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A-2025/2019

A-2025/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-24 · Deutsch CH

Unternehmensabgabe

Sachverhalt

A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) wurde am [Datum] 2009 ins Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. Sie bezweckt namentlich den Betrieb eines [...]geschäfts und die Durchführung anderer Tätigkeiten des [...]gewerbes. Seit dem 1. Januar 2010 ist sie als steuerpflichtige Person im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV eingetragen. A.b Gegen die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2019 erhob sie mit Eingabe vom 13. Februar 2019 "Einsprache" und beantragte die "Annullierung" der Rechnung der ESTV vom 19. Januar 2019. A.c Mit Verfügung vom 5. April 2019 wies die ESTV besagte Einsprache ab und entschied, dass die Abgabepflichtige der ESTV für das Jahr 2019 Fr. 910.-- an Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen zzgl. Verzugszins zu 5% ab 20. März 2019 schulde, wobei bereits geleistete Zahlungen an diese Forderung angerechnet würden. B. B.a Mit Eingabe vom 29. April 2019 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die genannte Verfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. B.b Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 schliesst die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin von der angefochtenen Verfügung betroffen und zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 1.54).

E. 1.5.2 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (vgl. zur Gleichwertigkeit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]). Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Methodenpluralismus; BGE 143 II 685 E. 4, BGE 142 II 388 E. 9.6.1). So sind namentlich die Entstehungsgeschichte der Norm (historisches Element), der Zusammenhang, in dem sie mit anderen Gesetzesbestimmungen steht (systematisches Element), sowie ihr Sinn und Zweck (teleologisches Element) zu beachten. Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (statt vieler: BGE 138 II 217 E. 4.1, BGE 134 II 249 E. 2.3). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, BGE 143 II 202 E. 8.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 1.7.3 m.w.H.).

E. 1.5.3 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-3797/2019 vom 15. April 2020 E. 1.5.1). Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2019 (Sachverhalt Bst. A.b). Damit kommen das RTVG sowie die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401), in ihrer jeweiligen im Jahr 2019 gültigen Fassung, zur Anwendung. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. April 2020 (aktualisiert am 17. April 2020) wurden in Bezug auf die Radio- und Fernsehabgabe verschiedene Änderungen beschlossen, welche jedoch nicht vor 2021 in Kraft treten werden. Damit sind diese Änderungen für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht einschlägig. Abgesehen davon verhält es sich in Bezug auf die im Folgenden zu prüfende Streitfrage ohnehin so, dass die Schwelle von Fr. 500'000.-- für die Abgabepflicht (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.4 und E. 3.2.2) gemäss Mitteilung des Bundesrats unverändert bleiben wird (Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. April 2020 [letztmals abgerufen am 24. April 2020]: www.admin.ch/ gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78803.html).

E. 1.6.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (statt vieler: Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 m.w.H.). Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst - d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn - zu regeln ist. Dabei sind, soweit es die Art der Steuer zulässt, insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV). Diese Vorgaben gelten im Prinzip sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (BGE 143 I 220 E. 5.1.2). Rechtsprechungsgemäss sind die Vorgaben betreffend die formell-gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben allerdings dort gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.2, BGE 141 V 509 E. 7.1.1 und BGE 140 I 176 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.1).

E. 1.6.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Verordnungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 110 und Rz. 364). Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2, BGE 137 II 409 E. 6.4, BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 m.w.H.). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz der Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV und vorangehend E. 1.6.1; BGE 143 I 220 E. 5.1.1, BGE 131 II 271 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.2).

E. 1.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete bzw. akzessorische Normenkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4, BGE 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370). Im Rahmen einer solchen Kontrolle kann das Gericht namentlich prüfen, ob sich eine Bestimmung einer unselbständigen Bundesratsverordnung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV (Willkürverbot) widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 137 III 217 E. 2.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.3 m.w.H.).

E. 2.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 m.w.H.).

E. 2.2.1 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor. Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Abkehr vom vormals geltenden - an ein Radio- oder Fernsehgerät gebundenes - Gebührensystem ermöglichen sollte. Die Notwendigkeit eines solchen Systemwechsels wurde namentlich darin erkannt, dass heute - dank Mobiltelefon, Tablet und Computer - Radio und Fernsehen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen werden kann und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein solches empfangsfähiges Gerät befindet (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1).

E. 2.2.2 Betreffend die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurde in der Botschaft festgehalten, dass die Abgabe am jährlichen Gesamtumsatz anknüpfen solle, welcher von der ESTV im Rahmen der Mehrwertsteuer erhoben werde. Kleine Betriebe unterhalb eines bestimmten Umsatzes sollten von der Abgabe ausgenommen werden. Den Grenzwert für die Abgabepflicht werde der Bundesrat in der Radio- und Fernsehverordnung voraussichtlich auf einer Umsatzhöhe von Fr. 500'000.-- festlegen, womit weniger als 30% aller Unternehmen der Radio- und Fernsehabgabe unterliegen würden (BBl 2013 4975 4976 4987 4995). Der beabsichtigte Grenzwert von Fr. 500'000.-- entspreche dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach neuem Rechnungslegungsrecht (vgl. dazu Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Der Bundesrat legte dar, damit auch dem Anliegen einer Motion Rechnung zu tragen, welche dafür plädierte «kleine Gewerbe-, Fabrikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe» von der Abgabepflicht zu befreien. Insbesondere solle aber mit der gewählten Befreiungsgrenze verhindert werden, dass bei kleinen Betrieben, die oft im Rahmen eines familiären Haushalts wirtschaften, eine unzumutbare Doppelbelastung entsteht (BBl 2013 4976 4987).

E. 2.2.3 Das Schweizer Stimmvolk nahm die Revision des RTVG am 14. Juni 2015 an und seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 86 Abs. 1 RTVV; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875).

E. 2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. vorangehend E. 2.1). Die (Gesamt-)Höhe der Abgabe wird also ohne Weiteres dadurch begrenzt, dass der Gesamtertrag nicht höher sein darf als die Kosten, welche den Veranstaltern von Radio- und Fernsehprogrammen entstehen, um ihren Leistungsauftrag zu erfüllen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875; vgl. auch Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG). Damit wird das Kostendeckungsprinzip, wonach der Gesamtertrag einer kostenabhängigen Kausalabgabe die gesamten zulässigerweise damit zu deckenden Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.2.1, BGE 141 V 509 E. 7.1.2) - soweit vorliegend relevant - gewahrt (vgl. vorangehend E. 1.6.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die konkrete Höhe der Unternehmensabgabe auf Gesetzesstufe festzulegen (vgl. in diesem Zusammenhang E. 1.6.2). Damit sollte verhindert werden, dass das Parlament allenfalls durch Verknappung der Mittel indirekt auf die Programmgestaltung Einfluss nehmen könnte, womit die in Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährdet würde (vgl. BBl 2013 4976 4995; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875). Dass der Bundesrat und nicht das Parlament die Höhe der Abgabe festlegen soll, hat das Parlament im Dezember 2010 bestätigt, indem es einer parlamentarischen Initiative keine Folge leistete, welche diese Kompetenz an die Bundesversammlung übertragen wollte (Parlamentarische Initiative N. Rickli «Kompetenz für Radio- und Fernsehgebühren beim Parlament» [09.411] vom 19. März 2009 [AB 2010 S 1347; BBl 2013 4976 4998 f.]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1).

E. 2.3.2 Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erreicht hat. Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Art. 70 Abs. 2 RTVG). Unter «Umsatz» im Sinne von Absatz 1 wird der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation, verstanden. Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurden ursprünglich neben dem Umsatz auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen (vgl. BBl 2013 4975 4991; Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.2; vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.1).

E. 2.3.3 Nebst dem Grenzwert für die Abgabepflicht (Umsatz in Höhe von Fr. 500'000.--) wurde auch die Abstufung der Höhe der Unternehmensabgabe nach dem jährlichen Umsatz in der Botschaft vom 29. Mai 2013 angekündigt (BBl 2013 4975 4987). Es wurde dort festgehalten, dass gemäss Planung der Bundesrat in der Verordnung sechs Tarifkategorien mit folgenden Abgabetarifen schaffen werde: Umsatz in Fr. Anzahl Unternehmen Abgabe in Fr. Stufe 1 500'000 bis 1 Mio. 51'205 400 Stufe 2 1 Mio. bis 5 Mio. 65'899 1'000 Stufe 3

E. 2.3.4 Gestützt auf Art. 70 Abs. 4 RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1 RTVV schliesslich wie geplant, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.-- von der Abgabepflicht ausgenommen sind. Weiter wurde basierend auf Art. 70 Abs. 5 RTVG in Art. 67b Abs. 2 RTVV bestimmt, dass sich die jährliche Abgabe eines Unternehmens je Umsatzstufe pro Jahr auf folgende Beträge beläuft: Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. in % des Umsatzes Stufe 1 500'000 bis 999'999 365 0.07 bis 0.04 Stufe 2 1'000'000 bis 4'999'999 910 0.09 bis 0.02 Stufe 3 5'000'000 bis 19'999'999 2'280 0.05 bis 0.01 Stufe 4 20'000'000 bis 99'999'999 5'750 0.03 bis 0.006 Stufe 5 100'000'000 bis 999'999'999 14'240 0.01 bis 0.0014 Stufe 6 1'000'000'000 und mehr 35'590 0.0036 Um die kleinen Unternehmen so weit wie möglich zu entlasten, wurde für solche mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b RTVV fällt, in Art. 67f RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen: Die Abgabe wird auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern das betreffende Unternehmen im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde, einen Gewinn erzielt hat, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt (Bst. a) oder einen Verlust ausgewiesen hat (Bst. b).

E. 2.4.1 Gemäss Bundesamt für Statistik BFS sind über 99% aller Unternehmen in der Schweiz kleine und mittlere Unternehmen (sogenannte KMU). Diese werden wiederum in verschiedene Grössenklassen eingeteilt: «Mikrounternehmen» (1 bis 9 Vollzeitäquivalente), «kleine Unternehmen» (10 bis 49 Vollzeitäquivalente) und «mittlere Unternehmen» (50 bis 249 Vollzeitäquivalente; vgl. www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/unternehmen-beschäftigte/wirtschaftsstruktur-unternehmen/kmu [letztmals abgerufen am 24. April 2020]).

E. 2.4.2 Die genannte Einteilung entspricht derjenigen der EU-Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Gemäss dieser setzt sich die Grössenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen aus solchen Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Mitarbeitende (Vollzeitäquivalent) beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein «kleines Unternehmen» als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen (Vollzeitäquivalent) beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Als «Kleinstunternehmen» wird ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen (Vollzeitäquivalent) beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet (vgl. Art. 2 sowie Art. 5 des Anhangs der genannten EU-Empfehlung).

E. 2.4.3 Die Schweiz zählt gemäss Statistik (Stand der Daten: 22. August 2019) 529'490 Mikrounternehmen, 50'053 kleine Unternehmen und 9'080 mittlere Unternehmen (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/unternehmen-beschaeftigte/wirtschaftsstruktur-unternehmen/kmu [letztmals abgerufen am 24. April 2020]).

3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu Recht entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Fr. 910.-- an Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen schuldet. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet aus folgenden Gründen, dass die Erhebung dieses Betrages in ihrem Fall rechtmässig sei: Damit ein Unternehmen im Baugewerbe bestehen könne, müsse es pro Mitarbeitenden einen Umsatz zwischen Fr. 150'000.-- und Fr. 200'000.-- erwirtschaften. Zu den «kleinen Unternehmen» würden gemäss den allgemein gebräuchlichen und auch vom Bundesamt für Statistik verwendeten Grössenklassen von KMU solche Unternehmen zählen, welche zwischen 10 und 49 Mitarbeitende bzw. Vollzeitäquivalente beschäftigen (vgl. E. 2.4.1 f.). Ein «kleines Unternehmen» mit 49 Mitarbeitenden müsste bei einem Mindestumsatz von Fr. 150'000.-- pro Vollzeitäquivalent somit einen Jahresumsatz von mindestens Fr. 7'350'000.-- erwirtschaften können. Vor diesem Hintergrund erweise sich die vom Bundesrat festgesetzte Schwelle von Fr. 500'000.-- als willkürlich. Gemäss dieser Regelung würden im Endeffekt nämlich nur Kleinstbetriebe von bis zu drei Mitarbeitenden nicht der Abgabepflicht unterliegen. Nach dem Gesagten stehe Art. 67b Abs. 1 RTVV (wonach die Schwelle Fr. 500'000.-- beträgt; vgl. E. 2.3.4) im Widerspruch zu Art. 70 Abs. 4 RTVG (wonach kleine Unternehmen von der Abgabe befreit werden sollen; vgl. E. 2.3.2). Da der Bundesrat gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG gehalten gewesen sei, die Abgabepflicht so zu regeln, dass «kleine Unternehmen» von der Abgabe befreit seien, und es sich bei der Beschwerdeführerin mit ihren 7,5 Mitarbeitenden ohne Zweifel um ein «kleines Unternehmen» im Sinne der Einordnung durch das Bundesamt für Statistik handle, verstosse die Verordnungsbestimmung Art. 67b Abs. 1 RTVV gegen das Gesetz und schulde die Beschwerdeführerin die Abgabe nicht. 3.2 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie davon ausgeht, bei dem in Art. 70 Abs. 4 RTVG verwendeten Begriff «kleine Unternehmen» müsse es sich um denselben Begriff handeln, welcher zur statistischen Unterscheidung von Unternehmen verwendet wird und unter welchen in letzterem Zusammenhang Unternehmen mit 10 bis 49 Mitarbeitenden bzw. Vollzeitäquivalenten gezählt werden (vgl. vorangehend E. 2.4.1 f.). Ob es sich tatsächlich so verhält, ist im Folgenden mittels Auslegung zu eruieren: 3.2.1 Da der Wortlaut allein keine Antwort auf die Frage gibt, was unter «kleine Unternehmen» bzw. «petites entreprises» oder «piccole imprese» im Sinne von Art. 70 Abs. 4 RTVG zu verstehen ist, sind die vorangehend genannten Auslegungsmethoden heranzuziehen (E. 1.5.2). Von besonderem Interesse ist im vorliegenden Fall die Entstehungsgeschichte der in Frage stehenden noch jungen Gesetzesbestimmung. Hier ist von Bedeutung, dass der Bundesrat schon im Rahmen der Botschaft zur Gesetzesrevision festgehalten hat, die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen solle am jährlichen Gesamtumsatz von Unternehmen anknüpfen, wobei der Grenzwert für die Abgabepflicht voraussichtlich auf Fr. 500'000.-- festgelegt werde (E. 2.2.2 und E. 2.3.3). Damit war schon im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses klar, dass mit dem Begriff «kleine Unternehmen» in Art. 70 Abs. 4 RTVG Unternehmen mit einem relativ kleinen Umsatz bzw. einem solchen von weniger als Fr. 500'000.-- gemeint waren. Als Kriterium zur Befreiung und Tarifgestaltung für die Unternehmensabgabe verworfen wurde gemäss Botschaft und somit auch durch den Gesetzgeber die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die Anzahl der Angestellten eines Unternehmens. Beide Werte würden zwar jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisierung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe sodann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (vgl. dazu vorangehend E. 2.3.2). 3.2.2 Unter teleologischem Blickwinkel zu beachten ist, dass im Rahmen des Systemwechsels bei der Abgabenerhebung für Radio und Fernsehen auch zu berechnen war, auf wie viele "Schultern" die Kosten verteilt werden müssen, damit tragbare Abgabenbeträge festgelegt werden können. Damals wies der Bundesrat darauf hin, dass bei der geplanten Schwelle von Fr. 500'000.-- weniger als 30% aller Unternehmen der Radio- und Fernsehabgabe unterliegen würden. Würde man die Schwelle - wie von der Beschwerdeführerin verlangt - bei Fr. 7'350'000.-- ansetzen, hätte dies zur Folge, dass eine verschwindend kleine Anzahl Unternehmen überhaupt abgabepflichtig wäre (vgl. dazu E. 2.4.3). Auch daran ist erkennbar, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann, den Begriff «kleine Unternehmen» in Art. 70 Abs. 4 RTVG - auch nicht mittelbar, wie die Beschwerdeführerin vorschlägt - an die Grösseneinordnung nach Anzahl der Mitarbeitenden bzw. Vollzeitäquivalenten zu knüpfen. 3.3 3.3.1 Aus dem Dargelegten wird ersichtlich, dass der in Art. 67b Abs. 1 RTVV festgelegte Schwellenwert von Fr. 500'000.-- für die Befreiung kleiner Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 4 RTVG von der Unternehmensabgabe keinesfalls willkürlich, sondern aufgrund sachlicher und durchdachter, vom Gesetzgeber vorgegebener Kriterien festgelegt worden ist. Der Verordnungsgeber hat das ihm obliegende Ermessen weder überschritten noch verletzt. Art. 67b Abs. 1 RTVV erweist sich damit im vorliegenden Anwendungsfall als gesetzeskonform (E. 2.3.2). 3.3.2 Da der Bundesrat im gegebenen Fall nicht befugt ist, von der Verfassung abzuweichen, ist im Folgenden auch die Verfassungsmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung zu prüfen (vgl. E. 1.6.3): Die in Frage stehende Verordnungsbestimmung (Art. 67b Abs. 1 RTVV) stützt sich auf ernsthafte Gründe und kann nicht als sinn- oder zwecklos bzw. willkürlich eingestuft werden (vgl. E. 1.6.3, E. 2.2.2 und E. 3.2.1 f.). Gegenteiliges erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht und wird denn auch nicht substantiiert vorgebracht. Was die rechtsgleiche Behandlung aller Unternehmen betrifft, trifft es zwar zu, dass die Fixierung einer Eintrittsschwelle - so wie im Grunde jede Fixierung von Grenzwerten - im Einzelfall als "ungerecht" empfunden werden kann; insbesondere dann, wenn ein Unternehmen aufgrund weniger Franken dem Kreis der Abgabepflichtigen angehört. Jedoch ist - gerade im Abgaberecht - eine gewisse Schematisierung, die nicht sämtlichen Einzelfällen gerecht zu werden vermag, aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich und in diesem Sinne auch in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3 und E. 3.4.2.4). Was die rechtsgleiche Behandlung aller der Abgabe Unterworfenen betrifft, ist der Beschwerdeführerin sodann entgegenzuhalten, dass sie ohnehin nicht mit Kleinstbetrieben gleich zu behandeln wäre, welche die Umsatzhöhe von Fr. 500'000.-- nicht erreichen, sondern mit Unternehmen mit vergleichbarer Umsatzhöhe. Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verordnungsbestimmung im vorliegenden Anwendungsfall als verfassungskonform zu beurteilen. 3.4 3.4.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermassen um ein Unternehmen, welches im Register der mehrwertsteuerlichen Personen eingetragen ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.a; E. 2.3.2). Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der für das Jahr 2019 massgebenden Steuerperiode 2017 (1. Januar bis 31. Dezember 2017; vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 RTVV) einen Umsatz in Höhe von Fr. 1'224'087.77 erzielt hat. Damit bemisst sich die geschuldete Abgabe nach Stufe 2 der Tabelle gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV und beträgt für das Jahr 2019 Fr. 910.-- (vgl. E. 2.3.4). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin ficht die konkrete Höhe der von ihr geschuldeten Abgabe im vorliegenden Fall nicht an. Eine eingehende Auseinandersetzung mit Art. 67b Abs. 2 RTVV erübrigt sich damit und es kann nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass diese Bestimmung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so oder anders anzuwenden ist (vgl. Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.4 f.). 3.5 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

E. 5 Mio. bis 20 Mio. 17'729 2'500 Stufe 4 20 Mio. bis 100 Mio. 5'673 6'300 Stufe 5 100 Mio. bis 1 Mrd. 1'635 15'600 Stufe 6 über 1 Mrd. 327 39'000 Die Unternehmensabgabe gemäss tiefster Tarifstufe werde damit auf ähnlichem Niveau liegen wie die geplante Haushaltsabgabe. Durch diese Änderungen würden die kleinsten der nicht ohnehin befreiten Unternehmen bloss eine bescheidene Belastung erfahren und auch grössere Unternehmen mit vielen Filialen, welche bisher die Abgabe pro Filiale zu bezahlen hatten, würden weniger belastet. Komme diese Tarifstruktur zur Anwendung, werde der Ertrag aus der Unternehmensabgabe jährlich rund 200 Mio. Franken ausmachen und damit ca. 15% des Gesamtertrages (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.3).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2025/2019 Urteil vom 24. April 2020 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ AG, [...], Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, [...], Vorinstanz. Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG). Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) wurde am [Datum] 2009 ins Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. Sie bezweckt namentlich den Betrieb eines [...]geschäfts und die Durchführung anderer Tätigkeiten des [...]gewerbes. Seit dem 1. Januar 2010 ist sie als steuerpflichtige Person im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV eingetragen. A.b Gegen die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2019 erhob sie mit Eingabe vom 13. Februar 2019 "Einsprache" und beantragte die "Annullierung" der Rechnung der ESTV vom 19. Januar 2019. A.c Mit Verfügung vom 5. April 2019 wies die ESTV besagte Einsprache ab und entschied, dass die Abgabepflichtige der ESTV für das Jahr 2019 Fr. 910.-- an Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen zzgl. Verzugszins zu 5% ab 20. März 2019 schulde, wobei bereits geleistete Zahlungen an diese Forderung angerechnet würden. B. B.a Mit Eingabe vom 29. April 2019 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die genannte Verfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. B.b Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 schliesst die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin von der angefochtenen Verfügung betroffen und zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 1.54). 1.5.2 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (vgl. zur Gleichwertigkeit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]). Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Methodenpluralismus; BGE 143 II 685 E. 4, BGE 142 II 388 E. 9.6.1). So sind namentlich die Entstehungsgeschichte der Norm (historisches Element), der Zusammenhang, in dem sie mit anderen Gesetzesbestimmungen steht (systematisches Element), sowie ihr Sinn und Zweck (teleologisches Element) zu beachten. Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (statt vieler: BGE 138 II 217 E. 4.1, BGE 134 II 249 E. 2.3). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, BGE 143 II 202 E. 8.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 1.7.3 m.w.H.). 1.5.3 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-3797/2019 vom 15. April 2020 E. 1.5.1). Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2019 (Sachverhalt Bst. A.b). Damit kommen das RTVG sowie die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401), in ihrer jeweiligen im Jahr 2019 gültigen Fassung, zur Anwendung. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. April 2020 (aktualisiert am 17. April 2020) wurden in Bezug auf die Radio- und Fernsehabgabe verschiedene Änderungen beschlossen, welche jedoch nicht vor 2021 in Kraft treten werden. Damit sind diese Änderungen für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht einschlägig. Abgesehen davon verhält es sich in Bezug auf die im Folgenden zu prüfende Streitfrage ohnehin so, dass die Schwelle von Fr. 500'000.-- für die Abgabepflicht (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.4 und E. 3.2.2) gemäss Mitteilung des Bundesrats unverändert bleiben wird (Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. April 2020 [letztmals abgerufen am 24. April 2020]: www.admin.ch/ gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78803.html). 1.6 1.6.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (statt vieler: Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 m.w.H.). Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst - d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn - zu regeln ist. Dabei sind, soweit es die Art der Steuer zulässt, insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV). Diese Vorgaben gelten im Prinzip sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (BGE 143 I 220 E. 5.1.2). Rechtsprechungsgemäss sind die Vorgaben betreffend die formell-gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben allerdings dort gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.2, BGE 141 V 509 E. 7.1.1 und BGE 140 I 176 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.1). 1.6.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Verordnungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 110 und Rz. 364). Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2, BGE 137 II 409 E. 6.4, BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 m.w.H.). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz der Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV und vorangehend E. 1.6.1; BGE 143 I 220 E. 5.1.1, BGE 131 II 271 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.2). 1.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete bzw. akzessorische Normenkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4, BGE 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370). Im Rahmen einer solchen Kontrolle kann das Gericht namentlich prüfen, ob sich eine Bestimmung einer unselbständigen Bundesratsverordnung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV (Willkürverbot) widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 137 III 217 E. 2.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.3 m.w.H.). 2. 2.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 2.2.1 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor. Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Abkehr vom vormals geltenden - an ein Radio- oder Fernsehgerät gebundenes - Gebührensystem ermöglichen sollte. Die Notwendigkeit eines solchen Systemwechsels wurde namentlich darin erkannt, dass heute - dank Mobiltelefon, Tablet und Computer - Radio und Fernsehen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen werden kann und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein solches empfangsfähiges Gerät befindet (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1). 2.2.2 Betreffend die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurde in der Botschaft festgehalten, dass die Abgabe am jährlichen Gesamtumsatz anknüpfen solle, welcher von der ESTV im Rahmen der Mehrwertsteuer erhoben werde. Kleine Betriebe unterhalb eines bestimmten Umsatzes sollten von der Abgabe ausgenommen werden. Den Grenzwert für die Abgabepflicht werde der Bundesrat in der Radio- und Fernsehverordnung voraussichtlich auf einer Umsatzhöhe von Fr. 500'000.-- festlegen, womit weniger als 30% aller Unternehmen der Radio- und Fernsehabgabe unterliegen würden (BBl 2013 4975 4976 4987 4995). Der beabsichtigte Grenzwert von Fr. 500'000.-- entspreche dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach neuem Rechnungslegungsrecht (vgl. dazu Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Der Bundesrat legte dar, damit auch dem Anliegen einer Motion Rechnung zu tragen, welche dafür plädierte «kleine Gewerbe-, Fabrikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe» von der Abgabepflicht zu befreien. Insbesondere solle aber mit der gewählten Befreiungsgrenze verhindert werden, dass bei kleinen Betrieben, die oft im Rahmen eines familiären Haushalts wirtschaften, eine unzumutbare Doppelbelastung entsteht (BBl 2013 4976 4987). 2.2.3 Das Schweizer Stimmvolk nahm die Revision des RTVG am 14. Juni 2015 an und seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 86 Abs. 1 RTVV; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. vorangehend E. 2.1). Die (Gesamt-)Höhe der Abgabe wird also ohne Weiteres dadurch begrenzt, dass der Gesamtertrag nicht höher sein darf als die Kosten, welche den Veranstaltern von Radio- und Fernsehprogrammen entstehen, um ihren Leistungsauftrag zu erfüllen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875; vgl. auch Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG). Damit wird das Kostendeckungsprinzip, wonach der Gesamtertrag einer kostenabhängigen Kausalabgabe die gesamten zulässigerweise damit zu deckenden Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.2.1, BGE 141 V 509 E. 7.1.2) - soweit vorliegend relevant - gewahrt (vgl. vorangehend E. 1.6.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die konkrete Höhe der Unternehmensabgabe auf Gesetzesstufe festzulegen (vgl. in diesem Zusammenhang E. 1.6.2). Damit sollte verhindert werden, dass das Parlament allenfalls durch Verknappung der Mittel indirekt auf die Programmgestaltung Einfluss nehmen könnte, womit die in Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährdet würde (vgl. BBl 2013 4976 4995; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2875). Dass der Bundesrat und nicht das Parlament die Höhe der Abgabe festlegen soll, hat das Parlament im Dezember 2010 bestätigt, indem es einer parlamentarischen Initiative keine Folge leistete, welche diese Kompetenz an die Bundesversammlung übertragen wollte (Parlamentarische Initiative N. Rickli «Kompetenz für Radio- und Fernsehgebühren beim Parlament» [09.411] vom 19. März 2009 [AB 2010 S 1347; BBl 2013 4976 4998 f.]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1). 2.3.2 Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erreicht hat. Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Art. 70 Abs. 2 RTVG). Unter «Umsatz» im Sinne von Absatz 1 wird der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation, verstanden. Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurden ursprünglich neben dem Umsatz auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen (vgl. BBl 2013 4975 4991; Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.2; vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.1). 2.3.3 Nebst dem Grenzwert für die Abgabepflicht (Umsatz in Höhe von Fr. 500'000.--) wurde auch die Abstufung der Höhe der Unternehmensabgabe nach dem jährlichen Umsatz in der Botschaft vom 29. Mai 2013 angekündigt (BBl 2013 4975 4987). Es wurde dort festgehalten, dass gemäss Planung der Bundesrat in der Verordnung sechs Tarifkategorien mit folgenden Abgabetarifen schaffen werde: Umsatz in Fr. Anzahl Unternehmen Abgabe in Fr. Stufe 1 500'000 bis 1 Mio. 51'205 400 Stufe 2 1 Mio. bis 5 Mio. 65'899 1'000 Stufe 3 5 Mio. bis 20 Mio. 17'729 2'500 Stufe 4 20 Mio. bis 100 Mio. 5'673 6'300 Stufe 5 100 Mio. bis 1 Mrd. 1'635 15'600 Stufe 6 über 1 Mrd. 327 39'000 Die Unternehmensabgabe gemäss tiefster Tarifstufe werde damit auf ähnlichem Niveau liegen wie die geplante Haushaltsabgabe. Durch diese Änderungen würden die kleinsten der nicht ohnehin befreiten Unternehmen bloss eine bescheidene Belastung erfahren und auch grössere Unternehmen mit vielen Filialen, welche bisher die Abgabe pro Filiale zu bezahlen hatten, würden weniger belastet. Komme diese Tarifstruktur zur Anwendung, werde der Ertrag aus der Unternehmensabgabe jährlich rund 200 Mio. Franken ausmachen und damit ca. 15% des Gesamtertrages (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.3). 2.3.4 Gestützt auf Art. 70 Abs. 4 RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1 RTVV schliesslich wie geplant, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.-- von der Abgabepflicht ausgenommen sind. Weiter wurde basierend auf Art. 70 Abs. 5 RTVG in Art. 67b Abs. 2 RTVV bestimmt, dass sich die jährliche Abgabe eines Unternehmens je Umsatzstufe pro Jahr auf folgende Beträge beläuft: Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. in % des Umsatzes Stufe 1 500'000 bis 999'999 365 0.07 bis 0.04 Stufe 2 1'000'000 bis 4'999'999 910 0.09 bis 0.02 Stufe 3 5'000'000 bis 19'999'999 2'280 0.05 bis 0.01 Stufe 4 20'000'000 bis 99'999'999 5'750 0.03 bis 0.006 Stufe 5 100'000'000 bis 999'999'999 14'240 0.01 bis 0.0014 Stufe 6 1'000'000'000 und mehr 35'590 0.0036 Um die kleinen Unternehmen so weit wie möglich zu entlasten, wurde für solche mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b RTVV fällt, in Art. 67f RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen: Die Abgabe wird auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern das betreffende Unternehmen im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde, einen Gewinn erzielt hat, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt (Bst. a) oder einen Verlust ausgewiesen hat (Bst. b). 2.4 2.4.1 Gemäss Bundesamt für Statistik BFS sind über 99% aller Unternehmen in der Schweiz kleine und mittlere Unternehmen (sogenannte KMU). Diese werden wiederum in verschiedene Grössenklassen eingeteilt: «Mikrounternehmen» (1 bis 9 Vollzeitäquivalente), «kleine Unternehmen» (10 bis 49 Vollzeitäquivalente) und «mittlere Unternehmen» (50 bis 249 Vollzeitäquivalente; vgl. www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/unternehmen-beschäftigte/wirtschaftsstruktur-unternehmen/kmu [letztmals abgerufen am 24. April 2020]). 2.4.2 Die genannte Einteilung entspricht derjenigen der EU-Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Gemäss dieser setzt sich die Grössenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen aus solchen Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Mitarbeitende (Vollzeitäquivalent) beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein «kleines Unternehmen» als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen (Vollzeitäquivalent) beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Als «Kleinstunternehmen» wird ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen (Vollzeitäquivalent) beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet (vgl. Art. 2 sowie Art. 5 des Anhangs der genannten EU-Empfehlung). 2.4.3 Die Schweiz zählt gemäss Statistik (Stand der Daten: 22. August 2019) 529'490 Mikrounternehmen, 50'053 kleine Unternehmen und 9'080 mittlere Unternehmen (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/unternehmen-beschaeftigte/wirtschaftsstruktur-unternehmen/kmu [letztmals abgerufen am 24. April 2020]).

3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu Recht entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Fr. 910.-- an Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen schuldet. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet aus folgenden Gründen, dass die Erhebung dieses Betrages in ihrem Fall rechtmässig sei: Damit ein Unternehmen im Baugewerbe bestehen könne, müsse es pro Mitarbeitenden einen Umsatz zwischen Fr. 150'000.-- und Fr. 200'000.-- erwirtschaften. Zu den «kleinen Unternehmen» würden gemäss den allgemein gebräuchlichen und auch vom Bundesamt für Statistik verwendeten Grössenklassen von KMU solche Unternehmen zählen, welche zwischen 10 und 49 Mitarbeitende bzw. Vollzeitäquivalente beschäftigen (vgl. E. 2.4.1 f.). Ein «kleines Unternehmen» mit 49 Mitarbeitenden müsste bei einem Mindestumsatz von Fr. 150'000.-- pro Vollzeitäquivalent somit einen Jahresumsatz von mindestens Fr. 7'350'000.-- erwirtschaften können. Vor diesem Hintergrund erweise sich die vom Bundesrat festgesetzte Schwelle von Fr. 500'000.-- als willkürlich. Gemäss dieser Regelung würden im Endeffekt nämlich nur Kleinstbetriebe von bis zu drei Mitarbeitenden nicht der Abgabepflicht unterliegen. Nach dem Gesagten stehe Art. 67b Abs. 1 RTVV (wonach die Schwelle Fr. 500'000.-- beträgt; vgl. E. 2.3.4) im Widerspruch zu Art. 70 Abs. 4 RTVG (wonach kleine Unternehmen von der Abgabe befreit werden sollen; vgl. E. 2.3.2). Da der Bundesrat gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG gehalten gewesen sei, die Abgabepflicht so zu regeln, dass «kleine Unternehmen» von der Abgabe befreit seien, und es sich bei der Beschwerdeführerin mit ihren 7,5 Mitarbeitenden ohne Zweifel um ein «kleines Unternehmen» im Sinne der Einordnung durch das Bundesamt für Statistik handle, verstosse die Verordnungsbestimmung Art. 67b Abs. 1 RTVV gegen das Gesetz und schulde die Beschwerdeführerin die Abgabe nicht. 3.2 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie davon ausgeht, bei dem in Art. 70 Abs. 4 RTVG verwendeten Begriff «kleine Unternehmen» müsse es sich um denselben Begriff handeln, welcher zur statistischen Unterscheidung von Unternehmen verwendet wird und unter welchen in letzterem Zusammenhang Unternehmen mit 10 bis 49 Mitarbeitenden bzw. Vollzeitäquivalenten gezählt werden (vgl. vorangehend E. 2.4.1 f.). Ob es sich tatsächlich so verhält, ist im Folgenden mittels Auslegung zu eruieren: 3.2.1 Da der Wortlaut allein keine Antwort auf die Frage gibt, was unter «kleine Unternehmen» bzw. «petites entreprises» oder «piccole imprese» im Sinne von Art. 70 Abs. 4 RTVG zu verstehen ist, sind die vorangehend genannten Auslegungsmethoden heranzuziehen (E. 1.5.2). Von besonderem Interesse ist im vorliegenden Fall die Entstehungsgeschichte der in Frage stehenden noch jungen Gesetzesbestimmung. Hier ist von Bedeutung, dass der Bundesrat schon im Rahmen der Botschaft zur Gesetzesrevision festgehalten hat, die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen solle am jährlichen Gesamtumsatz von Unternehmen anknüpfen, wobei der Grenzwert für die Abgabepflicht voraussichtlich auf Fr. 500'000.-- festgelegt werde (E. 2.2.2 und E. 2.3.3). Damit war schon im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses klar, dass mit dem Begriff «kleine Unternehmen» in Art. 70 Abs. 4 RTVG Unternehmen mit einem relativ kleinen Umsatz bzw. einem solchen von weniger als Fr. 500'000.-- gemeint waren. Als Kriterium zur Befreiung und Tarifgestaltung für die Unternehmensabgabe verworfen wurde gemäss Botschaft und somit auch durch den Gesetzgeber die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die Anzahl der Angestellten eines Unternehmens. Beide Werte würden zwar jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisierung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe sodann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (vgl. dazu vorangehend E. 2.3.2). 3.2.2 Unter teleologischem Blickwinkel zu beachten ist, dass im Rahmen des Systemwechsels bei der Abgabenerhebung für Radio und Fernsehen auch zu berechnen war, auf wie viele "Schultern" die Kosten verteilt werden müssen, damit tragbare Abgabenbeträge festgelegt werden können. Damals wies der Bundesrat darauf hin, dass bei der geplanten Schwelle von Fr. 500'000.-- weniger als 30% aller Unternehmen der Radio- und Fernsehabgabe unterliegen würden. Würde man die Schwelle - wie von der Beschwerdeführerin verlangt - bei Fr. 7'350'000.-- ansetzen, hätte dies zur Folge, dass eine verschwindend kleine Anzahl Unternehmen überhaupt abgabepflichtig wäre (vgl. dazu E. 2.4.3). Auch daran ist erkennbar, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann, den Begriff «kleine Unternehmen» in Art. 70 Abs. 4 RTVG - auch nicht mittelbar, wie die Beschwerdeführerin vorschlägt - an die Grösseneinordnung nach Anzahl der Mitarbeitenden bzw. Vollzeitäquivalenten zu knüpfen. 3.3 3.3.1 Aus dem Dargelegten wird ersichtlich, dass der in Art. 67b Abs. 1 RTVV festgelegte Schwellenwert von Fr. 500'000.-- für die Befreiung kleiner Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 4 RTVG von der Unternehmensabgabe keinesfalls willkürlich, sondern aufgrund sachlicher und durchdachter, vom Gesetzgeber vorgegebener Kriterien festgelegt worden ist. Der Verordnungsgeber hat das ihm obliegende Ermessen weder überschritten noch verletzt. Art. 67b Abs. 1 RTVV erweist sich damit im vorliegenden Anwendungsfall als gesetzeskonform (E. 2.3.2). 3.3.2 Da der Bundesrat im gegebenen Fall nicht befugt ist, von der Verfassung abzuweichen, ist im Folgenden auch die Verfassungsmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung zu prüfen (vgl. E. 1.6.3): Die in Frage stehende Verordnungsbestimmung (Art. 67b Abs. 1 RTVV) stützt sich auf ernsthafte Gründe und kann nicht als sinn- oder zwecklos bzw. willkürlich eingestuft werden (vgl. E. 1.6.3, E. 2.2.2 und E. 3.2.1 f.). Gegenteiliges erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht und wird denn auch nicht substantiiert vorgebracht. Was die rechtsgleiche Behandlung aller Unternehmen betrifft, trifft es zwar zu, dass die Fixierung einer Eintrittsschwelle - so wie im Grunde jede Fixierung von Grenzwerten - im Einzelfall als "ungerecht" empfunden werden kann; insbesondere dann, wenn ein Unternehmen aufgrund weniger Franken dem Kreis der Abgabepflichtigen angehört. Jedoch ist - gerade im Abgaberecht - eine gewisse Schematisierung, die nicht sämtlichen Einzelfällen gerecht zu werden vermag, aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich und in diesem Sinne auch in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3 und E. 3.4.2.4). Was die rechtsgleiche Behandlung aller der Abgabe Unterworfenen betrifft, ist der Beschwerdeführerin sodann entgegenzuhalten, dass sie ohnehin nicht mit Kleinstbetrieben gleich zu behandeln wäre, welche die Umsatzhöhe von Fr. 500'000.-- nicht erreichen, sondern mit Unternehmen mit vergleichbarer Umsatzhöhe. Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verordnungsbestimmung im vorliegenden Anwendungsfall als verfassungskonform zu beurteilen. 3.4 3.4.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermassen um ein Unternehmen, welches im Register der mehrwertsteuerlichen Personen eingetragen ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.a; E. 2.3.2). Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der für das Jahr 2019 massgebenden Steuerperiode 2017 (1. Januar bis 31. Dezember 2017; vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 RTVV) einen Umsatz in Höhe von Fr. 1'224'087.77 erzielt hat. Damit bemisst sich die geschuldete Abgabe nach Stufe 2 der Tabelle gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV und beträgt für das Jahr 2019 Fr. 910.-- (vgl. E. 2.3.4). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin ficht die konkrete Höhe der von ihr geschuldeten Abgabe im vorliegenden Fall nicht an. Eine eingehende Auseinandersetzung mit Art. 67b Abs. 2 RTVV erübrigt sich damit und es kann nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass diese Bestimmung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so oder anders anzuwenden ist (vgl. Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.4 f.). 3.5 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 28. April 2020