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A-2549/2017

A-2549/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-21 · Deutsch CH

Unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, da es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) handelt, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG stammt, und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG); dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-964/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.2 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung, mit welcher ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen worden ist, sowohl formell als auch materiell beschwert ist, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) demnach einzutreten ist,

E. 2 dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, nach Einreichen der Beschwerde auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist - ihr mithin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist -, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Partei bedürftig ist, wenn sie nicht in der Lage ist, für die mutmasslichen Verfahrenskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind (statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.), dass eine Partei in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleitet, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG); dass dies insbesondere für Tatsachen gilt, welche eine Partei besser kennt als die angerufene Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (statt vieler BGE 138 II 465 E. 8.6.4 und Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 1.3.2.1, je m.w.H.), dass der Nachweis der Mittellosigkeit derjenigen Partei obliegt, welche sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen bzw. zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten ihre Bedürftigkeit verneint werden kann (statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_137/2015 vom 9. März 2015 E. 2.2.1 und Urteil des BVGer A-612/2015 vom 4. März 2016 E. 1.3.1, je m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen ist, namentlich die vorstehend genannte Bestätigung der Gemeinde Z._______ - welche aber ohnehin nicht sie, sondern ihren Ehemann betrifft - erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat; dass sie damit im vorinstanzlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit vernachlässigt hat, dass ferner der Nachweis des Bezugs von Ergänzungsleistungen die Mittellosigkeit der berechtigten Person nicht ohne Weiteres zu belegen vermag (vgl. Urteil des BGer 2C_158/2016 vom 29. Februar 2016), dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung daher nicht bekannt waren, dass die Vorinstanz gemäss der dargelegten Rechtsprechung mangels gegenteiliger Angaben und Belege davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der mutmasslichen Verfahrenskosten verfügte, und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Nachweises der Bedürftigkeit zu Recht abwies, ohne zu untersuchen, ob die Beschwerde (an die Vorinstanz) aussichtslos war, dass die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht demnach als unbegründet abzuweisen ist,

E. 3 dass es sich vorliegend rechtfertigt, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz und der Erstinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Dispositiv
  1. Je eine Kopie der Eingabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin (B._______) vom 22. Mai 2017 und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2017 geht an die Erstinstanz und die Vorinstanz.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Einschreiben mit Beilagen) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben mit Beilagen) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21. August 2017 (2C_677/2017) Abteilung I A-2549/2017 Urteil vom 12. Juni 2017 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE, Vorinstanz. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Billag AG (Erstinstanz) mit Verfügung vom 3. November 2016 feststellte, A._______ (Beschwerdeführerin) sei ab dem 1. Juli 2016 für den privaten Radio- und Fernsehempfang nicht mehr gebührenpflichtig, nachdem sie erwogen hatte, eine rückwirkende Abmeldung bzw. Befreiung von der Gebührenpflicht per 1. April 2016 sei nicht möglich, da sich die Beschwerdeführerin erst am 3. Juni 2016 schriftlich abgemeldet habe, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM (Vorinstanz) erhob und sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung beantragte, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2017 aufforderte, bis am 7. April 2017 sachdienliche Unterlagen einzureichen, die ihre finanziellen Verhältnisse aufzeigen; dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin überdies in Aussicht stellte, nach Ablauf der Frist aufgrund der vorhandenen Akten über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu befinden, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2017 sinngemäss mitteilte, nur über "wenig finanzielle Mittel" zu verfügen, jedoch keine näheren Angaben dazu machte und insbesondere innert Frist keine Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einreichte, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 abwies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre Bedürftigkeit nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Einspruch [recte: Beschwerde] gegen diesen Zwischenentscheid erhebt und eine vom 5. April 2017 datierende Bestätigung der Gemeinde Z._______ einreicht, wonach ihr Ehemann (B._______) ab dem 1. Januar 2017 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nach eidgenössischem Recht beziehe, dass die Vorinstanz am 15. Mai 2017 ihre Akten einreicht, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2017 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2017 in der Sache äussern, und erwägt,

1. dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, da es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) handelt, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG stammt, und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG); dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-964/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.2 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung, mit welcher ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen worden ist, sowohl formell als auch materiell beschwert ist, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) demnach einzutreten ist,

2. dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, nach Einreichen der Beschwerde auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist - ihr mithin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist -, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Partei bedürftig ist, wenn sie nicht in der Lage ist, für die mutmasslichen Verfahrenskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind (statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.), dass eine Partei in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleitet, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG); dass dies insbesondere für Tatsachen gilt, welche eine Partei besser kennt als die angerufene Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (statt vieler BGE 138 II 465 E. 8.6.4 und Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 1.3.2.1, je m.w.H.), dass der Nachweis der Mittellosigkeit derjenigen Partei obliegt, welche sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen bzw. zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten ihre Bedürftigkeit verneint werden kann (statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_137/2015 vom 9. März 2015 E. 2.2.1 und Urteil des BVGer A-612/2015 vom 4. März 2016 E. 1.3.1, je m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen ist, namentlich die vorstehend genannte Bestätigung der Gemeinde Z._______ - welche aber ohnehin nicht sie, sondern ihren Ehemann betrifft - erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat; dass sie damit im vorinstanzlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit vernachlässigt hat, dass ferner der Nachweis des Bezugs von Ergänzungsleistungen die Mittellosigkeit der berechtigten Person nicht ohne Weiteres zu belegen vermag (vgl. Urteil des BGer 2C_158/2016 vom 29. Februar 2016), dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung daher nicht bekannt waren, dass die Vorinstanz gemäss der dargelegten Rechtsprechung mangels gegenteiliger Angaben und Belege davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der mutmasslichen Verfahrenskosten verfügte, und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Nachweises der Bedürftigkeit zu Recht abwies, ohne zu untersuchen, ob die Beschwerde (an die Vorinstanz) aussichtslos war, dass die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht demnach als unbegründet abzuweisen ist,

3. dass es sich vorliegend rechtfertigt, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz und der Erstinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Je eine Kopie der Eingabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin (B._______) vom 22. Mai 2017 und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2017 geht an die Erstinstanz und die Vorinstanz.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Einschreiben mit Beilagen)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben mit Beilagen)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: