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A-7709/2015

A-7709/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-05 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-4614/2014 werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der GmbH auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 2 Im Verfahren A-4614/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Kosten des Verfahrens A-4614/2014 werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der GmbH auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  2. Im Verfahren A-4614/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7709/2015 Urteil vom 5. Januar 2016 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) die A._______ GmbH (nachfolgend: GmbH) mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014 dazu verpflichtet hat, Steuern in Höhe von Fr. 4'701.-- nachzuzahlen; dass das Bundesverwaltungsgericht die von der GmbH gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil A-4614/2014 vom 27. Januar 2015 gutgeheissen, den Einspracheentscheid der ESTV vom 16. Juni 2014 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die ESTV zurückgewiesen hat; wobei weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen wurde; dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2015 beim Bundesgericht angefochten und dessen Aufhebung sowie die Bestätigung ihres Entscheides vom 16. Juni 2014 beantragt hat; dass das Bundesgericht die Beschwerde der ESTV mit Urteil 2C_206/2015 vom 16. November 2015 gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und den Entscheid der ESTV vom 16. Juni 2014 bestätigt hat; dass die GmbH demzufolge im Verfahren A-4614/2014 vollumfänglich unterlegen ist und ihr daher die Verfahrenskosten für das damalige Verfahren, welche auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist; dass für das damalige Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE); dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6565/2015 vom 9. November 2015). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens A-4614/2014 werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der GmbH auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

2. Im Verfahren A-4614/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: