Haushaltabgabe
Sachverhalt
A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgaben (nachfolgend: Haushaltabgabe) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) am 28. September 2023 beim Betreibungsamt (...) gegen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2020 in der Höhe von Fr. 638.75 zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren in der Höhe von Fr. 35.-. Gegen den Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2023 erhob A._______ am 14. August 2023 Rechtsvorschlag. B. Die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) beseitigte mit Verfügung vom 28. September 2023 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) und erteilte gleichzeitig die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete A._______ zur Zahlung der ausstehenden Haushaltsabgabe (vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2020) in der Höhe von Fr. 638.75 zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren in der Höhe von Fr. 35.-. C. Dagegen erhob A._______ am 4. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM). Sie machte insbesondere geltend, dass sie ab dem 1. April 2019 über keinen Haushalt in der Stadt Bern verfügt habe und dass sie ab diesem Datum zu ihrem Ehemann nach (....) gezogen sei. Zudem habe sie sich vom 3. Juni 2019 bis zum 7. Januar 2021 im Strafvollzug befunden. D. Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Mai 2024 im Sinne der Erwägungen ab. Es stellte in der Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Einwohnerregister der Stadt Bern ihren Hauptwohnsitz vom 5. August 2014 bis 31. Dezember 2020 an der (...) in Bern im Privathaushalt «EDIG [...] / EWID [...]» hatte. Die Vorinstanz verfügte, dass A._______ vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2020 der Abgabepflicht für Radio und Fernsehen unterlag. Gleichzeitig beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) für die Forderung der Haushaltabgabe in der Höhe von insgesamt Fr. 638.75, der Mahngebühren in der Höhe von Fr. 15.- sowie der Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 20.-. Zudem auferlegte es A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.-. E. Gegen den Entscheid des BAKOM erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Befreiung von der geschuldeten Haushaltabgabe. Ihr sei zudem eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu entrichten. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2024 gemachten Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der ihr Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungs-grundsatz (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen, anders als im Zivilprozess, keine (subjektive) Beweisführungslast. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch erheblich durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (Art. 13 VwVG). Dies geschieht insbesondere in dreifacher Hinsicht, nämlich wenn die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verpflichtet sind, durch den Umstand, dass sie ihr Vorbringen rechtzeitig bei der Behörde einzureichen haben sowie durch die Rüge- und Substantiierungspflicht im Beschwerdeverfahren. Ferner beschränkt sich die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Entscheid- beziehungsweise rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbestandlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm erfüllen (Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024, E. 8.7; Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 3 und 27 f.).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Für rechtserhebliche Tatsachen ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass). Eine behauptete Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht auf Grundlage der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sie sich verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVGE 2012/33 E. 6.2; Urteil des BVGer A-6469/2023 vom 11. Juni 2024 E. 2.2). Das Gericht kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es seine Überzeugung bereits auf Grundlage vorhandener Beweise gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass zusätzliche Beweiserhebungen das Ergebnis nicht ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 134 I 140 E. 5.3). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im öffentlichen Recht grundsätzlich die Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Die Folgen der Beweislosigkeit hat demnach jene Partei zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte abzuleiten sucht. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid zu Ungunsten der Partei aus, welche die Beweislast trägt (BGE 144 II 332 E. 4.1.3; Urteil des BVGer A-1066/2023 vom 25. Januar 2024, E. 3.1; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.149 m.w.H.; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16 f.).
E. 3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen von der Erhebungsstelle erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG; vgl. Art. 58 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück (Art. 59 Abs. 2 RTVV). Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1).
E. 3.2 Die Bestimmung von Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG sind zudem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht befreit (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.).
E. 3.3 Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinden oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und Art. 6 Bst. d RHG). Mit Einführung der Haushaltabgabe entfiel die persönliche Meldepflicht bei der Gebührenerhebungsstelle. Durch die Vereinheitlichung der Einwohnerregister im Rahmen des RHG wurden die Register als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltdaten aus den Einwohnerregister zu beschaffen. In jedem Register werden die im betreffenden Kanton beziehungsweise in den betreffenden Gemeinden gemeldeten Personen mittels einer Personen-Identifikatornummer erfasst und jeweils einer bestimmten Gebäude- und einer Wohnungs-Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Daten der Einwohnerregister ist in Art. 69g RTVG geregelt (m.w.H. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4999 f.).
E. 3.4 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Unterbringung einer Person in einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person, zum Beispiel eines Anstaltsinsassen, bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB, Staehlin, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I [BSK-ZGB I], 7. Auflage 2022, Art. 23 ZGB N. 19 g).
E. 3.5 Gemäss Art. 11 RHG müssen sich natürliche Personen innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Amtsstelle melden (Art. 11 Bst. a RHG, Art. 1 Abs. 1 Gesetz des Kantons Bern über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer vom 12. September 1985 [BSG 122.11, nachfolgend: NAG]). Die Anmeldung erfolgt digital über eine bestimmte Plattform oder persönlich bei der Einwohnerkontrolle (Art. 1 Abs. 1a NAG). Die digitale Anmeldung setzt die gleichzeitige digitale Abmeldung in der Wegzugsgemeinde voraus (Art. 1 Abs. 1b NAG). Wer von einer Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tage des Wegzugs abzumelden und die neue Wohnadresse anzugeben. Erfolgt die Meldung des Wegzugs nicht digital, erstattet die Wegzugsgemeinde der Zuzugsgemeinde eine Meldung über den bevorstehenden Zuzug (Art. 10 Abs. 1 und 2 NAG). Von der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle ist befreit, wer in einem Heim oder in einer Anstalt untergebracht ist (Art. 2 Bst. b NAG, Art. 8 Abs. 1 Verordnung des Kantons Bern über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer vom 18. Juni 1986 [BSG 122.161, nachfolgend: NAV]). Strafvollzuganstalten gelten als solche Anstalten (Arbeitshilfe Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer, Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Gemeinden, 1. Auflage, November 2018, mit Änderungen vom Dezember 2019, Kanton Bern, [nachfolgend: Arbeitshilfe Niederlassung und Aufenthalt], S. 47). Entsprechend ist von der Pflicht zur Anmeldung in der Gemeinde befreit, wer in einer Strafvollzugsanstalt untergebracht wird.
E. 3.6 In Bezug auf die Haushaltarten wird noch in Privathaushalt, Sammelhaushalt und Kollektivhaushalt unterschieden. Ein Privathaushalt besteht, wenn eine Gesamtheit von Personen in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnt (Art. 2 Bst. a RHV). Ein Sammelhaushalt ist ein fiktiver Haushalt, der einerseits Personen umfasst, die lediglich formell in der Meldegemeinde angemeldet sind, ohne dort effektiv zu wohnen, und andererseits Personen ohne festen Wohnsitz (vgl. Amtlicher Katalog der Merkmale, Harmonisierung amtlicher Personenregister, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2023, N. 624, S. 52 f.). Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung (Art. 69c Abs. 2 RHG; siehe abschliessende Aufzählung nach Art. 2 Bst. abis RHV). Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs gelten gemäss Art. 2 Bst. abis Ziff. 6 RHV als Kollektivhaushalte. Jeder Kollektivhaushalt schuldet eine Haushaltabgabe in derselben Höhe, ungeachtet der Zahl seiner Bewohnerinnen und Bewohner (Fr. 670.- pro Jahr, gemäss Art. 57 RTVV). Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft eines Kollektivhaushalts geschuldet (Art. 69c RTVG, vgl. Art. 57 RHV). Die Angehörigen von Kollektivhaushalten müssen keine individuelle Haushaltabgabe für ihre privat genutzten Räume innerhalb des Kollektivhaushalts bezahlen. Die Kantone haben gemäss Art. 9 RHV sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten in den Registern gemäss Art. 2 Abs. 2 RHG geführt werden. Im Kanton Bern werden die Haushaltsarten in den Einwohnerregistern der Gemeinden geführt (vgl. Art. 24 ff. der Verordnung des Kantons Bern über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (BSG 152.051, nachfolgend: GERES V). Die Gemeinden erhalten von den betreffenden Anstalten und Institutionen die Angaben über die Bewohner des Kollektivhaushalts. Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt eingewiesen werden, sind in der bisherigen Wohnsitzgemeinde im Sammelhaushalt aufzunehmen, in der neuen Gemeinde werden sie im Kollektivhaushalt aufgenommen (vgl. Arbeitshilfe Niederlassung und Aufenthalt, S. 62 f.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2024 und damit einhergehend die Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum (vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2020) über einen Privathaushalt verfügte und abgabepflichtig war.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung im Wesentlichen auf die Daten des Einwohnerdienstes, wonach die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz vom 5. August 2014 bis 31. Dezember 2020 an der (...), Bern im Privathaushalt (EGID [...] / EWID [...]) gehabt hat. Die Erstinstanz habe ihren Entscheid zu Recht auf diese Daten abgestützt. Die Erhebungsstelle stütze sich für die Abgabenerhebung nach Art. 58 Absatz 4 RTVV auf die Haushaltbildung, die der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach Art. 67 Absatz 3 RTVV mitgeteilt werde. Die Beschwerdeführerin sei im umstrittenen Zeitraum (1. Januar 2019 bis 30. September 2020) an der oben genannten Adresse registriert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zwar die betreffende Wohnung auf den 31. März 2019 gekündigt, für die Erhebung der Haushaltabgabe sei jedoch gemäss Art. 69 Abs. 2 RTVG die Haushaltbildung massgebend, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister eigetragen ist. Daran ändere nichts, dass sie sich vom 3. Juni 2019 bis 7. Januar 2021 im Kanton (...) im Strafvollzug befunden habe. Eine Korrektur ihrer Wohnverhältnisse hätte sie selbst beim Einwohneramt der Gemeinde Bern vornehmen müssen.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie ab dem 1. April 2019 über keine Wohnung beziehungsweise keinen Haushalt in der Stadt Bern verfügt habe und sie daher keine Haushaltabgabe ab diesem Datum schulde. Erstens sei dies durch die Schreiben vom 7. und 23 März 2019 des Vermieters ihrer ehemaligen Wohnung in der Stadt Bern belegt, wonach ihr Mietvertrag per 31. März 2019 aufgelöst und die betreffende Wohnung ab 1. April 2019 weitervermietet wurde. Zweitens bestätige das zu den Akten eingereichte Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 10. März 2023, dass sie sich durchgehend vom 3. Juni 2019 bis zum 7. Januar 2021 im Strafvollzug befunden habe. Bis zu ihrem Einrückungstermin in die Vollzugsinstitution sei sie ab dem 1. April 2019 zu ihrem Ehemann nach (...)gezogen. Dies habe sie der Erstinstanz mehrmals telefonisch und per E-Mail mitgeteilt. Insbesondere habe sie ihren Wohnungswechsel (und neue Postadresse) mit eingeschriebenem Brief vom 3. Juli 2019 und sinngemäss durch Rücksendung der Rechnung der Serafe AG vom 10. Januar 2019 (für die Abgabeperiode 1. Januar 2019 bis 30. September 2019) mit dem Vermerk «habe keine Wohnung mehr» der Serafe AG zur Kenntnis gebracht. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie keinen Einfluss auf die Eintragungen im Einwohnerregister habe und ihr auch keine Pflicht zur Überprüfung von deren Richtigkeit obliege. Aus einer fehlerhaften Eintragung oder einer entsprechenden Meldung an die Erstinstanz könne ihr daher kein Verschulden angelastet werden.
E. 4.3 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt in Bern per 1. April 2019 aufgehoben hatte, zu ihrem Ehemann nach (...) zog und sich vom 3. Juni 2019 bis 7. Januar 2021 im Strafvollzug befand. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem Wegzug am 30. März 2019 einen Haushalt an der (...) in Bern geführt und schuldet zumindest für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. März 2019 die Haushaltabgabe. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
E. 4.4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihren Umzug zu ihrem Ehemann nach (...) elektronisch oder persönlich beim Einwohnerdienst der Gemeinde (...) hätte melden müssen und ob die Vor-instanz sie zu Recht zur privaten Haushaltabgabe für die Wohnung in Bern für den offen zu beurteilendem (Rest)zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. September 2020 verpflichtete.
E. 4.4.2 Beim Inkasso der Haushaltabgabe handelt es sich um ein Massenverwaltungsgeschäft. Die Abgabe wird von Millionen von Zahlungspflichtigen erhoben, weshalb die Ausgestaltung solcher Massenverfahren praktikabel bleiben muss und eine strenge Handhabung der Meldepflicht des Umzugs gemäss Art. 11 RHG gerechtfertigt ist. Ohne gewisse Schematisierungen würde das Verfahren andernfalls an die Grenzen der Vollzugstauglichkeit stossen (vgl. Urteil des BVGer A-6317/2020 vom 13. Juli 2021 E. 5.5 m.w.H.; siehe ferner die Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 5039 f.). Die strenge Handhabung der Meldepflicht lässt sich auch damit begründen, dass bei dessen sorgfältiger Befolgung die Erhebungsstelle auf Mutationen in den Haushalten reagieren kann. Dadurch wird vermieden, dass es zu einer doppelten Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt kommt (vgl. Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.2).
E. 4.4.3 Für den Zeitraum ab 1. April 2019 bis 3. Juni 2019 ist für die Erhebung der Abgabe massgebend, wie die Haushaltsbildung im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister aufgezeichnet ist. Eine einmal begründete Abgabepflicht endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (vgl. vorne E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte im April 2019 ihren Umzug nach (...)innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Einwohneramt der Gemeinde (...) melden müssen, um sicherzustellen, dass ihr Haushalt nicht mehr im Einwohnerregister der Stadt Bern geführt würde (vgl. Art. 11 Bst. a RHG, Art. 1 Abs. 1 NAG). Das hat die Beschwerdeführerin unstrittig nicht getan; sie hat sich weder in der Gemeinde Bern ab-, noch in der Gemeinde (...) angemeldet. Folglich blieb ihr Wohnsitz in der Gemeinde Bern bestehen. Die Folgen der Verletzung der Meldepflicht trägt die Beschwerdeführerin. Die Erstinstanz hat daher zu Recht die Haushaltdaten aus dem Einwohnerregister herangezogen. Basierend auf die erhobenen Daten der Gemeinde konnte sie begründet darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum, vom 1. Januar 2019 bis zu ihrem Eintritt in die Vollzugsinstitution am 3. Juni 2019, einen Privathaushalt an der (...) in Bern, unterhielt. Da die Abgabepflicht am letzten Tag des Monats endet, in welchem der Haushalt aufgelöst wird, schuldet die Beschwerdeführerin die Haushaltabgabe auch für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2019.
E. 4.5.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch während ihres Aufenthalts in der Strafanstalt (vom 3. Juni 2019 bis 30. September 2020) die Haushaltabgabe für einen Privathaushalt in der Stadt Bern schuldete.
E. 4.5.2 Wie bereits erläutert, sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt untergebracht werden, von der Pflicht zur Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde befreit (siehe oben E. 3.5). Für die Beschwerdeführerin bestand keine Pflicht, die Gemeinde, in der sich die Anstalt befindet, über ihren Eintritt in die Vollzugsinstitution zu informieren. Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt eingewiesen werden, sind in der bisherigen Wohnsitzgemeinde im Sammelhaushalt aufzunehmen, in der neuen Gemeinde werden sie im Kollektivhaushalt aufgenommen. Ob die Strafvollzugsanstalt die entsprechenden Informationen über die Bewohnerinnen und Bewohner des Kollektivhaushalts an die Gemeinde, in der sich die Anstalt befindet, weiterleitete, ist an dieser Stelle nicht von Belang. Da die Beschwerdeführerin sich in einer Strafanstalt befand und von der Anmeldepflicht bei der betreffenden Einwohnerkontrolle befreit war, schuldet sie der Erstinstanz für den Zeitraum ab 1. Juli 2019 bis 30. September 2020 keine Haushaltabgabe.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerdeinstanz ist gemäss dem reformatorischen Prinzip ermächtigt und grundsätzlich verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1a der angefochtenen Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die Beschwerdeführerin zur Haushaltabgabe vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2020 verpflichtet wurde. Soweit die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio und Fernsehen vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 festgestellt hat, ist die Beschwerde abzuweisen. Demnach hat die Vorinstanz in Dispositivziffer 1b der angefochtenen Verfügung den Rechtsvorschlag für die Haushaltsabgabe zu Unrecht in der Höhe von Fr. 638.75 beseitigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Mahngebühren von insgesamt Fr. 15.- und die Betreibungsgebühren von Fr. 20.- sind hingegen nicht zu beanstanden und werden von der Beschwerdeführerin der Höhe nach auch nicht bestritten.
E. 5.2 Die Haushaltabgabe für einen Privathaushalt beträgt Fr. 365.- pro Jahr (vgl. Art. 57 aRTVV, in der Fassung vom 1. November 2017 [AS 2017 5519]). Insgesamt schuldet die Beschwerdeführerin die Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 (6 Monate). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 Haushaltabgaben in der Höhe von Fr. 182.50 an die Erstinstanz zu bezahlen hat. Die Erstinstanz hat als Inkassobeauftragte des Bundes die Betreibung grundsätzlich rechtmässig eingeleitet, nachdem die in Rechnung gestellte Haushaltabgabe nicht bezahlt worden war. Hingegen ist der Rechtsvorschlag, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lediglich in der Höhe von Fr. 182.50 zuzüglich Rechnungsstellungszuschlag und Beitreibungsgebühren zu beseitigen. Die angefochtene Verfügung ist daher in Dispositivziffer 1b anzupassen und der Rechtsvorschlag nur für insgesamt Fr. 217.50 (Fr. 182.50 Haushaltabgabe, Fr. 15.- Rechnungsstellungszuschlag und Fr. 20.- Betreibungsgebühren) zu beseitigen.
E. 6 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Kosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG, BGE 132 II 47 E. 3.3). Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin obsiegt zu einem überwiegenden Teil. Es sind ihr im Umfang ihres Unterliegens Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'000.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der restliche Betrag in der Höhe von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- 1.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (Erwägung 4.5). Im Übrigen (Erwägung 4.4) wird die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung abgewiesen. 1.2 Der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 182.50 für die Haushaltabgabe vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 zuzüglich Mahngebühren in der Höhe von Fr. 15.- und Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 20.- beseitigt.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt. Der Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'000.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Mathilda Mauch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Erstinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3320/2024 Urteil vom 20. Januar 2025 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Mathilda Mauch. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Haushaltabgabe. Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgaben (nachfolgend: Haushaltabgabe) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) am 28. September 2023 beim Betreibungsamt (...) gegen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2020 in der Höhe von Fr. 638.75 zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren in der Höhe von Fr. 35.-. Gegen den Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2023 erhob A._______ am 14. August 2023 Rechtsvorschlag. B. Die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) beseitigte mit Verfügung vom 28. September 2023 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) und erteilte gleichzeitig die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete A._______ zur Zahlung der ausstehenden Haushaltsabgabe (vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2020) in der Höhe von Fr. 638.75 zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren in der Höhe von Fr. 35.-. C. Dagegen erhob A._______ am 4. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM). Sie machte insbesondere geltend, dass sie ab dem 1. April 2019 über keinen Haushalt in der Stadt Bern verfügt habe und dass sie ab diesem Datum zu ihrem Ehemann nach (....) gezogen sei. Zudem habe sie sich vom 3. Juni 2019 bis zum 7. Januar 2021 im Strafvollzug befunden. D. Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Mai 2024 im Sinne der Erwägungen ab. Es stellte in der Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Einwohnerregister der Stadt Bern ihren Hauptwohnsitz vom 5. August 2014 bis 31. Dezember 2020 an der (...) in Bern im Privathaushalt «EDIG [...] / EWID [...]» hatte. Die Vorinstanz verfügte, dass A._______ vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2020 der Abgabepflicht für Radio und Fernsehen unterlag. Gleichzeitig beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) für die Forderung der Haushaltabgabe in der Höhe von insgesamt Fr. 638.75, der Mahngebühren in der Höhe von Fr. 15.- sowie der Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 20.-. Zudem auferlegte es A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.-. E. Gegen den Entscheid des BAKOM erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Befreiung von der geschuldeten Haushaltabgabe. Ihr sei zudem eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu entrichten. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2024 gemachten Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der ihr Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungs-grundsatz (Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen, anders als im Zivilprozess, keine (subjektive) Beweisführungslast. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch erheblich durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (Art. 13 VwVG). Dies geschieht insbesondere in dreifacher Hinsicht, nämlich wenn die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verpflichtet sind, durch den Umstand, dass sie ihr Vorbringen rechtzeitig bei der Behörde einzureichen haben sowie durch die Rüge- und Substantiierungspflicht im Beschwerdeverfahren. Ferner beschränkt sich die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Entscheid- beziehungsweise rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbestandlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm erfüllen (Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024, E. 8.7; Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 3 und 27 f.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Für rechtserhebliche Tatsachen ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass). Eine behauptete Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht auf Grundlage der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sie sich verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVGE 2012/33 E. 6.2; Urteil des BVGer A-6469/2023 vom 11. Juni 2024 E. 2.2). Das Gericht kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es seine Überzeugung bereits auf Grundlage vorhandener Beweise gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass zusätzliche Beweiserhebungen das Ergebnis nicht ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 134 I 140 E. 5.3). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im öffentlichen Recht grundsätzlich die Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Die Folgen der Beweislosigkeit hat demnach jene Partei zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte abzuleiten sucht. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid zu Ungunsten der Partei aus, welche die Beweislast trägt (BGE 144 II 332 E. 4.1.3; Urteil des BVGer A-1066/2023 vom 25. Januar 2024, E. 3.1; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.149 m.w.H.; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 16 f.). 3. 3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen von der Erhebungsstelle erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG; vgl. Art. 58 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück (Art. 59 Abs. 2 RTVV). Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). 3.2 Die Bestimmung von Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG sind zudem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht befreit (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). 3.3 Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinden oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und Art. 6 Bst. d RHG). Mit Einführung der Haushaltabgabe entfiel die persönliche Meldepflicht bei der Gebührenerhebungsstelle. Durch die Vereinheitlichung der Einwohnerregister im Rahmen des RHG wurden die Register als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltdaten aus den Einwohnerregister zu beschaffen. In jedem Register werden die im betreffenden Kanton beziehungsweise in den betreffenden Gemeinden gemeldeten Personen mittels einer Personen-Identifikatornummer erfasst und jeweils einer bestimmten Gebäude- und einer Wohnungs-Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Daten der Einwohnerregister ist in Art. 69g RTVG geregelt (m.w.H. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4999 f.). 3.4 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Unterbringung einer Person in einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person, zum Beispiel eines Anstaltsinsassen, bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB, Staehlin, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I [BSK-ZGB I], 7. Auflage 2022, Art. 23 ZGB N. 19 g). 3.5 Gemäss Art. 11 RHG müssen sich natürliche Personen innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Amtsstelle melden (Art. 11 Bst. a RHG, Art. 1 Abs. 1 Gesetz des Kantons Bern über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer vom 12. September 1985 [BSG 122.11, nachfolgend: NAG]). Die Anmeldung erfolgt digital über eine bestimmte Plattform oder persönlich bei der Einwohnerkontrolle (Art. 1 Abs. 1a NAG). Die digitale Anmeldung setzt die gleichzeitige digitale Abmeldung in der Wegzugsgemeinde voraus (Art. 1 Abs. 1b NAG). Wer von einer Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tage des Wegzugs abzumelden und die neue Wohnadresse anzugeben. Erfolgt die Meldung des Wegzugs nicht digital, erstattet die Wegzugsgemeinde der Zuzugsgemeinde eine Meldung über den bevorstehenden Zuzug (Art. 10 Abs. 1 und 2 NAG). Von der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle ist befreit, wer in einem Heim oder in einer Anstalt untergebracht ist (Art. 2 Bst. b NAG, Art. 8 Abs. 1 Verordnung des Kantons Bern über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer vom 18. Juni 1986 [BSG 122.161, nachfolgend: NAV]). Strafvollzuganstalten gelten als solche Anstalten (Arbeitshilfe Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer, Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Gemeinden, 1. Auflage, November 2018, mit Änderungen vom Dezember 2019, Kanton Bern, [nachfolgend: Arbeitshilfe Niederlassung und Aufenthalt], S. 47). Entsprechend ist von der Pflicht zur Anmeldung in der Gemeinde befreit, wer in einer Strafvollzugsanstalt untergebracht wird. 3.6 In Bezug auf die Haushaltarten wird noch in Privathaushalt, Sammelhaushalt und Kollektivhaushalt unterschieden. Ein Privathaushalt besteht, wenn eine Gesamtheit von Personen in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnt (Art. 2 Bst. a RHV). Ein Sammelhaushalt ist ein fiktiver Haushalt, der einerseits Personen umfasst, die lediglich formell in der Meldegemeinde angemeldet sind, ohne dort effektiv zu wohnen, und andererseits Personen ohne festen Wohnsitz (vgl. Amtlicher Katalog der Merkmale, Harmonisierung amtlicher Personenregister, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2023, N. 624, S. 52 f.). Kollektivhaushalte definieren sich nach der Gesetzgebung über die Registerharmonisierung (Art. 69c Abs. 2 RHG; siehe abschliessende Aufzählung nach Art. 2 Bst. abis RHV). Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs gelten gemäss Art. 2 Bst. abis Ziff. 6 RHV als Kollektivhaushalte. Jeder Kollektivhaushalt schuldet eine Haushaltabgabe in derselben Höhe, ungeachtet der Zahl seiner Bewohnerinnen und Bewohner (Fr. 670.- pro Jahr, gemäss Art. 57 RTVV). Die Abgabe wird von der privat- oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft eines Kollektivhaushalts geschuldet (Art. 69c RTVG, vgl. Art. 57 RHV). Die Angehörigen von Kollektivhaushalten müssen keine individuelle Haushaltabgabe für ihre privat genutzten Räume innerhalb des Kollektivhaushalts bezahlen. Die Kantone haben gemäss Art. 9 RHV sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten in den Registern gemäss Art. 2 Abs. 2 RHG geführt werden. Im Kanton Bern werden die Haushaltsarten in den Einwohnerregistern der Gemeinden geführt (vgl. Art. 24 ff. der Verordnung des Kantons Bern über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (BSG 152.051, nachfolgend: GERES V). Die Gemeinden erhalten von den betreffenden Anstalten und Institutionen die Angaben über die Bewohner des Kollektivhaushalts. Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt eingewiesen werden, sind in der bisherigen Wohnsitzgemeinde im Sammelhaushalt aufzunehmen, in der neuen Gemeinde werden sie im Kollektivhaushalt aufgenommen (vgl. Arbeitshilfe Niederlassung und Aufenthalt, S. 62 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2024 und damit einhergehend die Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum (vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2020) über einen Privathaushalt verfügte und abgabepflichtig war. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung im Wesentlichen auf die Daten des Einwohnerdienstes, wonach die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz vom 5. August 2014 bis 31. Dezember 2020 an der (...), Bern im Privathaushalt (EGID [...] / EWID [...]) gehabt hat. Die Erstinstanz habe ihren Entscheid zu Recht auf diese Daten abgestützt. Die Erhebungsstelle stütze sich für die Abgabenerhebung nach Art. 58 Absatz 4 RTVV auf die Haushaltbildung, die der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach Art. 67 Absatz 3 RTVV mitgeteilt werde. Die Beschwerdeführerin sei im umstrittenen Zeitraum (1. Januar 2019 bis 30. September 2020) an der oben genannten Adresse registriert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zwar die betreffende Wohnung auf den 31. März 2019 gekündigt, für die Erhebung der Haushaltabgabe sei jedoch gemäss Art. 69 Abs. 2 RTVG die Haushaltbildung massgebend, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister eigetragen ist. Daran ändere nichts, dass sie sich vom 3. Juni 2019 bis 7. Januar 2021 im Kanton (...) im Strafvollzug befunden habe. Eine Korrektur ihrer Wohnverhältnisse hätte sie selbst beim Einwohneramt der Gemeinde Bern vornehmen müssen. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie ab dem 1. April 2019 über keine Wohnung beziehungsweise keinen Haushalt in der Stadt Bern verfügt habe und sie daher keine Haushaltabgabe ab diesem Datum schulde. Erstens sei dies durch die Schreiben vom 7. und 23 März 2019 des Vermieters ihrer ehemaligen Wohnung in der Stadt Bern belegt, wonach ihr Mietvertrag per 31. März 2019 aufgelöst und die betreffende Wohnung ab 1. April 2019 weitervermietet wurde. Zweitens bestätige das zu den Akten eingereichte Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 10. März 2023, dass sie sich durchgehend vom 3. Juni 2019 bis zum 7. Januar 2021 im Strafvollzug befunden habe. Bis zu ihrem Einrückungstermin in die Vollzugsinstitution sei sie ab dem 1. April 2019 zu ihrem Ehemann nach (...)gezogen. Dies habe sie der Erstinstanz mehrmals telefonisch und per E-Mail mitgeteilt. Insbesondere habe sie ihren Wohnungswechsel (und neue Postadresse) mit eingeschriebenem Brief vom 3. Juli 2019 und sinngemäss durch Rücksendung der Rechnung der Serafe AG vom 10. Januar 2019 (für die Abgabeperiode 1. Januar 2019 bis 30. September 2019) mit dem Vermerk «habe keine Wohnung mehr» der Serafe AG zur Kenntnis gebracht. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie keinen Einfluss auf die Eintragungen im Einwohnerregister habe und ihr auch keine Pflicht zur Überprüfung von deren Richtigkeit obliege. Aus einer fehlerhaften Eintragung oder einer entsprechenden Meldung an die Erstinstanz könne ihr daher kein Verschulden angelastet werden. 4.3 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt in Bern per 1. April 2019 aufgehoben hatte, zu ihrem Ehemann nach (...) zog und sich vom 3. Juni 2019 bis 7. Januar 2021 im Strafvollzug befand. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem Wegzug am 30. März 2019 einen Haushalt an der (...) in Bern geführt und schuldet zumindest für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. März 2019 die Haushaltabgabe. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 4.4 4.4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihren Umzug zu ihrem Ehemann nach (...) elektronisch oder persönlich beim Einwohnerdienst der Gemeinde (...) hätte melden müssen und ob die Vor-instanz sie zu Recht zur privaten Haushaltabgabe für die Wohnung in Bern für den offen zu beurteilendem (Rest)zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. September 2020 verpflichtete. 4.4.2 Beim Inkasso der Haushaltabgabe handelt es sich um ein Massenverwaltungsgeschäft. Die Abgabe wird von Millionen von Zahlungspflichtigen erhoben, weshalb die Ausgestaltung solcher Massenverfahren praktikabel bleiben muss und eine strenge Handhabung der Meldepflicht des Umzugs gemäss Art. 11 RHG gerechtfertigt ist. Ohne gewisse Schematisierungen würde das Verfahren andernfalls an die Grenzen der Vollzugstauglichkeit stossen (vgl. Urteil des BVGer A-6317/2020 vom 13. Juli 2021 E. 5.5 m.w.H.; siehe ferner die Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 5039 f.). Die strenge Handhabung der Meldepflicht lässt sich auch damit begründen, dass bei dessen sorgfältiger Befolgung die Erhebungsstelle auf Mutationen in den Haushalten reagieren kann. Dadurch wird vermieden, dass es zu einer doppelten Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt kommt (vgl. Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.2). 4.4.3 Für den Zeitraum ab 1. April 2019 bis 3. Juni 2019 ist für die Erhebung der Abgabe massgebend, wie die Haushaltsbildung im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister aufgezeichnet ist. Eine einmal begründete Abgabepflicht endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (vgl. vorne E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte im April 2019 ihren Umzug nach (...)innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Einwohneramt der Gemeinde (...) melden müssen, um sicherzustellen, dass ihr Haushalt nicht mehr im Einwohnerregister der Stadt Bern geführt würde (vgl. Art. 11 Bst. a RHG, Art. 1 Abs. 1 NAG). Das hat die Beschwerdeführerin unstrittig nicht getan; sie hat sich weder in der Gemeinde Bern ab-, noch in der Gemeinde (...) angemeldet. Folglich blieb ihr Wohnsitz in der Gemeinde Bern bestehen. Die Folgen der Verletzung der Meldepflicht trägt die Beschwerdeführerin. Die Erstinstanz hat daher zu Recht die Haushaltdaten aus dem Einwohnerregister herangezogen. Basierend auf die erhobenen Daten der Gemeinde konnte sie begründet darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum, vom 1. Januar 2019 bis zu ihrem Eintritt in die Vollzugsinstitution am 3. Juni 2019, einen Privathaushalt an der (...) in Bern, unterhielt. Da die Abgabepflicht am letzten Tag des Monats endet, in welchem der Haushalt aufgelöst wird, schuldet die Beschwerdeführerin die Haushaltabgabe auch für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2019. 4.5 4.5.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch während ihres Aufenthalts in der Strafanstalt (vom 3. Juni 2019 bis 30. September 2020) die Haushaltabgabe für einen Privathaushalt in der Stadt Bern schuldete. 4.5.2 Wie bereits erläutert, sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt untergebracht werden, von der Pflicht zur Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde befreit (siehe oben E. 3.5). Für die Beschwerdeführerin bestand keine Pflicht, die Gemeinde, in der sich die Anstalt befindet, über ihren Eintritt in die Vollzugsinstitution zu informieren. Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt eingewiesen werden, sind in der bisherigen Wohnsitzgemeinde im Sammelhaushalt aufzunehmen, in der neuen Gemeinde werden sie im Kollektivhaushalt aufgenommen. Ob die Strafvollzugsanstalt die entsprechenden Informationen über die Bewohnerinnen und Bewohner des Kollektivhaushalts an die Gemeinde, in der sich die Anstalt befindet, weiterleitete, ist an dieser Stelle nicht von Belang. Da die Beschwerdeführerin sich in einer Strafanstalt befand und von der Anmeldepflicht bei der betreffenden Einwohnerkontrolle befreit war, schuldet sie der Erstinstanz für den Zeitraum ab 1. Juli 2019 bis 30. September 2020 keine Haushaltabgabe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerdeinstanz ist gemäss dem reformatorischen Prinzip ermächtigt und grundsätzlich verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1a der angefochtenen Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die Beschwerdeführerin zur Haushaltabgabe vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2020 verpflichtet wurde. Soweit die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio und Fernsehen vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 festgestellt hat, ist die Beschwerde abzuweisen. Demnach hat die Vorinstanz in Dispositivziffer 1b der angefochtenen Verfügung den Rechtsvorschlag für die Haushaltsabgabe zu Unrecht in der Höhe von Fr. 638.75 beseitigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Mahngebühren von insgesamt Fr. 15.- und die Betreibungsgebühren von Fr. 20.- sind hingegen nicht zu beanstanden und werden von der Beschwerdeführerin der Höhe nach auch nicht bestritten. 5.2 Die Haushaltabgabe für einen Privathaushalt beträgt Fr. 365.- pro Jahr (vgl. Art. 57 aRTVV, in der Fassung vom 1. November 2017 [AS 2017 5519]). Insgesamt schuldet die Beschwerdeführerin die Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 (6 Monate). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 Haushaltabgaben in der Höhe von Fr. 182.50 an die Erstinstanz zu bezahlen hat. Die Erstinstanz hat als Inkassobeauftragte des Bundes die Betreibung grundsätzlich rechtmässig eingeleitet, nachdem die in Rechnung gestellte Haushaltabgabe nicht bezahlt worden war. Hingegen ist der Rechtsvorschlag, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lediglich in der Höhe von Fr. 182.50 zuzüglich Rechnungsstellungszuschlag und Beitreibungsgebühren zu beseitigen. Die angefochtene Verfügung ist daher in Dispositivziffer 1b anzupassen und der Rechtsvorschlag nur für insgesamt Fr. 217.50 (Fr. 182.50 Haushaltabgabe, Fr. 15.- Rechnungsstellungszuschlag und Fr. 20.- Betreibungsgebühren) zu beseitigen. 6. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Kosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG, BGE 132 II 47 E. 3.3). Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin obsiegt zu einem überwiegenden Teil. Es sind ihr im Umfang ihres Unterliegens Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'000.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der restliche Betrag in der Höhe von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (Erwägung 4.5). Im Übrigen (Erwägung 4.4) wird die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung abgewiesen. 1.2 Der in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 182.50 für die Haushaltabgabe vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 zuzüglich Mahngebühren in der Höhe von Fr. 15.- und Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 20.- beseitigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt. Der Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'000.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Mathilda Mauch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)