Haushaltsabgabe
Sachverhalt
A. A._______ (nachstehend: Beschwerdeführer) teilte der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachstehend: Serafe AG bzw. Erstinstanz) am 25. Juni 2020 per E-Mail mit, er schaue nicht fern und höre auch nicht Radio und das schon seit vielen Jahren. Zudem könne er die Rechnung nicht bezahlen. Dabei bezog er sich gemäss Betreff (...) auf die Rechnung der Serafe AG vom 18. Juni 2020. B. Mit förmlichem Opting-out-Gesuch vom 12. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz um Abgabebefreiung für den Haushalt mit der Nummer (...). Im Formular kreuzte er an, dass in seinem Haushalt ein «multifunktionales Gerät (Computer, Laptop, Tablet, Smartphone)» vorhanden sei. Die Erstinstanz lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 8. November 2022 ab und stellte fest, der Beschwerdeführer bleibe im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 abgabepflichtig. C. Gegen die Verfügung der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2022 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM (nachstehend: Vorinstanz) und ersuchte sinngemäss um Gutheissung des Gesuchs. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Verfügung vom 3. März 2023 ab und verzichtete dabei auf die Erhebung von Verfahrenskosten. D. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Worten «Hiermit reiche ich fristgemäss meine Verwaltungsbeschwerde ein gegen das beiliegende Verfügungsschreiben. Ich bin mit der Ablehnung nicht einverstanden». Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin begründete der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel mit Eingabe vom 27. März 2023 damit, dass er von der Sozialhilfe lebe, nie einen Fernseher oder ein Radio gehabt habe und der TV-Anschluss plombiert sei. E. Aufgrund der vermuteten Mittellosigkeit wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Das Gesuch erfolgte mit Eingabe vom 18. April 2023. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2023 hiess das Gericht das Gesuch aufgrund der Akten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2023 gemachten Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Erstinstanz liess sich nicht vernehmen. G. Am 12. September 2023 (Poststempel) ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers samt der Rechnung (...) vom 28. August 2023 ein, die der Erstinstanz und der Vorinstanz zugestellt wurden. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Begehren um Befreiung von der Haushaltabgabe abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2023 und die Gutheissung seines Abgabebefreiungsgesuchs.
E. 3.1.1 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Es handelt sich nach aktuellem Recht um eine geräteunabhängige Abgabe. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4976).
E. 3.1.2 Für eine Übergangszeit (konkret bis zum 31. Dezember 2023) besteht nach Art. 109c Abs. 1 RTVG die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit werden (sog. Opting-out). Die Abweisung eines solchen Gesuchs ist vorliegend im Streit.
E. 3.1.3 Der Beschwerdeführer kreuzte im Gesuchsformular um Befreiung von der Abgabepflicht (Opting-out) handschriftlich an, in seinem Haushalt sei ein multifunktionales Gerät vorhanden. Damit besitzt er ein Empfangsgerät im Sinne des Gesetzes und fällt unter die Abgabepflicht.
E. 3.2 Zufolge Art. 68a Abs. 1 RTVG bestimmt der Bundesrat die Höhe der Haushaltabgabe und er hat dabei gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen (wie etwa die Kosten für die Finanzierung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft [SRG] zur Erfüllung des Programmauftrags; vgl. Bst. a).
E. 3.2.1 Art. 69b RTVG regelt i.V.m. Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Gemäss dem hier interessierenden Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG werden auf ihr Gesuch hin Personen befreit, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle.
E. 3.2.2 Im Zuge der Revision des RTVG hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen für bestimmte Kategorien geschaffen, um den tatsächlichen Unterschieden Rechnung zu tragen. Mit Blick auf Art. 69b RTVG sind allerdings nicht Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger, sondern einzig Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG abgabebefreit. Laut Ziff. C.3.1. Abs. 1 Bst. g der geltenden Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; verfügbar unter: <https://rl.skos.ch/>, abgerufen am 13. September 2023) umfasst der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in Privathaushalten mitunter die Ausgabenposition «Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV». Hierfür wird den Kantonen im Rahmen der Ausrichtung von Sozialhilfe empfohlen, eine von der Grösse des Haushalts abhängige Gesamtpauschale auszurichten, die beispielsweise auch die Ausgabenpositionen «Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren» (Bst. a), «Bekleidung und Schuhe» (Bst. b) und die Kosten der allgemeinen Haushaltsführung (Bst. d) beinhaltet.
E. 3.2.3 Der Gesetzgeber hatte die Abgabebefreiung von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern bei der Gesetzesrevision ausdrücklich verworfen. In der Botschaft wurde dazu ausgeführt, dass eine Befreiung vom Bezahlen der Haushaltabgabe für Personen, die Sozialhilfe empfangen würden, nicht angebracht sei, da gemäss den von den Kantonen anerkannten Richtlinien der SKOS die Kosten für die Empfangsgebühr im Existenzminimum berücksichtigt seien. Der Ertragsausfall durch die Befreiung der Ergänzungsleistungen beziehenden Personen betrage jährlich über 100 Millionen Franken, sodass jeder gebührenzahlende Haushalt einen Solidaritätsbeitrag von rund Fr. 37.- leiste. Eine Abgabebefreiung der Personen, die Sozialhilfe bezögen, würde die Kosten auf über 150 Millionen Franken, auf über Fr. 50.- Solidaritätsbeitrag je Haushalt ansteigen lassen (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4991). Auch wurde betont, dass das Bedürfnis, ungleiche Sachverhalte unterschiedlich zu regeln, in Massenverfahren an die Grenze der Praktikabilität stosse. Eine von Nationalrat Cédric Wermuth am 14. März 2018 eingereichte Motion (Nr. 18.3158), die mittels Revision von Art. 69b RTVG die Abgabebefreiung von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern verlangte, wurde im Parlament nicht behandelt und infolgedessen am 19. Juni 2020 abgeschrieben. Der Bundesrat hatte dazu in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2018 ausgeführt, dass von einer solchen Änderung abzusehen sei, weil eine Befreiung der von der Sozialhilfe unterstützten Privathaushalte zu einem Einnahmenverlust in der Grössenordnung von 58 Millionen Franken führen würde. Um den gleichen Ertrag zu erzielen, müssten diese Mindereinnahmen durch eine Erhöhung des Abgabetarifs für Haushalte beziehungsweise des Basistarifs für Unternehmen von jährlich Fr. 365.- auf Fr. 380.- kompensiert werden. Im Übrigen bildete diese Frage bereits bei der Totalrevision des RTVG im Jahr 2002 Gegenstand verschiedener Diskussionen (vgl. Botschaft RTVG 2002, BBl 2003 1642 f.).
E. 3.2.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Sozialhilfebezüger allein wegen dieses Umstands nicht von der Abgabepflicht zu befreien ist. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer. Er ist somit auch als Sozialhilfebezüger abgabepflichtig.
E. 3.3 Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 4.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er jedoch von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Tobias Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 19.10.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_622/2023) Abteilung I A-1446/2023 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Tobias Egli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehgebühren; Haushaltabgabe. Sachverhalt: A. A._______ (nachstehend: Beschwerdeführer) teilte der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachstehend: Serafe AG bzw. Erstinstanz) am 25. Juni 2020 per E-Mail mit, er schaue nicht fern und höre auch nicht Radio und das schon seit vielen Jahren. Zudem könne er die Rechnung nicht bezahlen. Dabei bezog er sich gemäss Betreff (...) auf die Rechnung der Serafe AG vom 18. Juni 2020. B. Mit förmlichem Opting-out-Gesuch vom 12. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz um Abgabebefreiung für den Haushalt mit der Nummer (...). Im Formular kreuzte er an, dass in seinem Haushalt ein «multifunktionales Gerät (Computer, Laptop, Tablet, Smartphone)» vorhanden sei. Die Erstinstanz lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 8. November 2022 ab und stellte fest, der Beschwerdeführer bleibe im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 abgabepflichtig. C. Gegen die Verfügung der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2022 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM (nachstehend: Vorinstanz) und ersuchte sinngemäss um Gutheissung des Gesuchs. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Verfügung vom 3. März 2023 ab und verzichtete dabei auf die Erhebung von Verfahrenskosten. D. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Worten «Hiermit reiche ich fristgemäss meine Verwaltungsbeschwerde ein gegen das beiliegende Verfügungsschreiben. Ich bin mit der Ablehnung nicht einverstanden». Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin begründete der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel mit Eingabe vom 27. März 2023 damit, dass er von der Sozialhilfe lebe, nie einen Fernseher oder ein Radio gehabt habe und der TV-Anschluss plombiert sei. E. Aufgrund der vermuteten Mittellosigkeit wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Das Gesuch erfolgte mit Eingabe vom 18. April 2023. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2023 hiess das Gericht das Gesuch aufgrund der Akten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2023 gemachten Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Erstinstanz liess sich nicht vernehmen. G. Am 12. September 2023 (Poststempel) ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers samt der Rechnung (...) vom 28. August 2023 ein, die der Erstinstanz und der Vorinstanz zugestellt wurden. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Begehren um Befreiung von der Haushaltabgabe abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2023 und die Gutheissung seines Abgabebefreiungsgesuchs. 3.1 3.1.1 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Es handelt sich nach aktuellem Recht um eine geräteunabhängige Abgabe. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4976). 3.1.2 Für eine Übergangszeit (konkret bis zum 31. Dezember 2023) besteht nach Art. 109c Abs. 1 RTVG die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit werden (sog. Opting-out). Die Abweisung eines solchen Gesuchs ist vorliegend im Streit. 3.1.3 Der Beschwerdeführer kreuzte im Gesuchsformular um Befreiung von der Abgabepflicht (Opting-out) handschriftlich an, in seinem Haushalt sei ein multifunktionales Gerät vorhanden. Damit besitzt er ein Empfangsgerät im Sinne des Gesetzes und fällt unter die Abgabepflicht. 3.2 Zufolge Art. 68a Abs. 1 RTVG bestimmt der Bundesrat die Höhe der Haushaltabgabe und er hat dabei gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen (wie etwa die Kosten für die Finanzierung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft [SRG] zur Erfüllung des Programmauftrags; vgl. Bst. a). 3.2.1 Art. 69b RTVG regelt i.V.m. Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Gemäss dem hier interessierenden Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG werden auf ihr Gesuch hin Personen befreit, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle. 3.2.2 Im Zuge der Revision des RTVG hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen für bestimmte Kategorien geschaffen, um den tatsächlichen Unterschieden Rechnung zu tragen. Mit Blick auf Art. 69b RTVG sind allerdings nicht Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger, sondern einzig Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG abgabebefreit. Laut Ziff. C.3.1. Abs. 1 Bst. g der geltenden Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; verfügbar unter: , abgerufen am 13. September 2023) umfasst der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in Privathaushalten mitunter die Ausgabenposition «Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV». Hierfür wird den Kantonen im Rahmen der Ausrichtung von Sozialhilfe empfohlen, eine von der Grösse des Haushalts abhängige Gesamtpauschale auszurichten, die beispielsweise auch die Ausgabenpositionen «Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren» (Bst. a), «Bekleidung und Schuhe» (Bst. b) und die Kosten der allgemeinen Haushaltsführung (Bst. d) beinhaltet. 3.2.3 Der Gesetzgeber hatte die Abgabebefreiung von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern bei der Gesetzesrevision ausdrücklich verworfen. In der Botschaft wurde dazu ausgeführt, dass eine Befreiung vom Bezahlen der Haushaltabgabe für Personen, die Sozialhilfe empfangen würden, nicht angebracht sei, da gemäss den von den Kantonen anerkannten Richtlinien der SKOS die Kosten für die Empfangsgebühr im Existenzminimum berücksichtigt seien. Der Ertragsausfall durch die Befreiung der Ergänzungsleistungen beziehenden Personen betrage jährlich über 100 Millionen Franken, sodass jeder gebührenzahlende Haushalt einen Solidaritätsbeitrag von rund Fr. 37.- leiste. Eine Abgabebefreiung der Personen, die Sozialhilfe bezögen, würde die Kosten auf über 150 Millionen Franken, auf über Fr. 50.- Solidaritätsbeitrag je Haushalt ansteigen lassen (vgl. Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4991). Auch wurde betont, dass das Bedürfnis, ungleiche Sachverhalte unterschiedlich zu regeln, in Massenverfahren an die Grenze der Praktikabilität stosse. Eine von Nationalrat Cédric Wermuth am 14. März 2018 eingereichte Motion (Nr. 18.3158), die mittels Revision von Art. 69b RTVG die Abgabebefreiung von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern verlangte, wurde im Parlament nicht behandelt und infolgedessen am 19. Juni 2020 abgeschrieben. Der Bundesrat hatte dazu in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2018 ausgeführt, dass von einer solchen Änderung abzusehen sei, weil eine Befreiung der von der Sozialhilfe unterstützten Privathaushalte zu einem Einnahmenverlust in der Grössenordnung von 58 Millionen Franken führen würde. Um den gleichen Ertrag zu erzielen, müssten diese Mindereinnahmen durch eine Erhöhung des Abgabetarifs für Haushalte beziehungsweise des Basistarifs für Unternehmen von jährlich Fr. 365.- auf Fr. 380.- kompensiert werden. Im Übrigen bildete diese Frage bereits bei der Totalrevision des RTVG im Jahr 2002 Gegenstand verschiedener Diskussionen (vgl. Botschaft RTVG 2002, BBl 2003 1642 f.). 3.2.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Sozialhilfebezüger allein wegen dieses Umstands nicht von der Abgabepflicht zu befreien ist. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer. Er ist somit auch als Sozialhilfebezüger abgabepflichtig. 3.3 Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 4.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er jedoch von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Tobias Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)