Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-1083/2014 werden auf Fr. 7'500. - festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000. - wird an die Bezahlung dieser Verfahrenskosten angerechnet und der Restbetrag von Fr. 2'500.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 2 Im Verfahren A-1083/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-1083/2014 werden auf Fr. 7'500. - festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000. - wird an die Bezahlung dieser Verfahrenskosten angerechnet und der Restbetrag von Fr. 2'500.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Im Verfahren A-1083/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1814/2017 Urteil vom 28. März 2017 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien A._______ AG,(...), vertreten durch Dr. iur. Franz Schenker, Rechtsanwalt,und Dr. iur. Petra Hauser, RechtsanwältinBaker & McKenzie Zürich,Holbeinstrasse 30, Postfach, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV,Länggassstrasse 35, 3000 Bern 9, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhrabgabe auf Alkohol; Einstufung der Produkte (...) und (...); Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Alkoholverwaltung (nachfolgend: EAV) mit Verfügung vom 30. Januar 2014 festgestellt hat, die Produkte (...) und (...) unterlägen dem Alkoholgesetz und würden fiskalisch bei der Einfuhr zum Ansatz von Fr. 29.- pro Liter reinen Alkohols belastet (Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde, welche die A._______ AG gegen diese Verfügung erhob, mit Urteil A-1083/2014 vom 30. März 2015 teilweise gutgeheissen und die entsprechende Verfügung vom 30. Januar 2014 aufgehoben hat, dass es dabei die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'500. - der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 5'000.- auferlegt und im Umfang von Fr. 2'500.- auf die Staatskasse genommen hat, sowie die Vorinstanz zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.- an die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, dass die EAV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2015 beim Bundesgericht angefochten und beantragt hat, es sei aufzuheben und festzustellen, dass die strittigen Produkte dem Alkoholgesetz unterstünden und mit einer Monopolgebühr von Fr. 29.- pro Liter reinen Alkohols zu belasten seien, dass auch die A._______ AG Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 30. März 2015 beantragt hat sowie, es sei festzustellen, dass die strittigen Produkte von der Besteuerung gemäss Alkoholgesetz befreit seien, dass das Bundesgericht die Beschwerde der EAV mit am 27. März 2017 zugestellten Urteil vom 3. Februar 2017 im Verfahren 2C_364/2015 gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und festgestellt hat, dass die Produkte (...) und (...) dem Alkoholgesetz unterstünden und bei der Einfuhr mit der Monopolgebühr von Fr. 29.- pro Liter reinen Alkohols zu belasten seien, dass das Bundesgericht mit demselben Urteil vom 3. Februar 2017 die Beschwerde der A._______ AG im Verfahren 2C_425/2015 abgewiesen und die Sache zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aufgrund dieses bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren A-1083/2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich unterliegend zu gelten hat und ihr daher die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 7'500.- festzusetzenden Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der von der Beschwerdeführerin im Verfahren A-1083/2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000. - an die Bezahlung dieser Verfahrenskosten anzurechnen und der Restbetrag von Fr. 2'500.- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen ist, dass für das Verfahren A-1083/2014 keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen noch Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-986/2017 vom 7. März 2017 mit Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-1083/2014 werden auf Fr. 7'500. - festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000. - wird an die Bezahlung dieser Verfahrenskosten angerechnet und der Restbetrag von Fr. 2'500.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
2. Im Verfahren A-1083/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: