Amtshilfe
Sachverhalt
A. Am 11. April 2012 richtete die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im Folgenden: DGFP) gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch betrifft (französische) Einkommenssteuern des Jahres 2010 und (französische) Vermögenssteuern der Jahre 2010 und 2011 der miteinander verheirateten Personen A._______ (Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdeführerin 2). Diese Personen werden im Gesuch als «Personnes concernées en France» bezeichnet, wobei beim Ehemann eine französische Wohnadresse aufgeführt ist. Nach Darstellung der DGFP wird bei den (in den massgebenden Jahren) in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführenden 1 und 2 eine steuerliche Kontrolle durchgeführt. Der Beschwerdeführer 1 sei Innenarchitekt und an der C._______ AG (Beschwerdeführerin 3) mit Sitz in [...] beteiligt. Er und seine Ehefrau hätten auf ihr gemeinsames französisches Bankkonto Gelder von drei schweizerischen, auf ihre Namen lautenden Konten überwiesen. Obschon sie aufgrund ihres (damaligen) Wohnsitzes in Frankreich die Pflicht hätten, ihre in- und ausländischen Einkünfte und ihr im In- und Ausland gelegenes Vermögen zu deklarieren, hätten die Eheleute weder Einkommen aus der Schweiz noch in der Schweiz vorhandene Aktiven deklariert. Im Amtshilfegesuch wird ferner im Zusammenhang mit den genannten Überweisungen die [Bank X] genannt (die im Gesuch ausdrücklich erwähnten IBAN-Nummern der schweizerischen Konten des Ehepaares enthalten die [allgemeinnotorische] Bankclearing-Nummer der [Bank X]). Der 6. Abschnitt des Amtshilfegesuches mit der Bezeichnung «Renseignements et documents souhaités», welcher der Schilderung des erwähnten Sachverhalts folgt und in welchem die DGFP die in diesem Kontext verlangten Informationen bezeichnet, lautet wie folgt: «a) Quelles sont les références de tous les comptes bancaires détenus par M. et/ou Mme [...] au sein de l'établissement bancaire mentionné ci-dessus (comptes courants et comptes titres)?
b) Quelles sont les références des autres comptes (comptes courants et comptes titres) sur lesquels M. et/ou Mme [...] disposent d'une procuration bancaire?
c) Merci de communiquer les relevés des 3 comptes désignés ci-dessus et de tous les comptes dont sont titulaires les époux [...]: relevés de fortune au 01/01/2010 et au 01/01/2011 ainsi que le montant des revenus perçus sur ces comptes en 2010.» B. Die ESTV forderte die [Bank X] mit Editionsverfügungen vom 7. Mai 2012 und 2. Juli 2014 sowie mit E-Mail vom 7. Oktober 2014 auf, ihr im Zusammenhang mit dem erwähnten Amtshilfegesuch verschiedene Unterlagen und Informationen zu liefern. Aufforderungsgemäss reichte die [Bank X] verschiedene Unterlagen ein, und zwar zuletzt mit E-Mail und Schreiben vom 13. Oktober 2014. C. Mit Notifikation vom 25. August 2014 und ergänzender Notifikation vom 17. Oktober 2014 setzte die ESTV die Beschwerdeführenden darüber in Kenntnis, welche Informationen sie der DGFP gestützt auf das Amtshilfeersuchen zu übermitteln beabsichtige. Zugleich gab sie ihnen jeweils Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden liessen am 30. September 2014 und am 27. Oktober 2014 Stellungnahmen einreichen. D. Am 27. Oktober 2014 erliess die ESTV (im Folgenden auch Vorinstanz) eine Schlussverfügung gegenüber den Beschwerdeführenden. Danach leistet die ESTV der DGFP Amtshilfe «betreffend [Beschwerdeführer 1]» und «betreffend [Beschwerdeführerin 2]» (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Schlussverfügung). Nach Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung übermittelt die ESTV der DGFP folgende, von der [Bank X] edierte Informationen sowie Unterlagen: «a. Quelles sont les références de tous les comptes bancaires détenus par Monsieur et/ou Madame [...] au sein de l'établissement bancaire mentionné ci-dessus (comptes courants et comptes titres)? Madame [Beschwerdeführerin 2] est titulaire des comptes n° [...] au sein de la banque [Bank X].
b. Quelles sont les références des autres comptes (comptes courants et comptes titres) sur lesquels Monsieur et/ou Madame [...] disposent d'une procuration bancaire? Monsieur et Madame [...] possèdent une procuration bancaire commune sur le compte n° [...] et sur le compte n° [...] auprès de la [Bank X].
c. Merci de communiquer les relevés des 3 comptes désignés ci-dessus et de tous les comptes dont sont titulaires les époux [...]: relevés de fortune au 1er janvier 2010 et au 1er janvier 2011 ainsi que le montant des revenus perçus sur ces comptes en 2010. Veuillez vous référer aux relevés des comptes en annexe 1.» Gemäss Dispositiv-Ziff. 5 der Schlussverfügung wird die ESTV die DGFP «darauf hinweisen, dass
a. die unter Ziffer 3 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen [Beschwerdeführer 1] [...] und [Beschwerdeführerin 2] [...] für die im Ersuchen vom 11. April 2012 genannten Tatbestände verwertet werden dürfen;
b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des französischen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 28 Absatz 1 des schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. September 1966 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.» E. Mit Beschwerde vom 27. November 2014 lassen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht folgendes Rechtsbegehren stellen: «1. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben und das Amtshilfeverfahren einzustellen bzw. keine Amtshilfe zu leisten.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zum Zwecke weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Frage 2 nicht und die Fragen 1 und 3 wie folgt zu beantworten: "1. Quelles sont les références de tous les comptes bancaires détenus par Monsieur et/ou Madame [...] au sein de l'établissement bancaire mentionné ci-dessus (comptes courants et comptes titres)? Madame [Beschwerdeführerin 2] e[s]t titulaire du compte courant n° [...] au sein de la banque [Bank X]." "3. Merci de communiquer les relevés des 3 comptes désignés ci-dessus et de tous les comptes dont sont titulaires les époux [...]: relevés de fortune au 01/01/2010 et au 01/01/2011 ainsi que le montant des revenus perçus sur ces comptes en 2010? Sur le compte courant n° [...] la fortune était de EUR [...] au 01.01.2010 et de EUR [...] au 31.12.2010. Le revenu (intérêts) pour 2010 est de EUR [...]."
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Steuerverwaltung.» In der Begründung des Rechtsmittels ersuchen die Beschwerdeführenden zudem um Beizug der Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Ferner behalten sie sich ausdrücklich die Einreichung weiterer Beweismittel vor. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2015, mit welcher die vorinstanzlichen Akten eingereicht wurden, beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. G. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde. Die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung ist seit dem 4. November 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F [AS 2010 5683; im Folgenden: Zusatzabkommen 2009]) und in zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Geschäftsjahre anwendbar, welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010 beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009). Da das hier in Frage stehende Amtshilfegesuch mit Schreiben vom 11. April 2012 gestellt wurde und es die Kalenderjahre 2010 und 2011 betrifft, ist Art. 28 DBA-F in der erwähnten Fassung anwendbar.
E. 1.1.2 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017) hält fest, dass der Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem In-krafttreten dieser Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird. Die ADV trat am 1. Oktober 2010 in Kraft (Art. 18 ADV). Weil die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel des DBA-F am 4. November 2010 (vgl. E. 1.1.1) und damit nach dem Inkrafttreten der ADV in Kraft trat, ist die ADV im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden. Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens (Art. 1 Abs. 2 ADV), hier des DBA-F. Die ADV gilt vorliegend weiterhin, obwohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist. Denn dieses ist nur auf Amtshilfegesuche anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten ein-gereicht wurden (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 4 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführenden erfüllen als Personen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ADV und als Verfügungsadressaten die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 4 ADV). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Vorab einzugehen ist vorliegend auf die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihnen die ESTV keine angemessene Zeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte eingeräumt habe. Die ESTV habe nämlich eine zu kurze Frist zur Stellungnahme zu ihrer ergänzenden Notifikation vom 17. Oktober 2014 angesetzt.
E. 2.1.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich insbesondere, dass die Behörde die Parteien prinzipiell anzuhören hat, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 VwVG; zu den verschiedenen Teilgehalten des Gehörsanspruchs s. ferner BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteil des BVGer A737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1). Für die Ausübung des Äusserungsrechts darf die Behörde dem Betroffenen eine bestimmte Frist ansetzen, wobei diese jedoch angemessen, also so bemessen sein muss, dass eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts tatsächlich möglich ist (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 29 N. 45). Bei der Bemessung der Frist sind die Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Aktenumfang und die Interessen der Verfahrensökonomie sowie der Verfahrensbeschleunigung zu berücksichtigen. Im hier interessierenden Bereich der Amtshilfe in Steuersachen sieht Art. 4 Abs. 2 ADV vor, dass die ESTV die betroffene Person sowie jede Person, die nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, «schriftlich im Voraus über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen» informiert. Stimmen die beschwerdeberechtigten Personen der Informationsübermittlung zu oder antworten sie innert 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung der ESTV nicht, übermittelt diese Behörde die Informationen unmittelbar nach Vorliegen der Zustimmung oder nach Ablauf der Frist (Art. 4 Abs. 3 ADV). In den übrigen Fällen entscheidet die ESTV gemäss Art. 4 Abs. 4 ADV mittels Verfügung.
E. 2.1.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit der ergänzenden Notifikation vom 17. Oktober 2014 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Oktober 2014 angesetzt. Diese Frist wurde den Beschwerdeführenden in der Folge bis zum Montag, 27. Oktober 2014, um 12:00 Uhr erstreckt, und zwar mit dem Hinweis an ihren damaligen Rechtsvertreter, er solle nicht zögern, «per email oder fax zu reagieren» (vgl. Beschwerdebeilage 8). Die Beschwerdeführenden haben die ergänzende Notifikation unbestrittenermassen am 20. Oktober 2014 erhalten. Aufgrund der erwähnten Fristerstreckung stand ihnen somit rund eine Woche zur Verfügung, um eine Stellungnahme zur ergänzenden Notifikation einzureichen. Zwar hätte die ESTV mit Blick auf Art. 4 Abs. 3 ADV unter Umständen eine Frist von 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung ansetzen müssen, wenn ihre ergänzende Notifikation als neue, von der ersten Notifikation unabhängige Mitteilung über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen zu betrachten wäre (vgl. E. 2.1.1). Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Denn zum einen betraf die ergänzende Notifikation die Frage der DGFP zu den Bankvollmachten, welche bereits Gegenstand der Notifikation vom 25. August 2014 gebildet hatte. Zum anderen weicht die gemäss der ergänzenden Notifikation beabsichtige Antwort der ESTV auf diese Frage nicht derart stark von der in der ersten Notifikation diesbezüglich in Aussicht gestellten Antwort ab, dass die Beschwerdeführenden für eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts erneut eine längere Frist hätte eingeräumt werden müssen: Zwar wird in der beabsichtigten Antwort gemäss der ergänzenden Notifikation auf ein in der ursprünglich genannten Antwort nicht erwähntes zweites Konto bei der [Bank X] (im Folgenden: [Bank]) mit Vollmachten der Beschwerdeführenden 1 und 2 hingewiesen. Auch werden die Vollmachten der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht mehr als «procuration bancaire collective», sondern als «procuration bancaire commune» bezeichnet. Es wird jedoch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass diese Unterschiede den Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur ergänzenden Notifikation innert kurzer bzw. rund einwöchiger Frist verunmöglicht hätten. Die vorinstanzliche Fristansetzung ist vor diesem Hintergrund - auch angesichts der Prozessökonomie und des verfassungsrechtsrechtlichen Gebots der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) - nicht zu beanstanden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet, indem sie die angefochtene Schlussverfügung noch vor Erhalt des fristwahrend der Post übergebenen Originals der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 27. Oktober 2014 erlassen habe. Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen vor Ablauf der Frist bis 27. Oktober 2014 um 12:00 Uhr ihre Stellungnahme gleichen Datums vorab per Fax eingereicht. Die Vorinstanz hat anschliessend (soweit ersichtlich) die angefochtene Schlussverfügung erlassen, ohne den Erhalt des Originals der Stellungnahme der Beschwerdeführenden abzuwarten. Daraus ist den Beschwerdeführenden indes kein Nachteil erwachsen. Denn die Vorinstanz hat entsprechend ihrem früheren Hinweis auf die Möglichkeit, «per email oder fax zu reagieren» (vgl. E. 2.1.2), die Faxeingabe der Beschwerdeführenden in der Begründung ihrer Schlussverfügung in einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise mitberücksichtigt (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit Parteivorbringen Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 19. Juli 2004, VPB 69.50 E. 6.3).
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Vorinstanz habe das in Dispositiv-Ziff. 3 Bst. c der angefochtenen Schlussverfügung als «annexe 1» bezeichnete Dokument der Verfügung nicht beigelegt. Damit habe die ESTV die Schlussverfügung mangelhaft eröffnet und sei als Folge davon die Rechtsmittelfrist in unzulässiger Weise verkürzt worden. Zwar habe die Vorinstanz in der Begründung der Schlussverfügung ausgeführt, sie werde antragsgemäss die Kontoeröffnungs- und Kontoidentifikationsunterlagen aus den zu übermittelnden Akten entfernen. Zugleich habe die Vorinstanz jedoch in der Schlussverfügung erklärt, dass die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen betreffend Vollmachten an die DGFP zu übermitteln seien. Den Beschwerdeführenden sei es vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen, zweifelsfrei festzustellen, in welcher Form die als «annex 1» bezeichneten, «aus den Beilagen 1 bis 4» bestehenden Dokumente nach Auffassung der ESTV an die französische Behörde übermittelt werden sollen (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).
E. 2.3.1 Grundsätzlich ist nur das Dispositiv einer Verfügung bindend. Zur Feststellung von dessen Tragweite können aber weitere Umstände, namentlich die Begründung der Verfügung, herangezogen werden (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 738 E. 2a, 115 II 187 E. 3b; Urteil des BGer 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3.2).
E. 2.3.2 Vorliegend führt die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung unter anderem aus, die Beschwerdeführenden würden zutreffend geltend machen, «dass die DGFP weder nach den Kontoeröffnungs- noch nach den Kontoidentifikationsunterlagen fragt» (S. 6 der Schlussverfügung, auch zum Folgenden). Infolgedessen werde die ESTV, anders als nach dem Notifikationsschreiben vom 25. August 2014 vorgesehen, diese Unterlagen aus den zu übermittelnden Akten entfernen. Weil die darin enthaltenen Informationen betreffend Vollmachten den angefragten Zeitraum betreffen würden und durch die französischen Steuerbehörden verlangt worden seien, seien diese Informationen jedoch voraussichtlich erheblich und somit an die DGFP zu übermitteln. Das Notifikationsschreiben vom 25. August 2014 enthielt als Beilagen 1-4 nebst Kontoauszügen Konto-Übersichten und ein Formular A zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Dabei geht aus dem Schreiben sinngemäss hervor, dass die ESTV (damals) diese Beilagen der DGFP zu übermitteln beabsichtigte.
E. 2.3.3 Aus dem hiervor (E. 2.3.1 f.) Dargelegten erhellt, dass die Schlussverfügung nach Treu und Glauben nur so verstanden werden kann, dass danach die unter den Beilagen 1-4 zum Notifikationsschreiben vom 25. August 2014 befindlichen «Kontoeröffnungs- und Kontoidentifikationsunterlagen» nicht an die DGFP übermittelt werden sollen. Es musste dabei den Beschwerdeführenden nach den Umständen von vornherein klar sein, dass die ESTV mit der Bezeichnung «Kontoeröffnungs- und Kontoidentifikationsunterlagen» die Konto-Übersichten und das Formular A meint. Auch geht aus dem in Frage stehenden Abschnitt der Schlussverfügung hinreichend klar hervor, dass diese Konto-Übersichten und das Formular A der DGFP nicht ausgehändigt werden sollen, aber darin enthaltene Angaben betreffend Vollmachten Gegenstand der Amtshilfeleistung bilden sollen. Die Beschwerdeführenden wurden folglich mit der Schlussverfügung rechtsgenügend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Dokumente in welcher Form als «annexe 1» der DGFP weitergeleitet werden sollen. Einer diesbezüglichen (bloss erklärenden) Präzisierung, wie sie die ESTV auf Verlangen der Beschwerdeführenden im Nachgang zum Erlass der Schlussverfügung mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 vornahm, hätte es deshalb zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden nicht bedurft. Nach dem Gesagten lässt sich der vorinstanzliche Verzicht darauf, der Schlussverfügung die als «annexe 1» bezeichneten Dokumente beizulegen oder diese Unterlagen in der Verfügung einzeln aufzuführen, weder als gehörsverletzend noch als fehlerhafte Eröffnung der angefochtenen Schlussverfügung qualifizieren.
E. 3.1 Gemäss der heute geltenden Fassung von Art. 28 DBA-F tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung). Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA-F nicht durch Art. 1 DBA-F (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-F (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) beschränkt.
E. 3.1.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F soll der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA-F «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten 'fishing expeditions' durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist». Es handelt sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens, wonach das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit («foreseeable relevence», «pertinence vraisemblable») der Balance zwischen dem angestrebten möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer unerlaubten «fishing expedition» dient (vgl. Urteile des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.3.2, A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2). Die OECD umschreibt «fishing expeditions» als «speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation» bzw. «<d'aller à la pêche aux renseignements>, c'est-à-dire de demander des renseignements dont il est peu probable qu'ils aient un lien avec une enquête ou contrôle en cours». Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2, A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2).
E. 3.1.2 Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu, indem es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen muss, und zum anderen nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die voraussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2). In letzterem Sinn ist auch Art. 14 Abs. 3 ADV anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2).
E. 3.1.3 Nach ständiger Rechtsprechung kann von der ersuchenden Behörde nicht der strikten Beweis des massgeblichen Sachverhalts erwartet werden, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 125 II 250 E. 5b). Aufgrund des sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Ordre public (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a ADV) - grundsätzlich kein Anlass, an der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3, A6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2).
E. 3.2 Art. 28 Abs. 3 DBA-F enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So ist der ersuchte Vertragsstaat nicht verpflichtet, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 28 Abs. 3 (Bst. c) DBA-F keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche». Obschon Art. 28 Abs. 3 DBA-F die genannten Einschränkungen der Amtshilfeverpflichtung vorsieht, räumt diese Vorschrift dem ersuchten Staat, soweit er die nach dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen mit einer in Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht stehenden Massnahme hätte beschaffen können, nicht das Recht ein, sich der Amtshilfeverpflichtung von Art. 28 Abs. 1 DBA-F zu entziehen, indem er die nach dem Gesuch geforderten Informationen mit einer seinem innerstaatlichen Recht widersprechenden Massnahme beschafft. Dieses Verständnis von Art. 28 Abs. 3 DBA-F drängt sich schon deshalb auf, weil völkerrechtliche Verträge so auszulegen sind, dass ihr Ziel und Zweck bestmöglich erreicht werden kann (effet utile; vgl. BGE 134 II 10 E. 3.5.3; Charlotte Schoder, StAhiG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG], 2014, N. 49).
E. 3.3 Art. 28 Abs. 5 DBA-F, welcher Art. 28 Abs. 3 DBA-F vorgeht, enthält Einschränkungen der in letzterer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung (vgl. zum Umfang dieser Derogation sogleich E. 3.3.1). So darf der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 28 Abs. 5 Satz 1 DBA-F die Leistung von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen». In diesem Zusammenhang sieht Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F vor, dass die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats ungeachtet Art. 28 Abs. 3 DBA-F oder entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Befugnis verfügen, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
E. 3.3.1 Anders als das StAhiG mit dessen Art. 8 Abs. 2 enthält die ADV keine ausdrückliche Vorschrift, wonach die ESTV Informationen, welche sich im Besitz einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts befinden, verlangen kann, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht. Für diejenigen verbleibenden Fälle, bei welchen das StAhiG noch nicht anwendbar ist, stellt sich deshalb die Frage, ob Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschaffung von Bankinformationen bildet. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Würde man einer in der Doktrin zu Art. 26 Abs. 3 und 5 des OECD-Musterabkommens vertretenen Auffassung folgen, müsste davon ausgegangen werden, dass die Abkommensklausel von Art. 28 Abs. 5 Satz 1 DBA-F nur Art. 28 Abs. 3 Bst. c DBA-F derogiert und sie die Einschränkungen der Amtshilfeverpflichtung nach Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F unberührt lässt. Gegebenenfalls müsste Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F als die Bestimmungen von Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F derogierende, unmittelbar anwendbare Vorschrift sowie Grundlage für eine Beschaffung und Übermittlung von Bankinformationen durch die ESTV qualifiziert werden können, damit sich die abkommensrechtliche Amtshilfeverpflichtung auf solche Informationen erstreckt. Dies gilt jedenfalls, soweit es im anwendbaren unilateralen schweizerischen Recht an einer Grundlage für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses fehlt (vgl. zum Ganzen Robert Waldburger, Aktuelle Entwicklungen in der schweizerischen Amtshilfe im Steuerbereich, in: SZW 2009, S. 480 ff., S. 486 ff.). In der Doktrin ist vor diesem Hintergrund umstritten, ob Abkommensvorschriften wie Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F im genannten Sinne unmittelbar anwendbar, also self-executing sind und eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschaffung sowie Übermittlung von Bankinformationen an ausländische Behörden bilden (vgl. Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 26 OECD-Musterabkommen N. 317, m.w.H.; Waldburger, a.a.O., S. 488). Gegen den self-executing-Charakter solcher Vorschriften und als Argument für die Annahme, dass diese Vorschriften den fraglichen Einschränkungen der Amtshilfeverpflichtung (beim DBA-F: gemäss Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F) nicht vorgehen (können), wird insbesondere vorgebracht, der darin verwendete Begriff der «Offenlegung», der sowohl für die Beschaffung als auch die Übermittlung der Informationen stehen solle, sei «nicht sehr präzise» (Waldburger, a.a.O., S. 488, auch zum Folgenden). Überdies wird ausgeführt, diese Vorschriften würden sich nach ihrem Wortlaut - statt dem ersuchten Staat die entsprechenden Kompetenzen zur Informationsbeschaffung und -übermittlung zu verleihen - auf die Feststellung beschränken, wonach der ersuchte Staat die entsprechenden Kompetenzen habe. Teilweise wird auch die Meinung vertreten, Amtshilfevorschriften in Doppelbesteuerungsabkommen könnten «klarerweise» nicht self-executing sein (in diesem Sinne Urs R. Behnisch, Amtshilfe der Schweiz in Steuer[straf]sachen, in: ASA 77 S. 737 ff., S. 747). Eine staatsvertragliche Bestimmung ist direkt anwendbar (self-executing), wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheids zu bilden. Die Norm hat anders gesagt justiziabel zu sein, d.h. sie muss die Rechte sowie Pflichten des Einzelnen umschreiben und sich an die rechtsanwendenden Behörden als Adressaten richten (BGE 133 I 286 E. 3.2, 124 III 90 E. 3a). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F diese Anforderungen und derogiert diese Vorschrift Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F. Denn unbestreitbar hat Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F - insbesondere vor dem Hintergrund des Entscheids des Bundesrates vom 13. März 2009 zur Änderung der schweizerischen Amtshilfepolitik (im Sinne einer Anpassung an den OECD-Standard mit Bereitschaft zur Gewährung von Amtshilfe auch bei Verdacht auf einfache Steuerhinterziehung im Rahmen künftiger Revisionen von Doppelbesteuerungsabkommen) - den Zweck, sicherzustellen, dass die schweizerischen Steuerbehörden ohne Rücksicht auf Art. 28 Abs. 3 Bst. a und Bst. b DBA-F die Möglichkeit haben, die vom ersuchenden Staat geforderten Informationen bei einer Bank als Informationsinhaberin zu beschaffen und diese Informationen an die ausländischen Behörden zu übermitteln (vgl. Waldburger, a.a.O., S. 487 f.). Dieses Ansinnen widerspiegelt sich denn auch im Willen des Gesetzgebers bzw. im kurz darauf in Kraft getretenen StAhiG (vgl. Art. 8 Abs. 2 StAhiG). Es ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien des DBA-F mit Blick auf diesen Zweck und den erwähnten, allgemein bekannten Entscheid des Bundesrats wollten, dass Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F als unmittelbar anwendbare Vorschrift Art. 28 Abs. 3 Bst. a und Bst. b DBA-F vorgeht.
E. 3.3.2 Die erwähnte Regelung von Art. 28 Abs. 5 DBA-F bedeutet trotz des Ausgeführten nicht, dass der ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat zu übermitteln hat. Denn die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in Art. 28 Abs. 3 DBA-F statuiert sind, kommen auch auf Bankinformationen zur Anwendung, soweit sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf Gründe stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinhabers als Bank nichts zu tun haben (vgl. Urteile des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.3, A1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 126).
E. 3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ADV verlangt die ESTV, wenn die Vorprüfung zeigt, dass das Amtshilfeverfahren eingeleitet werden kann, von der betroffenen Person oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der ersuchten Informationen. Nach Art. 6 Abs. 2 ADV dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, welche dem schweizerischen Recht entsprechen oder deren Durchführung das anwendbare Abkommen ausdrücklich erlaubt. Laut Art. 6 Abs. 3 ADV kann die ESTV Zwangsmassnahmen nach Art. 9 ADV ergreifen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung von Zwangsmassnahmen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens oder den Bestimmungen des schweizerischen Rechts erfüllt sind.
E. 3.4.1 Verlangt die ESTV zwecks Gewährung von Amtshilfe Informationen, welche im Besitz von Dritten sind, ist für die Beantwortung der Frage, ob die entsprechende Massnahme der Informationsbeschaffung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ADV dem schweizerischen Recht entspricht, zu klären, ob und inwiefern die betreffende Drittperson im Besteuerungsverfahren gegen die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichtet wäre, falls sich dieses Verfahren in der Schweiz abspielen würde (Holenstein, a.a.O., Art. 26 OECD-Musterabkommen N. 287).
E. 3.4.2 Im Bereich der direkten Steuern sind die schweizerischen Steuerbehörden - da Art. 127 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zu den Bescheinigungspflichten in Verbindung mit Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG SR 952.0) das Bankgeheimnis vorbehalten - betreffend inländische Steuerpflichtige nicht befugt, in einem Veranlagungs- oder gewöhnlichen Steuerhinterziehungsverfahren bei Banken und anderen Finanzintermediären Bankinformationen oder Informationen einzuholen, welche mit dem Steuerpflichtigen eingegangene Vertragsverhältnisse betreffen. Einzig in Steuerstrafverfahren betreffend eines Vergehens, d.h. eines Steuerbetrugs oder einer Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 f. DBG bzw. Art. 59 StHG), und im Falle anderer schwerer Steuerwiderhandlungen (wie namentlich der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge; vgl. Art. 190 DBG) ist dies nach dem schweizerischen Recht der direkten Steuern möglich (s. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.6). Soweit es nicht um ein Steuerstrafverfahren der genannten qualifizierten Art geht, ist eine Bank bezüglich Angaben über einen Steuerpflichtigen, mit welchem sie nicht in einem Vertragsverhältnis steht oder stand, im Bereich der direkten Steuern gegenüber den Steuerbehörden von vornherein (bzw. unabhängig vom Bankgeheimnis) nicht bescheinigungspflichtig (vgl. Art. 127 Abs. 1 DBG bzw. Art. 43 Abs. 1 StHG e contrario sowie Urteile des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1, A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 7.2.1).
E. 3.5 Eine ergänzende spontane Amtshilfe, also eine zusätzliche, nach dem konkreten Ersuchen nicht verlangte Amtshilfeleistung im Rahmen eines bereits gestellten Amtshilfegesuches, ist aufgrund von Ziff. XI Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA-F und Art. 1 Abs. 3 ADV ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.5).
E. 4 Das vorliegende Amtshilfegesuch enthält sowohl die gemäss Art. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA-F als auch die nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b ADV erforderlichen Angaben und genügt den in formeller Hinsicht geltenden Anforderungen (vgl. zu den formellen Erfordernissen ausführlich Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.4). In diesem Zusammenhang ist einzig Folgendes anzumerken:
E. 4.1 Im Amtshilfegesuch der DGFP werden die verlangten Informationen klar umschrieben, geht es doch nach der Formulierung im Gesuch (1) um die Bankverbindungen («réfèrences de tous les comptes bancaires») zu allen vom Beschwerdeführer 1 und/oder der Beschwerdeführerin gehaltenen Konten bei der [Bank], (2) um die Bankverbindungen zu anderen Konten, bezüglich welcher der Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 über Bankvollmachten verfügen, und (3) um Kontoauszüge zu den Konten mit den IBAN-Nummern [...] und zu allfälligen weiteren, auf das vorliegend beschwerdeführende Ehepaar lautenden Konten mit Ausweis des Vermögens am 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 sowie des im Jahr 2010 erzielten Einkommens. Zwar hat die DGFP in Bezug auf die hiervor genannten Punkte 2 und 3 die Fragen im Amtshilfegesuch nicht ausdrücklich auf Konten bei der [Bank] beschränkt. Nach Treu und Glauben - insbesondere mit Blick auf die Begründung des Amtshilfegesuches - sind die entsprechenden Fragen jedoch so (einschränkend) zu verstehen, dass die französische Behörde ausschliesslich um Informationen zu Konten bei dieser Bank ersucht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass im Gesuch drei Konten bei dieser Bank mit Angaben der IBAN-Nummer sowie den Kontoinhabern (die Beschwerdeführenden 1 und 2) ausdrücklich genannt sind und sich darin keine Anhaltspunkte finden, dass in den zugrunde liegenden Sachverhalt weitere Banken verwickelt wären oder auch nur verwickelt sein könnten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die DGFP habe nicht erklärt, dass die in Frankreich vorgesehenen Mittel der Informationsbeschaffung ausgeschöpft worden seien. Dieses Vorbringen ist jedoch mit Blick auf die aktenkundige Bestätigung der DGFP, dass ihr Gesuch dem DBA-F entspreche, unbegründet. Denn wie im Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 (E. 4.3.1) ausgeführt, kann in einer solchen Bestätigung der ersuchenden Behörde eine Erklärung der Ausschöpfung der üblichen Auskunftsquellen im ersuchenden Staat erblickt werden.
E. 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann sodann dem vorliegenden Amtshilfegesuch eine Darlegung der Gründe entnommen werden, die aus Sicht der DGFP für die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen bei der Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuern der vom Gesuch betroffenen Zeitspannen bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich sprechen. Anders als dies in der Beschwerde angenommen wird, besteht im Übrigen keine Pflicht der DGFP, die voraussichtliche Erheblichkeit der geforderten Informationen über eine blosse Sachdarstellung hinaus ausdrücklich zu versichern (vgl. Urteil des BVGer A5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.3.2).
E. 5.1 Im Folgenden gilt es zunächst zu prüfen, ob die von der französischen Behörde verlangten Informationen im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich sind «zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden» (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F und vorn E. 3.1). Massgebend sind dabei einzig die Verhältnisse in denjenigen, vom zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 28 DBA-F in der heute geltenden Fassung erfassten Zeitspannen, für welche das Amtshilfegesuch gestellt wurde (das Jahr 2010 mit Bezug auf die Einkommenssteuern und die Jahre 2010-2011 hinsichtlich der Vermögenssteuern). Ohne Relevanz ist hingegen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwischenzeitlich in die Schweiz gezogen und gerichtlich getrennt sind (vgl. Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.1.1). Offen gelassen werden kann sodann, wie es sich mit der voraussichtlichen Erheblichkeit der von der DGFP mit Bst. b des 6. Abschnittes des Amtshilfegesuches verlangten Informationen betreffend Bankvollmachten verhält. Denn eine diesbezügliche Informationsübermittlung an die ausländische Behörde ist - wie im Folgenden ersichtlich wird (vgl. E. 6.2.2) - selbst dann unzulässig, wenn die voraussichtliche Erheblichkeit insoweit zu bejahen wäre.
E. 5.2 Die DGFP hat in ihrem Amtshilfegesuch sinngemäss den Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 als Inhaber von Konten bei der [Bank] über in Frankreich zu Unrecht unversteuert gebliebenes, allenfalls auch in Zusammenhang mit der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 3 stehendes Einkommen und Vermögen verfügten. Die von der DGFP in diesem Zusammenhang genannten Umstände - die Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 3, die Überweisungen von Geldern von schweizerischen Konten der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf ihr französisches Konto und die pflichtwidrige Nichtdeklaration von aus der Schweiz stammenden Einkünften und von in der Schweiz gelegenem Vermögen - sind grundsätzlich geeignet, einen Verdacht dieser Art zu begründen. Sodann besteht ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen diesem Verdacht und den von der DGFP mit Bst. a und c des 6. Abschnittes ihres Gesuches erfragten Informationen, können diese doch zur Aufklärung des von dieser Behörde umschriebenen rechtserheblichen Sachverhalts beitragen. Letzteres gilt ohne weiteres in Bezug auf die Frage nach den vom Beschwerdeführer 1 und/oder der Beschwerdeführerin 2 gehaltenen Konten bei der [Bank]. Auch die von der DGFP verlangten, das Vermögen am 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 sowie das im Jahr 2010 erzielte Einkommen der Beschwerdeführenden 1 und 2 ausweisenden Kontenauszüge erscheinen als für die Erhebung der französischen Einkommens- und Vermögenssteuern bei diesen Personen genügend relevant. Namentlich liegt diesbezüglich keine unzulässige Beweisausforschung vor, zumal die französische Behörde nur nach Auszügen betreffend auf diese Personen lautende Konten bei der [Bank] fragt (vgl. E. 4.1).
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund sind die mit Bst. a und c des 6. Abschnittes des Amtshilfegesuches erfragten Informationen als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren und ist eine unzulässige Beweisausforschung bzw. «fishing expedition» insoweit auszuschliessen. Nichts daran ändern können die sich auf die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Informationen beziehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden:
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, nach dem französischen Recht seien nicht sämtliche Zahlungen einem zu deklarierenden Einkommen gleichzustellen. Damit stellen sie sinngemäss in Abrede, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich pflichtwidrig Einkünfte nicht deklariert hätten. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 3.1.3) grundsätzlich kein Anlass besteht, an der (sinngemässen) Erklärung der DGFP zu zweifeln, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich Verfahrenspflichten verletzt hätten (vgl. auch Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.1.2.2). Die Beschwerdeführenden haben nichts Substantielles vorgebracht, was dieser Erklärung den Boden entziehen würde. Auch bestreiten sie im Übrigen weder ausdrücklich noch implizit die Darstellung der DGFP, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich die Pflicht zur Deklaration ihres (in der Schweiz gelegenen) Vermögens verletzt haben.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden erklären, die ESTV habe der DGFP mit Schreiben vom 27. November 2013 die Jahresrechnung 2010 der Beschwerdeführerin 3 übermittelt. Aus dieser Jahresrechnung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 3 im Jahr 2010 weder Lohn, Dividenden, Zinsen noch Sitzungsgelder etc. ausbezahlt habe. Es sei deshalb erstellt, dass in der Schweiz keine Einkünfte der Beschwerdeführenden 1 und/oder 2 erzielt worden seien und die von der DGFP für das Jahr 2010 verlangten Informationen folglich nicht voraussichtlich erheblich seien. Im Amtshilfegesuch wird - wie erwähnt - ausgeführt, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten, ohne in Frankreich Einkünfte aus der Schweiz oder in der Schweiz gelegenes Vermögen zu deklarieren, von eigenen Konten bei der [Bank] Gelder auf ihr französisches Konto in Frankreich überwiesen. Der in diesem Kontext seitens der DGFP geäusserte, hiervor in E. 5.2 genannte Verdacht lässt sich allein gestützt auf die Jahresrechnung 2010 der Beschwerdeführerin 3 nicht mit Sicherheit ausräumen, selbst wenn diese Jahresrechnung tatsächlich keine Zahlungen an den Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 ausweisen sollte. Denn der genannte Verdacht bezieht sich nicht ausschliesslich auf von der Beschwerdeführerin 3 stammende, dem Beschwerdeführer 1 oder seiner Ehefrau zuzurechnende finanzielle Mittel. Schon deshalb können die Anlass für das Amtshilfegesuch bildenden Fragen, die sich den französischen Behörden im Rahmen der Einkommens- und Vermögensbesteuerung der Beschwerdeführenden 1 und 2 stellen, nicht als aufgrund der aktenkundigen Übermittlung der Jahresrechnung 2010 der Beschwerdeführerin 3 an die DGFP abschliessend geklärt qualifiziert werden. Trotz der in der Beschwerde erwähnten Informationsübermittlung vom 27. November 2013 ist die voraussichtliche Erheblichkeit der mit Bst. a und c des 6. Abschnittes des Amtshilfegesuches verlangten Informationen somit nach wie vor zu bejahen und ist das diesbezügliche Interesse der DGFP an der Amtshilfeleistung nicht dahingefallen.
E. 6 Nach dem Gesagten erfüllt das Amtshilfegesuch sämtliche Anforderungen, die an ein solches gestellt werden, und sind die damit verlangten Informationen - soweit es nicht um die Frage der Bankvollmachten geht - voraussichtlich erheblich für die Erhebung der Einkommenssteuern des Jahres 2010 und der Vermögenssteuern 2010 und 2011 bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine dem französischen Recht entsprechende Besteuerung dieser Beschwerdeführenden dem DBA-F widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung vorn E. 3.1). Es bleibt zu klären, ob die von der ESTV beabsichtigte Informationsübermittlung aus anderen Gründen unzulässig ist.
E. 6.1 Vorliegend hat die ESTV die zu übermittelnden Informationen nicht von den vom Amtshilfegesuch betroffenen Personen (den Beschwerdeführenden 1 und 2), sondern von einer Drittperson (der [Bank]) beschafft. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine allfällige Unzulässigkeit der Beschaffung dieser Informationen im Fall, dass sich das Besteuerungsverfahren betreffend die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu entrichtenden Einkommens- und Vermögenssteuern (der hier in Frage stehenden Zeitspannen) in der Schweiz abspielen würde, der Amtshilfeleistung entgegensteht (vgl. E. 3.3 und 3.4.1).
E. 6.2.1 Die nach Auffassung der ESTV der DGFP zu übermittelnden Angaben, welche sie von der [Bank] mittels Editionsverfügungen erlangt hat, betreffen unter anderem die Existenz von (sowie Einzelheiten über) Konten der Beschwerdeführenden 1 und 2 («direkt gehaltene Konten»; vgl. insbesondere Dispositiv-Ziff. 3 Bst. a und c der Schlussverfügung). Es kann hier offen gelassen werden, ob die Steuerbehörde in Bezug auf diese Kontenbeziehungen nach dem schweizerischen Recht im Verfahren der Veranlagung und Durchsetzung der direkten Einkommens- und Vermögenssteuern aufgrund des Bankgeheimnisses keine Möglichkeit haben würde, die entsprechenden Unterlagen direkt von einer Bank einzufordern. Denn diesbezüglich würde, wenn innerstaatlich das Bankgeheimnis zu beachten wäre, die in Art. 28 Abs. 5 DBA-F statuierte Durchbrechung dieses Geheimnisses greifen (vgl. E. 3.3.1). Es steht damit fest, dass die ESTV hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich ihre Editionsverfügungen gegenüber der [Bank] erlassen durfte. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, dürfen die über diese Konten eingeholten Informationen indessen teilweise gleichwohl nicht an die DGFP übermittelt werden (vgl. E. 6.3.2).
E. 6.2.2 Nach Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung sind der DGFP Angaben zu übermitteln zur Frage, ob der Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 Bankvollmachten über Konten bei der [Bank] haben («indirekt gehaltene Konten»).
E. 6.2.2.1 Diese Angaben könnten im Rahmen der Veranlagung und Durch-setzung von Einkommens- und Vermögenssteuern nach dem schweizerischen Recht nicht zwangsweise von der [Bank] beschafft werden, wenn das Steuerverfahren betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz durchgeführt würde. Denn insoweit würde es um die behördliche Einholung von Bankinformationen über Vertragsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführenden 1 und/oder 2 als Steuerpflichtige und Drittpersonen (den Kontoinhabern der betreffenden Konten) gehen, welche nach dem innerstaatlichen Recht mangels Vertragsbeziehung zwischen der [Bank] und den Beschwerdeführenden 1 und 2 nur in Steuerstrafverfahren betreffend eines Vergehens möglich wäre (vgl. E. 3.4.2). An einem Verdacht auf ein Vergehen wie namentlich einen Steuerbetrug (Art. 186 DBG bzw. Art. 59 StHG) oder eine andere schwere Steuerwiderhandlung (vgl. Art. 190 DBG), wie er für ein solches Verfahren notwendig wäre, fehlt es vorliegend, wird doch ein solcher Verdacht im Amtshilfegesuch unbestrittenermassen nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Insbesondere vermag der Umstand, dass im Gesuch von einer Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 3 die Rede ist, für sich allein keinen entsprechenden Verdacht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als im Amtshilfegesuch auch nicht ansatzweise von einem deliktischen Verhalten gesprochen wird.
E. 6.2.2.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den gemäss der angefochtenen Schlussverfügung der DGFP zu übermittelnden Angaben zur Frage nach Bankvollmachten der Beschwerdeführenden 1 und 2 über Konten bei der [Bank] um Informationen, welche nach den schweizerischen Gesetzen jedenfalls nicht bei dieser Bank hätten beschafft werden dürfen. Es fragt sich aber, ob diese Angaben, soweit es um Konten lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin 3 geht, bei dieser Gesellschaft als Informationsinhaberin hätten beschafft werden dürfen. Gegebenenfalls könnte sich die Schweiz insoweit der Amtshilfeverpflichtung nicht einzig mit dem Hinweis entziehen, dass die [Bank] nach dem innerstaatlichen Recht nicht zur Bescheinigung der in Frage stehenden Bankvollmachten verpflichtet gewesen wäre (vgl. E. 3.2). Es besteht keine innerstaatliche Rechtsgrundlage, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin 3, wenn sich das Besteuerungsverfahren betreffend das beschwerdeführende Ehepaar in der Schweiz abspielen würde, der Steuerbehörde Auskunft über von ihr den Beschwerdeführenden 1 und/oder 2 erteilte Bankvollmachten geben müsste. Zum einen ist in Art. 127 Abs. 1 DBG bzw. Art. 43 Abs. 1 StHG für die dort genannten bescheinigungspflichtigen Tatbestände nicht vorgesehen, dass sich die entsprechenden Bescheinigungspflichten auf erteilte Vollmachten erstrecken. Dies steht in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, nach welchem die Steuerbehörde nicht mehr Informationen verlangen kann, als für die korrekte Veranlagung des Steuerpflichtigen erforderlich ist (vgl. Urteil des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1). Zum anderen besteht vorliegend - wie erwähnt - kein Verdacht auf ein Steuervergehen, welcher allenfalls weitergehende Befugnisse der Steuerbehörden gegenüber der Beschwerdeführerin 3 begründen könnte. Folglich hätten die in Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen nach dem schweizerischen Recht (auch) nicht (bei der Beschwerdeführerin 3) beschafft werden können und sind sie deshalb gemäss Art. 28 Abs. 3 Bst. b DBA-F nicht an die DGFP zu übermitteln. Da sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe insoweit auf Gründe stützt, die mit der Eigenschaft der Informationsinhaberin bzw. der [Bank X] als Bank nichts zu tun haben, greift diesbezüglich die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 28 Abs. 5 DBA-F nicht (vgl. E. 3.3.2 sowie Urteile des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1, A1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten dürfen keine Angaben zur Frage nach Bankvollmachten in Bst. b des 6. Abschnittes des Amtshilfegesuches an die DGFP übermittelt werden und ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
E. 6.3 Es fragt sich weiter, ob die von der ESTV beabsichtigte Informationsübermittlung, soweit sie nicht schon aufgrund des soeben Ausgeführten ausgeschlossen ist (vgl. E. 6.2.2), eine unzulässige ergänzende spontane Amtshilfe darstellt (vgl. E. 3.5).
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, das Amtshilfeersuchen der DGFP beziehe sich nur auf Kontokorrentkonten und Wertschriftendepots bei der [Bank]. Infolgedessen bilde die von der ESTV vorgesehene Übermittlung von Angaben zum Sparkonto («compte d'épargne») mit der IBAN-Nr. [...], zum Metallkonto («compte métal») mit der IBAN-Nr. [...] und die allgemeine Bankgarantie («garantie bancaire générale») Nr. [...] eine unzulässige spontane Amtshilfe. Im Amtshilfegesuch findet sich bei der Frage nach den Angaben zu den auf die Beschwerdeführenden 1 und/oder 2 lautenden Konten (ebenso wie bei der Frage nach ihren Bankvollmachten) in einer Klammer der Hinweis «comptes courants et comptes titres». Indes wird dieser Hinweis bei der Bitte um Übermittlung von Kontoauszügen bezeichnenderweise nicht gemacht. Zudem werden dort unter anderem Auszüge zu den hiervor genannten Konten mit den IBAN-Nummern [...] gefordert und handelt es sich bei diesen Konten weder um Kontokorrentkonten noch um Wertschriftendepots. Nach Treu und Glauben ist das Amtshilfegesuch vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass die DGFP darin sämtliche Fragen auf alle Kontenarten bezieht und sie mit dem Hinweis «comptes courants et comptes titres» den Gegenstand ihres Ersuchens nicht beschränken, sondern lediglich ausführen wollte, dass es ihr insbesondere um Kontokorrentkonten sowie Wertschriftendepots geht. Eine unzulässige spontane Amtshilfe durch Ausdehnung der Amtshilfeleistung auf Konten, nach welchen seitens der französischen Behörde gar nicht gefragt wurde, ist deshalb nicht gegeben.
E. 6.3.2 Der Antrag der DGFP, ihr Kontenauszüge zu übermitteln, kann nach ihrer Formulierung einzig dahingehend verstanden werden, dass die entsprechenden Kontenauszüge (ausschliesslich) das Vermögen am 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 und das im Jahr 2010 (gesamthaft) erzielte Einkommen ausweisen sollen. Denn an der entsprechende Stelle des Gesuchs erklärt die DGFP, dass sie die Vermögensauszüge per 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 und den Betrag der im Jahr 2010 erzielten Einkünfte wünsche. Der entsprechende Passus steht nach einem Doppelpunkt («: relevés de fortune au 01/01/2010 et au 01/01/2011 ainsi que le montant des revenus perçus sur ces comptes en 2010»), weshalb er nach Treu und Glauben als Präzisierung des Antrages um Übermittlung von Kontoauszügen und damit im Sinne einer abschliessenden Aufzählung der verlangten Angaben zu verstehen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die DGFP keine Angaben über die einzelnen Ein- und Auszahlungen während der Jahre 2010 und 2011 fordert. Die von der ESTV beabsichtigte Übermittlung der Kontoauszüge verstösst daher, soweit sie mitsamt den in diesen Dokumenten enthaltenen Angaben zu den einzelnen Gutschriften und Belastungen erfolgen soll, gegen das Verbot der spontanen Amtshilfe. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Dementsprechend ist die ESTV anzuweisen, in den der DGFP gemäss Dispositiv-Ziff. 3 Bst. c der angefochtenen Schlussverfügung als «annexe 1» zu übermittelnden Kontenauszügen die einzelnen darin ausgewiesenen Transaktionen zu schwärzen.
E. 6.3.3 Wie ausgeführt, sind weder Angaben zu den Bankvollmachten der Beschwerdeführenden 1 und 2 über Konten bei der [Bank], noch Informationen zu einzelnen Transaktionen in den Auszügen der auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 lautenden Konten an die DGFP zu übermitteln (vgl. E. 6.2.2 und 6.3.2). Infolgedessen bleiben unter den noch an die DGFP weiterzuleitenden Informationen keine solchen über die Beschwerdeführerin 3 übrig. Die Frage, ob die ESTV auch deshalb eine unzulässige ergänzende spontane Amtshilfe angeordnet hat, weil die Beschwerdeführerin 3 - wie in der Beschwerde sinngemäss behauptet wird - offensichtlich nichts mit dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun hat, stellt sich deshalb nicht mehr.
E. 6.4 Über das hiervor Festgestellte hinaus sind keine Gründe ersichtlich, welche eine weitere Einschränkung der nach der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfeleistung gebieten würden.
E. 7.1 In antizipierter Beweiswürdigung kann vorliegend auf die Abnahme der Beweismittel, deren Einreichung sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vorbehalten haben (ohne diese genau zu benennen), verzichtet werden. Denn aufgrund der vorliegenden Akten ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend geklärt und es ist davon auszugehen, dass sich die Beurteilung des vorliegenden Falles durch das Bundesverwaltungsgericht bei weiteren Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, m.w.H.). Es erübrigt sich nach dem Gesagten auch, die Sache entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerde zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.2 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die in Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung erwähnte Antwort auf die Frage der DGFP nach Bankvollmachten darf nicht an die französische Behörde übermittelt werden. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben. Ferner sind die einzelnen, in den Kontenauszügen gemäss «annexe 1» im Sinne von Dispositiv-Ziff. 3 Bst. c der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Transaktionen vor der amtshilfeweisen Übermittlung dieser Auszüge an die DGFP zu schwärzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- den Beschwerdeführenden in reduziertem Umfang von Fr. 4'000.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Vorinstanz können keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt die Partei - wie vorliegend die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden - nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach ist die Vorinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine (reduzierte) Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
E. 9 Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Im Sinne der Erwägungen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung vom 27. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die ESTV wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die gemäss Dispositiv-Ziff. 3 Bst. c der angefochtenen Schlussverfügung an die DGFP zu übermittelnden Unterlagen teilweise zu schwärzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden den Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 4'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. ...; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 08.11.2015 (2C_216/2015) Abteilung I A-6989/2014 Urteil vom 25. Februar 2015 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______ AG, alle vertreten durch Katia Berchier, Rechtsanwältin, Zwicky Windlin & Partner, Seepark/Gartenstrasse 4, 6304 Zug, Beschwerdeführende, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-F). Sachverhalt: A. Am 11. April 2012 richtete die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im Folgenden: DGFP) gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch betrifft (französische) Einkommenssteuern des Jahres 2010 und (französische) Vermögenssteuern der Jahre 2010 und 2011 der miteinander verheirateten Personen A._______ (Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdeführerin 2). Diese Personen werden im Gesuch als «Personnes concernées en France» bezeichnet, wobei beim Ehemann eine französische Wohnadresse aufgeführt ist. Nach Darstellung der DGFP wird bei den (in den massgebenden Jahren) in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführenden 1 und 2 eine steuerliche Kontrolle durchgeführt. Der Beschwerdeführer 1 sei Innenarchitekt und an der C._______ AG (Beschwerdeführerin 3) mit Sitz in [...] beteiligt. Er und seine Ehefrau hätten auf ihr gemeinsames französisches Bankkonto Gelder von drei schweizerischen, auf ihre Namen lautenden Konten überwiesen. Obschon sie aufgrund ihres (damaligen) Wohnsitzes in Frankreich die Pflicht hätten, ihre in- und ausländischen Einkünfte und ihr im In- und Ausland gelegenes Vermögen zu deklarieren, hätten die Eheleute weder Einkommen aus der Schweiz noch in der Schweiz vorhandene Aktiven deklariert. Im Amtshilfegesuch wird ferner im Zusammenhang mit den genannten Überweisungen die [Bank X] genannt (die im Gesuch ausdrücklich erwähnten IBAN-Nummern der schweizerischen Konten des Ehepaares enthalten die [allgemeinnotorische] Bankclearing-Nummer der [Bank X]). Der 6. Abschnitt des Amtshilfegesuches mit der Bezeichnung «Renseignements et documents souhaités», welcher der Schilderung des erwähnten Sachverhalts folgt und in welchem die DGFP die in diesem Kontext verlangten Informationen bezeichnet, lautet wie folgt: «a) Quelles sont les références de tous les comptes bancaires détenus par M. et/ou Mme [...] au sein de l'établissement bancaire mentionné ci-dessus (comptes courants et comptes titres)?
b) Quelles sont les références des autres comptes (comptes courants et comptes titres) sur lesquels M. et/ou Mme [...] disposent d'une procuration bancaire?
c) Merci de communiquer les relevés des 3 comptes désignés ci-dessus et de tous les comptes dont sont titulaires les époux [...]: relevés de fortune au 01/01/2010 et au 01/01/2011 ainsi que le montant des revenus perçus sur ces comptes en 2010.» B. Die ESTV forderte die [Bank X] mit Editionsverfügungen vom 7. Mai 2012 und 2. Juli 2014 sowie mit E-Mail vom 7. Oktober 2014 auf, ihr im Zusammenhang mit dem erwähnten Amtshilfegesuch verschiedene Unterlagen und Informationen zu liefern. Aufforderungsgemäss reichte die [Bank X] verschiedene Unterlagen ein, und zwar zuletzt mit E-Mail und Schreiben vom 13. Oktober 2014. C. Mit Notifikation vom 25. August 2014 und ergänzender Notifikation vom 17. Oktober 2014 setzte die ESTV die Beschwerdeführenden darüber in Kenntnis, welche Informationen sie der DGFP gestützt auf das Amtshilfeersuchen zu übermitteln beabsichtige. Zugleich gab sie ihnen jeweils Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden liessen am 30. September 2014 und am 27. Oktober 2014 Stellungnahmen einreichen. D. Am 27. Oktober 2014 erliess die ESTV (im Folgenden auch Vorinstanz) eine Schlussverfügung gegenüber den Beschwerdeführenden. Danach leistet die ESTV der DGFP Amtshilfe «betreffend [Beschwerdeführer 1]» und «betreffend [Beschwerdeführerin 2]» (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Schlussverfügung). Nach Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung übermittelt die ESTV der DGFP folgende, von der [Bank X] edierte Informationen sowie Unterlagen: «a. Quelles sont les références de tous les comptes bancaires détenus par Monsieur et/ou Madame [...] au sein de l'établissement bancaire mentionné ci-dessus (comptes courants et comptes titres)? Madame [Beschwerdeführerin 2] est titulaire des comptes n° [...] au sein de la banque [Bank X].
b. Quelles sont les références des autres comptes (comptes courants et comptes titres) sur lesquels Monsieur et/ou Madame [...] disposent d'une procuration bancaire? Monsieur et Madame [...] possèdent une procuration bancaire commune sur le compte n° [...] et sur le compte n° [...] auprès de la [Bank X].
c. Merci de communiquer les relevés des 3 comptes désignés ci-dessus et de tous les comptes dont sont titulaires les époux [...]: relevés de fortune au 1er janvier 2010 et au 1er janvier 2011 ainsi que le montant des revenus perçus sur ces comptes en 2010. Veuillez vous référer aux relevés des comptes en annexe 1.» Gemäss Dispositiv-Ziff. 5 der Schlussverfügung wird die ESTV die DGFP «darauf hinweisen, dass
a. die unter Ziffer 3 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen [Beschwerdeführer 1] [...] und [Beschwerdeführerin 2] [...] für die im Ersuchen vom 11. April 2012 genannten Tatbestände verwertet werden dürfen;
b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des französischen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 28 Absatz 1 des schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. September 1966 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.» E. Mit Beschwerde vom 27. November 2014 lassen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht folgendes Rechtsbegehren stellen: «1. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben und das Amtshilfeverfahren einzustellen bzw. keine Amtshilfe zu leisten.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zum Zwecke weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Frage 2 nicht und die Fragen 1 und 3 wie folgt zu beantworten: "1. Quelles sont les références de tous les comptes bancaires détenus par Monsieur et/ou Madame [...] au sein de l'établissement bancaire mentionné ci-dessus (comptes courants et comptes titres)? Madame [Beschwerdeführerin 2] e[s]t titulaire du compte courant n° [...] au sein de la banque [Bank X]." "3. Merci de communiquer les relevés des 3 comptes désignés ci-dessus et de tous les comptes dont sont titulaires les époux [...]: relevés de fortune au 01/01/2010 et au 01/01/2011 ainsi que le montant des revenus perçus sur ces comptes en 2010? Sur le compte courant n° [...] la fortune était de EUR [...] au 01.01.2010 et de EUR [...] au 31.12.2010. Le revenu (intérêts) pour 2010 est de EUR [...]."
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Steuerverwaltung.» In der Begründung des Rechtsmittels ersuchen die Beschwerdeführenden zudem um Beizug der Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Ferner behalten sie sich ausdrücklich die Einreichung weiterer Beweismittel vor. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2015, mit welcher die vorinstanzlichen Akten eingereicht wurden, beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. G. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde. Die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung ist seit dem 4. November 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F [AS 2010 5683; im Folgenden: Zusatzabkommen 2009]) und in zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Geschäftsjahre anwendbar, welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010 beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009). Da das hier in Frage stehende Amtshilfegesuch mit Schreiben vom 11. April 2012 gestellt wurde und es die Kalenderjahre 2010 und 2011 betrifft, ist Art. 28 DBA-F in der erwähnten Fassung anwendbar. 1.1.2 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017) hält fest, dass der Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem In-krafttreten dieser Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird. Die ADV trat am 1. Oktober 2010 in Kraft (Art. 18 ADV). Weil die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel des DBA-F am 4. November 2010 (vgl. E. 1.1.1) und damit nach dem Inkrafttreten der ADV in Kraft trat, ist die ADV im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden. Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens (Art. 1 Abs. 2 ADV), hier des DBA-F. Die ADV gilt vorliegend weiterhin, obwohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist. Denn dieses ist nur auf Amtshilfegesuche anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten ein-gereicht wurden (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 4 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführenden erfüllen als Personen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ADV und als Verfügungsadressaten die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 4 ADV). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorab einzugehen ist vorliegend auf die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1 Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihnen die ESTV keine angemessene Zeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte eingeräumt habe. Die ESTV habe nämlich eine zu kurze Frist zur Stellungnahme zu ihrer ergänzenden Notifikation vom 17. Oktober 2014 angesetzt. 2.1.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich insbesondere, dass die Behörde die Parteien prinzipiell anzuhören hat, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 VwVG; zu den verschiedenen Teilgehalten des Gehörsanspruchs s. ferner BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteil des BVGer A737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1). Für die Ausübung des Äusserungsrechts darf die Behörde dem Betroffenen eine bestimmte Frist ansetzen, wobei diese jedoch angemessen, also so bemessen sein muss, dass eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts tatsächlich möglich ist (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 29 N. 45). Bei der Bemessung der Frist sind die Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Aktenumfang und die Interessen der Verfahrensökonomie sowie der Verfahrensbeschleunigung zu berücksichtigen. Im hier interessierenden Bereich der Amtshilfe in Steuersachen sieht Art. 4 Abs. 2 ADV vor, dass die ESTV die betroffene Person sowie jede Person, die nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, «schriftlich im Voraus über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen» informiert. Stimmen die beschwerdeberechtigten Personen der Informationsübermittlung zu oder antworten sie innert 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung der ESTV nicht, übermittelt diese Behörde die Informationen unmittelbar nach Vorliegen der Zustimmung oder nach Ablauf der Frist (Art. 4 Abs. 3 ADV). In den übrigen Fällen entscheidet die ESTV gemäss Art. 4 Abs. 4 ADV mittels Verfügung. 2.1.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit der ergänzenden Notifikation vom 17. Oktober 2014 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Oktober 2014 angesetzt. Diese Frist wurde den Beschwerdeführenden in der Folge bis zum Montag, 27. Oktober 2014, um 12:00 Uhr erstreckt, und zwar mit dem Hinweis an ihren damaligen Rechtsvertreter, er solle nicht zögern, «per email oder fax zu reagieren» (vgl. Beschwerdebeilage 8). Die Beschwerdeführenden haben die ergänzende Notifikation unbestrittenermassen am 20. Oktober 2014 erhalten. Aufgrund der erwähnten Fristerstreckung stand ihnen somit rund eine Woche zur Verfügung, um eine Stellungnahme zur ergänzenden Notifikation einzureichen. Zwar hätte die ESTV mit Blick auf Art. 4 Abs. 3 ADV unter Umständen eine Frist von 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung ansetzen müssen, wenn ihre ergänzende Notifikation als neue, von der ersten Notifikation unabhängige Mitteilung über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen zu betrachten wäre (vgl. E. 2.1.1). Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Denn zum einen betraf die ergänzende Notifikation die Frage der DGFP zu den Bankvollmachten, welche bereits Gegenstand der Notifikation vom 25. August 2014 gebildet hatte. Zum anderen weicht die gemäss der ergänzenden Notifikation beabsichtige Antwort der ESTV auf diese Frage nicht derart stark von der in der ersten Notifikation diesbezüglich in Aussicht gestellten Antwort ab, dass die Beschwerdeführenden für eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts erneut eine längere Frist hätte eingeräumt werden müssen: Zwar wird in der beabsichtigten Antwort gemäss der ergänzenden Notifikation auf ein in der ursprünglich genannten Antwort nicht erwähntes zweites Konto bei der [Bank X] (im Folgenden: [Bank]) mit Vollmachten der Beschwerdeführenden 1 und 2 hingewiesen. Auch werden die Vollmachten der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht mehr als «procuration bancaire collective», sondern als «procuration bancaire commune» bezeichnet. Es wird jedoch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass diese Unterschiede den Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur ergänzenden Notifikation innert kurzer bzw. rund einwöchiger Frist verunmöglicht hätten. Die vorinstanzliche Fristansetzung ist vor diesem Hintergrund - auch angesichts der Prozessökonomie und des verfassungsrechtsrechtlichen Gebots der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) - nicht zu beanstanden. 2.2 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet, indem sie die angefochtene Schlussverfügung noch vor Erhalt des fristwahrend der Post übergebenen Originals der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 27. Oktober 2014 erlassen habe. Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen vor Ablauf der Frist bis 27. Oktober 2014 um 12:00 Uhr ihre Stellungnahme gleichen Datums vorab per Fax eingereicht. Die Vorinstanz hat anschliessend (soweit ersichtlich) die angefochtene Schlussverfügung erlassen, ohne den Erhalt des Originals der Stellungnahme der Beschwerdeführenden abzuwarten. Daraus ist den Beschwerdeführenden indes kein Nachteil erwachsen. Denn die Vorinstanz hat entsprechend ihrem früheren Hinweis auf die Möglichkeit, «per email oder fax zu reagieren» (vgl. E. 2.1.2), die Faxeingabe der Beschwerdeführenden in der Begründung ihrer Schlussverfügung in einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise mitberücksichtigt (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit Parteivorbringen Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 19. Juli 2004, VPB 69.50 E. 6.3). 2.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Vorinstanz habe das in Dispositiv-Ziff. 3 Bst. c der angefochtenen Schlussverfügung als «annexe 1» bezeichnete Dokument der Verfügung nicht beigelegt. Damit habe die ESTV die Schlussverfügung mangelhaft eröffnet und sei als Folge davon die Rechtsmittelfrist in unzulässiger Weise verkürzt worden. Zwar habe die Vorinstanz in der Begründung der Schlussverfügung ausgeführt, sie werde antragsgemäss die Kontoeröffnungs- und Kontoidentifikationsunterlagen aus den zu übermittelnden Akten entfernen. Zugleich habe die Vorinstanz jedoch in der Schlussverfügung erklärt, dass die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen betreffend Vollmachten an die DGFP zu übermitteln seien. Den Beschwerdeführenden sei es vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen, zweifelsfrei festzustellen, in welcher Form die als «annex 1» bezeichneten, «aus den Beilagen 1 bis 4» bestehenden Dokumente nach Auffassung der ESTV an die französische Behörde übermittelt werden sollen (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). 2.3.1 Grundsätzlich ist nur das Dispositiv einer Verfügung bindend. Zur Feststellung von dessen Tragweite können aber weitere Umstände, namentlich die Begründung der Verfügung, herangezogen werden (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 738 E. 2a, 115 II 187 E. 3b; Urteil des BGer 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3.2). 2.3.2 Vorliegend führt die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung unter anderem aus, die Beschwerdeführenden würden zutreffend geltend machen, «dass die DGFP weder nach den Kontoeröffnungs- noch nach den Kontoidentifikationsunterlagen fragt» (S. 6 der Schlussverfügung, auch zum Folgenden). Infolgedessen werde die ESTV, anders als nach dem Notifikationsschreiben vom 25. August 2014 vorgesehen, diese Unterlagen aus den zu übermittelnden Akten entfernen. Weil die darin enthaltenen Informationen betreffend Vollmachten den angefragten Zeitraum betreffen würden und durch die französischen Steuerbehörden verlangt worden seien, seien diese Informationen jedoch voraussichtlich erheblich und somit an die DGFP zu übermitteln. Das Notifikationsschreiben vom 25. August 2014 enthielt als Beilagen 1-4 nebst Kontoauszügen Konto-Übersichten und ein Formular A zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Dabei geht aus dem Schreiben sinngemäss hervor, dass die ESTV (damals) diese Beilagen der DGFP zu übermitteln beabsichtigte. 2.3.3 Aus dem hiervor (E. 2.3.1 f.) Dargelegten erhellt, dass die Schlussverfügung nach Treu und Glauben nur so verstanden werden kann, dass danach die unter den Beilagen 1-4 zum Notifikationsschreiben vom 25. August 2014 befindlichen «Kontoeröffnungs- und Kontoidentifikationsunterlagen» nicht an die DGFP übermittelt werden sollen. Es musste dabei den Beschwerdeführenden nach den Umständen von vornherein klar sein, dass die ESTV mit der Bezeichnung «Kontoeröffnungs- und Kontoidentifikationsunterlagen» die Konto-Übersichten und das Formular A meint. Auch geht aus dem in Frage stehenden Abschnitt der Schlussverfügung hinreichend klar hervor, dass diese Konto-Übersichten und das Formular A der DGFP nicht ausgehändigt werden sollen, aber darin enthaltene Angaben betreffend Vollmachten Gegenstand der Amtshilfeleistung bilden sollen. Die Beschwerdeführenden wurden folglich mit der Schlussverfügung rechtsgenügend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Dokumente in welcher Form als «annexe 1» der DGFP weitergeleitet werden sollen. Einer diesbezüglichen (bloss erklärenden) Präzisierung, wie sie die ESTV auf Verlangen der Beschwerdeführenden im Nachgang zum Erlass der Schlussverfügung mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 vornahm, hätte es deshalb zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden nicht bedurft. Nach dem Gesagten lässt sich der vorinstanzliche Verzicht darauf, der Schlussverfügung die als «annexe 1» bezeichneten Dokumente beizulegen oder diese Unterlagen in der Verfügung einzeln aufzuführen, weder als gehörsverletzend noch als fehlerhafte Eröffnung der angefochtenen Schlussverfügung qualifizieren. 3. 3.1 Gemäss der heute geltenden Fassung von Art. 28 DBA-F tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung). Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA-F nicht durch Art. 1 DBA-F (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-F (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) beschränkt. 3.1.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F soll der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA-F «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten 'fishing expeditions' durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist». Es handelt sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens, wonach das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit («foreseeable relevence», «pertinence vraisemblable») der Balance zwischen dem angestrebten möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer unerlaubten «fishing expedition» dient (vgl. Urteile des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.3.2, A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2). Die OECD umschreibt «fishing expeditions» als «speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation» bzw. «<d'aller à la pêche aux renseignements>, c'est-à-dire de demander des renseignements dont il est peu probable qu'ils aient un lien avec une enquête ou contrôle en cours». Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2, A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). 3.1.2 Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu, indem es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen muss, und zum anderen nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die voraussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2). In letzterem Sinn ist auch Art. 14 Abs. 3 ADV anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2). 3.1.3 Nach ständiger Rechtsprechung kann von der ersuchenden Behörde nicht der strikten Beweis des massgeblichen Sachverhalts erwartet werden, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 125 II 250 E. 5b). Aufgrund des sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Ordre public (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a ADV) - grundsätzlich kein Anlass, an der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3, A6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2). 3.2 Art. 28 Abs. 3 DBA-F enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So ist der ersuchte Vertragsstaat nicht verpflichtet, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 28 Abs. 3 (Bst. c) DBA-F keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche». Obschon Art. 28 Abs. 3 DBA-F die genannten Einschränkungen der Amtshilfeverpflichtung vorsieht, räumt diese Vorschrift dem ersuchten Staat, soweit er die nach dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen mit einer in Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht stehenden Massnahme hätte beschaffen können, nicht das Recht ein, sich der Amtshilfeverpflichtung von Art. 28 Abs. 1 DBA-F zu entziehen, indem er die nach dem Gesuch geforderten Informationen mit einer seinem innerstaatlichen Recht widersprechenden Massnahme beschafft. Dieses Verständnis von Art. 28 Abs. 3 DBA-F drängt sich schon deshalb auf, weil völkerrechtliche Verträge so auszulegen sind, dass ihr Ziel und Zweck bestmöglich erreicht werden kann (effet utile; vgl. BGE 134 II 10 E. 3.5.3; Charlotte Schoder, StAhiG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG], 2014, N. 49). 3.3 Art. 28 Abs. 5 DBA-F, welcher Art. 28 Abs. 3 DBA-F vorgeht, enthält Einschränkungen der in letzterer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung (vgl. zum Umfang dieser Derogation sogleich E. 3.3.1). So darf der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 28 Abs. 5 Satz 1 DBA-F die Leistung von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen». In diesem Zusammenhang sieht Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F vor, dass die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats ungeachtet Art. 28 Abs. 3 DBA-F oder entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Befugnis verfügen, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. 3.3.1 Anders als das StAhiG mit dessen Art. 8 Abs. 2 enthält die ADV keine ausdrückliche Vorschrift, wonach die ESTV Informationen, welche sich im Besitz einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts befinden, verlangen kann, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht. Für diejenigen verbleibenden Fälle, bei welchen das StAhiG noch nicht anwendbar ist, stellt sich deshalb die Frage, ob Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschaffung von Bankinformationen bildet. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Würde man einer in der Doktrin zu Art. 26 Abs. 3 und 5 des OECD-Musterabkommens vertretenen Auffassung folgen, müsste davon ausgegangen werden, dass die Abkommensklausel von Art. 28 Abs. 5 Satz 1 DBA-F nur Art. 28 Abs. 3 Bst. c DBA-F derogiert und sie die Einschränkungen der Amtshilfeverpflichtung nach Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F unberührt lässt. Gegebenenfalls müsste Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F als die Bestimmungen von Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F derogierende, unmittelbar anwendbare Vorschrift sowie Grundlage für eine Beschaffung und Übermittlung von Bankinformationen durch die ESTV qualifiziert werden können, damit sich die abkommensrechtliche Amtshilfeverpflichtung auf solche Informationen erstreckt. Dies gilt jedenfalls, soweit es im anwendbaren unilateralen schweizerischen Recht an einer Grundlage für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses fehlt (vgl. zum Ganzen Robert Waldburger, Aktuelle Entwicklungen in der schweizerischen Amtshilfe im Steuerbereich, in: SZW 2009, S. 480 ff., S. 486 ff.). In der Doktrin ist vor diesem Hintergrund umstritten, ob Abkommensvorschriften wie Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F im genannten Sinne unmittelbar anwendbar, also self-executing sind und eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschaffung sowie Übermittlung von Bankinformationen an ausländische Behörden bilden (vgl. Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 26 OECD-Musterabkommen N. 317, m.w.H.; Waldburger, a.a.O., S. 488). Gegen den self-executing-Charakter solcher Vorschriften und als Argument für die Annahme, dass diese Vorschriften den fraglichen Einschränkungen der Amtshilfeverpflichtung (beim DBA-F: gemäss Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F) nicht vorgehen (können), wird insbesondere vorgebracht, der darin verwendete Begriff der «Offenlegung», der sowohl für die Beschaffung als auch die Übermittlung der Informationen stehen solle, sei «nicht sehr präzise» (Waldburger, a.a.O., S. 488, auch zum Folgenden). Überdies wird ausgeführt, diese Vorschriften würden sich nach ihrem Wortlaut - statt dem ersuchten Staat die entsprechenden Kompetenzen zur Informationsbeschaffung und -übermittlung zu verleihen - auf die Feststellung beschränken, wonach der ersuchte Staat die entsprechenden Kompetenzen habe. Teilweise wird auch die Meinung vertreten, Amtshilfevorschriften in Doppelbesteuerungsabkommen könnten «klarerweise» nicht self-executing sein (in diesem Sinne Urs R. Behnisch, Amtshilfe der Schweiz in Steuer[straf]sachen, in: ASA 77 S. 737 ff., S. 747). Eine staatsvertragliche Bestimmung ist direkt anwendbar (self-executing), wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheids zu bilden. Die Norm hat anders gesagt justiziabel zu sein, d.h. sie muss die Rechte sowie Pflichten des Einzelnen umschreiben und sich an die rechtsanwendenden Behörden als Adressaten richten (BGE 133 I 286 E. 3.2, 124 III 90 E. 3a). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F diese Anforderungen und derogiert diese Vorschrift Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F. Denn unbestreitbar hat Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F - insbesondere vor dem Hintergrund des Entscheids des Bundesrates vom 13. März 2009 zur Änderung der schweizerischen Amtshilfepolitik (im Sinne einer Anpassung an den OECD-Standard mit Bereitschaft zur Gewährung von Amtshilfe auch bei Verdacht auf einfache Steuerhinterziehung im Rahmen künftiger Revisionen von Doppelbesteuerungsabkommen) - den Zweck, sicherzustellen, dass die schweizerischen Steuerbehörden ohne Rücksicht auf Art. 28 Abs. 3 Bst. a und Bst. b DBA-F die Möglichkeit haben, die vom ersuchenden Staat geforderten Informationen bei einer Bank als Informationsinhaberin zu beschaffen und diese Informationen an die ausländischen Behörden zu übermitteln (vgl. Waldburger, a.a.O., S. 487 f.). Dieses Ansinnen widerspiegelt sich denn auch im Willen des Gesetzgebers bzw. im kurz darauf in Kraft getretenen StAhiG (vgl. Art. 8 Abs. 2 StAhiG). Es ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien des DBA-F mit Blick auf diesen Zweck und den erwähnten, allgemein bekannten Entscheid des Bundesrats wollten, dass Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F als unmittelbar anwendbare Vorschrift Art. 28 Abs. 3 Bst. a und Bst. b DBA-F vorgeht. 3.3.2 Die erwähnte Regelung von Art. 28 Abs. 5 DBA-F bedeutet trotz des Ausgeführten nicht, dass der ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat zu übermitteln hat. Denn die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in Art. 28 Abs. 3 DBA-F statuiert sind, kommen auch auf Bankinformationen zur Anwendung, soweit sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf Gründe stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinhabers als Bank nichts zu tun haben (vgl. Urteile des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.3, A1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 126). 3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ADV verlangt die ESTV, wenn die Vorprüfung zeigt, dass das Amtshilfeverfahren eingeleitet werden kann, von der betroffenen Person oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der ersuchten Informationen. Nach Art. 6 Abs. 2 ADV dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, welche dem schweizerischen Recht entsprechen oder deren Durchführung das anwendbare Abkommen ausdrücklich erlaubt. Laut Art. 6 Abs. 3 ADV kann die ESTV Zwangsmassnahmen nach Art. 9 ADV ergreifen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung von Zwangsmassnahmen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens oder den Bestimmungen des schweizerischen Rechts erfüllt sind. 3.4.1 Verlangt die ESTV zwecks Gewährung von Amtshilfe Informationen, welche im Besitz von Dritten sind, ist für die Beantwortung der Frage, ob die entsprechende Massnahme der Informationsbeschaffung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ADV dem schweizerischen Recht entspricht, zu klären, ob und inwiefern die betreffende Drittperson im Besteuerungsverfahren gegen die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichtet wäre, falls sich dieses Verfahren in der Schweiz abspielen würde (Holenstein, a.a.O., Art. 26 OECD-Musterabkommen N. 287). 3.4.2 Im Bereich der direkten Steuern sind die schweizerischen Steuerbehörden - da Art. 127 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zu den Bescheinigungspflichten in Verbindung mit Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG SR 952.0) das Bankgeheimnis vorbehalten - betreffend inländische Steuerpflichtige nicht befugt, in einem Veranlagungs- oder gewöhnlichen Steuerhinterziehungsverfahren bei Banken und anderen Finanzintermediären Bankinformationen oder Informationen einzuholen, welche mit dem Steuerpflichtigen eingegangene Vertragsverhältnisse betreffen. Einzig in Steuerstrafverfahren betreffend eines Vergehens, d.h. eines Steuerbetrugs oder einer Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 f. DBG bzw. Art. 59 StHG), und im Falle anderer schwerer Steuerwiderhandlungen (wie namentlich der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge; vgl. Art. 190 DBG) ist dies nach dem schweizerischen Recht der direkten Steuern möglich (s. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.6). Soweit es nicht um ein Steuerstrafverfahren der genannten qualifizierten Art geht, ist eine Bank bezüglich Angaben über einen Steuerpflichtigen, mit welchem sie nicht in einem Vertragsverhältnis steht oder stand, im Bereich der direkten Steuern gegenüber den Steuerbehörden von vornherein (bzw. unabhängig vom Bankgeheimnis) nicht bescheinigungspflichtig (vgl. Art. 127 Abs. 1 DBG bzw. Art. 43 Abs. 1 StHG e contrario sowie Urteile des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1, A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 7.2.1). 3.5 Eine ergänzende spontane Amtshilfe, also eine zusätzliche, nach dem konkreten Ersuchen nicht verlangte Amtshilfeleistung im Rahmen eines bereits gestellten Amtshilfegesuches, ist aufgrund von Ziff. XI Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA-F und Art. 1 Abs. 3 ADV ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.5). 4. Das vorliegende Amtshilfegesuch enthält sowohl die gemäss Art. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA-F als auch die nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b ADV erforderlichen Angaben und genügt den in formeller Hinsicht geltenden Anforderungen (vgl. zu den formellen Erfordernissen ausführlich Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.4). In diesem Zusammenhang ist einzig Folgendes anzumerken: 4.1 Im Amtshilfegesuch der DGFP werden die verlangten Informationen klar umschrieben, geht es doch nach der Formulierung im Gesuch (1) um die Bankverbindungen («réfèrences de tous les comptes bancaires») zu allen vom Beschwerdeführer 1 und/oder der Beschwerdeführerin gehaltenen Konten bei der [Bank], (2) um die Bankverbindungen zu anderen Konten, bezüglich welcher der Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 über Bankvollmachten verfügen, und (3) um Kontoauszüge zu den Konten mit den IBAN-Nummern [...] und zu allfälligen weiteren, auf das vorliegend beschwerdeführende Ehepaar lautenden Konten mit Ausweis des Vermögens am 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 sowie des im Jahr 2010 erzielten Einkommens. Zwar hat die DGFP in Bezug auf die hiervor genannten Punkte 2 und 3 die Fragen im Amtshilfegesuch nicht ausdrücklich auf Konten bei der [Bank] beschränkt. Nach Treu und Glauben - insbesondere mit Blick auf die Begründung des Amtshilfegesuches - sind die entsprechenden Fragen jedoch so (einschränkend) zu verstehen, dass die französische Behörde ausschliesslich um Informationen zu Konten bei dieser Bank ersucht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass im Gesuch drei Konten bei dieser Bank mit Angaben der IBAN-Nummer sowie den Kontoinhabern (die Beschwerdeführenden 1 und 2) ausdrücklich genannt sind und sich darin keine Anhaltspunkte finden, dass in den zugrunde liegenden Sachverhalt weitere Banken verwickelt wären oder auch nur verwickelt sein könnten. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die DGFP habe nicht erklärt, dass die in Frankreich vorgesehenen Mittel der Informationsbeschaffung ausgeschöpft worden seien. Dieses Vorbringen ist jedoch mit Blick auf die aktenkundige Bestätigung der DGFP, dass ihr Gesuch dem DBA-F entspreche, unbegründet. Denn wie im Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 (E. 4.3.1) ausgeführt, kann in einer solchen Bestätigung der ersuchenden Behörde eine Erklärung der Ausschöpfung der üblichen Auskunftsquellen im ersuchenden Staat erblickt werden. 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann sodann dem vorliegenden Amtshilfegesuch eine Darlegung der Gründe entnommen werden, die aus Sicht der DGFP für die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen bei der Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuern der vom Gesuch betroffenen Zeitspannen bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich sprechen. Anders als dies in der Beschwerde angenommen wird, besteht im Übrigen keine Pflicht der DGFP, die voraussichtliche Erheblichkeit der geforderten Informationen über eine blosse Sachdarstellung hinaus ausdrücklich zu versichern (vgl. Urteil des BVGer A5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.3.2). 5. 5.1 Im Folgenden gilt es zunächst zu prüfen, ob die von der französischen Behörde verlangten Informationen im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich sind «zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden» (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F und vorn E. 3.1). Massgebend sind dabei einzig die Verhältnisse in denjenigen, vom zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 28 DBA-F in der heute geltenden Fassung erfassten Zeitspannen, für welche das Amtshilfegesuch gestellt wurde (das Jahr 2010 mit Bezug auf die Einkommenssteuern und die Jahre 2010-2011 hinsichtlich der Vermögenssteuern). Ohne Relevanz ist hingegen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwischenzeitlich in die Schweiz gezogen und gerichtlich getrennt sind (vgl. Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.1.1). Offen gelassen werden kann sodann, wie es sich mit der voraussichtlichen Erheblichkeit der von der DGFP mit Bst. b des 6. Abschnittes des Amtshilfegesuches verlangten Informationen betreffend Bankvollmachten verhält. Denn eine diesbezügliche Informationsübermittlung an die ausländische Behörde ist - wie im Folgenden ersichtlich wird (vgl. E. 6.2.2) - selbst dann unzulässig, wenn die voraussichtliche Erheblichkeit insoweit zu bejahen wäre. 5.2 Die DGFP hat in ihrem Amtshilfegesuch sinngemäss den Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 als Inhaber von Konten bei der [Bank] über in Frankreich zu Unrecht unversteuert gebliebenes, allenfalls auch in Zusammenhang mit der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 3 stehendes Einkommen und Vermögen verfügten. Die von der DGFP in diesem Zusammenhang genannten Umstände - die Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 3, die Überweisungen von Geldern von schweizerischen Konten der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf ihr französisches Konto und die pflichtwidrige Nichtdeklaration von aus der Schweiz stammenden Einkünften und von in der Schweiz gelegenem Vermögen - sind grundsätzlich geeignet, einen Verdacht dieser Art zu begründen. Sodann besteht ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen diesem Verdacht und den von der DGFP mit Bst. a und c des 6. Abschnittes ihres Gesuches erfragten Informationen, können diese doch zur Aufklärung des von dieser Behörde umschriebenen rechtserheblichen Sachverhalts beitragen. Letzteres gilt ohne weiteres in Bezug auf die Frage nach den vom Beschwerdeführer 1 und/oder der Beschwerdeführerin 2 gehaltenen Konten bei der [Bank]. Auch die von der DGFP verlangten, das Vermögen am 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 sowie das im Jahr 2010 erzielte Einkommen der Beschwerdeführenden 1 und 2 ausweisenden Kontenauszüge erscheinen als für die Erhebung der französischen Einkommens- und Vermögenssteuern bei diesen Personen genügend relevant. Namentlich liegt diesbezüglich keine unzulässige Beweisausforschung vor, zumal die französische Behörde nur nach Auszügen betreffend auf diese Personen lautende Konten bei der [Bank] fragt (vgl. E. 4.1). 5.3 Vor diesem Hintergrund sind die mit Bst. a und c des 6. Abschnittes des Amtshilfegesuches erfragten Informationen als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren und ist eine unzulässige Beweisausforschung bzw. «fishing expedition» insoweit auszuschliessen. Nichts daran ändern können die sich auf die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Informationen beziehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden: 5.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, nach dem französischen Recht seien nicht sämtliche Zahlungen einem zu deklarierenden Einkommen gleichzustellen. Damit stellen sie sinngemäss in Abrede, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich pflichtwidrig Einkünfte nicht deklariert hätten. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 3.1.3) grundsätzlich kein Anlass besteht, an der (sinngemässen) Erklärung der DGFP zu zweifeln, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich Verfahrenspflichten verletzt hätten (vgl. auch Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.1.2.2). Die Beschwerdeführenden haben nichts Substantielles vorgebracht, was dieser Erklärung den Boden entziehen würde. Auch bestreiten sie im Übrigen weder ausdrücklich noch implizit die Darstellung der DGFP, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich die Pflicht zur Deklaration ihres (in der Schweiz gelegenen) Vermögens verletzt haben. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden erklären, die ESTV habe der DGFP mit Schreiben vom 27. November 2013 die Jahresrechnung 2010 der Beschwerdeführerin 3 übermittelt. Aus dieser Jahresrechnung sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 3 im Jahr 2010 weder Lohn, Dividenden, Zinsen noch Sitzungsgelder etc. ausbezahlt habe. Es sei deshalb erstellt, dass in der Schweiz keine Einkünfte der Beschwerdeführenden 1 und/oder 2 erzielt worden seien und die von der DGFP für das Jahr 2010 verlangten Informationen folglich nicht voraussichtlich erheblich seien. Im Amtshilfegesuch wird - wie erwähnt - ausgeführt, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten, ohne in Frankreich Einkünfte aus der Schweiz oder in der Schweiz gelegenes Vermögen zu deklarieren, von eigenen Konten bei der [Bank] Gelder auf ihr französisches Konto in Frankreich überwiesen. Der in diesem Kontext seitens der DGFP geäusserte, hiervor in E. 5.2 genannte Verdacht lässt sich allein gestützt auf die Jahresrechnung 2010 der Beschwerdeführerin 3 nicht mit Sicherheit ausräumen, selbst wenn diese Jahresrechnung tatsächlich keine Zahlungen an den Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 ausweisen sollte. Denn der genannte Verdacht bezieht sich nicht ausschliesslich auf von der Beschwerdeführerin 3 stammende, dem Beschwerdeführer 1 oder seiner Ehefrau zuzurechnende finanzielle Mittel. Schon deshalb können die Anlass für das Amtshilfegesuch bildenden Fragen, die sich den französischen Behörden im Rahmen der Einkommens- und Vermögensbesteuerung der Beschwerdeführenden 1 und 2 stellen, nicht als aufgrund der aktenkundigen Übermittlung der Jahresrechnung 2010 der Beschwerdeführerin 3 an die DGFP abschliessend geklärt qualifiziert werden. Trotz der in der Beschwerde erwähnten Informationsübermittlung vom 27. November 2013 ist die voraussichtliche Erheblichkeit der mit Bst. a und c des 6. Abschnittes des Amtshilfegesuches verlangten Informationen somit nach wie vor zu bejahen und ist das diesbezügliche Interesse der DGFP an der Amtshilfeleistung nicht dahingefallen. 6. Nach dem Gesagten erfüllt das Amtshilfegesuch sämtliche Anforderungen, die an ein solches gestellt werden, und sind die damit verlangten Informationen - soweit es nicht um die Frage der Bankvollmachten geht - voraussichtlich erheblich für die Erhebung der Einkommenssteuern des Jahres 2010 und der Vermögenssteuern 2010 und 2011 bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine dem französischen Recht entsprechende Besteuerung dieser Beschwerdeführenden dem DBA-F widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung vorn E. 3.1). Es bleibt zu klären, ob die von der ESTV beabsichtigte Informationsübermittlung aus anderen Gründen unzulässig ist. 6.1 Vorliegend hat die ESTV die zu übermittelnden Informationen nicht von den vom Amtshilfegesuch betroffenen Personen (den Beschwerdeführenden 1 und 2), sondern von einer Drittperson (der [Bank]) beschafft. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine allfällige Unzulässigkeit der Beschaffung dieser Informationen im Fall, dass sich das Besteuerungsverfahren betreffend die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu entrichtenden Einkommens- und Vermögenssteuern (der hier in Frage stehenden Zeitspannen) in der Schweiz abspielen würde, der Amtshilfeleistung entgegensteht (vgl. E. 3.3 und 3.4.1). 6.2 6.2.1 Die nach Auffassung der ESTV der DGFP zu übermittelnden Angaben, welche sie von der [Bank] mittels Editionsverfügungen erlangt hat, betreffen unter anderem die Existenz von (sowie Einzelheiten über) Konten der Beschwerdeführenden 1 und 2 («direkt gehaltene Konten»; vgl. insbesondere Dispositiv-Ziff. 3 Bst. a und c der Schlussverfügung). Es kann hier offen gelassen werden, ob die Steuerbehörde in Bezug auf diese Kontenbeziehungen nach dem schweizerischen Recht im Verfahren der Veranlagung und Durchsetzung der direkten Einkommens- und Vermögenssteuern aufgrund des Bankgeheimnisses keine Möglichkeit haben würde, die entsprechenden Unterlagen direkt von einer Bank einzufordern. Denn diesbezüglich würde, wenn innerstaatlich das Bankgeheimnis zu beachten wäre, die in Art. 28 Abs. 5 DBA-F statuierte Durchbrechung dieses Geheimnisses greifen (vgl. E. 3.3.1). Es steht damit fest, dass die ESTV hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich ihre Editionsverfügungen gegenüber der [Bank] erlassen durfte. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, dürfen die über diese Konten eingeholten Informationen indessen teilweise gleichwohl nicht an die DGFP übermittelt werden (vgl. E. 6.3.2). 6.2.2 Nach Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung sind der DGFP Angaben zu übermitteln zur Frage, ob der Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 Bankvollmachten über Konten bei der [Bank] haben («indirekt gehaltene Konten»). 6.2.2.1 Diese Angaben könnten im Rahmen der Veranlagung und Durch-setzung von Einkommens- und Vermögenssteuern nach dem schweizerischen Recht nicht zwangsweise von der [Bank] beschafft werden, wenn das Steuerverfahren betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz durchgeführt würde. Denn insoweit würde es um die behördliche Einholung von Bankinformationen über Vertragsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführenden 1 und/oder 2 als Steuerpflichtige und Drittpersonen (den Kontoinhabern der betreffenden Konten) gehen, welche nach dem innerstaatlichen Recht mangels Vertragsbeziehung zwischen der [Bank] und den Beschwerdeführenden 1 und 2 nur in Steuerstrafverfahren betreffend eines Vergehens möglich wäre (vgl. E. 3.4.2). An einem Verdacht auf ein Vergehen wie namentlich einen Steuerbetrug (Art. 186 DBG bzw. Art. 59 StHG) oder eine andere schwere Steuerwiderhandlung (vgl. Art. 190 DBG), wie er für ein solches Verfahren notwendig wäre, fehlt es vorliegend, wird doch ein solcher Verdacht im Amtshilfegesuch unbestrittenermassen nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Insbesondere vermag der Umstand, dass im Gesuch von einer Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 3 die Rede ist, für sich allein keinen entsprechenden Verdacht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als im Amtshilfegesuch auch nicht ansatzweise von einem deliktischen Verhalten gesprochen wird. 6.2.2.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den gemäss der angefochtenen Schlussverfügung der DGFP zu übermittelnden Angaben zur Frage nach Bankvollmachten der Beschwerdeführenden 1 und 2 über Konten bei der [Bank] um Informationen, welche nach den schweizerischen Gesetzen jedenfalls nicht bei dieser Bank hätten beschafft werden dürfen. Es fragt sich aber, ob diese Angaben, soweit es um Konten lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin 3 geht, bei dieser Gesellschaft als Informationsinhaberin hätten beschafft werden dürfen. Gegebenenfalls könnte sich die Schweiz insoweit der Amtshilfeverpflichtung nicht einzig mit dem Hinweis entziehen, dass die [Bank] nach dem innerstaatlichen Recht nicht zur Bescheinigung der in Frage stehenden Bankvollmachten verpflichtet gewesen wäre (vgl. E. 3.2). Es besteht keine innerstaatliche Rechtsgrundlage, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin 3, wenn sich das Besteuerungsverfahren betreffend das beschwerdeführende Ehepaar in der Schweiz abspielen würde, der Steuerbehörde Auskunft über von ihr den Beschwerdeführenden 1 und/oder 2 erteilte Bankvollmachten geben müsste. Zum einen ist in Art. 127 Abs. 1 DBG bzw. Art. 43 Abs. 1 StHG für die dort genannten bescheinigungspflichtigen Tatbestände nicht vorgesehen, dass sich die entsprechenden Bescheinigungspflichten auf erteilte Vollmachten erstrecken. Dies steht in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, nach welchem die Steuerbehörde nicht mehr Informationen verlangen kann, als für die korrekte Veranlagung des Steuerpflichtigen erforderlich ist (vgl. Urteil des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1). Zum anderen besteht vorliegend - wie erwähnt - kein Verdacht auf ein Steuervergehen, welcher allenfalls weitergehende Befugnisse der Steuerbehörden gegenüber der Beschwerdeführerin 3 begründen könnte. Folglich hätten die in Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen nach dem schweizerischen Recht (auch) nicht (bei der Beschwerdeführerin 3) beschafft werden können und sind sie deshalb gemäss Art. 28 Abs. 3 Bst. b DBA-F nicht an die DGFP zu übermitteln. Da sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe insoweit auf Gründe stützt, die mit der Eigenschaft der Informationsinhaberin bzw. der [Bank X] als Bank nichts zu tun haben, greift diesbezüglich die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 28 Abs. 5 DBA-F nicht (vgl. E. 3.3.2 sowie Urteile des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1, A1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten dürfen keine Angaben zur Frage nach Bankvollmachten in Bst. b des 6. Abschnittes des Amtshilfegesuches an die DGFP übermittelt werden und ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen. 6.3 Es fragt sich weiter, ob die von der ESTV beabsichtigte Informationsübermittlung, soweit sie nicht schon aufgrund des soeben Ausgeführten ausgeschlossen ist (vgl. E. 6.2.2), eine unzulässige ergänzende spontane Amtshilfe darstellt (vgl. E. 3.5). 6.3.1 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, das Amtshilfeersuchen der DGFP beziehe sich nur auf Kontokorrentkonten und Wertschriftendepots bei der [Bank]. Infolgedessen bilde die von der ESTV vorgesehene Übermittlung von Angaben zum Sparkonto («compte d'épargne») mit der IBAN-Nr. [...], zum Metallkonto («compte métal») mit der IBAN-Nr. [...] und die allgemeine Bankgarantie («garantie bancaire générale») Nr. [...] eine unzulässige spontane Amtshilfe. Im Amtshilfegesuch findet sich bei der Frage nach den Angaben zu den auf die Beschwerdeführenden 1 und/oder 2 lautenden Konten (ebenso wie bei der Frage nach ihren Bankvollmachten) in einer Klammer der Hinweis «comptes courants et comptes titres». Indes wird dieser Hinweis bei der Bitte um Übermittlung von Kontoauszügen bezeichnenderweise nicht gemacht. Zudem werden dort unter anderem Auszüge zu den hiervor genannten Konten mit den IBAN-Nummern [...] gefordert und handelt es sich bei diesen Konten weder um Kontokorrentkonten noch um Wertschriftendepots. Nach Treu und Glauben ist das Amtshilfegesuch vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass die DGFP darin sämtliche Fragen auf alle Kontenarten bezieht und sie mit dem Hinweis «comptes courants et comptes titres» den Gegenstand ihres Ersuchens nicht beschränken, sondern lediglich ausführen wollte, dass es ihr insbesondere um Kontokorrentkonten sowie Wertschriftendepots geht. Eine unzulässige spontane Amtshilfe durch Ausdehnung der Amtshilfeleistung auf Konten, nach welchen seitens der französischen Behörde gar nicht gefragt wurde, ist deshalb nicht gegeben. 6.3.2 Der Antrag der DGFP, ihr Kontenauszüge zu übermitteln, kann nach ihrer Formulierung einzig dahingehend verstanden werden, dass die entsprechenden Kontenauszüge (ausschliesslich) das Vermögen am 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 und das im Jahr 2010 (gesamthaft) erzielte Einkommen ausweisen sollen. Denn an der entsprechende Stelle des Gesuchs erklärt die DGFP, dass sie die Vermögensauszüge per 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 und den Betrag der im Jahr 2010 erzielten Einkünfte wünsche. Der entsprechende Passus steht nach einem Doppelpunkt («: relevés de fortune au 01/01/2010 et au 01/01/2011 ainsi que le montant des revenus perçus sur ces comptes en 2010»), weshalb er nach Treu und Glauben als Präzisierung des Antrages um Übermittlung von Kontoauszügen und damit im Sinne einer abschliessenden Aufzählung der verlangten Angaben zu verstehen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die DGFP keine Angaben über die einzelnen Ein- und Auszahlungen während der Jahre 2010 und 2011 fordert. Die von der ESTV beabsichtigte Übermittlung der Kontoauszüge verstösst daher, soweit sie mitsamt den in diesen Dokumenten enthaltenen Angaben zu den einzelnen Gutschriften und Belastungen erfolgen soll, gegen das Verbot der spontanen Amtshilfe. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Dementsprechend ist die ESTV anzuweisen, in den der DGFP gemäss Dispositiv-Ziff. 3 Bst. c der angefochtenen Schlussverfügung als «annexe 1» zu übermittelnden Kontenauszügen die einzelnen darin ausgewiesenen Transaktionen zu schwärzen. 6.3.3 Wie ausgeführt, sind weder Angaben zu den Bankvollmachten der Beschwerdeführenden 1 und 2 über Konten bei der [Bank], noch Informationen zu einzelnen Transaktionen in den Auszügen der auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 lautenden Konten an die DGFP zu übermitteln (vgl. E. 6.2.2 und 6.3.2). Infolgedessen bleiben unter den noch an die DGFP weiterzuleitenden Informationen keine solchen über die Beschwerdeführerin 3 übrig. Die Frage, ob die ESTV auch deshalb eine unzulässige ergänzende spontane Amtshilfe angeordnet hat, weil die Beschwerdeführerin 3 - wie in der Beschwerde sinngemäss behauptet wird - offensichtlich nichts mit dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun hat, stellt sich deshalb nicht mehr. 6.4 Über das hiervor Festgestellte hinaus sind keine Gründe ersichtlich, welche eine weitere Einschränkung der nach der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfeleistung gebieten würden. 7. 7.1 In antizipierter Beweiswürdigung kann vorliegend auf die Abnahme der Beweismittel, deren Einreichung sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vorbehalten haben (ohne diese genau zu benennen), verzichtet werden. Denn aufgrund der vorliegenden Akten ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend geklärt und es ist davon auszugehen, dass sich die Beurteilung des vorliegenden Falles durch das Bundesverwaltungsgericht bei weiteren Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, m.w.H.). Es erübrigt sich nach dem Gesagten auch, die Sache entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerde zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die in Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung erwähnte Antwort auf die Frage der DGFP nach Bankvollmachten darf nicht an die französische Behörde übermittelt werden. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben. Ferner sind die einzelnen, in den Kontenauszügen gemäss «annexe 1» im Sinne von Dispositiv-Ziff. 3 Bst. c der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Transaktionen vor der amtshilfeweisen Übermittlung dieser Auszüge an die DGFP zu schwärzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- den Beschwerdeführenden in reduziertem Umfang von Fr. 4'000.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Vorinstanz können keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt die Partei - wie vorliegend die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden - nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach ist die Vorinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine (reduzierte) Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen. 9. Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Im Sinne der Erwägungen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung vom 27. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die ESTV wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die gemäss Dispositiv-Ziff. 3 Bst. c der angefochtenen Schlussverfügung an die DGFP zu übermittelnden Unterlagen teilweise zu schwärzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden den Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 4'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. ...; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: