Haushaltabgabe
Sachverhalt
A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgaben (sog. Haushaltabgabe, nachfolgend: Abgabe) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe AG (nachfolgend: Serafe AG) am 26. September 2022 beim Betreibungsamt (...) gegen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Abgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 1'097.90 zzgl. Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.-. Gegen den Zahlungsbefehl vom 26. September 2022 erhob A._______ am 1. Oktober 2022 Rechtsvorschlag und reichte am 31. Oktober 2022 die Begründung seines Rechtsvorschlages ein. B. Mit Verfügung vom 10. November 2022 verpflichtete die Serafe AG A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe von Fr. 1'097.90 für Radio und Fernsehen zzgl. Fr. 35.- Mahn- und Betreibungsgebühren. Darüber hinaus beseitigte sie den Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. (...) und erteilte die definitive Rechtsöffnung. C. Dagegen erhob A._______ am 5. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das diese mit Verfügung vom 26. April 2023 abwies und den Rechtsvorschlag beseitigte. D. In der Folge erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, seine knapp begründete Beschwerde zu ergänzen. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 beantragte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM, nachfolgend: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) liess sich nicht vernehmen. G. Mit Verfügung vom 24. August 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Schlussbemerkungen eingereicht hat. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2023 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der Schweizerischen Gesellschaft für Radio und Fernsehen SRG (nachfolgend: SRG) nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Programmauswahl der SRG entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungsauftrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 In Ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz mangels hinreichender Begründung der Beschwerde, darauf nicht einzutreten. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachbesserung der Beschwerde verstreichen lassen.
E. 1.5 Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen. Die angesetzte Frist liess er ungenutzt verstreichen. Folglich ist zu prüfen, ob die eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
E. 1.6 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus der Beschwerde muss der unmissverständliche Wille einer Person hervorgehen, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 2.211a). Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Besonders bei Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Aus der Beschwerde muss insgesamt zumindest implizit hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (Seethaler/ Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,3. Aufl., 2023, Art. 52 N 45 ff.).
E. 1.7 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde stellt eine Laieneingabe dar. Aus seiner Beschwerde geht hervor, dass er die Verfügung der Vorinstanz anficht. Die Begründung des Beschwerdeführers ist zwar sehr knapp, besteht sie doch aus wenigen Sätzen. Aus der Beschwerde geht aber unmissverständlich hervor, dass er mit der Erhebung der Haushaltabgabe nicht einverstanden ist. Die eingereichte Beschwerde genügt somit knapp den gesetzlichen Anforderungen.
E. 1.8 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen - einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2023 der Vorinstanz und damit einhergehend die Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen. Er rügt, die Erstinstanz sei nicht befugt, die in Frage stehende Abgabe zu erheben.
E. 3.2 Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung in Bezug auf die Abgabepflicht auf ihre Verfügung vom 26. April 2023. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass nach Art. 69a Abs. 1 RTVG für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten sei. Die Abgabepflicht hänge nicht davon ab, ob Geräte vorhanden seien, die den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen ermöglichen würden. Entsprechend hänge die Abgabepflicht auch nicht damit zusammen, ob von allfällig vorhandenen Empfangsgeräten Gebrauch gemacht werde und schon gar nicht, ob jemand mit dem Programmangebot einverstanden oder zufrieden sei. Die Erstinstanz sei verpflichtet die Abgabe zu erheben und bei Nichtbezahlen auf dem Betreibungsweg einzufordern. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz im Haushalt mit der Nr. (...) und sei deshalb in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2023 grundsätzlich abgabepflichtig gewesen. Einen gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgrund erfülle der Beschwerdeführer nicht. Er hingegen verweigere die Zahlung der Abgabe, weil er mit dem Inhalt der Programme der SRG nicht einverstanden sei. Für die Aufsicht von Radio- und Fernsehprogrammen sei jedoch weder die Erstinstanz noch sie zuständig und sie verweist auf die Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI.
E. 3.3 Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis 2025. Die Vorinstanz ist demnach befugt, Verfügungen zu erlassen und gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (Art. 69e Abs. 1 und 2 RTVG).
E. 3.4 Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Smartphone, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401] und Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).
E. 3.5 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe (Haushaltabgabe) in gleicher Höhe zu entrichten (die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).
E. 3.6 Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. B RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.).
E. 3.7 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungsstelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 94 - 96 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund.
E. 3.8 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2023 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 4.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2562/2023 Urteil vom 2. April 2024 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Serafe AG, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz. Gegenstand Haushaltabgabe. Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgaben (sog. Haushaltabgabe, nachfolgend: Abgabe) leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe AG (nachfolgend: Serafe AG) am 26. September 2022 beim Betreibungsamt (...) gegen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Abgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 1'097.90 zzgl. Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.-. Gegen den Zahlungsbefehl vom 26. September 2022 erhob A._______ am 1. Oktober 2022 Rechtsvorschlag und reichte am 31. Oktober 2022 die Begründung seines Rechtsvorschlages ein. B. Mit Verfügung vom 10. November 2022 verpflichtete die Serafe AG A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe von Fr. 1'097.90 für Radio und Fernsehen zzgl. Fr. 35.- Mahn- und Betreibungsgebühren. Darüber hinaus beseitigte sie den Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. (...) und erteilte die definitive Rechtsöffnung. C. Dagegen erhob A._______ am 5. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das diese mit Verfügung vom 26. April 2023 abwies und den Rechtsvorschlag beseitigte. D. In der Folge erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, seine knapp begründete Beschwerde zu ergänzen. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 beantragte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM, nachfolgend: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) liess sich nicht vernehmen. G. Mit Verfügung vom 24. August 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Schlussbemerkungen eingereicht hat. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2023 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der Schweizerischen Gesellschaft für Radio und Fernsehen SRG (nachfolgend: SRG) nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Programmauswahl der SRG entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungsauftrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 In Ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz mangels hinreichender Begründung der Beschwerde, darauf nicht einzutreten. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachbesserung der Beschwerde verstreichen lassen. 1.5 Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen. Die angesetzte Frist liess er ungenutzt verstreichen. Folglich ist zu prüfen, ob die eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 1.6 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus der Beschwerde muss der unmissverständliche Wille einer Person hervorgehen, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 2.211a). Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Besonders bei Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Aus der Beschwerde muss insgesamt zumindest implizit hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (Seethaler/ Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,3. Aufl., 2023, Art. 52 N 45 ff.). 1.7 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde stellt eine Laieneingabe dar. Aus seiner Beschwerde geht hervor, dass er die Verfügung der Vorinstanz anficht. Die Begründung des Beschwerdeführers ist zwar sehr knapp, besteht sie doch aus wenigen Sätzen. Aus der Beschwerde geht aber unmissverständlich hervor, dass er mit der Erhebung der Haushaltabgabe nicht einverstanden ist. Die eingereichte Beschwerde genügt somit knapp den gesetzlichen Anforderungen. 1.8 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen - einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2023 der Vorinstanz und damit einhergehend die Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen. Er rügt, die Erstinstanz sei nicht befugt, die in Frage stehende Abgabe zu erheben. 3.2 Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung in Bezug auf die Abgabepflicht auf ihre Verfügung vom 26. April 2023. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass nach Art. 69a Abs. 1 RTVG für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten sei. Die Abgabepflicht hänge nicht davon ab, ob Geräte vorhanden seien, die den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen ermöglichen würden. Entsprechend hänge die Abgabepflicht auch nicht damit zusammen, ob von allfällig vorhandenen Empfangsgeräten Gebrauch gemacht werde und schon gar nicht, ob jemand mit dem Programmangebot einverstanden oder zufrieden sei. Die Erstinstanz sei verpflichtet die Abgabe zu erheben und bei Nichtbezahlen auf dem Betreibungsweg einzufordern. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz im Haushalt mit der Nr. (...) und sei deshalb in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2023 grundsätzlich abgabepflichtig gewesen. Einen gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgrund erfülle der Beschwerdeführer nicht. Er hingegen verweigere die Zahlung der Abgabe, weil er mit dem Inhalt der Programme der SRG nicht einverstanden sei. Für die Aufsicht von Radio- und Fernsehprogrammen sei jedoch weder die Erstinstanz noch sie zuständig und sie verweist auf die Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI. 3.3 Gemäss Art. 69d RTVG kann der Bundesrat die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen, welche die Haushaltabgabe erhebt (Art. 69 RTVG i.V.m. Art. 58 RTVV). Im März 2017 erteilte das UVEK bzw. das BAKOM der Vorinstanz das Mandat zur Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe für die Jahre 2019 bis 2025. Die Vorinstanz ist demnach befugt, Verfügungen zu erlassen und gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (Art. 69e Abs. 1 und 2 RTVG). 3.4 Der Bund erhebt zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Smartphone, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401] und Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.). 3.5 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe (Haushaltabgabe) in gleicher Höhe zu entrichten (die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 3.6 Die Höhe der Haushaltabgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bundesrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat. Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. B RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). 3.7 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und von jedem Privathaushalt zu bezahlen. Die Erhebungsstelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haushalt (Nr. [...]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 94 - 96 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit kein Grund. 3.8 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2023 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)