Zölle
Sachverhalt
A. Die A._______ AG mit Sitz in B._______, Kanton (...), bezweckt insbesondere die Fabrikation, den Export/Import, den Handel und den Vertrieb von Lebensmitteln aller Art sowie von Wein, Bier, Obstwein, Schaumwein, Spirituosen und gebrannten Wassern. Sie wurde am 27. Juli (...) im Handelsregister eingetragen (CHE-[...]). Sie verfügt über eine Vertriebsstelle in C._______, Kanton (...). B. Am 24. Januar 2017 wurde das von D._______ gefahrene Fahrzeug nach dem Grenzübertritt in Ligornetto von der Grenzwache angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. D._______, begleitet von seiner Frau, war von der Grenzwache schon früher mit einem anderen Fahrzeug bei der Grenze in Novazzano bemerkt worden. Bei der Kontrolle wurden 507,8 kg aus Italien importierte und nicht zur schweizerischen Zollbehandlung angemeldete Lebensmittelprodukte (z.B. Fleisch und Käse) entdeckt. D._______ war Geschäftsinhaber der Einzelfirma « E._______ » (nachfolgend: Einzelfirma) mit Sitz in (...), die im Handelsregister des Kantons (...) zwischen dem 22. September (...) und dem 22. Oktober (...) (Löschung) registriert war (CHE-[...]). Sie bezweckte unter anderem den Handel und den Vertrieb von Lebensmitteln und Konsumgütern. C. Eine Zollstrafuntersuchung wurde von der (damaligen) Eidgenössische Zollverwaltung EZV (seit dem 1. Januar 2022, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]), Zollkreisdirektion Lugano, Sektion Zollfahndung (seit dem 1. Januar 2020 Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG, Zollfahndung Süd), eingeleitet. Die Untersuchung führte zur Feststellung, dass D._______ und seine Frau zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 24. Januar 2017 (Zeitpunkt der Zollkontrolle) 30'905,10 kg Käse und Metzgerei- Fleischwaren ohne Zollanmeldung und ohne Einfuhrsteuer (Fr. 262'084.80 Zoll und Fr. 18'737.- Mehrwertsteuer [MWST]) aus Italien in die Schweiz importiert hatten. Diese in Italien gekauften italienischen Spezialitäten wurden hauptsächlich importiert, um Schweizer Kunden zu beliefern, die entweder direkt bei der Einzelfirma in (...) oder über einen ihrer drei Vertreter, die jeweils eine Sprachregion abdeckten, bestellt wurden. Die A._______ AG in B._______ und ihre Vertriebsstelle in C._______ betätigten ihre Bestellung separat bei der F._______ Sàrl mit Sitz in (...), Kanton (...) (seit dem 13. April 2021, früher Sitz in [...]). Die F._______ Sàrl (CHE-[...]) leitete dann die Bestellungen an die Einzelfirma weiter. Die Lebensmittel wurden jeweils direkt nach B._______ und C._______ geliefert. Die von der Einzelfirma ausgestellten Rechnungen wurden jeweils separat von der A._______ AG, der Vertriebsstelle und der F._______ Sàrl beglichen. D. Aus der Prüfung der Buchhaltung der Einzelfirma, insbesondere der Rechnungen, die an die A._______ AG adressiert worden waren, ergab sich, dass die A._______ AG im fraglichen Zeitraum Waren aus Italien bestellt, bezahlt und geliefert bekommen hatte, die zu keinem Zeitpunkt der gesetzlich vorgeschriebenen Zollbehandlung unterzogen worden waren. Die EZV (BAZG) stütze sich auf folgende acht Rechnungen betreffend die Vertriebsstelle der A._______ AG in C._______ (...): Nr. [...] vom 24. Januar 2016, Nr. [...] vom 23. Februar 2016, Nr. [...] vom 19. April 2016, Nr. [...] vom 4. Juli 2016, Nr. [...] vom 23. August 2016, Nr. [...] vom 25. Oktober 2016, Nr. [...] vom 17. Oktober 2016 und Nr. [...] vom 25. November 2016. Diese Rechnungen betrafen 5'041.3 kg italienische Fleischprodukte (u.a. Rohschinken) für einen Wert von Fr. 84'693.84. E. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 gewährte die EZV (BAZG) der A._______ AG die Gelegenheit ihr rechtliches Gehör innerhalb von 20 Tagen wahrzunehmen, welches diese am 29. Dezember 2020 ausgeübt hat. F. Mit Verfügung vom 19. März 2021 verpflichtete die EZV (BAZG; nachfolgend: die Vorinstanz) die A._______ AG zur Bezahlung von Fr. 56'795.30 (bestehend aus Fr. 47'136.15 Zoll, Fr. 3'295.75 Mehrwertsteuer [Einfuhrsteuer 2.5%] sowie Fr. 6'363.40 Verzugszinsen). G. Gegen diese Nachforderungsverfügung erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Nachforderungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zusammengefasst begründet die Beschwerdeführerin die Beschwerde damit, dass die Identität zwischen nicht verzollter und an sie gelieferter Ware nicht erstellt sei. Zudem kämen die Zollbestimmungen betreffend den Zollschuldner nicht zur Anwendung, da sie die Waren bei einer schweizerischen Firma (Einzelfirma) bestellt habe, weshalb der Grenzübertritt bzw. die Einfuhr nicht auf ihre Rechnung erfolgt sei. H. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin. In ihrer Begründung führt sie unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne des Zollrechts zu betrachten sei. I. Mit Eingabe vom 27. April 2022 teilt die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und schon deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist jedoch grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend, wobei dieses in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid auf Französisch verfasst, die Beschwerde dagegen auf Deutsch eingereicht. Dieses Verfahren ist Teil eines grösseren Verfahren betreffend die Einzelfirma und viele Parteien aus den verschiedenen Sprachregionen der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Kanton (...) hat und durch einen deutschsprachigen Anwalt vertreten ist, wird das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt. Zudem hat die Vorinstanz im Verfahren betreffend die Bestellungen, die direkt nach B._______ geliefert worden sind, die Verfügung und die Vernehmlassung auf Deutsch verfasst.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3.2.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.1, A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 1.7, A-746/2021 vom 14. April 2022 E. 2.2, A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2).
E. 3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (vgl. auch unten E. 4.2 ff.).
E. 3.2.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140).
E. 3.2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.4, A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4).
E. 3.2.5 Gelangt das Gericht trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der (freien) Beweiswürdigung (vgl. E. 3.2.3) nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 142 V 389 E. 2.2). Im Abgaberecht gilt grundsätzlich, dass die Abgabebehörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen (steuer- bzw. abgabebegründende und -erhöhende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steuer- bzw. abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabenbefreiung oder -begünstigung bewirken (BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5, A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3).
E. 3.2.6 Selbstveranlagungsprinzip und Mitwirkungspflicht (dazu E. 4.2 ff.) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (ausführlich dazu: Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.6, A-4447/2019 vom 20. Januar 2022 E. 2.3.2, A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4 [nicht publiziert in: BVGE 2011/45]).
E. 4.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10], Art. 53 MWSTG).
E. 4.2 Zur Gewährleistung der allgemeinen Zollpflicht muss, wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Zum so umrissenen Kreis der zuführungspflichtigen Personen gehören gemäss der präzisierenden Festlegung der Zollverordnung insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01). Die Zuführungs- respektive die Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.1.1 m.w.H.).
E. 4.3 Die zuführungspflichtigen Personen sind gleichzeitig - neben den mit der Zollanmeldung beauftragten Personen - auch anmeldepflichtige Personen (Art. 26 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.3.1 m.w.H.). Sie müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG).
E. 4.4 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen. Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.2, A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3, A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2). Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3 ZG).
E. 4.5 Mit der Annahme der Zollanmeldung oder (unter anderen) im Falle der unterlassenen Anmeldung im Zeitpunkt der Verbringung der Ware über die Zollgrenze, entsteht die Zollschuld (Art. 69 ZG). Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldner in Art. 70 Abs. 2 ZG bewusst weit gezogen. Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner denn auch solidarisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips (Michael Beusch, Zollkommentar, Art. 70 ZG N. 4; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2, A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.1.1 f, je m.w.H.). Die Zollzahlungspflicht besteht im Übrigen sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen. Das Verbringen der Ware als Realakt ist jedoch nur durch eine natürliche Person möglich. Abgesehen davon stehen aber natürliche und juristische Personen zoll- und abgaberechtlich in den gleichen Rechten und Pflichten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind natürliche Personen selbst dann Zollschuldner, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3, mit Hinweis auf die Urteile des BGer 2A.585/1998 und 2A.586/1998, beide vom 7. Juli 1999; eingehend: Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2 m.w.H.).
E. 4.6.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
E. 4.6.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).
E. 4.6.3 Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 4.6.4 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch und Käse zu Lebensmittelzwecken beträgt 2.5 % für die betroffene Steuerperiode (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG).
E. 4.7.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1, A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.8.1, A-1552/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.4, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.9).
E. 4.7.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 141 II 447 E. 8.4, 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c, 104 Ib 280 E. 6; Urteile des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.2, A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.8.2; Stefan Oesterhelt/Laetitia Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: BSK VStrR], Art. 12 N. 5).
E. 4.7.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 51 Abs. 1 MWSTG i.V.m Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3, A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.8.3, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2).
E. 4.8 Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2, AS 2020 861).
E. 5 Das vorliegende Verfahren betrifft die Lieferungen an die Vertriebsstelle der Beschwerdeführerin in C._______ (...).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt zuerst vorbringen, dass die Identität zwischen den importierten Waren und den an sie gelieferten Waren nicht belegt sei. Dasselbe soll für das zeitliche Nacheinander von Bestellung und Einfuhr der betroffenen Ware gelten. Zudem hätte die Vorinstanz selbst ausgeführt, dass die Ware für die Einzelfirma eingeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen, dass die Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) keine Bedeutung für die Auslegung von Art. 70 ZG habe. Wäre eine Einfuhrzollanmeldung erfolgt, wäre der Inhaber der Einzelfirma als Empfänger der Ware zu qualifizieren. Zudem käme Art. 70 Abs. 2 Bst. a-c ZG nicht zur Anwendung, weil sie nach eigenen Angaben mit dem physischen Grenzübergang und mit der Zollanmeldung nichts zu tun hatte und sie keine Beschaffung von Waren im Ausland mit Überführung in die Schweiz in Auftrag gegeben hatte. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin nicht zuführungspflichtig gemäss Art. 21 i.V.m 26 ZG, da sie die Ware weder über die Grenze gebracht noch die Ware nach dem Grenzübertritt übernommen habe. Aus diesen Gründen, insbesondere angesichts der Nichtanwendbarkeit des Art. 70 ZG, sei sie nicht in den Genuss eines Vorteiles im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR gekommen.
E. 5.2 Zunächst anerkennt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zurecht, dass die Frage der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels letztlich irrelevant ist. Jedenfalls hat die Vorinstanz die einschlägigen Normen in ihrer Verfügung erwähnt, sodass die wenigen Ausführungen zur besagten Bestimmung keinen Einfluss auf das Ergebnis ihres Entscheids hatten, weshalb auf die dazu vorgebrachte Rüge nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.3 Im Weiteren kann das Bundesverwaltungsgericht sich den Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Auslegung der Art. 70 Abs. 2 ZG (i.V.m Art. 51 Abs. 1 MWSTG) und 12 Abs. 2 VStrR aus den folgenden Gründen nicht anschliessen.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin schreibt « Die Ware selbst auf jeden Fall erhält beim Grenzübertritt keinen Stempel, welcher auf die Verzollung oder eben auf die fehlende Verzollung hinweist» (vgl. Beschwerde, Seite 5 Ziff. 24). Dies würde bedeuten, dass sämtliche unverzollten Waren nie Gegenstand eines Nachforderungsverfahrens sein könnten, es sei denn diese Ware wurde direkt bei der Grenzkontrolle entdeckt. Dass diese Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht dem Gesetz entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten - worauf die Vorinstanz zurecht hinweist (vgl. Sachverhalt, Bst. B) -, dass die Einzelfirma bzw. D._______ Produkte aus Italien importiert und über die Grenze geführt hat, ohne sie zu deklarieren. Dies, um sie danach an schweizerische Kunden weiter zu liefern, die diese Waren - wie die Beschwerdeführerin - direkt oder indirekt bei ihm bestellt hatten. Weiter ist nicht umstritten, dass die Waren von der Einzelfirma geliefert und verkauft worden sind, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt « Die Beschwerdeführerin als in der Schweiz tätiges und domiziliertes Unternehmen hat einzig Waren von einem in der Schweiz tätigen und domizilierten Unternehmen (Firma [...]) gekauft » (vgl. Beschwerde, Seite 6 Ziff. 35; unten E. 5.3.4). Zudem wurde die Ware - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem vorangegangenen Parallelverfahren festgestellt hat - nicht im Tessin hergestellt (vgl. Sachverhalt Bst. C; Urteil des BVGer A-1552/2021 vom 21. Dezember 2021 Sachverhalt Bst. C; Vernehmlassung, Seite 3, Ziff. 8).
E. 5.3.2 Weiter ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zutreffend, wenn sie behauptet, es existiere keine Identität zwischen den gelieferten und den nicht verzollten Waren. Im Gegenteil: D._______ hatte teilweise importierte Waren verzollt, und die Vorinstanz hatte diese explizit aus dem Verfahren ausgeschlossen (vgl. Vernehmlassung, Seite 4, Ziff. 15). Für den Nachweis der Identität der importieren und gelieferten Waren, hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung insbesondere auf acht Rechnungen (vgl. Sachverhalt, Bst. D und Vernehmlassung, Seite 3 und 4, Ziff. 11), die zwischen dem 24. Januar und 25. November 2016 an die Beschwerdeführerin adressiert waren, sowie Produkte, die - selbst bei Bestellungen über F._______ Sàrl - von der Einzelfirma geliefert wurden, gestützt. Dass diese Fleischprodukte vorgängig von der Einzelfirma bzw. von D._______ über die Grenze gebracht worden sind, ist vorliegend erstellt und lässt sich nicht bestreiten (vgl. Urteil des BVGer A-1552/2021 vom 21. Dezember 2021 Sachverhalt Bst. C). Die Identität der Ware ist somit gegeben. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wiedergegebene Ausführung der Vorinstanz, « dass Herr [...] die Produkte für die Einzelfirma [...] einführte », woraus die Beschwerdeführerin ableitet, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr die Ware zur Lieferung an die Einzelfirma bestimmt gewesen sei (vgl. Beschwerde, Seite 5 Ziff. 24), ist unvollständig und trifft so nicht zu. Diese Ausführung der Vorinstanz betrifft nämlich ausschliesslich Waren, die deklariert worden sind (vgl. Verfügung vom 19. März 2021, Seite 3). Jedenfalls wurden diese Waren nicht für den Eigenverbrauch der Einzelfirma importiert, sondern um sie an die schweizerischen Kunden weiter zu liefern.
E. 5.3.3 Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab, sondern einzig von einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. E. 4.7.2). Vorliegend wurde festgestellt, dass für die 5'041.3 kg erhaltenen Lebensmittel keine Abgaben erhoben wurden, womit die Beschwerdeführerin importierte und nicht verzollte Waren angenommen hat. Dass die Beschwerdeführerin vom Umstand, dass die Waren nicht verzollt waren, nichts gewusst haben will, ist unerheblich. Auch wenn sie die Ware nicht direkt bei der Einzelfirma bestellet hat, sondern über die F._______ Sàrl, liegt eine objektive Widerhandlung gegen die Bundesverwaltungsgesetzgebung vor.
E. 5.3.4 Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Auffassung, in den weiten Kreis der Zollschuldner einzubeziehen, und zwar als (juristische) Person, welche die Einfuhr der Ware wie beschrieben mit veranlasst hat (Auftraggeberin). Wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft der betreffenden Person, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch sie mitveranlasst (vgl. Urteile des BGer 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2, 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.2, betreffend einen Fall mit eingekauften Fleischwaren im Umfang von über 2'800 kg; vgl. Urteil des BVGer A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen und Beispielen). Diese weit gefasste Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der geschuldeten Zollabgaben zu garantieren (vgl. E. 4.5). Die Beschwerdeführerin gehört daher zum Kreis der Zollschuldner im Sinne von Art. 51 Abs. 1 MWSTG i.V.m Art. 70 Abs. 2 Bst. a oder c ZG und haftet solidarisch mit D._______ für den Betrag von Fr. 50'431.90 zzgl. Verzugszins (bestehend aus Fr. 47'136.15 Zoll, Fr. 3'295.75 Mehrwertsteuer [Einfuhrsteuer 2.5%]). Der Rückgriff unter den Solidarschuldnern richtet sich nach dem Zivilrecht (E. 4.7.3).
E. 5.4 In rechnerischer Hinsicht und bezüglich der mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten Verzugszinsfolgen wird die Nachforderung nicht bestritten. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die an der vorinstanzlichen Berechnung oder den Verzugszinsfolgen Zweifel aufkommen lassen. Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet.
E. 5.5 Damit ist die Beschwerdeführerin Nachleistungspflichtige im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR, zumal sie als Zollschuldnerin ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt gilt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt es, dass die Ware nicht verzollt wurde, um zu vermuten, dass sie einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangt hat. Dies selbst dann, wenn sie gutgläubig gehandelt haben sollte, was vorliegend nicht umstritten ist.
E. 5.6 Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können, wie oben erwähnt, die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin unbeurteilt bleiben. Insbesondere ist vorliegend irrelevant, ob die Beschwerdeführerin zuführungspflichtig im Sinne von Art. 21 i.V.m Art. 26 ZG war oder nicht (vgl. E. 5.1), da sie zu den Zollschuldnern im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG gehört.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 3'000.- festgesetzt und dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Als Verfahrenssprache wird Deutsch festgelegt.
- Ein Exemplar des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 27. April 2022 geht an die Vorinstanz.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Raphaël Gani Rafi Feller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.09.2023 (9C_16/2023) Abteilung I A-1872/2021 Urteil vom 22. November 2022 Besetzung Richter Raphaël Gani (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Rafi Feller. Parteien A._______ AG, vertreten durch Gerhard Hofmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer. Sachverhalt: A. Die A._______ AG mit Sitz in B._______, Kanton (...), bezweckt insbesondere die Fabrikation, den Export/Import, den Handel und den Vertrieb von Lebensmitteln aller Art sowie von Wein, Bier, Obstwein, Schaumwein, Spirituosen und gebrannten Wassern. Sie wurde am 27. Juli (...) im Handelsregister eingetragen (CHE-[...]). Sie verfügt über eine Vertriebsstelle in C._______, Kanton (...). B. Am 24. Januar 2017 wurde das von D._______ gefahrene Fahrzeug nach dem Grenzübertritt in Ligornetto von der Grenzwache angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. D._______, begleitet von seiner Frau, war von der Grenzwache schon früher mit einem anderen Fahrzeug bei der Grenze in Novazzano bemerkt worden. Bei der Kontrolle wurden 507,8 kg aus Italien importierte und nicht zur schweizerischen Zollbehandlung angemeldete Lebensmittelprodukte (z.B. Fleisch und Käse) entdeckt. D._______ war Geschäftsinhaber der Einzelfirma « E._______ » (nachfolgend: Einzelfirma) mit Sitz in (...), die im Handelsregister des Kantons (...) zwischen dem 22. September (...) und dem 22. Oktober (...) (Löschung) registriert war (CHE-[...]). Sie bezweckte unter anderem den Handel und den Vertrieb von Lebensmitteln und Konsumgütern. C. Eine Zollstrafuntersuchung wurde von der (damaligen) Eidgenössische Zollverwaltung EZV (seit dem 1. Januar 2022, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]), Zollkreisdirektion Lugano, Sektion Zollfahndung (seit dem 1. Januar 2020 Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG, Zollfahndung Süd), eingeleitet. Die Untersuchung führte zur Feststellung, dass D._______ und seine Frau zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 24. Januar 2017 (Zeitpunkt der Zollkontrolle) 30'905,10 kg Käse und Metzgerei- Fleischwaren ohne Zollanmeldung und ohne Einfuhrsteuer (Fr. 262'084.80 Zoll und Fr. 18'737.- Mehrwertsteuer [MWST]) aus Italien in die Schweiz importiert hatten. Diese in Italien gekauften italienischen Spezialitäten wurden hauptsächlich importiert, um Schweizer Kunden zu beliefern, die entweder direkt bei der Einzelfirma in (...) oder über einen ihrer drei Vertreter, die jeweils eine Sprachregion abdeckten, bestellt wurden. Die A._______ AG in B._______ und ihre Vertriebsstelle in C._______ betätigten ihre Bestellung separat bei der F._______ Sàrl mit Sitz in (...), Kanton (...) (seit dem 13. April 2021, früher Sitz in [...]). Die F._______ Sàrl (CHE-[...]) leitete dann die Bestellungen an die Einzelfirma weiter. Die Lebensmittel wurden jeweils direkt nach B._______ und C._______ geliefert. Die von der Einzelfirma ausgestellten Rechnungen wurden jeweils separat von der A._______ AG, der Vertriebsstelle und der F._______ Sàrl beglichen. D. Aus der Prüfung der Buchhaltung der Einzelfirma, insbesondere der Rechnungen, die an die A._______ AG adressiert worden waren, ergab sich, dass die A._______ AG im fraglichen Zeitraum Waren aus Italien bestellt, bezahlt und geliefert bekommen hatte, die zu keinem Zeitpunkt der gesetzlich vorgeschriebenen Zollbehandlung unterzogen worden waren. Die EZV (BAZG) stütze sich auf folgende acht Rechnungen betreffend die Vertriebsstelle der A._______ AG in C._______ (...): Nr. [...] vom 24. Januar 2016, Nr. [...] vom 23. Februar 2016, Nr. [...] vom 19. April 2016, Nr. [...] vom 4. Juli 2016, Nr. [...] vom 23. August 2016, Nr. [...] vom 25. Oktober 2016, Nr. [...] vom 17. Oktober 2016 und Nr. [...] vom 25. November 2016. Diese Rechnungen betrafen 5'041.3 kg italienische Fleischprodukte (u.a. Rohschinken) für einen Wert von Fr. 84'693.84. E. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 gewährte die EZV (BAZG) der A._______ AG die Gelegenheit ihr rechtliches Gehör innerhalb von 20 Tagen wahrzunehmen, welches diese am 29. Dezember 2020 ausgeübt hat. F. Mit Verfügung vom 19. März 2021 verpflichtete die EZV (BAZG; nachfolgend: die Vorinstanz) die A._______ AG zur Bezahlung von Fr. 56'795.30 (bestehend aus Fr. 47'136.15 Zoll, Fr. 3'295.75 Mehrwertsteuer [Einfuhrsteuer 2.5%] sowie Fr. 6'363.40 Verzugszinsen). G. Gegen diese Nachforderungsverfügung erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Nachforderungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zusammengefasst begründet die Beschwerdeführerin die Beschwerde damit, dass die Identität zwischen nicht verzollter und an sie gelieferter Ware nicht erstellt sei. Zudem kämen die Zollbestimmungen betreffend den Zollschuldner nicht zur Anwendung, da sie die Waren bei einer schweizerischen Firma (Einzelfirma) bestellt habe, weshalb der Grenzübertritt bzw. die Einfuhr nicht auf ihre Rechnung erfolgt sei. H. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin. In ihrer Begründung führt sie unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne des Zollrechts zu betrachten sei. I. Mit Eingabe vom 27. April 2022 teilt die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und schon deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist jedoch grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend, wobei dieses in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid auf Französisch verfasst, die Beschwerde dagegen auf Deutsch eingereicht. Dieses Verfahren ist Teil eines grösseren Verfahren betreffend die Einzelfirma und viele Parteien aus den verschiedenen Sprachregionen der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Kanton (...) hat und durch einen deutschsprachigen Anwalt vertreten ist, wird das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt. Zudem hat die Vorinstanz im Verfahren betreffend die Bestellungen, die direkt nach B._______ geliefert worden sind, die Verfügung und die Vernehmlassung auf Deutsch verfasst. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 3.2.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.1, A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 1.7, A-746/2021 vom 14. April 2022 E. 2.2, A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2). 3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (vgl. auch unten E. 4.2 ff.). 3.2.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140). 3.2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.4, A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4). 3.2.5 Gelangt das Gericht trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der (freien) Beweiswürdigung (vgl. E. 3.2.3) nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 142 V 389 E. 2.2). Im Abgaberecht gilt grundsätzlich, dass die Abgabebehörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen (steuer- bzw. abgabebegründende und -erhöhende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steuer- bzw. abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabenbefreiung oder -begünstigung bewirken (BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5, A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3). 3.2.6 Selbstveranlagungsprinzip und Mitwirkungspflicht (dazu E. 4.2 ff.) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (ausführlich dazu: Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.6, A-4447/2019 vom 20. Januar 2022 E. 2.3.2, A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4 [nicht publiziert in: BVGE 2011/45]). 4. 4.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10], Art. 53 MWSTG). 4.2 Zur Gewährleistung der allgemeinen Zollpflicht muss, wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Zum so umrissenen Kreis der zuführungspflichtigen Personen gehören gemäss der präzisierenden Festlegung der Zollverordnung insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01). Die Zuführungs- respektive die Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.1.1 m.w.H.). 4.3 Die zuführungspflichtigen Personen sind gleichzeitig - neben den mit der Zollanmeldung beauftragten Personen - auch anmeldepflichtige Personen (Art. 26 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.3.1 m.w.H.). Sie müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). 4.4 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen. Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.2, A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3, A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2). Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3 ZG). 4.5 Mit der Annahme der Zollanmeldung oder (unter anderen) im Falle der unterlassenen Anmeldung im Zeitpunkt der Verbringung der Ware über die Zollgrenze, entsteht die Zollschuld (Art. 69 ZG). Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldner in Art. 70 Abs. 2 ZG bewusst weit gezogen. Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner denn auch solidarisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips (Michael Beusch, Zollkommentar, Art. 70 ZG N. 4; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2, A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.1.1 f, je m.w.H.). Die Zollzahlungspflicht besteht im Übrigen sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen. Das Verbringen der Ware als Realakt ist jedoch nur durch eine natürliche Person möglich. Abgesehen davon stehen aber natürliche und juristische Personen zoll- und abgaberechtlich in den gleichen Rechten und Pflichten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind natürliche Personen selbst dann Zollschuldner, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3, mit Hinweis auf die Urteile des BGer 2A.585/1998 und 2A.586/1998, beide vom 7. Juli 1999; eingehend: Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2 m.w.H.). 4.6 4.6.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 4.6.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 4.6.3 Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.6.4 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch und Käse zu Lebensmittelzwecken beträgt 2.5 % für die betroffene Steuerperiode (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG). 4.7 4.7.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1, A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.8.1, A-1552/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.4, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.9). 4.7.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 141 II 447 E. 8.4, 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c, 104 Ib 280 E. 6; Urteile des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.2, A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.8.2; Stefan Oesterhelt/Laetitia Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: BSK VStrR], Art. 12 N. 5). 4.7.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 51 Abs. 1 MWSTG i.V.m Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3, A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.8.3, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2). 4.8 Werden Zollschuld und Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG, Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Höhe der Zinsen wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt (Art. 74 Abs. 4 ZG, Art. 108 Bst. a MWSTG). Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Sie entsteht, soweit vorliegend relevant, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG) bzw., falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a und b ZG). Der Verzugszins beträgt 4 % bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [SR 641.207.1], ab dem 1. Januar 2022, durch die Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [SR 631.014, Zinssattzverordnung EFD] aufgehoben). Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit; SR 641.207.2, AS 2020 861). 5. Das vorliegende Verfahren betrifft die Lieferungen an die Vertriebsstelle der Beschwerdeführerin in C._______ (...). 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt zuerst vorbringen, dass die Identität zwischen den importierten Waren und den an sie gelieferten Waren nicht belegt sei. Dasselbe soll für das zeitliche Nacheinander von Bestellung und Einfuhr der betroffenen Ware gelten. Zudem hätte die Vorinstanz selbst ausgeführt, dass die Ware für die Einzelfirma eingeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen, dass die Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) keine Bedeutung für die Auslegung von Art. 70 ZG habe. Wäre eine Einfuhrzollanmeldung erfolgt, wäre der Inhaber der Einzelfirma als Empfänger der Ware zu qualifizieren. Zudem käme Art. 70 Abs. 2 Bst. a-c ZG nicht zur Anwendung, weil sie nach eigenen Angaben mit dem physischen Grenzübergang und mit der Zollanmeldung nichts zu tun hatte und sie keine Beschaffung von Waren im Ausland mit Überführung in die Schweiz in Auftrag gegeben hatte. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin nicht zuführungspflichtig gemäss Art. 21 i.V.m 26 ZG, da sie die Ware weder über die Grenze gebracht noch die Ware nach dem Grenzübertritt übernommen habe. Aus diesen Gründen, insbesondere angesichts der Nichtanwendbarkeit des Art. 70 ZG, sei sie nicht in den Genuss eines Vorteiles im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR gekommen. 5.2 Zunächst anerkennt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zurecht, dass die Frage der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels letztlich irrelevant ist. Jedenfalls hat die Vorinstanz die einschlägigen Normen in ihrer Verfügung erwähnt, sodass die wenigen Ausführungen zur besagten Bestimmung keinen Einfluss auf das Ergebnis ihres Entscheids hatten, weshalb auf die dazu vorgebrachte Rüge nicht weiter einzugehen ist. 5.3 Im Weiteren kann das Bundesverwaltungsgericht sich den Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Auslegung der Art. 70 Abs. 2 ZG (i.V.m Art. 51 Abs. 1 MWSTG) und 12 Abs. 2 VStrR aus den folgenden Gründen nicht anschliessen. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin schreibt « Die Ware selbst auf jeden Fall erhält beim Grenzübertritt keinen Stempel, welcher auf die Verzollung oder eben auf die fehlende Verzollung hinweist» (vgl. Beschwerde, Seite 5 Ziff. 24). Dies würde bedeuten, dass sämtliche unverzollten Waren nie Gegenstand eines Nachforderungsverfahrens sein könnten, es sei denn diese Ware wurde direkt bei der Grenzkontrolle entdeckt. Dass diese Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht dem Gesetz entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten - worauf die Vorinstanz zurecht hinweist (vgl. Sachverhalt, Bst. B) -, dass die Einzelfirma bzw. D._______ Produkte aus Italien importiert und über die Grenze geführt hat, ohne sie zu deklarieren. Dies, um sie danach an schweizerische Kunden weiter zu liefern, die diese Waren - wie die Beschwerdeführerin - direkt oder indirekt bei ihm bestellt hatten. Weiter ist nicht umstritten, dass die Waren von der Einzelfirma geliefert und verkauft worden sind, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt « Die Beschwerdeführerin als in der Schweiz tätiges und domiziliertes Unternehmen hat einzig Waren von einem in der Schweiz tätigen und domizilierten Unternehmen (Firma [...]) gekauft » (vgl. Beschwerde, Seite 6 Ziff. 35; unten E. 5.3.4). Zudem wurde die Ware - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem vorangegangenen Parallelverfahren festgestellt hat - nicht im Tessin hergestellt (vgl. Sachverhalt Bst. C; Urteil des BVGer A-1552/2021 vom 21. Dezember 2021 Sachverhalt Bst. C; Vernehmlassung, Seite 3, Ziff. 8). 5.3.2 Weiter ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zutreffend, wenn sie behauptet, es existiere keine Identität zwischen den gelieferten und den nicht verzollten Waren. Im Gegenteil: D._______ hatte teilweise importierte Waren verzollt, und die Vorinstanz hatte diese explizit aus dem Verfahren ausgeschlossen (vgl. Vernehmlassung, Seite 4, Ziff. 15). Für den Nachweis der Identität der importieren und gelieferten Waren, hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung insbesondere auf acht Rechnungen (vgl. Sachverhalt, Bst. D und Vernehmlassung, Seite 3 und 4, Ziff. 11), die zwischen dem 24. Januar und 25. November 2016 an die Beschwerdeführerin adressiert waren, sowie Produkte, die - selbst bei Bestellungen über F._______ Sàrl - von der Einzelfirma geliefert wurden, gestützt. Dass diese Fleischprodukte vorgängig von der Einzelfirma bzw. von D._______ über die Grenze gebracht worden sind, ist vorliegend erstellt und lässt sich nicht bestreiten (vgl. Urteil des BVGer A-1552/2021 vom 21. Dezember 2021 Sachverhalt Bst. C). Die Identität der Ware ist somit gegeben. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wiedergegebene Ausführung der Vorinstanz, « dass Herr [...] die Produkte für die Einzelfirma [...] einführte », woraus die Beschwerdeführerin ableitet, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr die Ware zur Lieferung an die Einzelfirma bestimmt gewesen sei (vgl. Beschwerde, Seite 5 Ziff. 24), ist unvollständig und trifft so nicht zu. Diese Ausführung der Vorinstanz betrifft nämlich ausschliesslich Waren, die deklariert worden sind (vgl. Verfügung vom 19. März 2021, Seite 3). Jedenfalls wurden diese Waren nicht für den Eigenverbrauch der Einzelfirma importiert, sondern um sie an die schweizerischen Kunden weiter zu liefern. 5.3.3 Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab, sondern einzig von einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. E. 4.7.2). Vorliegend wurde festgestellt, dass für die 5'041.3 kg erhaltenen Lebensmittel keine Abgaben erhoben wurden, womit die Beschwerdeführerin importierte und nicht verzollte Waren angenommen hat. Dass die Beschwerdeführerin vom Umstand, dass die Waren nicht verzollt waren, nichts gewusst haben will, ist unerheblich. Auch wenn sie die Ware nicht direkt bei der Einzelfirma bestellet hat, sondern über die F._______ Sàrl, liegt eine objektive Widerhandlung gegen die Bundesverwaltungsgesetzgebung vor. 5.3.4 Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Auffassung, in den weiten Kreis der Zollschuldner einzubeziehen, und zwar als (juristische) Person, welche die Einfuhr der Ware wie beschrieben mit veranlasst hat (Auftraggeberin). Wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft der betreffenden Person, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch sie mitveranlasst (vgl. Urteile des BGer 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2, 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.2, betreffend einen Fall mit eingekauften Fleischwaren im Umfang von über 2'800 kg; vgl. Urteil des BVGer A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen und Beispielen). Diese weit gefasste Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der geschuldeten Zollabgaben zu garantieren (vgl. E. 4.5). Die Beschwerdeführerin gehört daher zum Kreis der Zollschuldner im Sinne von Art. 51 Abs. 1 MWSTG i.V.m Art. 70 Abs. 2 Bst. a oder c ZG und haftet solidarisch mit D._______ für den Betrag von Fr. 50'431.90 zzgl. Verzugszins (bestehend aus Fr. 47'136.15 Zoll, Fr. 3'295.75 Mehrwertsteuer [Einfuhrsteuer 2.5%]). Der Rückgriff unter den Solidarschuldnern richtet sich nach dem Zivilrecht (E. 4.7.3). 5.4 In rechnerischer Hinsicht und bezüglich der mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten Verzugszinsfolgen wird die Nachforderung nicht bestritten. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die an der vorinstanzlichen Berechnung oder den Verzugszinsfolgen Zweifel aufkommen lassen. Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist kein Verzugszins geschuldet. 5.5 Damit ist die Beschwerdeführerin Nachleistungspflichtige im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR, zumal sie als Zollschuldnerin ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt gilt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt es, dass die Ware nicht verzollt wurde, um zu vermuten, dass sie einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangt hat. Dies selbst dann, wenn sie gutgläubig gehandelt haben sollte, was vorliegend nicht umstritten ist. 5.6 Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können, wie oben erwähnt, die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin unbeurteilt bleiben. Insbesondere ist vorliegend irrelevant, ob die Beschwerdeführerin zuführungspflichtig im Sinne von Art. 21 i.V.m Art. 26 ZG war oder nicht (vgl. E. 5.1), da sie zu den Zollschuldnern im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG gehört. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 3'000.- festgesetzt und dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Als Verfahrenssprache wird Deutsch festgelegt. 2. Ein Exemplar des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 27. April 2022 geht an die Vorinstanz. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Raphaël Gani Rafi Feller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: