Verfahrenskosten
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 24. Destinatäre,
25. Pensionskasse X._______, (...), alle vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, (...), Beschwerdeführende, gegen Pensionskasse Y._______, (...), vertreten durch Dr. Hans-Ulrich Stauffer und Frau Simone Emmel, (...), Beschwerdegegnerin, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB), Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz, Gegenstand Kostenentscheid, Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (nachfolgend: BSABB) mit Entscheid vom 14. August 2015 die am 23. August 2013 gegen die Teilliquidation der Pensionskasse Z._______ per 31. Dezember 2012 erhobene Einsprache abwies, soweit sie darauf eintrat und diese nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb und die Pensionskasse Z._______ anwies, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern innerhalb der nächsten zwei Jahre seit Bildung der Rückstellung Rentnerkasse - d.h. bis am 31. Dezember 2016 - die genannte Rückstellung aufgelöst werde, dass das Bundesverwaltungsgericht die von 24 Destinatären und der übernehmenden Pensionskasse (nachfolgend auch: Beschwerdeführende) am 16. September 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil A-5797/2015 vom 9. August 2017 abgewiesen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- den Beschwerdeführenden auferlegt und die übernehmende Pensionskasse verpflichtet hat, der Pensionskasse Z._______ (seit 2. Februar 2016 Pensionskasse Y._______, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- auszurichten, dass die Beschwerdeführenden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 beim Bundesgericht angefochten und im Wesentlichen beantragt haben, es sei die Rückstellung Rentnerdeckungskapital in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2012 aufzulösen und dem Versichertenbestand, der auf die übernehmende Pensionskasse übertragen wurde, anteilsmässig mitzugeben, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil 9C_657/2017 vom 23. Juli 2018 teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 und den Einspracheentscheid der BSABB vom 14. August 2015 insoweit aufgehoben hat, als darin über die Rückstellung Rentnerkasse per 31. Dezember 2014 und das weitere Vorgehen per 31. Dezember 2016 befunden wurde, dass die Beschwerdeführenden demzufolge im Verfahren A-5797/2015 als teilweise obsiegend zu gelten haben und ihnen daher die nach wie vor auf Fr. 10'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zu ca. zwei Drittel, und zwar in Höhe von Fr. 6'700.--, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); dass dieser Betrag dem von den Beschwerdeführenden einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.-- zu entnehmen ist; dass der Restbetrag von Fr. 3'300.-- den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass einer (teilweise) obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft (Art. 10 ff. VGKE), dass die Beschwerdeführenden im Verfahren A-5797/2015 keine Kostennote eingereicht haben, sondern die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung der eingereichten Rechtsschrift zur Auffassung gelangt, Kosten von pauschal Fr. 5'000.-- seien als für die Vertretung notwendig zu qualifizieren, dass demnach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (Mehrwertsteuer und Auslagen inbegriffen) auszurichten (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 3 VwVG), dass der (teilweise) obsiegenden Beschwerdegegnerin - als Trägerin der beruflichen Vorsorge - praxisgemäss gegenüber den versicherten Personen (Beschwerdeführende 1-24) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht; dass insoweit die Beschwerdeführende 25 als übernehmende Pensionskasse betroffen ist, sie der (teilweise) obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten hat (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 9.2), dass angesichts der Bedeutung der Streitsache und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes die entsprechende Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 3'300.-- (Mehrwertsteuer und Auslagen inbegriffen) festzusetzen ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1502/2016 vom 5. April 2016).
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-5797/2015 werden auf Fr. 10'000.-- festgesetzt und den teilweise unterliegenden Beschwerdeführenden in Höhe von Fr. 6'700.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet, wobei der Restbetrag von Fr. 3'300.-- den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet wird.
- Der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, im Verfahren A-5797/2015 den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
- Die Beschwerdeführende 25 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'300.-- zu bezahlen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4425/2018 Urteil vom 9. August 2018 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien
1. - 24. Destinatäre,
25. Pensionskasse X._______, (...), alle vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, (...), Beschwerdeführende, gegen Pensionskasse Y._______, (...), vertreten durch Dr. Hans-Ulrich Stauffer und Frau Simone Emmel, (...), Beschwerdegegnerin, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB), Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz, Gegenstand Kostenentscheid, Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (nachfolgend: BSABB) mit Entscheid vom 14. August 2015 die am 23. August 2013 gegen die Teilliquidation der Pensionskasse Z._______ per 31. Dezember 2012 erhobene Einsprache abwies, soweit sie darauf eintrat und diese nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb und die Pensionskasse Z._______ anwies, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern innerhalb der nächsten zwei Jahre seit Bildung der Rückstellung Rentnerkasse - d.h. bis am 31. Dezember 2016 - die genannte Rückstellung aufgelöst werde, dass das Bundesverwaltungsgericht die von 24 Destinatären und der übernehmenden Pensionskasse (nachfolgend auch: Beschwerdeführende) am 16. September 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil A-5797/2015 vom 9. August 2017 abgewiesen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- den Beschwerdeführenden auferlegt und die übernehmende Pensionskasse verpflichtet hat, der Pensionskasse Z._______ (seit 2. Februar 2016 Pensionskasse Y._______, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- auszurichten, dass die Beschwerdeführenden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 beim Bundesgericht angefochten und im Wesentlichen beantragt haben, es sei die Rückstellung Rentnerdeckungskapital in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2012 aufzulösen und dem Versichertenbestand, der auf die übernehmende Pensionskasse übertragen wurde, anteilsmässig mitzugeben, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil 9C_657/2017 vom 23. Juli 2018 teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 und den Einspracheentscheid der BSABB vom 14. August 2015 insoweit aufgehoben hat, als darin über die Rückstellung Rentnerkasse per 31. Dezember 2014 und das weitere Vorgehen per 31. Dezember 2016 befunden wurde, dass die Beschwerdeführenden demzufolge im Verfahren A-5797/2015 als teilweise obsiegend zu gelten haben und ihnen daher die nach wie vor auf Fr. 10'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zu ca. zwei Drittel, und zwar in Höhe von Fr. 6'700.--, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); dass dieser Betrag dem von den Beschwerdeführenden einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.-- zu entnehmen ist; dass der Restbetrag von Fr. 3'300.-- den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass einer (teilweise) obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft (Art. 10 ff. VGKE), dass die Beschwerdeführenden im Verfahren A-5797/2015 keine Kostennote eingereicht haben, sondern die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung der eingereichten Rechtsschrift zur Auffassung gelangt, Kosten von pauschal Fr. 5'000.-- seien als für die Vertretung notwendig zu qualifizieren, dass demnach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (Mehrwertsteuer und Auslagen inbegriffen) auszurichten (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 3 VwVG), dass der (teilweise) obsiegenden Beschwerdegegnerin - als Trägerin der beruflichen Vorsorge - praxisgemäss gegenüber den versicherten Personen (Beschwerdeführende 1-24) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht; dass insoweit die Beschwerdeführende 25 als übernehmende Pensionskasse betroffen ist, sie der (teilweise) obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten hat (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 9.2), dass angesichts der Bedeutung der Streitsache und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes die entsprechende Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 3'300.-- (Mehrwertsteuer und Auslagen inbegriffen) festzusetzen ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1502/2016 vom 5. April 2016). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-5797/2015 werden auf Fr. 10'000.-- festgesetzt und den teilweise unterliegenden Beschwerdeführenden in Höhe von Fr. 6'700.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet, wobei der Restbetrag von Fr. 3'300.-- den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet wird.
2. Der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, im Verfahren A-5797/2015 den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
4. Die Beschwerdeführende 25 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'300.-- zu bezahlen.
5. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: