Haushaltabgabe
Sachverhalt
A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Haushaltabgabe leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) am 20. Juni 2022 beim Betreibungsamt X._______ gegen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Haushaltabgaben für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 1'015.- zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren im Betrag von Fr. 35.-. B. A._______ erhielt am 4. Juli 2022 den entsprechenden Zahlungsbefehl. Sie erhob dagegen gleichentags Rechtsvorschlag. C. Die Serafe AG beseitigte am 6. Oktober 2022 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) und erteilte gleichzeitig die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe für Radio und Fernsehen Fr. 1'050.-. D. Dagegen erhoben A._______ und B._______ am 1. November 2022 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). E. Das BAKOM wies die Beschwerde mit Verfügung vom 31. März 2023 ab und stellte fest, dass A._______ vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 der Radio- und Fernsehabgabe unterlag. Gleichzeitig beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) für die Forderungen der Radio- und Fernsehabgaben in der Höhe von Fr. 1'015.-, der Mahngebühren von Fr. 15.- sowie der Betreibungsgebühren von Fr. 20.-. Zudem auferlegte es A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-. F. Gegen den Entscheid des BAKOM erhoben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen «eine rasche Aufhebung der laufenden Betreibung und zusätzlich eine komplette Befreiung der SRG-Abgaben bis die SRG ihren Leistungsauftrag im vollen Umfang erfüllt». G. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 beantragt das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Am 7. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen ein. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der Schweizerischen Gesellschaft für Radio und Fernsehen SRG nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Programmauswahl der SRG entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungsauftrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde vom 2. Mai 2023 ist von A._______ und B._______ unterzeichnet. Die angefochtene Verfügung hat jedoch einzig A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zum Adressaten. Sie hat als formelle und materielle Verfügungsadressatin ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. B._______ ist hingegen nicht Adressat der vorinstanzlichen Verfügung. Ob er zur Beschwerde legitimiert ist, ist deshalb zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben: Praxisgemäss braucht die besondere Nähe zur Streitsache nicht bei allen Personen gegeben zu sein, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Beschwerde einreichen (statt vieler: Urteil des BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 1.3).
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt beziehungsweise das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2, A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1 und A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 4981 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (sog. Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG).
E. 3.3 Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.).
E. 3.4 Bis zum 31. Dezember 2023 besteht ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit werden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2).
E. 4 Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Befreiung von der Radio- und Fernsehabgabe und die Aufhebung der laufenden Betreibung. Es ist folglich zu prüfen, ob sie der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen unterstehen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass es ihnen aus Gewissensgründen nicht möglich sei, die Radio- und Fernsehabgabe zu bezahlen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Programminhalt sehr wohl relevant für die Eintreibung der Gebühren. Die Vorinstanz habe diesbezüglich die Gesetzesgrundlage einseitig ausgelegt. Sie seien mit der Berichterstattung der SRG nicht einverstanden. Namentlich habe die SRG die Schweizer Bevölkerung mangelhaft über die möglichen (schweren) Nebenwirkungen der Covid-Impfung informiert. Das Thema sei sehr einseitig und nicht sachgerecht dargestellt worden und ein wirklicher Diskurs habe nicht stattgefunden. Die SRG sei für die durch die Impfung entstandenen Personenschäden verantwortlich zu machen. Der Umstand, dass Personenschäden entstanden seien, überwiege der gesetzlichen Grundlage zur Eintreibung der Gebühren. Sie würden hier einen Straftatbestand erblicken, der gerichtlich aufgearbeitet werden müsse. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die SRG nicht konzessionsberechtigt sei. Somit bestehe keine rechtliche Grundlage, welche die Eintreibung von Gebühren legitimiere. In ihren Schlussbemerkungen zählen die Beschwerdeführenden mehrere Beispiele auf, in denen die SRG und das Schweizer Radio und Fernsehen SRF ihrer Auffassung nach gegen das RTVG verstossen hätten.
E. 4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass nach Art. 69a Abs. 1 RTVG für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Hauptwohnsitz im Haushalt mit der Nr. (...). Sie sei deshalb in der fraglichen Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 grundsätzlich für Radio und Fernsehen abgabepflichtig. Ausserdem beanspruche sie nicht, einen der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgründen zu erfüllen. Ein Befreiungsgrund sei denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin mache lediglich geltend, über keinen Fernsehanschluss zu verfügen. Sofern Empfangsgeräte in einem Haushalt bereitstehen und/oder sie betrieben würden, sei eine Abgabebefreiung jedoch immer ausgeschlossen und dies völlig unabhängig davon, ob die Programme einem gefallen würden oder nicht beziehungsweise ob man mit dem Inhalt der Programme einverstanden sei oder nicht. Dies gelte auch unabhängig davon, ob man die Programme nutze oder nicht. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewissensgründe bringt die Vorinstanz vor, dass die Radio- und Fernsehabgabe nicht an den Inhalt der Sendungen gekoppelt sei: Die Abgabe sei nicht für ein bestimmtes Programm oder eine bestimmte Sendung geschuldet, sondern mit ihr werde dem in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz, den Service public im Bereich von Radio und Fernsehen zu garantieren, Rechnung getragen. Ähnlich einer Steuer sei die Haushaltabgabe deshalb grundsätzlich von jedem Haushalt zu bezahlen. Die Serafe AG sei verpflichtet, die Abgabe zu erheben und diese bei Nichtbezahlen auf dem Betreibungsweg einzufordern.
E. 4.3 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden leben in einem Haushalt und unterstehen folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Sie haften solidarisch für die Haushaltabgabe (vgl. Art. 69a Abs. 3 RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 3.4). Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl. E. 3.1). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» sind damit nicht erfüllt. Für die Befreiung der Beschwerdeführenden von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit keine Handhabe. Soweit die Beschwerdeführenden Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass für entsprechende Beanstandungen die verschiedenen unabhängigen Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind (vgl. E. 1.1; Art. 93 Abs. 5 BV, Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG).
E. 4.4 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen der Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihnen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Erstinstanz, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
REWI Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 04.03.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_11/2024) Abteilung I A-2444/2023 Urteil vom 7. Dezember 2023 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Tobias Egli. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Serafe AG, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehabgabe; Haushaltabgabe. Sachverhalt: A. Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Haushaltabgabe leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) am 20. Juni 2022 beim Betreibungsamt X._______ gegen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Haushaltabgaben für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 1'015.- zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungsgebühren im Betrag von Fr. 35.-. B. A._______ erhielt am 4. Juli 2022 den entsprechenden Zahlungsbefehl. Sie erhob dagegen gleichentags Rechtsvorschlag. C. Die Serafe AG beseitigte am 6. Oktober 2022 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) und erteilte gleichzeitig die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe für Radio und Fernsehen Fr. 1'050.-. D. Dagegen erhoben A._______ und B._______ am 1. November 2022 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). E. Das BAKOM wies die Beschwerde mit Verfügung vom 31. März 2023 ab und stellte fest, dass A._______ vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 der Radio- und Fernsehabgabe unterlag. Gleichzeitig beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) für die Forderungen der Radio- und Fernsehabgaben in der Höhe von Fr. 1'015.-, der Mahngebühren von Fr. 15.- sowie der Betreibungsgebühren von Fr. 20.-. Zudem auferlegte es A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-. F. Gegen den Entscheid des BAKOM erhoben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen «eine rasche Aufhebung der laufenden Betreibung und zusätzlich eine komplette Befreiung der SRG-Abgaben bis die SRG ihren Leistungsauftrag im vollen Umfang erfüllt». G. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 beantragt das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Am 7. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen ein. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprüfung des Inhalts von redaktionellen Publikationen oder den Zugang zum publizistischen Angebot der Schweizerischen Gesellschaft für Radio und Fernsehen SRG nicht zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Programmauswahl der SRG entspreche nicht dem gesetzlichen Leistungsauftrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-1754/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.1). Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde vom 2. Mai 2023 ist von A._______ und B._______ unterzeichnet. Die angefochtene Verfügung hat jedoch einzig A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zum Adressaten. Sie hat als formelle und materielle Verfügungsadressatin ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. B._______ ist hingegen nicht Adressat der vorinstanzlichen Verfügung. Ob er zur Beschwerde legitimiert ist, ist deshalb zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben: Praxisgemäss braucht die besondere Nähe zur Streitsache nicht bei allen Personen gegeben zu sein, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Beschwerde einreichen (statt vieler: Urteil des BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 1.3). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt beziehungsweise das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. Urteile des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2, A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.1 und A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 4981 ff.). 3.2 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (sog. Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 3.3 Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). 3.4 Bis zum 31. Dezember 2023 besteht ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit werden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2).
4. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Befreiung von der Radio- und Fernsehabgabe und die Aufhebung der laufenden Betreibung. Es ist folglich zu prüfen, ob sie der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen unterstehen. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass es ihnen aus Gewissensgründen nicht möglich sei, die Radio- und Fernsehabgabe zu bezahlen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Programminhalt sehr wohl relevant für die Eintreibung der Gebühren. Die Vorinstanz habe diesbezüglich die Gesetzesgrundlage einseitig ausgelegt. Sie seien mit der Berichterstattung der SRG nicht einverstanden. Namentlich habe die SRG die Schweizer Bevölkerung mangelhaft über die möglichen (schweren) Nebenwirkungen der Covid-Impfung informiert. Das Thema sei sehr einseitig und nicht sachgerecht dargestellt worden und ein wirklicher Diskurs habe nicht stattgefunden. Die SRG sei für die durch die Impfung entstandenen Personenschäden verantwortlich zu machen. Der Umstand, dass Personenschäden entstanden seien, überwiege der gesetzlichen Grundlage zur Eintreibung der Gebühren. Sie würden hier einen Straftatbestand erblicken, der gerichtlich aufgearbeitet werden müsse. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die SRG nicht konzessionsberechtigt sei. Somit bestehe keine rechtliche Grundlage, welche die Eintreibung von Gebühren legitimiere. In ihren Schlussbemerkungen zählen die Beschwerdeführenden mehrere Beispiele auf, in denen die SRG und das Schweizer Radio und Fernsehen SRF ihrer Auffassung nach gegen das RTVG verstossen hätten. 4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass nach Art. 69a Abs. 1 RTVG für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Hauptwohnsitz im Haushalt mit der Nr. (...). Sie sei deshalb in der fraglichen Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 grundsätzlich für Radio und Fernsehen abgabepflichtig. Ausserdem beanspruche sie nicht, einen der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgründen zu erfüllen. Ein Befreiungsgrund sei denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin mache lediglich geltend, über keinen Fernsehanschluss zu verfügen. Sofern Empfangsgeräte in einem Haushalt bereitstehen und/oder sie betrieben würden, sei eine Abgabebefreiung jedoch immer ausgeschlossen und dies völlig unabhängig davon, ob die Programme einem gefallen würden oder nicht beziehungsweise ob man mit dem Inhalt der Programme einverstanden sei oder nicht. Dies gelte auch unabhängig davon, ob man die Programme nutze oder nicht. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewissensgründe bringt die Vorinstanz vor, dass die Radio- und Fernsehabgabe nicht an den Inhalt der Sendungen gekoppelt sei: Die Abgabe sei nicht für ein bestimmtes Programm oder eine bestimmte Sendung geschuldet, sondern mit ihr werde dem in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz, den Service public im Bereich von Radio und Fernsehen zu garantieren, Rechnung getragen. Ähnlich einer Steuer sei die Haushaltabgabe deshalb grundsätzlich von jedem Haushalt zu bezahlen. Die Serafe AG sei verpflichtet, die Abgabe zu erheben und diese bei Nichtbezahlen auf dem Betreibungsweg einzufordern. 4.3 Die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen ist geräteunabhängig ausgestaltet und voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführenden leben in einem Haushalt und unterstehen folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG). Sie haften solidarisch für die Haushaltabgabe (vgl. Art. 69a Abs. 3 RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Voraussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahmetatbestände erweisen sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Zusätzlich zur Befreiung der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestünde noch bis zum 31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV (vgl. E. 3.4). Auch diesbezüglich können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Namentlich in ihren Schlussbemerkungen vom 7. August 2023 setzen sich die Beschwerdeführenden eingängig mit verschiedenen Inhalten des Schweizer Radio und Fernsehens auseinander. Folglich ist davon auszugehen, dass sie über ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Mobiltelefon, ein Tablet oder ein Computer als empfangsfähiges Gerät gilt (vgl. E. 3.1). Die Voraussetzungen eines «Opting-out» sind damit nicht erfüllt. Für die Befreiung der Beschwerdeführenden von der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen besteht somit keine Handhabe. Soweit die Beschwerdeführenden Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass für entsprechende Beanstandungen die verschiedenen unabhängigen Ombudsstellen der SRG sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind (vgl. E. 1.1; Art. 93 Abs. 5 BV, Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG). 4.4 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen der Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihnen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Erstinstanz, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)