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A-2687/2016

A-2687/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-22 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Am 24. April 2014 meldete A._______ die am [...] 2013 geworfenen Deutsch Kurzhaar Rüden B._______ und C._______ (nachfolgend: Hunde) im Rahmen seiner Einreise von Deutschland in die Schweiz bei der Zollstelle Basel/St. Louis als Übersiedlungsgut an. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 (Akten Oberzolldirektion [OZD], pag. 237) verpflichtete die Zollkreisdirektion Basel A._______ nachträglich zur Entrichtung von Einfuhrsteuern in der Höhe von Fr. 148.80.-, da dieser die Abfertigung der Hunde als Übersiedlungsgut zu Unrecht beantragt habe (Akten OZD, pag. 235-236). B. Gegen diese Verfügung liess A._______ mit Eingabe vom 12. November 2014 Beschwerde bei der Oberzolldirektion erheben (Akten OZD, pag. 253-259). Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 10. Oktober 2014. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 29. März 2016 (Akten OZD, pag. 297-302) wies die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig ab. In der Begründung des Entscheids führte die Vorinstanz vorab aus, es gebe Widersprüche mit Bezug auf die behauptete Wohnsitzverlegung von A._______ in die USA. Im Weiteren legte sie dar, dass es an den Voraussetzungen für die Qualifikation der Hunde als Übersiedlungsgut gemangelt habe, weil A._______ die Tiere zum Zeitpunkt der Zollanmeldung während weniger als sechs Monaten im Ausland benutzt habe. D. Mit Eingabe vom 29. April 2016 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2016 erheben. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz sei ihre Verfügung aufzuheben und eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Hunde als Übersiedlungsgut erfüllt gewesen seien. Er habe seinen Wohnsitz am 24. April 2014 von den USA in die Schweiz verlegt und die Hunde vor der Einfuhr während mehr als sechs Monaten im Zollausland benutzt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2016 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz führt darin mit Bezug auf die Frage der Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Absicht des dauernden Verbleibens in den USA. Im Weiteren hält die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Beschwerdeentscheide der OZD betreffend Einfuhrsteuern im Sinne von Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 50 MWSTG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 1.1). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 1.3.1 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 1.2.1 m.H.).

E. 1.3.2.1 Die Behörde hat im öffentlichen Verfahrensrecht - anders als dies regelmässig im Zivilprozess der Fall ist - nach der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1.3.1) die materielle Wahrheit zu erforschen. Sie darf also nicht allein und unbesehen auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten abstellen. Bedeutsame Tatsachen sind deshalb auch dann zu berücksichtigen, wenn sie seitens der Verfahrensbeteiligten nicht vorgebracht wurden. Ebenso ist über unbestrittene Tatsachen Beweis zu führen, wenn die Behörde Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit hat (siehe zum Ganzen René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 1211). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien eine Einschränkung. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.6; ANDRÉ Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.49 ff.). Ferner ist die sich aus der Untersuchungsmaxime ergebende behördliche Beweisbeschaffungspflicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit eingeschränkt, als das Gericht kein eigenes Beweisverfahren durchführen muss, wenn es nach Beizug der vorinstanzlichen Akten sämtliche entscheidwesentlichen Tatsachen kennt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.123b, auch zum Folgenden). Ein eigenes Beweisverfahren ist nur dann erforderlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen oder aufgrund entsprechender Vorbringen des Beschwerdeführers zur Auffassung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz unvollständig erfasst worden oder er präsentiere sich unklar.

E. 1.3.2.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Danach bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1679/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.140). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6341/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2.1.3). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6 am Ende; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.150; Rhinow et al., a.a.O., N. 997). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Einfuhrsteuerrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt (vgl. Art. 50 MWSTG in Verbindung mit Art. 18 ff. ZG), gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5 m.H.; 133 II 153 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2015 vom 23. August 2016 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-917/2014 vom 25. November 2015 E. 1.4, 3.2.4 betreffend Übersiedlungsgut).

E. 1.3.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 1.3.1) ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 1.54 unter Verweisung auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2).

E. 2.1.1 Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG).

E. 2.1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 MWSTG ist einfuhrsteuerpflichtig, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zollschuldner im Sinne der letzteren Vorschriften sind unter anderem diejenigen Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG).

E. 2.1.3 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.3.3). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 4.2). Von der Steuer befreit sind namentlich die in Art. 53 Abs. 1 MWSTG genannten Einfuhren.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG und Art. 14 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) ist sog. Übersiedlungsgut unter näher bestimmten Voraussetzungen von der Einfuhrsteuer befreit. Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV). Als Zuziehende gelten gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 1 ZV natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen . Zuziehenden gleichgestellt sind nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben .

E. 2.2.2 Rechtsprechungsgemäss ist der Wohnsitzbegriff im schweizerischen Zollrecht grundsätzlich nach den Art. 23 ff. ZGB zu definieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4; vgl. zum früheren Zollrecht bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2003-163 vom 12. Januar 2006 E. 2b; Entscheid der ZRK vom 11. März 1997, VPB 61.91 E. 3a m.H). Folglich ist der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB auch massgeblich im Kontext der Auslegung und Anwendung von (Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG und) Art. 14 ZV.

E. 2.2.3 Eine natürliche Person hat gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ihren Wohnsitz am Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und welchen sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (vgl. aber zum Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und zur Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt Art. 26 ZGB; siehe zum Ganzen BGE 138 V 23 E. 3.1.1; 127 V 237 E. 1; 125 III 100 E. 3; 120 III 8 E. 2a). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II E. 3.6 m.H; Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2016 vom 14. April 2016 E. 3.4). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3 m.H.). Die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes oder die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person sind nicht entscheidend, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1). Ferner ist nicht ausschlaggebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3; a.M. betreffend Übersiedlungsgut Regine Schluckebier, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 53 N. 30), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt (BGE 81 II 319 E. 3) oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 76 E. 2a; 120 III 7 E. 2b). Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Daniel Staehelin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl. 2014, Art. 23 ZGB N. 23 m.w.N.). Weil niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB), ist - falls sich jemand abwechslungsweise an zwei Orten aufhält - zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 131 I 145 E. 4.1; vgl. zum Ganzen schon Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4).

E. 2.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Die Mehrwertsteuergesetzgebung gehört zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Damit sind Einfuhrsteuern insbesondere dann nachträglich zu erheben, wenn die objektiven Tatbestandselemente von Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG erfüllt sind, mithin die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt worden ist, indem namentlich Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet worden sind (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 8.3).

E. 2.3.2 Zur Nachleistung der Einfuhrsteuer ist verpflichtet, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind (vgl. E. 2.1.2) - auch bezüglich der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG) - ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.1-5.2; 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2016 vom 11. November 2016 E. 8.4; MICHAEL BEUSCH, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Stämpflis Handkommentar, 2009, Art. 70 N. 12).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Hunde am 24. April 2014 in die Schweiz eingeführt und diese bei seiner Einreise als Übersiedlungsgut angemeldet hat. Sodann wird im gegenwärtigen Verfahren nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer als Zoll- und damit Einfuhrsteuerpflichtiger aufgrund des Verbringens der Hunde über die schweizerische Zollgrenze unter Vorbehalt der Erfüllung des Steuerbefreiungstatbestandes der Einfuhr von Übersiedlungsgut Einfuhrsteuern in der Höhe von Fr. 148.80.- hätte entrichten müssen (vgl. E. 2.1.2 f. und E. 2.2.1). Ebenso wird zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls als unrechtmässig bevorteilte Person nach Art. 12 Abs. 2 VStrR zur Nachleistung dieser Einfuhrsteuern verpflichtet wäre (vgl. E. 2.3). Im Streit und zu klären ist hingegen, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie Einfuhr der Hunde als Übersiedlungsgut als erfüllt zu betrachten sind und die von der Zollverwaltung geltend gemachte Nachforderung deshalb unbegründet ist.

E. 3.2 Übersiedlungsgut kann - wie erwähnt (E. 2.2.1) - nur von Personen geltend gemacht werden, die ihren Wohnsitz aus dem Zollausland ins Zollgebiet verlegen oder sich im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben. Für eine Wohnsitzverlegung ins Zollinland ist dabei selbstredend eine vorgängige Wohnsitzbegründung im Zollausland erforderlich, wobei für diese Wohnsitzbegründung als objektives Merkmal ein Aufenthalt im Zollausland vorausgesetzt wird (vgl. E. 2.2.3). Vor diesem Hintergrund bedarf es für die Geltendmachung von Übersiedlungsgut in persönlicher Hinsicht in jedem Fall eines wohnsitzbegründenden Aufenthalts im Zollausland oder eines im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV mindestens einjährigen Aufenthaltes im Zollausland. Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers vor der streitbetroffenen Einfuhr vom 24. April 2014 erfüllt war.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei am 21. Oktober 2012 aus der Schweiz ausgereist. Seither habe er seinen Wohnsitz in den USA gehabt und diesen erst am Tag der Einfuhr (24. April 2014) wieder in die Schweiz verlegt. Anders als nach dieser Darstellung gab der Beschwerdeführer bei seiner Einreise am 24. April 2014 auf dem Formular Veranlagungsantrag für Übersiedlungsgut an, dass er nach einem Auslandsaufenthalt von mindestens einem Jahr ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes in die Schweiz zurückkehre (Akten OZD, pag. 107). Weder vor der Zollverwaltung noch vor dem Bundesverwaltungsgericht wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er aufgrund eines Auslandsaufenthaltes in einem anderen Land als den USA zur Geltendmachung des hier streitbetroffenen Steuerbefreiungstatbestandes der Einfuhr von Übersiedlungsgut berechtigt gewesen sei. Für einen wohnsitzbegründenden oder im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt in einem anderen Land als den USA (vgl. E. 3.2) ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte aus den vorliegenden Unterlagen. Ebenso wenig bestehen Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit Aufenthalten in verschiedenen Ländern mit einer Gesamtdauer von mindestens einem Jahr das Erfordernis eines Aufenthaltes im Zollausland im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV erfüllt. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der aktenkundigen Hinweise auf tageweise, vor dem 24. April 2014 erfolgte Aufenthalte des Beschwerdeführers in Deutschland. Bei dieser Sachlage fragt sich in Bezug auf die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers vor der Einfuhr vom 24. April 2014 im vorliegenden Kontext einzig noch, ob von einem vor der Einfuhr erfolgten wohnsitzbegründenden Aufenthalt in den USA oder von einem dortigen Auslandsaufenthalt im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV von mindestens einem Jahr auszugehen ist (vgl. E. 3.2).

E. 3.4 Gemäss den Passstempeln in den aktenkundigen Kopien von Auszügen aus dem Reisepass des Beschwerdeführers ist dieser am 14. Oktober 2013, am 25. Mai 2013 sowie unter Umständen auch im Oktober 2010 in die USA eingereist (Akten OZD, pag. 8 und 116 [der Passstempel vom Oktober 2010 ist weitgehend unleserlich]). Wie lange sich der Beschwerdeführer dabei jeweils vor der streitbetroffenen Einfuhr am 24. April 2014 in den USA aufhielt, ist jeweils aber nicht zu entnehmen. Angaben zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in den USA vor dem 24. April 2014 finden sich auch nicht in seinem bei den Akten liegenden US-Visum (ausgestellt am 26. März 2009 und am 25. März 2013 [Akten OZD, pag. 8, 108 und 116]), seinem vom US-Bundesstaat D._______ am 21. Oktober 2013 ausgestellten und bis zum 13. Oktober 2015 gültig gewesenen Führerausweis (Akten OZD, pag. 7) und seinem aktenkundigen US-Sozialversicherungsausweis (ausgestellt am 4. September 2009 [Akten OZD, pag. 7]). Keinen Aufschluss über die Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in den USA vor dem 24. April 2014 geben sodann auch die von ihm bei der Zollverwaltung eingereichten Bankbelege. Dies gilt schon deshalb, weil diese Belege ein Konto der in D._______ ansässigen Gesellschaft F._______ Inc. und nicht ein auf den Beschwerdeführer selbst lautendes Konto betreffen sowie nicht ersichtlich ist, ob die aufgelisteten Bargeldbezüge vom Beschwerdeführer getätigt wurden. Aus der eingereichten Steuererklärung der erwähnten Gesellschaft betreffend das Jahr 2012 (Akten OZD, pag. 50-76) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, wie lange sich der Beschwerdeführer vor der streitbetroffenen Einfuhr in den USA aufhielt. Zwar hat der Beschwerdeführer auch eine in D._______ ausgestellte eidesstattliche Erklärung (Affidavit) vorgelegt (Akten OZD, pag. 84). Die Erklärung betrifft aber nicht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vor dem 24. April 2014. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erklärung anscheinend in D._______ war, lässt sich deshalb nicht ableiten, dass er sich während des hier interessierenden Zeitraumes in den USA aufhielt. Denn die eidesstattliche Erklärung ist auf den 31. Mai 2014, also auf einen Zeitpunkt nach der in Frage stehenden Einfuhr, datiert. Weitere Dokumente und Beweismittel, welche die Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in den USA vor dem 24. April 2014 belegen könnten, liegen nicht vor und wurden von ihm auch nicht genannt. Die tatsächliche Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in den USA vor dem 24. April 2014 ist somit nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Aus diesem Grund und weil - wie erwähnt (E. 3.3) - Anhaltspunkte für mitzuberücksichtigende Zollauslandsaufenthalte in einem anderen Staat als den USA fehlen, ist jedenfalls nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer vor der streitbetroffenen Einfuhr im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten hat.

E. 3.5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer vor dem 24. April 2014 einen wohnsitzbegründenden Aufenthalt in den USA gehabt und er den Wohnsitz von den USA ins Zollgebiet verlegt hat. Ein wohnsitzbegründender Aufenthalt bzw. eine Wohnsitzbegründung in den USA vor dem erwähnten Zeitpunkt ist vorliegend schon deshalb nicht nachgewiesen, weil nicht objektiv erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer dauernd in den USA zu verbleiben beabsichtigte: Der Beschwerdeführer verfügte vor dem 24. April 2014 - wie ausgeführt - über ein US-Visum, einen amerikanischen Führerschein sowie über einen amerikanischen Sozialversicherungsausweis. Beim US-Visum handelte es sich um ein solches der Kategorie E2 (Investorenvisum; vgl. dazu Vernehmlassung, S. 3, mit Hinweis auf U.S. Customs and Border Protection, Immigrant Visas vs. Nonimmigrant Visas, https://help.cbp.gov CBP INFO Center Home Find an Answer Immigrant Visas vs. Nonimmigrant Visas [abgerufen am 19. Dezember 2016]). Aufgrund dieser Aktenlage lässt sich ein gewisses Mass an wirtschaftlichen Interessen in den USA nicht verneinen. Für Verbindungen des Beschwerdeführers zu den USA spricht zwar auch, dass der Vater des Beschwerdeführers und (zumindest gemäss der erwähnten eidesstattlichen Erklärung) auch Letzterer selbst am erwähnten US-amerikanischen Unternehmen F._______ Inc. beteiligt waren (vgl. Akten OZD, pag. 45, 64 und 84) und auf den aktenkundigen Hundekaufverträgen die Adresse dieser Gesellschaft als Adresse des Beschwerdeführers aufgeführt ist (vgl. Akten OZD, pag. 99 ff.). Dass der Beschwerdeführer in den USA für das Unternehmen F._______ Inc. gearbeitet haben soll oder dort in anderer Weise selbständig oder unselbständig erwerbstätig war, ergibt sich aber weder aus den Akten noch wird dies vom Beschwerdeführer in substantiierter Weise dargetan. Die aktenkundigen Indizien lassen bei einer Würdigung der gesamten Umstände nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer vor dem 24. April 2014 die Absicht dauernden Verbleibens in den USA hatte.

E. 3.5.2 Gegen eine Wohnsitzbegründung in den USA vor dem 24. April 2014 spricht im Übrigen, dass der in der Schweiz aufgewachsene und unbestrittenermassen jedenfalls bis im Oktober 2012 hier wohnhaft gewesene Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) stets stärkere Bindungen zur Schweiz bzw. der Gemeinde E._______ als zu den USA hatte. Die Akten enthalten nämlich diverse Indizien für die Annahme, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bis zum 24. April 2014 in der Schweiz befand: Der Beschwerdeführer hat sich nach Angabe der Gemeinde E._______ nie abgemeldet (vgl. Akten OZD, pag. 16 und 296), wobei er nichts Gegenteiliges behauptet. Ferner hat der Beschwerdeführer gemäss einer Aktennotiz betreffend ein Telefonat der Zollverwaltung mit der Gemeindeverwaltung E._______ - deren inhaltliche Richtigkeit weder durch die übrigen Aktenstücke noch seitens des Beschwerdeführers in Frage gestellt wird - seine Steuern für das Jahr 2012 bezahlt und für das Jahr 2013 eine Ratenzahlung vereinbart (Akten OZD, pag. 14). Aus den vorhandenen Dokumenten wird auch nicht ersichtlich, dass er seine subjektive, unbeschränkte Steuerpflicht in der Gemeinde bzw. im Kanton zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten hätte. Für die Annahme, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers stets in der Schweiz befand, spricht auch der Umstand, dass er gemäss (insoweit nicht substantiiert in Frage gestellten) Abklärungen der Zollverwaltung namentlich am 1., 15. und 22. April 2014 hier an einem Kurs für den Erwerb des Sachkundenachweises betreffend Hundehaltung teilgenommen hat (vgl. Akten OZD, pag. 132). Überdies wohnen und wohnten die Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls in der Gemeinde E._______ (vgl. Akten OZD, pag. 14, 65). Als Indiz für stärkere Bindungen zur Schweiz als zu den USA kommt hinzu, dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinem angeblichen Wegzug in die USA in der Schweiz arbeitete: So konnte er am 16. April 2014 telefonisch beim schweizerischen Unternehmen G._______ AG erreicht werden (vgl. Akten OZD, pag. 13) und hat er an diesem Tag ein E-Mail versandt, nach welchem er bei diesem Unternehmen im Verkauf tätig ist (vgl. Akten OZD, pag. 133). Bei dieser Sachlage erscheint es als blosse Schutzbehauptung, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme am 5. Mai 2014 erklärte, nur bis im August 2012 beim Unternehmen G._______ AG [...] gearbeitet zu haben und seit dem Oktober 2012 in D._______ zu leben (vgl. Akten OZD, pag. 21). Es sprechen somit gewichtige Indizien für die Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz behielt und damit seinen schweizerischen Wohnsitz vor dem 24. April 2014 nicht aufgegeben hat. Nicht von ungefähr erklärte denn der Beschwerdeführer im Veranlagungsantrag selbst, er habe sich ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes im Ausland aufgehalten (vgl. E. 3.3). Für die vom Beschwerdeführer im Widerspruch dazu in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er habe vor der streitbetroffenen Einfuhr wohnsitzbegründenden Aufenthalt in den USA gehabt, fehlt es an hinreichenden Beweisen.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vor dem 24. April 2014 einen wohnsitzbegründenden Aufenthalt im Zollausland hatte (vgl. E. 3.5), noch hinreichende Beweismittel für die Annahme vorliegen, dass er sich vor diesem Zeitpunkt im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten hat (vgl. E. 3.4). Nichts an diesem Schluss zu ändern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Auslandabwesenheit sei unbestritten geblieben. Die entsprechende Darstellung des Beschwerdeführers ist ohnehin unzutreffend, da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, dass Widersprüche und Zweifel an der Wohnsitzverlegung bzw. am Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers bestünden (vgl. E. II./4 des angefochtenen Entscheids). Im Weiteren hat sie diese Widersprüche in der Vernehmlassung präzisierend dargelegt. Die Folgen der erwähnten Beweislosigkeit des wohnsitzbegründenden oder (im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV) mindestens einjährigen Aufenthaltes im Zollausland, der eine Voraussetzung des Abgabebefreiungstatbestandes bildet (vgl. E. 2.2.1, 3.2), trägt nach der allgemeinen Beweislastregel der Beschwerdeführer (vgl. E. 1.3.2.2). Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer weder als zuziehende Person im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 1 ZV zu qualifizieren noch ist er einer solchen aufgrund von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV gleichzustellen. Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Geltendmachung von Übersiedlungsgut im Zeitpunkt seiner Einreise am 24. April 2014 nicht vor. Die unter den Verfahrensbeteiligten hauptsächlich thematisierte Frage, ob der Beschwerdeführer die Hunde im Ausland mindestens sechs Monate lange benutzt hat, braucht folglich nicht mehr geprüft zu werden. Ebenso kann offen gelassen werden, ob die weiteren Voraussetzungen für den Steuerbefreiungstatbestand der Einfuhr von Übersiedlungsgut erfüllt wären.

E. 3.7 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid - auch in Bezug auf die Nebenfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0], Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie E. II./6 und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) - im Ergebnis als rechtskonform. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem Beschwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2687/2016 Urteil vom 22. Dezember 2016 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, vertreten durch Marcel Grass, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhrsteuer, Übersiedlungsgut. Sachverhalt: A. Am 24. April 2014 meldete A._______ die am [...] 2013 geworfenen Deutsch Kurzhaar Rüden B._______ und C._______ (nachfolgend: Hunde) im Rahmen seiner Einreise von Deutschland in die Schweiz bei der Zollstelle Basel/St. Louis als Übersiedlungsgut an. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 (Akten Oberzolldirektion [OZD], pag. 237) verpflichtete die Zollkreisdirektion Basel A._______ nachträglich zur Entrichtung von Einfuhrsteuern in der Höhe von Fr. 148.80.-, da dieser die Abfertigung der Hunde als Übersiedlungsgut zu Unrecht beantragt habe (Akten OZD, pag. 235-236). B. Gegen diese Verfügung liess A._______ mit Eingabe vom 12. November 2014 Beschwerde bei der Oberzolldirektion erheben (Akten OZD, pag. 253-259). Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 10. Oktober 2014. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 29. März 2016 (Akten OZD, pag. 297-302) wies die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig ab. In der Begründung des Entscheids führte die Vorinstanz vorab aus, es gebe Widersprüche mit Bezug auf die behauptete Wohnsitzverlegung von A._______ in die USA. Im Weiteren legte sie dar, dass es an den Voraussetzungen für die Qualifikation der Hunde als Übersiedlungsgut gemangelt habe, weil A._______ die Tiere zum Zeitpunkt der Zollanmeldung während weniger als sechs Monaten im Ausland benutzt habe. D. Mit Eingabe vom 29. April 2016 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2016 erheben. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz sei ihre Verfügung aufzuheben und eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Hunde als Übersiedlungsgut erfüllt gewesen seien. Er habe seinen Wohnsitz am 24. April 2014 von den USA in die Schweiz verlegt und die Hunde vor der Einfuhr während mehr als sechs Monaten im Zollausland benutzt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2016 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz führt darin mit Bezug auf die Frage der Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Absicht des dauernden Verbleibens in den USA. Im Weiteren hält die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerdeentscheide der OZD betreffend Einfuhrsteuern im Sinne von Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 50 MWSTG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 1.1). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.3 1.3.1 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 1.2.1 m.H.). 1.3.2 1.3.2.1 Die Behörde hat im öffentlichen Verfahrensrecht - anders als dies regelmässig im Zivilprozess der Fall ist - nach der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1.3.1) die materielle Wahrheit zu erforschen. Sie darf also nicht allein und unbesehen auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten abstellen. Bedeutsame Tatsachen sind deshalb auch dann zu berücksichtigen, wenn sie seitens der Verfahrensbeteiligten nicht vorgebracht wurden. Ebenso ist über unbestrittene Tatsachen Beweis zu führen, wenn die Behörde Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit hat (siehe zum Ganzen René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 1211). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien eine Einschränkung. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.6; ANDRÉ Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.49 ff.). Ferner ist die sich aus der Untersuchungsmaxime ergebende behördliche Beweisbeschaffungspflicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit eingeschränkt, als das Gericht kein eigenes Beweisverfahren durchführen muss, wenn es nach Beizug der vorinstanzlichen Akten sämtliche entscheidwesentlichen Tatsachen kennt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.123b, auch zum Folgenden). Ein eigenes Beweisverfahren ist nur dann erforderlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen oder aufgrund entsprechender Vorbringen des Beschwerdeführers zur Auffassung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz unvollständig erfasst worden oder er präsentiere sich unklar. 1.3.2.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Danach bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1679/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.140). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6341/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2.1.3). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6 am Ende; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.150; Rhinow et al., a.a.O., N. 997). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Einfuhrsteuerrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt (vgl. Art. 50 MWSTG in Verbindung mit Art. 18 ff. ZG), gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5 m.H.; 133 II 153 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2015 vom 23. August 2016 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-917/2014 vom 25. November 2015 E. 1.4, 3.2.4 betreffend Übersiedlungsgut). 1.3.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 1.3.1) ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 1.54 unter Verweisung auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2). 2. 2.1 2.1.1 Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). 2.1.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 MWSTG ist einfuhrsteuerpflichtig, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zollschuldner im Sinne der letzteren Vorschriften sind unter anderem diejenigen Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). 2.1.3 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.3.3). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 4.2). Von der Steuer befreit sind namentlich die in Art. 53 Abs. 1 MWSTG genannten Einfuhren. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG und Art. 14 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) ist sog. Übersiedlungsgut unter näher bestimmten Voraussetzungen von der Einfuhrsteuer befreit. Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV). Als Zuziehende gelten gemäss Art. 14 Abs. 5 Satz 1 ZV natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen . Zuziehenden gleichgestellt sind nach Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben . 2.2.2 Rechtsprechungsgemäss ist der Wohnsitzbegriff im schweizerischen Zollrecht grundsätzlich nach den Art. 23 ff. ZGB zu definieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4; vgl. zum früheren Zollrecht bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2003-163 vom 12. Januar 2006 E. 2b; Entscheid der ZRK vom 11. März 1997, VPB 61.91 E. 3a m.H). Folglich ist der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB auch massgeblich im Kontext der Auslegung und Anwendung von (Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG und) Art. 14 ZV. 2.2.3 Eine natürliche Person hat gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ihren Wohnsitz am Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und welchen sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (vgl. aber zum Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und zur Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt Art. 26 ZGB; siehe zum Ganzen BGE 138 V 23 E. 3.1.1; 127 V 237 E. 1; 125 III 100 E. 3; 120 III 8 E. 2a). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II E. 3.6 m.H; Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2016 vom 14. April 2016 E. 3.4). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3 m.H.). Die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes oder die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person sind nicht entscheidend, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1). Ferner ist nicht ausschlaggebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3; a.M. betreffend Übersiedlungsgut Regine Schluckebier, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 53 N. 30), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt (BGE 81 II 319 E. 3) oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 76 E. 2a; 120 III 7 E. 2b). Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Daniel Staehelin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl. 2014, Art. 23 ZGB N. 23 m.w.N.). Weil niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB), ist - falls sich jemand abwechslungsweise an zwei Orten aufhält - zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 131 I 145 E. 4.1; vgl. zum Ganzen schon Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Die Mehrwertsteuergesetzgebung gehört zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Damit sind Einfuhrsteuern insbesondere dann nachträglich zu erheben, wenn die objektiven Tatbestandselemente von Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG erfüllt sind, mithin die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt worden ist, indem namentlich Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet worden sind (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 8.3). 2.3.2 Zur Nachleistung der Einfuhrsteuer ist verpflichtet, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind (vgl. E. 2.1.2) - auch bezüglich der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG) - ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.1-5.2; 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2016 vom 11. November 2016 E. 8.4; MICHAEL BEUSCH, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Stämpflis Handkommentar, 2009, Art. 70 N. 12). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Hunde am 24. April 2014 in die Schweiz eingeführt und diese bei seiner Einreise als Übersiedlungsgut angemeldet hat. Sodann wird im gegenwärtigen Verfahren nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer als Zoll- und damit Einfuhrsteuerpflichtiger aufgrund des Verbringens der Hunde über die schweizerische Zollgrenze unter Vorbehalt der Erfüllung des Steuerbefreiungstatbestandes der Einfuhr von Übersiedlungsgut Einfuhrsteuern in der Höhe von Fr. 148.80.- hätte entrichten müssen (vgl. E. 2.1.2 f. und E. 2.2.1). Ebenso wird zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls als unrechtmässig bevorteilte Person nach Art. 12 Abs. 2 VStrR zur Nachleistung dieser Einfuhrsteuern verpflichtet wäre (vgl. E. 2.3). Im Streit und zu klären ist hingegen, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie Einfuhr der Hunde als Übersiedlungsgut als erfüllt zu betrachten sind und die von der Zollverwaltung geltend gemachte Nachforderung deshalb unbegründet ist. 3.2 Übersiedlungsgut kann - wie erwähnt (E. 2.2.1) - nur von Personen geltend gemacht werden, die ihren Wohnsitz aus dem Zollausland ins Zollgebiet verlegen oder sich im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben. Für eine Wohnsitzverlegung ins Zollinland ist dabei selbstredend eine vorgängige Wohnsitzbegründung im Zollausland erforderlich, wobei für diese Wohnsitzbegründung als objektives Merkmal ein Aufenthalt im Zollausland vorausgesetzt wird (vgl. E. 2.2.3). Vor diesem Hintergrund bedarf es für die Geltendmachung von Übersiedlungsgut in persönlicher Hinsicht in jedem Fall eines wohnsitzbegründenden Aufenthalts im Zollausland oder eines im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV mindestens einjährigen Aufenthaltes im Zollausland. Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers vor der streitbetroffenen Einfuhr vom 24. April 2014 erfüllt war. 3.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei am 21. Oktober 2012 aus der Schweiz ausgereist. Seither habe er seinen Wohnsitz in den USA gehabt und diesen erst am Tag der Einfuhr (24. April 2014) wieder in die Schweiz verlegt. Anders als nach dieser Darstellung gab der Beschwerdeführer bei seiner Einreise am 24. April 2014 auf dem Formular Veranlagungsantrag für Übersiedlungsgut an, dass er nach einem Auslandsaufenthalt von mindestens einem Jahr ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes in die Schweiz zurückkehre (Akten OZD, pag. 107). Weder vor der Zollverwaltung noch vor dem Bundesverwaltungsgericht wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er aufgrund eines Auslandsaufenthaltes in einem anderen Land als den USA zur Geltendmachung des hier streitbetroffenen Steuerbefreiungstatbestandes der Einfuhr von Übersiedlungsgut berechtigt gewesen sei. Für einen wohnsitzbegründenden oder im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt in einem anderen Land als den USA (vgl. E. 3.2) ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte aus den vorliegenden Unterlagen. Ebenso wenig bestehen Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit Aufenthalten in verschiedenen Ländern mit einer Gesamtdauer von mindestens einem Jahr das Erfordernis eines Aufenthaltes im Zollausland im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV erfüllt. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der aktenkundigen Hinweise auf tageweise, vor dem 24. April 2014 erfolgte Aufenthalte des Beschwerdeführers in Deutschland. Bei dieser Sachlage fragt sich in Bezug auf die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers vor der Einfuhr vom 24. April 2014 im vorliegenden Kontext einzig noch, ob von einem vor der Einfuhr erfolgten wohnsitzbegründenden Aufenthalt in den USA oder von einem dortigen Auslandsaufenthalt im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV von mindestens einem Jahr auszugehen ist (vgl. E. 3.2). 3.4 Gemäss den Passstempeln in den aktenkundigen Kopien von Auszügen aus dem Reisepass des Beschwerdeführers ist dieser am 14. Oktober 2013, am 25. Mai 2013 sowie unter Umständen auch im Oktober 2010 in die USA eingereist (Akten OZD, pag. 8 und 116 [der Passstempel vom Oktober 2010 ist weitgehend unleserlich]). Wie lange sich der Beschwerdeführer dabei jeweils vor der streitbetroffenen Einfuhr am 24. April 2014 in den USA aufhielt, ist jeweils aber nicht zu entnehmen. Angaben zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in den USA vor dem 24. April 2014 finden sich auch nicht in seinem bei den Akten liegenden US-Visum (ausgestellt am 26. März 2009 und am 25. März 2013 [Akten OZD, pag. 8, 108 und 116]), seinem vom US-Bundesstaat D._______ am 21. Oktober 2013 ausgestellten und bis zum 13. Oktober 2015 gültig gewesenen Führerausweis (Akten OZD, pag. 7) und seinem aktenkundigen US-Sozialversicherungsausweis (ausgestellt am 4. September 2009 [Akten OZD, pag. 7]). Keinen Aufschluss über die Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in den USA vor dem 24. April 2014 geben sodann auch die von ihm bei der Zollverwaltung eingereichten Bankbelege. Dies gilt schon deshalb, weil diese Belege ein Konto der in D._______ ansässigen Gesellschaft F._______ Inc. und nicht ein auf den Beschwerdeführer selbst lautendes Konto betreffen sowie nicht ersichtlich ist, ob die aufgelisteten Bargeldbezüge vom Beschwerdeführer getätigt wurden. Aus der eingereichten Steuererklärung der erwähnten Gesellschaft betreffend das Jahr 2012 (Akten OZD, pag. 50-76) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, wie lange sich der Beschwerdeführer vor der streitbetroffenen Einfuhr in den USA aufhielt. Zwar hat der Beschwerdeführer auch eine in D._______ ausgestellte eidesstattliche Erklärung (Affidavit) vorgelegt (Akten OZD, pag. 84). Die Erklärung betrifft aber nicht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vor dem 24. April 2014. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erklärung anscheinend in D._______ war, lässt sich deshalb nicht ableiten, dass er sich während des hier interessierenden Zeitraumes in den USA aufhielt. Denn die eidesstattliche Erklärung ist auf den 31. Mai 2014, also auf einen Zeitpunkt nach der in Frage stehenden Einfuhr, datiert. Weitere Dokumente und Beweismittel, welche die Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in den USA vor dem 24. April 2014 belegen könnten, liegen nicht vor und wurden von ihm auch nicht genannt. Die tatsächliche Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in den USA vor dem 24. April 2014 ist somit nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Aus diesem Grund und weil - wie erwähnt (E. 3.3) - Anhaltspunkte für mitzuberücksichtigende Zollauslandsaufenthalte in einem anderen Staat als den USA fehlen, ist jedenfalls nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer vor der streitbetroffenen Einfuhr im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten hat. 3.5 3.5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer vor dem 24. April 2014 einen wohnsitzbegründenden Aufenthalt in den USA gehabt und er den Wohnsitz von den USA ins Zollgebiet verlegt hat. Ein wohnsitzbegründender Aufenthalt bzw. eine Wohnsitzbegründung in den USA vor dem erwähnten Zeitpunkt ist vorliegend schon deshalb nicht nachgewiesen, weil nicht objektiv erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer dauernd in den USA zu verbleiben beabsichtigte: Der Beschwerdeführer verfügte vor dem 24. April 2014 - wie ausgeführt - über ein US-Visum, einen amerikanischen Führerschein sowie über einen amerikanischen Sozialversicherungsausweis. Beim US-Visum handelte es sich um ein solches der Kategorie E2 (Investorenvisum; vgl. dazu Vernehmlassung, S. 3, mit Hinweis auf U.S. Customs and Border Protection, Immigrant Visas vs. Nonimmigrant Visas, https://help.cbp.gov CBP INFO Center Home Find an Answer Immigrant Visas vs. Nonimmigrant Visas [abgerufen am 19. Dezember 2016]). Aufgrund dieser Aktenlage lässt sich ein gewisses Mass an wirtschaftlichen Interessen in den USA nicht verneinen. Für Verbindungen des Beschwerdeführers zu den USA spricht zwar auch, dass der Vater des Beschwerdeführers und (zumindest gemäss der erwähnten eidesstattlichen Erklärung) auch Letzterer selbst am erwähnten US-amerikanischen Unternehmen F._______ Inc. beteiligt waren (vgl. Akten OZD, pag. 45, 64 und 84) und auf den aktenkundigen Hundekaufverträgen die Adresse dieser Gesellschaft als Adresse des Beschwerdeführers aufgeführt ist (vgl. Akten OZD, pag. 99 ff.). Dass der Beschwerdeführer in den USA für das Unternehmen F._______ Inc. gearbeitet haben soll oder dort in anderer Weise selbständig oder unselbständig erwerbstätig war, ergibt sich aber weder aus den Akten noch wird dies vom Beschwerdeführer in substantiierter Weise dargetan. Die aktenkundigen Indizien lassen bei einer Würdigung der gesamten Umstände nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer vor dem 24. April 2014 die Absicht dauernden Verbleibens in den USA hatte. 3.5.2 Gegen eine Wohnsitzbegründung in den USA vor dem 24. April 2014 spricht im Übrigen, dass der in der Schweiz aufgewachsene und unbestrittenermassen jedenfalls bis im Oktober 2012 hier wohnhaft gewesene Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) stets stärkere Bindungen zur Schweiz bzw. der Gemeinde E._______ als zu den USA hatte. Die Akten enthalten nämlich diverse Indizien für die Annahme, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bis zum 24. April 2014 in der Schweiz befand: Der Beschwerdeführer hat sich nach Angabe der Gemeinde E._______ nie abgemeldet (vgl. Akten OZD, pag. 16 und 296), wobei er nichts Gegenteiliges behauptet. Ferner hat der Beschwerdeführer gemäss einer Aktennotiz betreffend ein Telefonat der Zollverwaltung mit der Gemeindeverwaltung E._______ - deren inhaltliche Richtigkeit weder durch die übrigen Aktenstücke noch seitens des Beschwerdeführers in Frage gestellt wird - seine Steuern für das Jahr 2012 bezahlt und für das Jahr 2013 eine Ratenzahlung vereinbart (Akten OZD, pag. 14). Aus den vorhandenen Dokumenten wird auch nicht ersichtlich, dass er seine subjektive, unbeschränkte Steuerpflicht in der Gemeinde bzw. im Kanton zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten hätte. Für die Annahme, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers stets in der Schweiz befand, spricht auch der Umstand, dass er gemäss (insoweit nicht substantiiert in Frage gestellten) Abklärungen der Zollverwaltung namentlich am 1., 15. und 22. April 2014 hier an einem Kurs für den Erwerb des Sachkundenachweises betreffend Hundehaltung teilgenommen hat (vgl. Akten OZD, pag. 132). Überdies wohnen und wohnten die Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls in der Gemeinde E._______ (vgl. Akten OZD, pag. 14, 65). Als Indiz für stärkere Bindungen zur Schweiz als zu den USA kommt hinzu, dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinem angeblichen Wegzug in die USA in der Schweiz arbeitete: So konnte er am 16. April 2014 telefonisch beim schweizerischen Unternehmen G._______ AG erreicht werden (vgl. Akten OZD, pag. 13) und hat er an diesem Tag ein E-Mail versandt, nach welchem er bei diesem Unternehmen im Verkauf tätig ist (vgl. Akten OZD, pag. 133). Bei dieser Sachlage erscheint es als blosse Schutzbehauptung, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme am 5. Mai 2014 erklärte, nur bis im August 2012 beim Unternehmen G._______ AG [...] gearbeitet zu haben und seit dem Oktober 2012 in D._______ zu leben (vgl. Akten OZD, pag. 21). Es sprechen somit gewichtige Indizien für die Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz behielt und damit seinen schweizerischen Wohnsitz vor dem 24. April 2014 nicht aufgegeben hat. Nicht von ungefähr erklärte denn der Beschwerdeführer im Veranlagungsantrag selbst, er habe sich ohne Aufgabe des inländischen Wohnsitzes im Ausland aufgehalten (vgl. E. 3.3). Für die vom Beschwerdeführer im Widerspruch dazu in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er habe vor der streitbetroffenen Einfuhr wohnsitzbegründenden Aufenthalt in den USA gehabt, fehlt es an hinreichenden Beweisen. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vor dem 24. April 2014 einen wohnsitzbegründenden Aufenthalt im Zollausland hatte (vgl. E. 3.5), noch hinreichende Beweismittel für die Annahme vorliegen, dass er sich vor diesem Zeitpunkt im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten hat (vgl. E. 3.4). Nichts an diesem Schluss zu ändern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Auslandabwesenheit sei unbestritten geblieben. Die entsprechende Darstellung des Beschwerdeführers ist ohnehin unzutreffend, da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, dass Widersprüche und Zweifel an der Wohnsitzverlegung bzw. am Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers bestünden (vgl. E. II./4 des angefochtenen Entscheids). Im Weiteren hat sie diese Widersprüche in der Vernehmlassung präzisierend dargelegt. Die Folgen der erwähnten Beweislosigkeit des wohnsitzbegründenden oder (im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV) mindestens einjährigen Aufenthaltes im Zollausland, der eine Voraussetzung des Abgabebefreiungstatbestandes bildet (vgl. E. 2.2.1, 3.2), trägt nach der allgemeinen Beweislastregel der Beschwerdeführer (vgl. E. 1.3.2.2). Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer weder als zuziehende Person im Sinne von Art. 14 Abs. 5 Satz 1 ZV zu qualifizieren noch ist er einer solchen aufgrund von Art. 14 Abs. 5 Satz 2 ZV gleichzustellen. Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Geltendmachung von Übersiedlungsgut im Zeitpunkt seiner Einreise am 24. April 2014 nicht vor. Die unter den Verfahrensbeteiligten hauptsächlich thematisierte Frage, ob der Beschwerdeführer die Hunde im Ausland mindestens sechs Monate lange benutzt hat, braucht folglich nicht mehr geprüft zu werden. Ebenso kann offen gelassen werden, ob die weiteren Voraussetzungen für den Steuerbefreiungstatbestand der Einfuhr von Übersiedlungsgut erfüllt wären. 3.7 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid - auch in Bezug auf die Nebenfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0], Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie E. II./6 und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) - im Ergebnis als rechtskonform. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem Beschwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: