernsehempfang als rechtmässig. Die Vorinstanz hat diese Verfügung zu Recht bestätigt. Die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können die Kosten erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund des geringen Aufwandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: