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A-5743/2023

A-5743/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-17 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 8. Februar 2023 stellte A._______ bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) ein Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht (sog. Opting-Out). Mit zwei separaten Schreiben teilte die Serafe AG A._______ und B._______ am 16. Februar 2023 die Gutheissung des Gesuches mit und bestätigte, dass der Haushalt von A._______ und B._______ vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 von der Haushaltabgabe befreit sei. B. Am 12. April 2023 nahm das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM) im Haushalt von A._______ und B._______ eine Kontrolle vor um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Dabei stellte die untersuchende Beamtin fest, dass im Haushalt von A._______ und B._______ ein zum Empfang geeignetes Gerät vorhanden ist. Ab dem 1. Mai 2023 stellte das BAKOM diverse Auskunftsbegehren an verschiedene Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese Anfragen ergaben, dass ein Internet-, TV- oder Mobilfunkabonnement nur in den Jahren 2008 bis 2014 bestanden hatte. C. Am 13. April 2023 erhoben A._______ und B._______ gegen die Durchführung der Kontrolle vom 12. April 2023 «Verwaltungsbeschwerde» beim BAKOM. Dieses behandelte die Beschwerde als eine solche gegen Amtshandlungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) und wies sie mit Entscheid vom 17. Mai 2023 ab. Dagegen erhoben A._______ und B._______ mit Eingabe vom 24. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesstrafgericht, welches den angefochtenen Entscheid mit Beschluss vom 18. August 2023 aufhob und das BAKOM anwies, die Eingabe vom 13. April 2023 von A._______ und B._______ als Verwaltungsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. D. Mit Verfügung vom 12. September 2023 behandelte das BAKOM die von A._______ und B._______ eingereichte Beschwerde vom 13. April 2023 neu als Beschwerde gegen den Augenschein nach Art. 12 Bst. d VwVG und wies diese ab. Sie sprach keine Parteientschädigungen zu und erhob keine Verfahrenskosten. E. Am 18. Oktober 2023 reichten A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin; für beide nachfolgend: Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Amtshandlung vom 12. April 2023 widerrechtlich erfolgt sei. Sie sei zu widerrufen, aus der Amtshandlung entstandene Folgen seien zu beseitigen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zudem seien weitere derartige Handlungen zu unterlassen und die Beurteilung sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Am 18. Dezember 2023 reichte das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) eine Vernehmlassung ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werde. G. Am 29. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen ein und beantragen, das Begehren der Vorinstanz abzuweisen. Weiter beantragen sie sinngemäss, es seien im öffentlichen Interesse von Amtes wegen wirksame Aufsichtsbeschwerden, Disziplinaruntersuchungen und Rechtsmittel zu ergreifen sowie geeignete Massnahmen umzusetzen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt und die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Die Verfügung kann auf Nichteintreten, Gutheissung oder Abweisung der gestellten Begehren lauten (BVGE 2019 I/1 E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellenden haben einen Realakt - Augenschein des BAKOM - angefochten. Letztere hat die Rechtmässigkeit des Augenscheines festgestellt und die Beschwerde abgewiesen. Diese angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

E. 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerde rechtmässig abgewiesen hat. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es seien weitere derartige Handlungen respektive derartige Augenscheine zu unterlassen, ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe das Verfahren von Anfang an nach dem VStrR geführt und bereits vorgängig ermittelt - womit sie sinngemäss die Verwertung von Informationen aus einer unrechtmässigen Handlung geltend machen - ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für die Rüge, wonach das blosse Feststellen eines «Towers» samt Flachbildschirm nicht als Beweismittel ausreiche, um von einer strafbaren Handlung respektive deren Verdacht auszugehen. Diese Rügen müssten in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabebefreiung vorgebracht werden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Schliesslich ist auch der Antrag, wonach sinngemäss Aufsichtsbeschwerden, Disziplinaruntersuchungen oder Rechtsmittel zu ergreifen sowie geeignete Massnahmen auf administrativer, organisatorischer und personeller Ebene der Vorinstanz umzusetzen seien, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf diesen Antrag ist ebenfalls nicht einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen - einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen insbesondere, es sei festzustellen, dass die Amtshandlung vom 12. April 2023 widerrechtlich erfolgt sei. Sie sei zu widerrufen, aus der Amtshandlung entstandene Folgen seien zu beseitigen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

E. 3.1.1 Sie begründen ihre Anträge unter anderem damit, dass an ihrer Eingangstür auf der Aussenseite ein Verbotsschild offenkundig angebracht sei, auf dem in deutscher Schrift und bildlich dargestellt der Eintritt zum Haushalt unter anderem mit Smartphone/Handy, Tablet, Laptop sowie Aufzeichnungen jeder Art untersagt sei. Die untersuchende Beamtin habe sich wissentlich und willentlich über das offensichtliche Verbot von bestimmten technischen Geräten im Haushaltsbereich hinweggesetzt. Damit sei das Grundrecht auf Privatsphäre verletzt worden. Die Beschwerdeführenden sind denn auch der Ansicht, es liege eine grundlegende Fehleinschätzung der Situation und damit Unangemessenheit bei der Wahl der anzuwendenden Rechtsmittel mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für sie und eine verzerrte, unrichtige Darstellung von rechtsrelevanten Sachzusammenhängen vor, indem die untersuchende Beamtin umgehend mit der Einschaltung der Polizei und dem Erwirken eines Durchsuchungsbefehls gedroht habe, noch bevor es zur Klärung der Sache mit dem Zutrittsverbot mit elektronischen Geräten gekommen sei. Sie würden daher einen widerrechtlichen Einschüchterungsversuch vermuten.

E. 3.1.2 Sie rügen zudem, es sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht korrekt, dass der Beschwerdeführer (A._______) seine Einwilligung mittels Unterschrift zum Betreten zu Kontrollzwecken gegeben habe. Eine solche Einwilligung sei von ihm zu keinem Zeitpunkt gegeben worden. Die ersten Versionen der Formulargesuche um Befreiung von der Abgabepflicht würden zwar rechtlich unhaltbare Ankreuzfelder enthalten, mit deren Ankreuzen die Gesuchsteller ein mögliches Betreten der Vorinstanz zu Kontrollzwecken hätten zustimmen müssen; ansonsten das Gesuch wegen Unvollständigkeit abgewiesen worden wäre. Diese Formulare seien jedoch nicht mehr in Verkehr und der Beschwerdeführer habe diese auch nicht angekreuzt. Im Übrigen bedürfe eine Augenscheinnahme gemäss Art. 55 BZP (SR 273) und gemäss Art. 12 Bst. d VwVG keiner Zustimmung. Demnach sei die Behauptung der Vorinstanz unwahr und stelle eine unrichtige Feststellung eines rechtserheblichen Sachverhalts dar.

E. 3.1.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden auch, die untersuchende Beamtin sei ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich Pflichten der Parteien nicht ausreichend nachgekommen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV ergebe sich, dass die Verwaltungszuständigen die Betroffenen über den Umfang ihrer Pflichten zu informieren hätten, insbesondere darüber, welche Beweismittel sie vorzulegen hätten. Die Behörde habe auch darauf aufmerksam zu machen, dass eine Partei ebenfalls entlastendes Beweismaterial beibringen solle. Zudem müsse die Behörde nach Art. 32 Abs. 1 VwVG alle erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen überprüfen. Eine wie von der untersuchenden Beamtin verbale Erklärung, es werde eine Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTV und wegen des Opting-Out durchgeführt, genüge den Anforderungen einer Aufklärungspflicht bei Weitem nicht. Die untersuchende Beamtin habe eine klare Aufklärung der Beschwerdeführenden betreffend des tatsächlich zu erfüllenden Auftrages nebst Pflichten unterlassen. Die untersuchende Beamtin habe den Realakt denn auch als Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG (SR 784.40) deklariert.

E. 3.1.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, ihnen liege das Protokoll (Meldung Kontrolle vom 12. April 2023; nachfolgend: Protokoll) der untersuchenden Beamtin nicht vor. Hingegen hätten sie selbst ein Verlaufsprotokoll erstellt. Auf die Unterzeichnung des Protokolls hätten sie unter anderem aufgrund der äusserst fragwürdigen Art und Weise der Durchführung des Augenscheins verzichtet. Möglichkeiten für eine Ergänzung oder Korrekturen habe man ihnen nicht eingeräumt. Die untersuchende Beamtin habe den Hinweis des Beschwerdeführers ignoriert und auch nicht im Protokoll aufgenommen, wonach sich keine Geräte im Haushalt befinden würden. Sie habe denn auch nicht einmal Fragen hinsichtlich Programmvielfalt und Empfangsqualität oder nach sonstigen technischen Voraussetzungen gestellt. Die Antwort darauf hätte nämlich einen durch die Vorinstanz vermuteten Tatbestand gemäss Art. 95 Bst. b RTVV (SR 784.401) entkräften oder bestätigen können. Dies spiegle sich im Protokoll wider, welches nämlich nur die optische subjektive Wahrnehmung der untersuchenden Beamtin als auch die freiwillige Selbstdeklaration des Beschwerdeführers bezüglich eines vorhandenen Internetanschlusses und das «Handy-Verbot» enthalte. Das Vorbringen von entlastenden Beweisen sei während des Augenscheines durch die Handlungsweise der untersuchenden Beamtin verunmöglicht worden.

E. 3.1.5 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, es sei der untersuchenden Beamtin anscheinend entgangen, dass seit der Systemumstellung im Jahre 2019 ein multifunktionales Gerät wie beispielsweise ein Computer gemäss Art. 95 Bst. b RTVV nur als subtiles Gebilde erfasst werde und nur noch hinsichtlich Programmvielfalt und Empfangsqualität zu befinden sei. Dabei verweisen sie auf den Frage-Antwort-Katalog auf der Website der Vorinstanz.

E. 3.2 Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie begründet dies insbesondere damit, sie sei gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG berechtigt, die Räumlichkeiten eines nach Art. 109c Abs. 1 RTVG befreiten Haushaltes zu betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben seien. Die Beschwerdeführenden hätten mit dem unterzeichneten Gesuch vom 8. Februar 2023 um Befreiung von der Abgabepflicht zur Kenntnis genommen und akzeptiert, dass sie die Räumlichkeiten ihres Haushaltes betreten dürfe. Der vorgenommene Augenschein beruhe demnach auf einer gesetzlichen Grundlage und sei nicht widerrechtlich erfolgt. Weiter schildert sie den Sachverhalt vom 12. April 2023 und führt insbesondere aus, die untersuchende Beamtin habe die von den Beschwerdeführenden verlangten Ergänzungen auf dem Protokoll notiert. Der Einlass in den Haushalt sei der untersuchenden Beamtin ausdrücklich, wenn auch nur in den Eingangsbereich, gewährt worden. Eine widerrechtliche Handlung sei demnach nicht ersichtlich. Im Übrigen wirke der Vorwurf befremdlich, der untersuchenden Beamtin den Zugang zu allfällig vorhandenen Empfangsgeräten zu verwehren und ihr zugleich vorzuwerfen, keine entlastenden Beweise gesammelt zu haben. Das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argument betreffend die Programmvielfalt und den Programminhalt sei für die Abgabepflicht ohnehin irrelevant. Des Weiteren bringt sie vor, dass sie bei Verdacht auf eine Widerhandlung im Sinne von Art. 109c Abs. 5 RTVG eine Untersuchung gegen Mitglieder des Haushaltes eröffne. Ein Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 37 VStrR sei gegen die Beschwerdeführenden jedoch nicht eröffnet worden, weshalb auf die von diesen geltend gemachte Empfangsgerätesituation respektive auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten sei. Im Übrigen verweist sie auf ihre angefochtene Verfügung.

E. 3.3 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird unter anderem pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art. 13 Abs. 1 VwVG den Vorrang haben. Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu protokollieren sind die für den Entscheid wesentlichen Wahrnehmungen. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Parteien das Recht, zum Ergebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, weshalb ihnen das Augenscheinprotokoll mit einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen ist und sie Ergänzungen oder die Berichtigung verlangen und der Behörde ihre eigenen Wahrnehmungen darlegen können (zum Ganzen: Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 49 ff.; BGE 142 I 86 E. 2.3 ff.).

E. 3.4.1 Mit Gesuch vom 8. Februar 2023 um Befreiung von der Abgabepflicht - welches vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde - wurde er darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten seines Haushaltes betreten kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Damit wurde auf die Rechtsgrundlage für die Augenscheinnahme hingewiesen. Mit Unterzeichnung des Opting-Out willigten die Beschwerdeführenden dem Betreten des Haushaltes - wie im Beschwerdeentscheid der Vorinstanz dargelegt - nicht zu, sondern nahmen das gesetzlich verankerte Recht der Vorinstanz, die Räumlichkeiten des in Frage stehenden Haushaltes zu betreten, zur Kenntnis. Dabei handelt es sich jedoch nicht, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, um eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, sondern um eine falsche rechtliche Begründung respektive Würdigung. Die falsche rechtliche Begründung ändert nichts am Umstand, dass der Augenschein gestützt auf Art. 109c Abs. 3 RTVG vorgenommen wurde. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Behauptung der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung eines rechtserheblichen Sachverhalts darstellt (E. 3.1.2), ist als unbegründet abzuweisen.

E. 3.4.2 Die Beschwerdeführenden können aus dem von ihnen sinngemäss geltend gemachten Argument, an ihrer Eingangstür sei ein Verbotsschild offenkundig angebracht gewesen, wonach der Zutritt zum Haushalt unter anderem mit Smartphone/Handy, Tablet, Laptop sowie Aufzeichnungen jeder Art untersagt sei (E. 3.1.1), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführenden sind berechtigt, im Rahmen ihres Hausrechts Vorschriften aufzustellen respektive über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Dieses Recht vermag jedoch das gesetzlich verankerte Kontrollrecht der Vorinstanz nicht einzuschränken. Die Beschwerdeführenden haben den Augenschein teilweise erschwert, was nicht zulässig ist. Sie hatten den Augenschein zu dulden und die untersuchende Beamtin war berechtigt, jene Arbeitsmittel mitzuführen, mit denen sie im Dienste tätig ist. Die Amtshandlung muss jedoch rechtmässig und verhältnismässig sein. Die Kontrolle erscheint weder unrechtmässig noch unverhältnismässig. Sie basiert auf einer gesetzlichen Grundlage, die mit einer Duldungspflicht einhergeht. Daran vermögen die von den Beschwerdeführenden aufgestellten Verbotsschilder nichts zu ändern. Die Androhung der Vorinstanz, ihr Kontrollrecht mittels polizeilicher Unterstützung durchzusetzen, stellt denn auch keinen Einschüchterungsversuch dar. Die Vorinstanz ist vielmehr berechtigt, zur Durchsetzung ihres Kontrollrechts die Polizei beizuziehen: Darin lässt sich ebenfalls nichts Widerrechtliches oder Unverhältnismässiges erblicken. Die Rügen sind demnach unbegründet und abzuweisen.

E. 3.4.3 Zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, das Protokoll der untersuchenden Beamtin liege ihnen nicht vor (womit sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, vgl. E. 3.1.4), ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführenden als auch die untersuchende Beamtin bestätigen, dass das Protokoll den Beschwerdeführenden vorgelesen worden ist und die beantragten Ergänzungen (teilweise) vorgenommen wurden. Damit waren die Beschwerdeführenden zwar in Kenntnis des Protokolls respektive dessen Inhalts und konnten Ergänzungen geltend machen. Hingegen ergibt sich aus den Akten nicht, dass das Protokoll den Beschwerdeführenden zugestellt worden wäre (vgl. E. 3.3). Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (Urteil des BVGer A-4721/2021 vom 3. Januar 2024 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Der genannte Verstoss wiegt jedoch nicht schwer, weil die Beschwerdeführenden bereits anlässlich des Augenscheins mündlich vom Protokollinhalt Kenntnis erhielten und im vorliegenden Verfahren Stellung nehmen konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da dieses über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 2) und die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend zu äussern. Auch entstehen den Beschwerdeführenden durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile. Der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist jedoch bei den Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen. Inwiefern das Vorbringen von entlastenden Beweisen (vgl. E. 3.1.4) respektive die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden während des Augenscheins durch die Handlungsweise der untersuchenden Beamtin verunmöglicht worden sein soll, erschliesst sich nicht. Dass sich nämlich ein Gerät im Haus befand, stellte die untersuchende Beamtin einerseits fest, andererseits begründen die Beschwerdeführenden, dass es auf die Programmvielfalt und die Empfangsqualität ankomme, was die untersuchende Beamtin aus mehreren Metern Entfernung nicht hätte feststellen können. Demnach bestätigen auch die Beschwerdeführenden, dass das festgestellte Gerät vorhanden war. Betreffend die Rüge von entlastenden Beweisen ist ebenfalls auf E. 3.4.4 hiernach zu verweisen. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen.

E. 3.4.4 Mit der Rüge, die Vorinstanz habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, welche sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe (E. 3.1.3), machen die Beschwerdeführenden wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. Urteil des BVGerA-3038/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.1). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteile des BVGer A-4283/2022 vom 21. November 2023 E. 3.2, A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 1.4.2). Das Verfahren um Abgabebefreiung wurde durch Gesuch eingeleitet. Die Beschwerdeführenden wurden über die Kontrolle und deren Grund informiert (vgl. Ziffer 3.4.1). Die Kontrolle respektive der Augenschein dient der Feststellung, ob die Haushalte tatsächlich keine Empfangsgeräte besitzen (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 4984). Die Behörde respektive die Vorinstanz ist während des gesamten Verfahrens verpflichtet, die Verfahrensgrundsätze einzuhalten. In diesem durch Gesuch eingeleiteten Verfahren bestätigten die Beschwerdeführenden, dass keine zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogramm geeigneten Geräte bereitstehen oder betrieben werden. Mittels Augenschein wurde dies durch die Vorinstanz überprüft. Inwiefern die Vorinstanz die Beschwerdeführenden hier über das Vorbringen von entlastendem Beweismaterial hätten informieren sollen, erschliesst sich nicht. In einem durch Gesuch eingeleiteten Verfahren ist es nicht Aufgabe der Behörde, die Gesuchstellenden dahingehend zu beraten, dass die Kontrolle bestmöglich (zu ihren Gunsten) ausfällt. Im Übrigen sind die Parteien in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 VwVG). Anhand der Akten lässt sich weder eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs noch jenes von Treu und Glauben erblicken. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die untersuchende Beamtin den Realakt - Augenschein - als Kontrolle bezeichnet hat. Zum Hinweis der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe alle erheblichen Parteivorbringen zu überprüfen, ist festzuhalten: Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht auf Teilnahme am Verfahren und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 4.2). In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis steht den Betroffenen in der Regel ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zu. Art. 32 Abs. 1 VwVG als ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV regelt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat, bevor sie verfügt. Die Beschwerdeführenden können aus Art. 32 Abs. 1 VwVG für die Frage, ob der Augenschein rechtmässig durchgeführt wurde, keinen Anspruch ableiten. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sie unter anderem während des Augenscheins vorgebracht hat, durch die Vorinstanz sorgfältig und ernsthaft geprüft wurden (bevor sie verfügt hat), ist erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die Abgabebefreiung zu beurteilen und nicht bereits bevor verfügt wurde respektive während des Augenscheins. Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Mit ihrem Argument, dass seit der Systemumstellung im Jahre 2019 nur noch hinsichtlich Programmvielfalt und Empfangsqualität zu befinden sei (vgl. E. 3.1.5), verkennen die Beschwerdeführenden, dass das System ab 1. Januar 2019 zwar umgestellt wurde und es sich seither um eine geräteunabhängige Abgabe handelt. Hingegen bestand für eine Übergangszeit (konkret bis zum 31. Dezember 2023) nach Art. 109c Abs. 1 RTVG die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden. Mit einem solchen Gesuch machten die Beschwerdeführenden denn auch von dieser Abgabebefreiung Gebrauch und bestätigten im entsprechenden Gesuch, dass im in Frage stehenden Haushalt kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogramm geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird. Die geltend gemachte Rüge ist demnach unbegründet und abzuweisen.

E. 4 Zusammenfassend wurde der Augenschein rechtmässig durchgeführt und die Beschwerde zu Recht abgewiesen. Eine Widerrechtlichkeit lässt sich nicht erblicken. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen eine Entschädigung für die durch die Willkür der Vorinstanz entstandenen Mehraufwände. Damit machen sie sinngemäss einen Schadenersatz wegen Widerrechtlichkeit nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG, SR 170.32) geltend.

E. 5.2 Die Vorinstanz bringt dazu vor, die Voraussetzungen nach Art. 3 VG seien nicht erfüllt, womit eine Entschädigung ausgeschlossen sei.

E. 5.3 Der Augenschein erfolgte - wie hiervor ausgeführt - rechtmässig. Demnach steht dem Beschwerdeführer kein Schadenersatz nach dem VG zu. Andere Gründe für einen Schadenersatz sind nicht ersichtlich. Demnach ist das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführenden abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Parteientschädigung ist auf E. 6.2 hiernach zu verweisen.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten von Fr. 800.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gehörsverletzung werden ihnen jedoch lediglich die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Der Betrag ist dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 800.- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 400.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 6.2 Den unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht e contrario [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Den Beschwerdeführenden werden die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag wird dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 800.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 400.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000497980; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.01.2025 (9C_603/2024) Abteilung I A-5743/2023 Urteil vom 17. September 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges); Augenschein der Vorinstanz. Sachverhalt: A. Am 8. Februar 2023 stellte A._______ bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) ein Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht (sog. Opting-Out). Mit zwei separaten Schreiben teilte die Serafe AG A._______ und B._______ am 16. Februar 2023 die Gutheissung des Gesuches mit und bestätigte, dass der Haushalt von A._______ und B._______ vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 von der Haushaltabgabe befreit sei. B. Am 12. April 2023 nahm das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM) im Haushalt von A._______ und B._______ eine Kontrolle vor um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Dabei stellte die untersuchende Beamtin fest, dass im Haushalt von A._______ und B._______ ein zum Empfang geeignetes Gerät vorhanden ist. Ab dem 1. Mai 2023 stellte das BAKOM diverse Auskunftsbegehren an verschiedene Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese Anfragen ergaben, dass ein Internet-, TV- oder Mobilfunkabonnement nur in den Jahren 2008 bis 2014 bestanden hatte. C. Am 13. April 2023 erhoben A._______ und B._______ gegen die Durchführung der Kontrolle vom 12. April 2023 «Verwaltungsbeschwerde» beim BAKOM. Dieses behandelte die Beschwerde als eine solche gegen Amtshandlungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) und wies sie mit Entscheid vom 17. Mai 2023 ab. Dagegen erhoben A._______ und B._______ mit Eingabe vom 24. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesstrafgericht, welches den angefochtenen Entscheid mit Beschluss vom 18. August 2023 aufhob und das BAKOM anwies, die Eingabe vom 13. April 2023 von A._______ und B._______ als Verwaltungsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. D. Mit Verfügung vom 12. September 2023 behandelte das BAKOM die von A._______ und B._______ eingereichte Beschwerde vom 13. April 2023 neu als Beschwerde gegen den Augenschein nach Art. 12 Bst. d VwVG und wies diese ab. Sie sprach keine Parteientschädigungen zu und erhob keine Verfahrenskosten. E. Am 18. Oktober 2023 reichten A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin; für beide nachfolgend: Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Amtshandlung vom 12. April 2023 widerrechtlich erfolgt sei. Sie sei zu widerrufen, aus der Amtshandlung entstandene Folgen seien zu beseitigen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zudem seien weitere derartige Handlungen zu unterlassen und die Beurteilung sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Am 18. Dezember 2023 reichte das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) eine Vernehmlassung ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werde. G. Am 29. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen ein und beantragen, das Begehren der Vorinstanz abzuweisen. Weiter beantragen sie sinngemäss, es seien im öffentlichen Interesse von Amtes wegen wirksame Aufsichtsbeschwerden, Disziplinaruntersuchungen und Rechtsmittel zu ergreifen sowie geeignete Massnahmen umzusetzen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG kann derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt und die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Die Verfügung kann auf Nichteintreten, Gutheissung oder Abweisung der gestellten Begehren lauten (BVGE 2019 I/1 E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellenden haben einen Realakt - Augenschein des BAKOM - angefochten. Letztere hat die Rechtmässigkeit des Augenscheines festgestellt und die Beschwerde abgewiesen. Diese angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerde rechtmässig abgewiesen hat. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es seien weitere derartige Handlungen respektive derartige Augenscheine zu unterlassen, ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe das Verfahren von Anfang an nach dem VStrR geführt und bereits vorgängig ermittelt - womit sie sinngemäss die Verwertung von Informationen aus einer unrechtmässigen Handlung geltend machen - ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für die Rüge, wonach das blosse Feststellen eines «Towers» samt Flachbildschirm nicht als Beweismittel ausreiche, um von einer strafbaren Handlung respektive deren Verdacht auszugehen. Diese Rügen müssten in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabebefreiung vorgebracht werden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Schliesslich ist auch der Antrag, wonach sinngemäss Aufsichtsbeschwerden, Disziplinaruntersuchungen oder Rechtsmittel zu ergreifen sowie geeignete Massnahmen auf administrativer, organisatorischer und personeller Ebene der Vorinstanz umzusetzen seien, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf diesen Antrag ist ebenfalls nicht einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen - einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen insbesondere, es sei festzustellen, dass die Amtshandlung vom 12. April 2023 widerrechtlich erfolgt sei. Sie sei zu widerrufen, aus der Amtshandlung entstandene Folgen seien zu beseitigen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 3.1.1 Sie begründen ihre Anträge unter anderem damit, dass an ihrer Eingangstür auf der Aussenseite ein Verbotsschild offenkundig angebracht sei, auf dem in deutscher Schrift und bildlich dargestellt der Eintritt zum Haushalt unter anderem mit Smartphone/Handy, Tablet, Laptop sowie Aufzeichnungen jeder Art untersagt sei. Die untersuchende Beamtin habe sich wissentlich und willentlich über das offensichtliche Verbot von bestimmten technischen Geräten im Haushaltsbereich hinweggesetzt. Damit sei das Grundrecht auf Privatsphäre verletzt worden. Die Beschwerdeführenden sind denn auch der Ansicht, es liege eine grundlegende Fehleinschätzung der Situation und damit Unangemessenheit bei der Wahl der anzuwendenden Rechtsmittel mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für sie und eine verzerrte, unrichtige Darstellung von rechtsrelevanten Sachzusammenhängen vor, indem die untersuchende Beamtin umgehend mit der Einschaltung der Polizei und dem Erwirken eines Durchsuchungsbefehls gedroht habe, noch bevor es zur Klärung der Sache mit dem Zutrittsverbot mit elektronischen Geräten gekommen sei. Sie würden daher einen widerrechtlichen Einschüchterungsversuch vermuten. 3.1.2 Sie rügen zudem, es sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht korrekt, dass der Beschwerdeführer (A._______) seine Einwilligung mittels Unterschrift zum Betreten zu Kontrollzwecken gegeben habe. Eine solche Einwilligung sei von ihm zu keinem Zeitpunkt gegeben worden. Die ersten Versionen der Formulargesuche um Befreiung von der Abgabepflicht würden zwar rechtlich unhaltbare Ankreuzfelder enthalten, mit deren Ankreuzen die Gesuchsteller ein mögliches Betreten der Vorinstanz zu Kontrollzwecken hätten zustimmen müssen; ansonsten das Gesuch wegen Unvollständigkeit abgewiesen worden wäre. Diese Formulare seien jedoch nicht mehr in Verkehr und der Beschwerdeführer habe diese auch nicht angekreuzt. Im Übrigen bedürfe eine Augenscheinnahme gemäss Art. 55 BZP (SR 273) und gemäss Art. 12 Bst. d VwVG keiner Zustimmung. Demnach sei die Behauptung der Vorinstanz unwahr und stelle eine unrichtige Feststellung eines rechtserheblichen Sachverhalts dar. 3.1.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden auch, die untersuchende Beamtin sei ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich Pflichten der Parteien nicht ausreichend nachgekommen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV ergebe sich, dass die Verwaltungszuständigen die Betroffenen über den Umfang ihrer Pflichten zu informieren hätten, insbesondere darüber, welche Beweismittel sie vorzulegen hätten. Die Behörde habe auch darauf aufmerksam zu machen, dass eine Partei ebenfalls entlastendes Beweismaterial beibringen solle. Zudem müsse die Behörde nach Art. 32 Abs. 1 VwVG alle erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen überprüfen. Eine wie von der untersuchenden Beamtin verbale Erklärung, es werde eine Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTV und wegen des Opting-Out durchgeführt, genüge den Anforderungen einer Aufklärungspflicht bei Weitem nicht. Die untersuchende Beamtin habe eine klare Aufklärung der Beschwerdeführenden betreffend des tatsächlich zu erfüllenden Auftrages nebst Pflichten unterlassen. Die untersuchende Beamtin habe den Realakt denn auch als Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG (SR 784.40) deklariert. 3.1.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, ihnen liege das Protokoll (Meldung Kontrolle vom 12. April 2023; nachfolgend: Protokoll) der untersuchenden Beamtin nicht vor. Hingegen hätten sie selbst ein Verlaufsprotokoll erstellt. Auf die Unterzeichnung des Protokolls hätten sie unter anderem aufgrund der äusserst fragwürdigen Art und Weise der Durchführung des Augenscheins verzichtet. Möglichkeiten für eine Ergänzung oder Korrekturen habe man ihnen nicht eingeräumt. Die untersuchende Beamtin habe den Hinweis des Beschwerdeführers ignoriert und auch nicht im Protokoll aufgenommen, wonach sich keine Geräte im Haushalt befinden würden. Sie habe denn auch nicht einmal Fragen hinsichtlich Programmvielfalt und Empfangsqualität oder nach sonstigen technischen Voraussetzungen gestellt. Die Antwort darauf hätte nämlich einen durch die Vorinstanz vermuteten Tatbestand gemäss Art. 95 Bst. b RTVV (SR 784.401) entkräften oder bestätigen können. Dies spiegle sich im Protokoll wider, welches nämlich nur die optische subjektive Wahrnehmung der untersuchenden Beamtin als auch die freiwillige Selbstdeklaration des Beschwerdeführers bezüglich eines vorhandenen Internetanschlusses und das «Handy-Verbot» enthalte. Das Vorbringen von entlastenden Beweisen sei während des Augenscheines durch die Handlungsweise der untersuchenden Beamtin verunmöglicht worden. 3.1.5 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, es sei der untersuchenden Beamtin anscheinend entgangen, dass seit der Systemumstellung im Jahre 2019 ein multifunktionales Gerät wie beispielsweise ein Computer gemäss Art. 95 Bst. b RTVV nur als subtiles Gebilde erfasst werde und nur noch hinsichtlich Programmvielfalt und Empfangsqualität zu befinden sei. Dabei verweisen sie auf den Frage-Antwort-Katalog auf der Website der Vorinstanz. 3.2 Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie begründet dies insbesondere damit, sie sei gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG berechtigt, die Räumlichkeiten eines nach Art. 109c Abs. 1 RTVG befreiten Haushaltes zu betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben seien. Die Beschwerdeführenden hätten mit dem unterzeichneten Gesuch vom 8. Februar 2023 um Befreiung von der Abgabepflicht zur Kenntnis genommen und akzeptiert, dass sie die Räumlichkeiten ihres Haushaltes betreten dürfe. Der vorgenommene Augenschein beruhe demnach auf einer gesetzlichen Grundlage und sei nicht widerrechtlich erfolgt. Weiter schildert sie den Sachverhalt vom 12. April 2023 und führt insbesondere aus, die untersuchende Beamtin habe die von den Beschwerdeführenden verlangten Ergänzungen auf dem Protokoll notiert. Der Einlass in den Haushalt sei der untersuchenden Beamtin ausdrücklich, wenn auch nur in den Eingangsbereich, gewährt worden. Eine widerrechtliche Handlung sei demnach nicht ersichtlich. Im Übrigen wirke der Vorwurf befremdlich, der untersuchenden Beamtin den Zugang zu allfällig vorhandenen Empfangsgeräten zu verwehren und ihr zugleich vorzuwerfen, keine entlastenden Beweise gesammelt zu haben. Das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argument betreffend die Programmvielfalt und den Programminhalt sei für die Abgabepflicht ohnehin irrelevant. Des Weiteren bringt sie vor, dass sie bei Verdacht auf eine Widerhandlung im Sinne von Art. 109c Abs. 5 RTVG eine Untersuchung gegen Mitglieder des Haushaltes eröffne. Ein Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 37 VStrR sei gegen die Beschwerdeführenden jedoch nicht eröffnet worden, weshalb auf die von diesen geltend gemachte Empfangsgerätesituation respektive auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten sei. Im Übrigen verweist sie auf ihre angefochtene Verfügung. 3.3 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird unter anderem pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGerA-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das BAKOM kann gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art. 13 Abs. 1 VwVG den Vorrang haben. Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu protokollieren sind die für den Entscheid wesentlichen Wahrnehmungen. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Parteien das Recht, zum Ergebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, weshalb ihnen das Augenscheinprotokoll mit einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen ist und sie Ergänzungen oder die Berichtigung verlangen und der Behörde ihre eigenen Wahrnehmungen darlegen können (zum Ganzen: Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 49 ff.; BGE 142 I 86 E. 2.3 ff.). 3.4 3.4.1 Mit Gesuch vom 8. Februar 2023 um Befreiung von der Abgabepflicht - welches vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde - wurde er darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz gemäss Art. 109c Abs. 3 RTVG die Räumlichkeiten seines Haushaltes betreten kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Damit wurde auf die Rechtsgrundlage für die Augenscheinnahme hingewiesen. Mit Unterzeichnung des Opting-Out willigten die Beschwerdeführenden dem Betreten des Haushaltes - wie im Beschwerdeentscheid der Vorinstanz dargelegt - nicht zu, sondern nahmen das gesetzlich verankerte Recht der Vorinstanz, die Räumlichkeiten des in Frage stehenden Haushaltes zu betreten, zur Kenntnis. Dabei handelt es sich jedoch nicht, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, um eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, sondern um eine falsche rechtliche Begründung respektive Würdigung. Die falsche rechtliche Begründung ändert nichts am Umstand, dass der Augenschein gestützt auf Art. 109c Abs. 3 RTVG vorgenommen wurde. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Behauptung der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung eines rechtserheblichen Sachverhalts darstellt (E. 3.1.2), ist als unbegründet abzuweisen. 3.4.2 Die Beschwerdeführenden können aus dem von ihnen sinngemäss geltend gemachten Argument, an ihrer Eingangstür sei ein Verbotsschild offenkundig angebracht gewesen, wonach der Zutritt zum Haushalt unter anderem mit Smartphone/Handy, Tablet, Laptop sowie Aufzeichnungen jeder Art untersagt sei (E. 3.1.1), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführenden sind berechtigt, im Rahmen ihres Hausrechts Vorschriften aufzustellen respektive über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Dieses Recht vermag jedoch das gesetzlich verankerte Kontrollrecht der Vorinstanz nicht einzuschränken. Die Beschwerdeführenden haben den Augenschein teilweise erschwert, was nicht zulässig ist. Sie hatten den Augenschein zu dulden und die untersuchende Beamtin war berechtigt, jene Arbeitsmittel mitzuführen, mit denen sie im Dienste tätig ist. Die Amtshandlung muss jedoch rechtmässig und verhältnismässig sein. Die Kontrolle erscheint weder unrechtmässig noch unverhältnismässig. Sie basiert auf einer gesetzlichen Grundlage, die mit einer Duldungspflicht einhergeht. Daran vermögen die von den Beschwerdeführenden aufgestellten Verbotsschilder nichts zu ändern. Die Androhung der Vorinstanz, ihr Kontrollrecht mittels polizeilicher Unterstützung durchzusetzen, stellt denn auch keinen Einschüchterungsversuch dar. Die Vorinstanz ist vielmehr berechtigt, zur Durchsetzung ihres Kontrollrechts die Polizei beizuziehen: Darin lässt sich ebenfalls nichts Widerrechtliches oder Unverhältnismässiges erblicken. Die Rügen sind demnach unbegründet und abzuweisen. 3.4.3 Zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, das Protokoll der untersuchenden Beamtin liege ihnen nicht vor (womit sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, vgl. E. 3.1.4), ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführenden als auch die untersuchende Beamtin bestätigen, dass das Protokoll den Beschwerdeführenden vorgelesen worden ist und die beantragten Ergänzungen (teilweise) vorgenommen wurden. Damit waren die Beschwerdeführenden zwar in Kenntnis des Protokolls respektive dessen Inhalts und konnten Ergänzungen geltend machen. Hingegen ergibt sich aus den Akten nicht, dass das Protokoll den Beschwerdeführenden zugestellt worden wäre (vgl. E. 3.3). Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (Urteil des BVGer A-4721/2021 vom 3. Januar 2024 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Der genannte Verstoss wiegt jedoch nicht schwer, weil die Beschwerdeführenden bereits anlässlich des Augenscheins mündlich vom Protokollinhalt Kenntnis erhielten und im vorliegenden Verfahren Stellung nehmen konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da dieses über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 2) und die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend zu äussern. Auch entstehen den Beschwerdeführenden durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile. Der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist jedoch bei den Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen. Inwiefern das Vorbringen von entlastenden Beweisen (vgl. E. 3.1.4) respektive die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden während des Augenscheins durch die Handlungsweise der untersuchenden Beamtin verunmöglicht worden sein soll, erschliesst sich nicht. Dass sich nämlich ein Gerät im Haus befand, stellte die untersuchende Beamtin einerseits fest, andererseits begründen die Beschwerdeführenden, dass es auf die Programmvielfalt und die Empfangsqualität ankomme, was die untersuchende Beamtin aus mehreren Metern Entfernung nicht hätte feststellen können. Demnach bestätigen auch die Beschwerdeführenden, dass das festgestellte Gerät vorhanden war. Betreffend die Rüge von entlastenden Beweisen ist ebenfalls auf E. 3.4.4 hiernach zu verweisen. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen. 3.4.4 Mit der Rüge, die Vorinstanz habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, welche sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe (E. 3.1.3), machen die Beschwerdeführenden wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. Urteil des BVGerA-3038/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.1). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteile des BVGer A-4283/2022 vom 21. November 2023 E. 3.2, A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 1.4.2). Das Verfahren um Abgabebefreiung wurde durch Gesuch eingeleitet. Die Beschwerdeführenden wurden über die Kontrolle und deren Grund informiert (vgl. Ziffer 3.4.1). Die Kontrolle respektive der Augenschein dient der Feststellung, ob die Haushalte tatsächlich keine Empfangsgeräte besitzen (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 4984). Die Behörde respektive die Vorinstanz ist während des gesamten Verfahrens verpflichtet, die Verfahrensgrundsätze einzuhalten. In diesem durch Gesuch eingeleiteten Verfahren bestätigten die Beschwerdeführenden, dass keine zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogramm geeigneten Geräte bereitstehen oder betrieben werden. Mittels Augenschein wurde dies durch die Vorinstanz überprüft. Inwiefern die Vorinstanz die Beschwerdeführenden hier über das Vorbringen von entlastendem Beweismaterial hätten informieren sollen, erschliesst sich nicht. In einem durch Gesuch eingeleiteten Verfahren ist es nicht Aufgabe der Behörde, die Gesuchstellenden dahingehend zu beraten, dass die Kontrolle bestmöglich (zu ihren Gunsten) ausfällt. Im Übrigen sind die Parteien in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 VwVG). Anhand der Akten lässt sich weder eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs noch jenes von Treu und Glauben erblicken. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die untersuchende Beamtin den Realakt - Augenschein - als Kontrolle bezeichnet hat. Zum Hinweis der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe alle erheblichen Parteivorbringen zu überprüfen, ist festzuhalten: Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht auf Teilnahme am Verfahren und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 4.2). In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis steht den Betroffenen in der Regel ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zu. Art. 32 Abs. 1 VwVG als ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV regelt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat, bevor sie verfügt. Die Beschwerdeführenden können aus Art. 32 Abs. 1 VwVG für die Frage, ob der Augenschein rechtmässig durchgeführt wurde, keinen Anspruch ableiten. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sie unter anderem während des Augenscheins vorgebracht hat, durch die Vorinstanz sorgfältig und ernsthaft geprüft wurden (bevor sie verfügt hat), ist erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die Abgabebefreiung zu beurteilen und nicht bereits bevor verfügt wurde respektive während des Augenscheins. Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Mit ihrem Argument, dass seit der Systemumstellung im Jahre 2019 nur noch hinsichtlich Programmvielfalt und Empfangsqualität zu befinden sei (vgl. E. 3.1.5), verkennen die Beschwerdeführenden, dass das System ab 1. Januar 2019 zwar umgestellt wurde und es sich seither um eine geräteunabhängige Abgabe handelt. Hingegen bestand für eine Übergangszeit (konkret bis zum 31. Dezember 2023) nach Art. 109c Abs. 1 RTVG die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit wurden. Mit einem solchen Gesuch machten die Beschwerdeführenden denn auch von dieser Abgabebefreiung Gebrauch und bestätigten im entsprechenden Gesuch, dass im in Frage stehenden Haushalt kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogramm geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird. Die geltend gemachte Rüge ist demnach unbegründet und abzuweisen.

4. Zusammenfassend wurde der Augenschein rechtmässig durchgeführt und die Beschwerde zu Recht abgewiesen. Eine Widerrechtlichkeit lässt sich nicht erblicken. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen eine Entschädigung für die durch die Willkür der Vorinstanz entstandenen Mehraufwände. Damit machen sie sinngemäss einen Schadenersatz wegen Widerrechtlichkeit nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG, SR 170.32) geltend. 5.2 Die Vorinstanz bringt dazu vor, die Voraussetzungen nach Art. 3 VG seien nicht erfüllt, womit eine Entschädigung ausgeschlossen sei. 5.3 Der Augenschein erfolgte - wie hiervor ausgeführt - rechtmässig. Demnach steht dem Beschwerdeführer kein Schadenersatz nach dem VG zu. Andere Gründe für einen Schadenersatz sind nicht ersichtlich. Demnach ist das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführenden abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Parteientschädigung ist auf E. 6.2 hiernach zu verweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten von Fr. 800.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gehörsverletzung werden ihnen jedoch lediglich die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Der Betrag ist dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 800.- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 400.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 6.2 Den unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht e contrario [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Den Beschwerdeführenden werden die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag wird dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 800.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 400.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000497980; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)