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A-5801/2014

A-5801/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-25 · Deutsch CH

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Sachverhalt

A. A._______ ist seit ... bei der SBB AG (Arbeitgeberin) im Industriewerk ... als [Berufsbezeichnung] tätig. Zuvor hatte sie sich bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung ... zugezogen, was sie ihrer neuen Arbeitgeberin offenlegte. In der Folge beurteilte der hinzugezogene vertrauensärztliche Dienst der SBB (MedicalService) A._______ für "tauglich Gruppe 5 für körperlich mittelschwere Tätigkeit". Er empfahl zudem, Gewichte über 15 kg aus medizinischen Gründen zu vermeiden. B. Seit ... 2012 war A.________ aus gesundheitlichen Gründen zunächst vollumfänglich, später zu 50% krankgeschrieben. Die gesundheitlichen Probleme haben neben körperlichen auch oder gar vorwiegend psychische Ursachen. Der mit der Abklärung der gesundheitlichen Situation beauftragte MedicalService teilte am 1. Februar 2013 mit, A._______ könne zu 50 % eingesetzt werden und empfahl diverse Schonauflagen. C. Es folgten weitere Abklärungen durch verschiedene Fachärzte, wobei seitens der Arbeitgeberin auch ein Gesundheitsmanager bzw. später eine Gesundheitsmanagerin involviert waren. Am 2. Juni 2014 empfahl der MedicalService, eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit, die körperlich leicht, keine Überkopfarbeiten oder Arbeiten in unbequemer Körper­haltung umfasst, ferner einfache und gut strukturierte Arbeitsabläufe ohne Zeitdruck sowie ohne hohe Ansprüche an Konzentration und Flexibilität. Bis Ende August 2014 konnte kein Arbeitsversuch in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit durchgeführt werden, ein solcher im SBB Archiv in Fribourg wurde abgebrochen. Auch ein von der Invalidenversicherung durchgeführtes Belastbarkeitstraining ergab keine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit. D. Mit Verfügung vom 8. September 2014 stellte die Arbeitgeberin fest, dass A._______ für ihre bisherige Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] untauglich geworden war und die Stelle verliert. E. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführerin) am 9. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin lediglich für die angestammte Stelle ([Berufsbezeichnung] im IW ...), nicht jedoch generell als [Berufsbezeichnung] untauglich geworden sei, eventuell eine Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Beurteilung. Zur Begründung bringt sie vor, dass sich die [körperliche Gesundheits]-Problematik nicht verschlechtert habe und eine Untauglichkeit nicht begründen könne. Die psychischen Ursachen seien durch Probleme bzw. eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz begründet. Der Sachverhalt sei falsch festgestellt worden, etwa auch hinsichtlich der körperlichen Belastung ihrer Tätigkeit. Die Entwicklung der gesundheitlichen Situation lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit für die angestammte Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] weiterhin tauglich sei. Ferner sei der Entscheid unverhältnismässig, sie sei nicht generell untauglich. Schliesslich habe die Arbeitgeberin (Vorinstanz) ihre vorgebrachten Argumente nicht beachtet und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2014 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihren Darlegungen in der Verfügung fest. Sie betont, den Sachverhalt mit grossem Einsatz erhoben und die psychische Situation sowie die medizinischen Befunde berück­sichtigt zu haben. Aufgrund der Schonauflagen komme eine Beschäf­tigung als [Berufsbezeichnung] im Anforderungsniveau E, also in einem handwerklichen Umfeld mit seinem üblichen Zeitdruck und hohen Ansprüchen an Konzentration und Flexibilität nicht mehr in Frage, weder im Industriewerk ... noch an einem anderen Standort. Der Fokus werde daher auf die Reintegration in einer angepassten Tätigkeit gerichtet. G. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. Dezember 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie betont, seit rund einem Jahr bezüglich der [körperlichen Gesundheits]-Problematik nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu sein und ihre Arbeitsfähigkeit in den letzten Monaten bewiesen und gesteigert zu haben. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei veraltet und daher unvollständig, denn der MedicalService habe letztmals im Mai 2014 Kontakt zu den behandelnden Ärzten gehabt und die seitherige Entwicklung nicht berücksichtigt. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundes­personalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Vor­instanz kommt demnach in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse Verfügungs­befugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).

E. 1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil­genommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde­führerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anliegen nicht durchgedrungen. Sie ist demnach durch den ange­fochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Ihre Legitimation ist somit zu bejahen.

E. 1.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2014 ist die Frage der mangelnden medizinischen Tauglichkeit der Beschwer­deführerin für ihre Stelle als [Berufsbezeichnung] und die darauf gestützte Feststellung und Mitteilung des Stellenverlusts gemäss Ziff. 154 Abs. 4 GAV SBB 2011. Dagegen ist eine allfällige Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder Gegenstand des vorinstanzlichen noch des vorliegenden Verfahrens.

E. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kog­nition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn der Entscheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat. In solchen Fällen weicht es nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von Fachbehörden und Sachverständigen ab, sofern diese nicht offensichtlich widersprüch­lich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BVGE 2013/9 E. 3.9). Gleiches gilt für die Beurteilung interner Verhältnisse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1052 S. 373). Demzufolge prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2606/2009 vom 11. November 2010 E. 4 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.154). Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesver­waltungsgerichts A 5321/2013 vom 23. April 2013 E. 3.2.1, A 5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A 3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.189; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 59, S. 43).

E. 3 Die SBB regeln das Arbeitsverhältnis durch den Gesamtarbeitsvertrag näher (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 38 BPG; Art. 15 Abs. 2 SBBG). Gemäss Ziff. 127 GAV SBB 2011 kann die SBB die Abklärung der gesundheit­lichen Situation durch ihren Vertrauensarzt (MedicalService) verlangen, wenn der Gesundheitszustand eines Mitarbeiters die Tauglichkeit, Einsetzbarkeit oder Sicherheit beeinflusst. Die Feststellungen des Vertrauensarztes bilden die Grundlage für die Anwendung der arbeits­rechtlichen Bestimmungen. Beurteilt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähig­keit anders als die behandelnde Ärztin, ist für die SBB die Beurteilung des Vertrauensarztes massgebend (Ziff. 128 GAV SBB 2011). Gemäss Ziff. 133 GAV SBB 2011 besteht bei Arbeitsverhinderung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während zwei Jahren, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die SBB bietet die Möglichkeit zur beruf­lichen Reintegration, welche bei jeder Einschränkung der Arbeitsleistung beginnt (Ziff. 154 ff. GAV SBB 2011). Spätestens nach drei Monaten seit Beginn der Reintegration wird mit dem Mitarbeiter ein Reintegrationsplan vereinbart und der Beginn der zweijährigen Anspruchsfrist mitgeteilt. Wird bei Ablauf der Anspruchsfrist mangelnde medizinische Tauglichkeit festgestellt und ist die berufliche Reintegration möglich und absehbar, wird die Anspruchsfrist verlängert (Ziff. 134 Abs. 3 GAV SBB 2011). War die Reintegration erfolgreich, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende der Frist angepasst (Ziff. 139 GAV SBB 2011). Wenn jedoch bis zum Ende der Anspruchsfrist keine Reintegration möglich oder absehbar ist, löst die SBB das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf (Ziff. 140 GAV SBB 2011). Verliert ein Mitarbeiter wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit die Stelle, wird er gemäss Ziff. 154 Abs. 4 GAV SBB 2011 unverzüglich über den Stellenverlust schriftlich verständigt.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so seien ihre Vorbringen vom 7. August 2014 hinsichtlich der Untauglichkeit und des Stellenverlusts nicht genügend berücksichtigt worden. Am 20. August 2014 habe die Gesundheits­managerin den MedicalService kontaktiert und dieser habe bereits einen Tag später seine Rückmeldung gegeben. Eine wirklich gründliche Auseinandersetzung mit ihren Argumenten sei nicht erfolgt, auch sei es zu keinen Rückfragen mit den behandelnden Ärzten gekommen, was jedoch angezeigt gewesen sei. Zudem obliege es nicht ihr, eine Änderung ihrer gesundheitlichen Situation nachzuweisen, vielmehr habe die Vorinstanz die Untauglichkeit und damit die Richtigkeit ihrer Verfügung nachzuweisen.

E. 4.1 Die Vorinstanz bestreitet, das rechtliche Gehör der Beschwerde­führerin verletzt zu haben und dass die rasche Rückmeldung einen Tag nach dem Kontakt der Gesundheitsmanagerin eine mangelnde Auseinan­dersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die behauptete Beweislastumkehr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen solle.

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 BV) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Rahmen der Prüfung der Vorbringen ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Partei­standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2, 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3091/2014 vom 13. November 2014 E. 3.3.1).

E. 4.3 Allein der Umstand, dass der MedicalService eine rasche Antwort auf eine Frage der Vorinstanz gegeben hatte, stellt keine, der Vorinstanz zuzurechnende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar: Er hatte sich zuvor mehrmals mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerde­führerin befasst und war demnach mit der Angelegenheit vertraut und entsprechend dokumentiert. Der MedicalService hatte im Übrigen zur von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen körperlichen Situation Stellung genommen. Auch in der Verfügung wird auf die körperliche und psychische Situation der Beschwerdeführerin kurz Bezug genommen und insofern auch auf ihr Vorbringen eingegangen. Ebenso werden die Gründe kurz dargelegt, die die Vorinstanz zu ihrem Entscheid geführt haben. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihr rechtliches Gehör verletzt worden ist, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht eine unvollständige Sachverhaltsfest­stellung geltend. Der Schluss der Vorinstanz, sie sei für eine Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] definitiv untauglich geworden, sei unbegründet. Sie könne mutmasslich als [Berufsbezeichnung] in ihrem Team bzw. im IW ... als untauglich beurteilt werden, nicht aber generell als [Berufsbe­zeichnung]. Es werde nicht klar, welche Diagnose welche Auswirkungen auf Ausübung der Tätigkeit habe. Zwar gebe es eine Vielzahl von Diagnosen zu ihrer Gesundheit. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass die an sich unveränderte [körperliche Gesundheits-]-Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorrufe. Der Vertrauensarzt der Vorinstanz habe sie nicht selbst untersucht. Die Vorinstanz begründe die Untauglichkeit mehrheitlich mit körperlichen Gründen und stufe die physischen Belastungen der Tätigkeit tatsachenwidrig als zu gross ein. Die psychischen Probleme seien durch die Konfliktsituation am Arbeits­platz mitverursacht. Die Entwicklung der gesundheitlichen Situation lasse vielmehr den Schluss zu, dass sie in absehbarer Zeit für ihre Tätigkeit weiterhin tauglich sei. Ab August 2014 habe die Beschwerdeführerin ihre Präsenzzeit am Arbeitsplatz kontinuierlich steigern können, Mitte Oktober 2014 auf 80 % und sie erwarte eine weitere Steigerung auf 100 % bis Mitte Januar 2015.

E. 5.1 Die Vorinstanz entgegnet, ihr Entscheid stütze sich auf verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte und die Beurteilung ihres Vertrauens­arztes (MedicalService). Daraus gehe hervor, dass eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit angestrebt werden solle und eine ganztägige Präsenzzeit unter Beachtung gewisser Schonauflagen erreicht werden könnte. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin habe dem Facharzt keine klare Prognose erlaubt. Es bleibe offen, welches Niveau der Leistungsfähigkeit erreicht werde. Es müsse jedoch mit bleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die gesund­heitliche Situation sei und bleibe labil, mit Rückfällen müsse gerechnet werden. Zudem bestehe eine rasche Ermüd- und Erschöpfbarkeit. Eine eigene Untersuchung durch den Vertrauensarzt hätte bloss eine Momentaufnahme des Gesundheitszustandes ergeben und keine neuen Erkenntnisse gebracht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerde­führerin würden die Schonauflagen auch den psychischen Aspekten Rechnung tragen, etwa wonach gut strukturierte Arbeitsabläufen ohne Zeitdruck anzustreben und eine Tätigkeit ohne erhöhte Ansprüche an Konzentration und Flexibilität zu ermöglichen seien. Bis Ende August 2014 habe kein Arbeitsversuch durchgeführt werden können, der eine Arbeitsfähigkeit in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit bestätigt hätte. Zudem habe das von der IV durchgeführte Belastbarkeitstraining keine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit bestätigt. Die physische Belastung der Arbeitsstelle im IW ... sei zutreffend fest­gestellt worden. Die Spezialisierung der Beschwerdeführerin im Bereich ... erlaube es nicht, sie als [Berufsbezeichnung] einzusetzen. Stellen in der Funktion [Berufsbezeichnung] im Bereich ... im Anforderungsniveau E in anderen Orten der SBB seien nicht anders ausgestaltet, auch da sei eine hohe Spezialisierung auf diesem Niveau gefordert.

E. 5.2 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass gesundheitliche Probleme bestehen und dass die Beschwerdeführerin als untauglich für die aktuelle Stelle im IW ... eingestuft werden kann. Ebenso ist erstellt, dass am angestammten Arbeitsplatz Konflikte bestanden oder noch bestehen, wobei diese nicht die einzige Ursache, sondern eine Mitursache für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht aufgrund einer einzigen Diagnose, sondern in einer Würdigung der Gesamtsituation, also der körperlichen und psychischen Umstände, im September 2014 zum Schluss gekommen war, die Beschwerdeführerin sei untauglich geworden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde­führerin ist nicht zu beanstanden, dass der Vertrauensarzt die Beschwer­deführerin nicht selbst untersucht hatte, sondern auf die Berichte der behandelnden Ärzte abstellte: Zwar hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG); sie darf dabei aber auf Fach­berichte abstellen und auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichten, wenn sie einen Sachverhalt als erwiesen erachtet (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die berücksichtigten Arztberichte und die darin enthaltenen Diagnosen und Angaben unzutreffend seien. Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine eigene Untersuchung des Vertrauensarztes nur eine weitere Moment­aufnahme dargestellt und insbesondere keine verlässlichere Prognose erlaubt hätte. Sie durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf eine eigene medizinische Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt verzichten und auf die bereits vorliegenden Arztberichte abstellen.

E. 5.3 Die Vorinstanz bestreitet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Entwicklung ihrer gesundheitlichen Situation lasse den Schluss zu, sie werde in absehbarer Zeit für ihre angestammte Tätigkeit weiterhin tauglich sein. Die Vorinstanz erachtet es laut ihrer Begründung als erstellt, dass nur mit einer angepassten Tätigkeit irgendwann eine ganz­tägige Präsenzzeit erreicht werden könne, wobei die dabei erreichbare Leistungsfähigkeit unklar bleibe. Zudem müssten Schonauflagen beach­tet werden, nämlich körperlich leichte Tätigkeit, keine Überkopfarbeiten oder Arbeiten in unbequemer Körperhaltung, einfache und gut struktu­rierte Arbeitsabläufe ohne Zeitdruck sowie ohne hohe Ansprüche an Konzentration und Flexibilität. Besonders die letzten beiden Schon­auflagen beziehen sich offensichtlich nicht auf ein [körperliches] Leiden. Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz somit nicht bloss auf das [körperliche] Leiden abgestützt und im Übrigen verschiedene Arztberichte berücksichtigt. Aus den Akten und den Rechtsschriften geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Ende ... 2012 aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Im April 2014 musste ein Arbeitsversuch nach zwei Tagen abgebrochen werden. Vom 25. August bis 24. Oktober 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin eine berufliche Abklärung bzw. ein sog. Aufbautraining im kaufmännischen Bereich bei der als Durchführungsstelle tätigen X._______ GmbH, wobei diese in ihrem provisorischen Abschlussbericht aufgrund der körperlichen Be­schwerden ... empfiehlt und auch Schwierigkeiten für die Beschwerdeführerin im allgemeinen Arbeitsmarkt erwartet (Vorakten, act. 70). Sie konnte im Aufbautraining knapp ein Pensum von 80 % erreichen. Über eine Wiederaufnahme der Arbeit und den allfälligen Umfang an ihrer angestammten Tätigkeit ist nichts aktenkundig. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte, auf die sich auch der MedicalService abgestützt hatte, lassen zwar eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwarten, allenfalls unter Beachtung von Schonauflagen. Jedoch lässt sich - knapp zwei Jahre nach Beginn der gesundheits­bedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - der Zeithorizont nicht abschätzen und sind nur langsame Fortschritte zu erwarten. Zudem äussern die Ärzte Zweifel, ob eine Rückkehr ins bisherige Arbeitsteam sinnvoll sei. Anfangs Juli 2014 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Stellenverlust in Aussicht und stützte sich dabei u.a. auf Arztberichte vom Mai 2014. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese von der Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt als aktuell eingestuft worden sind. In Ihrer Stellungnahme vom 7. August 2014 (Beschwerdebeilage 24) bestritt die Beschwerdeführerin die Untauglichkeit und machte u.a. geltend, die körperlichen Einschränkungen infolge des [körperlichen] Leides wären soweit ausgeheilt. Ferner ersuchte sie um Gewährung der Zeit zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit. Dass damals eine erneute ärztliche Untersuchung neue Erkenntnisse bringen würde bzw. die bisherigen überholt seien, wurde indessen nicht geltend gemacht. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen dass die Arztberichte widersprüchlich, tatsachenwidrig oder unvollständig wären, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von dieser fachkundigen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abzuweichen (vgl. vorne E. 2), weshalb auch insofern die Sachverhaltsfeststellung nicht fehlerhaft erscheint.

E. 5.4 Die Vorinstanz stuft die Belastungen an der bisherigen Stelle der Beschwerdeführerin als mittelschwer ein, was die Beschwerdeführerin als übertrieben bestreitet. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die auszuführenden Arbeiten würden sich von ... mehr und mehr ... verschieben, wodurch die körperliche Belastung zurückgehe. Im Anforderungsprofil, das am 18. September 2014 erstellt worden ist (Vorakten, act. 72), finden sich folgende Angaben über einen [Berufsbezeichnung]: Zum Arbeitsplatz wird ausgeführt, ... In der detaillierten tabellarischen Übersicht sind unter anderem Arbeiten vermerkt, die teils kniend, teils stehend oder sitzend geneigt oder gebückt zu erledigen sind. Auch Bewegungen mit den Armen über Kopf oder in Vorhaltung sind erforderlich, und gelegentlich ist .... Angesichts dieser Tätigkeitsbeschreibung - die von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wird - besteht kein Hinweis darauf, dass die Einstufung der körperlichen Belastung als mittelschwer unzutreffend, insbesondere tatsachenwidrig wäre. Ebenso ergibt sich daraus, dass Arbeiten in unbequemer Position oder über Kopf ausgeführt werden müssen, also die Schonauflagen nicht erfüllt würden. Daran vermag auch eine allfällige Verlagerung der Arbeiten in Richtung ... nichts zu ändern. Zwar dürften in diesem Fall gewisse Arbeiten am PC, an einem Schreibtisch oder an einer Werkbank erledigt werden können, .... Dennoch ist nicht ersichtlich, dass deswegen die zahlreichen Arbeiten an verschiedenen, teilweise nicht leicht zugänglichen Stellen ... entfallen würden, werden doch auch weiterhin ... [bestimmte Arbeiten zu verrichten] sein. Es besteht somit kein Anlass, von der Einstufung der körperlichen Belastung der Tätigkeit einer [Berufsbezeichnung] durch die, mit den internen Verhältnissen besser vertraute, Vorinstanz abzuweichen.

E. 5.5 Das Vorbringen der Vorinstanz, dass im Bereich ... allgemein Termindruck herrscht und Flexibilität gefordert ist, leuchtet ohne Weiteres ein: Um die Transportleistung zu erbringen, ist die SBB auf ... angewiesen und sind ... [Ausfälle] möglichst kurz zu halten. Zudem lassen sich Störungen und Defekte üblicherweise nicht vorhersehen, deren dringliche Behebung also auch nicht planen. Vielmehr sind in solchen Fällen entsprechende Arbeiten spontan, ungeplant und kurzfristig auszuführen. Dabei sind kaum Unterschiede zwischen den verschiedenen ...-Standorten bzw. Industriewerken der SBB zu erwarten. Es ist schwer vorstellbar, dass die psychisch bedingten Schonauflagen in einem solchen Umfeld angemessen berücksichtigt werden können. Auch insofern erweist sich die Feststellung der Untauglichkeit durch die Vorinstanz als sachgerecht.

E. 5.6 Unter Würdigung all dieser Umstände erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei für die Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] im Bereich ... untauglich geworden, nicht als unzutreffend.

E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt den Entscheid der Vorinstanz als unange­messen. Die Vorinstanz dürfe nur die mildeste Massnahme zu treffen, um das Ziel zu erreichen. Sie könne auch weiterhin als [Berufsbezeichnung] eingesetzt werden, bloss nicht in ihrem bisherigen Team oder im Industriewerk .... Sie werde mit dem angefochtenen Entscheid von sämtlichen anderen ...-Stellen, die es an verschiedenen Orten bei der SBB gebe, ausgeschlossen.

E. 6.1 Die Vorinstanz bestreitet die Unangemessenheit. Die Schonauflagen sprächen gegen einen Einsatz in einem betrieblichen Umfeld, das durch Zeitdruck, hohe Ansprüche an Konzentration und Flexibilität geprägt sei. Zudem lasse ein Blick in das Anforderungsprofil der Funktion [Berufsbezeichnung] nicht annähernd den Schluss zu, dass es sich dabei um eine behindertenangepasste Tätigkeit handle. Das Anforderungsprofil zeige ein umfassendes Bild der Arbeitsrealität mitsamt den physischen und psychischen Belastungen. Die Bemühungen der Reintegration hätten daher in Richtung einer angepassten Tätigkeit zu zielen.

E. 6.2 Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt und keine den Umständen des Einzelfalls angepasste Lösung getroffen wurde (Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A 8728/2007 vom 8. April 2008, E. 4.2; Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 49 N 40; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 460).

E. 6.3 Aufgrund der vorangehenden Sachverhaltsfeststellungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführer infolge ihres Gesundheitszustandes und der vielfältigen Belastungen am Arbeitsplatz nicht mehr in der Lage ist, ihre bisherige Stelle weiterhin uneingeschränkt auszuüben. Eine weitere Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] setzt demzufolge voraus, dass das Arbeitsverhältnis angepasst wird. Im Rahmen der Reintegration gemäss Ziff. 154 GAV SBB 2011 wird die Vorinstanz angemessene Massnahmen zu treffen und dabei auch die jüngste Entwicklung des Gesundheits­zustandes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid vom 8. September 2014 über die Untauglichkeit und den Verlust der bisherigen Stelle nicht angemessen, insbesondere den konkreten Umständen nicht angepasst oder unzweckmässig sein sollte. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 7 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Partei­entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5801/2014 Urteil vom 25. März 2015 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Bernhard Keller. Parteien A._______, vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6 , Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Human Resources, Personalpolitik, Sozialpolitik und Arbeitsrecht, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz . Gegenstand Definitive Untauglichkeit und Stellenverlust. Sachverhalt: A. A._______ ist seit ... bei der SBB AG (Arbeitgeberin) im Industriewerk ... als [Berufsbezeichnung] tätig. Zuvor hatte sie sich bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung ... zugezogen, was sie ihrer neuen Arbeitgeberin offenlegte. In der Folge beurteilte der hinzugezogene vertrauensärztliche Dienst der SBB (MedicalService) A._______ für "tauglich Gruppe 5 für körperlich mittelschwere Tätigkeit". Er empfahl zudem, Gewichte über 15 kg aus medizinischen Gründen zu vermeiden. B. Seit ... 2012 war A.________ aus gesundheitlichen Gründen zunächst vollumfänglich, später zu 50% krankgeschrieben. Die gesundheitlichen Probleme haben neben körperlichen auch oder gar vorwiegend psychische Ursachen. Der mit der Abklärung der gesundheitlichen Situation beauftragte MedicalService teilte am 1. Februar 2013 mit, A._______ könne zu 50 % eingesetzt werden und empfahl diverse Schonauflagen. C. Es folgten weitere Abklärungen durch verschiedene Fachärzte, wobei seitens der Arbeitgeberin auch ein Gesundheitsmanager bzw. später eine Gesundheitsmanagerin involviert waren. Am 2. Juni 2014 empfahl der MedicalService, eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit, die körperlich leicht, keine Überkopfarbeiten oder Arbeiten in unbequemer Körper­haltung umfasst, ferner einfache und gut strukturierte Arbeitsabläufe ohne Zeitdruck sowie ohne hohe Ansprüche an Konzentration und Flexibilität. Bis Ende August 2014 konnte kein Arbeitsversuch in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit durchgeführt werden, ein solcher im SBB Archiv in Fribourg wurde abgebrochen. Auch ein von der Invalidenversicherung durchgeführtes Belastbarkeitstraining ergab keine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit. D. Mit Verfügung vom 8. September 2014 stellte die Arbeitgeberin fest, dass A._______ für ihre bisherige Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] untauglich geworden war und die Stelle verliert. E. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführerin) am 9. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin lediglich für die angestammte Stelle ([Berufsbezeichnung] im IW ...), nicht jedoch generell als [Berufsbezeichnung] untauglich geworden sei, eventuell eine Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Beurteilung. Zur Begründung bringt sie vor, dass sich die [körperliche Gesundheits]-Problematik nicht verschlechtert habe und eine Untauglichkeit nicht begründen könne. Die psychischen Ursachen seien durch Probleme bzw. eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz begründet. Der Sachverhalt sei falsch festgestellt worden, etwa auch hinsichtlich der körperlichen Belastung ihrer Tätigkeit. Die Entwicklung der gesundheitlichen Situation lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit für die angestammte Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] weiterhin tauglich sei. Ferner sei der Entscheid unverhältnismässig, sie sei nicht generell untauglich. Schliesslich habe die Arbeitgeberin (Vorinstanz) ihre vorgebrachten Argumente nicht beachtet und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2014 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihren Darlegungen in der Verfügung fest. Sie betont, den Sachverhalt mit grossem Einsatz erhoben und die psychische Situation sowie die medizinischen Befunde berück­sichtigt zu haben. Aufgrund der Schonauflagen komme eine Beschäf­tigung als [Berufsbezeichnung] im Anforderungsniveau E, also in einem handwerklichen Umfeld mit seinem üblichen Zeitdruck und hohen Ansprüchen an Konzentration und Flexibilität nicht mehr in Frage, weder im Industriewerk ... noch an einem anderen Standort. Der Fokus werde daher auf die Reintegration in einer angepassten Tätigkeit gerichtet. G. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. Dezember 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie betont, seit rund einem Jahr bezüglich der [körperlichen Gesundheits]-Problematik nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu sein und ihre Arbeitsfähigkeit in den letzten Monaten bewiesen und gesteigert zu haben. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei veraltet und daher unvollständig, denn der MedicalService habe letztmals im Mai 2014 Kontakt zu den behandelnden Ärzten gehabt und die seitherige Entwicklung nicht berücksichtigt. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundes­personalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Vor­instanz kommt demnach in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse Verfügungs­befugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). 1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil­genommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde­führerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anliegen nicht durchgedrungen. Sie ist demnach durch den ange­fochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Ihre Legitimation ist somit zu bejahen. 1.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2014 ist die Frage der mangelnden medizinischen Tauglichkeit der Beschwer­deführerin für ihre Stelle als [Berufsbezeichnung] und die darauf gestützte Feststellung und Mitteilung des Stellenverlusts gemäss Ziff. 154 Abs. 4 GAV SBB 2011. Dagegen ist eine allfällige Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder Gegenstand des vorinstanzlichen noch des vorliegenden Verfahrens. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kog­nition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn der Entscheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat. In solchen Fällen weicht es nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von Fachbehörden und Sachverständigen ab, sofern diese nicht offensichtlich widersprüch­lich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BVGE 2013/9 E. 3.9). Gleiches gilt für die Beurteilung interner Verhältnisse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1052 S. 373). Demzufolge prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2606/2009 vom 11. November 2010 E. 4 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.154). Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesver­waltungsgerichts A 5321/2013 vom 23. April 2013 E. 3.2.1, A 5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A 3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.189; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 59, S. 43).

3. Die SBB regeln das Arbeitsverhältnis durch den Gesamtarbeitsvertrag näher (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 38 BPG; Art. 15 Abs. 2 SBBG). Gemäss Ziff. 127 GAV SBB 2011 kann die SBB die Abklärung der gesundheit­lichen Situation durch ihren Vertrauensarzt (MedicalService) verlangen, wenn der Gesundheitszustand eines Mitarbeiters die Tauglichkeit, Einsetzbarkeit oder Sicherheit beeinflusst. Die Feststellungen des Vertrauensarztes bilden die Grundlage für die Anwendung der arbeits­rechtlichen Bestimmungen. Beurteilt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähig­keit anders als die behandelnde Ärztin, ist für die SBB die Beurteilung des Vertrauensarztes massgebend (Ziff. 128 GAV SBB 2011). Gemäss Ziff. 133 GAV SBB 2011 besteht bei Arbeitsverhinderung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während zwei Jahren, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die SBB bietet die Möglichkeit zur beruf­lichen Reintegration, welche bei jeder Einschränkung der Arbeitsleistung beginnt (Ziff. 154 ff. GAV SBB 2011). Spätestens nach drei Monaten seit Beginn der Reintegration wird mit dem Mitarbeiter ein Reintegrationsplan vereinbart und der Beginn der zweijährigen Anspruchsfrist mitgeteilt. Wird bei Ablauf der Anspruchsfrist mangelnde medizinische Tauglichkeit festgestellt und ist die berufliche Reintegration möglich und absehbar, wird die Anspruchsfrist verlängert (Ziff. 134 Abs. 3 GAV SBB 2011). War die Reintegration erfolgreich, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende der Frist angepasst (Ziff. 139 GAV SBB 2011). Wenn jedoch bis zum Ende der Anspruchsfrist keine Reintegration möglich oder absehbar ist, löst die SBB das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf (Ziff. 140 GAV SBB 2011). Verliert ein Mitarbeiter wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit die Stelle, wird er gemäss Ziff. 154 Abs. 4 GAV SBB 2011 unverzüglich über den Stellenverlust schriftlich verständigt.

4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so seien ihre Vorbringen vom 7. August 2014 hinsichtlich der Untauglichkeit und des Stellenverlusts nicht genügend berücksichtigt worden. Am 20. August 2014 habe die Gesundheits­managerin den MedicalService kontaktiert und dieser habe bereits einen Tag später seine Rückmeldung gegeben. Eine wirklich gründliche Auseinandersetzung mit ihren Argumenten sei nicht erfolgt, auch sei es zu keinen Rückfragen mit den behandelnden Ärzten gekommen, was jedoch angezeigt gewesen sei. Zudem obliege es nicht ihr, eine Änderung ihrer gesundheitlichen Situation nachzuweisen, vielmehr habe die Vorinstanz die Untauglichkeit und damit die Richtigkeit ihrer Verfügung nachzuweisen. 4.1 Die Vorinstanz bestreitet, das rechtliche Gehör der Beschwerde­führerin verletzt zu haben und dass die rasche Rückmeldung einen Tag nach dem Kontakt der Gesundheitsmanagerin eine mangelnde Auseinan­dersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die behauptete Beweislastumkehr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen solle. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 BV) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Rahmen der Prüfung der Vorbringen ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Partei­standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2, 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3091/2014 vom 13. November 2014 E. 3.3.1). 4.3 Allein der Umstand, dass der MedicalService eine rasche Antwort auf eine Frage der Vorinstanz gegeben hatte, stellt keine, der Vorinstanz zuzurechnende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar: Er hatte sich zuvor mehrmals mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerde­führerin befasst und war demnach mit der Angelegenheit vertraut und entsprechend dokumentiert. Der MedicalService hatte im Übrigen zur von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen körperlichen Situation Stellung genommen. Auch in der Verfügung wird auf die körperliche und psychische Situation der Beschwerdeführerin kurz Bezug genommen und insofern auch auf ihr Vorbringen eingegangen. Ebenso werden die Gründe kurz dargelegt, die die Vorinstanz zu ihrem Entscheid geführt haben. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihr rechtliches Gehör verletzt worden ist, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.

5. Die Beschwerdeführerin macht eine unvollständige Sachverhaltsfest­stellung geltend. Der Schluss der Vorinstanz, sie sei für eine Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] definitiv untauglich geworden, sei unbegründet. Sie könne mutmasslich als [Berufsbezeichnung] in ihrem Team bzw. im IW ... als untauglich beurteilt werden, nicht aber generell als [Berufsbe­zeichnung]. Es werde nicht klar, welche Diagnose welche Auswirkungen auf Ausübung der Tätigkeit habe. Zwar gebe es eine Vielzahl von Diagnosen zu ihrer Gesundheit. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass die an sich unveränderte [körperliche Gesundheits-]-Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorrufe. Der Vertrauensarzt der Vorinstanz habe sie nicht selbst untersucht. Die Vorinstanz begründe die Untauglichkeit mehrheitlich mit körperlichen Gründen und stufe die physischen Belastungen der Tätigkeit tatsachenwidrig als zu gross ein. Die psychischen Probleme seien durch die Konfliktsituation am Arbeits­platz mitverursacht. Die Entwicklung der gesundheitlichen Situation lasse vielmehr den Schluss zu, dass sie in absehbarer Zeit für ihre Tätigkeit weiterhin tauglich sei. Ab August 2014 habe die Beschwerdeführerin ihre Präsenzzeit am Arbeitsplatz kontinuierlich steigern können, Mitte Oktober 2014 auf 80 % und sie erwarte eine weitere Steigerung auf 100 % bis Mitte Januar 2015. 5.1 Die Vorinstanz entgegnet, ihr Entscheid stütze sich auf verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte und die Beurteilung ihres Vertrauens­arztes (MedicalService). Daraus gehe hervor, dass eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit angestrebt werden solle und eine ganztägige Präsenzzeit unter Beachtung gewisser Schonauflagen erreicht werden könnte. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin habe dem Facharzt keine klare Prognose erlaubt. Es bleibe offen, welches Niveau der Leistungsfähigkeit erreicht werde. Es müsse jedoch mit bleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die gesund­heitliche Situation sei und bleibe labil, mit Rückfällen müsse gerechnet werden. Zudem bestehe eine rasche Ermüd- und Erschöpfbarkeit. Eine eigene Untersuchung durch den Vertrauensarzt hätte bloss eine Momentaufnahme des Gesundheitszustandes ergeben und keine neuen Erkenntnisse gebracht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerde­führerin würden die Schonauflagen auch den psychischen Aspekten Rechnung tragen, etwa wonach gut strukturierte Arbeitsabläufen ohne Zeitdruck anzustreben und eine Tätigkeit ohne erhöhte Ansprüche an Konzentration und Flexibilität zu ermöglichen seien. Bis Ende August 2014 habe kein Arbeitsversuch durchgeführt werden können, der eine Arbeitsfähigkeit in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit bestätigt hätte. Zudem habe das von der IV durchgeführte Belastbarkeitstraining keine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit bestätigt. Die physische Belastung der Arbeitsstelle im IW ... sei zutreffend fest­gestellt worden. Die Spezialisierung der Beschwerdeführerin im Bereich ... erlaube es nicht, sie als [Berufsbezeichnung] einzusetzen. Stellen in der Funktion [Berufsbezeichnung] im Bereich ... im Anforderungsniveau E in anderen Orten der SBB seien nicht anders ausgestaltet, auch da sei eine hohe Spezialisierung auf diesem Niveau gefordert. 5.2 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass gesundheitliche Probleme bestehen und dass die Beschwerdeführerin als untauglich für die aktuelle Stelle im IW ... eingestuft werden kann. Ebenso ist erstellt, dass am angestammten Arbeitsplatz Konflikte bestanden oder noch bestehen, wobei diese nicht die einzige Ursache, sondern eine Mitursache für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht aufgrund einer einzigen Diagnose, sondern in einer Würdigung der Gesamtsituation, also der körperlichen und psychischen Umstände, im September 2014 zum Schluss gekommen war, die Beschwerdeführerin sei untauglich geworden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde­führerin ist nicht zu beanstanden, dass der Vertrauensarzt die Beschwer­deführerin nicht selbst untersucht hatte, sondern auf die Berichte der behandelnden Ärzte abstellte: Zwar hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG); sie darf dabei aber auf Fach­berichte abstellen und auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichten, wenn sie einen Sachverhalt als erwiesen erachtet (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die berücksichtigten Arztberichte und die darin enthaltenen Diagnosen und Angaben unzutreffend seien. Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine eigene Untersuchung des Vertrauensarztes nur eine weitere Moment­aufnahme dargestellt und insbesondere keine verlässlichere Prognose erlaubt hätte. Sie durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf eine eigene medizinische Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt verzichten und auf die bereits vorliegenden Arztberichte abstellen. 5.3 Die Vorinstanz bestreitet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Entwicklung ihrer gesundheitlichen Situation lasse den Schluss zu, sie werde in absehbarer Zeit für ihre angestammte Tätigkeit weiterhin tauglich sein. Die Vorinstanz erachtet es laut ihrer Begründung als erstellt, dass nur mit einer angepassten Tätigkeit irgendwann eine ganz­tägige Präsenzzeit erreicht werden könne, wobei die dabei erreichbare Leistungsfähigkeit unklar bleibe. Zudem müssten Schonauflagen beach­tet werden, nämlich körperlich leichte Tätigkeit, keine Überkopfarbeiten oder Arbeiten in unbequemer Körperhaltung, einfache und gut struktu­rierte Arbeitsabläufe ohne Zeitdruck sowie ohne hohe Ansprüche an Konzentration und Flexibilität. Besonders die letzten beiden Schon­auflagen beziehen sich offensichtlich nicht auf ein [körperliches] Leiden. Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz somit nicht bloss auf das [körperliche] Leiden abgestützt und im Übrigen verschiedene Arztberichte berücksichtigt. Aus den Akten und den Rechtsschriften geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Ende ... 2012 aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Im April 2014 musste ein Arbeitsversuch nach zwei Tagen abgebrochen werden. Vom 25. August bis 24. Oktober 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin eine berufliche Abklärung bzw. ein sog. Aufbautraining im kaufmännischen Bereich bei der als Durchführungsstelle tätigen X._______ GmbH, wobei diese in ihrem provisorischen Abschlussbericht aufgrund der körperlichen Be­schwerden ... empfiehlt und auch Schwierigkeiten für die Beschwerdeführerin im allgemeinen Arbeitsmarkt erwartet (Vorakten, act. 70). Sie konnte im Aufbautraining knapp ein Pensum von 80 % erreichen. Über eine Wiederaufnahme der Arbeit und den allfälligen Umfang an ihrer angestammten Tätigkeit ist nichts aktenkundig. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte, auf die sich auch der MedicalService abgestützt hatte, lassen zwar eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwarten, allenfalls unter Beachtung von Schonauflagen. Jedoch lässt sich - knapp zwei Jahre nach Beginn der gesundheits­bedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - der Zeithorizont nicht abschätzen und sind nur langsame Fortschritte zu erwarten. Zudem äussern die Ärzte Zweifel, ob eine Rückkehr ins bisherige Arbeitsteam sinnvoll sei. Anfangs Juli 2014 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Stellenverlust in Aussicht und stützte sich dabei u.a. auf Arztberichte vom Mai 2014. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese von der Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt als aktuell eingestuft worden sind. In Ihrer Stellungnahme vom 7. August 2014 (Beschwerdebeilage 24) bestritt die Beschwerdeführerin die Untauglichkeit und machte u.a. geltend, die körperlichen Einschränkungen infolge des [körperlichen] Leides wären soweit ausgeheilt. Ferner ersuchte sie um Gewährung der Zeit zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit. Dass damals eine erneute ärztliche Untersuchung neue Erkenntnisse bringen würde bzw. die bisherigen überholt seien, wurde indessen nicht geltend gemacht. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen dass die Arztberichte widersprüchlich, tatsachenwidrig oder unvollständig wären, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von dieser fachkundigen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abzuweichen (vgl. vorne E. 2), weshalb auch insofern die Sachverhaltsfeststellung nicht fehlerhaft erscheint. 5.4 Die Vorinstanz stuft die Belastungen an der bisherigen Stelle der Beschwerdeführerin als mittelschwer ein, was die Beschwerdeführerin als übertrieben bestreitet. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die auszuführenden Arbeiten würden sich von ... mehr und mehr ... verschieben, wodurch die körperliche Belastung zurückgehe. Im Anforderungsprofil, das am 18. September 2014 erstellt worden ist (Vorakten, act. 72), finden sich folgende Angaben über einen [Berufsbezeichnung]: Zum Arbeitsplatz wird ausgeführt, ... In der detaillierten tabellarischen Übersicht sind unter anderem Arbeiten vermerkt, die teils kniend, teils stehend oder sitzend geneigt oder gebückt zu erledigen sind. Auch Bewegungen mit den Armen über Kopf oder in Vorhaltung sind erforderlich, und gelegentlich ist .... Angesichts dieser Tätigkeitsbeschreibung - die von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wird - besteht kein Hinweis darauf, dass die Einstufung der körperlichen Belastung als mittelschwer unzutreffend, insbesondere tatsachenwidrig wäre. Ebenso ergibt sich daraus, dass Arbeiten in unbequemer Position oder über Kopf ausgeführt werden müssen, also die Schonauflagen nicht erfüllt würden. Daran vermag auch eine allfällige Verlagerung der Arbeiten in Richtung ... nichts zu ändern. Zwar dürften in diesem Fall gewisse Arbeiten am PC, an einem Schreibtisch oder an einer Werkbank erledigt werden können, .... Dennoch ist nicht ersichtlich, dass deswegen die zahlreichen Arbeiten an verschiedenen, teilweise nicht leicht zugänglichen Stellen ... entfallen würden, werden doch auch weiterhin ... [bestimmte Arbeiten zu verrichten] sein. Es besteht somit kein Anlass, von der Einstufung der körperlichen Belastung der Tätigkeit einer [Berufsbezeichnung] durch die, mit den internen Verhältnissen besser vertraute, Vorinstanz abzuweichen. 5.5 Das Vorbringen der Vorinstanz, dass im Bereich ... allgemein Termindruck herrscht und Flexibilität gefordert ist, leuchtet ohne Weiteres ein: Um die Transportleistung zu erbringen, ist die SBB auf ... angewiesen und sind ... [Ausfälle] möglichst kurz zu halten. Zudem lassen sich Störungen und Defekte üblicherweise nicht vorhersehen, deren dringliche Behebung also auch nicht planen. Vielmehr sind in solchen Fällen entsprechende Arbeiten spontan, ungeplant und kurzfristig auszuführen. Dabei sind kaum Unterschiede zwischen den verschiedenen ...-Standorten bzw. Industriewerken der SBB zu erwarten. Es ist schwer vorstellbar, dass die psychisch bedingten Schonauflagen in einem solchen Umfeld angemessen berücksichtigt werden können. Auch insofern erweist sich die Feststellung der Untauglichkeit durch die Vorinstanz als sachgerecht. 5.6 Unter Würdigung all dieser Umstände erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei für die Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] im Bereich ... untauglich geworden, nicht als unzutreffend.

6. Die Beschwerdeführerin rügt den Entscheid der Vorinstanz als unange­messen. Die Vorinstanz dürfe nur die mildeste Massnahme zu treffen, um das Ziel zu erreichen. Sie könne auch weiterhin als [Berufsbezeichnung] eingesetzt werden, bloss nicht in ihrem bisherigen Team oder im Industriewerk .... Sie werde mit dem angefochtenen Entscheid von sämtlichen anderen ...-Stellen, die es an verschiedenen Orten bei der SBB gebe, ausgeschlossen. 6.1 Die Vorinstanz bestreitet die Unangemessenheit. Die Schonauflagen sprächen gegen einen Einsatz in einem betrieblichen Umfeld, das durch Zeitdruck, hohe Ansprüche an Konzentration und Flexibilität geprägt sei. Zudem lasse ein Blick in das Anforderungsprofil der Funktion [Berufsbezeichnung] nicht annähernd den Schluss zu, dass es sich dabei um eine behindertenangepasste Tätigkeit handle. Das Anforderungsprofil zeige ein umfassendes Bild der Arbeitsrealität mitsamt den physischen und psychischen Belastungen. Die Bemühungen der Reintegration hätten daher in Richtung einer angepassten Tätigkeit zu zielen. 6.2 Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt und keine den Umständen des Einzelfalls angepasste Lösung getroffen wurde (Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A 8728/2007 vom 8. April 2008, E. 4.2; Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 49 N 40; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 460). 6.3 Aufgrund der vorangehenden Sachverhaltsfeststellungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführer infolge ihres Gesundheitszustandes und der vielfältigen Belastungen am Arbeitsplatz nicht mehr in der Lage ist, ihre bisherige Stelle weiterhin uneingeschränkt auszuüben. Eine weitere Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] setzt demzufolge voraus, dass das Arbeitsverhältnis angepasst wird. Im Rahmen der Reintegration gemäss Ziff. 154 GAV SBB 2011 wird die Vorinstanz angemessene Massnahmen zu treffen und dabei auch die jüngste Entwicklung des Gesundheits­zustandes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid vom 8. September 2014 über die Untauglichkeit und den Verlust der bisherigen Stelle nicht angemessen, insbesondere den konkreten Umständen nicht angepasst oder unzweckmässig sein sollte. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

7. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Partei­entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Bernhard Keller Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts­sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: