Haushaltabgabe
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2024 leitete die Schweizerische Erhe- bungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG; nachfolgend: die Erstinstanz) die Betreibung gegen A._______ (nachfolgend: der Be- schwerdeführer) beim Betreibungsamt Schaffhausen ein (Betreibung Nr. […]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen (nachfolgend: Haushaltabgabe) für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 1'685.– zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.–. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 Rechtsvorschlag. B. Mit Schreiben vom 14. März 2024 gewährte die Erstinstanz dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 beseitigte die Erstinstanz den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. […], erteilte die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung der ausstehenden Haus- haltabgabe von Fr. 1'685.– zuzüglich Fr. 35.– Mahn- und Betreibungsge- bühren. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM (nachfolgend: die Vorinstanz). Er brachte vor, dass er als Sozialhilfebezüger nicht in der Lage sei, die Haushaltabgabe zu bezahlen. Weiter machte er geltend, dass er kein Fernsehgerät besitze und der Anschluss in seiner Wohnung plom- biert worden sei. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. F. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am
15. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die unverzügliche Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Er macht sinngemäss geltend, dass ihn die Erstinstanz treuwidrig erst kurz vor
A-5245/2025 Seite 3 Fristablauf darauf hinwies, dass er bei fehlendem Empfangsgerät ein Ge- such zur Befreiung von der Abgabe hätte stellen können. Zudem würde sich die Vorinstanz bei bestimmten Ausführungen auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), gültig ab dem 1. Januar 2025, stützen. Die geforderte Haushaltabgabe beziehe sich hingegen auf den Zeitraum zwischen den Jahren 2019 bis 2023. G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches mit Zwischenverfügung vom
4. August 2025 gutgeheissen wurde. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. August 2025 die Abweisung der Beschwerde und hält vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 17. Juni 2025 und der darin enthaltenen Begründung fest. I. Mit Eingabe vom 4. September 2025 lässt sich die Erstinstanz dahinge- hend verlauten, dass sie den Entscheid der Vorinstanz stütze und darüber hinaus darauf verzichte, sich zur Beschwerde zu äussern. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten lie- genden Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Ra- dio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Das Bun- desverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts- gesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom Bundesamt für
A-5245/2025 Seite 4 Kommunikation (BAKOM) als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders durch diese be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Demnach ist er zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb da- rauf einzutreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer von der Pflicht, die Haushaltab- gabe für Radio und Fernsehen zu entrichten, zu befreien ist.
E. 2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finan- zierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte regelt Art. 69b RTVG in Verbindung mit Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401). Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabe- pflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bun- desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Sozialhilfebezüger nicht in der Lage sei, die geforderte Haushaltabgabe zu bezahlen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Bezug von Sozialhilfe von den einschlägigen Rechtsgrundlagen (RTVG und RTVV) nicht als Grund zur Befreiung von der Haushaltabgabe aufgeführt ist und somit von der Erstinstanz (Erhe- bungsstelle) nicht berücksichtigt werden darf (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Der
A-5245/2025 Seite 5 Gesetzgeber hat alternative Kriterien für die Befreiung von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen geprüft, diese jedoch verworfen, da er sie als nicht sachgerecht oder als zu aufwändig im Vollzug einstufte (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] vom
29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4991). Betreffend Befreiung von Personen, die Sozialhilfe empfangen, hält die Botschaft explizit fest, dass dies nicht angebracht sei, zumal nach den von den Kantonen anerkannten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) die Kosten für die Empfangsgebühr im Existenzminimum berücksichtigt seien (Botschaft RTVG 4991). Dass Sozialhilfebeziehende nicht in Art. 69b Abs. 1 RTVG aufgeführt sind, ist somit ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers (sog. qualifiziertes Schweigen), und keine planwidrige Unvollständigkeit des RTVG, die es durch ein Gericht zu korrigieren gilt. Nicht relevant ist darüber hinaus der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich bei ihren Ausführungen auf die Richtlinien der SKOS von 2025 gestützt, obwohl die geforderte Haushaltabgabe für den Zeitraum zwischen 2019 und 2023 geschuldet sei. Die im vorangehenden Absatz genannten Ausführungen der Botschaft zum RTVG aus dem Jahr 2013 be- legen, dass die Ausgaben für Radio und Fernsehen seit Längerem im Grundbedarf für den Lebensunterhalt eingerechnet werden. Zusammen- fassend ist der Beschwerdeführer somit auch als Sozialhilfebezüger – un- ter Vorbehalt anderer Ausnahmetatbestände – abgabepflichtig (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.2-3.2.4).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass er von der Haushaltabgabe zu befreien sei, weil er kein Fernsehgerät besitze und sein Anschluss plombiert worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Haushaltabgabe seit 1. Januar 2019 geräteunabhängig geschuldet ist. Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG), unabhängig davon, ob der Haushalt über ein Ra- dio- oder Fernsehgerät verfügt. Die neue Regelung hat den Hintergrund, dass infolge des technischen Wandels zunehmend unklar war, was als «Empfangsgerät» betrachtet wird. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer be- sitzt heute weitgehend jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV; Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bun- desgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981). Als Übergangsbestimmung hält Art. 109c Abs. 1 RTVG fest, dass alle Mit- glieder eines Privathaushalts, in welchem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben
A-5245/2025 Seite 6 wird, auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode von der Abgabe befreit ist (sog. «Opting-out»). Diese Möglichkeit bestand in Anwendung von Art. 109c Abs. 7 RTVG bis zum 31. Dezember 2023. Da der Beschwerde- führer im vorliegenden Fall kein solches Gesuch einreichte, greift der Aus- nahmetatbestand von Art. 109c Abs. 1 RTVG nicht. An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass der Nachweis der Plombierung lediglich den Emp- fang von Radio und Fernsehen mittels Netzanschlusses belegen würde. Wie eingangs der Erwägung 2.4 erwähnt, gibt es jedoch auch andere Mög- lichkeiten, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen.
E. 2.5 Im Zusammenhang mit der «Opting-out-Option» wendet der Beschwer- deführer ein, die Erstinstanz habe ihm diese Möglichkeit erst am 21. De- zember 2023 und somit kurz vor Ablauf der Frist kommuniziert. Es sei da- her unklar, ob die Erstinstanz ihr Geschäft «in gutem Treu und Glauben» besorge. Erlasse des Bundes, inklusive Gesetze und Verordnungen, wer- den veröffentlicht (Art. 2 PublG), damit sie von den Betroffenen zur Kennt- nis genommen und jederzeit eingesehen werden können. Es gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Erstinstanz, die Abgabepflichtigen hin- sichtlich der Rechtslage zu beraten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite 2 der Rechnung der Erstinstanz vom 29. März 2020 an den Be- schwerdeführer folgender Passus zu lesen ist (Hervorhebungen im Origi- nal): «Falls in Ihrem Privathaushalt kein Mitglied über Geräte mit einer Empfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen verfügt, können Sie bei uns ein Gesuch um Abgabebefreiung einreichen. […] Das für das Gesuch ob- ligatorisch zu verwendende Formular ist bei uns postalisch, telefonisch oder über www.serafe.ch/optingout erhältlich. Die Möglichkeit zur jährli- chen Abgabebefreiung besteht bis Ende 2023.» Der Einwand des Be- schwerdeführers ist demnach nicht stichhaltig und ein treuwidriges Verhal- ten seitens der Erstinstanz nicht ersichtlich.
E. 2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Haushaltabgabe weder nach Art. 69b RTVG noch nach Art. 109c RTVG erfüllt sind. Andere Gründe für die Befreiung von der Ab- gabepflicht sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG; Art. 61 Abs. 3 und 4 RTVV).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde schliesslich, es sei nicht länger vollständig auszuschliessen, dass der Entscheid der Vorinstanz vor dem Hintergrund einer Befangenheit oder Nachlässigkeit zu seinem Nach- teil zu Stande gekommen sei. Weitere Ausführungen dazu, weshalb die
A-5245/2025 Seite 7 Vorinstanz in der Sache befangen sein sollte, fehlen. Für das Gericht sind Anzeichen hierfür nicht ersichtlich.
E. 4 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 4. August 2025 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Par- teien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
A-5245/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vor- instanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Caroline Lehner A-5245/2025 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: A-5245/2025 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5245/2025 Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Caroline Lehner. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Serafe AG, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Haushaltabgabe; Verfügung vom 17. Juni 2025. Sachverhalt: A. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2024 leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG; nachfolgend: die Erstinstanz) die Betreibung gegen A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt Schaffhausen ein (Betreibung Nr. [...]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen (nachfolgend: Haushaltabgabe) für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 1'685.- zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.-. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 Rechtsvorschlag. B. Mit Schreiben vom 14. März 2024 gewährte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 beseitigte die Erstinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...], erteilte die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung der ausstehenden Haushaltabgabe von Fr. 1'685.- zuzüglich Fr. 35.- Mahn- und Betreibungsgebühren. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM (nachfolgend: die Vorinstanz). Er brachte vor, dass er als Sozialhilfebezüger nicht in der Lage sei, die Haushaltabgabe zu bezahlen. Weiter machte er geltend, dass er kein Fernsehgerät besitze und der Anschluss in seiner Wohnung plombiert worden sei. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. F. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die unverzügliche Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Er macht sinngemäss geltend, dass ihn die Erstinstanz treuwidrig erst kurz vor Fristablauf darauf hinwies, dass er bei fehlendem Empfangsgerät ein Gesuch zur Befreiung von der Abgabe hätte stellen können. Zudem würde sich die Vorinstanz bei bestimmten Ausführungen auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), gültig ab dem 1. Januar 2025, stützen. Die geforderte Haushaltabgabe beziehe sich hingegen auf den Zeitraum zwischen den Jahren 2019 bis 2023. G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches mit Zwischenverfügung vom 4. August 2025 gutgeheissen wurde. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. August 2025 die Abweisung der Beschwerde und hält vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 17. Juni 2025 und der darin enthaltenen Begründung fest. I. Mit Eingabe vom 4. September 2025 lässt sich die Erstinstanz dahingehend verlauten, dass sie den Entscheid der Vorinstanz stütze und darüber hinaus darauf verzichte, sich zur Beschwerde zu äussern. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten lie-genden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Demnach ist er zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer von der Pflicht, die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen zu entrichten, zu befreien ist. 2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte regelt Art. 69b RTVG in Verbindung mit Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401). Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Sozialhilfebezüger nicht in der Lage sei, die geforderte Haushaltabgabe zu bezahlen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Bezug von Sozialhilfe von den einschlägigen Rechtsgrundlagen (RTVG und RTVV) nicht als Grund zur Befreiung von der Haushaltabgabe aufgeführt ist und somit von der Erstinstanz (Erhebungsstelle) nicht berücksichtigt werden darf (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Der Gesetzgeber hat alternative Kriterien für die Befreiung von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen geprüft, diese jedoch verworfen, da er sie als nicht sachgerecht oder als zu aufwändig im Vollzug einstufte (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4991). Betreffend Befreiung von Personen, die Sozialhilfe empfangen, hält die Botschaft explizit fest, dass dies nicht angebracht sei, zumal nach den von den Kantonen anerkannten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) die Kosten für die Empfangsgebühr im Existenzminimum berücksichtigt seien (Botschaft RTVG 4991). Dass Sozialhilfebeziehende nicht in Art. 69b Abs. 1 RTVG aufgeführt sind, ist somit ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers (sog. qualifiziertes Schweigen), und keine planwidrige Unvollständigkeit des RTVG, die es durch ein Gericht zu korrigieren gilt. Nicht relevant ist darüber hinaus der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich bei ihren Ausführungen auf die Richtlinien der SKOS von 2025 gestützt, obwohl die geforderte Haushaltabgabe für den Zeitraum zwischen 2019 und 2023 geschuldet sei. Die im vorangehenden Absatz genannten Ausführungen der Botschaft zum RTVG aus dem Jahr 2013 belegen, dass die Ausgaben für Radio und Fernsehen seit Längerem im Grundbedarf für den Lebensunterhalt eingerechnet werden. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit auch als Sozialhilfebezüger - unter Vorbehalt anderer Ausnahmetatbestände - abgabepflichtig (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.2-3.2.4). 2.4 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass er von der Haushaltabgabe zu befreien sei, weil er kein Fernsehgerät besitze und sein Anschluss plombiert worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Haushaltabgabe seit 1. Januar 2019 geräteunabhängig geschuldet ist. Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG), unabhängig davon, ob der Haushalt über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Die neue Regelung hat den Hintergrund, dass infolge des technischen Wandels zunehmend unklar war, was als «Empfangsgerät» betrachtet wird. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt heute weitgehend jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV; Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981). Als Übergangsbestimmung hält Art. 109c Abs. 1 RTVG fest, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in welchem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode von der Abgabe befreit ist (sog. «Opting-out»). Diese Möglichkeit bestand in Anwendung von Art. 109c Abs. 7 RTVG bis zum 31. Dezember 2023. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein solches Gesuch einreichte, greift der Ausnahmetatbestand von Art. 109c Abs. 1 RTVG nicht. An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass der Nachweis der Plombierung lediglich den Empfang von Radio und Fernsehen mittels Netzanschlusses belegen würde. Wie eingangs der Erwägung 2.4 erwähnt, gibt es jedoch auch andere Möglichkeiten, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen. 2.5 Im Zusammenhang mit der «Opting-out-Option» wendet der Beschwerdeführer ein, die Erstinstanz habe ihm diese Möglichkeit erst am 21. Dezember 2023 und somit kurz vor Ablauf der Frist kommuniziert. Es sei daher unklar, ob die Erstinstanz ihr Geschäft «in gutem Treu und Glauben» besorge. Erlasse des Bundes, inklusive Gesetze und Verordnungen, werden veröffentlicht (Art. 2 PublG), damit sie von den Betroffenen zur Kenntnis genommen und jederzeit eingesehen werden können. Es gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Erstinstanz, die Abgabepflichtigen hinsichtlich der Rechtslage zu beraten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite 2 der Rechnung der Erstinstanz vom 29. März 2020 an den Beschwerdeführer folgender Passus zu lesen ist (Hervorhebungen im Original): «Falls in Ihrem Privathaushalt kein Mitglied über Geräte mit einer Empfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen verfügt, können Sie bei uns ein Gesuch um Abgabebefreiung einreichen. [...] Das für das Gesuch obligatorisch zu verwendende Formular ist bei uns postalisch, telefonisch oder über www.serafe.ch/optingout erhältlich. Die Möglichkeit zur jährlichen Abgabebefreiung besteht bis Ende 2023.» Der Einwand des Beschwerdeführers ist demnach nicht stichhaltig und ein treuwidriges Verhalten seitens der Erstinstanz nicht ersichtlich. 2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Haushaltabgabe weder nach Art. 69b RTVG noch nach Art. 109c RTVG erfüllt sind. Andere Gründe für die Befreiung von der Abgabepflicht sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG; Art. 61 Abs. 3 und 4 RTVV).
3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde schliesslich, es sei nicht länger vollständig auszuschliessen, dass der Entscheid der Vorinstanz vor dem Hintergrund einer Befangenheit oder Nachlässigkeit zu seinem Nachteil zu Stande gekommen sei. Weitere Ausführungen dazu, weshalb die Vorinstanz in der Sache befangen sein sollte, fehlen. Für das Gericht sind Anzeichen hierfür nicht ersichtlich.
4. Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 4. August 2025 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vor-instanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Caroline Lehner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)