Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-5065/2015 werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
E. 2 Im Verfahren A-5065/2015 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-5065/2015 werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Im Verfahren A-5065/2015 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6094/2017 Urteil vom 2. November 2017 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______, (...), vertreten durch PRIVERA AG, (...) Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Kostenentscheid, Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige) am 30. August 2013 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eine Einlageentsteuerung von Fr. 16'455.05 geltend gemacht hat, dass die ESTV nach weiterer Korrespondenz eine Mehrwertsteuerkontrolle bei der Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperioden 2011-2013 durchgeführt hat und auf dieser Grundlage mit Verfügung vom 23. Juni 2015 die Steuerforderung für die Steuerperiode 3. bis 4. Quartal 2011 auf Fr. 36'356.-, für die Steuerperiode 2012 auf Fr. 92'755.- und für die Steuerperiode 2013 auf Fr. 90'527.- festgesetzt hat sowie die Rückforderung der Einlageentsteuerung im Umfang von Fr. 16'195.- bestätigt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Steuerpflichtigen am 10. August 2015 erhobene Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) mit Urteil A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist und die Verfügung der ESTV vom 23. Juni 2015 aufgehoben sowie die ESTV angewiesen hat, der A._______ eine Einlageentsteuerung im Betrag von Fr. 18'390.95 unter Abzug des bereits Ausbezahlten zu gewähren (inkl. gesetzlich geschuldetem Vergütungszins), dass es dabei keine Verfahrenskosten erhoben und vorgesehen hat, den von der Steuerpflichtigen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten sowie die Vorinstanz zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.- an die Steuerpflichtige verpflichtet hat, dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 mit Eingabe vom 10. Juni 2016 beim Bundesgericht angefochten und beantragt hat, das vorinstanzliche Urteil sowie die Verfügung der ESTV vom 23. Juni 2015 seien aufzuheben und die Steuerforderungen der ESTV seien für die Steuerperiode 3. bis 4. Quartal 2011 auf Fr. 36'356.-, für die Steuerperiode 2012 auf Fr. 92'755.- und für die Steuerperiode 2013 auf Fr. 90'787.- festzusetzen, dass die Steuerpflichtige ihrerseits von einer Beschwerde abgesehen hat, dass das Bundesgericht die Beschwerde der ESTV mit am 27. Oktober 2017 zugestelltem Urteil vom 16. Oktober 2017 im Verfahren 2C_537/2016, soweit darauf einzutreten war, gutgeheissen und die Steuer für die Periode 3. bis 4. Quartal 2011 auf Fr. 36'356.-, für die Periode 2012 auf Fr. 92'755.- und für die Steuerperiode 2013 auf Fr. 90'527.- zuzüglich gesetzlich geschuldetem Verzugszins festgesetzt hat, dass das Bundesgericht mit demselben Urteil 2C_537/2016 vom 16. Oktober 2017 die Sache zur Neuregelung der Kosten- sowie der Entschädidungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aufgrund dieses bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren A-5065/2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich unterliegend zu gelten hat und ihr daher die nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.- festzusetzenden Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der von der Beschwerdeführerin im Verfahren A-5065/2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass für das Verfahren A-5065/2015 keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen noch Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-2031/2017 vom 10. April 2017). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-5065/2015 werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
2. Im Verfahren A-5065/2015 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: