Post (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Am 17. Januar 2021 und am 7. Februar 2021 gelangte A. _______ mit zwei als Aufsichtsbeschwerden gegen die Post CH AG bezeichneten Eingaben an die Eidgenössische Postkommission PostCom. Damit erhob er verschiedene Rügen gegen die Post CH AG im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Schliessung der Poststelle Muotathal mit einer Postagentur als Ersatzlösung. Insbesondere sah er den Grundsatz der Gleichbehandlung der Regionen und das Dialogverfahren bei der geplanten Schliessung von Poststellen verletzt. Mit der Eingabe vom 7. Februar 2021 übermittelte A. _______ der PostCom auch eine gegen diese selbst gerichtete Aufsichtsbeschwerde zuhanden deren Aufsichtsbehörde. Diese wurde dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK übermittelt, welches seine Zuständigkeit mangels Aufsichtskompetenz über die PostCom verneinte und auf die Beschwerde nicht eintrat. A.b Das Fachsekretariat der PostCom informierte A. _______ am 5. März 2021, dass getroffene Abklärungen keine Anhaltspunkte für ein unkorrektes Verhalten seitens der Post CH AG ergeben hätten, dies sowohl in Bezug auf die Netzentwicklung im Kanton Schwyz, als auch im konkreten Dialogverfahren mit dem Gemeinderat Muotathal. Daraufhin ersuchte A. _______ mit Schreiben vom 20. März 2021 die PostCom um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich seiner zwei Aufsichtsbeschwerden. A.c Mit Schreiben vom 29. März 2021 wurde A. _______ durch das Fachsekretariat der PostCom über die Kostenpflichtigkeit einer Verfügung informiert. Am 15. April 2021 bestätigte dieser, an seinem Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung festhalten zu wollen. A.d Mit Schreiben vom 21. April 2021 reichte A. _______ eine weitere Anzeige bzw. eine als dringend bezeichnete Aufsichtsbeschwerde gegen die Post CH AG ein. Er beantragte im Wesentlichen die Untersuchung der Vorgehensweise der Post sowie den sofortigen Aufschub aller Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Umwandlung der Poststelle Muotathal in eine Postagentur um fünf Monate. Er begründete dies mit einem Verstoss der Post CH AG gegen die Gesetzgebung und verlangte ergänzend mit einem am 3. Mai 2021 per E-Mail gestellten Begehren die Herausgabe eines diesen Verstoss belegenden Dokumentes durch die Post CH AG beziehungsweise die Edition dieses Dokumentes durch die PostCom. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 entschied die PostCom, auf die Begehren von A. _______ im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Schliessung der Poststelle Muotathal, insbesondere den Antrag betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf seine Aufsichtsbeschwerden, werde nicht eingetreten. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, die PostCom sei einerseits nicht zuständig, über das Dialogverfahren zwischen der Post CH AG und der Gemeindebehörde zu befinden und andererseits fehle es A. _______ bezüglich der Rüge einer Verletzung des Infrastrukturauftrags an der Parteieigenschaft. Die Antwort auf eine Aufsichtsbeschwerde stelle nämlich keine Verfügung dar, könne nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden und A. _______ sei im Übrigen nicht in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss die Anträge,
- die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verletzung des Infrastrukturauftrages durch die Post CH AG zu untersuchen und die versäumte Überprüfung des Poststellennetzes insbesondere in Bezug auf die Poststelle Muotathal nachzuholen,
- die Vorinstanz sei anzuweisen, zur Wahrung des Gleichbehandlungsprinzips von der Post CH AG die Nachholung der angekündigten Fein-Prüfung des Poststellennetzes zu verlangen und die vollzogene Schliessung der Poststelle Muotathal rückgängig zu machen,
- die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Post CH AG die Einhaltung der Verordnungsbestimmung bezüglich des Dialogverfahrens zu verlangen, den Zustand vor der Umwandlung der Poststelle in eine Postagentur wiederherzustellen und den Gemeinderat Illgau fristgerecht zum Dialog einzuladen,
- die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Post CH AG die Herausgabe von deren E-Mail an die Gemeinde Illgau an das Bundesverwaltungsgericht und den Beschwerdeführer zu verlangen,
- es sei zu prüfen, ob der einseitige Entscheid der Post CH AG für die Schliessung der Poststelle Muotathal anfechtbar sei,
- es sei die Vorgehensweise der Post CH AG im Falle Muotathal an der Richtschnur ethischen Vorgehens zu messen, zu beurteilen und als deren Übertretung zu qualifizieren; ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, die Einhaltung ethischer Handlungsweisen zu verlangen und zu überwachen,
- es sei zu prüfen, was der einseitig gefällte Entscheid bezüglich der Poststellenschliessung in Muotathal bedeute und was es bedeute, wenn die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid auf ein Argument stütze, welches sich als blosse Behauptung erwiesen habe,
- es sei der Entscheid der Vorinstanz auf Übertretungen ihrerseits zu beurteilen. Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren im Wesentlichen damit, die Post CH AG habe ihr Wort gebrochen, sich nicht an die gesetzliche Frist des Dialogverfahrens gehalten und die Poststelle Muotathal sei in Ver-letzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vergleich mit anderen Geschäftsstellen - insbesondere in den Kantonen Neuenburg und Jura - ungleich behandelt und ungerechtfertigt geschlossen worden. Im Übrigen sei er als Bewohner der Gemeinde Muotathal und Kunde der Poststelle sehr wohl von deren Schliessung betroffen und verfüge deshalb über Parteirechte. D. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2021 schliesst die Vorinstanz bezüglich der Beschwerde auf Nichteintreten. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, sie habe bezüglich des Dialogverfahrens zwischen der Post CH AG und den Gemeinden Muotathal und Illgau keine Verfügungskompetenz und sei deshalb zum Erlass der verlangten Verfügung nicht zuständig gewesen. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Infrastrukturauftrages verfüge sie hingegen über eine Verfügungskompetenz, doch fehle es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an der Legitimation, zumal keine individuelle schützenswerte Rechtsposition betroffen sei und er deshalb keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung habe. Demzufolge sei sie auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. E. Mit seinen Schlussbemerkungen vom 20. September 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, bekräftigt seine Legitimation und beantragt, es sei deshalb auf die Beschwerde einzutreten. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
E. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Zunächst gilt es, die Legitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zu klären: Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, indem er als Anzeiger im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VwVG mehrere Aufsichtsbeschwerden erhoben und ein entsprechendes Verfahren vor der Vorinstanz initiiert hat. Der daraufhin durch die Vorinstanz ergangene Nichteintretensentscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung adressiert den Beschwerdeführer als Rechtssubjekt. Dadurch ist dieser sowohl formell als auch materiell beschwert und erfüllt somit die Legitimationsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) einzutreten ist.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 und A-5801/2014 vom 25. März 2015 E. 2, je m.w.H.).
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen mehrfach, das Verfahren betreffend die Schliessung der Poststelle Muotathal sei nicht gesetzeskonform abgelaufen und deshalb rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Insbesondere habe die Post CH AG die mitbetroffene Gemeinde Illgau viel zu spät ins Verfahren einbezogen und halte in diesem Zusammenhang ein beweiskräftiges Dokument zurück. In seinen Aufsichtsbeschwerden rief er deshalb die Vorinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung an.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2021 eingehend die Phasen des Verfahrens im Zusammenhang mit einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle und tritt schliesslich mangels Zuständigkeit auf die betreffenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, das sogenannte Dialogverfahren habe eine einvernehmliche Lösung zum Ziel und sei allein der Post CH AG und den Gemeindebehörden der Standortgemeinde sowie mitbetroffenen Nachbargemeinden vorbehalten. Private seien davon ausgeschlossen. Auch stelle der Entscheid der Post CH AG in dieser Sache keine Verfügung dar und sie habe bezüglich Einhaltung der Vorgaben an das Dialogverfahren keine Verfügungskompetenz, sei also mangels Zuständigkeit nicht zum Erlass der vom Beschwerdeführer verlangten anfechtbaren Verfügung ermächtigt.
E. 3.1.3 Das Verfahren, wie es bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur einzuhalten ist, wird aufgrund von Art. 14 Abs. 6 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Art. 34 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) festgelegt. Dabei hat die Post CH AG mindestens sechs Monate vor der geplanten Schliessung die Behörden der betroffenen Gemeinden anzuhören und im Dialog eine einvernehmliche Lösung anzustreben (Abs. 1). Kommt eine solche nicht zustande, so können die betroffenen Gemeindebehörden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheides der Post, die Vorinstanz anrufen (Abs. 3). Diese führt zwischen der Post CH AG und den Gemeindebehörden ein Schlichtungsverfahren durch und gibt letztendlich eine Empfehlung zuhanden der Post CH AG ab (Abs. 4 und 5), wobei sie die Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 1, die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Art. 33 und 44 VPG sowie die Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten durch den Entscheid zu prüfen hat. Unter deren Berücksichtigung entscheidet die Post CH AG endgültig über die Schliessung oder Verlegung der Poststelle oder Postagentur (Abs. 7). Diese Vorgehensweise findet seine Grundlage im gesetzlichen Auftrag an die Vorinstanz, wobei sie die Entscheide zu treffen und die Verfügungen zu erlassen hat, welche in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 PG). Dabei besteht die Aufgabe der Vorinstanz darin, im Zusammenhang mit der Schliessung oder Verlegung bedienter Zugangspunkte Empfehlungen zu erlassen (Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG). In ihren Entscheiden untersteht sie ausdrücklich keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden und ist grundsätzlich unabhängig (Art. 20 Abs. 2 PG).
E. 3.1.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2021 unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlagen korrekt darlegt, sind einzig die Post CH AG sowie die Behörden der von einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle mit- oder direkt betroffenen Gemeinden am Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 1 ff. VPG beteiligt. Ebenso steht fest, dass die Vorinstanz im Fall, in welchem sich diese Parteien nicht einvernehmlich einigen können sowie auf Anrufung hin, ein Schlichtungsverfahren durchführt und ihr diesbezüglich einzig die Kompetenz zur Abgabe einer Empfehlung an die Post CH AG zusteht. Nach dem gesetzgeberischen Willen bleibt es aber dieser überlassen, inwiefern sie diese Empfehlung berücksichtigt. Ebenso steht fest, dass der Post CH AG eine Kompetenz zum Schlussentscheid zukommt. Eine Möglichkeit zu dessen Anfechtung sieht das Gesetz nicht vor. Aufgrund dieser durch die Gesetz- und Verordnungsgeber ausgestalteten Rechtslage ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festgestellt hat, dass ihr keine Kompetenz für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich des Dialogverfahrens zusteht. Demnach hat sie auch gesetzeskonform gehandelt, wenn sie infolge dieser Unzuständigkeit nicht auf die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 3.1.5 Inwiefern das Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 1 VPG nicht konform abgewickelt worden sein soll und auch inwiefern die Vorinstanz allenfalls den ihr auferlegten Auftrag gemäss Art. 34 Abs. 5 VPG nicht korrekt wahrgenommen sowie das beweisträchtige Dokument nicht eingefordert hätte, kann vorliegend offen bleiben, ist an dieser Stelle doch allein die Eintretensfrage bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2021 zu prüfen. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.
E. 3.2 Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers. Es ist zu klären, ob diesem im Vorverfahren zu Recht die Parteieigenschaft abgesprochen und in der Folge auf seine Aufsichtsbeschwerde (auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin wurden alle seine Eingaben durch die Vorinstanz als eine einzige Beschwerde entgegengenommen) und sein Begehren, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, nicht eingetreten wurde.
E. 3.2.1 Mit seiner im Sinne von Art. 71 VwVG erhobenen Aufsichtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung des Infrastrukturauftrages der Post respektive der Gleichbehandlung der Regionen bei der Festlegung des Poststellennetzes. Er stellt Vergleiche zu anderen Kantonen und Gemeinden an, wobei er eine Unrechtmässigkeit des Vorgehens der Post CH AG beanstandet und mit seiner Aufsichtsbeschwerde eine Ahndung dieses Vorgehens durch die Vorinstanz begehrt. Hinsichtlich seiner Legitimation hält er an dieser fest.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz räumt ein, bezüglich Einhaltung des Infrastrukturauftrages der Post CH AG komme ihr eine Aufsichtskompetenz zu, weshalb sie im Rahmen des Gesetzes auch über die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen in diesem Bereich verfüge. Allerdings verneint die Vorinstanz vorliegend eine Parteistellung des Beschwerdeführers. Sie führt aus, auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von der Schliessung der Poststelle Muotathal als Einwohner der Gemeinde betroffen fühle, führe nicht zu einer Parteistellung und es fehle ihm generell an einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition. Aus diesem Grund habe er denn auch keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, weshalb aufgrund der fehlenden Parteistellung auf seine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 6. Mai 2021 nicht einzutreten sei.
E. 3.2.3 Die Rüge einer Verletzung des Infrastrukturauftrages sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Regionen betrifft gemäss Art. 13 PG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 PG den Auftrag der Post CH AG zur Grundversorgung durch Postdienstleistungen (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5202 [nachfolgend: Botschaft PG]). Laut Botschaft PG (S. 5219) stehen Kundinnen und Kunden, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, mit der Post CH AG in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlichtungsstelle, danach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, wobei es ihnen frei steht, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen. In diesem Sinne äussern sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Privatkunden (Ausgabe Januar 2023, Ziffer 5.5) der Post CH AG. Dieser Grundsatz ist in Art. 8 PG festgelegt, betrifft allerdings nur jene Fälle, wo eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kunde und der Beschwerdegegnerin zustande kommt, das heisst dort, wo der Kunde aktiv eine Postdienstleistung bezieht respektive die Post CH AG zwecks Begründung einer Kundenbeziehung aufsucht. Der im Rahmen der Grundversorgung zu gewährleistende Infrastrukturauftrag erweist sich hingegen vielmehr als Leistung, welche die Post CH AG derart zu erbringen hat, dass die Postkunden als Empfänger der Leistungen der Post CH AG nicht aktiv darum nachzusuchen haben und ohne dass eine vertragliche Vereinbarung zum einzelnen Kunden vorliegt. Gleiches gilt für den Grundsatz der Gleichbehandlung der Regionen, der vielmehr eine Richtschnur für das Geschäftshandeln der Post CH AG vorgibt, als dass er eine konkrete Dienstleistung dem Kunden gegenüber betrifft. Es besteht diesbezüglich also kein zivilrechtliches Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer respektive den Kunden und der Post CH AG. Entsprechende Streitigkeiten haben somit öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. BGE 142 II 415 E. 3.4.3 m.w.H.; analog: UVEK, Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 18). Die Aufsicht über die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung - und somit des Infrastrukturauftrages und des Gleichbehandlungsgrundsatzes - ist Aufgabe der Vorinstanz (Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG; vgl. Botschaft PG, 5202), welche dabei aber als unabhängige Kommission in ihren Entscheiden - wie bereits erwähnt - nicht weisungsgebunden ist und im Fall von Anpassungen der Infrastruktur der Post CH AG nach dem Durchlaufen des in Art. 34 VPG beschriebenen Verfahrens einzig ein Recht zur Abgabe einer Empfehlung an die Post CH AG hat (Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG i.V.m. Art. 34 VPG; vgl. oben E. 3.1.3). Stellt die Vorinstanz eine Rechtsverletzung fest, kann sie Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG treffen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_118/2014 vom 22. März 2015 E. 3.1). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Einhaltung der Bestimmungen zu dem von der Beschwerdegegnerin zu erfüllenden Grundversorgungsauftrag sicherzustellen hat und zum Erlass von Verfügungen sowie zur Anordnung der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen grundsätzlich sachlich zuständig ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
E. 3.2.4 Das durch den Beschwerdeführer gegen die Post CH AG angestrengte Aufsichtsverfahren richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 71 VwVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass jederzeit bei einer Aufsichtsbehörde ein Handeln oder Unterlassen von Behörden oder ihres Personals angezeigt und damit einer Aufsichtsbeschwerde zugeführt werden kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass die vorgebrachten Tatsachen ein Einschreiten der Beschwerdeinstanz gegen die Vorinstanz im öffentlichen Interesse erfordern. Beschwerdegründe bilden bei der Aufsichtsbeschwerde die Verletzung von Rechtssätzen und die Missachtung von öffentlichen Interessen, wobei an deren Wichtigkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG) verleiht die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde aber grundsätzlich keine Parteirechte (vgl. Urteil des BGer 1C_325/2020 vom 28. Juni 2021 E. 1.1 m.w.H; Oliver Ziebung, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 71 Rz. 3 ff., 12 ff., [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG]; Vera Marantelli/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 6 Rz. 59 f.).
E. 3.2.5 Der Beschwerdeführer hat das vorliegende Verfahren durch Beschwerde respektive Anzeige bei der Vorinstanz angestossen. Somit wäre ihm - wie von der Vorinstanz dargelegt - grundsätzlich keine Parteistellung zu gewähren. Hingegen ist zu prüfen, ob sich eine Parteistellung respektive Legitimation aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 VwVG ergeben kann. In dieser Weise spricht sich das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung aus (vgl. BGE 139 II 279 ff.; vgl. auch Urteile des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.4 ff. und A-678/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.1; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 6 Rz. 59). Dabei bestätigt das Bundesgericht, dass derjenige, der bei der Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlangt, dadurch allein noch keine Parteistellung erwirbt.
E. 3.2.6 Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren einschliesslich der damit verbundenen Parteipflichten und -rechte. Diese Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen.
E. 3.2.7 In diesem Sinne wird für das Erlangen der Parteistellung für jenen, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, vorausgesetzt, dass er durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt beziehungsweise aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Um eine Legitimation zu begründen fordert das Bundesgericht ausserdem ein derart prägendes schutzwürdiges Interesse, das heisst einen aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt ausreichenden Anlass, dass sich die Organe der Verwaltungsrechtspflege mit der Sache zu befassen haben (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3, Urteil des BGer 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; Urteile des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5 m.w.H.; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 48 Rz. 12). Bezeichnend dabei ist, dass der Anzeiger einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides ziehen muss, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1). Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur blossen Aufsichtsbeschwerde. Eine derart - wie oben ausgeführt - begründete Legitimation des Anzeigeerstatters schränkt das Bundesgericht sodann ungeachtet des Verweises auf Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 VwVG ein, wenn dieser einerseits seine Interessen auch auf andere Weise, z.B. auf zivil- oder strafrechtlichem Weg, erreichen könnte (Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde) oder wenn die Verwaltungstätigkeit durch das Anliegen übermässig erschwert würde. Der Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein können, ist für sich allein aber kein Grund, einem Anzeiger die Parteistellung abzusprechen. Trotzdem soll der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht übermässig weit gezogen werden (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.3, 139 II 279 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; zum Ganzen Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.1; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 48 Rz. 12).
E. 3.2.8 Beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass eine Poststelle mit umfassendem Dienstleistungsangebot und posteigenem Personal im Interesse der Bevölkerung liegt und für eine Gemeinde zahlreiche Vorzüge im Sinne eines Standortvorteils bietet, das heisst eine Gemeinde als Wohnort attraktiver macht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei regelmässiger Kunde dieser Poststelle, so ist festzustellen, dass es auch in seinem Interesse liegt, vom umfassenden Dienstleistungsangebot einer bedienten Poststelle zu profitieren. Dennoch kann vorliegend nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Schliessung der Poststelle Muotathal schwerer als die Allgemeinheit, d.h. schwerer als die übrige Bevölkerung, welche mit denselben Interessen die Poststelle nutzt, in seinen Interessen betroffen wäre. Zwar ist dies allein - wie oben erwähnt, für sich allein noch kein Grund, dem Beschwerdeführer eine Parteieigenschaft abzusprechen. Dennoch geht aus der Beschwerde nicht hervor, dass z.B. seine persönliche Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigt würde, dass ihm also ein materieller oder ideeller Nachteil durch die Schliessung der Poststelle entstehen würde. Dies macht er denn auch nicht geltend. Seine Interessensposition wird sodann im Weiteren dadurch abgeschwächt, dass die zentralen Postdienstleistungen weiterhin in einer Postagentur angeboten werden und die Gemeinde Muotathal durch den Entscheid der Post CH AG nicht von einem gänzlichen Verlust sämtlicher Postdienstleistungen betroffen wäre. Inwiefern der Ausgang des Verfahrens seine Situation in relevanter Weise beeinflussen könnte und er einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des Entscheides der Post CH AG ziehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ein unmittelbares, besonders schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, als besonders und schwer in ihren Interessen betroffene Partei in einem Verfahren zum Erhalt der Postinfrastruktur aufzutreten, besteht demzufolge nicht (vgl. BGE 142 II 415 E. 3.4.1 ff. m.w.H.). Der Vorinstanz ist aus diesem Grund zu folgen, wenn sie dem Beschwerdeführer die Parteieigenschaft abgesprochen hat und in der Folge auch hinsichtlich der Rüge eines verletzten Infrastrukturauftrages sowie einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der Regionen auf dessen diesbezüglichen Rechtsbegehren - und in der Folge auf die gesamte Aufsichtsbeschwerde - nicht eingetreten ist. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, also die Möglichkeit, den zivil- oder strafrechtlichen Weg zu beschreiten sowie eine Prüfung der Umstände, ob eine Zulassung des Beschwerdeführers zum Verfahren eine übermässige Erschwerung des Verwaltungsaufwandes bedeuten würde, kann demnach unterbleiben (vgl. Urteil des BGer 1C_325/2020 vom 28. Juni 2021 E. 1.1 m.w.H; zum Ganzen e contrario Urteil des BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2).
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass einerseits die Vorinstanz nicht zuständig war, in Sachen Dialogverfahren eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und dass andererseits der Beschwerdeführer durch den Infrastrukturentscheid der Post CH AG nicht stärker betroffen ist als die Allgemeinheit, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Sache besteht und kein besonders schützenswertes Interesse an der Sache zu erkennen ist. Diese vermag der Beschwerdeführer sodann auch nicht darzulegen. Demzufolge ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, weshalb sie mit ihrer Verfügung vom 6. Mai 2021 zu Recht entschied, nicht auf dessen Aufsichtsbeschwerde einzutreten. Eine materielle Prüfung der Sache erübrigt sich bei diesem Ergebnis und die Beschwerde vom 4. Juni 2021 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 06.04.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_181_2023) Abteilung I A-2662/2021 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien A. _______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schliessung der Poststelle Muotathal. Sachverhalt: A. A.a Am 17. Januar 2021 und am 7. Februar 2021 gelangte A. _______ mit zwei als Aufsichtsbeschwerden gegen die Post CH AG bezeichneten Eingaben an die Eidgenössische Postkommission PostCom. Damit erhob er verschiedene Rügen gegen die Post CH AG im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Schliessung der Poststelle Muotathal mit einer Postagentur als Ersatzlösung. Insbesondere sah er den Grundsatz der Gleichbehandlung der Regionen und das Dialogverfahren bei der geplanten Schliessung von Poststellen verletzt. Mit der Eingabe vom 7. Februar 2021 übermittelte A. _______ der PostCom auch eine gegen diese selbst gerichtete Aufsichtsbeschwerde zuhanden deren Aufsichtsbehörde. Diese wurde dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK übermittelt, welches seine Zuständigkeit mangels Aufsichtskompetenz über die PostCom verneinte und auf die Beschwerde nicht eintrat. A.b Das Fachsekretariat der PostCom informierte A. _______ am 5. März 2021, dass getroffene Abklärungen keine Anhaltspunkte für ein unkorrektes Verhalten seitens der Post CH AG ergeben hätten, dies sowohl in Bezug auf die Netzentwicklung im Kanton Schwyz, als auch im konkreten Dialogverfahren mit dem Gemeinderat Muotathal. Daraufhin ersuchte A. _______ mit Schreiben vom 20. März 2021 die PostCom um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich seiner zwei Aufsichtsbeschwerden. A.c Mit Schreiben vom 29. März 2021 wurde A. _______ durch das Fachsekretariat der PostCom über die Kostenpflichtigkeit einer Verfügung informiert. Am 15. April 2021 bestätigte dieser, an seinem Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung festhalten zu wollen. A.d Mit Schreiben vom 21. April 2021 reichte A. _______ eine weitere Anzeige bzw. eine als dringend bezeichnete Aufsichtsbeschwerde gegen die Post CH AG ein. Er beantragte im Wesentlichen die Untersuchung der Vorgehensweise der Post sowie den sofortigen Aufschub aller Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Umwandlung der Poststelle Muotathal in eine Postagentur um fünf Monate. Er begründete dies mit einem Verstoss der Post CH AG gegen die Gesetzgebung und verlangte ergänzend mit einem am 3. Mai 2021 per E-Mail gestellten Begehren die Herausgabe eines diesen Verstoss belegenden Dokumentes durch die Post CH AG beziehungsweise die Edition dieses Dokumentes durch die PostCom. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 entschied die PostCom, auf die Begehren von A. _______ im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Schliessung der Poststelle Muotathal, insbesondere den Antrag betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf seine Aufsichtsbeschwerden, werde nicht eingetreten. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, die PostCom sei einerseits nicht zuständig, über das Dialogverfahren zwischen der Post CH AG und der Gemeindebehörde zu befinden und andererseits fehle es A. _______ bezüglich der Rüge einer Verletzung des Infrastrukturauftrags an der Parteieigenschaft. Die Antwort auf eine Aufsichtsbeschwerde stelle nämlich keine Verfügung dar, könne nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden und A. _______ sei im Übrigen nicht in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er stellt sinngemäss die Anträge,
- die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verletzung des Infrastrukturauftrages durch die Post CH AG zu untersuchen und die versäumte Überprüfung des Poststellennetzes insbesondere in Bezug auf die Poststelle Muotathal nachzuholen,
- die Vorinstanz sei anzuweisen, zur Wahrung des Gleichbehandlungsprinzips von der Post CH AG die Nachholung der angekündigten Fein-Prüfung des Poststellennetzes zu verlangen und die vollzogene Schliessung der Poststelle Muotathal rückgängig zu machen,
- die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Post CH AG die Einhaltung der Verordnungsbestimmung bezüglich des Dialogverfahrens zu verlangen, den Zustand vor der Umwandlung der Poststelle in eine Postagentur wiederherzustellen und den Gemeinderat Illgau fristgerecht zum Dialog einzuladen,
- die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Post CH AG die Herausgabe von deren E-Mail an die Gemeinde Illgau an das Bundesverwaltungsgericht und den Beschwerdeführer zu verlangen,
- es sei zu prüfen, ob der einseitige Entscheid der Post CH AG für die Schliessung der Poststelle Muotathal anfechtbar sei,
- es sei die Vorgehensweise der Post CH AG im Falle Muotathal an der Richtschnur ethischen Vorgehens zu messen, zu beurteilen und als deren Übertretung zu qualifizieren; ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, die Einhaltung ethischer Handlungsweisen zu verlangen und zu überwachen,
- es sei zu prüfen, was der einseitig gefällte Entscheid bezüglich der Poststellenschliessung in Muotathal bedeute und was es bedeute, wenn die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid auf ein Argument stütze, welches sich als blosse Behauptung erwiesen habe,
- es sei der Entscheid der Vorinstanz auf Übertretungen ihrerseits zu beurteilen. Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren im Wesentlichen damit, die Post CH AG habe ihr Wort gebrochen, sich nicht an die gesetzliche Frist des Dialogverfahrens gehalten und die Poststelle Muotathal sei in Ver-letzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vergleich mit anderen Geschäftsstellen - insbesondere in den Kantonen Neuenburg und Jura - ungleich behandelt und ungerechtfertigt geschlossen worden. Im Übrigen sei er als Bewohner der Gemeinde Muotathal und Kunde der Poststelle sehr wohl von deren Schliessung betroffen und verfüge deshalb über Parteirechte. D. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2021 schliesst die Vorinstanz bezüglich der Beschwerde auf Nichteintreten. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, sie habe bezüglich des Dialogverfahrens zwischen der Post CH AG und den Gemeinden Muotathal und Illgau keine Verfügungskompetenz und sei deshalb zum Erlass der verlangten Verfügung nicht zuständig gewesen. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Infrastrukturauftrages verfüge sie hingegen über eine Verfügungskompetenz, doch fehle es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an der Legitimation, zumal keine individuelle schützenswerte Rechtsposition betroffen sei und er deshalb keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung habe. Demzufolge sei sie auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. E. Mit seinen Schlussbemerkungen vom 20. September 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, bekräftigt seine Legitimation und beantragt, es sei deshalb auf die Beschwerde einzutreten. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Zunächst gilt es, die Legitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zu klären: Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, indem er als Anzeiger im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VwVG mehrere Aufsichtsbeschwerden erhoben und ein entsprechendes Verfahren vor der Vorinstanz initiiert hat. Der daraufhin durch die Vorinstanz ergangene Nichteintretensentscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung adressiert den Beschwerdeführer als Rechtssubjekt. Dadurch ist dieser sowohl formell als auch materiell beschwert und erfüllt somit die Legitimationsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) einzutreten ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 und A-5801/2014 vom 25. März 2015 E. 2, je m.w.H.). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen mehrfach, das Verfahren betreffend die Schliessung der Poststelle Muotathal sei nicht gesetzeskonform abgelaufen und deshalb rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Insbesondere habe die Post CH AG die mitbetroffene Gemeinde Illgau viel zu spät ins Verfahren einbezogen und halte in diesem Zusammenhang ein beweiskräftiges Dokument zurück. In seinen Aufsichtsbeschwerden rief er deshalb die Vorinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung an. 3.1.2 Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2021 eingehend die Phasen des Verfahrens im Zusammenhang mit einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle und tritt schliesslich mangels Zuständigkeit auf die betreffenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, das sogenannte Dialogverfahren habe eine einvernehmliche Lösung zum Ziel und sei allein der Post CH AG und den Gemeindebehörden der Standortgemeinde sowie mitbetroffenen Nachbargemeinden vorbehalten. Private seien davon ausgeschlossen. Auch stelle der Entscheid der Post CH AG in dieser Sache keine Verfügung dar und sie habe bezüglich Einhaltung der Vorgaben an das Dialogverfahren keine Verfügungskompetenz, sei also mangels Zuständigkeit nicht zum Erlass der vom Beschwerdeführer verlangten anfechtbaren Verfügung ermächtigt. 3.1.3 Das Verfahren, wie es bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur einzuhalten ist, wird aufgrund von Art. 14 Abs. 6 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Art. 34 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) festgelegt. Dabei hat die Post CH AG mindestens sechs Monate vor der geplanten Schliessung die Behörden der betroffenen Gemeinden anzuhören und im Dialog eine einvernehmliche Lösung anzustreben (Abs. 1). Kommt eine solche nicht zustande, so können die betroffenen Gemeindebehörden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheides der Post, die Vorinstanz anrufen (Abs. 3). Diese führt zwischen der Post CH AG und den Gemeindebehörden ein Schlichtungsverfahren durch und gibt letztendlich eine Empfehlung zuhanden der Post CH AG ab (Abs. 4 und 5), wobei sie die Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 1, die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Art. 33 und 44 VPG sowie die Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten durch den Entscheid zu prüfen hat. Unter deren Berücksichtigung entscheidet die Post CH AG endgültig über die Schliessung oder Verlegung der Poststelle oder Postagentur (Abs. 7). Diese Vorgehensweise findet seine Grundlage im gesetzlichen Auftrag an die Vorinstanz, wobei sie die Entscheide zu treffen und die Verfügungen zu erlassen hat, welche in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 PG). Dabei besteht die Aufgabe der Vorinstanz darin, im Zusammenhang mit der Schliessung oder Verlegung bedienter Zugangspunkte Empfehlungen zu erlassen (Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG). In ihren Entscheiden untersteht sie ausdrücklich keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden und ist grundsätzlich unabhängig (Art. 20 Abs. 2 PG). 3.1.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2021 unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlagen korrekt darlegt, sind einzig die Post CH AG sowie die Behörden der von einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle mit- oder direkt betroffenen Gemeinden am Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 1 ff. VPG beteiligt. Ebenso steht fest, dass die Vorinstanz im Fall, in welchem sich diese Parteien nicht einvernehmlich einigen können sowie auf Anrufung hin, ein Schlichtungsverfahren durchführt und ihr diesbezüglich einzig die Kompetenz zur Abgabe einer Empfehlung an die Post CH AG zusteht. Nach dem gesetzgeberischen Willen bleibt es aber dieser überlassen, inwiefern sie diese Empfehlung berücksichtigt. Ebenso steht fest, dass der Post CH AG eine Kompetenz zum Schlussentscheid zukommt. Eine Möglichkeit zu dessen Anfechtung sieht das Gesetz nicht vor. Aufgrund dieser durch die Gesetz- und Verordnungsgeber ausgestalteten Rechtslage ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festgestellt hat, dass ihr keine Kompetenz für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich des Dialogverfahrens zusteht. Demnach hat sie auch gesetzeskonform gehandelt, wenn sie infolge dieser Unzuständigkeit nicht auf die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.1.5 Inwiefern das Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 1 VPG nicht konform abgewickelt worden sein soll und auch inwiefern die Vorinstanz allenfalls den ihr auferlegten Auftrag gemäss Art. 34 Abs. 5 VPG nicht korrekt wahrgenommen sowie das beweisträchtige Dokument nicht eingefordert hätte, kann vorliegend offen bleiben, ist an dieser Stelle doch allein die Eintretensfrage bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2021 zu prüfen. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. 3.2 Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers. Es ist zu klären, ob diesem im Vorverfahren zu Recht die Parteieigenschaft abgesprochen und in der Folge auf seine Aufsichtsbeschwerde (auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin wurden alle seine Eingaben durch die Vorinstanz als eine einzige Beschwerde entgegengenommen) und sein Begehren, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, nicht eingetreten wurde. 3.2.1 Mit seiner im Sinne von Art. 71 VwVG erhobenen Aufsichtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung des Infrastrukturauftrages der Post respektive der Gleichbehandlung der Regionen bei der Festlegung des Poststellennetzes. Er stellt Vergleiche zu anderen Kantonen und Gemeinden an, wobei er eine Unrechtmässigkeit des Vorgehens der Post CH AG beanstandet und mit seiner Aufsichtsbeschwerde eine Ahndung dieses Vorgehens durch die Vorinstanz begehrt. Hinsichtlich seiner Legitimation hält er an dieser fest. 3.2.2 Die Vorinstanz räumt ein, bezüglich Einhaltung des Infrastrukturauftrages der Post CH AG komme ihr eine Aufsichtskompetenz zu, weshalb sie im Rahmen des Gesetzes auch über die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen in diesem Bereich verfüge. Allerdings verneint die Vorinstanz vorliegend eine Parteistellung des Beschwerdeführers. Sie führt aus, auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von der Schliessung der Poststelle Muotathal als Einwohner der Gemeinde betroffen fühle, führe nicht zu einer Parteistellung und es fehle ihm generell an einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition. Aus diesem Grund habe er denn auch keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, weshalb aufgrund der fehlenden Parteistellung auf seine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 6. Mai 2021 nicht einzutreten sei. 3.2.3 Die Rüge einer Verletzung des Infrastrukturauftrages sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Regionen betrifft gemäss Art. 13 PG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 PG den Auftrag der Post CH AG zur Grundversorgung durch Postdienstleistungen (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5202 [nachfolgend: Botschaft PG]). Laut Botschaft PG (S. 5219) stehen Kundinnen und Kunden, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, mit der Post CH AG in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlichtungsstelle, danach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, wobei es ihnen frei steht, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen. In diesem Sinne äussern sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Privatkunden (Ausgabe Januar 2023, Ziffer 5.5) der Post CH AG. Dieser Grundsatz ist in Art. 8 PG festgelegt, betrifft allerdings nur jene Fälle, wo eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kunde und der Beschwerdegegnerin zustande kommt, das heisst dort, wo der Kunde aktiv eine Postdienstleistung bezieht respektive die Post CH AG zwecks Begründung einer Kundenbeziehung aufsucht. Der im Rahmen der Grundversorgung zu gewährleistende Infrastrukturauftrag erweist sich hingegen vielmehr als Leistung, welche die Post CH AG derart zu erbringen hat, dass die Postkunden als Empfänger der Leistungen der Post CH AG nicht aktiv darum nachzusuchen haben und ohne dass eine vertragliche Vereinbarung zum einzelnen Kunden vorliegt. Gleiches gilt für den Grundsatz der Gleichbehandlung der Regionen, der vielmehr eine Richtschnur für das Geschäftshandeln der Post CH AG vorgibt, als dass er eine konkrete Dienstleistung dem Kunden gegenüber betrifft. Es besteht diesbezüglich also kein zivilrechtliches Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer respektive den Kunden und der Post CH AG. Entsprechende Streitigkeiten haben somit öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. BGE 142 II 415 E. 3.4.3 m.w.H.; analog: UVEK, Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 18). Die Aufsicht über die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung - und somit des Infrastrukturauftrages und des Gleichbehandlungsgrundsatzes - ist Aufgabe der Vorinstanz (Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG; vgl. Botschaft PG, 5202), welche dabei aber als unabhängige Kommission in ihren Entscheiden - wie bereits erwähnt - nicht weisungsgebunden ist und im Fall von Anpassungen der Infrastruktur der Post CH AG nach dem Durchlaufen des in Art. 34 VPG beschriebenen Verfahrens einzig ein Recht zur Abgabe einer Empfehlung an die Post CH AG hat (Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG i.V.m. Art. 34 VPG; vgl. oben E. 3.1.3). Stellt die Vorinstanz eine Rechtsverletzung fest, kann sie Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG treffen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_118/2014 vom 22. März 2015 E. 3.1). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Einhaltung der Bestimmungen zu dem von der Beschwerdegegnerin zu erfüllenden Grundversorgungsauftrag sicherzustellen hat und zum Erlass von Verfügungen sowie zur Anordnung der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen grundsätzlich sachlich zuständig ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 3.2.4 Das durch den Beschwerdeführer gegen die Post CH AG angestrengte Aufsichtsverfahren richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 71 VwVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass jederzeit bei einer Aufsichtsbehörde ein Handeln oder Unterlassen von Behörden oder ihres Personals angezeigt und damit einer Aufsichtsbeschwerde zugeführt werden kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass die vorgebrachten Tatsachen ein Einschreiten der Beschwerdeinstanz gegen die Vorinstanz im öffentlichen Interesse erfordern. Beschwerdegründe bilden bei der Aufsichtsbeschwerde die Verletzung von Rechtssätzen und die Missachtung von öffentlichen Interessen, wobei an deren Wichtigkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG) verleiht die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde aber grundsätzlich keine Parteirechte (vgl. Urteil des BGer 1C_325/2020 vom 28. Juni 2021 E. 1.1 m.w.H; Oliver Ziebung, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 71 Rz. 3 ff., 12 ff., [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG]; Vera Marantelli/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 6 Rz. 59 f.). 3.2.5 Der Beschwerdeführer hat das vorliegende Verfahren durch Beschwerde respektive Anzeige bei der Vorinstanz angestossen. Somit wäre ihm - wie von der Vorinstanz dargelegt - grundsätzlich keine Parteistellung zu gewähren. Hingegen ist zu prüfen, ob sich eine Parteistellung respektive Legitimation aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 VwVG ergeben kann. In dieser Weise spricht sich das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung aus (vgl. BGE 139 II 279 ff.; vgl. auch Urteile des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.4 ff. und A-678/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.1; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 6 Rz. 59). Dabei bestätigt das Bundesgericht, dass derjenige, der bei der Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlangt, dadurch allein noch keine Parteistellung erwirbt. 3.2.6 Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren einschliesslich der damit verbundenen Parteipflichten und -rechte. Diese Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. 3.2.7 In diesem Sinne wird für das Erlangen der Parteistellung für jenen, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, vorausgesetzt, dass er durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt beziehungsweise aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Um eine Legitimation zu begründen fordert das Bundesgericht ausserdem ein derart prägendes schutzwürdiges Interesse, das heisst einen aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt ausreichenden Anlass, dass sich die Organe der Verwaltungsrechtspflege mit der Sache zu befassen haben (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3, Urteil des BGer 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; Urteile des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5 m.w.H.; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 48 Rz. 12). Bezeichnend dabei ist, dass der Anzeiger einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides ziehen muss, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1). Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur blossen Aufsichtsbeschwerde. Eine derart - wie oben ausgeführt - begründete Legitimation des Anzeigeerstatters schränkt das Bundesgericht sodann ungeachtet des Verweises auf Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 VwVG ein, wenn dieser einerseits seine Interessen auch auf andere Weise, z.B. auf zivil- oder strafrechtlichem Weg, erreichen könnte (Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde) oder wenn die Verwaltungstätigkeit durch das Anliegen übermässig erschwert würde. Der Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein können, ist für sich allein aber kein Grund, einem Anzeiger die Parteistellung abzusprechen. Trotzdem soll der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht übermässig weit gezogen werden (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.3, 139 II 279 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; zum Ganzen Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.1; Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 48 Rz. 12). 3.2.8 Beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass eine Poststelle mit umfassendem Dienstleistungsangebot und posteigenem Personal im Interesse der Bevölkerung liegt und für eine Gemeinde zahlreiche Vorzüge im Sinne eines Standortvorteils bietet, das heisst eine Gemeinde als Wohnort attraktiver macht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei regelmässiger Kunde dieser Poststelle, so ist festzustellen, dass es auch in seinem Interesse liegt, vom umfassenden Dienstleistungsangebot einer bedienten Poststelle zu profitieren. Dennoch kann vorliegend nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Schliessung der Poststelle Muotathal schwerer als die Allgemeinheit, d.h. schwerer als die übrige Bevölkerung, welche mit denselben Interessen die Poststelle nutzt, in seinen Interessen betroffen wäre. Zwar ist dies allein - wie oben erwähnt, für sich allein noch kein Grund, dem Beschwerdeführer eine Parteieigenschaft abzusprechen. Dennoch geht aus der Beschwerde nicht hervor, dass z.B. seine persönliche Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigt würde, dass ihm also ein materieller oder ideeller Nachteil durch die Schliessung der Poststelle entstehen würde. Dies macht er denn auch nicht geltend. Seine Interessensposition wird sodann im Weiteren dadurch abgeschwächt, dass die zentralen Postdienstleistungen weiterhin in einer Postagentur angeboten werden und die Gemeinde Muotathal durch den Entscheid der Post CH AG nicht von einem gänzlichen Verlust sämtlicher Postdienstleistungen betroffen wäre. Inwiefern der Ausgang des Verfahrens seine Situation in relevanter Weise beeinflussen könnte und er einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des Entscheides der Post CH AG ziehen könnte, ist nicht ersichtlich. Ein unmittelbares, besonders schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, als besonders und schwer in ihren Interessen betroffene Partei in einem Verfahren zum Erhalt der Postinfrastruktur aufzutreten, besteht demzufolge nicht (vgl. BGE 142 II 415 E. 3.4.1 ff. m.w.H.). Der Vorinstanz ist aus diesem Grund zu folgen, wenn sie dem Beschwerdeführer die Parteieigenschaft abgesprochen hat und in der Folge auch hinsichtlich der Rüge eines verletzten Infrastrukturauftrages sowie einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der Regionen auf dessen diesbezüglichen Rechtsbegehren - und in der Folge auf die gesamte Aufsichtsbeschwerde - nicht eingetreten ist. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, also die Möglichkeit, den zivil- oder strafrechtlichen Weg zu beschreiten sowie eine Prüfung der Umstände, ob eine Zulassung des Beschwerdeführers zum Verfahren eine übermässige Erschwerung des Verwaltungsaufwandes bedeuten würde, kann demnach unterbleiben (vgl. Urteil des BGer 1C_325/2020 vom 28. Juni 2021 E. 1.1 m.w.H; zum Ganzen e contrario Urteil des BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2).
4. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass einerseits die Vorinstanz nicht zuständig war, in Sachen Dialogverfahren eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und dass andererseits der Beschwerdeführer durch den Infrastrukturentscheid der Post CH AG nicht stärker betroffen ist als die Allgemeinheit, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Sache besteht und kein besonders schützenswertes Interesse an der Sache zu erkennen ist. Diese vermag der Beschwerdeführer sodann auch nicht darzulegen. Demzufolge ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, weshalb sie mit ihrer Verfügung vom 6. Mai 2021 zu Recht entschied, nicht auf dessen Aufsichtsbeschwerde einzutreten. Eine materielle Prüfung der Sache erübrigt sich bei diesem Ergebnis und die Beschwerde vom 4. Juni 2021 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)