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A-1502/2016

A-1502/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-05 · Deutsch CH

Amtshilfe

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A._______,

E. 2 B._______,

E. 3 C._______ AG, alle vertreten durch Katia Berchier, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) am 27. Oktober 2014 eine Schlussverfügung gegenüber A._______, B._______ und die C._______ AG erlassen hat, wonach die ESTV der französischen Direction Générale des Finances Publiques Amtshilfe betreffend A._______ und betreffend B._______ leistet und die in Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung genannten Informationen übermittelt; dass das Bundesverwaltungsgericht eine von A._______, B._______ und der C._______ AG gegen diese Schlussverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil A-6989/2014 vom 27. November 2014 teilweise gutgeheissen hat; dass das Gericht dabei die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- im Umfang von Fr. 4'000.- den Beschwerdeführenden auferlegt und die Vorinstanz zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.- an die Beschwerdeführenden verpflichtet hat; dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 beim Bundesgericht angefochten und beantragt hat, das Urteil sei aufzuheben, soweit damit die Schlussverfügung vom 27. Oktober 2014 nicht bestätigt worden sei; dass das Bundesgericht die Beschwerde der ESTV mit Urteil 2C_216/2015 vom 8. November 2015 gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Schlussverfügung der ESTV vom 27. Oktober 2014 bestätigt hat; dass A._______, B._______ und die C._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführende) demzufolge im Verfahren A-6989/2014 vollumfänglich unterliegen und ihnen daher die nach wie vor auf Fr. 6'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass diesem Betrag der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- angerechnet wird und die Beschwerdeführenden den Restbetrag von Fr. 2'000.- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen haben; dass für das Verfahren A-6989/2014 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE); dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-6565/2015 vom 9. November 2015).

Dispositiv
  1. Die Kosten des Verfahrens A-6989/2014 werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird diesem Betrag angerechnet. Den Restbetrag von Fr. 2'000.- haben die Beschwerdeführenden innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  2. Im Verfahren A-6989/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1502/2016 Urteil vom 5. April 2016 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______ AG, alle vertreten durch Katia Berchier, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) am 27. Oktober 2014 eine Schlussverfügung gegenüber A._______, B._______ und die C._______ AG erlassen hat, wonach die ESTV der französischen Direction Générale des Finances Publiques Amtshilfe betreffend A._______ und betreffend B._______ leistet und die in Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung genannten Informationen übermittelt; dass das Bundesverwaltungsgericht eine von A._______, B._______ und der C._______ AG gegen diese Schlussverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil A-6989/2014 vom 27. November 2014 teilweise gutgeheissen hat; dass das Gericht dabei die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- im Umfang von Fr. 4'000.- den Beschwerdeführenden auferlegt und die Vorinstanz zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.- an die Beschwerdeführenden verpflichtet hat; dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 beim Bundesgericht angefochten und beantragt hat, das Urteil sei aufzuheben, soweit damit die Schlussverfügung vom 27. Oktober 2014 nicht bestätigt worden sei; dass das Bundesgericht die Beschwerde der ESTV mit Urteil 2C_216/2015 vom 8. November 2015 gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Schlussverfügung der ESTV vom 27. Oktober 2014 bestätigt hat; dass A._______, B._______ und die C._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführende) demzufolge im Verfahren A-6989/2014 vollumfänglich unterliegen und ihnen daher die nach wie vor auf Fr. 6'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass diesem Betrag der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- angerechnet wird und die Beschwerdeführenden den Restbetrag von Fr. 2'000.- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen haben; dass für das Verfahren A-6989/2014 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE); dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-6565/2015 vom 9. November 2015). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens A-6989/2014 werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird diesem Betrag angerechnet. Den Restbetrag von Fr. 2'000.- haben die Beschwerdeführenden innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

2. Im Verfahren A-6989/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: