Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene, in Deutschland wohnhafte, deutsche Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 2010 bis 2011 in der Schweiz und entrichtete dabei während mindestens 14 Monaten Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten [nachfolgend: act.] der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz] 3; 5; 25; 28). Der Versicherte ist gelernter Betriebsschlosser und hat in Deutschland mehrere Jahre auf seinem Beruf gearbeitet. Von 2006 bis 2008 hat er eine Umschulung zum Gebäudetechniker absolviert und danach als angestellter und selbständiger Gebäudesystemtechniker gearbeitet. Seit 2012 ging er aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen keiner Arbeitstätigkeit mehr nach (act. IVSTA 15 S. 8; 17 S. 6; 22 S. 9, 14 f.; act. des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer oder Gericht] 1 Beilage 2 S. 2 f.). B. B.a Insbesondere aufgrund von orthopädischen, kardiologischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen (act. IVSTA 10 - 22) stellte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Invaliditätsrente (Formular E 204 [DE]; act. IVSTA 5 S. 9), welcher am 4. Mai 2020 an die IVSTA weitergeleitet wurde und den Beginn der Invalidität auf den 3. November 2016 festsetzte (act. IVSTA 4; 5 S. 2). B.b Daraufhin informierte die Vorinstanz den Versicherten am 22. Mai 2020 über den Eingang seines Rentenantrags (act. IVSTA 9) und ersuchte ihn im Rahmen der Prüfung des Leistungsgesuchs mit Schreiben vom 27. Mai 2020 (act. IVSTA 23) darum, den beigelegten Fragenbogen für den Versicherten vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, den beigelegten Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden, vom letzten Arbeitgeber vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, den beigelegten Fragebogen für Selbständigerwerbende, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, die Bestätigung der Geschäftsaufgabe oder der Löschung des Gewerbes, die Steuerbelege sowie alle sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen (Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen, EKG, usw.), einzureichen. Sie wies den Versicherten darauf hin, dass er aktiv dazu beitragen könne, die Bearbeitungsdauer des Falles zu reduzieren, indem er ihr die verlangten Dokumente bis zum 27. Juli 2020 übermittle. Zudem machte sie ihn darauf aufmerksam, dass mit der Unterlassung der Mitwirkungspflicht jedes Anrecht auf eventuelle Verzugszinsen schwinden könnte. B.c Mit eingeschriebener Mahnung vom 6. August 2020 (act. IVSTA 31) wies die IVSTA den Versicherten darauf hin, dass sie auf ihr Schreiben vom 27. Mai 2020 keine Antwort erhalten habe. Aus diesem Grund übermittelte sie diesem abermals das besagte Schreiben und forderte ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf das Leistungsgesuch) auf, ihr die verlangten Unterlagen und Auskünfte innert 30 Tagen ab Erhalt der Mahnung zuzustellen. B.d Mit eingeschriebener Verfügung vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33) trat die IVSTA auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 6. Februar 2019 nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte ihr die Unterlagen gemäss der Aufforderung vom 6. August 2020 nicht zugestellt habe. C. C.a Hiergegen erhob der Versicherte mit Faxeingabe vom 29. Oktober 2020 beim BVGer Beschwerde (act. BVGer 1) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei das vorinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen und auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens «wegen Unverschulden» zu verzichten. Seiner Beschwerde waren ein von ihm an die IVSTA adressiertes Schreiben vom 2. September 2020 sowie der auf den 1. September 2020 datierte, teilweise ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Versicherten-Fragebogen beigelegt. Als Begründung wendete er ein, dass er die von der IVSTA verlangten Unterlagen am 4. September 2020 per Post an die Vorinstanz gesendet habe. Er könne nicht nachvollziehen, dass diese nicht angekommen seien. Anzumerken bleibe jedoch, dass er das dem Brief der IVSTA vom 6. August 2020 beigefügte Schreiben vom 27. Mai 2020 ebenfalls nicht erhalten habe. C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 (act. BVGer 3) forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung die beigelegte Kopie seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2020 eigenhändig zu unterzeichnen und anschliessend per Post dem BVGer einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C.c Mit eingeschriebenem Brief vom 13. November 2020 (Datum der Postaufgabe; act. BVGer 5) übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift. Ausserdem war seinem Schreiben der originale und leer gelassene Rückschein der Schweizerischen Post beigelegt. Diesbezüglich machte der Versicherte das Gericht abermals auf die Zustellprobleme bei der Deutschen Post aufmerksam. C.d Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 (act. BVGer 6) forderte das Gericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, indem er fristgemäss einen Betrag von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse überwies (act. BVGer 7; 8). C.e In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 (act. BVGer 10) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zusammengefasst legte die Vorinstanz dar, dass sie ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und daraufhin die angefochtene Nichteintretensverfügung zu Recht erlassen habe. Weiter erklärte sich die IVSTA bereit, die vom Versicherten verspätet eingereichten Unterlagen als neues Gesuch entgegenzunehmen. C.f Mit Replik vom 1. April 2021 (Datum der Postaufgabe; act. BVGer 14) bestritt der Versicherte abermals, dass ihm die IVSTA am 27. Mai 2020 einen Fragebogen gesandt habe. Dieser sei bis zu diesem Zeitpunkt nie bei ihm eingegangen. Über die Unzuverlässigkeit zumindest der Deutschen Post habe er schon ausreichend hingewiesen und diese auch bewiesen. Dies sei ein Dauerzustand. Sodann übermittelte er dem Gericht ein an ihn gerichtetes Schreiben der Deutschen Post vom 27. April 2017, aus welchem hervorgeht, dass Briefe falsch zugestellt worden waren. Des Weiteren informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass sein an die IVSTA adressiertes Schreiben vom 2. September 2020 von einer Botin zur Post gebracht und versandt worden sei. Zum Beweis des Gesagten legte er eine schriftliche Bestätigung von Frau B._______ vom 28. März 2021 ins Recht, worin diese attestierte, dass sie das Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizerische Eidgenossenschaft in Genf am 4. September 2020 ordnungsgemäss zur Post in D- (...) am Schalter zum Versand gebracht habe. Daraus folgerte der Beschwerdeführer, er sei vollumfänglich und fristgerecht der Aufforderung der IVSTA und seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Schliesslich machte er geltend, die Zustellung der Mahnung vom 6. August 2020 sowie der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 sei von der Vorinstanz nicht bewiesen worden. C.g Mit Duplik vom 23. April 2021 (act. BVGer 17) übermittelte die Vorinstanz dem Gericht die Zustellnachweise der Schweizerischen Post der Mahnung vom 6. August 2020 (act. IVSTA 31) sowie der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33), woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Mahnung am 10. August 2020 und die besagte Verfügung am 1. Oktober 2020 zugestellt wurde. Gestützt darauf verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 getroffenen Feststellungen und die darin gestellten Anträge (vgl. oben Bst. C.e). C.h Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2021 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (act. BVGer 18).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.4 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (act. BVGer 7; 8), einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (act. IVSTA 3; 5). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010 (AS 2015 343), Nr. 465/2012 (AS 2015 345) und Nr. 1224/2012 (AS 2015 353) erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung am 28. September 2020 in Kraft standen.
E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der IVSTA vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33), mit welcher die Vorinstanz auf das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten ist.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 4.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweis). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (nachfolgend: BGer)] I 520/99 vom 20. Juli 2000 E. 1).
E. 4.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).
E. 4.4 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteil des BVGer C-4885/2020 vom 30. Juli 2021 E. 2.4). Bei Beweislosigkeit ist folglich zuungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.149 ff.). Dies bedeutet, dass für rechtserzeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 292 Rz. 1536 ff.; Urteil des BVGer C-3121/2014 vom 29. Juni 2016 E 2.7). Somit besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (BGE 126 V 319 E. 5a; Urteile des BGer H 139/06 vom 25. Oktober 2006 E. 2.2 und C 281/02 vom 24. September 2003 E. 1.3.2).
E. 4.5 Wird zur Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung das Beweisrisiko der rechtzeitigen Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich dann Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil des BGer C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.3.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einreichung einer Eingabe erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Hingegen stellt eine nachgereichte und später datierte Bestätigung einer Drittperson, in welcher sich diese erinnern will, dass eine Sendung an einem bestimmten Datum der Post aufgegeben worden sei, kein Beweis rechtzeitigen Handelns dar (Urteil des BGer 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.4). Ebenso ist die blosse Behauptung, Dritte könnten die Postaufgabe bezeugen, nicht beweistauglich (vgl. Urteil des BGer C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2). Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 129 I 8 E. 2.2 und 124 V 400 E. 2a).
E. 5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Auskunftspflicht).
E. 5.2 Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Bedenkzeit muss dabei nicht lange sein und kann sich beispielsweise im Rahmen der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist halten (Urteil des BGer I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 3.2). Voraussetzung einer derartigen Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des BGer 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil des BGer 9C_ 994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2).
E. 5.3 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen, wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat. Dabei obliegt dem Versicherungsträger die Beweislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 Rz. 104 mit Hinweis auf SVR 1995 IV Nr. 41; Urteil des BVGer C-296/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.4).
E. 5.4 Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil des BGer 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 1.1).
E. 5.5 Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde. Wenn sich die Verweigerung auf eine erstmalige Abklärung des Leistungsanspruchs bezieht, ist die spätere Aufgabe der Verweigerung als Neuanmeldung zu qualifizieren, was mit sich bringt, dass sich die Abklärung bzw. der Leistungsanspruch auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 114, 116).
E. 6.1 Aus den Akten der Vorinstanz ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Vorinstanz vom 27. Mai 2020 (act. IVSTA 23), den Fragebogen für den Versicherten, den Fragebogen für den Arbeitgeber, den Fragebogen für Selbständigerwerbende, die Bestätigung der Geschäftsaufgabe oder der Löschung des Gewerbes, die Steuerbelege sowie allfällig vorhandene ärztliche Unterlagen bis am 27. Juli 2020 einzureichen, nicht nachgekommen ist, und auch innert der mit der Mahnung vom 6. August 2020 (act. IVSTA 31) angesetzten Frist von 30 Tagen die Unterlagen nicht eingereicht hat. Erst nachdem die Vorinstanz am 28. September 2020 die angefochtene Nichteintretensverfügung erlassen hatte, reichte der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen anlässlich der Beschwerdeerhebung am 29. Oktober 2020 (act. BVGer 1) ein.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Drittperson habe die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen am 4. September 2020 ordnungsgemäss zur Post in D- (...) am Schalter zum Versand gebracht, weshalb er vollumfänglich und fristgerecht der Aufforderung der IVSTA und seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Des Weiteren werden vom Versicherten verschiedenste Unzulänglichkeiten der Deutschen Post angeprangert (act. BVGer 1; 5; 14). Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, sie habe das Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie den auf den 1. September 2020 datierten Versicherten-Fragebogen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 nicht erhalten (act. BVGer 10).
E. 6.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen lässt, dass der Beschwerdeführer die gewünschten Unterlagen bereits am 4. September 2020 per Post an die IVSTA gesendet hat. Da die Unterlagen unbestrittenermassen nicht eingeschrieben versandt wurden, kann bei der Post auch kein Nachforschungsbegehren gestellt werden. Auch wenn der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf möglicherweise zutreffen könnte, hat er den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Daran vermag die nachgereichte Bestätigung von Frau B._______ nichts zu ändern (vgl. E. 4.5 hievor). Falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Deutschen Post beruht, was vorliegend ungewiss ist, hätte dafür ebenfalls der beweisbelastete Beschwerdeführer einzustehen. Nur er hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung oder durch rechtzeitige Nachfrage bei der Behörde selbst, ob das uneingeschriebene Schreiben eingetroffen sei. Im Übrigen vermag der Umstand allein, dass das aktenkundigen Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie der Versicherten-Fragebogen vom 1. September 2020 datieren, weder zu belegen, dass diese tatsächlich an diesen Daten unterschrieben, noch dass sie am 4. September 2020 per Post versandt worden sind. Da die nicht fristgemässe Rechtsausübung nicht dem Verhalten der Vorinstanz anzulasten ist, bleibt auch kein Raum für eine allfällige Beweislastumkehr. Zusammenfassend gilt, dass sich die Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat.
E. 6.3 Sodann stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt hat. In der Tat räumte die schriftliche Mahnung vom 6. August 2020 (act. IVSTA 31), die dem Versicherten am 10. August 2020 zugestellt wurde (act. BVGer 17, Beilage), diesem eine angemessene Bedenkzeit von 30 Tagen ein, um bei der Instruktion des IV-Leistungsgesuchs mitzuwirken. Ebenfalls wies die IVSTA in der Mahnung unmissverständlich auf die Säumnisfolgen hin (Nichteintreten auf das Leistungsgesuch). Sodann war die vom Beschwerdeführer geforderte Mitwirkung rechtmässig, denn die in den Fragebögen verlangten Angaben, wie etwa diejenigen zu den letzten ärztlichen Behandlungen und zur früheren Erwerbstätigkeit, sind für die Überprüfung des Rentenanspruchs zwingend erforderlich und können nur von der versicherten Person selbst geliefert werden. Schliesslich ist aus den Akten auch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich, weshalb der Versicherte bei der Instruktion des IV-Leistungsgesuch nicht mitgewirkt hat. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherte seine Mitwirkungspflicht gegenüber der IVSTA unentschuldbar verletzt hat.
E. 6.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat, weil die vorliegende Aktenlage ohne zusätzliche Abklärungen offenkundig keinen zuverlässigen materiellen Entscheid erlaubte (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5 und 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4). Das ist für den Beschwerdeführer im Falle einer Neuanmeldung ohnehin vorteilhafter, da keine materielle Beurteilung (aufgrund der vorliegenden, unvollständigen Akten) erfolgte und ein Glaubhaftmachen einer Veränderung nicht notwendig ist (Urteil des BVGer C-5454/2016 vom 8. Juni 2017 E. 5.3). 6.Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 und 43 Abs. 3 ATSG gewertet und durfte daher nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] abzuweisen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist die Eingabe vom 29. Oktober 2020, mit welcher der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 2. September 2020 sowie den auf den 1. September 2020 datierten Versicherten-Fragebogen eingereicht hat (act. BVGer 1, Beilagen), gegebenenfalls als Neuanmeldung entgegenzunehmen.
E. 7.1 Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befinden.
E. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss (act. BVGer 8) ist zu Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 7.3 Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, zumal er ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Akten gehen an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung betreffend das Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie den auf den 1. September 2020 datierten Versicherten-Fragebogen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie der auf den 1. September 2020 datierte Versicherten-Fragebogen [act. BVGer 1, Beilagen]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Marion Schuler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5316/2020 Urteil vom 12. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Schuler. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer, Gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 28. September 2020. Sachverhalt: A. Der 1961 geborene, in Deutschland wohnhafte, deutsche Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 2010 bis 2011 in der Schweiz und entrichtete dabei während mindestens 14 Monaten Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten [nachfolgend: act.] der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz] 3; 5; 25; 28). Der Versicherte ist gelernter Betriebsschlosser und hat in Deutschland mehrere Jahre auf seinem Beruf gearbeitet. Von 2006 bis 2008 hat er eine Umschulung zum Gebäudetechniker absolviert und danach als angestellter und selbständiger Gebäudesystemtechniker gearbeitet. Seit 2012 ging er aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen keiner Arbeitstätigkeit mehr nach (act. IVSTA 15 S. 8; 17 S. 6; 22 S. 9, 14 f.; act. des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer oder Gericht] 1 Beilage 2 S. 2 f.). B. B.a Insbesondere aufgrund von orthopädischen, kardiologischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen (act. IVSTA 10 - 22) stellte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Invaliditätsrente (Formular E 204 [DE]; act. IVSTA 5 S. 9), welcher am 4. Mai 2020 an die IVSTA weitergeleitet wurde und den Beginn der Invalidität auf den 3. November 2016 festsetzte (act. IVSTA 4; 5 S. 2). B.b Daraufhin informierte die Vorinstanz den Versicherten am 22. Mai 2020 über den Eingang seines Rentenantrags (act. IVSTA 9) und ersuchte ihn im Rahmen der Prüfung des Leistungsgesuchs mit Schreiben vom 27. Mai 2020 (act. IVSTA 23) darum, den beigelegten Fragenbogen für den Versicherten vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, den beigelegten Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden, vom letzten Arbeitgeber vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, den beigelegten Fragebogen für Selbständigerwerbende, vollständig ausgefüllt und unterzeichnet, die Bestätigung der Geschäftsaufgabe oder der Löschung des Gewerbes, die Steuerbelege sowie alle sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen (Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen, EKG, usw.), einzureichen. Sie wies den Versicherten darauf hin, dass er aktiv dazu beitragen könne, die Bearbeitungsdauer des Falles zu reduzieren, indem er ihr die verlangten Dokumente bis zum 27. Juli 2020 übermittle. Zudem machte sie ihn darauf aufmerksam, dass mit der Unterlassung der Mitwirkungspflicht jedes Anrecht auf eventuelle Verzugszinsen schwinden könnte. B.c Mit eingeschriebener Mahnung vom 6. August 2020 (act. IVSTA 31) wies die IVSTA den Versicherten darauf hin, dass sie auf ihr Schreiben vom 27. Mai 2020 keine Antwort erhalten habe. Aus diesem Grund übermittelte sie diesem abermals das besagte Schreiben und forderte ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf das Leistungsgesuch) auf, ihr die verlangten Unterlagen und Auskünfte innert 30 Tagen ab Erhalt der Mahnung zuzustellen. B.d Mit eingeschriebener Verfügung vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33) trat die IVSTA auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 6. Februar 2019 nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte ihr die Unterlagen gemäss der Aufforderung vom 6. August 2020 nicht zugestellt habe. C. C.a Hiergegen erhob der Versicherte mit Faxeingabe vom 29. Oktober 2020 beim BVGer Beschwerde (act. BVGer 1) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei das vorinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen und auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens «wegen Unverschulden» zu verzichten. Seiner Beschwerde waren ein von ihm an die IVSTA adressiertes Schreiben vom 2. September 2020 sowie der auf den 1. September 2020 datierte, teilweise ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Versicherten-Fragebogen beigelegt. Als Begründung wendete er ein, dass er die von der IVSTA verlangten Unterlagen am 4. September 2020 per Post an die Vorinstanz gesendet habe. Er könne nicht nachvollziehen, dass diese nicht angekommen seien. Anzumerken bleibe jedoch, dass er das dem Brief der IVSTA vom 6. August 2020 beigefügte Schreiben vom 27. Mai 2020 ebenfalls nicht erhalten habe. C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 (act. BVGer 3) forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung die beigelegte Kopie seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2020 eigenhändig zu unterzeichnen und anschliessend per Post dem BVGer einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C.c Mit eingeschriebenem Brief vom 13. November 2020 (Datum der Postaufgabe; act. BVGer 5) übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift. Ausserdem war seinem Schreiben der originale und leer gelassene Rückschein der Schweizerischen Post beigelegt. Diesbezüglich machte der Versicherte das Gericht abermals auf die Zustellprobleme bei der Deutschen Post aufmerksam. C.d Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 (act. BVGer 6) forderte das Gericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, indem er fristgemäss einen Betrag von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse überwies (act. BVGer 7; 8). C.e In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 (act. BVGer 10) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zusammengefasst legte die Vorinstanz dar, dass sie ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und daraufhin die angefochtene Nichteintretensverfügung zu Recht erlassen habe. Weiter erklärte sich die IVSTA bereit, die vom Versicherten verspätet eingereichten Unterlagen als neues Gesuch entgegenzunehmen. C.f Mit Replik vom 1. April 2021 (Datum der Postaufgabe; act. BVGer 14) bestritt der Versicherte abermals, dass ihm die IVSTA am 27. Mai 2020 einen Fragebogen gesandt habe. Dieser sei bis zu diesem Zeitpunkt nie bei ihm eingegangen. Über die Unzuverlässigkeit zumindest der Deutschen Post habe er schon ausreichend hingewiesen und diese auch bewiesen. Dies sei ein Dauerzustand. Sodann übermittelte er dem Gericht ein an ihn gerichtetes Schreiben der Deutschen Post vom 27. April 2017, aus welchem hervorgeht, dass Briefe falsch zugestellt worden waren. Des Weiteren informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass sein an die IVSTA adressiertes Schreiben vom 2. September 2020 von einer Botin zur Post gebracht und versandt worden sei. Zum Beweis des Gesagten legte er eine schriftliche Bestätigung von Frau B._______ vom 28. März 2021 ins Recht, worin diese attestierte, dass sie das Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizerische Eidgenossenschaft in Genf am 4. September 2020 ordnungsgemäss zur Post in D- (...) am Schalter zum Versand gebracht habe. Daraus folgerte der Beschwerdeführer, er sei vollumfänglich und fristgerecht der Aufforderung der IVSTA und seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Schliesslich machte er geltend, die Zustellung der Mahnung vom 6. August 2020 sowie der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 sei von der Vorinstanz nicht bewiesen worden. C.g Mit Duplik vom 23. April 2021 (act. BVGer 17) übermittelte die Vorinstanz dem Gericht die Zustellnachweise der Schweizerischen Post der Mahnung vom 6. August 2020 (act. IVSTA 31) sowie der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33), woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Mahnung am 10. August 2020 und die besagte Verfügung am 1. Oktober 2020 zugestellt wurde. Gestützt darauf verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 getroffenen Feststellungen und die darin gestellten Anträge (vgl. oben Bst. C.e). C.h Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2021 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (act. BVGer 18). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (act. BVGer 7; 8), einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland (act. IVSTA 3; 5). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010 (AS 2015 343), Nr. 465/2012 (AS 2015 345) und Nr. 1224/2012 (AS 2015 353) erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung am 28. September 2020 in Kraft standen. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der IVSTA vom 28. September 2020 (act. IVSTA 33), mit welcher die Vorinstanz auf das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten ist. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweis). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (nachfolgend: BGer)] I 520/99 vom 20. Juli 2000 E. 1). 4.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). 4.4 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteil des BVGer C-4885/2020 vom 30. Juli 2021 E. 2.4). Bei Beweislosigkeit ist folglich zuungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.149 ff.). Dies bedeutet, dass für rechtserzeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 292 Rz. 1536 ff.; Urteil des BVGer C-3121/2014 vom 29. Juni 2016 E 2.7). Somit besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (BGE 126 V 319 E. 5a; Urteile des BGer H 139/06 vom 25. Oktober 2006 E. 2.2 und C 281/02 vom 24. September 2003 E. 1.3.2). 4.5 Wird zur Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung das Beweisrisiko der rechtzeitigen Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich dann Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil des BGer C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.3.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einreichung einer Eingabe erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Hingegen stellt eine nachgereichte und später datierte Bestätigung einer Drittperson, in welcher sich diese erinnern will, dass eine Sendung an einem bestimmten Datum der Post aufgegeben worden sei, kein Beweis rechtzeitigen Handelns dar (Urteil des BGer 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.4). Ebenso ist die blosse Behauptung, Dritte könnten die Postaufgabe bezeugen, nicht beweistauglich (vgl. Urteil des BGer C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2). Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 129 I 8 E. 2.2 und 124 V 400 E. 2a). 5. 5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Auskunftspflicht). 5.2 Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Bedenkzeit muss dabei nicht lange sein und kann sich beispielsweise im Rahmen der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist halten (Urteil des BGer I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 3.2). Voraussetzung einer derartigen Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des BGer 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil des BGer 9C_ 994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2). 5.3 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen, wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat. Dabei obliegt dem Versicherungsträger die Beweislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 Rz. 104 mit Hinweis auf SVR 1995 IV Nr. 41; Urteil des BVGer C-296/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.4). 5.4 Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil des BGer 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 1.1). 5.5 Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde. Wenn sich die Verweigerung auf eine erstmalige Abklärung des Leistungsanspruchs bezieht, ist die spätere Aufgabe der Verweigerung als Neuanmeldung zu qualifizieren, was mit sich bringt, dass sich die Abklärung bzw. der Leistungsanspruch auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 114, 116). 6. 6.1 Aus den Akten der Vorinstanz ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Vorinstanz vom 27. Mai 2020 (act. IVSTA 23), den Fragebogen für den Versicherten, den Fragebogen für den Arbeitgeber, den Fragebogen für Selbständigerwerbende, die Bestätigung der Geschäftsaufgabe oder der Löschung des Gewerbes, die Steuerbelege sowie allfällig vorhandene ärztliche Unterlagen bis am 27. Juli 2020 einzureichen, nicht nachgekommen ist, und auch innert der mit der Mahnung vom 6. August 2020 (act. IVSTA 31) angesetzten Frist von 30 Tagen die Unterlagen nicht eingereicht hat. Erst nachdem die Vorinstanz am 28. September 2020 die angefochtene Nichteintretensverfügung erlassen hatte, reichte der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen anlässlich der Beschwerdeerhebung am 29. Oktober 2020 (act. BVGer 1) ein. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Drittperson habe die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen am 4. September 2020 ordnungsgemäss zur Post in D- (...) am Schalter zum Versand gebracht, weshalb er vollumfänglich und fristgerecht der Aufforderung der IVSTA und seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Des Weiteren werden vom Versicherten verschiedenste Unzulänglichkeiten der Deutschen Post angeprangert (act. BVGer 1; 5; 14). Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, sie habe das Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie den auf den 1. September 2020 datierten Versicherten-Fragebogen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2020 nicht erhalten (act. BVGer 10). 6.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen lässt, dass der Beschwerdeführer die gewünschten Unterlagen bereits am 4. September 2020 per Post an die IVSTA gesendet hat. Da die Unterlagen unbestrittenermassen nicht eingeschrieben versandt wurden, kann bei der Post auch kein Nachforschungsbegehren gestellt werden. Auch wenn der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf möglicherweise zutreffen könnte, hat er den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Daran vermag die nachgereichte Bestätigung von Frau B._______ nichts zu ändern (vgl. E. 4.5 hievor). Falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Deutschen Post beruht, was vorliegend ungewiss ist, hätte dafür ebenfalls der beweisbelastete Beschwerdeführer einzustehen. Nur er hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung oder durch rechtzeitige Nachfrage bei der Behörde selbst, ob das uneingeschriebene Schreiben eingetroffen sei. Im Übrigen vermag der Umstand allein, dass das aktenkundigen Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie der Versicherten-Fragebogen vom 1. September 2020 datieren, weder zu belegen, dass diese tatsächlich an diesen Daten unterschrieben, noch dass sie am 4. September 2020 per Post versandt worden sind. Da die nicht fristgemässe Rechtsausübung nicht dem Verhalten der Vorinstanz anzulasten ist, bleibt auch kein Raum für eine allfällige Beweislastumkehr. Zusammenfassend gilt, dass sich die Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat. 6.3 Sodann stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt hat. In der Tat räumte die schriftliche Mahnung vom 6. August 2020 (act. IVSTA 31), die dem Versicherten am 10. August 2020 zugestellt wurde (act. BVGer 17, Beilage), diesem eine angemessene Bedenkzeit von 30 Tagen ein, um bei der Instruktion des IV-Leistungsgesuchs mitzuwirken. Ebenfalls wies die IVSTA in der Mahnung unmissverständlich auf die Säumnisfolgen hin (Nichteintreten auf das Leistungsgesuch). Sodann war die vom Beschwerdeführer geforderte Mitwirkung rechtmässig, denn die in den Fragebögen verlangten Angaben, wie etwa diejenigen zu den letzten ärztlichen Behandlungen und zur früheren Erwerbstätigkeit, sind für die Überprüfung des Rentenanspruchs zwingend erforderlich und können nur von der versicherten Person selbst geliefert werden. Schliesslich ist aus den Akten auch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich, weshalb der Versicherte bei der Instruktion des IV-Leistungsgesuch nicht mitgewirkt hat. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherte seine Mitwirkungspflicht gegenüber der IVSTA unentschuldbar verletzt hat. 6.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat, weil die vorliegende Aktenlage ohne zusätzliche Abklärungen offenkundig keinen zuverlässigen materiellen Entscheid erlaubte (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5 und 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4). Das ist für den Beschwerdeführer im Falle einer Neuanmeldung ohnehin vorteilhafter, da keine materielle Beurteilung (aufgrund der vorliegenden, unvollständigen Akten) erfolgte und ein Glaubhaftmachen einer Veränderung nicht notwendig ist (Urteil des BVGer C-5454/2016 vom 8. Juni 2017 E. 5.3). 6.Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 und 43 Abs. 3 ATSG gewertet und durfte daher nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] abzuweisen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist die Eingabe vom 29. Oktober 2020, mit welcher der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 2. September 2020 sowie den auf den 1. September 2020 datierten Versicherten-Fragebogen eingereicht hat (act. BVGer 1, Beilagen), gegebenenfalls als Neuanmeldung entgegenzunehmen. 7. 7.1 Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befinden. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss (act. BVGer 8) ist zu Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.3 Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, zumal er ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung betreffend das Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie den auf den 1. September 2020 datierten Versicherten-Fragebogen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Schreiben des Versicherten vom 2. September 2020 sowie der auf den 1. September 2020 datierte Versicherten-Fragebogen [act. BVGer 1, Beilagen])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Marion Schuler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: