Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wirkte in verschiedenen asylrechtlichen Verfahren als Rechtsvertreter von B._______ und C._______ D._______, deren minderjährigen Kindern E._______, F._______, G._______ und H._______, deren (heute) volljährigen Tochter I._______ D._______ und deren volljährigem Sohn J._______ D._______ (allesamt Kovoso; Asylverfahrensnummer [...]; nachfolgend: Familie D._______). B. Die Angehörigen der Familie D._______ stellten am 28. September 1999 in der Schweiz Asylgesuche. Diese wurden durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Mai 2001 abgewiesen. Indessen ordnete das Bundesamt gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Familie D._______ in der Schweiz an. C. Mit jeweiligen Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte das BFM den Mitgliedern der Familie D._______ mit, gestützt auf Abklärungen im Kosovo werde die Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme in Betracht gezogen, und forderte die Genannten auf, hierzu Stellung zu beziehen. Im Hinblick auf diese Stellungnahmen mandatierte die Familie D._______ den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter. Kraft dieses Mandats äusserte sich der Beschwerdeführer im Namen seiner Mandanten mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 23. Juli 2010 zum Schreiben vom 15. Juni 2010. Mit weiterer Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 23. Juli 2010 beantragten die Mitglieder der Familie D._______ zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihnen der Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beizuordnen. In der Folge entspann sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem BFM ein ausgedehnter Schriftenwechsel. Zwischenzeitlich gelangte der Beschwerdeführer am 24. September 2010 ausserdem mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er im Namen seiner Mandanten eine Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht durch das BFM rügte. Auf diese Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2010 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein. D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Bundesamt erachte die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seiner Mandanten als nicht gerechtfertigt, und diese bleibe somit bestehen. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er habe zugunsten seiner Mandanten mit Schreiben vom 23. Juli 2010 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sic) gestellt, und bitte um Beurteilung desselben. F. Mit Verfügung vom 15. November 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (sic) werde abgelehnt. G. Mit Eingabe vom 23. November 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, mit einem Urteil vom 2. November 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, der ebenfalls die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme betraf, eine Beschwerde gutgeheissen, mit welcher ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sei. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. November 2012. H. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 hob das BFM die Verfügung vom 15. November 2012 wieder auf. Zugleich wurde der Beschwerdeführer ersucht, bezüglich seines Vertretungsaufwands im Verfahren der Familie D._______ betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine Honorarabrechnung einzureichen. I. Mit Eingabe an das BFM vom 17. Dezember 2012 übermittelte der Beschwerdeführer entsprechende Kostennoten. J. Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, der von ihm geltend gemachte Vertretungsaufwand könne nur teilweise entgolten werden. Zugleich hiess das Bundesamt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sinngemäss gut und setzte ein entsprechendes amtliches Honorar fest. K. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. L. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wiederholte das BFM die bereits mit der Verfügung vom 17. Januar 2013 getroffenen Einschätzungen, unter Hinzufügung einer Rechtsmittelbelehrung. M. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. N. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon am 21. Oktober 2013 Kenntnis gegeben.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffende Verfügung des BFM, wobei Verfahrensgegenstand im hauptsächlichen vorinstanzlichen Verfahren die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bezüglich der Familie D._______ war. Die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bildete im Verhältnis zu jenem Hauptverfahren einen prozessualen Nebenantrag. Das Hauptverfahren wurde durch das Bundesamt mittels des Schreibens an den Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2012 abgeschlossen, welches die blosse Mitteilung enthielt, es liege kein Grund für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seiner Mandanten vor. Dieses Schreiben wies rein äusserlich keinen auf den ersten Blick erkennbaren Verfügungscharakter auf, was aber freilich noch nicht ausschliesst, dass es sich dabei nicht gleichwohl um eine Verfügung im Rechtssinn des Art. 5 VwVG handeln könnte. Jedenfalls stellt sich die Frage, ob der Entscheid vom 29. Januar 2013 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als blosse Zwischenverfügung - was er rechtstechnisch im Verhältnis zum Entscheid im Hauptverfahren an sich wäre - oder als Hauptverfügung aufzufassen ist. Die Frage kann im Ergebnis jedoch offengelassen werden, weil von der Anfechtbarkeit des Entscheids vom 29. Januar 2013 auch in der Form einer Zwischenverfügung auszugehen ist, wie sich sogleich zeigt.
E. 2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist - abgesehen von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 45 Abs. 1 VwVG) - gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Voraussetzung ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel gegeben (BGE 129 I 131 E. 1.1, 126 I 210 E. 2; bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6652/2010 vom 2. November 2010 E. 1.2, A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 1.3; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.48; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/ Genf 2009, Art. 46, N 4 ff.). Die spezialgesetzlichen Bestimmungen von Art. 107 AsylG, welche die Anfechtung von Zwischenverfügungen besonderen Einschränkungen unterwerfen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 21 S. 216 ff.) sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss der Vereinigten Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2009) als ausländerrechtliches Verfahren gilt, welches nicht den Regeln des AsylG, sondern denjenigen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) untersteht. Das AuG kennt bezüglich Anfechtung von Zwischenverfügungen keine einschränkenden Sonderregeln, so dass in dieser Hinsicht die allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege anwendbar sind, wobei ausserdem die Spezialnorm von Art. 96 AuG zu beachten ist, in welcher die bei der Ermessensausübung im Ausländerrecht zu berücksichtigenden Faktoren genannt werden. Im vorliegenden Fall ist somit von der selbständigen Anfechtbarkeit der angefochtenen Verfügung auszugehen. Der Umstand wiederum, dass das BFM die entsprechende Anordnung erst nach dem Entscheid in der Hauptsache erliess, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 2.3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob das BFM bezüglich des Aufwands der Rechtsvertretung im Hauptverfahren - nachdem es das Gesuch der Mandanten des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung implizit gutgeheissen hatte - eine angemessene Entschädigung festsetzte. Nach der am 1. Februar 2014 erfolgten (teilweisen) Inkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes (vgl. BBl 2012 9685; AS 2013 5357) können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Belangen des Asylrechts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Demgegenüber bildet gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die Unangemessenheit einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn die betreffende Rechtsfrage einem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen ist. Die mit der vorliegenden Beschwerde zu beantwortenden Rechtsfragen betreffen ausschliesslich die Anwendung der Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG (vgl. auch nachfolgend, E. 3). Zu erwähnen ist ausserdem, dass auch das vorinstanzliche Hauptverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht Bestimmungen des AsylG beschlug, sondern dem Anwendungsbereich des AuG zuzurechnen war. Somit erstreckt sich die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auch auf die Frage der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung.
E. 2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben und das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der vorgebrachten Rüge befugt ist.
E. 2.5 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auch legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 65, N 4; vgl. auch Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 60 f.). Das VwVG gewährt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren bei gegebenen Voraussetzungen die Kostenbefreiung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem BFM (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a, 2001 Nr. 11 E. 4c).
E. 3.2 Wie bereits ausgeführt wurde, beschränkt sich die vorliegende Beschwerde auf die Frage, ob das BFM das amtliche Honorar des Beschwerdeführers in angemessener Weise festgesetzt hat.
E. 3.3 Der Aufwand des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mandatsführung zugunsten der Familie D._______ im Verfahren betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ergab sich im Einzelnen aus folgendem Schriftenwechsel.
E. 3.3.1 Erstmals äusserte sich der Beschwerdeführer im Namen seiner Mandanten mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 23. Juli 2010 zum Schreiben vom 15. Juni 2010. Mit jeweiligen Schreiben vom 17. August 2010 teilte das BFM der Familie D._______ mit, gestützt auf einen Antrag des Migrationsdiensts des Kantons Bern und einen vertraulichen Bericht der Gemeinde K._______ - der Wohngemeinde der Familie - werde erneut die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Betracht gezogen, und forderte die Genannten dazu auf, hierzu bis zum 17. September 2010 eine Stellungnahme abzugeben. Mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 27. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer im Namen seiner Mandanten, der genannte vertrauliche Bericht sei herauszugeben, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde. Mit jeweiligen Schreiben vom 3. September 2010 stellte das BFM fest, der wesentliche Inhalt des Berichts der Gemeinde K._______ sei der Familie D._______ mit den Schreiben vom 17. August 2010 bereits mitgeteilt worden. Weiter führte das Bundesamt aus, es bestünden Geheimhaltungsinteressen, die das Interesse der Familie D._______ an der Einsicht in die Akte überwiegen würden, weshalb diese nicht zu edieren sei. Mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 9. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer zugunsten seiner Mandanten erneut um Herausgabe des Berichts der Gemeinde K._______. Mit jeweiligen Schreiben vom 14. September 2010 wiederholte das BFM seinen Standpunkt, das fragliche Aktenstück sei aufgrund von Geheimhaltungsinteressen nicht zu edieren.
E. 3.3.2 In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit jeweiligen Eingaben vom 24. September 2010 im Namen seiner Mandanten gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Auf diese trat das Gericht mit Urteil in den vereinigten Verfahren D-6959/2010 und D-6961/2010 vom 5. Oktober 2010 nicht ein. Dabei führte es zur Begründung unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM sei nicht selbständig anfechtbar, womit kein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben sei. Indessen könne die Verfahrensführung des BFM - sollte das Bundesamt in den noch hängigen Verfahren die vorläufige Aufnahme der Familie D._______ aufheben - durch jeweilige Beschwerden in der Hauptsache gerügt werden.
E. 3.3.3 Im Anschluss an das genannte Urteil gab der Beschwerdeführer zugunsten seiner Mandanten mit Schreiben an das BFM vom 26. Oktober 2010 in Bezug auf den Bericht der Gemeinde K._______, soweit dieser offengelegt worden war, eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM darum, ihm bezüglich des Verfahrensstands Auskunft zu erteilen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, es könne bis Ende September 2012 mit einem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer sinngemäss die Einstellung des Verfahrens mit, indem sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Familie D._______ als nicht gerechtfertigt erwiesen habe und somit bestehen bleibe.
E. 3.4 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2013 führte das BFM zur Begründung der nur teilweisen Entgeltung des vom Beschwerdeführer bezüglich des Hauptverfahrens geltend gemachten Vertretungsaufwands im Wesentlichen Folgendes aus: Der zeitliche Aufwand für die Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 werde jeweils (zum einen betreffend B._______ und C._______ D._______ sowie die damals minderjährigen Kinder E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______, zum anderen betreffend J._______ D._______) um zwei Stunden gekürzt. Diese Eingaben seien zu einem erheblichen Teil mit einer Rechtsschrift gleichen Datums identisch, die in einem anderen Verfahren (betreffend L._______ und M._______ D._______ sowie deren Kinder, Asylverfahrensnummer [...]) eingereicht worden sei. Für die letztgenannte Rechtsschrift sei bereits ein Aufwand von fünf Stunden abgegolten worden, wobei die Stellungnahmen überdies weder besonders umfangreich noch rechtlich komplex seien. Des Weiteren könnten die anwaltschaftlichen Bemühungen zwischen dem 27. August und dem 17. September 2010 nicht entschädigt werden. Damals sei es um die Edition des vertraulichen Berichts der Gemeinde K._______ gegangen. Dieser Bericht sei nicht ediert worden, sondern das BFM habe dessen wesentlichen Elemente zusammengefasst, womit das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Diese Auffassung habe auch das Bundesverwaltungsgericht geschützt. Die damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen des Beschwerdeführers gehörten folglich nicht zum notwendigen Vertretungsaufwand, weshalb bezüglich der Rechtsvertretung von J._______ D._______ der zeitliche Aufwand um 2,34 Stunden und die Auslagen um Fr. 38.- zu kürzen seien, bezüglich der Rechtsvertretung von B._______ und C._______ D._______ sowie der damals minderjährigen Kinder der zeitliche Aufwand um 2,75 Stunden und die Auslagen um Fr. 31.-. Schliesslich sei der zeitliche Aufwand für drei Telephonate vom 22. Juli 2010, 8. Februar 2011 und 6. September 2011 zu streichen, da nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang diese stünden. Insgesamt würden somit bezüglich der Rechtsvertretung von J._______ D._______ ein zeitlicher Aufwand von 4,6 Stunden und Auslagen von Fr. 38.- in Abzug gebracht, bezüglich der Rechtsvertretung von B._______ und C._______ D._______ sowie der damals minderjährigen Kinder ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden und Auslagen von Fr. 31.-. Es resultiere für die Rechtsvertretung von J._______ D._______ ein Honorar von Fr. 900.50, für die Rechtsvertretung von B._______ und C._______ D._______ sowie der damals minderjährigen Kinder ein Honorar von Fr. 2096.40, jeweils inklusive Mehrwertsteuer.
E. 3.5 Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Aufwand für die Abfassung der Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 sei sehr hoch gewesen, wobei die Angelegenheit für die betroffenen Familien eine grosse Bedeutung gehabt habe. Insgesamt sei bezüglich der drei Dossiers der beiden beteiligten Familien für das Ausarbeiten der jeweiligen Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 ein Aufwand von elf Stunden (je drei Stunden in den beiden Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...], fünf Stunden im Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...]) geltend gemacht worden. Dabei sei der konkrete Sachverhalt bezüglich der Situation der Familien im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht derselbe und habe unterschiedliche Abklärungen erfordert. Die Meinung der Vorinstanz, der Aufwand für die Vorbereitung und Ausarbeitung der Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 betreffend die beiden Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...] habe jeweils lediglich eine Stunde betragen, sei völlig deplaziert und verletze den Anspruch der Familie D._______ auf eine sorgfältige anwaltschaftliche Betreuung. Dies komme einem Ermessensmissbrauch gleich. Bezüglich der Streichung des Vertretungsaufwands im Zusammenhang mit dem vertraulichen Bericht der Gemeinde K._______ bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als Rechtsvertreter zu den unwahren Vorhaltungen der Gemeinde Stellung beziehen müssen, womit der daraus entstandene Aufwand zulässig und geboten gewesen sei. Dies gelte ausserdem auch für die Rechtsabklärungen zur Frage, ob die Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM zulässig gewesen sei. Weiter seien die vom Bundesamt erwähnten Telephonate im Zusammenhang mit Fragen der Familie D._______ zum Verfahrensstand gestanden, und auch der diesbezügliche Aufwand sei geboten gewesen. Schliesslich seien die Kürzungen des zeitlichen Aufwands in Verkennung der Tatsache erfolgt, dass die Zeiterfassung der Minuten in der Honorarabrechnung in Dezimaleinheiten erfolgt sei.
E. 3.6.1 Zunächst ist hinsichtlich der fraglichen Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 festzustellen, dass es sich dabei um relativ umfangreiche Eingaben handelte, die sich zum einen zur allgemeinen Situation im Kosovo (in Bezug auf die politische Lage und insbesondere die Stellung der Minderheit der Roma mit Blick auf Fragen der Sozialfürsorge, des Arbeitsmarkts und des Schulbesuchs der Kinder), zum anderen zu den mutmasslichen Existenzbedingungen der Familie D._______ im Falle einer Rückkehr in den Kosovo sowie zur spezifischen Frage des Kindeswohls unter Berücksichtigung der Integration der minderjährigen Kinder in der Schweiz äusserten. Soweit sich das BFM auf den Standpunkt stellt, in den jeweils die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme betreffenden Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...] und zur Asylverfahrensnummer [...] - welche zwei verschiedene Familien betreffen, deren jeweilige Ehemänner beziehungsweise Väter (B._______ und L._______ D._______) Brüder sind - seien in erheblichen Teilen gleichlautende Rechtsschriften eingereicht worden, so ist festzuhalten, dass dies zwar mit Blick auf die enthaltenen Äusserungen zur allgemeinen Lage im Kosovo zutrifft. Sowohl bezüglich der mutmasslichen Existenzbedingungen der beiden Familien im Kosovo als auch hinsichtlich der Integration der betreffenden Kinder in der Schweiz ist jedoch festzustellen, dass diesbezüglich spezifische Abklärungen durchzuführen waren und auch bei der Abfassung der jeweiligen Stellungnahmen ein gesonderter Aufwand entstand. Der Einschätzung des BFM, der hierfür erforderliche zeitliche Aufwand habe bezüglich der beiden Dossiers der Familie D._______ mit der Asylverfahrensnummer [...] insgesamt lediglich zwei Stunden betragen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der vom Beschwerdeführer bezüglich der Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 geltend gemachte Aufwand von insgesamt sechs Stunden als angemessen einzustufen.
E. 3.6.2 In Bezug auf die vollumfängliche Streichung des Vertretungsaufwands, welchen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vertraulichen Bericht der Gemeinde K._______ geltend machte, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist die vom BFM in der angefochtenen Verfügung geäusserte Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Nichtedition des Berichts der Gemeinde K._______ geschützt, offensichtlich nicht zutreffend. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in den vereinigten Verfahren D-6959/2010 und D-6961/2010 vom 5. Oktober 2010 wurde zwar festgestellt, die geltend gemachte Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM sei nicht selbständig anfechtbar, womit kein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben sei. Indessen wurde ausserdem festgehalten, die Verfahrensführung des BFM und mithin die Frage der rechtsgenüglichen Akteneinsicht könne - sollte das Bundesamt in den noch hängigen Verfahren die vorläufige Aufnahme der Familie D._______ aufheben - durch jeweilige Beschwerden in der Hauptsache gerügt werden. Mit anderen Worten erfolgte durch das Gericht keine materielle Beurteilung der Rüge der Gehörsverletzung, sondern die Feststellung, dass eine solche Rüge mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid im Hauptverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorgebracht werden könnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör, welches den Mandanten des Beschwerdeführers in Bezug auf den Bericht der Gemeinde K._______ - in der Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Elemente - gewährt wurde, offensichtlich auch mit einem Anspruch der Betroffenen auf entsprechende Äusserung verbunden ist. Das BFM scheint jedoch davon auszugehen, dass sich dieses Äusserungsrecht auf die inhaltlichen Aspekte der Akteneinsicht beschränkt, nicht aber die Frage des Umfangs beziehungsweise der korrekten Gewährung derselben erfasst. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich das Bundesamt auf den Standpunkt stellte, die anwaltschaftlichen Bemühungen zwischen dem 27. August und dem 17. September 2010 seien nicht zu entschädigen. Mit besagtem Datum vom 27. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer zugunsten seiner Mandanten die Herausgabe des vom BFM als vertraulich eingestuften Berichts der Gemeinde K._______. Darauf entspann sich bezüglich dieser Frage ein Schriftenwechsel mit dem BFM, welcher mit der vom 17. September 2010 datierenden Ankündigung des Beschwerdeführers endete, er werde in dieser Sache beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieser anwaltschaftliche Vertretungsaufwand durch die Vorinstanz vollumfänglich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausgenommen wurde. Andererseits ist festzustellen, dass die entsprechenden Anträge durch den Beschwerdeführer sowohl zugunsten von B._______ und C._______ D._______ und der damals minderjährigen Kinder als auch zugunsten von J._______ D._______ vorgebracht und im Rahmen der entsprechenden Honorarabrechnungen auch zweimal geltend gemacht wurden. Nachdem es sich dabei um weitgehend gleichlautende Eingaben handelte, erweist es sich als angemessen, sowohl den diesbezüglichen zeitlichen Vertretungsaufwand als auch die Auslagen nur einmal zu erstatten. In diesem Zusammenhang ist der vom Beschwerdeführer beanspruchte zeitliche Aufwand somit um 2,5 Std. und die geltend gemachten Auslagen um Fr. 35.- zu kürzen.
E. 3.6.3 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass das BFM den zeitlichen Aufwand für zwei Telephonate vom 8. Februar 2011 und vom 6. September 2011 von der Bemessung der Kostenentschädigung ausnahm, da nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang diese stünden. Bezüglich dieser Telephonate geht aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit der Honorarabrechnung eingereichten Unterlagen (vorinstanzliches Aktendossier, A7) hervor, dass es sich um Gespräche mit seinen Mandanten handelte, und es ist nicht erkennbar, weshalb sie bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden sollten. Hingegen ist dem Bundesamt insofern zu folgen, als den betreffenden Unterlagen bezüglich eines weiteren Telephonanrufs vom 22. Juli 2010 zu entnehmen ist, es habe sich um ein Gespräch "mit Freundin" - mutmasslich jener von J._______ D._______ - gehandelt. Die betreffende Person war jedoch am entsprechenden Verfahren nicht beteiligt, und der entsprechende zeitliche Aufwand von 0,25 Std. ist somit mangels ersichtlicher Fallbezogenheit dieses Gesprächs bei der Berechnung des Honoraranspruchs in Abzug zu bringen.
E. 3.7 Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit insofern stattzugeben, als sich die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Kürzungen bei der Bemessung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung teilweise als nicht gerechfertigt erweisen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 beim BFM eingereichten Kostennoten bezüglich der jeweiligen Hauptverfahren (zum einen betreffend B._______ und C._______ D._______ und die vormals minderjährigen Kinder, zum anderen betreffend J._______ D._______) erweist sich somit, dass zwar eine Kürzung des geltend gemachten zeitlichen Aufwands der Rechtsvertretung wie auch der betreffenden Auslagen durch das BFM angebracht, jedoch lediglich im zuvor erwähnten Umfang angemessen war. Der Beschwerdeführer machte mit den genannten Honorarabrechnungen für die beiden jeweiligen Hauptverfahren insgesamt Fr. 5 653.55 geltend. Von diesem Betrag sind nach dem Gesagten aufgrund der Kürzung des zeitlichen Aufwands Fr. 739.75 (2,75 Stunden zu Fr. 250.- inkl. Mehrwertsteuer zum damaligen Satz von 7,6 %) sowie aufgrund der Kürzung der Auslagen Fr. 37.65 (inkl. Mehrwertsteuer zum damaligen Satz von 7,6 %) in Abzug zu bringen. Es resultiert somit ein Gesamtbetrag von Fr. 4 876.15, welcher dem Beschwerdeführer durch das BFM als amtliches Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den genannten Hauptverfahren zu entrichten ist.
E. 4 Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als sich die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Bemessung des amtlichen Honorars als nicht angemessen erwiesen hat. Die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 ist somit insoweit abzuändern, als das BFM - gestützt auf eine teilweise materielle Berichtigung der angefochtenen Verfügung im erwähnten Sinn - anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer für die Mandatsführung in den genannten Verfahren vor dem Bundesamt als amtliches Honorar den Betrag von Fr. 4 876.15 zu entrichten.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Berichtigung der angefochtenen Verfügung daher auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
- In Abänderung der Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 wird das Bundesamt angewiesen, dem Beschwerdeführer ein amtliches Honorar von Fr. 4 876.15 zu entrichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-964/2013 Urteil vom 27. Februar 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem BFM; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wirkte in verschiedenen asylrechtlichen Verfahren als Rechtsvertreter von B._______ und C._______ D._______, deren minderjährigen Kindern E._______, F._______, G._______ und H._______, deren (heute) volljährigen Tochter I._______ D._______ und deren volljährigem Sohn J._______ D._______ (allesamt Kovoso; Asylverfahrensnummer [...]; nachfolgend: Familie D._______). B. Die Angehörigen der Familie D._______ stellten am 28. September 1999 in der Schweiz Asylgesuche. Diese wurden durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Mai 2001 abgewiesen. Indessen ordnete das Bundesamt gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Familie D._______ in der Schweiz an. C. Mit jeweiligen Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte das BFM den Mitgliedern der Familie D._______ mit, gestützt auf Abklärungen im Kosovo werde die Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme in Betracht gezogen, und forderte die Genannten auf, hierzu Stellung zu beziehen. Im Hinblick auf diese Stellungnahmen mandatierte die Familie D._______ den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter. Kraft dieses Mandats äusserte sich der Beschwerdeführer im Namen seiner Mandanten mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 23. Juli 2010 zum Schreiben vom 15. Juni 2010. Mit weiterer Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 23. Juli 2010 beantragten die Mitglieder der Familie D._______ zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihnen der Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beizuordnen. In der Folge entspann sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem BFM ein ausgedehnter Schriftenwechsel. Zwischenzeitlich gelangte der Beschwerdeführer am 24. September 2010 ausserdem mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er im Namen seiner Mandanten eine Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht durch das BFM rügte. Auf diese Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2010 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein. D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Bundesamt erachte die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seiner Mandanten als nicht gerechtfertigt, und diese bleibe somit bestehen. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er habe zugunsten seiner Mandanten mit Schreiben vom 23. Juli 2010 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sic) gestellt, und bitte um Beurteilung desselben. F. Mit Verfügung vom 15. November 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (sic) werde abgelehnt. G. Mit Eingabe vom 23. November 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, mit einem Urteil vom 2. November 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, der ebenfalls die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme betraf, eine Beschwerde gutgeheissen, mit welcher ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sei. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. November 2012. H. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 hob das BFM die Verfügung vom 15. November 2012 wieder auf. Zugleich wurde der Beschwerdeführer ersucht, bezüglich seines Vertretungsaufwands im Verfahren der Familie D._______ betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine Honorarabrechnung einzureichen. I. Mit Eingabe an das BFM vom 17. Dezember 2012 übermittelte der Beschwerdeführer entsprechende Kostennoten. J. Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, der von ihm geltend gemachte Vertretungsaufwand könne nur teilweise entgolten werden. Zugleich hiess das Bundesamt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sinngemäss gut und setzte ein entsprechendes amtliches Honorar fest. K. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. L. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wiederholte das BFM die bereits mit der Verfügung vom 17. Januar 2013 getroffenen Einschätzungen, unter Hinzufügung einer Rechtsmittelbelehrung. M. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. N. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon am 21. Oktober 2013 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffende Verfügung des BFM, wobei Verfahrensgegenstand im hauptsächlichen vorinstanzlichen Verfahren die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bezüglich der Familie D._______ war. Die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bildete im Verhältnis zu jenem Hauptverfahren einen prozessualen Nebenantrag. Das Hauptverfahren wurde durch das Bundesamt mittels des Schreibens an den Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2012 abgeschlossen, welches die blosse Mitteilung enthielt, es liege kein Grund für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seiner Mandanten vor. Dieses Schreiben wies rein äusserlich keinen auf den ersten Blick erkennbaren Verfügungscharakter auf, was aber freilich noch nicht ausschliesst, dass es sich dabei nicht gleichwohl um eine Verfügung im Rechtssinn des Art. 5 VwVG handeln könnte. Jedenfalls stellt sich die Frage, ob der Entscheid vom 29. Januar 2013 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als blosse Zwischenverfügung - was er rechtstechnisch im Verhältnis zum Entscheid im Hauptverfahren an sich wäre - oder als Hauptverfügung aufzufassen ist. Die Frage kann im Ergebnis jedoch offengelassen werden, weil von der Anfechtbarkeit des Entscheids vom 29. Januar 2013 auch in der Form einer Zwischenverfügung auszugehen ist, wie sich sogleich zeigt. 2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist - abgesehen von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 45 Abs. 1 VwVG) - gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Voraussetzung ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel gegeben (BGE 129 I 131 E. 1.1, 126 I 210 E. 2; bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6652/2010 vom 2. November 2010 E. 1.2, A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 1.3; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.48; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/ Genf 2009, Art. 46, N 4 ff.). Die spezialgesetzlichen Bestimmungen von Art. 107 AsylG, welche die Anfechtung von Zwischenverfügungen besonderen Einschränkungen unterwerfen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 21 S. 216 ff.) sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss der Vereinigten Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2009) als ausländerrechtliches Verfahren gilt, welches nicht den Regeln des AsylG, sondern denjenigen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) untersteht. Das AuG kennt bezüglich Anfechtung von Zwischenverfügungen keine einschränkenden Sonderregeln, so dass in dieser Hinsicht die allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege anwendbar sind, wobei ausserdem die Spezialnorm von Art. 96 AuG zu beachten ist, in welcher die bei der Ermessensausübung im Ausländerrecht zu berücksichtigenden Faktoren genannt werden. Im vorliegenden Fall ist somit von der selbständigen Anfechtbarkeit der angefochtenen Verfügung auszugehen. Der Umstand wiederum, dass das BFM die entsprechende Anordnung erst nach dem Entscheid in der Hauptsache erliess, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 2.3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob das BFM bezüglich des Aufwands der Rechtsvertretung im Hauptverfahren - nachdem es das Gesuch der Mandanten des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung implizit gutgeheissen hatte - eine angemessene Entschädigung festsetzte. Nach der am 1. Februar 2014 erfolgten (teilweisen) Inkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes (vgl. BBl 2012 9685; AS 2013 5357) können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Belangen des Asylrechts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Demgegenüber bildet gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die Unangemessenheit einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn die betreffende Rechtsfrage einem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen ist. Die mit der vorliegenden Beschwerde zu beantwortenden Rechtsfragen betreffen ausschliesslich die Anwendung der Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG (vgl. auch nachfolgend, E. 3). Zu erwähnen ist ausserdem, dass auch das vorinstanzliche Hauptverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht Bestimmungen des AsylG beschlug, sondern dem Anwendungsbereich des AuG zuzurechnen war. Somit erstreckt sich die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auch auf die Frage der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung. 2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben und das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der vorgebrachten Rüge befugt ist. 2.5 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auch legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 65, N 4; vgl. auch Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 60 f.). Das VwVG gewährt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren bei gegebenen Voraussetzungen die Kostenbefreiung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem BFM (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a, 2001 Nr. 11 E. 4c). 3.2 Wie bereits ausgeführt wurde, beschränkt sich die vorliegende Beschwerde auf die Frage, ob das BFM das amtliche Honorar des Beschwerdeführers in angemessener Weise festgesetzt hat. 3.3 Der Aufwand des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mandatsführung zugunsten der Familie D._______ im Verfahren betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ergab sich im Einzelnen aus folgendem Schriftenwechsel. 3.3.1 Erstmals äusserte sich der Beschwerdeführer im Namen seiner Mandanten mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 23. Juli 2010 zum Schreiben vom 15. Juni 2010. Mit jeweiligen Schreiben vom 17. August 2010 teilte das BFM der Familie D._______ mit, gestützt auf einen Antrag des Migrationsdiensts des Kantons Bern und einen vertraulichen Bericht der Gemeinde K._______ - der Wohngemeinde der Familie - werde erneut die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Betracht gezogen, und forderte die Genannten dazu auf, hierzu bis zum 17. September 2010 eine Stellungnahme abzugeben. Mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 27. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer im Namen seiner Mandanten, der genannte vertrauliche Bericht sei herauszugeben, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde. Mit jeweiligen Schreiben vom 3. September 2010 stellte das BFM fest, der wesentliche Inhalt des Berichts der Gemeinde K._______ sei der Familie D._______ mit den Schreiben vom 17. August 2010 bereits mitgeteilt worden. Weiter führte das Bundesamt aus, es bestünden Geheimhaltungsinteressen, die das Interesse der Familie D._______ an der Einsicht in die Akte überwiegen würden, weshalb diese nicht zu edieren sei. Mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 9. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer zugunsten seiner Mandanten erneut um Herausgabe des Berichts der Gemeinde K._______. Mit jeweiligen Schreiben vom 14. September 2010 wiederholte das BFM seinen Standpunkt, das fragliche Aktenstück sei aufgrund von Geheimhaltungsinteressen nicht zu edieren. 3.3.2 In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit jeweiligen Eingaben vom 24. September 2010 im Namen seiner Mandanten gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Auf diese trat das Gericht mit Urteil in den vereinigten Verfahren D-6959/2010 und D-6961/2010 vom 5. Oktober 2010 nicht ein. Dabei führte es zur Begründung unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM sei nicht selbständig anfechtbar, womit kein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben sei. Indessen könne die Verfahrensführung des BFM - sollte das Bundesamt in den noch hängigen Verfahren die vorläufige Aufnahme der Familie D._______ aufheben - durch jeweilige Beschwerden in der Hauptsache gerügt werden. 3.3.3 Im Anschluss an das genannte Urteil gab der Beschwerdeführer zugunsten seiner Mandanten mit Schreiben an das BFM vom 26. Oktober 2010 in Bezug auf den Bericht der Gemeinde K._______, soweit dieser offengelegt worden war, eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM darum, ihm bezüglich des Verfahrensstands Auskunft zu erteilen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, es könne bis Ende September 2012 mit einem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer sinngemäss die Einstellung des Verfahrens mit, indem sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Familie D._______ als nicht gerechtfertigt erwiesen habe und somit bestehen bleibe. 3.4 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2013 führte das BFM zur Begründung der nur teilweisen Entgeltung des vom Beschwerdeführer bezüglich des Hauptverfahrens geltend gemachten Vertretungsaufwands im Wesentlichen Folgendes aus: Der zeitliche Aufwand für die Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 werde jeweils (zum einen betreffend B._______ und C._______ D._______ sowie die damals minderjährigen Kinder E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______, zum anderen betreffend J._______ D._______) um zwei Stunden gekürzt. Diese Eingaben seien zu einem erheblichen Teil mit einer Rechtsschrift gleichen Datums identisch, die in einem anderen Verfahren (betreffend L._______ und M._______ D._______ sowie deren Kinder, Asylverfahrensnummer [...]) eingereicht worden sei. Für die letztgenannte Rechtsschrift sei bereits ein Aufwand von fünf Stunden abgegolten worden, wobei die Stellungnahmen überdies weder besonders umfangreich noch rechtlich komplex seien. Des Weiteren könnten die anwaltschaftlichen Bemühungen zwischen dem 27. August und dem 17. September 2010 nicht entschädigt werden. Damals sei es um die Edition des vertraulichen Berichts der Gemeinde K._______ gegangen. Dieser Bericht sei nicht ediert worden, sondern das BFM habe dessen wesentlichen Elemente zusammengefasst, womit das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Diese Auffassung habe auch das Bundesverwaltungsgericht geschützt. Die damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen des Beschwerdeführers gehörten folglich nicht zum notwendigen Vertretungsaufwand, weshalb bezüglich der Rechtsvertretung von J._______ D._______ der zeitliche Aufwand um 2,34 Stunden und die Auslagen um Fr. 38.- zu kürzen seien, bezüglich der Rechtsvertretung von B._______ und C._______ D._______ sowie der damals minderjährigen Kinder der zeitliche Aufwand um 2,75 Stunden und die Auslagen um Fr. 31.-. Schliesslich sei der zeitliche Aufwand für drei Telephonate vom 22. Juli 2010, 8. Februar 2011 und 6. September 2011 zu streichen, da nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang diese stünden. Insgesamt würden somit bezüglich der Rechtsvertretung von J._______ D._______ ein zeitlicher Aufwand von 4,6 Stunden und Auslagen von Fr. 38.- in Abzug gebracht, bezüglich der Rechtsvertretung von B._______ und C._______ D._______ sowie der damals minderjährigen Kinder ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden und Auslagen von Fr. 31.-. Es resultiere für die Rechtsvertretung von J._______ D._______ ein Honorar von Fr. 900.50, für die Rechtsvertretung von B._______ und C._______ D._______ sowie der damals minderjährigen Kinder ein Honorar von Fr. 2096.40, jeweils inklusive Mehrwertsteuer. 3.5 Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Aufwand für die Abfassung der Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 sei sehr hoch gewesen, wobei die Angelegenheit für die betroffenen Familien eine grosse Bedeutung gehabt habe. Insgesamt sei bezüglich der drei Dossiers der beiden beteiligten Familien für das Ausarbeiten der jeweiligen Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 ein Aufwand von elf Stunden (je drei Stunden in den beiden Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...], fünf Stunden im Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...]) geltend gemacht worden. Dabei sei der konkrete Sachverhalt bezüglich der Situation der Familien im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht derselbe und habe unterschiedliche Abklärungen erfordert. Die Meinung der Vorinstanz, der Aufwand für die Vorbereitung und Ausarbeitung der Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 betreffend die beiden Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...] habe jeweils lediglich eine Stunde betragen, sei völlig deplaziert und verletze den Anspruch der Familie D._______ auf eine sorgfältige anwaltschaftliche Betreuung. Dies komme einem Ermessensmissbrauch gleich. Bezüglich der Streichung des Vertretungsaufwands im Zusammenhang mit dem vertraulichen Bericht der Gemeinde K._______ bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als Rechtsvertreter zu den unwahren Vorhaltungen der Gemeinde Stellung beziehen müssen, womit der daraus entstandene Aufwand zulässig und geboten gewesen sei. Dies gelte ausserdem auch für die Rechtsabklärungen zur Frage, ob die Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM zulässig gewesen sei. Weiter seien die vom Bundesamt erwähnten Telephonate im Zusammenhang mit Fragen der Familie D._______ zum Verfahrensstand gestanden, und auch der diesbezügliche Aufwand sei geboten gewesen. Schliesslich seien die Kürzungen des zeitlichen Aufwands in Verkennung der Tatsache erfolgt, dass die Zeiterfassung der Minuten in der Honorarabrechnung in Dezimaleinheiten erfolgt sei. 3.6 3.6.1 Zunächst ist hinsichtlich der fraglichen Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 festzustellen, dass es sich dabei um relativ umfangreiche Eingaben handelte, die sich zum einen zur allgemeinen Situation im Kosovo (in Bezug auf die politische Lage und insbesondere die Stellung der Minderheit der Roma mit Blick auf Fragen der Sozialfürsorge, des Arbeitsmarkts und des Schulbesuchs der Kinder), zum anderen zu den mutmasslichen Existenzbedingungen der Familie D._______ im Falle einer Rückkehr in den Kosovo sowie zur spezifischen Frage des Kindeswohls unter Berücksichtigung der Integration der minderjährigen Kinder in der Schweiz äusserten. Soweit sich das BFM auf den Standpunkt stellt, in den jeweils die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme betreffenden Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...] und zur Asylverfahrensnummer [...] - welche zwei verschiedene Familien betreffen, deren jeweilige Ehemänner beziehungsweise Väter (B._______ und L._______ D._______) Brüder sind - seien in erheblichen Teilen gleichlautende Rechtsschriften eingereicht worden, so ist festzuhalten, dass dies zwar mit Blick auf die enthaltenen Äusserungen zur allgemeinen Lage im Kosovo zutrifft. Sowohl bezüglich der mutmasslichen Existenzbedingungen der beiden Familien im Kosovo als auch hinsichtlich der Integration der betreffenden Kinder in der Schweiz ist jedoch festzustellen, dass diesbezüglich spezifische Abklärungen durchzuführen waren und auch bei der Abfassung der jeweiligen Stellungnahmen ein gesonderter Aufwand entstand. Der Einschätzung des BFM, der hierfür erforderliche zeitliche Aufwand habe bezüglich der beiden Dossiers der Familie D._______ mit der Asylverfahrensnummer [...] insgesamt lediglich zwei Stunden betragen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der vom Beschwerdeführer bezüglich der Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 geltend gemachte Aufwand von insgesamt sechs Stunden als angemessen einzustufen. 3.6.2 In Bezug auf die vollumfängliche Streichung des Vertretungsaufwands, welchen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vertraulichen Bericht der Gemeinde K._______ geltend machte, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist die vom BFM in der angefochtenen Verfügung geäusserte Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Nichtedition des Berichts der Gemeinde K._______ geschützt, offensichtlich nicht zutreffend. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in den vereinigten Verfahren D-6959/2010 und D-6961/2010 vom 5. Oktober 2010 wurde zwar festgestellt, die geltend gemachte Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM sei nicht selbständig anfechtbar, womit kein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben sei. Indessen wurde ausserdem festgehalten, die Verfahrensführung des BFM und mithin die Frage der rechtsgenüglichen Akteneinsicht könne - sollte das Bundesamt in den noch hängigen Verfahren die vorläufige Aufnahme der Familie D._______ aufheben - durch jeweilige Beschwerden in der Hauptsache gerügt werden. Mit anderen Worten erfolgte durch das Gericht keine materielle Beurteilung der Rüge der Gehörsverletzung, sondern die Feststellung, dass eine solche Rüge mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid im Hauptverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorgebracht werden könnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör, welches den Mandanten des Beschwerdeführers in Bezug auf den Bericht der Gemeinde K._______ - in der Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Elemente - gewährt wurde, offensichtlich auch mit einem Anspruch der Betroffenen auf entsprechende Äusserung verbunden ist. Das BFM scheint jedoch davon auszugehen, dass sich dieses Äusserungsrecht auf die inhaltlichen Aspekte der Akteneinsicht beschränkt, nicht aber die Frage des Umfangs beziehungsweise der korrekten Gewährung derselben erfasst. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich das Bundesamt auf den Standpunkt stellte, die anwaltschaftlichen Bemühungen zwischen dem 27. August und dem 17. September 2010 seien nicht zu entschädigen. Mit besagtem Datum vom 27. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer zugunsten seiner Mandanten die Herausgabe des vom BFM als vertraulich eingestuften Berichts der Gemeinde K._______. Darauf entspann sich bezüglich dieser Frage ein Schriftenwechsel mit dem BFM, welcher mit der vom 17. September 2010 datierenden Ankündigung des Beschwerdeführers endete, er werde in dieser Sache beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieser anwaltschaftliche Vertretungsaufwand durch die Vorinstanz vollumfänglich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausgenommen wurde. Andererseits ist festzustellen, dass die entsprechenden Anträge durch den Beschwerdeführer sowohl zugunsten von B._______ und C._______ D._______ und der damals minderjährigen Kinder als auch zugunsten von J._______ D._______ vorgebracht und im Rahmen der entsprechenden Honorarabrechnungen auch zweimal geltend gemacht wurden. Nachdem es sich dabei um weitgehend gleichlautende Eingaben handelte, erweist es sich als angemessen, sowohl den diesbezüglichen zeitlichen Vertretungsaufwand als auch die Auslagen nur einmal zu erstatten. In diesem Zusammenhang ist der vom Beschwerdeführer beanspruchte zeitliche Aufwand somit um 2,5 Std. und die geltend gemachten Auslagen um Fr. 35.- zu kürzen. 3.6.3 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass das BFM den zeitlichen Aufwand für zwei Telephonate vom 8. Februar 2011 und vom 6. September 2011 von der Bemessung der Kostenentschädigung ausnahm, da nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang diese stünden. Bezüglich dieser Telephonate geht aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit der Honorarabrechnung eingereichten Unterlagen (vorinstanzliches Aktendossier, A7) hervor, dass es sich um Gespräche mit seinen Mandanten handelte, und es ist nicht erkennbar, weshalb sie bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden sollten. Hingegen ist dem Bundesamt insofern zu folgen, als den betreffenden Unterlagen bezüglich eines weiteren Telephonanrufs vom 22. Juli 2010 zu entnehmen ist, es habe sich um ein Gespräch "mit Freundin" - mutmasslich jener von J._______ D._______ - gehandelt. Die betreffende Person war jedoch am entsprechenden Verfahren nicht beteiligt, und der entsprechende zeitliche Aufwand von 0,25 Std. ist somit mangels ersichtlicher Fallbezogenheit dieses Gesprächs bei der Berechnung des Honoraranspruchs in Abzug zu bringen. 3.7 Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit insofern stattzugeben, als sich die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Kürzungen bei der Bemessung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung teilweise als nicht gerechfertigt erweisen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 beim BFM eingereichten Kostennoten bezüglich der jeweiligen Hauptverfahren (zum einen betreffend B._______ und C._______ D._______ und die vormals minderjährigen Kinder, zum anderen betreffend J._______ D._______) erweist sich somit, dass zwar eine Kürzung des geltend gemachten zeitlichen Aufwands der Rechtsvertretung wie auch der betreffenden Auslagen durch das BFM angebracht, jedoch lediglich im zuvor erwähnten Umfang angemessen war. Der Beschwerdeführer machte mit den genannten Honorarabrechnungen für die beiden jeweiligen Hauptverfahren insgesamt Fr. 5 653.55 geltend. Von diesem Betrag sind nach dem Gesagten aufgrund der Kürzung des zeitlichen Aufwands Fr. 739.75 (2,75 Stunden zu Fr. 250.- inkl. Mehrwertsteuer zum damaligen Satz von 7,6 %) sowie aufgrund der Kürzung der Auslagen Fr. 37.65 (inkl. Mehrwertsteuer zum damaligen Satz von 7,6 %) in Abzug zu bringen. Es resultiert somit ein Gesamtbetrag von Fr. 4 876.15, welcher dem Beschwerdeführer durch das BFM als amtliches Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den genannten Hauptverfahren zu entrichten ist.
4. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als sich die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Bemessung des amtlichen Honorars als nicht angemessen erwiesen hat. Die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 ist somit insoweit abzuändern, als das BFM - gestützt auf eine teilweise materielle Berichtigung der angefochtenen Verfügung im erwähnten Sinn - anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer für die Mandatsführung in den genannten Verfahren vor dem Bundesamt als amtliches Honorar den Betrag von Fr. 4 876.15 zu entrichten. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Berichtigung der angefochtenen Verfügung daher auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. In Abänderung der Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 wird das Bundesamt angewiesen, dem Beschwerdeführer ein amtliches Honorar von Fr. 4 876.15 zu entrichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: