Gesuch um Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 VStrR)
Sachverhalt
A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) sprach A. mit Strafverfügung vom 20. November 2015 der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung ge- mäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) in der bis Ende 2019 geltenden Fassung i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen à Fr. 3'000.–, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse (i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB in der bis Ende 2017 gel- tenden Fassung) von Fr. 180'000.–. B. A. ersuchte um gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR). Mit Urteil SK.2015.60 vom 29. April 2016 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelge- richt) A. der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Art. 44 aFINMAG i.V.m. Art. 2 lit. d und Art. 10 Abs. 1 BEHG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.–. C. Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde im Sanktionspunkt gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück.
- 3 - D. Mit Urteil SK.2017.37 vom 23. November 2017 sprach die Strafkammer (Einzel- gericht) A. erneut der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung schuldig und bestätigte die im ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, und die Busse von Fr. 3'000.–. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_54/2018 vom 28. November 2018 eine vom Beschuldigten gegen das genannte Urteil der Strafkammer erhobene Be- schwerde ab, womit dieses in Rechtskraft erwuchs. E. Am 9. März 2020 reichte das EFD bei der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Umwandlung der mit Urteil SK.2017.37 aus- gefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ein. Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch am 20. März 2020 an das hiesige Gericht weiter (TPF pag. 1.100.1 f.). F. Mit Verfügung vom 26. März 2020 räumte die Strafkammer den Parteien die Ge- legenheit ein, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zu stellen (TPF pag. 1.250.1 f.). G. Mit Eingabe vom 7. April 2020 nahm A. Stellung zum Gesuch (TPF pag. 1.521.1). Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit der Strafkammer ergibt sich vorliegend aus Art. 91 Abs. 2 VStrR. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Umwandlung einer verwaltungsstraf- rechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zuständig, welches die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre. 2.
2.1 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ergangen sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen (Art. 388 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). Diese Regelung gilt auch für das Bussenumwandlungsverfahren (Urteil des Bundesge- richts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.3.2). Die verfahrensgegenständli- che Busse wurde mit Urteil vom 23. November 2017 ausgesprochen. Demnach richtet sich die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend
- 4 - nach dem zum genannten Zeitpunkt in Kraft gewesenen Recht. Dieser Umstand ist insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 2 VStrR in der bis Ende 2019 geltenden Fassung von Relevanz (vgl. E. 6.1). 3. Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbst- ständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 StPO entscheidet das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten; es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stellen; sie erhoben keine Einwände gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Die Akten wurden, soweit erforderlich, von Amtes wegen ergänzt (TPF pag. 1.231.2.1 ff.). 4.
4.1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom zuständigen Ge- richt in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 1, Art. 91 VStrR). Das Gericht kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 2 aVStrR; vgl. auch die aktuelle Fassung dieser Bestimmung). Solche Umstände können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturkata- strophe, schwerer Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle (CIMICHELLA, Die Geld- strafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum be- dingten Vollzug, Diss. ZH, 2006, S. 255 f.). Ein Verurteilter kann sich namentlich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeit- punkt des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmun- gen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes so- wie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, S. 2023). 4.2 In Bezug auf das Erfordernis der Uneinbringlichkeit der Busse ergibt sich in casu Folgendes: Das EFD forderte den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 zur Bezahlung der Busse von Fr. 3'000.– und der Verfahrenskosten von Fr. 18'876.80 auf. Am 18. Februar 2019 ersuchte der Gesuchsgegner das EFD darum, den Betrag in Raten in Höhe von Fr. 35.– bezahlen zu können (TPF pag.
- 5 - 1.100.119). Das EFD lehnte dieses Gesuch ab, da die Schulden bei diesem Vor- gehen erst nach 52 Jahren getilgt worden wären. Es unterbreitete dem Gesuchs- gegner indes die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag von total Fr. 21'876.80 in 36 Monatsraten à Fr. 605.– und einer Monatsrate von Fr. 701.80 zu bezahlen (TPF pag. 1.100.122 f.). Der Gesuchsgegner unterzeichnete jedoch die entspre- chende Zahlungsverpflichtung nicht und hielt mit Schreiben vom 16. März 2019 erneut fest, dass er höchstens in der Lage wäre, monatlich Fr. 35.– zu überwei- sen (TPF pag. 1.100.127). Entsprechend dieser Ankündigung leistete er in der Folge mehrmals Zahlungen in dieser Höhe zugunsten des EFD (vgl. E. 5.2). Mit Schreiben vom 2. April 2019 wies das EFD den Gesuchsgegner erneut darauf hin, dass eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 35.– nicht möglich sei. Gleichzei- tig wurde er auf allfällige betreibungsrechtliche Massnahmen und die Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hingewiesen (TPF pag. 1.100.129). Nachdem die vollständige Bezahlung des geschuldeten Betrages ausgeblieben war, wurde am 15. Juli 2019 ein Zahlungsbefehl über die unge- deckte Forderung in Höhe von Fr. 21'736.80 (Verbindungsbusse, Verfahrenskos- ten und anfallender Zins) ausgestellt. Das Betreibungsverfahren endete am
15. Oktober 2019 erfolglos mit der Ausstellung eines Verlustscheins (Art. 115 SchKG) über den ungedeckt gebliebenen Betrag in Höhe von Fr. 22'353.70 (TPF pag. 1.100.138 ff.). Die Verbindungsbusse, welche einen Teil des ausstehenden Betrages bildet, konnte mithin auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich ge- macht werden. 4.3 Als nächstes ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner entsprechend den genannten Kriterien (E. 4.1) schuldlos ausserstande ist, die Verbindungsbusse zu bezahlen. Die Strafkammer stellte im Urteil SK.2015.60 fest, dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners äusserst undurchsichtig sei. Insbe- sondere sei unklar, wo der Erlös der dem Gesuchsgegner zuzurechnenden B. AG aus dem verfahrensgegenständlichen Geschäft, dem Verkauf der Aktien der C. AG an Investoren, in Höhe von ca. Fr. 10 Mio., geblieben sei. Nach Angaben gegenüber der Kantonspolizei Obwalden im Februar 2013 sei beim Gesuchsgeg- ner zu diesem Zeitpunkt finanziell «Substanz vorhanden» gewesen. Mehrere Mil- lionen Franken dieser Substanz habe der Gesuchsgegner seiner Ehefrau D. ge- schenkt. Die Schenkung sei u.a. in Form angeblicher Forderungen gegen die C. AG aus einer 2013 eigenmächtig bezogenen Verwaltungsratsentschädigung er- folgt. Die Forderungen von D. gegen die C. AG seien von Letzterer bestritten gewesen. Seine eigene Beteiligung an der C. AG habe der Gesuchsgegner vor- geblich im Juni 2014 an die marokkanische E. SA abgetreten. Er selber habe das Dokument auch als deren Vertreter unterzeichnet. Weiter hielt die Strafkammer fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu 100% krankgeschrieben gewesen sei und sich in psychiatrischer Behandlung befunden
- 6 - habe. Das Gericht stellte sodann fest, dass der Gesuchsgegner Sozialhilfe be- ziehe, nach eigenen Angaben Steuerschulden in Höhe von ca. 5 Millionen Fran- ken habe und dass diverse offene Verlustscheine aus Pfändungen vorliegen wür- den (a.a.O., E. 5.4.1, 5.4.3 f.). Diese Feststellungen wurden im bundesgerichtli- chen Beschwerdeverfahren nicht thematisiert und in der Folge dem Urteil SK.2017.37 zugrunde gelegt. In Bezug auf die Entwicklung der persönlichen und finanziellen Situation des Ge- suchsgegners seit der Ausfällung des Urteils ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den vom Gericht beigezogenen Steuerunterlagen erzielte der Gesuchsgegner im Jahr 2018 Einkünfte in Höhe von ca. Fr. 21'300 aus unselbständiger Erwerbstä- tigkeit (TPF pag. 1.231.2.3 ff.). Aktuell scheint er arbeitslos zu sein und bezieht Sozialhilfe (Fr. 1'777.– für den Monat April). Ein vom Gesuchsgegner eingereich- tes Arztzeugnis, datiert vom 31. März 2020, attestiert ihm für die Zeit vom 1. bis
30. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100%; der Gesuchsgegener steht der- zeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung (TPF pag. 1.521.7/14). Gemäss Betreibungsregisterauszug liegen Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 5.8 Mio. aus Pfändungen der letzten 20 Jahre vor (TPF pag. 1.231.3.2). In seiner Stellungnahme vom 7. April 2020 zum Gesuch des EFD bekräftigte der Gesuchsgegner, er könne die Busse aufgrund seiner Situation lediglich in Mo- natsraten von Fr. 35.– abzahlen (TPF pag. 1.521.1). Zusammenfassend hat sich die persönliche und finanzielle Situation des Ge- suchsgegners seit der Urteilsfällung nicht grundlegend verändert. Insbesondere bleiben seine Vermögensverhältnisse aufgrund der im Urteil SK.2015.60 thema- tisierten Umstände undurchsichtig bzw. unklar. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Gesuchsgegner schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Es ist folglich eine Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. 5.
5.1 Für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sieht Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR einen fixen Umwandlungssatz vor: 30 Franken Busse werden ei- nem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt, wobei Letztere die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf. Gestützt darauf beantragt das EFD die Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. Die Bussenumwandlung streng nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR würde indes im vorliegenden Fall zu einem sachlich unhaltbaren Ergebnis führen. Der in der Bestimmung vorgesehene Umwandlungssatz trägt der Ent- wicklung der Lebenshaltungskosten seit der Inkraftsetzung der Regelung im Jahr 1975 nicht Rechnung. Bei der Bussenumwandlung im Anwendungsbereich des StGB wird in der Praxis in der Regel mit einem Umwandlungssatz von Fr. 100.–
- 7 - für einen Tag Freiheitsentzug gerechnet (vgl. die Strafmassempfehlung SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [www.ssk-cps.ch/sites/default/fi- les/strafmassempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf]; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 14 StGB). Auch im vorliegenden Fall ist der Einzelrichter der Strafkammer bei der Bemessung der Verbindungsbusse von diesem Umwandlungssatz (vom anderen Ende her) ausgegangen. Der Einzel- richter bestimmte namentlich im Urteil SK.2015.60 zunächst eine gedankliche Strafe von 330 Tagessätzen bzw. 11 Monaten Freiheitsstrafe, wählte sodann als Sanktionsart die Freiheitsstrafe und gewährte für diese den bedingten Vollzug; anschliessend sprach er eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.– aus und redu- zierte die Freiheitsstrafe (in impliziter Anwendung des Umrechnungsfaktors von Fr. 100.– pro Tag) um einen Monat auf 10 Monate, damit die bedingt ausgespro- chene Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sind (a.a.O., E. 5.4.8 ff.). Die Strafe wurde in der Folge im Urteil SK.2017.37 bestätigt. Bei Anwendung des Umwandlungssatzes von Fr. 30.– gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR würde in casu in die Substanz der im Urteil ausgesprochenen (rechtskräftigen) Strafe eingegriffen. Die daraus resultierende Ersatzfreiheits- strafe von drei Monaten würde in Kombination mit der bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zwei Monate über die vom Sachrichter für schuldangemessen befundene Sanktion liegen. Die Strafzumessung und -umwandlung würden damit ad absurdum geführt. Aus diesem Grund drängt sich vorliegend ein Abweichen vom starren Umwandlungssatz von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR auf. In Berück- sichtigung der im Sachurteil bei der Ausfällung der Verbindungsbusse von Fr. 3'000.– angewandten Berechnungsmethode ist die Ersatzfreiheitsstrafe (un- ter Vorbehalt der geleisteten Teilzahlungen) gedanklich auf 30 Tage festzulegen. 5.2 Da der Gesuchsgegner bereits Teilzahlungen in Höhe von total Fr. 260.– bezahlt hat (TPF pag. 1.511.17), ist die Umwandlungsstrafe verhältnismässig zu redu- zieren (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 VStrR). Bei einem ausstehenden Bussenbetrag von Fr. 2’740.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Tage festzusetzen. 6.
6.1 Nach Art. 10 Abs. 2 aVStrR in der bis Ende 2019 in Kraft gewesenen Fassung konnte das Gericht für die Umwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB [Anm.: Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2018 ebenfalls teilweise revidiert; die betreffenden Änderungen sind indes vor- liegend ohne Relevanz; der Einfachheit halber wird im Folgenden auf eine Diffe- renzierung zwischen den vor und nach der Revision von 2018 geltenden Fassun- gen von Art. 42 StGB verzichtet]) den bedingten Vollzug gewähren. Die Gewäh- rung des bedingten Vollzugs war allerdings nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hatte und wenn zur Zeit der Tat noch
- 8 - nicht fünf Jahre vergangen waren, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt worden war und diese Widerhandlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 10 Abs. 2 VStrR sieht die Möglichkeit eines bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe zwar nicht mehr vor. Wie bereits dargelegt (E. 2.1), gelangt vorliegend das alte Recht zur Anwendung. Es ist daher die Mög- lichkeit eines bedingten Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. 6.2 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvoll- zugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Er- wartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwe- senheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Normalfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2 m.w.H.). 6.3 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 aVStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 aVStrR noch auf den inzwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen nor- mierte, unter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemei- nen Teils des StGB am 1. Januar 2007 haben sich indes die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und diese sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 aVStrR und Art. 42 StGB) zwischenzeitlich als ungeklärt gelten musste. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, schloss ein Teil der Lehre darauf, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Ver- waltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/ FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrens- recht, 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse zu entziehen, indem er
- 9 - diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 StGB differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen. Trotz dieser (zutreffenden) Überlegungen ist das Gericht aufgrund des Legalitätsprinzips ver- pflichtet, die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 aVStrR zu prüfen (vgl. TPF 2014 51 E. 3.1-3.2). 6.4 Der Gesuchsgegner hat die Straftat, für welche er verurteilt wurde, zwar vorsätz- lich begangen. Er weist jedoch keine Vorstrafe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 aVStrR auf. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss die- ser Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen. Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln lassen, dass der Gesuchsgegner sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass er sich beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest in der vom EFD entgegenkom- mend modifizierten Art und Weise zu bezahlen, zeigt, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner ir- gendeine Wirkung haben könnte; vielmehr würde er sich damit in seiner Aus- weichtaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne ist der Vollzug der Ersatzfreiheits- strafe vorliegend aus spezialpräventiven Gesichtspunkten notwendig. 7. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Kanton Bern zu übertragen, wo der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz hat (Art. 74 StBOG). Schliesslich ist dieser da- rauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR). 8. Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach Art. 417 ff. StPO. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) auf Fr. 1’000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
- 10 - Der Einzelrichter verfügt:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Strafkammer ergibt sich vorliegend aus Art. 91 Abs. 2 VStrR. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Umwandlung einer verwaltungsstraf- rechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zuständig, welches die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 2.2 Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ergangen sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen (Art. 388 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). Diese Regelung gilt auch für das Bussenumwandlungsverfahren (Urteil des Bundesge- richts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.3.2). Die verfahrensgegenständli- che Busse wurde mit Urteil vom 23. November 2017 ausgesprochen. Demnach richtet sich die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend
- 4 - nach dem zum genannten Zeitpunkt in Kraft gewesenen Recht. Dieser Umstand ist insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 2 VStrR in der bis Ende 2019 geltenden Fassung von Relevanz (vgl. E. 6.1).
E. 3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbst- ständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 StPO entscheidet das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten; es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stellen; sie erhoben keine Einwände gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Die Akten wurden, soweit erforderlich, von Amtes wegen ergänzt (TPF pag. 1.231.2.1 ff.).
E. 4.1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom zuständigen Ge- richt in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 1, Art. 91 VStrR). Das Gericht kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 2 aVStrR; vgl. auch die aktuelle Fassung dieser Bestimmung). Solche Umstände können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturkata- strophe, schwerer Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle (CIMICHELLA, Die Geld- strafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum be- dingten Vollzug, Diss. ZH, 2006, S. 255 f.). Ein Verurteilter kann sich namentlich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeit- punkt des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmun- gen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes so- wie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, S. 2023).
E. 4.2 In Bezug auf das Erfordernis der Uneinbringlichkeit der Busse ergibt sich in casu Folgendes: Das EFD forderte den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 zur Bezahlung der Busse von Fr. 3'000.– und der Verfahrenskosten von Fr. 18'876.80 auf. Am 18. Februar 2019 ersuchte der Gesuchsgegner das EFD darum, den Betrag in Raten in Höhe von Fr. 35.– bezahlen zu können (TPF pag.
- 5 - 1.100.119). Das EFD lehnte dieses Gesuch ab, da die Schulden bei diesem Vor- gehen erst nach 52 Jahren getilgt worden wären. Es unterbreitete dem Gesuchs- gegner indes die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag von total Fr. 21'876.80 in 36 Monatsraten à Fr. 605.– und einer Monatsrate von Fr. 701.80 zu bezahlen (TPF pag. 1.100.122 f.). Der Gesuchsgegner unterzeichnete jedoch die entspre- chende Zahlungsverpflichtung nicht und hielt mit Schreiben vom 16. März 2019 erneut fest, dass er höchstens in der Lage wäre, monatlich Fr. 35.– zu überwei- sen (TPF pag. 1.100.127). Entsprechend dieser Ankündigung leistete er in der Folge mehrmals Zahlungen in dieser Höhe zugunsten des EFD (vgl. E. 5.2). Mit Schreiben vom 2. April 2019 wies das EFD den Gesuchsgegner erneut darauf hin, dass eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 35.– nicht möglich sei. Gleichzei- tig wurde er auf allfällige betreibungsrechtliche Massnahmen und die Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hingewiesen (TPF pag. 1.100.129). Nachdem die vollständige Bezahlung des geschuldeten Betrages ausgeblieben war, wurde am 15. Juli 2019 ein Zahlungsbefehl über die unge- deckte Forderung in Höhe von Fr. 21'736.80 (Verbindungsbusse, Verfahrenskos- ten und anfallender Zins) ausgestellt. Das Betreibungsverfahren endete am
15. Oktober 2019 erfolglos mit der Ausstellung eines Verlustscheins (Art. 115 SchKG) über den ungedeckt gebliebenen Betrag in Höhe von Fr. 22'353.70 (TPF pag. 1.100.138 ff.). Die Verbindungsbusse, welche einen Teil des ausstehenden Betrages bildet, konnte mithin auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich ge- macht werden.
E. 4.3 Als nächstes ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner entsprechend den genannten Kriterien (E. 4.1) schuldlos ausserstande ist, die Verbindungsbusse zu bezahlen. Die Strafkammer stellte im Urteil SK.2015.60 fest, dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners äusserst undurchsichtig sei. Insbe- sondere sei unklar, wo der Erlös der dem Gesuchsgegner zuzurechnenden B. AG aus dem verfahrensgegenständlichen Geschäft, dem Verkauf der Aktien der C. AG an Investoren, in Höhe von ca. Fr. 10 Mio., geblieben sei. Nach Angaben gegenüber der Kantonspolizei Obwalden im Februar 2013 sei beim Gesuchsgeg- ner zu diesem Zeitpunkt finanziell «Substanz vorhanden» gewesen. Mehrere Mil- lionen Franken dieser Substanz habe der Gesuchsgegner seiner Ehefrau D. ge- schenkt. Die Schenkung sei u.a. in Form angeblicher Forderungen gegen die C. AG aus einer 2013 eigenmächtig bezogenen Verwaltungsratsentschädigung er- folgt. Die Forderungen von D. gegen die C. AG seien von Letzterer bestritten gewesen. Seine eigene Beteiligung an der C. AG habe der Gesuchsgegner vor- geblich im Juni 2014 an die marokkanische E. SA abgetreten. Er selber habe das Dokument auch als deren Vertreter unterzeichnet. Weiter hielt die Strafkammer fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu 100% krankgeschrieben gewesen sei und sich in psychiatrischer Behandlung befunden
- 6 - habe. Das Gericht stellte sodann fest, dass der Gesuchsgegner Sozialhilfe be- ziehe, nach eigenen Angaben Steuerschulden in Höhe von ca. 5 Millionen Fran- ken habe und dass diverse offene Verlustscheine aus Pfändungen vorliegen wür- den (a.a.O., E. 5.4.1, 5.4.3 f.). Diese Feststellungen wurden im bundesgerichtli- chen Beschwerdeverfahren nicht thematisiert und in der Folge dem Urteil SK.2017.37 zugrunde gelegt. In Bezug auf die Entwicklung der persönlichen und finanziellen Situation des Ge- suchsgegners seit der Ausfällung des Urteils ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den vom Gericht beigezogenen Steuerunterlagen erzielte der Gesuchsgegner im Jahr 2018 Einkünfte in Höhe von ca. Fr. 21'300 aus unselbständiger Erwerbstä- tigkeit (TPF pag. 1.231.2.3 ff.). Aktuell scheint er arbeitslos zu sein und bezieht Sozialhilfe (Fr. 1'777.– für den Monat April). Ein vom Gesuchsgegner eingereich- tes Arztzeugnis, datiert vom 31. März 2020, attestiert ihm für die Zeit vom 1. bis
30. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100%; der Gesuchsgegener steht der- zeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung (TPF pag. 1.521.7/14). Gemäss Betreibungsregisterauszug liegen Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 5.8 Mio. aus Pfändungen der letzten 20 Jahre vor (TPF pag. 1.231.3.2). In seiner Stellungnahme vom 7. April 2020 zum Gesuch des EFD bekräftigte der Gesuchsgegner, er könne die Busse aufgrund seiner Situation lediglich in Mo- natsraten von Fr. 35.– abzahlen (TPF pag. 1.521.1). Zusammenfassend hat sich die persönliche und finanzielle Situation des Ge- suchsgegners seit der Urteilsfällung nicht grundlegend verändert. Insbesondere bleiben seine Vermögensverhältnisse aufgrund der im Urteil SK.2015.60 thema- tisierten Umstände undurchsichtig bzw. unklar. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Gesuchsgegner schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Es ist folglich eine Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.
E. 5.1 Für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sieht Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR einen fixen Umwandlungssatz vor: 30 Franken Busse werden ei- nem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt, wobei Letztere die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf. Gestützt darauf beantragt das EFD die Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. Die Bussenumwandlung streng nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR würde indes im vorliegenden Fall zu einem sachlich unhaltbaren Ergebnis führen. Der in der Bestimmung vorgesehene Umwandlungssatz trägt der Ent- wicklung der Lebenshaltungskosten seit der Inkraftsetzung der Regelung im Jahr 1975 nicht Rechnung. Bei der Bussenumwandlung im Anwendungsbereich des StGB wird in der Praxis in der Regel mit einem Umwandlungssatz von Fr. 100.–
- 7 - für einen Tag Freiheitsentzug gerechnet (vgl. die Strafmassempfehlung SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [www.ssk-cps.ch/sites/default/fi- les/strafmassempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf]; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 14 StGB). Auch im vorliegenden Fall ist der Einzelrichter der Strafkammer bei der Bemessung der Verbindungsbusse von diesem Umwandlungssatz (vom anderen Ende her) ausgegangen. Der Einzel- richter bestimmte namentlich im Urteil SK.2015.60 zunächst eine gedankliche Strafe von 330 Tagessätzen bzw. 11 Monaten Freiheitsstrafe, wählte sodann als Sanktionsart die Freiheitsstrafe und gewährte für diese den bedingten Vollzug; anschliessend sprach er eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.– aus und redu- zierte die Freiheitsstrafe (in impliziter Anwendung des Umrechnungsfaktors von Fr. 100.– pro Tag) um einen Monat auf 10 Monate, damit die bedingt ausgespro- chene Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sind (a.a.O., E. 5.4.8 ff.). Die Strafe wurde in der Folge im Urteil SK.2017.37 bestätigt. Bei Anwendung des Umwandlungssatzes von Fr. 30.– gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR würde in casu in die Substanz der im Urteil ausgesprochenen (rechtskräftigen) Strafe eingegriffen. Die daraus resultierende Ersatzfreiheits- strafe von drei Monaten würde in Kombination mit der bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zwei Monate über die vom Sachrichter für schuldangemessen befundene Sanktion liegen. Die Strafzumessung und -umwandlung würden damit ad absurdum geführt. Aus diesem Grund drängt sich vorliegend ein Abweichen vom starren Umwandlungssatz von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR auf. In Berück- sichtigung der im Sachurteil bei der Ausfällung der Verbindungsbusse von Fr. 3'000.– angewandten Berechnungsmethode ist die Ersatzfreiheitsstrafe (un- ter Vorbehalt der geleisteten Teilzahlungen) gedanklich auf 30 Tage festzulegen.
E. 5.2 Da der Gesuchsgegner bereits Teilzahlungen in Höhe von total Fr. 260.– bezahlt hat (TPF pag. 1.511.17), ist die Umwandlungsstrafe verhältnismässig zu redu- zieren (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 VStrR). Bei einem ausstehenden Bussenbetrag von Fr. 2’740.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Tage festzusetzen.
E. 6.1 Nach Art. 10 Abs. 2 aVStrR in der bis Ende 2019 in Kraft gewesenen Fassung konnte das Gericht für die Umwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB [Anm.: Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2018 ebenfalls teilweise revidiert; die betreffenden Änderungen sind indes vor- liegend ohne Relevanz; der Einfachheit halber wird im Folgenden auf eine Diffe- renzierung zwischen den vor und nach der Revision von 2018 geltenden Fassun- gen von Art. 42 StGB verzichtet]) den bedingten Vollzug gewähren. Die Gewäh- rung des bedingten Vollzugs war allerdings nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hatte und wenn zur Zeit der Tat noch
- 8 - nicht fünf Jahre vergangen waren, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt worden war und diese Widerhandlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 10 Abs. 2 VStrR sieht die Möglichkeit eines bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe zwar nicht mehr vor. Wie bereits dargelegt (E. 2.1), gelangt vorliegend das alte Recht zur Anwendung. Es ist daher die Mög- lichkeit eines bedingten Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.
E. 6.2 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvoll- zugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Er- wartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwe- senheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Normalfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2 m.w.H.).
E. 6.3 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 aVStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 aVStrR noch auf den inzwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen nor- mierte, unter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemei- nen Teils des StGB am 1. Januar 2007 haben sich indes die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und diese sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 aVStrR und Art. 42 StGB) zwischenzeitlich als ungeklärt gelten musste. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, schloss ein Teil der Lehre darauf, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Ver- waltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/ FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrens- recht, 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse zu entziehen, indem er
- 9 - diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 StGB differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen. Trotz dieser (zutreffenden) Überlegungen ist das Gericht aufgrund des Legalitätsprinzips ver- pflichtet, die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 aVStrR zu prüfen (vgl. TPF 2014 51 E. 3.1-3.2).
E. 6.4 Der Gesuchsgegner hat die Straftat, für welche er verurteilt wurde, zwar vorsätz- lich begangen. Er weist jedoch keine Vorstrafe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 aVStrR auf. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss die- ser Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen. Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln lassen, dass der Gesuchsgegner sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass er sich beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest in der vom EFD entgegenkom- mend modifizierten Art und Weise zu bezahlen, zeigt, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner ir- gendeine Wirkung haben könnte; vielmehr würde er sich damit in seiner Aus- weichtaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne ist der Vollzug der Ersatzfreiheits- strafe vorliegend aus spezialpräventiven Gesichtspunkten notwendig.
E. 7 Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Kanton Bern zu übertragen, wo der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz hat (Art. 74 StBOG). Schliesslich ist dieser da- rauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).
E. 8 Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach Art. 417 ff. StPO. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) auf Fr. 1’000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
- 10 - Der Einzelrichter verfügt:
Dispositiv
- Die mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.37 vom 23. Novem- ber 2017 A. auferlegte Busse wird im Umfang des ausstehenden Betrags von Fr. 2'740.– in 27 Tage Ersatzfreiheitstrafe umgewandelt.
- Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden A. auferlegt.
- Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 17. Juni 2020 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat, vertreten durch Karin Schmid, Stv. Leiterin Strafrechtsdienst,
gegen
A. Gegenstand
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.9
- 2 - Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements: 1. Die gegen A. mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 23. November 2017 ausgefällte Busse von Fr. 3'000.– sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen umzuwandeln.
2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.
3. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.
4. Das EFD sei als Zentralstelle für den Vollzug über den Eintritt der Rechtskraft des Umwandlungsurteils zu informieren.
Die Bundesanwaltschaft und A. stellten keine Anträge.
Sachverhalt: A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) sprach A. mit Strafverfügung vom 20. November 2015 der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung ge- mäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) in der bis Ende 2019 geltenden Fassung i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen à Fr. 3'000.–, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse (i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB in der bis Ende 2017 gel- tenden Fassung) von Fr. 180'000.–. B. A. ersuchte um gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR). Mit Urteil SK.2015.60 vom 29. April 2016 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelge- richt) A. der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Art. 44 aFINMAG i.V.m. Art. 2 lit. d und Art. 10 Abs. 1 BEHG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.–. C. Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde im Sanktionspunkt gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück.
- 3 - D. Mit Urteil SK.2017.37 vom 23. November 2017 sprach die Strafkammer (Einzel- gericht) A. erneut der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung schuldig und bestätigte die im ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, und die Busse von Fr. 3'000.–. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_54/2018 vom 28. November 2018 eine vom Beschuldigten gegen das genannte Urteil der Strafkammer erhobene Be- schwerde ab, womit dieses in Rechtskraft erwuchs. E. Am 9. März 2020 reichte das EFD bei der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Umwandlung der mit Urteil SK.2017.37 aus- gefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ein. Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch am 20. März 2020 an das hiesige Gericht weiter (TPF pag. 1.100.1 f.). F. Mit Verfügung vom 26. März 2020 räumte die Strafkammer den Parteien die Ge- legenheit ein, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zu stellen (TPF pag. 1.250.1 f.). G. Mit Eingabe vom 7. April 2020 nahm A. Stellung zum Gesuch (TPF pag. 1.521.1). Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit der Strafkammer ergibt sich vorliegend aus Art. 91 Abs. 2 VStrR. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Umwandlung einer verwaltungsstraf- rechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zuständig, welches die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre. 2.
2.1 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ergangen sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen (Art. 388 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). Diese Regelung gilt auch für das Bussenumwandlungsverfahren (Urteil des Bundesge- richts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.3.2). Die verfahrensgegenständli- che Busse wurde mit Urteil vom 23. November 2017 ausgesprochen. Demnach richtet sich die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend
- 4 - nach dem zum genannten Zeitpunkt in Kraft gewesenen Recht. Dieser Umstand ist insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 2 VStrR in der bis Ende 2019 geltenden Fassung von Relevanz (vgl. E. 6.1). 3. Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbst- ständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 StPO entscheidet das Gericht in solchen Verfahren grundsätzlich gestützt auf die Akten; es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stellen; sie erhoben keine Einwände gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Die Akten wurden, soweit erforderlich, von Amtes wegen ergänzt (TPF pag. 1.231.2.1 ff.). 4.
4.1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom zuständigen Ge- richt in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 1, Art. 91 VStrR). Das Gericht kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 2 aVStrR; vgl. auch die aktuelle Fassung dieser Bestimmung). Solche Umstände können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturkata- strophe, schwerer Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle (CIMICHELLA, Die Geld- strafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum be- dingten Vollzug, Diss. ZH, 2006, S. 255 f.). Ein Verurteilter kann sich namentlich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeit- punkt des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmun- gen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes so- wie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, S. 2023). 4.2 In Bezug auf das Erfordernis der Uneinbringlichkeit der Busse ergibt sich in casu Folgendes: Das EFD forderte den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 zur Bezahlung der Busse von Fr. 3'000.– und der Verfahrenskosten von Fr. 18'876.80 auf. Am 18. Februar 2019 ersuchte der Gesuchsgegner das EFD darum, den Betrag in Raten in Höhe von Fr. 35.– bezahlen zu können (TPF pag.
- 5 - 1.100.119). Das EFD lehnte dieses Gesuch ab, da die Schulden bei diesem Vor- gehen erst nach 52 Jahren getilgt worden wären. Es unterbreitete dem Gesuchs- gegner indes die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag von total Fr. 21'876.80 in 36 Monatsraten à Fr. 605.– und einer Monatsrate von Fr. 701.80 zu bezahlen (TPF pag. 1.100.122 f.). Der Gesuchsgegner unterzeichnete jedoch die entspre- chende Zahlungsverpflichtung nicht und hielt mit Schreiben vom 16. März 2019 erneut fest, dass er höchstens in der Lage wäre, monatlich Fr. 35.– zu überwei- sen (TPF pag. 1.100.127). Entsprechend dieser Ankündigung leistete er in der Folge mehrmals Zahlungen in dieser Höhe zugunsten des EFD (vgl. E. 5.2). Mit Schreiben vom 2. April 2019 wies das EFD den Gesuchsgegner erneut darauf hin, dass eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 35.– nicht möglich sei. Gleichzei- tig wurde er auf allfällige betreibungsrechtliche Massnahmen und die Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hingewiesen (TPF pag. 1.100.129). Nachdem die vollständige Bezahlung des geschuldeten Betrages ausgeblieben war, wurde am 15. Juli 2019 ein Zahlungsbefehl über die unge- deckte Forderung in Höhe von Fr. 21'736.80 (Verbindungsbusse, Verfahrenskos- ten und anfallender Zins) ausgestellt. Das Betreibungsverfahren endete am
15. Oktober 2019 erfolglos mit der Ausstellung eines Verlustscheins (Art. 115 SchKG) über den ungedeckt gebliebenen Betrag in Höhe von Fr. 22'353.70 (TPF pag. 1.100.138 ff.). Die Verbindungsbusse, welche einen Teil des ausstehenden Betrages bildet, konnte mithin auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich ge- macht werden. 4.3 Als nächstes ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner entsprechend den genannten Kriterien (E. 4.1) schuldlos ausserstande ist, die Verbindungsbusse zu bezahlen. Die Strafkammer stellte im Urteil SK.2015.60 fest, dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners äusserst undurchsichtig sei. Insbe- sondere sei unklar, wo der Erlös der dem Gesuchsgegner zuzurechnenden B. AG aus dem verfahrensgegenständlichen Geschäft, dem Verkauf der Aktien der C. AG an Investoren, in Höhe von ca. Fr. 10 Mio., geblieben sei. Nach Angaben gegenüber der Kantonspolizei Obwalden im Februar 2013 sei beim Gesuchsgeg- ner zu diesem Zeitpunkt finanziell «Substanz vorhanden» gewesen. Mehrere Mil- lionen Franken dieser Substanz habe der Gesuchsgegner seiner Ehefrau D. ge- schenkt. Die Schenkung sei u.a. in Form angeblicher Forderungen gegen die C. AG aus einer 2013 eigenmächtig bezogenen Verwaltungsratsentschädigung er- folgt. Die Forderungen von D. gegen die C. AG seien von Letzterer bestritten gewesen. Seine eigene Beteiligung an der C. AG habe der Gesuchsgegner vor- geblich im Juni 2014 an die marokkanische E. SA abgetreten. Er selber habe das Dokument auch als deren Vertreter unterzeichnet. Weiter hielt die Strafkammer fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu 100% krankgeschrieben gewesen sei und sich in psychiatrischer Behandlung befunden
- 6 - habe. Das Gericht stellte sodann fest, dass der Gesuchsgegner Sozialhilfe be- ziehe, nach eigenen Angaben Steuerschulden in Höhe von ca. 5 Millionen Fran- ken habe und dass diverse offene Verlustscheine aus Pfändungen vorliegen wür- den (a.a.O., E. 5.4.1, 5.4.3 f.). Diese Feststellungen wurden im bundesgerichtli- chen Beschwerdeverfahren nicht thematisiert und in der Folge dem Urteil SK.2017.37 zugrunde gelegt. In Bezug auf die Entwicklung der persönlichen und finanziellen Situation des Ge- suchsgegners seit der Ausfällung des Urteils ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den vom Gericht beigezogenen Steuerunterlagen erzielte der Gesuchsgegner im Jahr 2018 Einkünfte in Höhe von ca. Fr. 21'300 aus unselbständiger Erwerbstä- tigkeit (TPF pag. 1.231.2.3 ff.). Aktuell scheint er arbeitslos zu sein und bezieht Sozialhilfe (Fr. 1'777.– für den Monat April). Ein vom Gesuchsgegner eingereich- tes Arztzeugnis, datiert vom 31. März 2020, attestiert ihm für die Zeit vom 1. bis
30. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100%; der Gesuchsgegener steht der- zeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung (TPF pag. 1.521.7/14). Gemäss Betreibungsregisterauszug liegen Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 5.8 Mio. aus Pfändungen der letzten 20 Jahre vor (TPF pag. 1.231.3.2). In seiner Stellungnahme vom 7. April 2020 zum Gesuch des EFD bekräftigte der Gesuchsgegner, er könne die Busse aufgrund seiner Situation lediglich in Mo- natsraten von Fr. 35.– abzahlen (TPF pag. 1.521.1). Zusammenfassend hat sich die persönliche und finanzielle Situation des Ge- suchsgegners seit der Urteilsfällung nicht grundlegend verändert. Insbesondere bleiben seine Vermögensverhältnisse aufgrund der im Urteil SK.2015.60 thema- tisierten Umstände undurchsichtig bzw. unklar. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der Gesuchsgegner schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Es ist folglich eine Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. 5.
5.1 Für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sieht Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR einen fixen Umwandlungssatz vor: 30 Franken Busse werden ei- nem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt, wobei Letztere die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf. Gestützt darauf beantragt das EFD die Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. Die Bussenumwandlung streng nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR würde indes im vorliegenden Fall zu einem sachlich unhaltbaren Ergebnis führen. Der in der Bestimmung vorgesehene Umwandlungssatz trägt der Ent- wicklung der Lebenshaltungskosten seit der Inkraftsetzung der Regelung im Jahr 1975 nicht Rechnung. Bei der Bussenumwandlung im Anwendungsbereich des StGB wird in der Praxis in der Regel mit einem Umwandlungssatz von Fr. 100.–
- 7 - für einen Tag Freiheitsentzug gerechnet (vgl. die Strafmassempfehlung SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [www.ssk-cps.ch/sites/default/fi- les/strafmassempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf]; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 14 StGB). Auch im vorliegenden Fall ist der Einzelrichter der Strafkammer bei der Bemessung der Verbindungsbusse von diesem Umwandlungssatz (vom anderen Ende her) ausgegangen. Der Einzel- richter bestimmte namentlich im Urteil SK.2015.60 zunächst eine gedankliche Strafe von 330 Tagessätzen bzw. 11 Monaten Freiheitsstrafe, wählte sodann als Sanktionsart die Freiheitsstrafe und gewährte für diese den bedingten Vollzug; anschliessend sprach er eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.– aus und redu- zierte die Freiheitsstrafe (in impliziter Anwendung des Umrechnungsfaktors von Fr. 100.– pro Tag) um einen Monat auf 10 Monate, damit die bedingt ausgespro- chene Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sind (a.a.O., E. 5.4.8 ff.). Die Strafe wurde in der Folge im Urteil SK.2017.37 bestätigt. Bei Anwendung des Umwandlungssatzes von Fr. 30.– gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR würde in casu in die Substanz der im Urteil ausgesprochenen (rechtskräftigen) Strafe eingegriffen. Die daraus resultierende Ersatzfreiheits- strafe von drei Monaten würde in Kombination mit der bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zwei Monate über die vom Sachrichter für schuldangemessen befundene Sanktion liegen. Die Strafzumessung und -umwandlung würden damit ad absurdum geführt. Aus diesem Grund drängt sich vorliegend ein Abweichen vom starren Umwandlungssatz von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR auf. In Berück- sichtigung der im Sachurteil bei der Ausfällung der Verbindungsbusse von Fr. 3'000.– angewandten Berechnungsmethode ist die Ersatzfreiheitsstrafe (un- ter Vorbehalt der geleisteten Teilzahlungen) gedanklich auf 30 Tage festzulegen. 5.2 Da der Gesuchsgegner bereits Teilzahlungen in Höhe von total Fr. 260.– bezahlt hat (TPF pag. 1.511.17), ist die Umwandlungsstrafe verhältnismässig zu redu- zieren (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 VStrR). Bei einem ausstehenden Bussenbetrag von Fr. 2’740.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Tage festzusetzen. 6.
6.1 Nach Art. 10 Abs. 2 aVStrR in der bis Ende 2019 in Kraft gewesenen Fassung konnte das Gericht für die Umwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB [Anm.: Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2018 ebenfalls teilweise revidiert; die betreffenden Änderungen sind indes vor- liegend ohne Relevanz; der Einfachheit halber wird im Folgenden auf eine Diffe- renzierung zwischen den vor und nach der Revision von 2018 geltenden Fassun- gen von Art. 42 StGB verzichtet]) den bedingten Vollzug gewähren. Die Gewäh- rung des bedingten Vollzugs war allerdings nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hatte und wenn zur Zeit der Tat noch
- 8 - nicht fünf Jahre vergangen waren, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt worden war und diese Widerhandlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 10 Abs. 2 VStrR sieht die Möglichkeit eines bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe zwar nicht mehr vor. Wie bereits dargelegt (E. 2.1), gelangt vorliegend das alte Recht zur Anwendung. Es ist daher die Mög- lichkeit eines bedingten Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. 6.2 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvoll- zugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Er- wartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwe- senheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Normalfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2 m.w.H.). 6.3 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 aVStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 aVStrR noch auf den inzwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen nor- mierte, unter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemei- nen Teils des StGB am 1. Januar 2007 haben sich indes die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und diese sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 aVStrR und Art. 42 StGB) zwischenzeitlich als ungeklärt gelten musste. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, schloss ein Teil der Lehre darauf, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Ver- waltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/ FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrens- recht, 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse zu entziehen, indem er
- 9 - diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 StGB differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen. Trotz dieser (zutreffenden) Überlegungen ist das Gericht aufgrund des Legalitätsprinzips ver- pflichtet, die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 aVStrR zu prüfen (vgl. TPF 2014 51 E. 3.1-3.2). 6.4 Der Gesuchsgegner hat die Straftat, für welche er verurteilt wurde, zwar vorsätz- lich begangen. Er weist jedoch keine Vorstrafe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 aVStrR auf. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss die- ser Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen. Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln lassen, dass der Gesuchsgegner sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass er sich beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest in der vom EFD entgegenkom- mend modifizierten Art und Weise zu bezahlen, zeigt, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner ir- gendeine Wirkung haben könnte; vielmehr würde er sich damit in seiner Aus- weichtaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne ist der Vollzug der Ersatzfreiheits- strafe vorliegend aus spezialpräventiven Gesichtspunkten notwendig. 7. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Kanton Bern zu übertragen, wo der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz hat (Art. 74 StBOG). Schliesslich ist dieser da- rauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR). 8. Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach Art. 417 ff. StPO. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) auf Fr. 1’000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
- 10 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Die mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.37 vom 23. Novem- ber 2017 A. auferlegte Busse wird im Umfang des ausstehenden Betrags von Fr. 2'740.– in 27 Tage Ersatzfreiheitstrafe umgewandelt. 2. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden A. auferlegt. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft Eidgenössisches Finanzdepartement, Strafrechtsdienst A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Eidgenössisches Finanzdepartement, Rechtsdienst, Zentralstelle für den Vollzug (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 17. Juni 2020