Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 2 lit. d und Art. 10 Abs. 1 BEHG) Rückweisung durch das Bundesgericht
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl, Jurist im Rechtsdienst,
E. 1.1 Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Ur- teil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die Thematik ist auf jene beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1.3). Der neue Entscheid darf dabei mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (vgl. Rückweisungsurteil E. 3.3; ferner BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2008, E. 2.1 und P 41/05 vom 8. Februar 2007, E. 6, jeweils mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht im Sanktionspunkt gutgeheissen, das Urteil der Strafkammer vom 29. April 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, bleibt es beim Urteil der Strafkammer vom 29. April 2016. Hinsichtlich der ent- sprechenden Erwägungen kann auf das aufgehobene Urteil verwiesen werden.
E. 1.3 Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete – soweit hier relevant – u.a. die Strafzumessung (Beschwerde vom 25. August 2016 S. 9 ff.; TPF pag. 8.980.28 ff.). Das Strafmass als solches – die Festlegung einer hypothetischen Strafe von 330 Tagen (bzw. Tagessätzen) Geldstrafe entsprechend 11 Monaten Freiheitsstrafe (aufgehobenes Urteil E. 5.3.3) – war indessen nicht angefochten, ebenso wenig die Auferlegung einer Verbindungsbusse von Fr. 3‘000.-- nach Art. 42 Abs. 4 StGB unter entsprechender Reduktion der konkreten Freiheits- strafe auf 10 Monate (aufgehobenes Urteil E. 5.8). Dies war vom Bundesgericht nicht zu beurteilen und bildet demnach nicht Gegenstand des neuen Entscheids.
E. 1.4 Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich insbesondere zur Strafart zu äussern. Das rechtliche Gehör wurde ihnen damit gewährt. Die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung erweist sich nicht als erforderlich, da keine eigentlichen Be- weiserhebungen durchzuführen sind; die Akten wurden von Amtes wegen er- gänzt, soweit dies für die Neubeurteilung des Sanktionspunkts erforderlich war.
- 5 - 2. Strafzumessung
E. 2 A. wird bestraft: a. mit einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von vier Jahren; b. mit einer Busse von Fr. 3‘000.--.
E. 2.1 Sanktionsart
E. 2.1.1 Die Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG, welche Grundlage der Strafzumes- sung im aufgehobenen Urteil bildete, lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einem Minimum von ei- nem Tagessatz Geldstrafe und einem Maximum von drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafkammer wertete das Tatverschulden des Beschuldigten als „insgesamt schwer“ und erachtete „eine hypothetische Strafe von 330 Tagen Geldstrafe ent- sprechend 11 Monaten Freiheitsstrafe“ als angemessen (aufgehobenes Urteil E. 5.3.3). Sie gewichtete das Gesamtverschulden – unter Berücksichtigung der Täterkomponente – als schwer und hielt fest, die Täterkomponente gebe keinen Anlass zur Erhöhung oder Reduktion. Damit bleibe es „bei 330 Tagessätzen Geldstrafe bzw. bei 11 Monaten Freiheitsstrafe“ (aufgehobenes Urteil E. 5.4.8). Die Strafkammer hielt sodann fest, bei der Wahl der Strafart kämen im Bereich von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe die beiden Strafarten Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander in Betracht. Sie begründete die Auferlegung einer Freiheitsstrafe wie folgt: Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1 mit Hinweisen).Vorliegend erweist sich eine Freiheits- strafe als die zweckmässigere Sanktion als eine Geldstrafe. Von ihr ist eine grös- sere spezialpräventive Effizienz zu erwarten, lässt doch das Verhalten des Be- schuldigten vermuten, dass er eine Geldstrafe kaum bezahlen und somit im Re- sultat eine Freiheitsstrafe resultieren würde (aufgehobenes Urteil E. 5.6). Das Bundesgericht verwarf diese Begründung als bundesrechtswidrig, da weder zu- folge Mittellosigkeit noch mangels Zahlungswillen eine Geldstrafe ausgeschlos- sen werden könne (Rückweisungsurteil E. 3.2). Allerdings könne allenfalls aus einem anderen als dem im Urteil genannten Grund die Ausfällung einer Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe in Frage kommen (Rückweisungsurteil E. 3.3).
E. 2.1.2 Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsurteil (E. 3.1): „Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am we- nigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist milder als die Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2).“
- 6 - Im letztzitierten Entscheid führte es ausserdem aus, „dass bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft“ (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, mit Hinweis auf BGE 134 IV 82 E. 4.1 und weiteren Hinweisen). In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass die für die Strafzumessung wesentli- chen Kriterien, namentlich das Gewicht der Tat bzw. die Schwere der Rechtsgut- verletzung und das Verschulden des Täters sowie seine Vorstrafen auch für die Wahl der Strafart herangezogen werden (DOLGE, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen - Top oder Flop, ZStrR 128/2010 S. 58 ff., 72). Als Geldstrafen ausgefällte Vorstrafen wurden zufolge Wirkungslosigkeit verschiedentlich als Grund für die Wahl zugunsten einer Freiheitsstrafe gewürdigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3; 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7; 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.4.2).
E. 2.1.3 Das strafbare Verhalten des Beschuldigten als Präsident des Verwaltungsrats und „CEO“ sowie ab 11. Juni 2010 als Delegierter des Verwaltungsrats der B. AG (bis 10. Februar 2009 als C. AG firmierend; nachfolgend: B.) dauerte vom
12. August 2009 bis zum 21. November 2011. Der Beschuldigte hatte bei der B. eine zentrale Rolle und war Mehrheitsaktionär; er hielt mehr als 90% der Aktien (aufgehobenes Urteil E. 2.2.1). Bei der Umstellung der B. auf ein neues Ge- schäftsmodell im Zuge der ausserordentlichen Generalversammlung vom
22. Dezember 2008, welches die im aufgehobenen – aber insoweit vom Bundes- gericht bestätigten – Urteil als strafbar sanktionierte Platzierung von D.-Aktien im Primärmarkt zum Ziel und zur Folge hatte, hatte der Beschuldigte mithin als Or- gan und Mehrheitsaktionär massgeblichen Einfluss. Von 2009 bis 2011 stieg die Geschäftstätigkeit, die vollumfänglich im Verkauf von D.-Aktien bestand, deutlich an. Die B. verkaufte Aktien an 348 Personen und erzielte dabei von 2009 bis Mitte 2011 Bruttoeinnahmen von mehr als Fr. 10 Mio. (aufgehobenes Urteil E. 2.3.7). Der Gewinn betrug im Jahr 2009 Fr. 379‘250.--, im Jahr 2010 Fr. 2‘795‘060.40, im Jahr 2011 (nach Steuern) Fr. 1‘377‘356.94 (aufgehobenes Ur- teil E. 2.3.11-12). Die letzte Gutschrift aus Aktienverkäufen erfolgte am 21. No- vember 2011 (aufgehobenes Urteil E. 2.4.1.3). Die Geschäftstätigkeit der B. wurde nur durch das Einschreiten der FINMA gestoppt (aufgehobenes Urteil E. 5.3.1). Die Beweggründe des Beschuldigten waren finanzieller Art. Er hätte jederzeit auf die illegale Tätigkeit verzichten können, unter Inkaufnahme finanzi- eller Einbussen (aufgehobenes Urteil E. 5.3.2). Berücksichtigt wurde, dass der Beschuldigte bis zum Schreiben der FINMA vom 10. März 2010 einem vermeid- baren Verbotsirrtum unterlag (aufgehobenes Urteil E. 5.3.3). Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt schwer, ebenso das Gesamtverschulden un- ter Berücksichtigung der Täterkomponenten (aufgehobenes Urteil E. 5.3.3 und
- 7 - 5.4.8). Gemäss Handelsregister ist der Beschuldigte noch Präsident des Verwal- tungsrates der E. AG in Liquidation, in Z. (Vorakten pag. 031 83 f.), Gesellschaf- ter und Geschäftsführer der F. Sagl, in Y. (Vorakten pag. 031 56 f.) und Inhaber der Einzelfirma G., in X. (Vorakten pag. 031 66). Gemäss dem Beschuldigten üben diese Gesellschaften keine Geschäftstätigkeit mehr aus (aufgehobenes Ur- teil E. 5.4.5). Das Bundesgericht hielt fest, die B. habe in dem vom Beschuldigten unterzeich- neten Schreiben an die FINMA vom 2. März 2010 um Auskunft ersucht und dabei insoweit irreführende Angaben gemacht, als sie behauptet habe, dass die B. „ab und zu“ Beteiligungen von ihrer Tochter, der D. AG, verkaufe, während in Wahr- heit der Verkauf von D.-Aktien die hauptsächliche Tätigkeit der B. gewesen sei. Aus der Antwort der FINMA vom 10. März 2010 sei ersichtlich, dass die FINMA mangels genügender Informationen keine abschliessende Auskunft (über die Frage der Bewilligungspflicht der Aktienverkäufe der B.) habe erteilen können (Rückweisungsurteil E. 2.3.2).
E. 2.1.4 Das Verschulden wiegt insgesamt schwer. Der Beschuldigte verfolgte die illegale Geschäftstätigkeit auf fast hartnäckige Weise während mehr als zwei Jahren. Auch nach Kenntnis der Bewilligungspflicht bzw. nach Wegfall des vermeidbaren Verbotsirrtums liess er nicht davon ab. Seine Entscheidungsfreiheit war dabei in keiner Weise eingeschränkt und er hätte als „CEO“, Verwaltungsratspräsident und Delegierter jederzeit von der illegalen Tätigkeit absehen können. Sein Motiv war rein finanzieller Art. Der Beschuldigte äusserte sich gegenüber der FINMA in irreführender Weise. Er wollte offenbar einer verbindlichen Antwort der Aufsichts- behörde ausweichen. Der mit der Finanzmarktaufsicht nach Massgabe der Fi- nanzmarktgesetze bezweckte Schutz der Marktteilnehmer (u.a. Anlegerinnen und Anleger) sowie der Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Art. 5 FINMAG) spielte bei seinen Entscheiden keine Rolle. Unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs kommt eine Geldstrafe als mildere Strafart nicht in Frage. Der Beschuldigte ist Organ zweier Gesellschaften und Inhaber einer Einzelfirma (Präsident des Verwaltungsrates der E. AG in Liquidation, in Z., Vorakten pag. 031 83 f.; Gesellschafter und Geschäftsführer der F. Sagl, in Y., pag. 031 56 f.; Inhaber der Einzelfirma G., in X., pag. 031 66). Auch wenn diese Unternehmen nicht im Finanzbereich tätig und gemäss dem Beschuldigten nicht geschäftsaktiv sind, sprechen spezialpräventive Gründe gegen die mildere Strafart. Die Ge- schäftstätigkeit lässt sich jederzeit wiederaufnehmen; auch kann der Geschäfts- zweck jederzeit geändert werden, wie das Beispiel der B. zeigt. Im Übrigen hatte der Beschuldigte in zahlreichen weiteren Gesellschaften Einsitz im Verwaltungs- rat oder der Geschäftsführung (vgl. Auflistung in Ziff. 1.1.1 der Einstellungsverfü- gung der ESTV vom 17. Februar 2017 im Verfahren gegen den Beschuldigten
- 8 - wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern; TPF 9.291.22 f.). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach sich aus heutiger Sicht sein Ge- sundheitszustand nicht derart verbessern werde, dass er innerhalb der Probezeit oder gar der nächsten fünf Jahre gegen FINMA-Vorschriften verstossen und ein- schlägig delinquieren könnte, gehen an der Sache vorbei. Sie sind im Übrigen teilweise auch widersprüchlich, wenn er gleichzeitig ausführt, er sei daran, sich psychisch zu erholen und sei guter Dinge, dereinst wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können, werde sich dann aber davor hüten, im Bereich mit poten- tiellem FINMA-Kontakt tätig zu sein (Stellungnahme S. 2 f.). Der Verurteilte soll durch eine Bestrafung generell zu künftigem Wohlverhalten – nicht beschränkt auf die (maximale) Probezeit und die unter die Finanzmarktaufsicht fallenden Tä- tigkeiten – angehalten werden. Die Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner künftigen Tätigkeiten sind zudem nicht belegt. Ein Arztzeugnis bescheinigt ihm zwar eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. September 2017. Daraus kann nicht indes abgeleitet werden, er werde auf Jahre hinaus keiner Tätigkeit mehr nachgehen können. Eine Geldstrafe würde den Beschuldigten im Lichte der vor- stehenden Erwägungen (E. 2.1.3) zu wenig beeindrucken, um ein korrektes Ge- schäftsgebaren, sei dies im Finanzbereich oder anderweitig, an den Tag zu le- gen. Unter Berücksichtigung des Ausmasses des deliktischen Erfolgs ist sodann auch in generalpräventiver Hinsicht die mildere Strafart abzulehnen. Die Tessiner Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten mit Strafmandat vom
E. 2.1.5 Nach dem Gesagten ist in Berücksichtigung aller relevanten Kriterien bei der Wahl der Strafart auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
E. 2.2 Bedingter Strafvollzug
E. 2.2.1 Die Strafkammer erachtete die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs als erfüllt und auferlegte dem Beschuldigten eine Probezeit von vier Jahren (aufge- hobenes Urteil E. 5.7). Gemäss Bundesgericht ist die Probezeit von vier Jahren zu begründen. Ausserdem hat die Strafkammer dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe zu erklären (Rückweisungsurteil E. 3.3).
E. 2.2.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rück- falls bietet (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom
E. 2.2.3 Mit Strafmandat der Tessiner Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2015 wurde der Beschuldigte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten verurteilt (vorne E. 2.1.4). Die Strafkammer hielt mit Blick auf die Rückfallgefahr fest, diese Ver- urteilung betreffe nicht den Finanzbereich und könne deshalb nicht für die Be- gründung einer negativen Legalprognose herangezogen werden. Es seien keine ernsthaften Gründe ersichtlich, welche bezweifeln liessen, dass der Beschuldigte sich künftig dauernd wohl verhalten werde. Hinweise auf eine allgemeine Nei- gung zu regelmässigem, verantwortungslosem Verhalten seien aus den Akten nicht ersichtlich (aufgehobenes Urteil E. 5.7). Der Umstand, dass der Beschul- digte nach dem Vergehen gegen die Finanzmarktgesetzgebung erneut straffällig wurde, lässt dennoch in negativer Weise auf dessen Charakter schliessen. Der Beschuldigte generierte mit der B. bis 2011 ca. Fr. 10 Mio. Erlös sowie einen beträchtlichen Gewinn. Er erzielte 2010 und 2011 ein persönliches Einkommen von jährlich mehr als Fr. 160‘000.--; für die Jahre 2012 bis 2014 sind keine Steu- erdaten erhältlich (aufgehobenes Urteil E. 5.3.1, 5.4.3, 5.4.4). Dokumentiert sind Zahlungen der B. an den Beschuldigten im Jahr 2010 von Fr. 305‘000.-- und im Jahr 2011 von Fr. 336‘381.25 (aufgehobenes Urteil E. 2.4.1.4). Der Beschuldigte verfügte offenbar über erhebliche finanzielle Substanz. Dennoch kam er ab April 2013 seinen familiären Unterhaltspflichten nicht nach. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden
- 11 - darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auch wenn sich die Vermutung der günstigen Prognose vorliegend nicht widerlegen lässt, bestehen angesichts die- ser Strafe dennoch gewisse Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschul- digten. Diesem Umstand ist bei der Festsetzung der Probezeit Rechnung zu tra- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. September 2011 E. 1.3). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich derzeit vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern einem Strafverfahren stellen muss. Auch wenn die dort zu be- urteilenden Handlungen auf das Jahr 2005 zurückgehen, lässt dieses weitere Verfahren an der Charakterfestigkeit des Beschuldigten zweifeln. Es erscheint angemessen und verhältnismässig, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.
E. 2.2.4 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB). Im Verwaltungsstrafverfahren ist das Urteil des Gerichts mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Par- teien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann (Art. 79 Abs. 2 VStrR). Die in Art. 44 Abs. 3 StGB vorgesehene Erklärung hat demnach im schriftlichen Urteil zu erfolgen. Die Strafkammer erklärt dem Beschuldigten A.: Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreck- bar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Vertei- diger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3). Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte wäh- rend der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewäh- rungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
E. 2.3 Die Strafkammer setzte nach Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse von Fr. 3‘000.-- fest und reduzierte die Freiheitsstrafe um einen Monat auf zehn Monate, damit die Strafe „in ihrer Summe schuldangemessen“ ist (aufgehobenes Urteil E. 5.8).
- 12 - Dies wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und bildet damit nicht Gegen- stand der Rückweisung. Das ausgesprochene Strafmass bleibt daher bestehen. 3. Verfahrenskosten
E. 3 Die Gebühr der Vorinstanz in Höhe von Fr. 7‘800.-- und die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 2‘000.-- sowie die Auslagen für die notwendige, amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 8'292.20, total somit Fr. 18‘126.80, werden A. zur Bezahlung auferlegt.
E. 3.1 Als Folge eines Rückweisungsurteils ist, soweit erforderlich, über die (materiell nicht aufgehobenen) Nebenpunkte des aufgehobenen Urteils neu zu befinden.
E. 3.2 In Bezug auf die Verfahrenskosten bleibt es – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 3.3 – beim Kostenspruch im aufgehobenen Urteil. Eine Gerichtsgebühr ist für diesen Entscheid nicht zu erheben. Auslagen ergaben sich mit Ausnahme der zusätzlich zuzusprechenden Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht.
E. 3.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Jürg Krumm, ist für die notwendigen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren neu festzusetzen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist diese für das Verfahren SK.2017.37 ermessensweise auf Fr. 750.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; Art. 12 BStKR). Im Verfahren SK.2015.60 wurde die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers auf Fr. 8‘326.80 festgesetzt (aufgehobenes Urteil E. 8.3 – in Ziff. 3 des Dispositivs irrtümlicherweise mit Fr. 8‘292.20 aufgeführt, was vorliegend von Am- tes wegen zu berichtigen ist; Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Jürg Krumm ist demnach insgesamt auf Fr. 9‘076.80 festzusetzen. Dies ist im neuen Urteils-Dispositiv der Vollständigkeit halber festzuhalten.
E. 3.4 Die Verfahrenskosten belaufen sich nach dem Gesagten auf Fr. 18‘876.80 (Ge- bühr für das Vorverfahren Fr. 7'800.--, Gebühr für das Gerichtsverfahren Fr. 2‘000.-- sowie Auslagen [Kosten der amtlichen Verteidigung] Fr. 9‘076.80).
E. 3.5 An der vollumfänglichen Kostentragungspflicht des Beschuldigten (aufgehobe- nes Urteil E. 8.5) ändert sich durch das Urteil im Rückweisungsverfahren nichts. 4. Materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte Über die materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte ist nicht mehr neu zu befinden (E. 1.2). Das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.60 vom 29. April 2016 ist neu zu verkünden, die entsprechenden Teile des früheren Entscheides (Dispositiv) sind jedoch unverändert ins neue Urteil zu übernehmen.
- 13 - Der Einzelrichter erkennt:
E. 4 Das Dispositiv dieses Urteils wird nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt publiziert. B. Gegen dieses Urteil erhob A. (nachfolgend: Beschuldigter) Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht. Er beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, hiess mit Urteil vom
- 3 -
14. Juli 2017 (Geschäftsnummer 6B_922/2016) die Beschwerde im Sanktions- punkt gut, hob das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 29. April 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteilsdispositiv Ziff. 1). C. Die Strafkammer setzte das Verfahren am 21. Juli 2017 fort (Geschäftsnummer SK.2017.37). Mit prozessleitender Verfügung des Einzelrichters vom 31. Au- gust 2017 wurden die Parteien aufgefordert, sich insbesondere zur Wahl der Strafart und deren Zweckmässigkeit zu äussern. Das EFD stellte mit Eingabe vom 20. September 2017 die eingangs genannten Anträge und begründete sie. Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 4. Oktober 2017, es sei auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, und begründete dies. D. Mit Beweisverfügung vom 21. September 2017 ersuchte der Einzelrichter den Beschuldigten unter Hinweis auf seine Angaben in der Hauptverhandlung vom
28. April 2016 (Verfahren SK.2015.60) dem Gericht mitzuteilen, welche Steuer- behörden gegen ihn welche Steueruntersuchungen (Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren) geführt haben, und wie diese Verfahren abgeschlos- sen wurden, unter Beilage sämtlicher Entscheide (Verfügung Ziff. 1). Die Eidge- nössische Steuerverwaltung (ESTV) wurde ersucht mitzuteilen, welche Steuer- untersuchungen (Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren) sie ge- gen den Beschuldigten führt oder geführt hat, und wie diese Verfahren abge- schlossen wurden, unter Beilage sämtlicher Entscheide (Verfügung Ziff. 2). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 Unterlagen ein. Die ESTV reichte mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 Entscheide und Verfügungen betreffend den Beschuldigten ein. Am 12. Oktober 2017 erklärte sie auf mündli- che Nachfrage des Gerichts, dass der Beschuldigte keine Rechtsmittel ergriffen habe und die eingereichten Entscheide und Verfügungen rechtskräftig seien. Von Amtes wegen wurde beim Inkassobüro des Kantons Tessin eine Auskunft über die Bezahlung einer Busse durch den Beschuldigten eingeholt.
- 4 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Verfahren bei Rückweisung
E. 5 Juni 2015 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig, begangen vom 1. April 2013 bis zum 5. Juni 2015, und verurteilte ihn zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.-- bei einer Probezeit von drei Jahren, verbunden mit einer Busse von Fr. 800.-- (aufgehobenes Urteil E. 5.4.6). Das strafbare Verhalten während laufender Strafuntersuchung – die dem Beschuldigten am 19. November 2012 mitgeteilt wurde (aufgehobenes Ur- teil Prozessgeschichte lit. D, E. 5.5) – spricht gegen die Wahl der milderen Straf- art (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.4.2). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Strafregisterauszug des Beschuldigten zwei Einträge betreffend Strafuntersuchungen der Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau wegen Verdachts auf Urkundenfälschung und Geldwäscherei enthält (aufgehobenes Urteil E. 5.4.6). Zudem ist gemäss Anga- ben des Beschuldigten vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern ein Verfahren wegen Steuerbetrugs hängig, nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2017 erhoben hat. Gegenstand jenes Verfahrens bilden Handlungen des Beschuldigten als Verwal- tungsratspräsident und Geschäftsführer der damaligen C. AG für das Steuerjahr 2005 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 90‘548.--. Der Beschuldigte wurde mit Straf- befehl mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 40.-- und einer
- 9 - Busse von Fr. 1‘000.-- bestraft (TPF pag. 9.521.1, 9.521.5 f.). Es handelt sich hierbei um das gleiche Unternehmen, im Rahmen dessen Geschäftstätigkeit der Beschuldigte vorliegend verurteilt wurde (vgl. vorne E. 2.1.3). Auch wenn dies- bezüglich die Unschuldsvermutung gilt, spricht jedenfalls der Umstand, dass wei- tere Strafverfahren pendent sind, für das Vorhandensein einer gewissen Rechts- feindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Die weitern vom Beschuldigten insbesondere unter dem Stichwort der Zweck- mässigkeit angeführten Argumente sind nicht stichhaltig (Stellungnahme S. 2 f.). So ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass der Beschuldigte derzeit nicht arbeitsfähig ist und von der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde finanziell un- terstützt wird, für die Ausfällung einer Geldstrafe sprechen soll. Die Behauptung, der Beschuldigte sei Ersttäter, ist aktenwidrig. Der Beschuldigte wurde von der Tessiner Staatsanwaltschaft mit Strafmandat vom 5. Juni 2015 rechtskräftig ver- urteilt (aufgehobenes Urteil E. 5.4.6 sowie vorstehend). Er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten – im Gegenteil. Im Falle einer Geldstrafe müsste diese als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafmandat ausgesprochen werden (Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB und Art. 9 VStrR; vgl. aufgehobenes Urteil E. 5.2). In Bezug auf die Auswirkungen der Sanktionsart auf den Täter und sein soziales Umfeld führt der Beschuldigte aus, er pflege Kontakt mit wenigen, aber guten Freunden. Seine psychische Konstitution in Bezug auf das soziale Umfeld ge- biete es geradezu, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Es wäre kontrapro- duktiv, durch das Aussprechen einer bedingten Freiheitsstrafe die Stigmatisie- rung im sozialen Umfeld mehr als ohnehin schon erfolgt und übermässig vorzu- nehmen (Stellungnahme S. 3). In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte innert kurzer Zeit mehrfach seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalts- ort wechselte und sich während rund zwei Jahren im Ausland aufhielt (aufgeho- benes Urteil E. 5.4.2). Die Auswirkungen der Strafart auf sein stets wechselndes soziales Umfeld können nicht übermässig sein. Eine Stigmatisierung durch ein Strafurteil ist sodann unvermeidlich – soweit dieses dem sozialen Umfeld des Täters überhaupt zur Kenntnis gelangt oder es dessen Auswirkungen wahrneh- men kann, was beim bedingten Strafvollzug nicht anzunehmen ist. Inwieweit der Kontakt in seinem sozialen Umfeld durch eine bedingte Freiheitsstrafe – anstelle einer bedingten Geldstrafe – beeinträchtigt werden könnte, führt der Beschul- digte nicht aus. Im Übrigen ist festzuhalten, dass jede Strafe Auswirkungen auf den Täter hat; diesen ist in erster Linie bei der Festlegung des Strafmasses unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Dazu hatte die Strafkammer im vorliegenden Fall keinen Anlass (aufgehobenes Urteil E. 5.4.8). Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten sind nicht zu verharmlo- sen, ist dieser doch derzeit arbeitsunfähig, sie sind aber nicht von einer Trag- weite, dass sie die Wahl der Strafart entscheidend zu beeinflussen vermögen.
- 10 -
E. 8 September 2011 E. 1.2; 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1 m.H.).
Dispositiv
- A. wird der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung schuldig gesprochen (Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 2 lit. d und Art. 10 Abs. 1 BEHG).
- A. wird bestraft: a. mit einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten, bedingt erlassen bei einer Pro- bezeit von vier Jahren; b. mit einer Busse von Fr. 3‘000.--.
- Die Gebühr der Vorinstanz in Höhe von Fr. 7‘800.-- und die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 2‘000.-- sowie die Auslagen für die notwendige, amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 9‘076.80, total somit Fr. 18‘876.80, werden A. zur Bezahlung auferlegt. Rechtsanwalt Jürg Krumm wird vom Bund für die amtliche Verteidigung von A. mit total Fr. 9‘076.80 (inkl. MWST) entschädigt.
- Das Dispositiv dieses Urteils wird nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt publi- ziert.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 23. November 2017 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl, Jurist im Rechtsdienst,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Heierli, Strafrechtsdienst,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, Gegenstand
Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung; Rückweisung durch das Bundesgericht; Strafart B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.37
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge.
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements: A. sei zu bestrafen: a. mit einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von vier Jahren; b. mit einer Busse von Fr. 3‘000.--.
Anträge der Verteidigung (sinngemäss): Es sei auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
Prozessgeschichte: A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts fällte am 29. April 2016 im Verfahren der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) gegen A. folgendes Urteil (Geschäftsnummer SK.2015.60): 1. A. wird der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung schuldig gesprochen (Art. 44 FIN- MAG i.V.m. Art. 2 lit. d und Art. 10 Abs. 1 BEHG). 2. A. wird bestraft: a. mit einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von vier Jahren; b. mit einer Busse von Fr. 3‘000.--. 3. Die Gebühr der Vorinstanz in Höhe von Fr. 7‘800.-- und die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 2‘000.-- sowie die Auslagen für die notwendige, amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 8'292.20, total somit Fr. 18‘126.80, werden A. zur Bezahlung auferlegt. 4. Das Dispositiv dieses Urteils wird nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt publiziert. B. Gegen dieses Urteil erhob A. (nachfolgend: Beschuldigter) Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht. Er beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, hiess mit Urteil vom
- 3 -
14. Juli 2017 (Geschäftsnummer 6B_922/2016) die Beschwerde im Sanktions- punkt gut, hob das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 29. April 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteilsdispositiv Ziff. 1). C. Die Strafkammer setzte das Verfahren am 21. Juli 2017 fort (Geschäftsnummer SK.2017.37). Mit prozessleitender Verfügung des Einzelrichters vom 31. Au- gust 2017 wurden die Parteien aufgefordert, sich insbesondere zur Wahl der Strafart und deren Zweckmässigkeit zu äussern. Das EFD stellte mit Eingabe vom 20. September 2017 die eingangs genannten Anträge und begründete sie. Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 4. Oktober 2017, es sei auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, und begründete dies. D. Mit Beweisverfügung vom 21. September 2017 ersuchte der Einzelrichter den Beschuldigten unter Hinweis auf seine Angaben in der Hauptverhandlung vom
28. April 2016 (Verfahren SK.2015.60) dem Gericht mitzuteilen, welche Steuer- behörden gegen ihn welche Steueruntersuchungen (Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren) geführt haben, und wie diese Verfahren abgeschlos- sen wurden, unter Beilage sämtlicher Entscheide (Verfügung Ziff. 1). Die Eidge- nössische Steuerverwaltung (ESTV) wurde ersucht mitzuteilen, welche Steuer- untersuchungen (Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren) sie ge- gen den Beschuldigten führt oder geführt hat, und wie diese Verfahren abge- schlossen wurden, unter Beilage sämtlicher Entscheide (Verfügung Ziff. 2). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 Unterlagen ein. Die ESTV reichte mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 Entscheide und Verfügungen betreffend den Beschuldigten ein. Am 12. Oktober 2017 erklärte sie auf mündli- che Nachfrage des Gerichts, dass der Beschuldigte keine Rechtsmittel ergriffen habe und die eingereichten Entscheide und Verfügungen rechtskräftig seien. Von Amtes wegen wurde beim Inkassobüro des Kantons Tessin eine Auskunft über die Bezahlung einer Busse durch den Beschuldigten eingeholt.
- 4 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Verfahren bei Rückweisung 1.1 Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Ur- teil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die Thematik ist auf jene beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1.3). Der neue Entscheid darf dabei mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (vgl. Rückweisungsurteil E. 3.3; ferner BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2008, E. 2.1 und P 41/05 vom 8. Februar 2007, E. 6, jeweils mit Hinweisen). 1.2 Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht im Sanktionspunkt gutgeheissen, das Urteil der Strafkammer vom 29. April 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, bleibt es beim Urteil der Strafkammer vom 29. April 2016. Hinsichtlich der ent- sprechenden Erwägungen kann auf das aufgehobene Urteil verwiesen werden. 1.3 Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete – soweit hier relevant – u.a. die Strafzumessung (Beschwerde vom 25. August 2016 S. 9 ff.; TPF pag. 8.980.28 ff.). Das Strafmass als solches – die Festlegung einer hypothetischen Strafe von 330 Tagen (bzw. Tagessätzen) Geldstrafe entsprechend 11 Monaten Freiheitsstrafe (aufgehobenes Urteil E. 5.3.3) – war indessen nicht angefochten, ebenso wenig die Auferlegung einer Verbindungsbusse von Fr. 3‘000.-- nach Art. 42 Abs. 4 StGB unter entsprechender Reduktion der konkreten Freiheits- strafe auf 10 Monate (aufgehobenes Urteil E. 5.8). Dies war vom Bundesgericht nicht zu beurteilen und bildet demnach nicht Gegenstand des neuen Entscheids. 1.4 Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich insbesondere zur Strafart zu äussern. Das rechtliche Gehör wurde ihnen damit gewährt. Die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung erweist sich nicht als erforderlich, da keine eigentlichen Be- weiserhebungen durchzuführen sind; die Akten wurden von Amtes wegen er- gänzt, soweit dies für die Neubeurteilung des Sanktionspunkts erforderlich war.
- 5 - 2. Strafzumessung 2.1 Sanktionsart 2.1.1 Die Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG, welche Grundlage der Strafzumes- sung im aufgehobenen Urteil bildete, lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einem Minimum von ei- nem Tagessatz Geldstrafe und einem Maximum von drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafkammer wertete das Tatverschulden des Beschuldigten als „insgesamt schwer“ und erachtete „eine hypothetische Strafe von 330 Tagen Geldstrafe ent- sprechend 11 Monaten Freiheitsstrafe“ als angemessen (aufgehobenes Urteil E. 5.3.3). Sie gewichtete das Gesamtverschulden – unter Berücksichtigung der Täterkomponente – als schwer und hielt fest, die Täterkomponente gebe keinen Anlass zur Erhöhung oder Reduktion. Damit bleibe es „bei 330 Tagessätzen Geldstrafe bzw. bei 11 Monaten Freiheitsstrafe“ (aufgehobenes Urteil E. 5.4.8). Die Strafkammer hielt sodann fest, bei der Wahl der Strafart kämen im Bereich von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe die beiden Strafarten Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander in Betracht. Sie begründete die Auferlegung einer Freiheitsstrafe wie folgt: Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1 mit Hinweisen).Vorliegend erweist sich eine Freiheits- strafe als die zweckmässigere Sanktion als eine Geldstrafe. Von ihr ist eine grös- sere spezialpräventive Effizienz zu erwarten, lässt doch das Verhalten des Be- schuldigten vermuten, dass er eine Geldstrafe kaum bezahlen und somit im Re- sultat eine Freiheitsstrafe resultieren würde (aufgehobenes Urteil E. 5.6). Das Bundesgericht verwarf diese Begründung als bundesrechtswidrig, da weder zu- folge Mittellosigkeit noch mangels Zahlungswillen eine Geldstrafe ausgeschlos- sen werden könne (Rückweisungsurteil E. 3.2). Allerdings könne allenfalls aus einem anderen als dem im Urteil genannten Grund die Ausfällung einer Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe in Frage kommen (Rückweisungsurteil E. 3.3). 2.1.2 Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsurteil (E. 3.1): „Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am we- nigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist milder als die Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2).“
- 6 - Im letztzitierten Entscheid führte es ausserdem aus, „dass bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft“ (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, mit Hinweis auf BGE 134 IV 82 E. 4.1 und weiteren Hinweisen). In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass die für die Strafzumessung wesentli- chen Kriterien, namentlich das Gewicht der Tat bzw. die Schwere der Rechtsgut- verletzung und das Verschulden des Täters sowie seine Vorstrafen auch für die Wahl der Strafart herangezogen werden (DOLGE, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen - Top oder Flop, ZStrR 128/2010 S. 58 ff., 72). Als Geldstrafen ausgefällte Vorstrafen wurden zufolge Wirkungslosigkeit verschiedentlich als Grund für die Wahl zugunsten einer Freiheitsstrafe gewürdigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3; 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7; 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.4.2). 2.1.3 Das strafbare Verhalten des Beschuldigten als Präsident des Verwaltungsrats und „CEO“ sowie ab 11. Juni 2010 als Delegierter des Verwaltungsrats der B. AG (bis 10. Februar 2009 als C. AG firmierend; nachfolgend: B.) dauerte vom
12. August 2009 bis zum 21. November 2011. Der Beschuldigte hatte bei der B. eine zentrale Rolle und war Mehrheitsaktionär; er hielt mehr als 90% der Aktien (aufgehobenes Urteil E. 2.2.1). Bei der Umstellung der B. auf ein neues Ge- schäftsmodell im Zuge der ausserordentlichen Generalversammlung vom
22. Dezember 2008, welches die im aufgehobenen – aber insoweit vom Bundes- gericht bestätigten – Urteil als strafbar sanktionierte Platzierung von D.-Aktien im Primärmarkt zum Ziel und zur Folge hatte, hatte der Beschuldigte mithin als Or- gan und Mehrheitsaktionär massgeblichen Einfluss. Von 2009 bis 2011 stieg die Geschäftstätigkeit, die vollumfänglich im Verkauf von D.-Aktien bestand, deutlich an. Die B. verkaufte Aktien an 348 Personen und erzielte dabei von 2009 bis Mitte 2011 Bruttoeinnahmen von mehr als Fr. 10 Mio. (aufgehobenes Urteil E. 2.3.7). Der Gewinn betrug im Jahr 2009 Fr. 379‘250.--, im Jahr 2010 Fr. 2‘795‘060.40, im Jahr 2011 (nach Steuern) Fr. 1‘377‘356.94 (aufgehobenes Ur- teil E. 2.3.11-12). Die letzte Gutschrift aus Aktienverkäufen erfolgte am 21. No- vember 2011 (aufgehobenes Urteil E. 2.4.1.3). Die Geschäftstätigkeit der B. wurde nur durch das Einschreiten der FINMA gestoppt (aufgehobenes Urteil E. 5.3.1). Die Beweggründe des Beschuldigten waren finanzieller Art. Er hätte jederzeit auf die illegale Tätigkeit verzichten können, unter Inkaufnahme finanzi- eller Einbussen (aufgehobenes Urteil E. 5.3.2). Berücksichtigt wurde, dass der Beschuldigte bis zum Schreiben der FINMA vom 10. März 2010 einem vermeid- baren Verbotsirrtum unterlag (aufgehobenes Urteil E. 5.3.3). Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt schwer, ebenso das Gesamtverschulden un- ter Berücksichtigung der Täterkomponenten (aufgehobenes Urteil E. 5.3.3 und
- 7 - 5.4.8). Gemäss Handelsregister ist der Beschuldigte noch Präsident des Verwal- tungsrates der E. AG in Liquidation, in Z. (Vorakten pag. 031 83 f.), Gesellschaf- ter und Geschäftsführer der F. Sagl, in Y. (Vorakten pag. 031 56 f.) und Inhaber der Einzelfirma G., in X. (Vorakten pag. 031 66). Gemäss dem Beschuldigten üben diese Gesellschaften keine Geschäftstätigkeit mehr aus (aufgehobenes Ur- teil E. 5.4.5). Das Bundesgericht hielt fest, die B. habe in dem vom Beschuldigten unterzeich- neten Schreiben an die FINMA vom 2. März 2010 um Auskunft ersucht und dabei insoweit irreführende Angaben gemacht, als sie behauptet habe, dass die B. „ab und zu“ Beteiligungen von ihrer Tochter, der D. AG, verkaufe, während in Wahr- heit der Verkauf von D.-Aktien die hauptsächliche Tätigkeit der B. gewesen sei. Aus der Antwort der FINMA vom 10. März 2010 sei ersichtlich, dass die FINMA mangels genügender Informationen keine abschliessende Auskunft (über die Frage der Bewilligungspflicht der Aktienverkäufe der B.) habe erteilen können (Rückweisungsurteil E. 2.3.2). 2.1.4 Das Verschulden wiegt insgesamt schwer. Der Beschuldigte verfolgte die illegale Geschäftstätigkeit auf fast hartnäckige Weise während mehr als zwei Jahren. Auch nach Kenntnis der Bewilligungspflicht bzw. nach Wegfall des vermeidbaren Verbotsirrtums liess er nicht davon ab. Seine Entscheidungsfreiheit war dabei in keiner Weise eingeschränkt und er hätte als „CEO“, Verwaltungsratspräsident und Delegierter jederzeit von der illegalen Tätigkeit absehen können. Sein Motiv war rein finanzieller Art. Der Beschuldigte äusserte sich gegenüber der FINMA in irreführender Weise. Er wollte offenbar einer verbindlichen Antwort der Aufsichts- behörde ausweichen. Der mit der Finanzmarktaufsicht nach Massgabe der Fi- nanzmarktgesetze bezweckte Schutz der Marktteilnehmer (u.a. Anlegerinnen und Anleger) sowie der Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Art. 5 FINMAG) spielte bei seinen Entscheiden keine Rolle. Unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs kommt eine Geldstrafe als mildere Strafart nicht in Frage. Der Beschuldigte ist Organ zweier Gesellschaften und Inhaber einer Einzelfirma (Präsident des Verwaltungsrates der E. AG in Liquidation, in Z., Vorakten pag. 031 83 f.; Gesellschafter und Geschäftsführer der F. Sagl, in Y., pag. 031 56 f.; Inhaber der Einzelfirma G., in X., pag. 031 66). Auch wenn diese Unternehmen nicht im Finanzbereich tätig und gemäss dem Beschuldigten nicht geschäftsaktiv sind, sprechen spezialpräventive Gründe gegen die mildere Strafart. Die Ge- schäftstätigkeit lässt sich jederzeit wiederaufnehmen; auch kann der Geschäfts- zweck jederzeit geändert werden, wie das Beispiel der B. zeigt. Im Übrigen hatte der Beschuldigte in zahlreichen weiteren Gesellschaften Einsitz im Verwaltungs- rat oder der Geschäftsführung (vgl. Auflistung in Ziff. 1.1.1 der Einstellungsverfü- gung der ESTV vom 17. Februar 2017 im Verfahren gegen den Beschuldigten
- 8 - wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern; TPF 9.291.22 f.). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach sich aus heutiger Sicht sein Ge- sundheitszustand nicht derart verbessern werde, dass er innerhalb der Probezeit oder gar der nächsten fünf Jahre gegen FINMA-Vorschriften verstossen und ein- schlägig delinquieren könnte, gehen an der Sache vorbei. Sie sind im Übrigen teilweise auch widersprüchlich, wenn er gleichzeitig ausführt, er sei daran, sich psychisch zu erholen und sei guter Dinge, dereinst wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können, werde sich dann aber davor hüten, im Bereich mit poten- tiellem FINMA-Kontakt tätig zu sein (Stellungnahme S. 2 f.). Der Verurteilte soll durch eine Bestrafung generell zu künftigem Wohlverhalten – nicht beschränkt auf die (maximale) Probezeit und die unter die Finanzmarktaufsicht fallenden Tä- tigkeiten – angehalten werden. Die Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner künftigen Tätigkeiten sind zudem nicht belegt. Ein Arztzeugnis bescheinigt ihm zwar eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. September 2017. Daraus kann nicht indes abgeleitet werden, er werde auf Jahre hinaus keiner Tätigkeit mehr nachgehen können. Eine Geldstrafe würde den Beschuldigten im Lichte der vor- stehenden Erwägungen (E. 2.1.3) zu wenig beeindrucken, um ein korrektes Ge- schäftsgebaren, sei dies im Finanzbereich oder anderweitig, an den Tag zu le- gen. Unter Berücksichtigung des Ausmasses des deliktischen Erfolgs ist sodann auch in generalpräventiver Hinsicht die mildere Strafart abzulehnen. Die Tessiner Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten mit Strafmandat vom
5. Juni 2015 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig, begangen vom 1. April 2013 bis zum 5. Juni 2015, und verurteilte ihn zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.-- bei einer Probezeit von drei Jahren, verbunden mit einer Busse von Fr. 800.-- (aufgehobenes Urteil E. 5.4.6). Das strafbare Verhalten während laufender Strafuntersuchung – die dem Beschuldigten am 19. November 2012 mitgeteilt wurde (aufgehobenes Ur- teil Prozessgeschichte lit. D, E. 5.5) – spricht gegen die Wahl der milderen Straf- art (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.4.2). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Strafregisterauszug des Beschuldigten zwei Einträge betreffend Strafuntersuchungen der Staatsan- waltschaft des Kantons Aargau wegen Verdachts auf Urkundenfälschung und Geldwäscherei enthält (aufgehobenes Urteil E. 5.4.6). Zudem ist gemäss Anga- ben des Beschuldigten vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern ein Verfahren wegen Steuerbetrugs hängig, nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2017 erhoben hat. Gegenstand jenes Verfahrens bilden Handlungen des Beschuldigten als Verwal- tungsratspräsident und Geschäftsführer der damaligen C. AG für das Steuerjahr 2005 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 90‘548.--. Der Beschuldigte wurde mit Straf- befehl mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 40.-- und einer
- 9 - Busse von Fr. 1‘000.-- bestraft (TPF pag. 9.521.1, 9.521.5 f.). Es handelt sich hierbei um das gleiche Unternehmen, im Rahmen dessen Geschäftstätigkeit der Beschuldigte vorliegend verurteilt wurde (vgl. vorne E. 2.1.3). Auch wenn dies- bezüglich die Unschuldsvermutung gilt, spricht jedenfalls der Umstand, dass wei- tere Strafverfahren pendent sind, für das Vorhandensein einer gewissen Rechts- feindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Die weitern vom Beschuldigten insbesondere unter dem Stichwort der Zweck- mässigkeit angeführten Argumente sind nicht stichhaltig (Stellungnahme S. 2 f.). So ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass der Beschuldigte derzeit nicht arbeitsfähig ist und von der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde finanziell un- terstützt wird, für die Ausfällung einer Geldstrafe sprechen soll. Die Behauptung, der Beschuldigte sei Ersttäter, ist aktenwidrig. Der Beschuldigte wurde von der Tessiner Staatsanwaltschaft mit Strafmandat vom 5. Juni 2015 rechtskräftig ver- urteilt (aufgehobenes Urteil E. 5.4.6 sowie vorstehend). Er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten – im Gegenteil. Im Falle einer Geldstrafe müsste diese als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafmandat ausgesprochen werden (Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB und Art. 9 VStrR; vgl. aufgehobenes Urteil E. 5.2). In Bezug auf die Auswirkungen der Sanktionsart auf den Täter und sein soziales Umfeld führt der Beschuldigte aus, er pflege Kontakt mit wenigen, aber guten Freunden. Seine psychische Konstitution in Bezug auf das soziale Umfeld ge- biete es geradezu, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Es wäre kontrapro- duktiv, durch das Aussprechen einer bedingten Freiheitsstrafe die Stigmatisie- rung im sozialen Umfeld mehr als ohnehin schon erfolgt und übermässig vorzu- nehmen (Stellungnahme S. 3). In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte innert kurzer Zeit mehrfach seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalts- ort wechselte und sich während rund zwei Jahren im Ausland aufhielt (aufgeho- benes Urteil E. 5.4.2). Die Auswirkungen der Strafart auf sein stets wechselndes soziales Umfeld können nicht übermässig sein. Eine Stigmatisierung durch ein Strafurteil ist sodann unvermeidlich – soweit dieses dem sozialen Umfeld des Täters überhaupt zur Kenntnis gelangt oder es dessen Auswirkungen wahrneh- men kann, was beim bedingten Strafvollzug nicht anzunehmen ist. Inwieweit der Kontakt in seinem sozialen Umfeld durch eine bedingte Freiheitsstrafe – anstelle einer bedingten Geldstrafe – beeinträchtigt werden könnte, führt der Beschul- digte nicht aus. Im Übrigen ist festzuhalten, dass jede Strafe Auswirkungen auf den Täter hat; diesen ist in erster Linie bei der Festlegung des Strafmasses unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Dazu hatte die Strafkammer im vorliegenden Fall keinen Anlass (aufgehobenes Urteil E. 5.4.8). Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten sind nicht zu verharmlo- sen, ist dieser doch derzeit arbeitsunfähig, sie sind aber nicht von einer Trag- weite, dass sie die Wahl der Strafart entscheidend zu beeinflussen vermögen.
- 10 - 2.1.5 Nach dem Gesagten ist in Berücksichtigung aller relevanten Kriterien bei der Wahl der Strafart auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.2 Bedingter Strafvollzug 2.2.1 Die Strafkammer erachtete die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs als erfüllt und auferlegte dem Beschuldigten eine Probezeit von vier Jahren (aufge- hobenes Urteil E. 5.7). Gemäss Bundesgericht ist die Probezeit von vier Jahren zu begründen. Ausserdem hat die Strafkammer dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe zu erklären (Rückweisungsurteil E. 3.3). 2.2.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rück- falls bietet (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom
8. September 2011 E. 1.2; 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1 m.H.). 2.2.3 Mit Strafmandat der Tessiner Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2015 wurde der Beschuldigte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten verurteilt (vorne E. 2.1.4). Die Strafkammer hielt mit Blick auf die Rückfallgefahr fest, diese Ver- urteilung betreffe nicht den Finanzbereich und könne deshalb nicht für die Be- gründung einer negativen Legalprognose herangezogen werden. Es seien keine ernsthaften Gründe ersichtlich, welche bezweifeln liessen, dass der Beschuldigte sich künftig dauernd wohl verhalten werde. Hinweise auf eine allgemeine Nei- gung zu regelmässigem, verantwortungslosem Verhalten seien aus den Akten nicht ersichtlich (aufgehobenes Urteil E. 5.7). Der Umstand, dass der Beschul- digte nach dem Vergehen gegen die Finanzmarktgesetzgebung erneut straffällig wurde, lässt dennoch in negativer Weise auf dessen Charakter schliessen. Der Beschuldigte generierte mit der B. bis 2011 ca. Fr. 10 Mio. Erlös sowie einen beträchtlichen Gewinn. Er erzielte 2010 und 2011 ein persönliches Einkommen von jährlich mehr als Fr. 160‘000.--; für die Jahre 2012 bis 2014 sind keine Steu- erdaten erhältlich (aufgehobenes Urteil E. 5.3.1, 5.4.3, 5.4.4). Dokumentiert sind Zahlungen der B. an den Beschuldigten im Jahr 2010 von Fr. 305‘000.-- und im Jahr 2011 von Fr. 336‘381.25 (aufgehobenes Urteil E. 2.4.1.4). Der Beschuldigte verfügte offenbar über erhebliche finanzielle Substanz. Dennoch kam er ab April 2013 seinen familiären Unterhaltspflichten nicht nach. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden
- 11 - darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auch wenn sich die Vermutung der günstigen Prognose vorliegend nicht widerlegen lässt, bestehen angesichts die- ser Strafe dennoch gewisse Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschul- digten. Diesem Umstand ist bei der Festsetzung der Probezeit Rechnung zu tra- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. September 2011 E. 1.3). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich derzeit vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern einem Strafverfahren stellen muss. Auch wenn die dort zu be- urteilenden Handlungen auf das Jahr 2005 zurückgehen, lässt dieses weitere Verfahren an der Charakterfestigkeit des Beschuldigten zweifeln. Es erscheint angemessen und verhältnismässig, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. 2.2.4 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB). Im Verwaltungsstrafverfahren ist das Urteil des Gerichts mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Par- teien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann (Art. 79 Abs. 2 VStrR). Die in Art. 44 Abs. 3 StGB vorgesehene Erklärung hat demnach im schriftlichen Urteil zu erfolgen. Die Strafkammer erklärt dem Beschuldigten A.: Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreck- bar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Vertei- diger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3). Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte wäh- rend der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewäh- rungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.3 Die Strafkammer setzte nach Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse von Fr. 3‘000.-- fest und reduzierte die Freiheitsstrafe um einen Monat auf zehn Monate, damit die Strafe „in ihrer Summe schuldangemessen“ ist (aufgehobenes Urteil E. 5.8).
- 12 - Dies wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und bildet damit nicht Gegen- stand der Rückweisung. Das ausgesprochene Strafmass bleibt daher bestehen. 3. Verfahrenskosten 3.1 Als Folge eines Rückweisungsurteils ist, soweit erforderlich, über die (materiell nicht aufgehobenen) Nebenpunkte des aufgehobenen Urteils neu zu befinden. 3.2 In Bezug auf die Verfahrenskosten bleibt es – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 3.3 – beim Kostenspruch im aufgehobenen Urteil. Eine Gerichtsgebühr ist für diesen Entscheid nicht zu erheben. Auslagen ergaben sich mit Ausnahme der zusätzlich zuzusprechenden Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht. 3.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Jürg Krumm, ist für die notwendigen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren neu festzusetzen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist diese für das Verfahren SK.2017.37 ermessensweise auf Fr. 750.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; Art. 12 BStKR). Im Verfahren SK.2015.60 wurde die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers auf Fr. 8‘326.80 festgesetzt (aufgehobenes Urteil E. 8.3 – in Ziff. 3 des Dispositivs irrtümlicherweise mit Fr. 8‘292.20 aufgeführt, was vorliegend von Am- tes wegen zu berichtigen ist; Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Jürg Krumm ist demnach insgesamt auf Fr. 9‘076.80 festzusetzen. Dies ist im neuen Urteils-Dispositiv der Vollständigkeit halber festzuhalten. 3.4 Die Verfahrenskosten belaufen sich nach dem Gesagten auf Fr. 18‘876.80 (Ge- bühr für das Vorverfahren Fr. 7'800.--, Gebühr für das Gerichtsverfahren Fr. 2‘000.-- sowie Auslagen [Kosten der amtlichen Verteidigung] Fr. 9‘076.80). 3.5 An der vollumfänglichen Kostentragungspflicht des Beschuldigten (aufgehobe- nes Urteil E. 8.5) ändert sich durch das Urteil im Rückweisungsverfahren nichts. 4. Materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte Über die materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte ist nicht mehr neu zu befinden (E. 1.2). Das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.60 vom 29. April 2016 ist neu zu verkünden, die entsprechenden Teile des früheren Entscheides (Dispositiv) sind jedoch unverändert ins neue Urteil zu übernehmen.
- 13 - Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung schuldig gesprochen (Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 2 lit. d und Art. 10 Abs. 1 BEHG). 2. A. wird bestraft:
a. mit einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten, bedingt erlassen bei einer Pro- bezeit von vier Jahren;
b. mit einer Busse von Fr. 3‘000.--. 3. Die Gebühr der Vorinstanz in Höhe von Fr. 7‘800.-- und die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 2‘000.-- sowie die Auslagen für die notwendige, amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 9‘076.80, total somit Fr. 18‘876.80, werden A. zur Bezahlung auferlegt. Rechtsanwalt Jürg Krumm wird vom Bund für die amtliche Verteidigung von A. mit total Fr. 9‘076.80 (inkl. MWST) entschädigt. 4. Das Dispositiv dieses Urteils wird nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt publi- ziert.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 14 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 30. November 2017