Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Sachverhalt
A. A._______ erklärte mit Schreiben vom 19. November 2014 gegenüber der Billag AG im Besitz eines Computers mit Internetzugang zu sein und meldete sich gleichentags schriftlich für den privaten Radioempfang an. Mit Verfügung vom 17. April 2015 wies die Billag AG das Gesuch von A._______ um Befreiung von der Verpflichtung zur Bezahlung von Empfangsgebühren ab und stellte dessen ununterbrochene Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang seit 1. Dezember 2014 fest. B. A._______ focht diesen Entscheid der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) mit Eingabe vom 29. April 2015 beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM an, welches die Beschwerde mit Verfügung vom 24. Juni 2015 abwies, soweit es darauf eintrat, und feststellte, ausstehende Beträge seien einzuzahlen. C. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, er sei von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen zu befreien. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss vor, dass er zwar einen Computer mit Internetzugang besitze, diesen jedoch nicht zum Empfang von Radioprogrammen nutze. Ferner kritisiert er die geltende Rechtslage. D. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung weist das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht mit Urteil 2C_606/2015 vom 6. August 2015 ab, soweit es darauf eintritt. E. Am 14. August 2015 leistet der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.-. Mit Schreiben vom 17. August 2015 ersucht er um Rückerstattung zumindest eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. September 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. G. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 21. September 2015 sinngemäss an seinen Anträgen fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61 VwVG stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer offenbar lediglich für den Radioempfang anmeldete, nicht jedoch für den Empfang von Fernsehprogrammen. Dementsprechend besteht keine Verpflichtung zur Bezahlung von Fernsehempfangsgebühren, von welcher er befreit werden könnte. Auf seinen diesbezüglichen Antrag ist daher mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Streitgegenstand (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 3631/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1 und A 3702/2011 vom 3. Februar 2016 E. 3.2) des vorinstanzlichen Verfahrens war aber jedenfalls einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2014 ununterbrochen für den privaten Radioempfang gebührenpflichtig ist bzw. ob er die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer die Befreiung von der Bezahlung von Fernsehempfangsgebühren verlangt, ist daher zumindest (auch) aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach, mit der vorstehend genannten Einschränkung, einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Die Gebührenpflicht knüpft demnach nicht an den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entsprechende Programme zu empfangen (Urteil des BVGer A 778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.2 m.w.H.; Bertil Cottier, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision [LRTV], Commentaire Stämpfli, 2014, Art. 68 N 6). Ein Gerät wird zum Betrieb bereitgehalten, wenn es mittels weniger Handgriffe sowie innert kurzer Zeit und ohne nennenswerten technischen Aufwand in Betrieb genommen werden kann (Urteil des BVGer A 893/2010 vom 2. Juni 2010 E. 4.3.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [Botschaft RTVG], Bundesblatt [BBl] 2003 [S.] 1725; ferner noch zum alten Recht BGE 107 IV 152 E. 3; Urteil des BGer 6S.256/2002 vom 26. Oktober 2002 E. 4.1; BVGE 2007/15 E. 8.1).
E. 3.2 Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 RTVG). Gemäss Art. 57 Bst. a der vom Bundesrat erlassenen Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) fallen unter die Gebühren- und Meldepflicht Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten. Sind sie diesen Geräten hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität gleichwertig, fallen auch multifunktionale Geräte unter die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen (Art. 57 Bst. b RTVV). Im Urteil A 2811/2011 vom 13. April 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung fest, dass es sich bei einem Computer mit Breitbandinternetanschluss um ein multifunktionales Gerät im Sinne von Art. 57 Bst. b RTVV und damit um ein Empfangsgerät im Sinne von Art. 68 Abs. 1 RTVG handelt (E. 5 m.w.H.; zustimmend Christoph Auer, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 114/2013, S. 463; kritisch Urs Thönen, Computer als Empfangsgeräte? - Gedanken zur Ausdehnung der Empfangsgebühr nach RTVG, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2013, S. 404 ff.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich für den privaten Radioempfang angemeldet zu haben; ebenso wenig macht er geltend, er habe beabsichtigt, sich von der Gebührenpflicht abzumelden. Vielmehr verlangt er, von dieser befreit zu werden, was eine Anmeldung zum Empfang von Radioprogrammen bzw. eine Verpflichtung zur Bezahlung der Empfangsgebühren gerade voraussetzt. Erstinstanz und Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer mehrmals die Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht für den Radioempfang dargelegt. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt sind, er namentlich (theoretisch) in der Lage ist, über seinen Computer mit Internetzugang Radioprogramme in mit herkömmlichen Empfangsgeräten vergleichbarer Qualität zu empfangen. Dass über das Internet eine gleichwertige Vielfalt des empfangbaren Programmangebots verbreitet wird, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.2) und dürfte angesichts der grossen Anzahl Internetradios, die im Übrigen mit herkömmlichen Geräten (Ultrakurzwellen UKW) teilweise gar nicht empfangen werden können (dasselbe gilt für sog. Digitalradios [Digital Audio Broadcasting DAB]), inzwischen notorisch sein. Der Beschwerdeführer führt dementsprechend nicht an, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Ebenso wenig behauptet er, an dieser Sachlage habe sich seit Ergehen des angefochtenen Entscheides etwas geändert. Der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich zur Bezahlung von Radioempfangsgebühren verpflichtet. Das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er höre kein Radio, ist unbehelflich, knüpft doch die Gebührenpflicht - wie ausgeführt (vorstehend E. 3.1) - nicht an den tatsächlichen Radiokonsum an. Nicht von Bedeutung ist deshalb auch, ob und wie oft der Beschwerdeführer seinen Internetzugang nutzt. Schliesslich ändert auch der Umstand, dass das Bundesgericht die Empfangsgebühren seit kurzem - und entgegen der früheren Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2 und Urteil des BVGer A 5589/2014 vom 23. März 2015 E. 5.1) - nicht mehr als Regalabgabe qualifiziert (BGE 141 II 182 E. 6.4), nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht des Beschwerdeführers.
E. 4 Der Bundesrat nahm gestützt auf Art. 68 Abs. 6 Satz 2 RTVG zwei Bestimmungen in die RTVV auf, welche für bestimmte Kategorien von Personen die Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht vorsehen.
E. 4.1 Nach Art. 63 RTVV sind gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit. Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. Urteil des BVGer A 1855/2013 vom 10. Mai 2013 E. 4.1 m.w.H.). Die Erstinstanz befreit sodann auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (Art. 64 Abs. 1 RTVV). Andere Personen, welche am Existenzminimum leben, aber keine Ergänzungsleistungen beziehen - namentlich Sozialhilfebezüger -, sind gemäss konstanter Rechtsprechung nicht von der Gebührenpflicht befreit und können sich auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Rechtsgleichheitsgebot bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen (Urteile des BGer 2C_359/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2 und 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2; Urteile des BVGer A 1128/2014 vom 26. November 2014 E. 3.2, A 4574/2012 vom 4. Januar 2013 E. 3.2 und A 6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4.2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es liege in seinem Fall ein Befreiungsgrund vor, welcher ihn von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht entbinden würde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig behauptet der Beschwerdeführer, jährliche Ergänzungsleistungen der AHV oder der IV zu beziehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Melde- und Gebührenpflicht sind demnach nicht erfüllt. Daran ändert nach dem Gesagten auch der Umstand nichts, dass er Sozialhilfe bezieht.
E. 5 Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2015 darauf hin, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid bestehe die Gebührenpflicht weiter, weshalb er gehalten sei, die laufenden Empfangsgebühren zu begleichen. Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen und beruft sich sinngemäss auf die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde. Die vorliegende Beschwerde hat - wie bereits diejenige an die Vorinstanz - aufschiebende Wirkung, zumal diese nicht entzogen wurde und keine Spezialbestimmung etwas anderes vorsieht (vgl. Art. 55 VwVG). Das bedeutet, dass die in den Verfügungen der Erst- und der Vorinstanz angeordneten Rechtsfolgen einstweilen nicht eintreten. Der vorbestehende Rechtszustand bleibt für die Dauer der Beschwerdeverfahren erhalten, wie wenn die angefochtenen Entscheide (noch) nicht erlassen worden wären (BGE 129 V 370 E. 2.2; Urteil des BGer U 115/06 vom 24. Juli 2007 E. 4.1; Urteile des BVGer A 1513/2012 vom 14. November 2012 E. 4.1 und A 1548/2012 vom 20. August 2012 E. 2.3). Die Erstinstanz wies mit Verfügung vom 17. April 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Empfangsgebühren ab (Dispositiv-Ziff. 1) und stellte fest, dass er seit dem 1. Dezember 2014 ununterbrochen für den privaten Radioempfang gebührenpflichtig sei (Dispositiv-Ziff. 2). Dieser Entscheid bildete den Streitgegenstand (vgl. dazu vorstehend die Hinweise in E. 1.2) des vorinstanzlichen Verfahrens. Da wie erwähnt (auch) der bei der Vorinstanz erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam und sich diese auch auf die Feststellung der Gebührenpflicht des Beschwerdeführers bezog, war der Hinweis der Vorinstanz, jener bleibe bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zur Bezahlung der laufenden Radioempfangsgebühren verpflichtet, nicht korrekt. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat dieser Umstand jedoch keine Auswirkung. Sollte die Vorinstanz im Übrigen beabsichtigt gehabt haben, der bei ihr eingereichten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wäre dies mit Bezug auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Empfangsgebühren ebenfalls nicht zulässig (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und überdies in einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen gewesen.
E. 6 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf das RTVG vom 21. Juni 1991 (aRTVG), welches noch vorsah, dass eine Empfangsgebühr zu bezahlen hat, "wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will" (Art. 55 Abs. 1 aRTVG sowohl in der Fassung vom 1. April 1992 [AS 1992 618] als auch vom 20. Oktober 1997 [AS 1997 2213]). Dieses wurde jedoch mit Beschluss der Bundesversammlung vom 24. März 2006 und dem Inkrafttreten des heute gültigen RTVG per 1. April 2007 aufgehoben und ist nicht mehr anwendbar (vgl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2007 [S.] 737 ff., insb. 781 f.). Die Rechtsprechung hatte allerdings ohnehin bereits unter Geltung des aRTVG entschieden, dass die Verpflichtung zur Bezahlung von Empfangsgebühren an die Inbetriebnahme oder das Bereithalten eines Empfangsgerätes bzw. das Recht und die Möglichkeit, Radio- und/oder Fernsehprogramme zu empfangen, anknüpft, unabhängig davon, ob der Empfänger das Gerät tatsächlich benutzt (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a m.w.H.; Urteil 2C_195/2013 vom 1. November 2013 E. 4.1; BVGE 2007/15 E. 3 f.; Urteil des BVGer A 180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 4.1 m.w.H.; ferner BGE 141 II 182 E. 6.3.4). Diese (bestehende) Auslegungspraxis von Art. 55 aRTVG, welche mit Art. 44 Abs. 2 der alten RTVV vom 6. Oktober 1997 (AS 1997 2917) übereinstimmte, sollte mit Art. 68 RTVG explizit im formellen Gesetz festgeschrieben werden (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1724 f.).
E. 7 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die geltende Rechtslage und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht am Bundesverwaltungsgericht ist, diese zu ändern (vgl. Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind; ferner Urteil des BGer 2C_606/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Volk die Änderung des RTVG vom 26. September 2014 (revRTVG, BBl 2014 7345 ff.) in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen bzw. das dagegen erhobene Referendum abgelehnt hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 21. August 2015 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, BBl 2015 6313). Dagegen erhobene Beschwerden hat das Bundesgericht am 19. August 2015 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 1C_348/2015, teilweise publiziert in: BGE 141 II 297). Der neue Art. 68 revRTVG, welcher noch nicht in Kraft ist, sieht vor, dass der Bund pro Haushalt und pro Unternehmen eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) erhebt (BBl 2014 7350). Abgabepflichtig sollen grundsätzlich alle Privathaushalte sein; eine Befreiung von der Abgabepflicht soll nach wie vor nur unter eng umschriebenen - vorliegend nicht erfüllten - Voraussetzungen zulässig sein (Art. 69a f. revRTVG; BBl 2014 7351 f.). Die am 11. Dezember 2015 eingereichte eidgenössische Volksinitiative "Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)" ist zwar gültig zustande gekommen (vgl. Verfügung der Bundeskanzlei vom 13. Januar 2016, BBl 2016 378), jedoch noch beim Bundesrat hängig und vom Parlament noch nicht für gültig erklärt worden (vgl. < http://www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis_1_3_1_2.html >, abgerufen am 23.02.2016), weshalb auch noch kein Abstimmungstermin feststeht.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung zu Recht abgewiesen hat (soweit sie darauf eintrat), weshalb die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
E. 9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen (Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von bis zu Fr. 10'000.-, von welchem vorliegend auszugehen ist, zwischen Fr. 200.- und 5'000.- Franken (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sind die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Eine (ganze oder teilweise) Rückerstattung desselben kommt daher nicht in Betracht.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vor- und die Erstinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Dispositiv
- Je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2015 geht an die Vorinstanz und die Erstinstanz.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; mit Beilage) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; mit Beilage) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4090/2015 Urteil vom 23. Februar 2016 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. A._______ erklärte mit Schreiben vom 19. November 2014 gegenüber der Billag AG im Besitz eines Computers mit Internetzugang zu sein und meldete sich gleichentags schriftlich für den privaten Radioempfang an. Mit Verfügung vom 17. April 2015 wies die Billag AG das Gesuch von A._______ um Befreiung von der Verpflichtung zur Bezahlung von Empfangsgebühren ab und stellte dessen ununterbrochene Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang seit 1. Dezember 2014 fest. B. A._______ focht diesen Entscheid der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) mit Eingabe vom 29. April 2015 beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM an, welches die Beschwerde mit Verfügung vom 24. Juni 2015 abwies, soweit es darauf eintrat, und feststellte, ausstehende Beträge seien einzuzahlen. C. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, er sei von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen zu befreien. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss vor, dass er zwar einen Computer mit Internetzugang besitze, diesen jedoch nicht zum Empfang von Radioprogrammen nutze. Ferner kritisiert er die geltende Rechtslage. D. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung weist das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht mit Urteil 2C_606/2015 vom 6. August 2015 ab, soweit es darauf eintritt. E. Am 14. August 2015 leistet der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.-. Mit Schreiben vom 17. August 2015 ersucht er um Rückerstattung zumindest eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. September 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. G. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 21. September 2015 sinngemäss an seinen Anträgen fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61 VwVG stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer offenbar lediglich für den Radioempfang anmeldete, nicht jedoch für den Empfang von Fernsehprogrammen. Dementsprechend besteht keine Verpflichtung zur Bezahlung von Fernsehempfangsgebühren, von welcher er befreit werden könnte. Auf seinen diesbezüglichen Antrag ist daher mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Streitgegenstand (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 3631/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1 und A 3702/2011 vom 3. Februar 2016 E. 3.2) des vorinstanzlichen Verfahrens war aber jedenfalls einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2014 ununterbrochen für den privaten Radioempfang gebührenpflichtig ist bzw. ob er die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer die Befreiung von der Bezahlung von Fernsehempfangsgebühren verlangt, ist daher zumindest (auch) aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach, mit der vorstehend genannten Einschränkung, einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Die Gebührenpflicht knüpft demnach nicht an den tatsächlichen Radio- oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entsprechende Programme zu empfangen (Urteil des BVGer A 778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.2 m.w.H.; Bertil Cottier, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision [LRTV], Commentaire Stämpfli, 2014, Art. 68 N 6). Ein Gerät wird zum Betrieb bereitgehalten, wenn es mittels weniger Handgriffe sowie innert kurzer Zeit und ohne nennenswerten technischen Aufwand in Betrieb genommen werden kann (Urteil des BVGer A 893/2010 vom 2. Juni 2010 E. 4.3.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [Botschaft RTVG], Bundesblatt [BBl] 2003 [S.] 1725; ferner noch zum alten Recht BGE 107 IV 152 E. 3; Urteil des BGer 6S.256/2002 vom 26. Oktober 2002 E. 4.1; BVGE 2007/15 E. 8.1). 3.2 Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 RTVG). Gemäss Art. 57 Bst. a der vom Bundesrat erlassenen Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) fallen unter die Gebühren- und Meldepflicht Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten. Sind sie diesen Geräten hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität gleichwertig, fallen auch multifunktionale Geräte unter die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen (Art. 57 Bst. b RTVV). Im Urteil A 2811/2011 vom 13. April 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung fest, dass es sich bei einem Computer mit Breitbandinternetanschluss um ein multifunktionales Gerät im Sinne von Art. 57 Bst. b RTVV und damit um ein Empfangsgerät im Sinne von Art. 68 Abs. 1 RTVG handelt (E. 5 m.w.H.; zustimmend Christoph Auer, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 114/2013, S. 463; kritisch Urs Thönen, Computer als Empfangsgeräte? - Gedanken zur Ausdehnung der Empfangsgebühr nach RTVG, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2013, S. 404 ff.). 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich für den privaten Radioempfang angemeldet zu haben; ebenso wenig macht er geltend, er habe beabsichtigt, sich von der Gebührenpflicht abzumelden. Vielmehr verlangt er, von dieser befreit zu werden, was eine Anmeldung zum Empfang von Radioprogrammen bzw. eine Verpflichtung zur Bezahlung der Empfangsgebühren gerade voraussetzt. Erstinstanz und Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer mehrmals die Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht für den Radioempfang dargelegt. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt sind, er namentlich (theoretisch) in der Lage ist, über seinen Computer mit Internetzugang Radioprogramme in mit herkömmlichen Empfangsgeräten vergleichbarer Qualität zu empfangen. Dass über das Internet eine gleichwertige Vielfalt des empfangbaren Programmangebots verbreitet wird, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.2) und dürfte angesichts der grossen Anzahl Internetradios, die im Übrigen mit herkömmlichen Geräten (Ultrakurzwellen UKW) teilweise gar nicht empfangen werden können (dasselbe gilt für sog. Digitalradios [Digital Audio Broadcasting DAB]), inzwischen notorisch sein. Der Beschwerdeführer führt dementsprechend nicht an, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Ebenso wenig behauptet er, an dieser Sachlage habe sich seit Ergehen des angefochtenen Entscheides etwas geändert. Der Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich zur Bezahlung von Radioempfangsgebühren verpflichtet. Das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er höre kein Radio, ist unbehelflich, knüpft doch die Gebührenpflicht - wie ausgeführt (vorstehend E. 3.1) - nicht an den tatsächlichen Radiokonsum an. Nicht von Bedeutung ist deshalb auch, ob und wie oft der Beschwerdeführer seinen Internetzugang nutzt. Schliesslich ändert auch der Umstand, dass das Bundesgericht die Empfangsgebühren seit kurzem - und entgegen der früheren Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2 und Urteil des BVGer A 5589/2014 vom 23. März 2015 E. 5.1) - nicht mehr als Regalabgabe qualifiziert (BGE 141 II 182 E. 6.4), nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht des Beschwerdeführers.
4. Der Bundesrat nahm gestützt auf Art. 68 Abs. 6 Satz 2 RTVG zwei Bestimmungen in die RTVV auf, welche für bestimmte Kategorien von Personen die Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht vorsehen. 4.1 Nach Art. 63 RTVV sind gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit. Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. Urteil des BVGer A 1855/2013 vom 10. Mai 2013 E. 4.1 m.w.H.). Die Erstinstanz befreit sodann auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (Art. 64 Abs. 1 RTVV). Andere Personen, welche am Existenzminimum leben, aber keine Ergänzungsleistungen beziehen - namentlich Sozialhilfebezüger -, sind gemäss konstanter Rechtsprechung nicht von der Gebührenpflicht befreit und können sich auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Rechtsgleichheitsgebot bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen (Urteile des BGer 2C_359/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2 und 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2; Urteile des BVGer A 1128/2014 vom 26. November 2014 E. 3.2, A 4574/2012 vom 4. Januar 2013 E. 3.2 und A 6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4.2). 4.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es liege in seinem Fall ein Befreiungsgrund vor, welcher ihn von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht entbinden würde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig behauptet der Beschwerdeführer, jährliche Ergänzungsleistungen der AHV oder der IV zu beziehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Melde- und Gebührenpflicht sind demnach nicht erfüllt. Daran ändert nach dem Gesagten auch der Umstand nichts, dass er Sozialhilfe bezieht.
5. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2015 darauf hin, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid bestehe die Gebührenpflicht weiter, weshalb er gehalten sei, die laufenden Empfangsgebühren zu begleichen. Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen und beruft sich sinngemäss auf die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde. Die vorliegende Beschwerde hat - wie bereits diejenige an die Vorinstanz - aufschiebende Wirkung, zumal diese nicht entzogen wurde und keine Spezialbestimmung etwas anderes vorsieht (vgl. Art. 55 VwVG). Das bedeutet, dass die in den Verfügungen der Erst- und der Vorinstanz angeordneten Rechtsfolgen einstweilen nicht eintreten. Der vorbestehende Rechtszustand bleibt für die Dauer der Beschwerdeverfahren erhalten, wie wenn die angefochtenen Entscheide (noch) nicht erlassen worden wären (BGE 129 V 370 E. 2.2; Urteil des BGer U 115/06 vom 24. Juli 2007 E. 4.1; Urteile des BVGer A 1513/2012 vom 14. November 2012 E. 4.1 und A 1548/2012 vom 20. August 2012 E. 2.3). Die Erstinstanz wies mit Verfügung vom 17. April 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Empfangsgebühren ab (Dispositiv-Ziff. 1) und stellte fest, dass er seit dem 1. Dezember 2014 ununterbrochen für den privaten Radioempfang gebührenpflichtig sei (Dispositiv-Ziff. 2). Dieser Entscheid bildete den Streitgegenstand (vgl. dazu vorstehend die Hinweise in E. 1.2) des vorinstanzlichen Verfahrens. Da wie erwähnt (auch) der bei der Vorinstanz erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam und sich diese auch auf die Feststellung der Gebührenpflicht des Beschwerdeführers bezog, war der Hinweis der Vorinstanz, jener bleibe bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zur Bezahlung der laufenden Radioempfangsgebühren verpflichtet, nicht korrekt. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat dieser Umstand jedoch keine Auswirkung. Sollte die Vorinstanz im Übrigen beabsichtigt gehabt haben, der bei ihr eingereichten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wäre dies mit Bezug auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Empfangsgebühren ebenfalls nicht zulässig (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und überdies in einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen gewesen.
6. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf das RTVG vom 21. Juni 1991 (aRTVG), welches noch vorsah, dass eine Empfangsgebühr zu bezahlen hat, "wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will" (Art. 55 Abs. 1 aRTVG sowohl in der Fassung vom 1. April 1992 [AS 1992 618] als auch vom 20. Oktober 1997 [AS 1997 2213]). Dieses wurde jedoch mit Beschluss der Bundesversammlung vom 24. März 2006 und dem Inkrafttreten des heute gültigen RTVG per 1. April 2007 aufgehoben und ist nicht mehr anwendbar (vgl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2007 [S.] 737 ff., insb. 781 f.). Die Rechtsprechung hatte allerdings ohnehin bereits unter Geltung des aRTVG entschieden, dass die Verpflichtung zur Bezahlung von Empfangsgebühren an die Inbetriebnahme oder das Bereithalten eines Empfangsgerätes bzw. das Recht und die Möglichkeit, Radio- und/oder Fernsehprogramme zu empfangen, anknüpft, unabhängig davon, ob der Empfänger das Gerät tatsächlich benutzt (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a m.w.H.; Urteil 2C_195/2013 vom 1. November 2013 E. 4.1; BVGE 2007/15 E. 3 f.; Urteil des BVGer A 180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 4.1 m.w.H.; ferner BGE 141 II 182 E. 6.3.4). Diese (bestehende) Auslegungspraxis von Art. 55 aRTVG, welche mit Art. 44 Abs. 2 der alten RTVV vom 6. Oktober 1997 (AS 1997 2917) übereinstimmte, sollte mit Art. 68 RTVG explizit im formellen Gesetz festgeschrieben werden (vgl. Botschaft RTVG, BBl 2003 1724 f.).
7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die geltende Rechtslage und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht am Bundesverwaltungsgericht ist, diese zu ändern (vgl. Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind; ferner Urteil des BGer 2C_606/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Volk die Änderung des RTVG vom 26. September 2014 (revRTVG, BBl 2014 7345 ff.) in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen bzw. das dagegen erhobene Referendum abgelehnt hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 21. August 2015 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, BBl 2015 6313). Dagegen erhobene Beschwerden hat das Bundesgericht am 19. August 2015 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 1C_348/2015, teilweise publiziert in: BGE 141 II 297). Der neue Art. 68 revRTVG, welcher noch nicht in Kraft ist, sieht vor, dass der Bund pro Haushalt und pro Unternehmen eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) erhebt (BBl 2014 7350). Abgabepflichtig sollen grundsätzlich alle Privathaushalte sein; eine Befreiung von der Abgabepflicht soll nach wie vor nur unter eng umschriebenen - vorliegend nicht erfüllten - Voraussetzungen zulässig sein (Art. 69a f. revRTVG; BBl 2014 7351 f.). Die am 11. Dezember 2015 eingereichte eidgenössische Volksinitiative "Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)" ist zwar gültig zustande gekommen (vgl. Verfügung der Bundeskanzlei vom 13. Januar 2016, BBl 2016 378), jedoch noch beim Bundesrat hängig und vom Parlament noch nicht für gültig erklärt worden (vgl. , abgerufen am 23.02.2016), weshalb auch noch kein Abstimmungstermin feststeht.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung zu Recht abgewiesen hat (soweit sie darauf eintrat), weshalb die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 9. 9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen (Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von bis zu Fr. 10'000.-, von welchem vorliegend auszugehen ist, zwischen Fr. 200.- und 5'000.- Franken (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sind die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Eine (ganze oder teilweise) Rückerstattung desselben kommt daher nicht in Betracht. 9.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vor- und die Erstinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2015 geht an die Vorinstanz und die Erstinstanz.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; mit Beilage)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; mit Beilage)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: