Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-3112/2015 werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird an die Bezahlung dieser Verfahrenskosten angerechnet.
E. 2 Im Verfahren A-3112/2015 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...); Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-3112/2015 werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird an die Bezahlung dieser Verfahrenskosten angerechnet.
- Im Verfahren A-3112/2015 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...); Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2031/2017 Urteil vom 10. April 2017 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______ AG, vertreten durch G + S Treuhand AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) sich mit Schreiben vom 15. April 2013 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) erkundigt hat, ob für die im Jahre 2012 aus dem Ausland bezogenen humanmedizinischen Laborleistungen im Gesamtumfang von über Fr. 10'000.- die Bezugssteuer zu entrichten sei, dass die ESTV nach diverser Korrespondenz mittels Ergänzungsabrechnungen je vom 8. Oktober 2013 für das Jahr 2011 Fr. 5'383.74 und für das Jahr 2012 Fr. 7'595.75 sowie mit Ergänzungsabrechnung vom 17. März 2014 für das Jahr 2013 Fr. 7'255.05 Bezugssteuern erhoben hat, dass die ESTV mit Verfügung vom 6. Mai 2014 die Ergänzungsabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juni 2014 mit Einspracheentscheid vom 16. April 2015 abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Steuerpflichtigen am 15. Mai 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil A-3112/2015 vom 22. Oktober 2015 gutgeheissen und die Sache zur Fällung eines neues Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass es dabei keine Verfahrenskosten erhoben und vorgesehen hat, den von der Steuerpflichtigen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten sowie die Vorinstanz zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.- an die Steuerpflichtige verpflichtet hat, dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3112/2015 vom 22. Oktober 2015 mit Eingabe vom 30. November 2015 beim Bundesgericht angefochten und beantragt hat, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 16. April 2015 sei zu bestätigen, eventualiter sei die auszurichtende Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf höchstens Fr. 3'000.- festzusetzen, dass die Steuerpflichtige ihrerseits von einer Beschwerde abgesehen und sich auf die Vernehmlassung beschränkt hat, dass das Bundesgericht die Beschwerde der ESTV mit am 6. April 2017 zugestelltem Urteil vom 9. Dezember 2016 im Verfahren 2C_1076/2015 gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und den Einspracheentscheid der ESTV vom 16. April 2015 bestätigt hat, dass das Bundesgericht mit demselben Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 die Sache zur Neuregelung der Kosten- sowie der Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aufgrund dieses bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren A-3112/2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich unterliegend zu gelten hat und ihr daher die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der von der Beschwerdeführerin im Verfahren A-3112/2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- an die Bezahlung dieser Verfahrenskosten anzurechnen ist, dass für das Verfahren A-3112/2015 keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen noch Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1814/2017 vom 28. März 2017). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-3112/2015 werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird an die Bezahlung dieser Verfahrenskosten angerechnet.
2. Im Verfahren A-3112/2015 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...); Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: