Mineralölsteuer
Sachverhalt
A. A.a Zwischen dem 5. November 2015 und dem 19. November 2015 meldete die Zollagentur X._______ GmbH, [...], nachfolgend: Zollagentur), bei der Zollstelle St. Margrethen DA Wolfurt (nachfolgend: Zollstelle) insgesamt 17 Sendungen «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahrzeuge» mit Tarifnummer «2710.1912 Schl. 921» zur Einfuhr an. Dieselöl der genannten Tarifnummer ist mit einem Mineralölsteuersatz von Fr. 458.70 je 1000 Liter bei 15°C und einem Mineralölsteuerzuschlag von Fr. 300.-- je 1000 Liter bei 15°C belastet. A.b Die Warenanmelderin beantragte bei den fraglichen Einfuhrzollanmeldungen mit Deklaration des Lagercodes 1 jeweils die definitive Steueranmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die Zollstelle nahm die Veranlagung antragsgemäss mit dem Selektionsergebnis «FREI OHNE» vor und gab die Sendungen entsprechend ohne Beschau frei. In der Folge wurden 17 «Veranlagungsverfügungen ZOLL» erlassen und folgende Beträge erhoben: Mineralölsteuer: Fr. 257'346.65 Mineralölsteuerzuschlag:Fr. 168'310.50 Total:Fr. 425'657.15 A.c Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 beantragte die Zollagentur bei der Zollstelle die Korrektur der Veranlagungen. Sie machte dabei geltend, übersehen zu haben, dass es sich bei den von ihr angemeldeten Sendungen nicht um Dieseltreibstoff, sondern um «Heizöl extraleicht» gehandelt habe. Dies gehe aus den entsprechenden Rechnungen hervor. Am selben Tag übermittelte sie die entsprechenden, auf die Tarifnummer «2710.1992 Schl. 311» und auf «Heizöl extraleicht zu Feuerungszwecken» lautenden, elektronischen Berichtigungsdeklarationen. A.d Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) die Zollagentur darauf hin, dass eine Korrektur der Tarifeinreihung nur via Verwaltungsbeschwerde erreicht werden könne, weshalb ihr Gesuch vom 11. Dezember 2015 als Beschwerde behandelt werde. Da das Beschwerdeverfahren nicht unentgeltlich sei, werde ein Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhoben. A.e Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden war, informierte die ZKD Schaffhausen die Zollagentur mit Schreiben vom 28. Januar 2016 darüber, dass die Beschwerde nur gutgeheissen werden könne, wenn die tatsächliche Art und Beschaffenheit der eingeführten Waren und die dafür zutreffende Tarifnummer bewiesen würden. Mit den bis dato eingereichten Unterlagen werde dieser Beweis nicht erbracht. In der Folge wurde der Zollagentur eine Nachfrist zur Einreichung zweckdienlicher Beweismittel gewährt. A.f Mit E-Mail vom 4. Februar 2016 reichte die Zollagentur zu den strittigen Sendungen jeweils die Einfuhrliste, die Rechnung des Versenders mit Lieferscheinnummer, die schweizerische Inlandrechnung, den Lieferschein sowie die deutsche Ausfuhrdeklaration ein. Die Zollagentur wies dabei darauf hin, aus den Lieferscheinen und den deutschen Ausfuhrdeklarationen gehe hervor, dass es sich bei den Waren um «Heizöl extraleicht» gehandelt habe. Im Weiteren wurden drei Verkaufsbestätigungen beigebracht. Aus diesen gehe hervor, dass «Heizöl extraleicht Öko-Qualität gefärbt» bestellt worden sei. A.g Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies die ZKD Schaffhausen die Beschwerde der Zollagentur ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, mittels der eingereichten Unterlagen lasse sich nicht beweisen, dass die mit den strittigen Sendungen gelieferten Gasöle tatsächlich vorschriftsmässig gefärbt und gekennzeichnet waren. B. B.a Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2016 erhob die Zollagentur bzw. die von ihr vertretene A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. März 2016 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, die 17 zwischen dem 5. und dem 19. November 2015 deklarierten Sendungen seien aufgrund eines Irrtums fälschlicherweise als Dieselöl statt als Heizöl angemeldet worden. Sodann sei im angefochtenen Entscheid unerwähnt geblieben, dass als weitere Beweismittel eine Bestellbestätigung mit rückverfolgbarer Order-Nr. und korrekter Warenbezeichnung, eine Verkaufsbestätigung mit rückverfolgbarer Order-Nr. und Lieferscheine pro Bestellung sowie pro Verzollung die deutsche Ausfuhranmeldung mit Rechnungsnummer des Lieferanten und den entsprechenden Lieferscheinen mit der korrekten Warenbezeichnung beigelegt waren. Zusätzlich zu den Unterlagen, welche der Beschwerde beigelegt waren, habe der Importeur sodann sämtliche «Fahrtberichte» mit den dazugehörigen Ausliefernachweisen nachgeliefert. Daraus sei unschwer zu erkennen, dass die Bezeichnung «Öko-Heizöl» auf keinem der Belege fehle und es sich demzufolge nicht um Treibstoffe für Fahrzeuge gehandelt habe. Beantragt wird die Gutschrift des Streitwertes in Höhe von Fr. 334'769.40. B.b Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 verweist die Oberzolldirektion - handelnd für die ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und legt insbesondere dar, dass Heizöl zu Feuerungszwecken gemäss Art. 15 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611) gefärbt und gekennzeichnet sein müsse; dies, zumal Heizöl einer tieferen steuerlichen Belastung als Treibstoff für Fahrzeuge unterliege. Die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegten Unterlagen liessen sich zwar ohne weiteres den jeweiligen Veranlagungsverfügungen zuordnen. Hingegen würden sie nichts darüber aussagen, ob das Gasöl tatsächlich gefärbt und gekennzeichnet war. Vielmehr würden 13 der Proforma-Rechnungen den Vermerk «Heizöl EL ungef. Öko Qualität» tragen. Dieser Vermerk könne durchaus dahingehend interpretiert werden, dass es sich eben um ungefärbtes Gasöl gehandelt habe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen würden sich somit als untauglich erweisen, den Nachweis der vorschriftsgemässen Färbung und Kennzeichnung zu erbringen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht alle eingereichten Beweismittel erwähnt, sei insofern unbehelflich, als dass auch aus diesen lediglich die Warenbezeichnung hervorgehe, nicht aber der Beweis für eine Färbung und Kennzeichnung. Entsprechend dem Dargelegten schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. B.c Mit freigestellter Stellungnahme vom 22. Juli 2016 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Versender den Sachverhalt bestätigt und gleichzeitig ein Analyse-Zertifikat über die Einfärbung beibringe. Sie stelle sich sodann ausdrücklich für eine Vernehmlassung oder Befragung zur Verfügung. B.d Mit Eingabe vom 10. November 2016 wurde das Gericht darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin sich fortan anwaltlich vertreten lasse. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des BVGer A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2 sowie E. 3.2 des vorliegenden Entscheids). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 1.1).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.g) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wie im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-5061/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52).
E. 1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.1 m.w.H).
E. 1.5.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 2.2.1) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.2).
E. 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.3.4; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.3 m.w.H.).
E. 1.5.4 Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.3).
E. 1.5.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4).
E. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden. Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG; Patrick Raedersdorf, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 33 N. 1).
E. 2.2 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 602; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1).
E. 2.2.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. m.w.H.). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (statt vieler: Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.1).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 ZG kann die Zollstelle umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig sowie vollständig ist und ob die erforderlichen Beweisdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Die formelle Prüfung der Deklaration ist somit nicht mehr obligatorisch (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt, weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berichtigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Allerdings kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3 ZG). Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]) sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (vgl. Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 32 N. 7; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1).
E. 2.2.3 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich (vgl. jedoch nachfolgend E. 2.2.5). Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 2 und Art. 34 N. 1). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.4; Raedersdorf, in: Zollkommentar Art 33 N. 6).
E. 2.2.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «ge-sperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Aus-druck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorle-gen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG, Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle gibt veranlagte Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40 Abs. 1 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle en-det der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.4 m.w.H.).
E. 2.2.5 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erschienen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3; A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4; A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1 und A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Gesuch abzulehnen hat, wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet (Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung der Veranlagung in Art. 89 ZV unter anderem festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a; Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4). Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4 und A-1281/2015 vom 11. August 2015 E. 2.4.2).
E. 2.2.6 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG). In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 116 ZG ist allerdings zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (vgl. Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.9 [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer A-8199/ 2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 1 MinöStG erhebt der Bund eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen (Bst. a). Auf letzteren wird zusätzlich ein Mineralölsteuerzuschlag erhoben (Bst. b).
E. 2.3.2 Der Steuer unterliegt unter anderem die Einfuhr der in Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 MinöStG genannten Waren ins Inland (Art. 3 MinöStG). Wer solche Waren einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abgeben. Diese ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages, verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt dabei vorbehalten (Art. 21 Abs. 3 MinöStG). Die Steueranmeldung erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) in der von der Oberzolldirekton vorgeschriebenen Form (Art. 36 Abs. 1 Bst. a und b MinöStV).
E. 2.3.3 Bei der Wareneinfuhr erfolgt die Steueranmeldung auf der Zollanmeldung nach den Weisungen der Oberzolldirektion (Art. 38 Abs. 1 MinöStV). Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Ware provisorisch oder definitiv angemeldet wird (Art. 38 Abs. 2 MinöStV).
E. 2.3.4 Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 MinöStG). Als solche gilt für Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 Bst. a MinöStG). Steuerbehörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 5 MinöStG). Steuerpflichtig sind unter anderen die Importeure (Art. 9 Bst. a MinöStG).
E. 2.3.5 Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang 1 zum Mineralölsteuergesetz erhoben (Art. 12 Abs. 1 MinöStG). Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt Fr. 300.-- je 1000 Liter bei 15 °C (Art. 12 Abs. 2 MinöStG; Art. 19 MinöStV).
E. 2.3.6 Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht, werden zum tieferen Satz besteuert, wenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat (Art. 14 Abs. 1 MinöStG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 MinöStG muss, wer Waren liefert, welche zum tieferen Satz besteuert werden, eine Warenbuchhaltung führen (Bst. a) und dem Empfänger gegenüber einen Verwendungsvorbehalt anbringen (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 1 MinöStG muss, wer «Heizöl extraleicht» liefert, die Verpflichtungen nach Art. 14 Abs. 2 MinöStG einhalten.
E. 2.3.7 Gemäss Art. 15 Abs. 2 MinöStG gilt als «Heizöl extraleicht» Gasöl, das zu Feuerungszwecken bestimmt sowie gefärbt und gekennzeichnet ist. Produkte, die «Heizöl extraleicht» enthalten und nicht gefärbt und gekennzeichnet sind, werden zu dem für Dieselöl geltenden Satz besteuert (Art. 15 Abs. 2 MinöStG). Der Bundesrat bestimmt das Verfahren sowie die Art der Färbung und Kennzeichnung (Art. 15 Abs. 4 MinöStG). Gemäss Art. 89 Abs. 2 MinöStV müssen die jeweiligen Importeure «Heizöl extraleicht», das bei der Einfuhr nicht gefärbt und gekennzeichnet ist, vor der Entstehung der Steuerforderung - also vor Einführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. E. 2.3.4) - nach Art. 90 MinöStV färben und kennzeichnen. In letzterer Bestimmung wird festgehalten, welche Farbstoffe in welcher Konzentration zur Einfärbung zu verwenden sind und dass die Färbung gleichmässig verteilt sein muss.
E. 2.3.8 Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerforderung entsteht (Art. 43 Abs. 1 MinöStV), also zum Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. E. 2.3.4).
E. 2.3.9 Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv durch die Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung (Art. 44 Abs. 1 MinöStV; vgl. dazu vorangehend Sachverhalt Bst. A.b und E. 2.1 f.).
E. 2.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) erhebt der Bund eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen. Der der CO2-Abgabe unterliegen gemäss Art. 93 der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711) die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Kohle (Bst. a) sowie der übrigen Brennstoffe nach Art. 2 Abs. 1 des CO2-Gesetzes (Bst. b). Letztere allerdings nur, sofern sie der Mineralölsteuer nach Mineralölsteuergesetz unterstellt sind.
E. 2.4.2 Abgabepflichtig für die Abgabe auf fossilen Energieträgern (ausser Kohle) sind gemäss Art. 30 CO2-Gesetz die nach dem Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen; also auch die Importeure (vgl. vorangehend E. 2.3.4).
E. 2.4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 CO2-Gesetz gelten für die Erhebung der CO2-Abgabe die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Somit ist auch in diesem Punkt auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 2.3).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. und dem 19. November 2015 «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahrzeuge» unter der Tarifnummer «2710.1912 Schl. 921» zur Einfuhr bzw. Veranlagung angemeldet (Sachverhalt Bst. A.a). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 machte sie gegenüber der Zollstelle geltend, tatsächlich nicht Dieseltreibstoff, sondern Heizöl eingeführt zu haben (Sachverhalt Bst. A.c). Diese Eingabe wurde in der Folge von der Zollkreisdirektion - unter dem Hinweis, es handle sich um einen Antrag auf Korrektur der Tarifeinreihung - als «Beschwerde» gegen die Veranlagungsverfügung entgegengenommen und behandelt (Sachverhalt Bst. A.d - A.g). Dabei wurde verkannt, dass es sich insofern nicht um eine «Tarifstreitigkeit» handelt, als dass weder die Tarifierung von Dieselöl einerseits noch jene von Heizöl andererseits im Streit liegt. Vielmehr ist im vorliegenden Fall über die (Beweis-) Frage zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich - wie sie geltend macht - Heizöl eingeführt hatte, oder doch - wie ursprünglich angemeldet - Dieselöl (vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 3; vgl. nachfolgend E. 3.3).
E. 3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vom 11. Dezember 2015 an die Zollstelle sinngemäss das Vorliegen eines Tatbestandes von Art. 34 Abs. 3 ZG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG geltend gemacht hat (vgl. dazu E. 2.2.5). Die Zollstelle hätte die Eingabe daher als Berichtigungsgesuch im Sinne dieses Artikels entgegennehmen und behandeln müssen. Sie hätte - unter Vorbehalt der Bejahung der Eintretensvoraussetzungen (wie beispielsweise die Wahrung der Berichtigungsfrist) - prüfen und mittels Verfügung erstmals darüber entscheiden müssen, ob zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldungen die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der ersuchten Berichtigung erfüllt waren oder nicht (E. 2.2.5). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Belehrung durch die Zollkreisdirektion in deren Schreiben vom 20. Januar 2016 an die Beschwerdeführerin, wonach die verlangte Änderung der Tarifnummer nur mit einer Verwaltungsbeschwerde erreicht werden könne, zumindest als ungenau. Wie ausgeführt (E. 3.1), liegt im hier zu beurteilenden Fall kein Tarifstreit vor, sondern es ist eine Frage der Zollanmeldung zu behandeln, die unter den vorliegenden Umständen Gegenstand der Zollberichtigung nach Art. 34 ZG bildet. Erst gegen eine allfällige verfügungsweise Behandlung des Berichtigungsgesuchs durch die Zollstelle hätte das Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG offen gestanden (E. 1.1). Mit der direkten Weiterleitung an die Zollkreisdirektion wurde das Berichtigungsgesuch somit an eine funktional unzuständige Instanz überwiesen. Die Beschwerdeführerin ging dadurch - nur aber immerhin - einer verwaltungsinternen Instanz verlustig. Indessen braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob dabei allenfalls gewisse Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgarantien tangiert worden sind. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache unter den gegebenen Umständen in jedem Fall höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Zollstelle zur formell korrekten (Erst-) Verfügung. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch eine Rückweisung nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sache selbst nichts zu gewinnen hätte, zumal zumindest bekannt ist, wie die übergeordnete Zollkreisdirektion entscheiden würde (vgl. Urteil des BVGer 992/2012 vom 6. August 2012 E. 3.1). Es kommt hinzu, dass dem mit der Eingabe vom 11. Dezember 2015 gestellten Berichtigungsgesuch und dem Beschwerdebegehren - wie im Folgenden ersichtlich wird - bei materieller Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen ist. Eine Rückweisung käme somit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl. Urteile des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3 und A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 3.1; siehe dazu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3, wo es das höchste Gericht bei einer vergleichbaren Konstellation als vertretbar erachtete, dass die Zollstelle die Angelegenheit zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion überwiesen hatte, obschon ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen). Das Gesagte gilt in erster Linie für Fälle, in welchen die 30-tägige Berichtigungsfrist (E. 2.2.5) eingehalten worden ist (zumal der Rechtsuchende hier grundsätzlich Anspruch auf einen materiellen Entscheid hat). Ob diese Frist im vorliegenden Fall mit Blick auf alle 17 Sendungen eingehalten worden ist, ist fraglich, zumal die betreffenden Veranlagungsverfügungen zwischen dem 5. und dem 20. November 2015 ergangen sind (wobei die Ware mit Erlass der Veranlagungsverfügung freigegeben wird, damit der Zollgewahrsam endet und die 30-tägige Berichtigungsfrist zu laufen beginnt; vgl. E. 2.2.4 f.) und das Berichtigungsgesuch (erst) am 11. Dezember 2015 gestellt worden ist (Sachverhalt Bst. A.c). Allerdings hätte die Beschwerdeführerin, mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, bei einer entsprechenden teilweisen Rückweisung (zwecks Erlasses eines Nichteintretensentscheides betreffend die Sendungen, für welche die Berichtigungsfrist allenfalls verpasst wurde), nur mit einem Rückweisungsentscheid ebenfalls nichts gewonnen, weshalb vorliegend auch auf eine solche Rückweisung zu verzichten ist.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat die strittige Ware selber als «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahrzeuge», belastet mit Mineralölsteuer zum Ansatz von Fr. 458.70 (je 1000 Liter bei 15°C) sowie Mineralölsteuerzuschlag zum Ansatz von Fr. 300.-- (je 1000 Liter bei 15°C), angemeldet (Sachverhalt Bst. A.a). Im Nachhinein hat sie geltend gemacht, statt Dieselöl «Heizöl extraleicht zu Feuerungszwecken», welches mit tieferen Abgaben belastet ist, ins Schweizer Zollgebiet eingeführt zu haben. Diesbezüglich obliegt ihr - entsprechend des in Erwägung 1.5.2 Dargelegten - die Beweislast. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, ist von der Richtigkeit der Zollanmeldungen auszugehen.
E. 3.3.1 Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung festhält, lassen sich die von der Beschwerdeführerin als «Beweise» vorgelegten Dokumente zwar den jeweiligen Veranlagungsverfügungen zuordnen; doch sind diese Unterlagen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass das zwischen dem 5. und dem 19. November 2015 von der Beschwerdeführerin eingeführte Gasöl effektiv und vorschriftsgemäss eingefärbt und gekennzeichnet war: Als belegende Dokumente legt die Beschwerdeführerin zwar zum einen drei Verkaufsbestätigungen der deutschen Lieferantin vor (zwei davon datierend vom 12. November und eine datierend vom 27. November 2015). Auf diesen Dokumenten ist als Produkt «Heizöl EL Öko Qualität» mit dem Vermerk «Gasoil reddyed 50 ppm» angegeben. Andererseits ist auf 13 der 17 eingereichten Proformarechnungen als Produkt «Heizöl EL ungef. Öko Qualität» vermerkt. In ihrer Gesamtheit sind die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen (siehe dazu Sachverhalt Bst. B.a) letztendlich jedoch ungeeignet, die effektive Beschaffenheit des fraglichen Produktes bzw. dessen Einfärbung zum Zeitpunkt der Einfuhr nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 22. Juli 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) geltend, die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Versender «den Sachverhalt bestätigt» habe und zudem bringe dieser ein Analyse-Zertifikat über die Einfärbung bei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich in den dem Gericht vorliegenden Akten kein derartiges Analyse-Zertifikat befindet. Allerdings würde auch ein Zertifikat mit solchem Inhalt nicht genügen, um die Nämlichkeit der analysierten Ware mit derjenigen, welche zwischen dem 5. und dem 19. November 2015 in die Schweiz importiert worden ist, nachzuweisen. Ebenso wenig beweiskräftig ist eine Bestätigung des Versenders, es habe sich bei den im Streit liegenden Sendungen um Heizöl gehandelt. Der Beschwerdeführerin wäre es indessen freigestanden, eine Beschau der Ware (vgl. Art. 37 ZG) anlässlich der Einfuhr zu beantragen, was ihr den Nachweis der behaupteten Einfärbung ohne weiteres ermöglicht hätte.
E. 3.3.2 Gesamthaft reichen die vorhandenen Unterlagen und Vorbringen nicht aus, um das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. und 19. November 2015 - entgegen ihren grundsätzlich verbindlichen Angaben in den ursprünglichen Zollanmeldungen - vorschriftsgemäss eingefärbtes Heizöl importiert hat. Daran vermag auch die Aussage der Beschwerdeführerin, für eine «Befragung» zur Verfügung zu stehen, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass sie nur als Partei befragt und nicht als Zeugin einvernommen werden könnte (wollte sie hier denn einen Zeugenbeweis beantragen), wäre angesichts der unzweideutigen Aktenlage und der einschlägigen Rechtsprechung nicht anders zu entscheiden, selbst wenn die Beschwerdeführerin bei einer Befragung behaupten bzw. bestätigen würde, das Öl sei eingefärbt gewesen. Auf eine solche Befragung wäre in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.5.5) zu verzichten.
E. 3.4 Der Beschwerdeführerin misslingt der erforderliche Vollbeweis (E. 1.5.3 f.). Weil sie die Folgen dieser Beweislosigkeit selbst zu tragen hat (E. 1.5.2), bleiben ihre hier strittigen Zollanmeldungen sowie die entsprechenden Veranlagungsverfügungen der Zollstelle verbindlich. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 8'500.--festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft, steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen. (Für das Dispositiv wird auf die folgende Seite verwiesen.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1746/2016 Urteil vom 17. Januar 2017 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann,Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ AG,[...], vertreten durch Zollagentur X._______ GmbH, [...], bzw. durch Dr. Christoph Jäger, Rechtsanwalt [...], Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen,Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mineralölsteuer (Dieselöl; Verwendungsart). Sachverhalt: A. A.a Zwischen dem 5. November 2015 und dem 19. November 2015 meldete die Zollagentur X._______ GmbH, [...], nachfolgend: Zollagentur), bei der Zollstelle St. Margrethen DA Wolfurt (nachfolgend: Zollstelle) insgesamt 17 Sendungen «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahrzeuge» mit Tarifnummer «2710.1912 Schl. 921» zur Einfuhr an. Dieselöl der genannten Tarifnummer ist mit einem Mineralölsteuersatz von Fr. 458.70 je 1000 Liter bei 15°C und einem Mineralölsteuerzuschlag von Fr. 300.-- je 1000 Liter bei 15°C belastet. A.b Die Warenanmelderin beantragte bei den fraglichen Einfuhrzollanmeldungen mit Deklaration des Lagercodes 1 jeweils die definitive Steueranmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die Zollstelle nahm die Veranlagung antragsgemäss mit dem Selektionsergebnis «FREI OHNE» vor und gab die Sendungen entsprechend ohne Beschau frei. In der Folge wurden 17 «Veranlagungsverfügungen ZOLL» erlassen und folgende Beträge erhoben: Mineralölsteuer: Fr. 257'346.65 Mineralölsteuerzuschlag:Fr. 168'310.50 Total:Fr. 425'657.15 A.c Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 beantragte die Zollagentur bei der Zollstelle die Korrektur der Veranlagungen. Sie machte dabei geltend, übersehen zu haben, dass es sich bei den von ihr angemeldeten Sendungen nicht um Dieseltreibstoff, sondern um «Heizöl extraleicht» gehandelt habe. Dies gehe aus den entsprechenden Rechnungen hervor. Am selben Tag übermittelte sie die entsprechenden, auf die Tarifnummer «2710.1992 Schl. 311» und auf «Heizöl extraleicht zu Feuerungszwecken» lautenden, elektronischen Berichtigungsdeklarationen. A.d Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) die Zollagentur darauf hin, dass eine Korrektur der Tarifeinreihung nur via Verwaltungsbeschwerde erreicht werden könne, weshalb ihr Gesuch vom 11. Dezember 2015 als Beschwerde behandelt werde. Da das Beschwerdeverfahren nicht unentgeltlich sei, werde ein Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhoben. A.e Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden war, informierte die ZKD Schaffhausen die Zollagentur mit Schreiben vom 28. Januar 2016 darüber, dass die Beschwerde nur gutgeheissen werden könne, wenn die tatsächliche Art und Beschaffenheit der eingeführten Waren und die dafür zutreffende Tarifnummer bewiesen würden. Mit den bis dato eingereichten Unterlagen werde dieser Beweis nicht erbracht. In der Folge wurde der Zollagentur eine Nachfrist zur Einreichung zweckdienlicher Beweismittel gewährt. A.f Mit E-Mail vom 4. Februar 2016 reichte die Zollagentur zu den strittigen Sendungen jeweils die Einfuhrliste, die Rechnung des Versenders mit Lieferscheinnummer, die schweizerische Inlandrechnung, den Lieferschein sowie die deutsche Ausfuhrdeklaration ein. Die Zollagentur wies dabei darauf hin, aus den Lieferscheinen und den deutschen Ausfuhrdeklarationen gehe hervor, dass es sich bei den Waren um «Heizöl extraleicht» gehandelt habe. Im Weiteren wurden drei Verkaufsbestätigungen beigebracht. Aus diesen gehe hervor, dass «Heizöl extraleicht Öko-Qualität gefärbt» bestellt worden sei. A.g Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies die ZKD Schaffhausen die Beschwerde der Zollagentur ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, mittels der eingereichten Unterlagen lasse sich nicht beweisen, dass die mit den strittigen Sendungen gelieferten Gasöle tatsächlich vorschriftsmässig gefärbt und gekennzeichnet waren. B. B.a Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2016 erhob die Zollagentur bzw. die von ihr vertretene A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. März 2016 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, die 17 zwischen dem 5. und dem 19. November 2015 deklarierten Sendungen seien aufgrund eines Irrtums fälschlicherweise als Dieselöl statt als Heizöl angemeldet worden. Sodann sei im angefochtenen Entscheid unerwähnt geblieben, dass als weitere Beweismittel eine Bestellbestätigung mit rückverfolgbarer Order-Nr. und korrekter Warenbezeichnung, eine Verkaufsbestätigung mit rückverfolgbarer Order-Nr. und Lieferscheine pro Bestellung sowie pro Verzollung die deutsche Ausfuhranmeldung mit Rechnungsnummer des Lieferanten und den entsprechenden Lieferscheinen mit der korrekten Warenbezeichnung beigelegt waren. Zusätzlich zu den Unterlagen, welche der Beschwerde beigelegt waren, habe der Importeur sodann sämtliche «Fahrtberichte» mit den dazugehörigen Ausliefernachweisen nachgeliefert. Daraus sei unschwer zu erkennen, dass die Bezeichnung «Öko-Heizöl» auf keinem der Belege fehle und es sich demzufolge nicht um Treibstoffe für Fahrzeuge gehandelt habe. Beantragt wird die Gutschrift des Streitwertes in Höhe von Fr. 334'769.40. B.b Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 verweist die Oberzolldirektion - handelnd für die ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und legt insbesondere dar, dass Heizöl zu Feuerungszwecken gemäss Art. 15 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611) gefärbt und gekennzeichnet sein müsse; dies, zumal Heizöl einer tieferen steuerlichen Belastung als Treibstoff für Fahrzeuge unterliege. Die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegten Unterlagen liessen sich zwar ohne weiteres den jeweiligen Veranlagungsverfügungen zuordnen. Hingegen würden sie nichts darüber aussagen, ob das Gasöl tatsächlich gefärbt und gekennzeichnet war. Vielmehr würden 13 der Proforma-Rechnungen den Vermerk «Heizöl EL ungef. Öko Qualität» tragen. Dieser Vermerk könne durchaus dahingehend interpretiert werden, dass es sich eben um ungefärbtes Gasöl gehandelt habe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen würden sich somit als untauglich erweisen, den Nachweis der vorschriftsgemässen Färbung und Kennzeichnung zu erbringen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht alle eingereichten Beweismittel erwähnt, sei insofern unbehelflich, als dass auch aus diesen lediglich die Warenbezeichnung hervorgehe, nicht aber der Beweis für eine Färbung und Kennzeichnung. Entsprechend dem Dargelegten schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. B.c Mit freigestellter Stellungnahme vom 22. Juli 2016 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Versender den Sachverhalt bestätigt und gleichzeitig ein Analyse-Zertifikat über die Einfärbung beibringe. Sie stelle sich sodann ausdrücklich für eine Vernehmlassung oder Befragung zur Verfügung. B.d Mit Eingabe vom 10. November 2016 wurde das Gericht darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin sich fortan anwaltlich vertreten lasse. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]; vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des BVGer A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2 sowie E. 3.2 des vorliegenden Entscheids). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.g) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3). 1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wie im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-5061/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). 1.5 1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.1 m.w.H). 1.5.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 2.2.1) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.2). 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.3.4; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.3 m.w.H.). 1.5.4 Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.3). 1.5.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden. Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG; Patrick Raedersdorf, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 33 N. 1). 2.2 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 602; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1). 2.2.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. m.w.H.). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (statt vieler: Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.1). 2.2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 ZG kann die Zollstelle umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig sowie vollständig ist und ob die erforderlichen Beweisdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Die formelle Prüfung der Deklaration ist somit nicht mehr obligatorisch (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt, weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berichtigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Allerdings kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3 ZG). Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]) sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (vgl. Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 32 N. 7; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1). 2.2.3 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich (vgl. jedoch nachfolgend E. 2.2.5). Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 2 und Art. 34 N. 1). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.4; Raedersdorf, in: Zollkommentar Art 33 N. 6). 2.2.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «ge-sperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Aus-druck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorle-gen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG, Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle gibt veranlagte Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40 Abs. 1 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle en-det der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.4 m.w.H.). 2.2.5 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erschienen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3; A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4; A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1 und A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Gesuch abzulehnen hat, wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet (Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung der Veranlagung in Art. 89 ZV unter anderem festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a; Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4). Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4 und A-1281/2015 vom 11. August 2015 E. 2.4.2). 2.2.6 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG). In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 116 ZG ist allerdings zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (vgl. Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.9 [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer A-8199/ 2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 1 MinöStG erhebt der Bund eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen (Bst. a). Auf letzteren wird zusätzlich ein Mineralölsteuerzuschlag erhoben (Bst. b). 2.3.2 Der Steuer unterliegt unter anderem die Einfuhr der in Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 MinöStG genannten Waren ins Inland (Art. 3 MinöStG). Wer solche Waren einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steueranmeldung abgeben. Diese ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages, verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt dabei vorbehalten (Art. 21 Abs. 3 MinöStG). Die Steueranmeldung erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) in der von der Oberzolldirekton vorgeschriebenen Form (Art. 36 Abs. 1 Bst. a und b MinöStV). 2.3.3 Bei der Wareneinfuhr erfolgt die Steueranmeldung auf der Zollanmeldung nach den Weisungen der Oberzolldirektion (Art. 38 Abs. 1 MinöStV). Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Ware provisorisch oder definitiv angemeldet wird (Art. 38 Abs. 2 MinöStV). 2.3.4 Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 MinöStG). Als solche gilt für Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 Bst. a MinöStG). Steuerbehörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 5 MinöStG). Steuerpflichtig sind unter anderen die Importeure (Art. 9 Bst. a MinöStG). 2.3.5 Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang 1 zum Mineralölsteuergesetz erhoben (Art. 12 Abs. 1 MinöStG). Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt Fr. 300.-- je 1000 Liter bei 15 °C (Art. 12 Abs. 2 MinöStG; Art. 19 MinöStV). 2.3.6 Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht, werden zum tieferen Satz besteuert, wenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat (Art. 14 Abs. 1 MinöStG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 MinöStG muss, wer Waren liefert, welche zum tieferen Satz besteuert werden, eine Warenbuchhaltung führen (Bst. a) und dem Empfänger gegenüber einen Verwendungsvorbehalt anbringen (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 1 MinöStG muss, wer «Heizöl extraleicht» liefert, die Verpflichtungen nach Art. 14 Abs. 2 MinöStG einhalten. 2.3.7 Gemäss Art. 15 Abs. 2 MinöStG gilt als «Heizöl extraleicht» Gasöl, das zu Feuerungszwecken bestimmt sowie gefärbt und gekennzeichnet ist. Produkte, die «Heizöl extraleicht» enthalten und nicht gefärbt und gekennzeichnet sind, werden zu dem für Dieselöl geltenden Satz besteuert (Art. 15 Abs. 2 MinöStG). Der Bundesrat bestimmt das Verfahren sowie die Art der Färbung und Kennzeichnung (Art. 15 Abs. 4 MinöStG). Gemäss Art. 89 Abs. 2 MinöStV müssen die jeweiligen Importeure «Heizöl extraleicht», das bei der Einfuhr nicht gefärbt und gekennzeichnet ist, vor der Entstehung der Steuerforderung - also vor Einführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. E. 2.3.4) - nach Art. 90 MinöStV färben und kennzeichnen. In letzterer Bestimmung wird festgehalten, welche Farbstoffe in welcher Konzentration zur Einfärbung zu verwenden sind und dass die Färbung gleichmässig verteilt sein muss. 2.3.8 Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerforderung entsteht (Art. 43 Abs. 1 MinöStV), also zum Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. E. 2.3.4). 2.3.9 Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv durch die Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung (Art. 44 Abs. 1 MinöStV; vgl. dazu vorangehend Sachverhalt Bst. A.b und E. 2.1 f.). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) erhebt der Bund eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen. Der der CO2-Abgabe unterliegen gemäss Art. 93 der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711) die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Kohle (Bst. a) sowie der übrigen Brennstoffe nach Art. 2 Abs. 1 des CO2-Gesetzes (Bst. b). Letztere allerdings nur, sofern sie der Mineralölsteuer nach Mineralölsteuergesetz unterstellt sind. 2.4.2 Abgabepflichtig für die Abgabe auf fossilen Energieträgern (ausser Kohle) sind gemäss Art. 30 CO2-Gesetz die nach dem Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen; also auch die Importeure (vgl. vorangehend E. 2.3.4). 2.4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 CO2-Gesetz gelten für die Erhebung der CO2-Abgabe die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Somit ist auch in diesem Punkt auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 2.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. und dem 19. November 2015 «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahrzeuge» unter der Tarifnummer «2710.1912 Schl. 921» zur Einfuhr bzw. Veranlagung angemeldet (Sachverhalt Bst. A.a). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 machte sie gegenüber der Zollstelle geltend, tatsächlich nicht Dieseltreibstoff, sondern Heizöl eingeführt zu haben (Sachverhalt Bst. A.c). Diese Eingabe wurde in der Folge von der Zollkreisdirektion - unter dem Hinweis, es handle sich um einen Antrag auf Korrektur der Tarifeinreihung - als «Beschwerde» gegen die Veranlagungsverfügung entgegengenommen und behandelt (Sachverhalt Bst. A.d - A.g). Dabei wurde verkannt, dass es sich insofern nicht um eine «Tarifstreitigkeit» handelt, als dass weder die Tarifierung von Dieselöl einerseits noch jene von Heizöl andererseits im Streit liegt. Vielmehr ist im vorliegenden Fall über die (Beweis-) Frage zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich - wie sie geltend macht - Heizöl eingeführt hatte, oder doch - wie ursprünglich angemeldet - Dieselöl (vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 3; vgl. nachfolgend E. 3.3). 3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vom 11. Dezember 2015 an die Zollstelle sinngemäss das Vorliegen eines Tatbestandes von Art. 34 Abs. 3 ZG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG geltend gemacht hat (vgl. dazu E. 2.2.5). Die Zollstelle hätte die Eingabe daher als Berichtigungsgesuch im Sinne dieses Artikels entgegennehmen und behandeln müssen. Sie hätte - unter Vorbehalt der Bejahung der Eintretensvoraussetzungen (wie beispielsweise die Wahrung der Berichtigungsfrist) - prüfen und mittels Verfügung erstmals darüber entscheiden müssen, ob zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldungen die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der ersuchten Berichtigung erfüllt waren oder nicht (E. 2.2.5). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Belehrung durch die Zollkreisdirektion in deren Schreiben vom 20. Januar 2016 an die Beschwerdeführerin, wonach die verlangte Änderung der Tarifnummer nur mit einer Verwaltungsbeschwerde erreicht werden könne, zumindest als ungenau. Wie ausgeführt (E. 3.1), liegt im hier zu beurteilenden Fall kein Tarifstreit vor, sondern es ist eine Frage der Zollanmeldung zu behandeln, die unter den vorliegenden Umständen Gegenstand der Zollberichtigung nach Art. 34 ZG bildet. Erst gegen eine allfällige verfügungsweise Behandlung des Berichtigungsgesuchs durch die Zollstelle hätte das Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG offen gestanden (E. 1.1). Mit der direkten Weiterleitung an die Zollkreisdirektion wurde das Berichtigungsgesuch somit an eine funktional unzuständige Instanz überwiesen. Die Beschwerdeführerin ging dadurch - nur aber immerhin - einer verwaltungsinternen Instanz verlustig. Indessen braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob dabei allenfalls gewisse Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgarantien tangiert worden sind. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache unter den gegebenen Umständen in jedem Fall höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Zollstelle zur formell korrekten (Erst-) Verfügung. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch eine Rückweisung nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sache selbst nichts zu gewinnen hätte, zumal zumindest bekannt ist, wie die übergeordnete Zollkreisdirektion entscheiden würde (vgl. Urteil des BVGer 992/2012 vom 6. August 2012 E. 3.1). Es kommt hinzu, dass dem mit der Eingabe vom 11. Dezember 2015 gestellten Berichtigungsgesuch und dem Beschwerdebegehren - wie im Folgenden ersichtlich wird - bei materieller Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen ist. Eine Rückweisung käme somit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl. Urteile des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3 und A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 3.1; siehe dazu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3, wo es das höchste Gericht bei einer vergleichbaren Konstellation als vertretbar erachtete, dass die Zollstelle die Angelegenheit zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion überwiesen hatte, obschon ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen). Das Gesagte gilt in erster Linie für Fälle, in welchen die 30-tägige Berichtigungsfrist (E. 2.2.5) eingehalten worden ist (zumal der Rechtsuchende hier grundsätzlich Anspruch auf einen materiellen Entscheid hat). Ob diese Frist im vorliegenden Fall mit Blick auf alle 17 Sendungen eingehalten worden ist, ist fraglich, zumal die betreffenden Veranlagungsverfügungen zwischen dem 5. und dem 20. November 2015 ergangen sind (wobei die Ware mit Erlass der Veranlagungsverfügung freigegeben wird, damit der Zollgewahrsam endet und die 30-tägige Berichtigungsfrist zu laufen beginnt; vgl. E. 2.2.4 f.) und das Berichtigungsgesuch (erst) am 11. Dezember 2015 gestellt worden ist (Sachverhalt Bst. A.c). Allerdings hätte die Beschwerdeführerin, mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, bei einer entsprechenden teilweisen Rückweisung (zwecks Erlasses eines Nichteintretensentscheides betreffend die Sendungen, für welche die Berichtigungsfrist allenfalls verpasst wurde), nur mit einem Rückweisungsentscheid ebenfalls nichts gewonnen, weshalb vorliegend auch auf eine solche Rückweisung zu verzichten ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat die strittige Ware selber als «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahrzeuge», belastet mit Mineralölsteuer zum Ansatz von Fr. 458.70 (je 1000 Liter bei 15°C) sowie Mineralölsteuerzuschlag zum Ansatz von Fr. 300.-- (je 1000 Liter bei 15°C), angemeldet (Sachverhalt Bst. A.a). Im Nachhinein hat sie geltend gemacht, statt Dieselöl «Heizöl extraleicht zu Feuerungszwecken», welches mit tieferen Abgaben belastet ist, ins Schweizer Zollgebiet eingeführt zu haben. Diesbezüglich obliegt ihr - entsprechend des in Erwägung 1.5.2 Dargelegten - die Beweislast. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, ist von der Richtigkeit der Zollanmeldungen auszugehen. 3.3.1 Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung festhält, lassen sich die von der Beschwerdeführerin als «Beweise» vorgelegten Dokumente zwar den jeweiligen Veranlagungsverfügungen zuordnen; doch sind diese Unterlagen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass das zwischen dem 5. und dem 19. November 2015 von der Beschwerdeführerin eingeführte Gasöl effektiv und vorschriftsgemäss eingefärbt und gekennzeichnet war: Als belegende Dokumente legt die Beschwerdeführerin zwar zum einen drei Verkaufsbestätigungen der deutschen Lieferantin vor (zwei davon datierend vom 12. November und eine datierend vom 27. November 2015). Auf diesen Dokumenten ist als Produkt «Heizöl EL Öko Qualität» mit dem Vermerk «Gasoil reddyed 50 ppm» angegeben. Andererseits ist auf 13 der 17 eingereichten Proformarechnungen als Produkt «Heizöl EL ungef. Öko Qualität» vermerkt. In ihrer Gesamtheit sind die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen (siehe dazu Sachverhalt Bst. B.a) letztendlich jedoch ungeeignet, die effektive Beschaffenheit des fraglichen Produktes bzw. dessen Einfärbung zum Zeitpunkt der Einfuhr nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 22. Juli 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) geltend, die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Versender «den Sachverhalt bestätigt» habe und zudem bringe dieser ein Analyse-Zertifikat über die Einfärbung bei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich in den dem Gericht vorliegenden Akten kein derartiges Analyse-Zertifikat befindet. Allerdings würde auch ein Zertifikat mit solchem Inhalt nicht genügen, um die Nämlichkeit der analysierten Ware mit derjenigen, welche zwischen dem 5. und dem 19. November 2015 in die Schweiz importiert worden ist, nachzuweisen. Ebenso wenig beweiskräftig ist eine Bestätigung des Versenders, es habe sich bei den im Streit liegenden Sendungen um Heizöl gehandelt. Der Beschwerdeführerin wäre es indessen freigestanden, eine Beschau der Ware (vgl. Art. 37 ZG) anlässlich der Einfuhr zu beantragen, was ihr den Nachweis der behaupteten Einfärbung ohne weiteres ermöglicht hätte. 3.3.2 Gesamthaft reichen die vorhandenen Unterlagen und Vorbringen nicht aus, um das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. und 19. November 2015 - entgegen ihren grundsätzlich verbindlichen Angaben in den ursprünglichen Zollanmeldungen - vorschriftsgemäss eingefärbtes Heizöl importiert hat. Daran vermag auch die Aussage der Beschwerdeführerin, für eine «Befragung» zur Verfügung zu stehen, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass sie nur als Partei befragt und nicht als Zeugin einvernommen werden könnte (wollte sie hier denn einen Zeugenbeweis beantragen), wäre angesichts der unzweideutigen Aktenlage und der einschlägigen Rechtsprechung nicht anders zu entscheiden, selbst wenn die Beschwerdeführerin bei einer Befragung behaupten bzw. bestätigen würde, das Öl sei eingefärbt gewesen. Auf eine solche Befragung wäre in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.5.5) zu verzichten. 3.4 Der Beschwerdeführerin misslingt der erforderliche Vollbeweis (E. 1.5.3 f.). Weil sie die Folgen dieser Beweislosigkeit selbst zu tragen hat (E. 1.5.2), bleiben ihre hier strittigen Zollanmeldungen sowie die entsprechenden Veranlagungsverfügungen der Zollstelle verbindlich. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 8'500.--festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft, steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen. (Für das Dispositiv wird auf die folgende Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: