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A-6050/2024

A-6050/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-05 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. A.a A.______ betreibt unter der Firma (...) ein Einzelunternehmen (nachfolgend: Einzelunternehmen). Das Einzelunternehmen bezweckte gemäss Handelsregistereintrag im Beurteilungszeitraum die Herstellung und den Betrieb von Spiel- und Animationselementen, den Betrieb eines Veranstaltungs- und Ausstellungsservice, den Handel und Export von Waren, die Vertretung von Schweizer Produkten im technischen Bereich sowie den Betrieb eines Restaurationsbetriebs. A.b A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) war zwischen dem 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2022 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) eingetragen und rechnete nach vereinnahmten Entgelten ab. A.c Mit E-Mail vom 12. Januar 2022 ersuchte die ESTV den Steuerpflichtigen ihr zu erklären, weshalb die Vorsteuer im Verhältnis zum Umsatz relativ hoch ausgefallen sei. In der Folge kam es zu diverser Korrespondenz zwischen dem Steuerpflichtigen und der ESTV. A.d Mit E-Mail vom 2. Februar 2023 entschied der Steuerpflichtige, sich für die Steuerperiode 2023 nicht mehr freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht zu unterstellen. Die ESTV bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 9. März 2023 die Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 31. Dezember 2022. Am 4. Mai 2023 reichte der Steuerpflichtige der ESTV eine Schlussabrechnung ein, aus welcher hervorging, dass er keine Korrekturen der Steuerforderung mehr als angezeigt sah. A.e Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 stellte die ESTV dem Steuerpflichtigen Steuerkorrekturbescheide für die Steuerperioden 2018 und 2019 zu. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 führte der Steuerpflichtige aus, dass er mit diesen Steuerkorrekturen nicht einverstanden sei. A.f Mit E-Mail vom 1. August 2023 ersuchte der Steuerpflichtige die ESTV um Informationen, wie er Beschwerde gegen ihr Vorgehen einreichen könne. Die ESTV schlug mit Schreiben vom 9. August 2023 vor, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, sobald die Überprüfung der Mehrwertsteuer-Abrechnungen der Steuerperioden 2020 bis 2022 (ebenfalls) abgeschlossen und allfällige Steuerkorrekturen erfolgt seien. Mit Schreiben vom 29. August und 9. September 2023 sowie Telefonat vom 5. September 2023 äusserte der Steuerpflichtige den Wunsch nach Auszahlung der geltend gemachten Vorsteuern und rügte die Verfahrensdauer. A.g Mit Schreiben vom 14. und 15. September 2023 stellte die ESTV dem Steuerpflichtigen Steuerkorrekturbescheide betreffend die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022 zu. Insgesamt beliefen sich die Korrekturen auf Fr. 3'641.27 zu Gunsten der ESTV. Die ESTV behielt vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Vorsteuerüberschüsse in dieser Höhe ein und zahlte die übrigen geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse dem Steuerpflichtigen aus. Mit Schreiben vom 9. und 11. Oktober 2023 verlangte der Steuerpflichtige die Auszahlung der gesamten geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse und bestritt die Steuerkorrektur betreffend die Steuerperiode 2022. A.h Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen mit, dass sie beabsichtige, die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2018 bis 2022 mittels anfechtbarer Verfügung festzulegen. Zudem wurde um die Einreichung von Unterlagen ersucht und angekündigt, aufgrund der Akten zu entscheiden, falls innert Frist keine Eingabe erfolge. Die ESTV teilte dem Steuerpflichtigen des Weiteren mit, dass die einbehaltenen und von ihm geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse zu diesem Zeitpunkt nicht ausbezahlt würden. Mit Schreiben vom 13. November 2023 teilte der Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sein Treuhänder die Buchhaltung der Steuerperiode 2022 nochmals angeschaut und Korrekturen vorgenommen habe. Des Weiteren tat der Steuerpflichtige kund, die von der ESTV angesetzte Frist nicht einhalten zu können und legte die von ihr geforderten Unterlagen nicht bei. A.i Mit E-Mail vom 16. Oktober 2023 ersuchte die ESTV das kommunale Steueramt (...) um Amtshilfe. Dieses übermittelte der ESTV die vollständige Buchhaltung (inkl. Kassenbücher) der Steuerperiode 2018, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Steuerperioden 2018 bis 2021 sowie die Steuererklärungen des Steuerpflichtigen der Steuerperioden 2018 bis 2021. A.j Am 7. Dezember 2023 erliess die ESTV eine Verfügung betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022. Die ESTV verfügte, dass für die Steuerperioden 2018 bis 2022 insgesamt eine Differenz zwischen der Selbstdeklaration und der rechtmässigen Steuerforderung von Fr. 8'333.- zu ihren Gunsten bestehe. B. B.a Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2023. Mit einem als «Addendum zur Einsprache» bezeichneten Schreiben vom 24. Januar 2024 reichte der Steuerpflichtige Nachweise betreffend seine Barausgaben ein. B.b Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 ersuchte die ESTV den Steuerpflichtigen um Zustellung diverser Unterlagen. Überdies wurde dem Steuerpflichtigen mitgeteilt, dass keine Vorsteuerüberschüsse ausbezahlt würden, da diesen höhere Nachforderungen gemäss der Verfügung gegenüberstünden. B.c Mit Schreiben vom 6. März und 23. Mai 2024 nahm der Steuerpflichtige zu diversen strittigen Punkten Stellung. B.d Am 26. August 2024 erliess die ESTV einen Einspracheentscheid und hiess damit die Einsprache vom 23. Januar 2024 teilweise gut, wies sie im Übrigen jedoch ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Die ESTV setzte die Steuernachforderung zu ihren Gunsten auf Fr. 7'783.- fest (Ziff. 2 des Dispositivs), wovon der Steuerpflichtige noch Fr. 4'143.- zuzüglich Verzugszins seit dem 26. Juli 2022 der ESTV zu bezahlen habe (Ziff. 3 des Dispositivs). C. C.a Mit Eingabe vom 23. September 2024 erhebt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den besagten Einspracheentscheid der Vorinstanz. Er beantragt sinngemäss eine Berichtigung diverser mit dem Einspracheentscheid festgelegten Vorsteuerkorrekturen für die Steuerperioden 2018 bis 2022. Zudem beantragt er die Auszahlung des von ihm geltend gemachten Steuersaldos zu seinen Gunsten in Höhe von Fr. 3'638.32. C.b Mit einem als «Addendum zum Schreiben vom 23.9.2024» bezeichneten Schreiben vom 17. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus seiner Steuerveranlagung betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Jahre 2021 und 2022 ein. Damit unterstrich er seine Ansicht, wonach die Verwaltung seines Depots bei der X._______ AG (nachfolgend: Bank A) in den unternehmerischen Bereich falle und damit zum Vorsteuerabzug berechtige. C.c Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

E. 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

E. 1.3.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

E. 1.5.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; vgl. zudem BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4). Sie ist dabei nicht an förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. Urteil des BVGer A-1872/2021 vom 22. November 2022 E. 3.2.3 m.w.H.).

E. 1.5.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. des Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 1.4.3). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-4191/2020, A-4193/2020 vom 6. April 2022 E. 1.4.3 m.w.H.).

E. 1.5.3 Gelangt das Gericht trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der (freien) Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 142 V 389 E. 2.2). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder -begünstigung bewirken (BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3).

E. 2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2018 bis 2022. Somit ist das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in diesen Jahren gültigen Fassungen (AS 2017 3575, 4857, 5059, 6305, 7667; 2018 3575, 5103; 2019 4631; 2021 673, 758, 2743) massgebend.

E. 2.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).

E. 2.1.2 Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein modernes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss. Das heisst, es darf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen. Einerseits muss die Mehrwertsteuer deshalb umfassend sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen der Produktion und Verteilung und bei der Einfuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug. Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, das heisst es wird sichergestellt, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 124 II 193 E. 8a m.H.; Urteile des BVGer A-1763/2020 vom 22. September 2021 E. 5.5.1.2, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.2.2; vgl. Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundes-gesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Er-lasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019, Art. 1 MWSTG N 29; NIKLAUS HONAUER/Simeon L. Probst/Tobias F. Rohner/Philip Frey, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, N 123 ff.).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen.

E. 2.2.2 Der unternehmerische Bereich stellt eine wirtschaftliche Einheit dar, welcher alle Aktivitäten zuzuordnen sind, die einen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person aufweisen. Wird eine Leistung bzw. ein eingeführter Gegenstand nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit - respektive ausserhalb des unternehmerischen Bereichs - der steuerpflichtigen Person verwendet, liegt ein nicht unternehmerischer Endverbrauch vor und es besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.8.3).

E. 2.2.3 Betreibende eines Einzelunternehmens haben neben dem unternehmerischen Bereich immer auch einen nicht-unternehmerischen, privaten Bereich, für den sie Lieferungen und Leistungen beziehen können (Urteil des BGer 2C_781/2014 vom 19. April 2015 E. 6.2, Benno Suter, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: MWST-Kommentar], Art. 28 N 21, Mathias Bopp/Aline D. König, Ausgewählte Fragestellungen bezüglich Unternehmen und Gemeinwesen im neuen MWSTG, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 791).

E. 2.3.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 Abs. 1 MWSTG). Wird die Mehrwertsteuer effektiv abgerechnet, entspricht die Steuerforderung der Differenz zwischen geschuldeter Steuer und Vorsteuerguthaben (Art. 36 Abs. 2 MWSTG). Die ESTV hat daher nicht bloss die Steuerschuld, sondern grundsätzlich auch die Vorsteuern zu schätzen (vgl. Beatrice Blum, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2019, Art. 79 N 19).

E. 2.3.2 Art. 79 MWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenseinschätzung führen: Zum einen ist eine Ermessenseinschätzung bei ungenügenden Aufzeichnungen vorzunehmen (Konstellation 1). Eine Schätzung hat damit insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn - bei feststehender Steuerpflicht - die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.1, A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 2.3.3 m.H.). Dies liegt etwa dann vor, wenn bei einem bargeldintensiven Betrieb ein Kassabuch nicht (ordentlich) geführt wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.1). Zum anderen kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2; vgl. Urteil des BGer 2C_1077/2012, 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.2 m.H.). Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen und die kontrollierte Person nicht in der Lage ist, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichungen erklärt werden können, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (anstelle vieler: Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.1, A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.4.2, je m.w.H.).

E. 2.4.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die ESTV hat dabei alle Umstände zu beachten, von denen sie Kenntnis hat. Wohl hat die Steuerbehörde eine vorsichtige Schätzung anzustellen, doch ist sie nicht verpflichtet, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des BGer 2C_885/2019 vom 5. März 2020 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.2, A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.5.2 m.H.).

E. 2.4.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahekommt. In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungszahlen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenseinschätzung fungieren (zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.3, A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.5.2, A-6390/2016, A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.5.2, je m.w.H.).

E. 2.4.3 Gemäss Rechtsprechung ist es im Rahmen einer Ermessenstaxation ebenfalls zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren). Voraussetzung dafür ist, dass die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt ähnlich sind wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des BGer 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteile des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.3, A-6390/2016, A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.5.3). Bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Mängel nicht auf die übrigen Kontrollperioden übertragen werden können, ist das Umlageverfahren nicht zulässig. Rechtsprechungsgemäss wird deshalb vorausgesetzt, dass die ESTV die übrigen Kontrollperioden mindestens stichprobenweise prüft und einzelfallweise belegt, dass die gefundenen Mängel auch in den übrigen, von der Kontrolle betroffenen Zeitabschnitten vorgekommen sind (vgl. Urteile des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.9.5, A-2151/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.4.3; Jürg Steiger, MWST-Kommentar, Art. 79 N 29).

E. 2.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation (vgl. E. 2.3) uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (vgl. vorne E. 1.4) jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte (zur diesbezüglichen Zulässigkeit: BGE 151 II 289 E. 3.3 f.). Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. Urteile des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3; Urteile des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.10.1, A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.8.1).

E. 2.5.2 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel (vgl. E. 1.5) die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.5.1 hiervor) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»). Weil das Ergebnis der Ermessenstaxation auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Namentlich kann sie sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessenseinschätzung pauschal zu kritisieren. Vielmehr hat sie anhand von Belegen nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist (statt vieler: Urteile des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.6, 2C_1077/2012, 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5; Urteile des BVGer A-2814/2023 vom 19. April 2024 E. 2.6.2, A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.10.2). Gelingt es der steuerpflichtigen Person nicht, zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung. Dies ist das Resultat einer Situation, die sie letztlich - in Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten - selber zu vertreten hat. Die steuerpflichtige Person muss somit die Ungewissheit tragen, die eine Schätzung zwangsläufig mit sich bringt (vgl. Urteile des BVGer A-2814/2023 vom 19. April 2024 E. 2.6.2, A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.8, A-1133/2018 vom 26. September 2018 E. 2.8.2, A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.8.3).

E. 2.6.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen nicht ausschliesslich im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, sondern auch ausserhalb derselben, so muss sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG).

E. 2.6.2 Die Korrektur des Vorsteuerabzuges kann gemäss Art. 65 MWSTV berechnet werden nach dem effektiven Verwendungszweck (Bst. a der Be-stimmung), anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (Bst. b der Bestimmung) oder gestützt auf eigene Berechnung-gen (Bst. c der Bestimmung). Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, hat sie gemäss Art. 67 MWSTV die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend zu belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung muss die Korrektur des Vorsteuerabzugs jeden-falls sachgerecht sein und den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen (vgl. [zur Vorsteuerabzugskürzung] Urteil des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 2.5 m.w.H.).

E. 2.6.3 Hat die ESTV die Korrektur des Vorsteuerabzugs selbst vorzunehmen, etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche zu Unrecht unter-lassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat (sog. Ermessenstaxation), steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Korrektur-methode ein weiter Ermessensspielraum zu (E. 2.5).

E. 2.6.4 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5 m.w.H.).

E. 2.6.5 Betreffend die geschäftliche Notwendigkeit von Geschäftsfahrzeugen für Einzelunternehmen ist der langjährigen Verwaltungspraxis zu entnehmen, dass Inhaber eines Einzelunternehmens, zumindest sofern sie keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt, grundsätzlich nur ein Geschäftsfahrzeug benötigen (MWST-Info 08 «Privatanteile», Ziff. 2.3 [publiziert am 20. Juli 2018]). Bei der Bestimmung, welches Fahrzeug als unternehmerisch notwendig gilt, wird gemäss dieser Verwaltungspraxis auf die entsprechende Funktionalität abgestellt. Die stetige Rechtsprechung dieses Gerichts hält sodann fest, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass Geschäftsfahrzeuge auch für private Zwecke genutzt werden (Urteile des BVGer A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5.3, A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 4.2.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat ein Mehrwertsteuerpflichtiger, der trotz gegenteiliger Anhaltspunkte darauf besteht, dass ein Geschäftsfahrzeug nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, «diese im Ergebnis steuermindernde Tatsache - weil die Steuerbehörde anders als etwa die Strafverfolgungsbehörden über keine besonderen Sachverhaltsermittlungsbefugnisse verfügt - nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen» (Urteil des BGer 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4). Die Frage, ob es sich hierbei wirklich um den Beweis einer steuermindernden Tatsache handelt oder nicht vielmehr um den Gegenbeweis, dass eine steuerbegründende Tatsache nicht vorliegt, kann hier offen bleiben (vgl. Urteile des BVGer A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5.2, A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 4.2.1).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall gilt es im Wesentlichen zu prüfen, ob die Vorsteuerkorrekturen, die sich aus dem Einspracheentscheid ergeben, von der Vorinstanz zurecht und im richtigen Umfang festgelegt wurden. Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Einspracheentscheid in «unangemessener Weise» zugestellt worden sei (E. 3.2). Hinsichtlich der Vorsteuerkorrekturen führt der Beschwerdeführer namentlich aus, dass die Depotgebühren der Bank A (E. 3.3), die Anwaltskosten betreffend den Erbstreit mit seinem Bruder (E. 3.4) sowie diverse von ihm geltend gemachte Barausgaben (E. 3.5) Teil seiner unternehmerischen Tätigkeit und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Überdies sei der Privatanteil bei diversen Positionen der Buchhaltung (E. 3.6), insbesondere bezüglich der Fahrzeuge (E. 3.7 f.) von der ESTV fälschlicherweise korrigiert worden. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Auszahlung des von ihm geltend gemachten Vorsteuerguthabens (E. 3.9). Nicht (mehr) bestritten werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Korrektur der Vorinstanz, wonach die Kosten für Golfstunden private Aufwände darstellen und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden (vgl. Ziff. 2.2 des Einspracheentscheids), sowie die Aufrechnung einiger Umbuchungen und Korrekturen, die erst im Verfügungsverfahren geltend gemacht wurden (vgl. Ziff. 4 des Einspracheentscheids).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Einspracheentscheid der Vorinstanz nur per A-Post+ versendet wurde und der Umschlag nicht das Datum des Versands trage. Die Vorinstanz solle vorsichtiger mit solch wichtiger Post umgehen und sie beispielsweise als eingeschriebenen Brief versenden.

E. 3.2.2 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es der Versand als A-Post+ erlaube, das Zustelldatum für die Fristberechnung mittels elektronischer Sendungsverfolgung (sog. Track and Trace) nachzuvollziehen. Die Fristberechnung ist damit problemlos möglich und die Zustellung nicht weiter zu beanstanden (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2, 2.4.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2 m.w.H.; BVGE 2021 I/1 E. 2.7; Urteil des BVGer A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022]).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Aufwendungen für das Depot bei der Bank A im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit angefallen und er daher diesbezüglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Vorsteuerkorrekturen der ESTV seien damit nicht anzuerkennen. Als Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Konten führe: eines zur Abwicklung des Tagesgeschäfts und das fragliche Depot bei der Bank A, welches als Reserve zur Tätigung von Investitionen und zur Liquiditätssicherung in schlechten Zeiten diene. Damit habe Letzteres einen engen Zusammenhang zu seiner unternehmerischen Tätigkeit, wodurch er hinsichtlich der damit verbundenen Aufwendungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz verweist betreffend die Aufwendungen für das Depot bei der Bank A auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Darin führt sie aus, dass diese Aufwände als Kosten der privaten Vermögensverwaltung zu beurteilen seien, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Dies begründet sie damit, dass kein funktionaler Zusammenhang zwischen der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers - dem Organisieren von Events - und den Vermögenswerten bestehe. Namentlich wenn ein Konto wie vorliegend der Vermehrung der Einkünfte sowie der Absicherung des Lebensunterhalts diene, könne nicht von einem Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden. Überdies würden die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber ihr - der ESTV - seinen Angaben gegenüber den Steuerbehörden für die direkten Steuern widersprechen. So habe der Beschwerdeführer das Depot bei der Bank A in den Bilanzen des Einzelunternehmens für die Zwecke der direkten Steuern nicht aktiviert. Stattdessen habe der Beschwerdeführer die Kosten für das Depot bei der Bank A als Aufwände für die private Vermögensverwaltung geltend gemacht. In Übereinstimmung mit den Bilanzen des Einzelunternehmens sowie den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Steuerbehörden für die direkten Steuern seien daher die Aufwendungen für das Depot bei der Bank A als Kosten der privaten Vermögensverwaltung zu qualifizieren.

E. 3.3.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass die Aufwendungen für das Depot bei der Bank A im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Allein die Beteuerungen des Beschwerdeführers vermögen einen solchen Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit als steuermindernde Tatsache, für welche der Beschwerdeführer die Beweislast trägt, nicht rechtsgenüglich zu begründen (E. 1.5). Stattdessen sind, in Übereinstimmung mit den Bilanzen des Einzelunternehmens sowie den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Steuerbehörden für die direkten Steuern, die Aufwendungen für das Depot bei der Bank A als Kosten für die private Vermögensverwaltung zu qualifizieren. Damit berechtigen diese Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug.

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit angefallen und ihn daher zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass er in diesem Zusammenhang keinen Unterschied zwischen dem geschäftlichen und privaten Bereich sehe. Alle seine Einkünfte würden auf sein Engagement als Selbstständigerwerbender zurückgehen und damit durch ihn zu tragende Kosten und Spesen verursachen. Es könne nicht sein, dass die zuständigen Behörden mögliche Einkünfte als geschäftlich anerkennen, die korrespondierenden Aufwände aber als privat ansehen würden.

E. 3.4.2 Die Vorinstanz verweist betreffend die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit der Erbstreitigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Darin argumentiert sie, dass Erbstreitigkeiten in den privaten Bereich eines Einzelunternehmens fallen und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

E. 3.4.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine Erbstreitigkeit betreffend das Erbe der Mutter des Beschwerdeführers eine private Angelegenheit ist. Die gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers vermögen diese Einordnung nicht umzustossen. Mithin besteht bei Einzelunternehmen immer ein privater und ein unternehmerischer Bereich, die sowohl auf der Aufwands- als auch der Ertragsseite zu unterscheiden sind (E. 2.2.3). Demgemäss berechtigen die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Erbstreitigkeit aufgrund ihrer Zuordnung zum privaten Bereich des Beschwerdeführers nicht zum Vorsteuerabzug.

E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die ESTV diverse von ihm geltend gemachte Barauslagen zu Unrecht nicht für die Vorsteuer anerkenne. Dies illustriert er beispielhaft anhand der Position «Barauslagen (...)». Er habe für private Barauslagen nie einen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die fraglichen Barauslagen seien demgemäss ausschliesslich als geschäftlich zu werten und zum Vorsteuerabzug zuzulassen. Stattdessen versuche die ESTV - so der Beschwerdeführer weiter - die Übersichtlichkeit seiner Buchhaltung anzuzweifeln und mit einem unverhältnismässigen Einzelprüfaufwand geschäftliche Barauslagen nicht als solche anzuerkennen, um diese dann vom Vorsteuerabzug auszuschliessen.

E. 3.5.2 Die Vorinstanz erwidert diesbezüglich unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid, dass sie den Vorsteuerabzug auf den Barauslagen bei Erlass der Verfügung mangels Einreichung von Belegen durch den Beschwerdeführer nicht akzeptiert habe. Nachdem der Beschwerdeführer die entsprechenden Belege im Einspracheverfahren eingereicht habe, habe sie die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erneut geprüft. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu akzeptieren sei. Indes habe - so die Vorinstanz weiter - eine stichprobenmässige Überprüfung der Sammelbelege ergeben, dass die geltend gemachten Vorsteuerabzüge die dem Beschwerdeführer tatsächlich überwälzten Vorsteuern übersteigen würden. Die Differenz komme augenscheinlich dadurch zustande, dass der Beschwerdeführer für die Berechnung des Vorsteuerabzugs auf den Gesamtbetrag des Belegs abgestellt habe und wohl davon ausgegangen sei, dass die überwälzte Vorsteuer stets 7.7% betragen habe. Tatsächlich habe die stichprobenweise Überprüfung ergeben, dass teils keine Mehrwertsteuer oder die Mehrwertsteuer zum reduzierten Satz überwälzt worden sei. Die vom Beschwerdeführer angewendete Berechnung des Vorsteuerabzugs sei - so folgert die Vorinstanz - damit offensichtlich unrichtig. Mithin aufgrund einer fehlenden chronologischen Sortierung der Einzelbelege sei es nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, die einzelnen Belege vollständig durchzugehen und die überwälzte Vorsteuer festzustellen. Überdies habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Belege in angemessener Weise einzeln zu verbuchen und eine angemessene Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Damit weise die Buchhaltung materielle Unrichtigkeit und formelle Mängel auf und sie - die ESTV - sei folglich verpflichtet gewesen, die tatsächlich abziehbaren Vorsteuern nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Sie habe dies umgesetzt, indem sie die stichprobeweise festgestellte Abweichung zwischen den geltend gemachten Vorsteuerabzügen und den tatsächlich überwälzten Vorsteuern auf die anderen Perioden umgelegt habe. Sie - die ESTV - habe daher, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht einzelne Ausgaben vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Vielmehr habe sie aufgrund einer stichprobenmässigen Überprüfung festgestellt, dass zu hohe Vorsteuern in Abzug gebracht worden seien. Diese Differenz habe sie aufgerechnet.

E. 3.5.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es nicht rechtens ist, bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs von der Gesamtsumme verschiedener Belege auszugehen und anzunehmen, auf allen Belegen seien Vorsteuern zum Normalsatz überwälzt worden. Die entsprechende Verbuchung ist damit materiell unrichtig. Die Buchhaltung des Beschwerdeführers weist aufgrund der mangelhaften Verbuchung und Nachvollziehbarkeit seiner Barauslagen gravierende Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften auf. In der Folge war die ESTV zu einer Ermessenseinschätzung berechtigt und verpflichtet (E. 2.3 f.). Bei der Wahl der Methode für eine solche Ermessenstaxation steht der Vorinstanz ein grosses Ermessen zu. Namentlich ist es dabei möglich, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt (E. 2.4.3). Im vorliegenden Fall erscheint die gewählte Methode nicht bereits im Rahmen der zurückhaltenden Prüfung dieses Gerichts als pflichtwidrig, weshalb es dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht sei. Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, zumal er sich in keiner Weise mit der Schätzung per se auseinandersetzt und demzufolge auch nicht zu begründen vermag, weshalb diese unrichtig sein soll. Seine Argumentation, wonach die ESTV diverse von ihm geltend gemachte Barauslagen zu Unrecht nicht für die Vorsteuer anerkenne, geht ins Leere. Denn - wie schon festgehalten -, hat die ESTV die Barauslagen im Einspracheentscheid, im Gegensatz zur zuvor ergangenen Verfügung, grundsätzlich zum Vorsteuerabzug zugelassen. Indes hat sie im Rahmen einer Ermessenstaxation die Höhe des zulässigen Vorsteuerabzugs nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt, da die entsprechende Verbuchung des Beschwerdeführers (und damit auch die MWST-Abrechnung) materiell unrichtig ist. Dies ist dem Gesagten entsprechend zulässig.

E. 3.6.1 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz eine Korrektur des Vorsteuerabzugs auf die pauschal zum Ende des Jahres in der Buchhaltung aufgeführten Privatanteile vorgenommen habe. Die Aufrechnung der MWST auf die im Einspracheentscheid zusammengefassten Privatanteile sei nicht zulässig, da innerhalb dieser zusammengefassten Privatanteile auch Positionen inkludiert seien, auf denen keine Vorsteuer angefallen sei. Deshalb sei auf maximal 30% der aufgeführten Beträge der Privatanteile eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.

E. 3.6.2 Die Vorinstanz erwidert diesbezüglich, dass steueraufhebende und -mindernde Tatsachen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen seien und es dem Beschwerdeführer obliege, für seine Behauptungen Belege anzuführen. Die Berechnungen des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest. Aus dem Einspracheentscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf Basis der vom Beschwerdeführer eingereichten Buchhaltung und der darin aufgeführten Privatanteile festlegte. Dabei geht die Vorinstanz davon aus, dass die ausgewiesenen Privatanteile jeweils eine Vorsteuer von 7.7% enthielten und korrigierte den geltend gemachten Vorsteuerabzug entsprechend.

E. 3.6.3 Unbestritten ist zurecht, dass der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung am Ende der jeweiligen Steuerperioden einen Betrag als Privatanteil verbuchte. Für die steuermindernde Tatsache, wonach dieser zusammengefasste Privatanteil auch Positionen inkludiert, auf denen keine Vorsteuer anfiel, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast (E. 1.5). Die pauschale Auflistung des Beschwerdeführers von möglichen Positionen, auf denen keine Vorsteuern anfallen und die grundsätzlich unter dem Titel Privatanteil verbucht werden könnten, reicht dabei nicht aus, um den notwendigen Beweis zu erbringen. Die Aufrechnung der Vorsteuer auf den Privatanteilen ist daher zu Recht erfolgt.

E. 3.7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht nur ein Fahrzeug als für seine unternehmerische Tätigkeit notwendig anerkannt habe. Anhand eines abstrakten Beispiels eines Einzelunternehmens mit mehreren Mitarbeitern möchte er belegen, dass ein Einzelunternehmen auch mehr als ein Fahrzeug benötigen kann. Weiter erklärt er, dass er im Jahr 2011 aufgrund hoher Mietaufwände für Transportfahrzeuge beschlossen habe, ein solches Fahrzeug als zweites Geschäftsauto zu kaufen. Ausserdem verstehe sich die Notwendigkeit des Personenwagens von selbst, da er jährlich 8'000 - 10'000 Kilometer zu diversen Auftragsorten fahre. Daher seien beide Fahrzeuge, sowohl der zuvor bereits gekaufte Personenwagen als auch der 2011 gekaufte Transporter, ausnahmslos relevant für seine Geschäftstätigkeit. Zudem beteuert der Beschwerdeführer, dass er den Personenwagen zu maximal 10% privat verwende. Entsprechend beantragt er sinngemäss die Reduktion des aufgerechneten Privatanteils für den Personenwagen auf maximal 10% der anteilsmässig auf den Personenwagen entfallenden Kosten.

E. 3.7.2 Die Vorinstanz erwidert, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers auf das bereits im Einspracheverfahren Vorgebrachte beschränken würden, und verweist daher auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegnet die ESTV, dass es der Beschwerdeführer unterlasse nachzuweisen, dass er für seine Geschäftstätigkeit mehr als ein Fahrzeug benötige. Seine Beteuerungen würden nicht als Beweis genügen und auch sein Beispiel eines Einzelunternehmens mit mehreren Mitarbeitern sei nicht zielführend, da er selbst ja keine weiteren Mitarbeiter beschäftige. Es sei damit praxisgemäss davon auszugehen, dass nur ein Fahrzeug geschäftlich genutzt werde. Demgemäss sei nur beim Transporter von einer geschäftlichen Nutzung auszugehen. Die Aufwendungen betreffend den Personenwagen seien demgegenüber privater Natur und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe mitzuteilen, wie die Aufwendungen zwischen dem Transporter und dem Personenwagen aufzuteilen seien, sei davon auszugehen, dass 50% der Aufwendungen für Fahrzeuge auf den Personenwagen entfallen würden. Der Vorsteuerabzug sei entsprechend zu korrigieren. Betreffend den Transporter führt die Vorinstanz weiter aus, dass der Beschwerdeführer der Ansicht zu sein scheine, dass sich dessen ausschliessliche geschäftliche Verwendung bereits aufgrund des Fahrzeugtyps und des Unternehmenszwecks ausreichend belege. Dies sei nicht der Fall. Stattdessen sei, wie ausgeführt, erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass der Transporter überwiegend geschäftlich, aber vermutungsweise auch privat genutzt worden sei. Ein Nachweis der ausschliesslich geschäftlichen Nutzung bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Demgemäss sei ein Privatanteil anhand der von ihr (der ESTV) publizierten Pauschalen zu berechnen. Dabei rechtfertige sich die Anwendung der minimalen Pauschale.

E. 3.7.3 Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, dass der Inhaber eines Einzelunternehmens, zumindest sofern er keine weiteren Mitarbeiter anstellt, grundsätzlich nur ein Geschäftsfahrzeug benötigt. Dies entspricht der langjährigen Verwaltungspraxis der ESTV (E. 2.6.5) und erscheint grundsätzlich sachgerecht. Bei der behaupteten geschäftlichen Notwendigkeit beider Fahrzeuge handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, wofür der Beschwerdeführer die Beweislast trägt. Das Beispiel des Beschwerdeführers und seine Beteuerungen reichen dabei nicht als Nachweis aus, womit zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass nur ein Fahrzeug unternehmerisch begründet ist. Nachdem dargelegt ist, dass nur eines der beiden Fahrzeuge unternehmerisch begründet werden kann, ist zu entscheiden, welches der beiden Fahrzeuge als Geschäftsfahrzeug gilt. Mangels Belegen des Beschwerdeführers ist aufgrund der Funktionalität des Transporters davon auszugehen, dass nur dieser als notwendig für die Geschäftstätigkeit anzusehen ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzig aufgrund der zu absolvierenden Distanz an die Auftragsorte die geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens belegt. Mithin liessen sich solche Fahrten auch mit dem Transporter absolvieren. Die Aufwendungen für den Personenwagen sind damit privater Natur und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. An der Korrektur des Vorsteuerabzugs der Vorinstanz ist festzuhalten. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Geschäftsfahrzeugen auch eine private Nutzung zu vermuten ist (E. 2.6.5). Der Beschwerdeführer bringt sodann keine Belege vor, die eine ausschliessliche geschäftliche Nutzung nachweisen. Die Berechnung eines Privatanteils am Transporter ist daher gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt, abseits pauschaler Kritik an der Vorgehensweise der Vorinstanz, keine konkreten Ausführungen zu den Berechnungs- und Schätzungsmethoden der Vorinstanz vor. An der schätzungsmässigen Aufteilung der Fahrzeugaufwände und der praxisgemäss pauschalen Berechnung des Privatanteils für den Transporter ist daher festzuhalten.

E. 3.8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz die Vorsteuern auf den Kauf eines neuen Personenwagens vom 6. Oktober 2022 aufgerechnet habe. Er moniert, dass die Marke des Personenwagens (Porsche) für die Einschätzung der Vorinstanz ausschlaggebend gewesen sei und diese den Kauf gar publizistisch «aufgeblasen» habe. Die Vorinstanz verkenne, dass er den neuen Personenwagen gekauft habe, da dem alten Personenwagen teure Reparaturen bevorgestanden hätten und er den neuen Personenwagen vergleichslos günstig habe erwerben können. Daher seien die Vorsteuern auf dem Kauf des neuen Personenwagens zu akzeptieren.

E. 3.8.2 Die Vorinstanz verweist auch diesbezüglich auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Darin hält sie fest, dass es der Beschwerdeführer unterlasse, Nachweise für die Notwendigkeit eines zweiten Geschäftsfahrzeugs vorzubringen. Demgemäss sei von einem Kauf im privaten Bereich auszugehen, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein Ersatzkauf für den alten Personenwagen vorliege, gehe ins Leere, da auch für diesen keine geschäftliche Notwendigkeit nachgewiesen werden könne und er daher ebenfalls in den privaten Bereich falle.

E. 3.8.3 Mit Verweis auf die Erwägung 3.7.3 ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Notwendigkeit eines zweiten Geschäftsfahrzeugs - nebst dem Transporter - nicht nachzuweisen vermögen. Demzufolge fällt der Kauf des neuen Personenwagens, wie auch bereits die Aufwendungen für den alten Personenwagen (E. 3.7), in den privaten Bereich. Die Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ersatzanschaffung und den günstigen Kaufpreis des neuen Personenwagens ändern nichts an dieser Beurteilung, da auch sie die geschäftliche Notwendigkeit des neuen Personenwagens nicht belegen. Damit berechtigen die Neuanschaffungskosten des neuen Personenwagens nicht zum Vorsteuerabzug. Die Aufrechnung der ESTV ist zurecht erfolgt.

E. 3.9 Abschliessend äussert der Beschwerdeführer erneut pauschale Kritik an den Berechnungen und Vorgehensweisen der Vorinstanz. Sodann fordert er die Auszahlung des von ihm geltend gemachten Vorsteuerguthabens. Die detaillierte Berechnung der Steuerforderung sowie die Ausführungen zur Verrechnung und den aufgelaufenen Zinsen wird vom Beschwerdeführer demgegenüber nicht konkret und substantiiert bestritten. An diesen ist damit festzuhalten.

E. 4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Korrekturen der Vorsteuerabzüge zu Recht und im richtigen Umfang vorgenommen. Den Rügen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Der Einspracheentscheid vom 26. August 2024 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 5 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6050/2024 Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug, Privatanteile (2018-2022). Sachverhalt: A. A.a A.______ betreibt unter der Firma (...) ein Einzelunternehmen (nachfolgend: Einzelunternehmen). Das Einzelunternehmen bezweckte gemäss Handelsregistereintrag im Beurteilungszeitraum die Herstellung und den Betrieb von Spiel- und Animationselementen, den Betrieb eines Veranstaltungs- und Ausstellungsservice, den Handel und Export von Waren, die Vertretung von Schweizer Produkten im technischen Bereich sowie den Betrieb eines Restaurationsbetriebs. A.b A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) war zwischen dem 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2022 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) eingetragen und rechnete nach vereinnahmten Entgelten ab. A.c Mit E-Mail vom 12. Januar 2022 ersuchte die ESTV den Steuerpflichtigen ihr zu erklären, weshalb die Vorsteuer im Verhältnis zum Umsatz relativ hoch ausgefallen sei. In der Folge kam es zu diverser Korrespondenz zwischen dem Steuerpflichtigen und der ESTV. A.d Mit E-Mail vom 2. Februar 2023 entschied der Steuerpflichtige, sich für die Steuerperiode 2023 nicht mehr freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht zu unterstellen. Die ESTV bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 9. März 2023 die Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 31. Dezember 2022. Am 4. Mai 2023 reichte der Steuerpflichtige der ESTV eine Schlussabrechnung ein, aus welcher hervorging, dass er keine Korrekturen der Steuerforderung mehr als angezeigt sah. A.e Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 stellte die ESTV dem Steuerpflichtigen Steuerkorrekturbescheide für die Steuerperioden 2018 und 2019 zu. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 führte der Steuerpflichtige aus, dass er mit diesen Steuerkorrekturen nicht einverstanden sei. A.f Mit E-Mail vom 1. August 2023 ersuchte der Steuerpflichtige die ESTV um Informationen, wie er Beschwerde gegen ihr Vorgehen einreichen könne. Die ESTV schlug mit Schreiben vom 9. August 2023 vor, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, sobald die Überprüfung der Mehrwertsteuer-Abrechnungen der Steuerperioden 2020 bis 2022 (ebenfalls) abgeschlossen und allfällige Steuerkorrekturen erfolgt seien. Mit Schreiben vom 29. August und 9. September 2023 sowie Telefonat vom 5. September 2023 äusserte der Steuerpflichtige den Wunsch nach Auszahlung der geltend gemachten Vorsteuern und rügte die Verfahrensdauer. A.g Mit Schreiben vom 14. und 15. September 2023 stellte die ESTV dem Steuerpflichtigen Steuerkorrekturbescheide betreffend die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022 zu. Insgesamt beliefen sich die Korrekturen auf Fr. 3'641.27 zu Gunsten der ESTV. Die ESTV behielt vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Vorsteuerüberschüsse in dieser Höhe ein und zahlte die übrigen geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse dem Steuerpflichtigen aus. Mit Schreiben vom 9. und 11. Oktober 2023 verlangte der Steuerpflichtige die Auszahlung der gesamten geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse und bestritt die Steuerkorrektur betreffend die Steuerperiode 2022. A.h Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen mit, dass sie beabsichtige, die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2018 bis 2022 mittels anfechtbarer Verfügung festzulegen. Zudem wurde um die Einreichung von Unterlagen ersucht und angekündigt, aufgrund der Akten zu entscheiden, falls innert Frist keine Eingabe erfolge. Die ESTV teilte dem Steuerpflichtigen des Weiteren mit, dass die einbehaltenen und von ihm geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse zu diesem Zeitpunkt nicht ausbezahlt würden. Mit Schreiben vom 13. November 2023 teilte der Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sein Treuhänder die Buchhaltung der Steuerperiode 2022 nochmals angeschaut und Korrekturen vorgenommen habe. Des Weiteren tat der Steuerpflichtige kund, die von der ESTV angesetzte Frist nicht einhalten zu können und legte die von ihr geforderten Unterlagen nicht bei. A.i Mit E-Mail vom 16. Oktober 2023 ersuchte die ESTV das kommunale Steueramt (...) um Amtshilfe. Dieses übermittelte der ESTV die vollständige Buchhaltung (inkl. Kassenbücher) der Steuerperiode 2018, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Steuerperioden 2018 bis 2021 sowie die Steuererklärungen des Steuerpflichtigen der Steuerperioden 2018 bis 2021. A.j Am 7. Dezember 2023 erliess die ESTV eine Verfügung betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022. Die ESTV verfügte, dass für die Steuerperioden 2018 bis 2022 insgesamt eine Differenz zwischen der Selbstdeklaration und der rechtmässigen Steuerforderung von Fr. 8'333.- zu ihren Gunsten bestehe. B. B.a Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2023. Mit einem als «Addendum zur Einsprache» bezeichneten Schreiben vom 24. Januar 2024 reichte der Steuerpflichtige Nachweise betreffend seine Barausgaben ein. B.b Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 ersuchte die ESTV den Steuerpflichtigen um Zustellung diverser Unterlagen. Überdies wurde dem Steuerpflichtigen mitgeteilt, dass keine Vorsteuerüberschüsse ausbezahlt würden, da diesen höhere Nachforderungen gemäss der Verfügung gegenüberstünden. B.c Mit Schreiben vom 6. März und 23. Mai 2024 nahm der Steuerpflichtige zu diversen strittigen Punkten Stellung. B.d Am 26. August 2024 erliess die ESTV einen Einspracheentscheid und hiess damit die Einsprache vom 23. Januar 2024 teilweise gut, wies sie im Übrigen jedoch ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Die ESTV setzte die Steuernachforderung zu ihren Gunsten auf Fr. 7'783.- fest (Ziff. 2 des Dispositivs), wovon der Steuerpflichtige noch Fr. 4'143.- zuzüglich Verzugszins seit dem 26. Juli 2022 der ESTV zu bezahlen habe (Ziff. 3 des Dispositivs). C. C.a Mit Eingabe vom 23. September 2024 erhebt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den besagten Einspracheentscheid der Vorinstanz. Er beantragt sinngemäss eine Berichtigung diverser mit dem Einspracheentscheid festgelegten Vorsteuerkorrekturen für die Steuerperioden 2018 bis 2022. Zudem beantragt er die Auszahlung des von ihm geltend gemachten Steuersaldos zu seinen Gunsten in Höhe von Fr. 3'638.32. C.b Mit einem als «Addendum zum Schreiben vom 23.9.2024» bezeichneten Schreiben vom 17. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus seiner Steuerveranlagung betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Jahre 2021 und 2022 ein. Damit unterstrich er seine Ansicht, wonach die Verwaltung seines Depots bei der X._______ AG (nachfolgend: Bank A) in den unternehmerischen Bereich falle und damit zum Vorsteuerabzug berechtige. C.c Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.3.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; vgl. zudem BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4). Sie ist dabei nicht an förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. Urteil des BVGer A-1872/2021 vom 22. November 2022 E. 3.2.3 m.w.H.). 1.5.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. des Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 1.4.3). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-4191/2020, A-4193/2020 vom 6. April 2022 E. 1.4.3 m.w.H.). 1.5.3 Gelangt das Gericht trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der (freien) Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 142 V 389 E. 2.2). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder -begünstigung bewirken (BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3).

2. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2018 bis 2022. Somit ist das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in diesen Jahren gültigen Fassungen (AS 2017 3575, 4857, 5059, 6305, 7667; 2018 3575, 5103; 2019 4631; 2021 673, 758, 2743) massgebend. 2.1 2.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). 2.1.2 Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein modernes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss. Das heisst, es darf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen. Einerseits muss die Mehrwertsteuer deshalb umfassend sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen der Produktion und Verteilung und bei der Einfuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug. Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, das heisst es wird sichergestellt, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 124 II 193 E. 8a m.H.; Urteile des BVGer A-1763/2020 vom 22. September 2021 E. 5.5.1.2, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.2.2; vgl. Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundes-gesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Er-lasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019, Art. 1 MWSTG N 29; NIKLAUS HONAUER/Simeon L. Probst/Tobias F. Rohner/Philip Frey, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, N 123 ff.). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen. 2.2.2 Der unternehmerische Bereich stellt eine wirtschaftliche Einheit dar, welcher alle Aktivitäten zuzuordnen sind, die einen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person aufweisen. Wird eine Leistung bzw. ein eingeführter Gegenstand nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit - respektive ausserhalb des unternehmerischen Bereichs - der steuerpflichtigen Person verwendet, liegt ein nicht unternehmerischer Endverbrauch vor und es besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.8.3). 2.2.3 Betreibende eines Einzelunternehmens haben neben dem unternehmerischen Bereich immer auch einen nicht-unternehmerischen, privaten Bereich, für den sie Lieferungen und Leistungen beziehen können (Urteil des BGer 2C_781/2014 vom 19. April 2015 E. 6.2, Benno Suter, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: MWST-Kommentar], Art. 28 N 21, Mathias Bopp/Aline D. König, Ausgewählte Fragestellungen bezüglich Unternehmen und Gemeinwesen im neuen MWSTG, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 791). 2.3 2.3.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 Abs. 1 MWSTG). Wird die Mehrwertsteuer effektiv abgerechnet, entspricht die Steuerforderung der Differenz zwischen geschuldeter Steuer und Vorsteuerguthaben (Art. 36 Abs. 2 MWSTG). Die ESTV hat daher nicht bloss die Steuerschuld, sondern grundsätzlich auch die Vorsteuern zu schätzen (vgl. Beatrice Blum, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2019, Art. 79 N 19). 2.3.2 Art. 79 MWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenseinschätzung führen: Zum einen ist eine Ermessenseinschätzung bei ungenügenden Aufzeichnungen vorzunehmen (Konstellation 1). Eine Schätzung hat damit insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn - bei feststehender Steuerpflicht - die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.1, A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 2.3.3 m.H.). Dies liegt etwa dann vor, wenn bei einem bargeldintensiven Betrieb ein Kassabuch nicht (ordentlich) geführt wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.1). Zum anderen kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2; vgl. Urteil des BGer 2C_1077/2012, 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.2 m.H.). Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen und die kontrollierte Person nicht in der Lage ist, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichungen erklärt werden können, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (anstelle vieler: Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.1, A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.4.2, je m.w.H.). 2.4 2.4.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die ESTV hat dabei alle Umstände zu beachten, von denen sie Kenntnis hat. Wohl hat die Steuerbehörde eine vorsichtige Schätzung anzustellen, doch ist sie nicht verpflichtet, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des BGer 2C_885/2019 vom 5. März 2020 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2.2, A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.5.2 m.H.). 2.4.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahekommt. In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungszahlen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenseinschätzung fungieren (zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.3, A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.5.2, A-6390/2016, A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.5.2, je m.w.H.). 2.4.3 Gemäss Rechtsprechung ist es im Rahmen einer Ermessenstaxation ebenfalls zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren). Voraussetzung dafür ist, dass die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt ähnlich sind wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des BGer 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteile des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.3, A-6390/2016, A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 2.5.3). Bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Mängel nicht auf die übrigen Kontrollperioden übertragen werden können, ist das Umlageverfahren nicht zulässig. Rechtsprechungsgemäss wird deshalb vorausgesetzt, dass die ESTV die übrigen Kontrollperioden mindestens stichprobenweise prüft und einzelfallweise belegt, dass die gefundenen Mängel auch in den übrigen, von der Kontrolle betroffenen Zeitabschnitten vorgekommen sind (vgl. Urteile des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.9.5, A-2151/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.4.3; Jürg Steiger, MWST-Kommentar, Art. 79 N 29). 2.5 2.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation (vgl. E. 2.3) uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (vgl. vorne E. 1.4) jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte (zur diesbezüglichen Zulässigkeit: BGE 151 II 289 E. 3.3 f.). Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. Urteile des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3; Urteile des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.10.1, A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.8.1). 2.5.2 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel (vgl. E. 1.5) die ESTV beweisbelastet. Sind die Voraussetzungen erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.5.1 hiervor) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»). Weil das Ergebnis der Ermessenstaxation auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Namentlich kann sie sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessenseinschätzung pauschal zu kritisieren. Vielmehr hat sie anhand von Belegen nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist (statt vieler: Urteile des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.6, 2C_1077/2012, 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5; Urteile des BVGer A-2814/2023 vom 19. April 2024 E. 2.6.2, A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.10.2). Gelingt es der steuerpflichtigen Person nicht, zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung. Dies ist das Resultat einer Situation, die sie letztlich - in Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten - selber zu vertreten hat. Die steuerpflichtige Person muss somit die Ungewissheit tragen, die eine Schätzung zwangsläufig mit sich bringt (vgl. Urteile des BVGer A-2814/2023 vom 19. April 2024 E. 2.6.2, A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.8, A-1133/2018 vom 26. September 2018 E. 2.8.2, A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.8.3). 2.6 2.6.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen nicht ausschliesslich im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, sondern auch ausserhalb derselben, so muss sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). 2.6.2 Die Korrektur des Vorsteuerabzuges kann gemäss Art. 65 MWSTV berechnet werden nach dem effektiven Verwendungszweck (Bst. a der Be-stimmung), anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (Bst. b der Bestimmung) oder gestützt auf eigene Berechnung-gen (Bst. c der Bestimmung). Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, hat sie gemäss Art. 67 MWSTV die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend zu belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung muss die Korrektur des Vorsteuerabzugs jeden-falls sachgerecht sein und den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen (vgl. [zur Vorsteuerabzugskürzung] Urteil des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 2.5 m.w.H.). 2.6.3 Hat die ESTV die Korrektur des Vorsteuerabzugs selbst vorzunehmen, etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche zu Unrecht unter-lassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat (sog. Ermessenstaxation), steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Korrektur-methode ein weiter Ermessensspielraum zu (E. 2.5). 2.6.4 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5 m.w.H.). 2.6.5 Betreffend die geschäftliche Notwendigkeit von Geschäftsfahrzeugen für Einzelunternehmen ist der langjährigen Verwaltungspraxis zu entnehmen, dass Inhaber eines Einzelunternehmens, zumindest sofern sie keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt, grundsätzlich nur ein Geschäftsfahrzeug benötigen (MWST-Info 08 «Privatanteile», Ziff. 2.3 [publiziert am 20. Juli 2018]). Bei der Bestimmung, welches Fahrzeug als unternehmerisch notwendig gilt, wird gemäss dieser Verwaltungspraxis auf die entsprechende Funktionalität abgestellt. Die stetige Rechtsprechung dieses Gerichts hält sodann fest, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass Geschäftsfahrzeuge auch für private Zwecke genutzt werden (Urteile des BVGer A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5.3, A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 4.2.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat ein Mehrwertsteuerpflichtiger, der trotz gegenteiliger Anhaltspunkte darauf besteht, dass ein Geschäftsfahrzeug nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, «diese im Ergebnis steuermindernde Tatsache - weil die Steuerbehörde anders als etwa die Strafverfolgungsbehörden über keine besonderen Sachverhaltsermittlungsbefugnisse verfügt - nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen» (Urteil des BGer 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4). Die Frage, ob es sich hierbei wirklich um den Beweis einer steuermindernden Tatsache handelt oder nicht vielmehr um den Gegenbeweis, dass eine steuerbegründende Tatsache nicht vorliegt, kann hier offen bleiben (vgl. Urteile des BVGer A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5.2, A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 4.2.1). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall gilt es im Wesentlichen zu prüfen, ob die Vorsteuerkorrekturen, die sich aus dem Einspracheentscheid ergeben, von der Vorinstanz zurecht und im richtigen Umfang festgelegt wurden. Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Einspracheentscheid in «unangemessener Weise» zugestellt worden sei (E. 3.2). Hinsichtlich der Vorsteuerkorrekturen führt der Beschwerdeführer namentlich aus, dass die Depotgebühren der Bank A (E. 3.3), die Anwaltskosten betreffend den Erbstreit mit seinem Bruder (E. 3.4) sowie diverse von ihm geltend gemachte Barausgaben (E. 3.5) Teil seiner unternehmerischen Tätigkeit und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Überdies sei der Privatanteil bei diversen Positionen der Buchhaltung (E. 3.6), insbesondere bezüglich der Fahrzeuge (E. 3.7 f.) von der ESTV fälschlicherweise korrigiert worden. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Auszahlung des von ihm geltend gemachten Vorsteuerguthabens (E. 3.9). Nicht (mehr) bestritten werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Korrektur der Vorinstanz, wonach die Kosten für Golfstunden private Aufwände darstellen und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden (vgl. Ziff. 2.2 des Einspracheentscheids), sowie die Aufrechnung einiger Umbuchungen und Korrekturen, die erst im Verfügungsverfahren geltend gemacht wurden (vgl. Ziff. 4 des Einspracheentscheids). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Einspracheentscheid der Vorinstanz nur per A-Post+ versendet wurde und der Umschlag nicht das Datum des Versands trage. Die Vorinstanz solle vorsichtiger mit solch wichtiger Post umgehen und sie beispielsweise als eingeschriebenen Brief versenden. 3.2.2 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es der Versand als A-Post+ erlaube, das Zustelldatum für die Fristberechnung mittels elektronischer Sendungsverfolgung (sog. Track and Trace) nachzuvollziehen. Die Fristberechnung ist damit problemlos möglich und die Zustellung nicht weiter zu beanstanden (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2, 2.4.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2 m.w.H.; BVGE 2021 I/1 E. 2.7; Urteil des BVGer A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022]). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Aufwendungen für das Depot bei der Bank A im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit angefallen und er daher diesbezüglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Vorsteuerkorrekturen der ESTV seien damit nicht anzuerkennen. Als Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Konten führe: eines zur Abwicklung des Tagesgeschäfts und das fragliche Depot bei der Bank A, welches als Reserve zur Tätigung von Investitionen und zur Liquiditätssicherung in schlechten Zeiten diene. Damit habe Letzteres einen engen Zusammenhang zu seiner unternehmerischen Tätigkeit, wodurch er hinsichtlich der damit verbundenen Aufwendungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. 3.3.2 Die Vorinstanz verweist betreffend die Aufwendungen für das Depot bei der Bank A auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Darin führt sie aus, dass diese Aufwände als Kosten der privaten Vermögensverwaltung zu beurteilen seien, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Dies begründet sie damit, dass kein funktionaler Zusammenhang zwischen der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers - dem Organisieren von Events - und den Vermögenswerten bestehe. Namentlich wenn ein Konto wie vorliegend der Vermehrung der Einkünfte sowie der Absicherung des Lebensunterhalts diene, könne nicht von einem Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden. Überdies würden die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber ihr - der ESTV - seinen Angaben gegenüber den Steuerbehörden für die direkten Steuern widersprechen. So habe der Beschwerdeführer das Depot bei der Bank A in den Bilanzen des Einzelunternehmens für die Zwecke der direkten Steuern nicht aktiviert. Stattdessen habe der Beschwerdeführer die Kosten für das Depot bei der Bank A als Aufwände für die private Vermögensverwaltung geltend gemacht. In Übereinstimmung mit den Bilanzen des Einzelunternehmens sowie den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Steuerbehörden für die direkten Steuern seien daher die Aufwendungen für das Depot bei der Bank A als Kosten der privaten Vermögensverwaltung zu qualifizieren. 3.3.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass die Aufwendungen für das Depot bei der Bank A im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Allein die Beteuerungen des Beschwerdeführers vermögen einen solchen Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit als steuermindernde Tatsache, für welche der Beschwerdeführer die Beweislast trägt, nicht rechtsgenüglich zu begründen (E. 1.5). Stattdessen sind, in Übereinstimmung mit den Bilanzen des Einzelunternehmens sowie den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Steuerbehörden für die direkten Steuern, die Aufwendungen für das Depot bei der Bank A als Kosten für die private Vermögensverwaltung zu qualifizieren. Damit berechtigen diese Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit angefallen und ihn daher zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass er in diesem Zusammenhang keinen Unterschied zwischen dem geschäftlichen und privaten Bereich sehe. Alle seine Einkünfte würden auf sein Engagement als Selbstständigerwerbender zurückgehen und damit durch ihn zu tragende Kosten und Spesen verursachen. Es könne nicht sein, dass die zuständigen Behörden mögliche Einkünfte als geschäftlich anerkennen, die korrespondierenden Aufwände aber als privat ansehen würden. 3.4.2 Die Vorinstanz verweist betreffend die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit der Erbstreitigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Darin argumentiert sie, dass Erbstreitigkeiten in den privaten Bereich eines Einzelunternehmens fallen und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. 3.4.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine Erbstreitigkeit betreffend das Erbe der Mutter des Beschwerdeführers eine private Angelegenheit ist. Die gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers vermögen diese Einordnung nicht umzustossen. Mithin besteht bei Einzelunternehmen immer ein privater und ein unternehmerischer Bereich, die sowohl auf der Aufwands- als auch der Ertragsseite zu unterscheiden sind (E. 2.2.3). Demgemäss berechtigen die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Erbstreitigkeit aufgrund ihrer Zuordnung zum privaten Bereich des Beschwerdeführers nicht zum Vorsteuerabzug. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die ESTV diverse von ihm geltend gemachte Barauslagen zu Unrecht nicht für die Vorsteuer anerkenne. Dies illustriert er beispielhaft anhand der Position «Barauslagen (...)». Er habe für private Barauslagen nie einen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Die fraglichen Barauslagen seien demgemäss ausschliesslich als geschäftlich zu werten und zum Vorsteuerabzug zuzulassen. Stattdessen versuche die ESTV - so der Beschwerdeführer weiter - die Übersichtlichkeit seiner Buchhaltung anzuzweifeln und mit einem unverhältnismässigen Einzelprüfaufwand geschäftliche Barauslagen nicht als solche anzuerkennen, um diese dann vom Vorsteuerabzug auszuschliessen. 3.5.2 Die Vorinstanz erwidert diesbezüglich unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid, dass sie den Vorsteuerabzug auf den Barauslagen bei Erlass der Verfügung mangels Einreichung von Belegen durch den Beschwerdeführer nicht akzeptiert habe. Nachdem der Beschwerdeführer die entsprechenden Belege im Einspracheverfahren eingereicht habe, habe sie die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erneut geprüft. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu akzeptieren sei. Indes habe - so die Vorinstanz weiter - eine stichprobenmässige Überprüfung der Sammelbelege ergeben, dass die geltend gemachten Vorsteuerabzüge die dem Beschwerdeführer tatsächlich überwälzten Vorsteuern übersteigen würden. Die Differenz komme augenscheinlich dadurch zustande, dass der Beschwerdeführer für die Berechnung des Vorsteuerabzugs auf den Gesamtbetrag des Belegs abgestellt habe und wohl davon ausgegangen sei, dass die überwälzte Vorsteuer stets 7.7% betragen habe. Tatsächlich habe die stichprobenweise Überprüfung ergeben, dass teils keine Mehrwertsteuer oder die Mehrwertsteuer zum reduzierten Satz überwälzt worden sei. Die vom Beschwerdeführer angewendete Berechnung des Vorsteuerabzugs sei - so folgert die Vorinstanz - damit offensichtlich unrichtig. Mithin aufgrund einer fehlenden chronologischen Sortierung der Einzelbelege sei es nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, die einzelnen Belege vollständig durchzugehen und die überwälzte Vorsteuer festzustellen. Überdies habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Belege in angemessener Weise einzeln zu verbuchen und eine angemessene Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Damit weise die Buchhaltung materielle Unrichtigkeit und formelle Mängel auf und sie - die ESTV - sei folglich verpflichtet gewesen, die tatsächlich abziehbaren Vorsteuern nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Sie habe dies umgesetzt, indem sie die stichprobeweise festgestellte Abweichung zwischen den geltend gemachten Vorsteuerabzügen und den tatsächlich überwälzten Vorsteuern auf die anderen Perioden umgelegt habe. Sie - die ESTV - habe daher, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht einzelne Ausgaben vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Vielmehr habe sie aufgrund einer stichprobenmässigen Überprüfung festgestellt, dass zu hohe Vorsteuern in Abzug gebracht worden seien. Diese Differenz habe sie aufgerechnet. 3.5.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es nicht rechtens ist, bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs von der Gesamtsumme verschiedener Belege auszugehen und anzunehmen, auf allen Belegen seien Vorsteuern zum Normalsatz überwälzt worden. Die entsprechende Verbuchung ist damit materiell unrichtig. Die Buchhaltung des Beschwerdeführers weist aufgrund der mangelhaften Verbuchung und Nachvollziehbarkeit seiner Barauslagen gravierende Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften auf. In der Folge war die ESTV zu einer Ermessenseinschätzung berechtigt und verpflichtet (E. 2.3 f.). Bei der Wahl der Methode für eine solche Ermessenstaxation steht der Vorinstanz ein grosses Ermessen zu. Namentlich ist es dabei möglich, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt (E. 2.4.3). Im vorliegenden Fall erscheint die gewählte Methode nicht bereits im Rahmen der zurückhaltenden Prüfung dieses Gerichts als pflichtwidrig, weshalb es dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht sei. Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht, zumal er sich in keiner Weise mit der Schätzung per se auseinandersetzt und demzufolge auch nicht zu begründen vermag, weshalb diese unrichtig sein soll. Seine Argumentation, wonach die ESTV diverse von ihm geltend gemachte Barauslagen zu Unrecht nicht für die Vorsteuer anerkenne, geht ins Leere. Denn - wie schon festgehalten -, hat die ESTV die Barauslagen im Einspracheentscheid, im Gegensatz zur zuvor ergangenen Verfügung, grundsätzlich zum Vorsteuerabzug zugelassen. Indes hat sie im Rahmen einer Ermessenstaxation die Höhe des zulässigen Vorsteuerabzugs nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt, da die entsprechende Verbuchung des Beschwerdeführers (und damit auch die MWST-Abrechnung) materiell unrichtig ist. Dies ist dem Gesagten entsprechend zulässig. 3.6 3.6.1 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz eine Korrektur des Vorsteuerabzugs auf die pauschal zum Ende des Jahres in der Buchhaltung aufgeführten Privatanteile vorgenommen habe. Die Aufrechnung der MWST auf die im Einspracheentscheid zusammengefassten Privatanteile sei nicht zulässig, da innerhalb dieser zusammengefassten Privatanteile auch Positionen inkludiert seien, auf denen keine Vorsteuer angefallen sei. Deshalb sei auf maximal 30% der aufgeführten Beträge der Privatanteile eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. 3.6.2 Die Vorinstanz erwidert diesbezüglich, dass steueraufhebende und -mindernde Tatsachen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen seien und es dem Beschwerdeführer obliege, für seine Behauptungen Belege anzuführen. Die Berechnungen des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest. Aus dem Einspracheentscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf Basis der vom Beschwerdeführer eingereichten Buchhaltung und der darin aufgeführten Privatanteile festlegte. Dabei geht die Vorinstanz davon aus, dass die ausgewiesenen Privatanteile jeweils eine Vorsteuer von 7.7% enthielten und korrigierte den geltend gemachten Vorsteuerabzug entsprechend. 3.6.3 Unbestritten ist zurecht, dass der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung am Ende der jeweiligen Steuerperioden einen Betrag als Privatanteil verbuchte. Für die steuermindernde Tatsache, wonach dieser zusammengefasste Privatanteil auch Positionen inkludiert, auf denen keine Vorsteuer anfiel, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast (E. 1.5). Die pauschale Auflistung des Beschwerdeführers von möglichen Positionen, auf denen keine Vorsteuern anfallen und die grundsätzlich unter dem Titel Privatanteil verbucht werden könnten, reicht dabei nicht aus, um den notwendigen Beweis zu erbringen. Die Aufrechnung der Vorsteuer auf den Privatanteilen ist daher zu Recht erfolgt. 3.7 3.7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht nur ein Fahrzeug als für seine unternehmerische Tätigkeit notwendig anerkannt habe. Anhand eines abstrakten Beispiels eines Einzelunternehmens mit mehreren Mitarbeitern möchte er belegen, dass ein Einzelunternehmen auch mehr als ein Fahrzeug benötigen kann. Weiter erklärt er, dass er im Jahr 2011 aufgrund hoher Mietaufwände für Transportfahrzeuge beschlossen habe, ein solches Fahrzeug als zweites Geschäftsauto zu kaufen. Ausserdem verstehe sich die Notwendigkeit des Personenwagens von selbst, da er jährlich 8'000 - 10'000 Kilometer zu diversen Auftragsorten fahre. Daher seien beide Fahrzeuge, sowohl der zuvor bereits gekaufte Personenwagen als auch der 2011 gekaufte Transporter, ausnahmslos relevant für seine Geschäftstätigkeit. Zudem beteuert der Beschwerdeführer, dass er den Personenwagen zu maximal 10% privat verwende. Entsprechend beantragt er sinngemäss die Reduktion des aufgerechneten Privatanteils für den Personenwagen auf maximal 10% der anteilsmässig auf den Personenwagen entfallenden Kosten. 3.7.2 Die Vorinstanz erwidert, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers auf das bereits im Einspracheverfahren Vorgebrachte beschränken würden, und verweist daher auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegnet die ESTV, dass es der Beschwerdeführer unterlasse nachzuweisen, dass er für seine Geschäftstätigkeit mehr als ein Fahrzeug benötige. Seine Beteuerungen würden nicht als Beweis genügen und auch sein Beispiel eines Einzelunternehmens mit mehreren Mitarbeitern sei nicht zielführend, da er selbst ja keine weiteren Mitarbeiter beschäftige. Es sei damit praxisgemäss davon auszugehen, dass nur ein Fahrzeug geschäftlich genutzt werde. Demgemäss sei nur beim Transporter von einer geschäftlichen Nutzung auszugehen. Die Aufwendungen betreffend den Personenwagen seien demgegenüber privater Natur und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe mitzuteilen, wie die Aufwendungen zwischen dem Transporter und dem Personenwagen aufzuteilen seien, sei davon auszugehen, dass 50% der Aufwendungen für Fahrzeuge auf den Personenwagen entfallen würden. Der Vorsteuerabzug sei entsprechend zu korrigieren. Betreffend den Transporter führt die Vorinstanz weiter aus, dass der Beschwerdeführer der Ansicht zu sein scheine, dass sich dessen ausschliessliche geschäftliche Verwendung bereits aufgrund des Fahrzeugtyps und des Unternehmenszwecks ausreichend belege. Dies sei nicht der Fall. Stattdessen sei, wie ausgeführt, erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass der Transporter überwiegend geschäftlich, aber vermutungsweise auch privat genutzt worden sei. Ein Nachweis der ausschliesslich geschäftlichen Nutzung bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Demgemäss sei ein Privatanteil anhand der von ihr (der ESTV) publizierten Pauschalen zu berechnen. Dabei rechtfertige sich die Anwendung der minimalen Pauschale. 3.7.3 Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, dass der Inhaber eines Einzelunternehmens, zumindest sofern er keine weiteren Mitarbeiter anstellt, grundsätzlich nur ein Geschäftsfahrzeug benötigt. Dies entspricht der langjährigen Verwaltungspraxis der ESTV (E. 2.6.5) und erscheint grundsätzlich sachgerecht. Bei der behaupteten geschäftlichen Notwendigkeit beider Fahrzeuge handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, wofür der Beschwerdeführer die Beweislast trägt. Das Beispiel des Beschwerdeführers und seine Beteuerungen reichen dabei nicht als Nachweis aus, womit zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass nur ein Fahrzeug unternehmerisch begründet ist. Nachdem dargelegt ist, dass nur eines der beiden Fahrzeuge unternehmerisch begründet werden kann, ist zu entscheiden, welches der beiden Fahrzeuge als Geschäftsfahrzeug gilt. Mangels Belegen des Beschwerdeführers ist aufgrund der Funktionalität des Transporters davon auszugehen, dass nur dieser als notwendig für die Geschäftstätigkeit anzusehen ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzig aufgrund der zu absolvierenden Distanz an die Auftragsorte die geschäftliche Notwendigkeit eines Personenwagens belegt. Mithin liessen sich solche Fahrten auch mit dem Transporter absolvieren. Die Aufwendungen für den Personenwagen sind damit privater Natur und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. An der Korrektur des Vorsteuerabzugs der Vorinstanz ist festzuhalten. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Geschäftsfahrzeugen auch eine private Nutzung zu vermuten ist (E. 2.6.5). Der Beschwerdeführer bringt sodann keine Belege vor, die eine ausschliessliche geschäftliche Nutzung nachweisen. Die Berechnung eines Privatanteils am Transporter ist daher gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt, abseits pauschaler Kritik an der Vorgehensweise der Vorinstanz, keine konkreten Ausführungen zu den Berechnungs- und Schätzungsmethoden der Vorinstanz vor. An der schätzungsmässigen Aufteilung der Fahrzeugaufwände und der praxisgemäss pauschalen Berechnung des Privatanteils für den Transporter ist daher festzuhalten. 3.8 3.8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz die Vorsteuern auf den Kauf eines neuen Personenwagens vom 6. Oktober 2022 aufgerechnet habe. Er moniert, dass die Marke des Personenwagens (Porsche) für die Einschätzung der Vorinstanz ausschlaggebend gewesen sei und diese den Kauf gar publizistisch «aufgeblasen» habe. Die Vorinstanz verkenne, dass er den neuen Personenwagen gekauft habe, da dem alten Personenwagen teure Reparaturen bevorgestanden hätten und er den neuen Personenwagen vergleichslos günstig habe erwerben können. Daher seien die Vorsteuern auf dem Kauf des neuen Personenwagens zu akzeptieren. 3.8.2 Die Vorinstanz verweist auch diesbezüglich auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Darin hält sie fest, dass es der Beschwerdeführer unterlasse, Nachweise für die Notwendigkeit eines zweiten Geschäftsfahrzeugs vorzubringen. Demgemäss sei von einem Kauf im privaten Bereich auszugehen, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein Ersatzkauf für den alten Personenwagen vorliege, gehe ins Leere, da auch für diesen keine geschäftliche Notwendigkeit nachgewiesen werden könne und er daher ebenfalls in den privaten Bereich falle. 3.8.3 Mit Verweis auf die Erwägung 3.7.3 ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Notwendigkeit eines zweiten Geschäftsfahrzeugs - nebst dem Transporter - nicht nachzuweisen vermögen. Demzufolge fällt der Kauf des neuen Personenwagens, wie auch bereits die Aufwendungen für den alten Personenwagen (E. 3.7), in den privaten Bereich. Die Argumente des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ersatzanschaffung und den günstigen Kaufpreis des neuen Personenwagens ändern nichts an dieser Beurteilung, da auch sie die geschäftliche Notwendigkeit des neuen Personenwagens nicht belegen. Damit berechtigen die Neuanschaffungskosten des neuen Personenwagens nicht zum Vorsteuerabzug. Die Aufrechnung der ESTV ist zurecht erfolgt. 3.9 Abschliessend äussert der Beschwerdeführer erneut pauschale Kritik an den Berechnungen und Vorgehensweisen der Vorinstanz. Sodann fordert er die Auszahlung des von ihm geltend gemachten Vorsteuerguthabens. Die detaillierte Berechnung der Steuerforderung sowie die Ausführungen zur Verrechnung und den aufgelaufenen Zinsen wird vom Beschwerdeführer demgegenüber nicht konkret und substantiiert bestritten. An diesen ist damit festzuhalten.

4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Korrekturen der Vorsteuerabzüge zu Recht und im richtigen Umfang vorgenommen. Den Rügen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Der Einspracheentscheid vom 26. August 2024 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)