Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-8400/2015 werden auf Fr. 4'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 2 Im Verfahren A-8400/2015 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-8400/2015 werden auf Fr. 4'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Im Verfahren A-8400/2015 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-986/2017 Urteil vom 7. März 2017 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Marianne Ryter, Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Michael Barrot , Rechtsanwalt, und lic. iur. Luciano Schmid, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-NL); Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) am 25. November 2015 eine Schlussverfügung erlassen hat, wonach die ESTV dem Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) betreffend A._______ Amtshilfe leistet (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung) und die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung genannten Informationen übermittelt; dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde, welche A._______ gegen diese Schlussverfügung erheben liess, mit Urteil A-8400/2015 vom 21. März 2016 gutgeheissen hat; dass das Gericht dabei keine Verfahrenskosten erhoben und die Vorinstanz zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.- an den Beschwerdeführer verpflichtet hat; dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2016 beim Bundesgericht angefochten und beantragt hat, das Urteil sei aufzuheben und die Schlussverfügung vom 25. November 2015 sei zu bestätigen; dass das Bundesgericht die Beschwerde der ESTV mit Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, die Schlussverfügung der ESTV vom 25. November 2015 bestätigt und die Sache zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat; dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgrund dieses bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren A-8400/2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich unterliegend zu gelten hat und ihm daher die (nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der vom Beschwerdeführer im Verfahren A-8400/2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten zu verwenden ist; dass für das Verfahren A-8400/2015 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE); dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1502/2016 vom 5. April 2016). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-8400/2015 werden auf Fr. 4'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 2. Im Verfahren A-8400/2015 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: