Verfahrenskosten
Sachverhalt
A. Das Bundesamt für Verkehr BAV (nachfolgend: Vorinstanz) machte die BAKO AG Baumaschinen und Transportsysteme (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 30. Juli 2014 darauf aufmerksam, dass die Anerkennung ihres Qualitätssicherungsprogramms (QSP) am 12. Januar 2014 abgelaufen sei. Damit sei die Befugnis zur Herstellung von Grosspackmitteln (Intermediate Bulk Container, IBC), welche Teil der Gefahrgutumschliessungen (GGU) im Sinne der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV, SR 930.111.4) bilden, erloschen. Mit Schreiben vom 12. August 2014 schlug die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, das QSP unverzüglich durch eine für diese Tätigkeit bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle (KBS) prüfen und anerkennen zu lassen und danach bei der Vorinstanz begründete Ausnahmen für die Legalisierung der nicht konformen IBC zu beantragen. Sodann hielt die Vorinstanz fest, die bei der Beschwerdeführerin seit dem 12. Januar 2014 durch die KBS Qualitech AG abgenommenen IBC dürften nicht in Verkehr gebracht werden. B. Gegen diese beiden Schreiben der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A 4979/2014). C. Am 27. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz eine formelle Verfügung, in welcher sie unter anderem (erneut) feststellte, die nach dem 12. Januar 2014 von der Beschwerdeführerin hergestellten IBC dürften nicht in Verkehr gebracht werden und diese habe ihr QSP vor der Wiederaufnahme der Herstellung von rechtskonformen IBC durch eine für diese Tätigkeit bezeichnete KBS prüfen und anerkennen zu lassen. Sodann zeigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Weg auf, um die nach dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC legalisieren zu lassen. D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung der Vorinstanz am 20. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A 6829/2014). E. Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die beiden Verfahren mit Urteil vom 18. Februar 2015 unter der Geschäfts-Nummer A 4979/2015 und wies die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigung wurde keine zugesprochen. F. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. März 2015 hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2015 (Verfahren 2C_256/2015) teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die vor dem 27. Oktober 2014 hergestellten IBC nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. Zur Neuverlegung der Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesgericht die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses hat das Verfahren unter der Geschäfts-Nummer A 5515/2015 am 9. September 2015 wieder aufgenommen. Das Bundesgericht äussert sich nicht näher zur Neuverlegung der Verfahrenskosten durch das Bundesverwaltungsgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren hat es der Beschwerdeführerin "anteilmässig" Kosten von Fr. 2'000.- auferlegt, ohne diesen Anteil prozentual zu beziffern. Parteientschädigung hat das Bundesgericht der "nicht anwaltlich vertretenen" Beschwerdeführerin keine zugesprochen. G. Mit Eingabe vom 11. September 2015 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren A 4979/2014. Sie verweist sinngemäss auf ihre insgesamt sechs Rechtsbegehren sowie die sechs Dispositiv-Ziffern der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014 und erachtet sich in zehn Punkten als obsiegend. Betreffend die anderen beiden Punkte sei weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz als obsiegend zu betrachten.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht zur Neuverlegung der Verfahrenskosten ohne Weiteres gegeben.
E. 2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten entsprechend ermässigt (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen und Unterliegen hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5794/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.2 und A 2575/2013 vom 17. September 2014 E. 9.1). Dem Urteil des Bundesgerichts lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Beschwerdeführerin anteilmässig als obsiegend zu betrachten ist. Dies gilt sowohl für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als auch für das bundesgerichtliche Verfahren und ist daher hinsichtlich Ersterem nachfolgend zu ermitteln. Soweit sich der Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens - wie vorliegend - nicht präzise berechnen lässt, verfügt das Bundesverwaltungsgericht über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 13.2, nicht publ. in: BGE 137 II 58; Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 63 N 26; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 zu Art. 106 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Gesetzmässigkeit der Herstellung und des Inverkehrbringens der nach dem 12. Januar 2014 fabrizierten IBC, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 aufgezeigten Massnahmen zur Legalisierung dieser IBC sowie den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch für die durch die im Nachgang der Verfügung getroffenen Massnahmen entstandenen Kosten (vgl. E. 5 des Urteils vom 18. Februar 2015).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass die seit dem 12. Januar 2014 von der Beschwerdeführerin hergestellten IBC - mangels notwendigem QSP - nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen (E. 7 des Urteils vom 18. Februar 2015).
E. 3.2 Die von der Vorinstanz ins Spiel gebrachten Legalisierungsmassnahmen beurteilte das Bundesverwaltungsgericht als rechtmässig und verhältnismässig (E. 10 des Urteils vom 18. Februar 2015). Damit stellte das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich fest, die vor dem 27. Oktober 2014 hergestellten IBC dürften nicht in Verkehr gebracht werden, sondern lediglich, die seit dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC würden nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Frage, ob dieser Umstand es mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip auch rechtfertigte, der Beschwerdeführerin das Inverkehrbringen der entsprechenden IBC zu untersagen, prüfte das Bundesverwaltungsgericht nicht, da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Weg zur Legalisierung der seit dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC aufgezeigt hatte. Indem das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorgehen als rechtmässig einstufte, schützte es jedoch indirekt Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014, wonach die nach dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC - bis zu einer allfälligen Legalisierung - nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
E. 3.3 Die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht mangels rechtlicher Grundlage ab (E. 11 des Urteils vom 18. Februar 2015).
E. 4 Das Bundesgericht hat die vom Bundesverwaltungsgericht geschützte Ansicht der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihr QSP durch eine spezifisch für diese Tätigkeit bezeichnete KBS prüfen und anerkennen zu lassen (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung vom 27. Oktober 2014), ausdrücklich nicht beanstandet (E. 7.3.3 und 7.5 des Urteils vom 20. August 2015). Die Beschwerdeführerin ist daher nach wie vor als im Hauptpunkt unterliegend zu betrachten. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht jedoch fest, unter den gegebenen Umständen könne die genannte Anordnung der Vorinstanz nicht rückwirkend gelten (E. 7.4.3 und 7.5 des Urteils vom 20. August 2015). Die Anordnung der Vorinstanz, die nach dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC dürften nicht in Verkehr gebracht werden, bezeichnete das Bundesgericht als "fragwürdig" - bis zum Erlass der Richtlinie zur GGUV im Juni 2014 sei für den Rechtsunterworfenen aus den publizierten Rechts- und Verwaltungsnormen nicht erkennbar gewesen, welches die Anforderungen an ein QSP seien - und jedenfalls unverhältnismässig. Entsprechend hob es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 insoweit auf, als darin festgestellt wird, dass die zwischen dem 12. Januar und dem 27. Oktober 2014 hergestellten IBC nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Entschädigungsforderung war vor Bundesgericht nicht mehr Streitgegenstand, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich - für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht - als unterliegend zu betrachten ist. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht als zu zwei Fünfteln (40%) obsiegend und zu drei Fünfteln (60%) unterliegend zu betrachten.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten im angefochtenen Urteil vom 18. Februar 2015 auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Von diesem im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Betrag ist auch bei der Neuverlegung der Verfahrenskosten auszugehen. Dementsprechend sind diese der Beschwerdeführerin noch im Umfang von Fr. 1'800.- aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.- zu beziehen. Der Vorinstanz sind von vornherein keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 6 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der reine Zeitaufwand einer Partei selbst wird in der Regel nicht entschädigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 802/2011 vom 14. März 2012 E. 5.2 und A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.83). Mit Vertretung ist denn auch nur eine externe anwaltliche oder nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung gemeint (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Keine Entschädigung geschuldet ist dagegen grundsätzlich, wenn sich die Partei durch eine mit ihr in einem Arbeitsverhältnis stehende Person (Art. 9 Abs. 2 VGKE) oder durch ein Organ - zum Beispiel einen Verwaltungsrat - vertreten lässt (Marcel Maillard, a.a.O., Art. 64 N 12; vgl. ferner zu Art. 68 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 6). Anders verhält es sich lediglich, wenn ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig Organ der Partei ist, diese primär in seiner Funktion als Rechtsanwalt vertritt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 14.2.2 f., A 7065/2013 vom 11. September 2014 E. 6.2 und A 1420/2006 vom 10. April 2008 E. 6.2 m.w.H.). Bei den beiden Vertretern der Beschwerdeführerin handelt es sich um deren Verwaltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift sowie ein Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien. In diesen Funktionen vertreten sie auch die Beschwerdeführerin, weshalb dieser keine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung zuzusprechen ist. Dementsprechend hat auch das Bundesgericht - für das bundesgerichtliche Verfahren - festgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung geschuldet ist. Weitere Auslagen der Partei im Sinne von Art. 11 VGKE macht die Beschwerdeführerin nicht geltend; diese werden im Übrigen auch erst ersetzt, soweit sie Fr. 100.- übersteigen (Art. 13 Bst. a VGKE). Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gleiches gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dispositiv
- Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A 4979/2014 von den auf Fr. 3'000.- festgesetzten Verfahrenskosten drei Fünftel entsprechend Fr. 1'800.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbindung mitzuteilen.
- Für das Verfahren A 4979/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-432.29-00006/00006/00005/00001; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5515/2015 Urteil vom 13. Oktober 2015 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien BAKO AG, Baumaschinen und Transportsysteme, Mellingerstrasse 33, 5607 Hägglingen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten. Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Verkehr BAV (nachfolgend: Vorinstanz) machte die BAKO AG Baumaschinen und Transportsysteme (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 30. Juli 2014 darauf aufmerksam, dass die Anerkennung ihres Qualitätssicherungsprogramms (QSP) am 12. Januar 2014 abgelaufen sei. Damit sei die Befugnis zur Herstellung von Grosspackmitteln (Intermediate Bulk Container, IBC), welche Teil der Gefahrgutumschliessungen (GGU) im Sinne der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV, SR 930.111.4) bilden, erloschen. Mit Schreiben vom 12. August 2014 schlug die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, das QSP unverzüglich durch eine für diese Tätigkeit bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle (KBS) prüfen und anerkennen zu lassen und danach bei der Vorinstanz begründete Ausnahmen für die Legalisierung der nicht konformen IBC zu beantragen. Sodann hielt die Vorinstanz fest, die bei der Beschwerdeführerin seit dem 12. Januar 2014 durch die KBS Qualitech AG abgenommenen IBC dürften nicht in Verkehr gebracht werden. B. Gegen diese beiden Schreiben der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A 4979/2014). C. Am 27. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz eine formelle Verfügung, in welcher sie unter anderem (erneut) feststellte, die nach dem 12. Januar 2014 von der Beschwerdeführerin hergestellten IBC dürften nicht in Verkehr gebracht werden und diese habe ihr QSP vor der Wiederaufnahme der Herstellung von rechtskonformen IBC durch eine für diese Tätigkeit bezeichnete KBS prüfen und anerkennen zu lassen. Sodann zeigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Weg auf, um die nach dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC legalisieren zu lassen. D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung der Vorinstanz am 20. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A 6829/2014). E. Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die beiden Verfahren mit Urteil vom 18. Februar 2015 unter der Geschäfts-Nummer A 4979/2015 und wies die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigung wurde keine zugesprochen. F. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. März 2015 hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2015 (Verfahren 2C_256/2015) teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die vor dem 27. Oktober 2014 hergestellten IBC nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. Zur Neuverlegung der Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesgericht die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses hat das Verfahren unter der Geschäfts-Nummer A 5515/2015 am 9. September 2015 wieder aufgenommen. Das Bundesgericht äussert sich nicht näher zur Neuverlegung der Verfahrenskosten durch das Bundesverwaltungsgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren hat es der Beschwerdeführerin "anteilmässig" Kosten von Fr. 2'000.- auferlegt, ohne diesen Anteil prozentual zu beziffern. Parteientschädigung hat das Bundesgericht der "nicht anwaltlich vertretenen" Beschwerdeführerin keine zugesprochen. G. Mit Eingabe vom 11. September 2015 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren A 4979/2014. Sie verweist sinngemäss auf ihre insgesamt sechs Rechtsbegehren sowie die sechs Dispositiv-Ziffern der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014 und erachtet sich in zehn Punkten als obsiegend. Betreffend die anderen beiden Punkte sei weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz als obsiegend zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht zur Neuverlegung der Verfahrenskosten ohne Weiteres gegeben.
2. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten entsprechend ermässigt (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen und Unterliegen hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5794/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.2 und A 2575/2013 vom 17. September 2014 E. 9.1). Dem Urteil des Bundesgerichts lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Beschwerdeführerin anteilmässig als obsiegend zu betrachten ist. Dies gilt sowohl für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als auch für das bundesgerichtliche Verfahren und ist daher hinsichtlich Ersterem nachfolgend zu ermitteln. Soweit sich der Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens - wie vorliegend - nicht präzise berechnen lässt, verfügt das Bundesverwaltungsgericht über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 13.2, nicht publ. in: BGE 137 II 58; Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 63 N 26; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 zu Art. 106 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
3. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Gesetzmässigkeit der Herstellung und des Inverkehrbringens der nach dem 12. Januar 2014 fabrizierten IBC, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 aufgezeigten Massnahmen zur Legalisierung dieser IBC sowie den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch für die durch die im Nachgang der Verfügung getroffenen Massnahmen entstandenen Kosten (vgl. E. 5 des Urteils vom 18. Februar 2015). 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass die seit dem 12. Januar 2014 von der Beschwerdeführerin hergestellten IBC - mangels notwendigem QSP - nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen (E. 7 des Urteils vom 18. Februar 2015). 3.2 Die von der Vorinstanz ins Spiel gebrachten Legalisierungsmassnahmen beurteilte das Bundesverwaltungsgericht als rechtmässig und verhältnismässig (E. 10 des Urteils vom 18. Februar 2015). Damit stellte das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich fest, die vor dem 27. Oktober 2014 hergestellten IBC dürften nicht in Verkehr gebracht werden, sondern lediglich, die seit dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC würden nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Frage, ob dieser Umstand es mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip auch rechtfertigte, der Beschwerdeführerin das Inverkehrbringen der entsprechenden IBC zu untersagen, prüfte das Bundesverwaltungsgericht nicht, da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Weg zur Legalisierung der seit dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC aufgezeigt hatte. Indem das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorgehen als rechtmässig einstufte, schützte es jedoch indirekt Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014, wonach die nach dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC - bis zu einer allfälligen Legalisierung - nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. 3.3 Die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht mangels rechtlicher Grundlage ab (E. 11 des Urteils vom 18. Februar 2015).
4. Das Bundesgericht hat die vom Bundesverwaltungsgericht geschützte Ansicht der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihr QSP durch eine spezifisch für diese Tätigkeit bezeichnete KBS prüfen und anerkennen zu lassen (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung vom 27. Oktober 2014), ausdrücklich nicht beanstandet (E. 7.3.3 und 7.5 des Urteils vom 20. August 2015). Die Beschwerdeführerin ist daher nach wie vor als im Hauptpunkt unterliegend zu betrachten. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht jedoch fest, unter den gegebenen Umständen könne die genannte Anordnung der Vorinstanz nicht rückwirkend gelten (E. 7.4.3 und 7.5 des Urteils vom 20. August 2015). Die Anordnung der Vorinstanz, die nach dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC dürften nicht in Verkehr gebracht werden, bezeichnete das Bundesgericht als "fragwürdig" - bis zum Erlass der Richtlinie zur GGUV im Juni 2014 sei für den Rechtsunterworfenen aus den publizierten Rechts- und Verwaltungsnormen nicht erkennbar gewesen, welches die Anforderungen an ein QSP seien - und jedenfalls unverhältnismässig. Entsprechend hob es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 insoweit auf, als darin festgestellt wird, dass die zwischen dem 12. Januar und dem 27. Oktober 2014 hergestellten IBC nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Entschädigungsforderung war vor Bundesgericht nicht mehr Streitgegenstand, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich - für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht - als unterliegend zu betrachten ist. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht als zu zwei Fünfteln (40%) obsiegend und zu drei Fünfteln (60%) unterliegend zu betrachten.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten im angefochtenen Urteil vom 18. Februar 2015 auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Von diesem im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Betrag ist auch bei der Neuverlegung der Verfahrenskosten auszugehen. Dementsprechend sind diese der Beschwerdeführerin noch im Umfang von Fr. 1'800.- aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.- zu beziehen. Der Vorinstanz sind von vornherein keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6. Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der reine Zeitaufwand einer Partei selbst wird in der Regel nicht entschädigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 802/2011 vom 14. März 2012 E. 5.2 und A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.83). Mit Vertretung ist denn auch nur eine externe anwaltliche oder nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung gemeint (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Keine Entschädigung geschuldet ist dagegen grundsätzlich, wenn sich die Partei durch eine mit ihr in einem Arbeitsverhältnis stehende Person (Art. 9 Abs. 2 VGKE) oder durch ein Organ - zum Beispiel einen Verwaltungsrat - vertreten lässt (Marcel Maillard, a.a.O., Art. 64 N 12; vgl. ferner zu Art. 68 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 6). Anders verhält es sich lediglich, wenn ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig Organ der Partei ist, diese primär in seiner Funktion als Rechtsanwalt vertritt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 14.2.2 f., A 7065/2013 vom 11. September 2014 E. 6.2 und A 1420/2006 vom 10. April 2008 E. 6.2 m.w.H.). Bei den beiden Vertretern der Beschwerdeführerin handelt es sich um deren Verwaltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift sowie ein Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien. In diesen Funktionen vertreten sie auch die Beschwerdeführerin, weshalb dieser keine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung zuzusprechen ist. Dementsprechend hat auch das Bundesgericht - für das bundesgerichtliche Verfahren - festgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung geschuldet ist. Weitere Auslagen der Partei im Sinne von Art. 11 VGKE macht die Beschwerdeführerin nicht geltend; diese werden im Übrigen auch erst ersetzt, soweit sie Fr. 100.- übersteigen (Art. 13 Bst. a VGKE). Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gleiches gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A 4979/2014 von den auf Fr. 3'000.- festgesetzten Verfahrenskosten drei Fünftel entsprechend Fr. 1'800.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbindung mitzuteilen.
2. Für das Verfahren A 4979/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-432.29-00006/00006/00005/00001; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: