Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A._______ AG in Liquidation (gelöscht),
E. 2 B._______ AG,
E. 3 C._______,
E. 4 D._______ BV, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Frei, dipl. Steuerexperte, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe, Vorinstanz . Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) am 13. Juni 2013 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) ein Amtshilfegesuch einreichte, das die A._______ AG (mit Sitz in E._______), die B._______ AG (mit Sitz in F._______), C._______ (wohnhaft in G._______, Niederlande) und die D._______ BV (mit Sitz in H._______, Niederlande) betraf; dass die ESTV am 21. Februar 2014 gegenüber der A._______ AG in Liquidation, der B._______ AG, C._______ und der D._______ BV eine Schlussverfügung erliess; dass die ESTV nach dieser Schlussverfügung dem BD Amtshilfe betreffend die A._______ AG (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung), betreffend die B._______ AG (Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung), betreffend C._______ (Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung) sowie betreffend die D._______ BV (Dispositiv-Ziff. 4 der Schlussverfügung) leistet; dass die ESTV in Dispositiv-Ziff. 5 der Schlussverfügung die dem BD zu übermittelnden Informationen und Unterlagen auflistete; dass Rechtsanwalt Frei am 26. März 2014 im Namen der A._______ AG (in Liquidation; nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 1), der B._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 2), der D._______ BV (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 4) und im Namen von C._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer 3) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess, soweit es darauf eintrat; dass das Gericht dabei Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Schlussverfügung vom 21. Februar 2014 aufhob und in diesem Zusammenhang weitere Anordnungen traf; dass es ferner die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.- den Beschwerdeführenden 2-4 im Umfang von Fr. 3'000.- auferlegte und die ESTV verpflichtete, diesen Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014); dass die ESTV das erwähnte Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Oktober 2014 beim Bundesgericht angefochten hat; dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 diese Beschwerde guthiess, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 aufhob und die Schlussverfügung der ESTV vom 21. Februar 2014 bestätigte (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils); dass das Bundesgericht mit dem genannten Urteil ferner die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils); dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer bereits vor der Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. März 2014 erfolgten Löschung im Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit verloren hat (vgl. Art. 746 OR in Verbindung mit Art. 643 OR und Art. 52 Abs. 1 ZGB) und damit als rechtlich inexistent zu betrachten ist; dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zu berücksichtigen ist; dass die Beschwerdeführenden 2-4 im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich unterliegen und ihnen daher die (nach wie vor) auf Fr. 7'000.- festzusetzenden Kosten jenes Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist; dass - dem neuen Ausgang gemäss - im Verfahren A-1606/2014 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario); dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 4 VGKE; Urteil des BVGer A-5515/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 7).
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-1606/2014 werden auf Fr. 7'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden 2-4 auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Im Verfahren A-1606/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden 2-4 (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6565/2015 Urteil vom 9. November 2015 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien
1. A._______ AG in Liquidation (gelöscht),
2. B._______ AG,
3. C._______,
4. D._______ BV, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Frei, dipl. Steuerexperte, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe, Vorinstanz . Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) am 13. Juni 2013 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) ein Amtshilfegesuch einreichte, das die A._______ AG (mit Sitz in E._______), die B._______ AG (mit Sitz in F._______), C._______ (wohnhaft in G._______, Niederlande) und die D._______ BV (mit Sitz in H._______, Niederlande) betraf; dass die ESTV am 21. Februar 2014 gegenüber der A._______ AG in Liquidation, der B._______ AG, C._______ und der D._______ BV eine Schlussverfügung erliess; dass die ESTV nach dieser Schlussverfügung dem BD Amtshilfe betreffend die A._______ AG (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung), betreffend die B._______ AG (Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung), betreffend C._______ (Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung) sowie betreffend die D._______ BV (Dispositiv-Ziff. 4 der Schlussverfügung) leistet; dass die ESTV in Dispositiv-Ziff. 5 der Schlussverfügung die dem BD zu übermittelnden Informationen und Unterlagen auflistete; dass Rechtsanwalt Frei am 26. März 2014 im Namen der A._______ AG (in Liquidation; nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 1), der B._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 2), der D._______ BV (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 4) und im Namen von C._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer 3) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess, soweit es darauf eintrat; dass das Gericht dabei Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Schlussverfügung vom 21. Februar 2014 aufhob und in diesem Zusammenhang weitere Anordnungen traf; dass es ferner die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.- den Beschwerdeführenden 2-4 im Umfang von Fr. 3'000.- auferlegte und die ESTV verpflichtete, diesen Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014); dass die ESTV das erwähnte Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Oktober 2014 beim Bundesgericht angefochten hat; dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 diese Beschwerde guthiess, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 aufhob und die Schlussverfügung der ESTV vom 21. Februar 2014 bestätigte (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils); dass das Bundesgericht mit dem genannten Urteil ferner die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils); dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer bereits vor der Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. März 2014 erfolgten Löschung im Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit verloren hat (vgl. Art. 746 OR in Verbindung mit Art. 643 OR und Art. 52 Abs. 1 ZGB) und damit als rechtlich inexistent zu betrachten ist; dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zu berücksichtigen ist; dass die Beschwerdeführenden 2-4 im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich unterliegen und ihnen daher die (nach wie vor) auf Fr. 7'000.- festzusetzenden Kosten jenes Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist; dass - dem neuen Ausgang gemäss - im Verfahren A-1606/2014 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario); dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 4 VGKE; Urteil des BVGer A-5515/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 7). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-1606/2014 werden auf Fr. 7'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden 2-4 auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
2. Im Verfahren A-1606/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden 2-4 (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: