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SK.2019.15

Bundesstrafgericht · 2019-07-10 · Deutsch CH

Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG und Art. 17 und Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG); Rückweisung BGer (6B_1248/2017, 6B_1278/2017)

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1 A. sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG.

E. 1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des recht- lichen Gehörs der Parteien notwendig erscheint (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.28 vom 18. Dezember 2018 E. 1; SK.2018.37 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1.1; SK.2017.37 vom 23. November 2017 E. 1 [betreffend Sanktionspunkt], bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2018 vom 28. November 2018). Die genannten Voraussetzungen für eine weitere Hauptverhandlung sind nicht erfüllt. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stel- len; sie erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen. Die Akten wurden von Amtes wegen ergänzt, soweit dies für die Neu- beurteilung des Sanktionspunkts erforderlich war (Prozessgeschichte lit. D.–F.).

E. 1.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bun- desgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 2. Freispruch und Schuldpunkte

E. 2 StGB;

– der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;

– der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG.

E. 2.1 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;

E. 2.2 der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB;

E. 2.2.1 Die Strafkammer stellte fest, dass der Beschuldigte am 7. März 2016 (Datum der Hausdurchsuchung an seinem Wohnsitz) im Besitz der in der Anklageschrift bzw. im Bericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich („Materialauflistung aus Hausdurchsuchung A. vom 07.03.2016“) genannten py- rotechnischen Gegenstände war (Urteil E. 8.1–8.2). In Bezug auf die pyrotechni- schen Gegenstände, die gemäss Sprengstoffgesetzgebung in die Kategorie F4 fallen, und jene, die als bodenknallende Feuerwerkskörper klassifiziert werden, sprach sie den Beschuldigten des vorsätzlichen Besitzes ohne Bewilligung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über explosi- onsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) schuldig (E. 8.3.4 und Urteils-Dispositiv Ziff. I.1.4 erster Satzteil). Die Strafkammer stellte weiter fest, dass der Beschuldigte in Bezug auf die vor- genannten Kategorien von Feuerwerkskörpern (F4 und bodenknallende Feuer- werkskörper) die Sicherheitsvorschriften von Art. 17 und 22 Abs. 1 SprstG nicht eingehalten und damit vorsätzlich gegen Art. 38 Ziff. 1 SprstG verstossen hat und sprach ihn schuldig (E. 8.4.4 und Urteils-Dispositiv Ziff. I.1.4 zweiter Satzteil). In Bezug auf die übrigen pyrotechnischen Gegenstände stellte die Strafkammer fest, dass weder ein strafbarer Besitz ohne Bewilligung noch ein Verstoss gegen die Sicherheitsvorschriften vorliegt. Ein formeller Freispruch erfolgte indes nicht.

E. 2.2.2 Das Bundesgericht stellte fest, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung ge- gen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG Bundesrecht verletzt und hob ihn auf. Das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung (Verordnung über ex- plosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000; SR 941.411), so das Bun- desgericht, würden lediglich Herstellung, Einfuhr, Handel, Erwerb und Verwen- dung bestimmter pyrotechnischer Gegenstände einer Bewilligungspflicht unter- stellen. Demgegenüber erkläre weder das Gesetz noch die Verordnung den Be- sitz von pyrotechnischen Gegenständen als bewilligungspflichtig. Demnach dürf- ten pyrotechnische Gegenstände ohne Bewilligung besessen werden. Auch sei der Besitz der fraglichen pyrotechnischen Gegenstände nicht verboten. Art. 15 SprstG äussere sich unter der Marginale «verbotener Verkehr» einzig zu Her- stellung, Einfuhr, Verkauf, Abgabe, Weitergabe und Verwendung. Auch hier werde der Besitz nicht erwähnt. Da das Sprengstoffgesetz und die Spreng- stoffverordnung den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen weder einer Be- willigungspflicht unterstellen noch generell verbieten würden, sei er nie unbefugt im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG und damit nicht strafbar. Die Vorinstanz verletze somit das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) (Rückweisungsurteil E. 6.4.2).

- 8 - Demzufolge ist der Beschuldigte im neuen Urteil vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 des Sprengstoffgesetzes freizusprechen.

E. 2.2.3 Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17 und 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG wurde vom Beschuldigten nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 25. Oktober 2017 S. 3 und 27; bundes- gerichtliches Verfahren 6B_1248 act. 1). Der Schuldspruch ist neu zu eröffnen, nachdem Urteils-Dispositiv Ziff. I formell umfassend aufgehoben worden ist. 3. Strafzumessung

E. 2.3 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;

E. 2.4 der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG. 3.

E. 3 A. sei – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 – zu bestrafen mit:

– einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 17 Monate unbedingt und 18 Mo- nate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen.

– einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, ausmachend Fr. 1'600.--. Der Vollzug sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

– einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse habe die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage zu betragen.

E. 3.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 12 Monate unbe- dingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.

E. 3.2 A. wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--.

Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage. 4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Luzern bestimmt. II.

5. (… [Anordnungen über beschlagnahmte Gegenstände])

- 26 - III.

6. (… [Zivilklagen]) IV. 7. Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2017.17 betragen: Fr. 9'500.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 3'812.35 Auslagen Vorverfahren Fr. 7'500.-- Gerichtsgebühr Fr. 3‘900.-- Auslagen des Gerichts Fr. 24'712.35 Total 7.2 A. werden davon Fr. 13'500.-- auferlegt. 7.3 Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2019.15 gehen zu Lasten des Staates. 8. Entschädigung der Privatklägerschaft (…)

E. 3.2.1 Die Strafkammer erkannte hinsichtlich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB für die zwei grundsätzlich identischen Sprengkörperwürfe auf mehrfache Begehung (Urteil E. 4.5). Sie ging für beide Taten vom gleichen, objektiv nicht mehr leichten Tatverschulden aus, wobei sie beim Wurf des ersten, nicht detonierten Spreng- körpers (sog. Blindgänger) auf ein subjektiv nicht mehr leichtes Tatverschulden erkannte, und setzte die gedankliche Einsatzstrafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe fest (Urteil E. 10.3). Die Strafkammer gewichtete beim Wurf des zweiten (umge- setzten) Sprengkörpers das subjektive Tatverschulden höher und erhöhte die Einsatzstrafe für diese Tat um 6 Monate Freiheitsstrafe (Urteil E. 10.4.1).

E. 3.2.2 Das Bundesgericht verwarf die vom Beschuldigten erhobenen Rügen und bestä- tigte das Strafmass für die Einsatzstrafe (Rückweisungsurteil E. 7.5.1). Demnach ist für die Strafzumessung von einer Einsatzstrafe von 15 Monaten auszugehen. Das Bundesgericht verwarf den Einwand des Beschuldigten, wonach für beide Sprengkörperwürfe gedanklich nur eine Einsatzstrafe ohne Asperation festzuset- zen sei (Rückweisungsurteil E. 7.5.2). Für den Wurf des zweiten Sprengkörpers ist die Einsatzstrafe demnach angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 3.2.3 Das Bundesgericht gab indessen hinsichtlich der Asperation der Rüge des Be- schuldigten statt und hielt fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das sub- jektive Tatverschulden beim zweiten Wurf höher sein solle als beim ersten Wurf.

- 9 - Die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche. Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen, indem sie das subjektive Verschulden beim zweiten Wurf höher bewerte als beim ersten Wurf. Vielmehr sei bei beiden Würfen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden auszugehen. Die Vor- instanz werde neu festlegen müssen, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöhe (Rückweisungsurteil E. 7.5.2).

E. 3.2.4 Beim zweiten Wurf ist das Tatverschulden – wie beim ersten Wurf – in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Die zweite Tat hängt zwar mit der ers- ten zeitlich, sachlich und situativ eng zusammen. Zu berücksichtigen ist, dass der zweite Wurf praktisch unmittelbar auf den Wurf des ersten, nicht detonierten Sprengkörpers folgte und der Beschuldigte nach diesem – aus seiner Sicht miss- ratenen – Wurf keine tieferen Überlegungen anstellen konnte. Er zündete indes den zweiten Sprengkörper, weil der erste Sprengkörper nicht detoniert war (Urteil E. 4.4.2). Er war sich der dadurch geschaffenen Gefahr bewusst (Urteil E. 4.4.1). Eine marginale Erhöhung um bloss einen Monat, wie dies von der Verteidigung beantragt wird (Parteivortrag S. 2; TPF pag. 4.521.11), trägt dem Verschulden nicht hinreichend Rechnung. Andererseits widerspiegelt die von der Bundesan- waltschaft beantragte Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate (Parteivortrag S. 2; TPF pag. 4.510.4) die Gleichwertigkeit des Verschuldens nicht. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3.3 Vorsätzliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB

E. 3.3.1 Die Strafkammer erwog, beim Tatbestand der schweren Körperverletzung seien das objektive und das subjektive Tatverschulden im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. Sie erhöhte für diese Tat die Einsatzstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB um (weitere) 15 Monate Freiheitsstrafe (Urteil E. 10.4.2).

E. 3.3.2 Das Bundesgericht verwarf die vom Beschuldigten erhobenen Rügen. Es be- zeichnete die Bewertung des Verschuldens wie auch die Erhöhung der Einsatz- strafe um 15 Monate als ermessenskonform (Rückweisungsurteil E. 7.5.3). Die Strafkammer hat dies demnach der neuen Strafzumessung zu Grunde zu legen.

E. 3.4 Hypothetische Freiheitsstrafe Die gedankliche Einsatzstrafe beträgt 15 Monate Freiheitsstrafe. Diese ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst um 3 Monate und danach um weitere 15 Monate zu erhöhen. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt 33 Monate Freiheitsstrafe.

- 10 -

E. 3.5 Weitere Straftaten

E. 3.5.1 Die Strafzumessung für die im Urteil vom 9. August 2017 mit Geldstrafe bzw. Busse geahndeten Delikte war nicht Gegenstand des Bundesgerichtsverfahrens. Die Strafzumessung ist aufgrund des teilweisen Freispruchs in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz neu vorzunehmen.

E. 3.5.2 Die Strafkammer setzte für die Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen fest (Urteil E. 10.5.1). Sie er- höhte diese aufgrund der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C. AG um 30 Tagessätze und gelangte zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen (Urteil E. 10.5.2). Aufgrund des Freispruchs betreffend den Anklagevorwurf der Widerhandlung ge- gen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (vorne E. 2.2.2) ist das Strafmass betreffend Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB als Einzelstrafe neu festzusetzen.

E. 3.5.3 Die Strafkammer erwog, das objektive und subjektive Verschulden betreffend die Sachbeschädigung zum Nachteil der C. AG sei noch leicht. Eine Einsatzstrafe – bei einem Schadensbetrag von Fr. 800.-- – müsste unterhalb von 60 bzw. 55 Tagessätzen Geldstrafe – welches Strafmass vom Bundesgericht für im Rahmen von Einbruchdiebstählen in einen Kiosk begangene Sachbeschädigungen bei ei- nem gesamthaften Schaden von Fr. 850.-- als übersetzt bezeichnet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2 und 1.2.2 i.V.m. Sachverhalt lit. A) – liegen (Urteil E. 10.5.2.1). Die Strafkammer hielt fest, die Schadenswiedergutmachung sei gemäss Art. 48 lit. d StGB als aufrichtige Reue strafmildernd zu berücksichtigen, und zwar innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens leicht strafmindernd (Urteil E. 10.5.2.2–10.5.2.3). Unter diesen Voraussetzungen – unter Berücksichtigung des Strafmilderungs- grunds – ist die hypothetische Einzelstrafe für die Sachbeschädigung zum Nach- teil der C. AG auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

E. 3.5.4 Für die Übertretungen gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers B.) und Art. 38 Ziff. 1 SprstG hatte die Strafkammer aufgrund der gesetzlichen Strafandrohung je eine Busse auszusprechen, wobei wiederum Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden war. Die Strafkammer setzte für die Übertretung des Sprengstoffgesetzes gemäss Art. 38 Ziff. 1 SprstG als gedankliche Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.-- fest. Diese erhöhte sie aufgrund der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB um Fr. 200.-- und setzte als hypothetische Gesamtstrafe

- 11 - eine Busse von Fr. 700.-- fest (Urteil E. 10.6). Dies blieb unangefochten. Vorlie- gend ist daher im Weiteren von diesem Strafmass auszugehen (siehe E. 3.6).

E. 3.6 Retrospektive Realkonkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB)

E. 3.6.1 Rechtliches Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Wer meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Das Gericht hat zunächst nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Es hat sich zu fra- gen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzei- tig beurteilt hätte (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; 141 IV 61 E. 6.1.2). Von dieser Strafe wird die im Ersturteil festgesetzte (Grund-)Strafe abgezogen. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beur- teilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die gedanklich zu bildende hypothe- tische Gesamtstrafe hat das Gericht aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Dass es die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zu- rückzukommen. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamt- strafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu

- 12 - beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grund- strafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstra- fen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafen- bildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zu- satzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

E. 3.6.2 Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom

E. 3.6.3 Zunächst ist anhand der Strafandrohung die abstrakt schwerste Tat zu bestim- men. Strafandrohung für die Straftaten gemäss Strafbefehl vom 8. Februar 2017: Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an (für vorsätzliche Tatbegehung, wovon vorliegend aufgrund der Umschreibung der Tat im Strafbefehl auszugehen ist); Art. 126 Abs. 1 StGB droht Busse an, Art. 177 Abs. 1 StGB Geldstrafe bis 90 Tagessätze.

- 13 - Strafandrohung für die Straftaten, die in diesem Strafverfahren zu beurteilen sind: Art. 144 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an; Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB droht Busse an, Art. 38 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 3, Art. 106 f. StGB Busse oder gemeinnützige Arbeit. Art. 37 Ziff. 1 SprstG (abstrakt schwerste Tat gemäss Strafbefehl) und Art. 144 Abs. 1 StGB (abstrakt schwerste Tat gemäss diesem Urteil der Strafkammer) sind abstrakt gleich schwere Taten. Die mit Busse zu bestrafenden Übertretun- gen gemäss Strafbefehl und diesem Urteil der Strafkammer sind unter sich gleich schwer, da je die gleiche Strafandrohung von Art. 106 Abs. 1 StGB (Busse bis Fr. 10'000.--) gilt. Das Gesetz sagt nicht, für welche Tat bei abstrakt gleich schwe- ren Taten die Einsatzstrafe zu bilden ist. Vorliegend wird jeweils von den Strafen gemäss Strafbefehl (Geldstrafe bzw. Busse) als Einsatzstrafe ausgegangen.

E. 3.6.4 Zusatzstrafe für die mit Geldstrafe zu bestrafenden Taten Bei der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 8. Februar 2017 handelt es sich be- reits um eine Gesamtstrafe, gebildet aus den gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG (als Einsatzstrafe des Strafbefehls, da schwerstes Delikt) ausgesprochenen Geld- strafe und der Geldstrafe gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Sie bildet Ausgangs- punkt für die Bemessung der Zusatzstrafe für die Tat nach Art. 144 Abs. 1 StGB. Im Strafbefehl vom 8. Februar 2017 wurde eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen ausgesprochen. Diese Grundstrafe ist rechtskräftig und unabänderlich und für die Strafkammer, welche vorliegend eine Zusatzstrafe zu bilden hat, verbindlich. Vorliegend erachtet die Strafkammer für die von ihr zu beurteilende Tat eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen (E. 3.5.3). Bei gleichzeitiger Be- urteilung aller Straftaten, ausgehend von der Grundstrafe des Strafbefehls, er- scheint eine hypothetische Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen angemessen. Von der hypothetischen Gesamtstrafe ist die Grundstrafe von 70 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe für die Sachbe- schädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB beträgt demzufolge 30 Tagessätze. Es bleibt anzumerken, dass auch die Bundesanwaltschaft eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachtet. Dies ergibt sich – entgegen dem for- mellen (und offenbar versehentlichen) Antrag von 40 Tagessätzen – aus der Be- gründung im schriftlichen Parteivortrag (Parteivortrag S. 2; TPF pag. 4.510.4).

E. 3.6.5 Zusatzstrafe für die mit Busse zu bestrafenden Taten Grund- und Einsatzstrafe bildet die im Strafbefehl gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ausgesprochene Busse von Fr. 1‘400.--. Bei der Bildung der Zusatzstrafe ist von

- 14 - den Einzelstrafen auszugehen, die gemäss Art. 38 Ziff. 1 SprstG und Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB auszusprechen wären (vorne E. 3.5.4). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die Grundstrafe gemäss Strafbefehl auf- grund der (gedanklichen) Einzelstrafen für die neuen Taten angemessen zu er- höhen. Für die Übertretung des Sprengstoffgesetzes (wofür im ersten Urteil als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.-- festgesetzt wurde) ist eine reduzierte Strafe von Fr. 400.-- Busse und für die Sachbeschädigung – entsprechend der Erhöhung im ersten Urteil – eine reduzierte Strafe von Fr. 200.-- Busse festzu- setzen. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 2'000.-- Busse. Von der hypothetischen Gesamtstrafe von Fr. 2'000.-- Busse ist die rechtskräftig verhängte Grundstrafe von Fr. 1'400.-- Busse in Abzug zu bringen. Die vorlie- gend auszusprechende Zusatzstrafe beträgt demzufolge Fr. 600.-- Busse.

E. 3.7 Täterkomponenten

E. 3.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse In Bezug auf die Täterkomponenten ist auf die persönlichen Verhältnisse im Ur- teilszeitpunkt abzustellen. Die Strafkammer bewertete das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral. Diese Feststellungen bil- deten nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es kann somit vorab auf die Feststellungen im Urteil vom 9. August 2017 verwiesen werden (Urteil E. 10.7.1). Seither sind gemäss den Angaben des Beschuldigten im Formular «Persönliche und finanzielle Situation» vom 30. März 2019 (TPF pag. 4.521.3 ff.) keine we- sentlichen Änderungen eingetreten. Der Beschuldigte ist weiterhin im Gastge- werbe tätig. Er beziffert seinen monatlichen Nettolohn mit Fr. 2'600.--, während gemäss seinen Angaben in der Hauptverhandlung sein Einkommen damals rund Fr. 3'000.-- betragen hatte (vgl. Urteil S. 59). Die monatlichen Auslagen für den Mietzins beziffert der Beschuldigte mit Fr. 850.-- und für die Krankenkassenprä- mie mit Fr. 297.--. Er hat kein Vermögen. Er beziffert seine Schulden heute mit Fr. 37'500.--, wovon ca. Fr. 25'000.-- «Verfahrensschulden». Im Urteilszeitpunkt betrugen seine Schulden ca. Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- (Urteil S. 59). Dem Betreibungsregisterauszug vom 19. März 2019 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten (im Vergleich zum Auszug vom 22. Juni 2017) neue Betrei- bungen eingeleitet worden sind, für welche der Beschuldigte indessen teilweise Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet hat (TPF pag. 4.231.3.2 ff.). Insge- samt ist eine leichte Verschlechterung in den finanziellen Verhältnissen festzu- stellen: ein leicht tieferes Einkommen und ein Ansteigen der Verschuldung. Die leicht veränderte Situation wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung nicht aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind somit neutral zu würdigen.

- 15 -

E. 3.7.2 Nachtatverhalten

E. 3.7.2.1 Die Strafkammer bewertete das Nachtatverhalten – sowohl in Bezug auf die ein- zelnen Faktoren als auch gesamthaft – neutral, mithin weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten (Urteil E. 10.7.2). Sie hielt in Bezug auf das Verhalten im Strafverfahren fest, der Beschuldigte habe nur seine Urheberschaft der Taten eingeräumt und kein Unrechtsbewusstsein gezeigt (Urteil E. 10.7.2.2). Das Bundesgericht hiess die diesbezüglich erhobenen Rügen wie folgt gut: «Nur teilweise zutreffend ist demgegenüber die vorinstanzliche Einschätzung des Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers. Zwar trifft es zu, dass er vor der Vorinstanz mit Ausnahme der Sachbeschädigung gegenüber der C. AG Freisprü- che beantragt hat. Ebenso zutreffend weist jedoch der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht den Unrechtsgehalt seines Verhaltens bestritt, sondern vorwie- gend die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde in Frage stellte. Hinsichtlich des Vorfalls im Stadion legt der Beschwerdeführer überzeugend dar, nie bestrit- ten zu haben, dass er mit dem Zünden der Sprengkörper widerrechtlich handelte. Jedoch war er der Meinung, sein Verhalten sei rechtlich als Widerhandlung ge- gen das Sprengstoffgesetz zu qualifizieren, was jedoch nicht angeklagt gewesen sei (… [Aktenverweis]). Hinsichtlich der schweren Körperverletzung räumt er zwar vor Bundesgericht ein, für diese verantwortlich zu sein, vor der Vorinstanz bestritt er jedoch noch, dass der Hörschaden des Beschwerdegegners [Anmer- kung: Privatkläger B.] auf sein Verhalten zurückzuführen sei (… [Aktenverweis]). Nichtsdestotrotz müsste die Vorinstanz das beschränkt bestehende Unrechtsbe- wusstsein des Beschwerdeführers strafmindernd berücksichtigen. In welchem Umfang dies zu erfolgen hat, liegt im sachrichterlichen Ermessen» (Rückwei- sungsurteil E. 7.5.4). Die weiteren Feststellungen der Strafkammer zum Nachtatverhalten wurden, so- weit sie gerügt worden sind, vom Bundesgericht nicht beanstandet. Dies trifft ins- besondere auf die Frage des Geständnisses zu (Rückweisungsurteil E. 7.5.4).

E. 3.7.2.2 An der im Urteil des Bundesgerichts als Nachweis für das beschränkt bestehende Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten angegebenen Aktenstelle (SK.2017.17 TPF pag. 3.925.38 [schriftliche Plädoyernotizen der Verteidigung, S. 19]) räumt der Beschuldigte ein, dass er mit dem Werfen der vier Gegenstände – zwei Rauchtöpfe und zwei Kreiselblitze – eine (nicht angeklagte) vorsätzliche Wider- handlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 15 Abs. 5 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG begangen habe. Die Verwendung dieser Gegenstände sei verboten bzw. nur zu gewerblichen Zwecken erlaubt. Er habe keine konkrete Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 StGB verursacht und weder einen Gefährdungsvorsatz noch eine verbrecherische Absicht gehabt. In

- 16 - Bezug auf die Körperverletzung hält der Beschuldigte an den vom Bundesgericht angegebenen Aktenstellen (SK.2017.17 TPF pag. 3.925.21, 3.925.41) fest, dass die Körperverletzung nicht von ihm adäquat kausal verursacht worden sei und dass die festgestellte Hörbeeinträchtigung des Privatklägers objektiv höchstens den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfülle. Der Beschuldigte weist darauf hin, dass er das Werfen der vier pyrotechnischen Gegenstände und den Besitz der beschlagnahmten stattlichen Menge pyrotechnischer Gegenstände seit seiner ersten Einvernahme anerkannt habe (SK.2017.17 TPF pag. 3.925.21).

E. 3.7.2.3 Der Beschuldigte anerkannte, in Bezug auf das Werfen der vier pyrotechnischen Gegenstände widerrechtlich – gegen das Sprengstoffgesetz und damit gemein- hin gegen die Rechtsordnung verstossend – gehandelt zu haben. Er anerkannte auch, für die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin C. AG verant- wortlich zu sein. Er bestritt jedoch, Menschen und Eigentum konkret gefährdet zu haben, und er bestritt, dass sein Verhalten beim Privatkläger B. eine Hörbeein- trächtigung im Sinne einer schweren Körperverletzung bewirkt und er diese adä- quat kausal verursacht habe. Er bestritt mithin die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens in der Anklage im Sinne von Art. 224 und 122 StGB. Es erscheint angemessen, das beschränkt bestehende Unrechtsbewusstsein des Beschuldig- ten im Umfang von rund 10% strafmindernd zu bewerten. Die Verteidigung zeigt nicht nachvollziehbar auf, weshalb eine erheblich weiter- gehende Reduktion der Strafe vorzunehmen sei. Sie führt lediglich aus, die Strafe sei «um mehrere Monate» zu reduzieren, und folgert daraus, dass «unter Würdi- gung aller wesentlichen Umstände» eine (bedingte) Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten auszusprechen sei. Dabei weist sie darauf hin, dass das Bundesge- richt in der Urteilsbegründung offengelassen habe, ob die Vorinstanz wiederum eine teilbedingte Strafe aussprechen werde (TPF pag. 4.521.11 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann aus diesen Ausführungen des Bundesgerichts nicht gefolgert werden, es habe eine Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten als noch ermessenskonform bezeichnet. Das Bundesgericht hat vielmehr unter die- ser Überlegung die Rügen zur Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils nicht behandelt (Rückweisungsurteil E. 7.5.5). Eine in irgendeiner Hinsicht bin- dende Wirkung dieser Feststellung besteht nicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass es im sachrichterlichen Ermessen liege, in welchem Umfang das Unrechts- bewusstsein strafmindernd zu berücksichtigen sei (Rückweisungsurteil E. 7.5.4).

E. 3.7.2.4 Die übrigen Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Die Strafminderung von rund 10% betrifft indes nur die Freiheitsstrafe bzw. die mit einer solchen zu ahn- denden Straftaten. Die Höhe der Geldstrafe und der Busse war vor Bundesge- richt nicht angefochten. Auch in sachlicher Hinsicht rechtfertigt sich keine (wei- tere) Strafreduktion, zumal hinsichtlich der Sachbeschädigung zum Nachteil der

- 17 - C. AG der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue bereits berücksichtigt wor- den ist. Eine zusätzliche Reduktion wäre nicht sachgerecht.

E. 3.8 Konkrete Strafe

E. 3.8.1 Die hypothetische Freiheitsstrafe beträgt 33 Monate. Aufgrund der Täterkompo- nenten (beschränkt bestehendes Unrechtsbewusstsein) ist diese um rund 10% zu reduzieren. Die konkrete Strafe ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.8.2 Die hypothetischen Zusatzstrafen von 30 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 600.-- Busse zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 sind in dieser Höhe als konkret zu verhängende Zusatzstrafen auszusprechen.

E. 3.9 Tagessatz

E. 3.9.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 13. Dezember 2002; AS 2006 3459).

E. 3.9.2 Im Urteil vom 9. August 2017 wurde der Tagessatz auf Fr. 50.-- festgesetzt. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse erfordern keine Anpassung. Bei ei- nem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'600.-- und Auslagen von Fr. 850.-- für Miete und Fr. 297.-- für Krankenkasse beträgt das strafrechtlich relevante Net- toeinkommen Fr. 1'453.--, was einen Tagessatz von (gerundet) Fr. 50.-- ergibt. 4. Vollzug

E. 4 Als Vollzugskanton sei der Kanton Luzern zu bestimmen.

E. 4.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

- 18 - Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewähr- ten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz über- wiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen). Für Frei- heitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraus- setzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Ver- schuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «haupt- sächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollzie- henden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe un- bedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Aus- druck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der un- bedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; zum Gan- zen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.1).

E. 4.2 Aus objektiven Gründen kann für die Freiheitsstrafe nur ein teilweiser Strafauf- schub gemäss Art. 43 StGB in Betracht fallen. In Bezug auf die Legalprognose ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist beruflich und sozial integriert. Er

- 19 - hat sich vor den hier zu beurteilenden Straftaten nichts zu Schulden kommen lassen (vgl. Strafregisterauszug vom 19. März 2019; TPF pag. 4.231.1.2). Vor Gericht führte er aus, der Vorfall vom 21. Februar 2016 habe sein Leben nach- haltig verändert (SK.2017.17 TPF pag. 3.920.8). Seither ist er allerdings erneut

– teilweise im selben Deliktsbereich – straffällig geworden, wie aus dem Strafbe- fehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 hervorgeht (TPF pag. 4.255.1.7 ff.; vorne E. 3.6.2). Der Beschuldigte wurde für am 1. Juli 2016 und am 1. August 2016 begangene Straftaten (Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, Beschimpfung nach Art. 177 StGB und Vergehen gegen das Sprengstoff- gesetz nach Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG [Besitz und Verwenden von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen]) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'400.-- verurteilt. Diese Verurtei- lung zeigt auf, dass der Beschuldigte offensichtlich Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten und Rechtsgüter Dritter zu respektieren. Dies wirkt sich nachteilig auf die Bewährungsprognose aus. Das Gericht geht indessen davon aus, dass die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zu Wohlverhalten anhalten wird. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs einbezieht, kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Dem- nach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden.

E. 4.3 Der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf im vorliegenden Fall höchstens 15 Monate (d.h. die Hälfte der ausgesprochenen Freiheitsstrafe; Art. 43 Abs. 2 StGB) betragen. Es liegt mehrfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte hat seine Taten auf rück- sichtslose und hinterhältige Art sowie im Wissen darum begangen, dass unbe- teiligte Dritte geschädigt werden könnten. Die schwere Körperverletzung des Pri- vatklägers B. hat er in Kauf genommen. Das Verschulden wiegt beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB nicht mehr leicht und beim Tatbestand von Art. 122 StGB im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt kein Fall vor, bei dem der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten zu beschränken wäre. Die angeführten Argumente (u.a. negative Presseberichterstattung, Wir- kung der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht auf den Beschuldigten, schwere finanzielle Folgen, Schadenswiedergutmachung, Wohlverhalten seit den Taten gemäss Strafbefehl; TPF pag. 4.521.12 f.) beschlagen in erster Linie das Nachtatverhalten und damit die Strafzumessung und nicht die Frage der Voll- zugsform. Die Tatmehrheit und die Schwere des Tatverschuldens erfordern, den unbedingt zu vollziehenden Teil erheblich über dem Mindestmass von sechs Mo- naten festzusetzen. Ein unbedingter Strafteil von 12 Monaten ist angemessen. Der Strafaufschub ist somit für die restlichen 18 Monate zu gewähren.

- 20 -

E. 4.4 Für die Geldstrafe kann der Strafaufschub in vollem Umfang gewährt werden.

E. 4.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem Verschulden entsprechend ist eine Probezeit von drei Jahren angezeigt.

E. 4.6 Für den Fall, dass die Busse von Fr. 600.-- schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

E. 4.7 Der Vollzugskanton ist Luzern (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Kosten

E. 5 Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 24'712.35 ohne die vom Gericht festzule- genden Kosten des erneuten erstinstanzlichen Verfahrens, seien A. im reduzierten Betrag von Fr. 15'000.-- aufzuerlegen.

- 3 - Anträge der Verteidigung: 1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG sowie vom Vorwurf der Über- tretungen des Sprengstoffgesetzes im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG. 2. A. sei schuldig zu sprechen:

– der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;

– der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB;

– der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. A. sei – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 – zu bestrafen mit:

a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

b) eventuell einer Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten, wovon maximal 20 Mo- nate bedingt und 6 Monate unbedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen.

c) einer Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Verfahrenskosten für das erste Verfahren seien A. angemessen, in einem redu- zierten Betrag von maximal Fr. 10'000.--, aufzuerlegen. Die Kosten des erneuten erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und A. sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen.

- 4 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft wirft A. (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 30. März 2017 zusammengefasst vor, er habe anlässlich des Super League Fussballspiels FC Luzern – FC St. Gallen vom 21. Februar 2016 in der Swisspora- rena in Luzern kurz nach Spielbeginn, zwischen 16:01:10 und 16:02:00 Uhr, zu- nächst zwei Rauchkörper gezündet und in den Strafraumbereich des Spielfelds ge- worfen. Die Rauchkörper seien auf dem Spielfeld abgebrannt und hätten den Stadi- onrasen beschädigt. Das Eigentum der C. AG sei in der Höhe von Fr. 800.-- geschä- digt worden. Anschliessend habe der Beschuldigte zwei Sprengkörper (KreiselbIitz mit Silberperlenschweif, ca. 10 g Blitzknallsatz) gezündet und zwischen Strafraum und Seitenlinie des Spielfelds geworfen. Der erste Sprengkörper habe sich nicht umgesetzt (sog. Blindgänger). Der zweite Sprengkörper sei in der Luft über dem Spielfeld mit einem heftigen Blitzknall und gleichzeitigem Funkenwurf detoniert. In den betroffenen Bereichen des Spielfelds und in den angrenzenden Zuschauer-Sek- toren hätten sich Spieler, Zuschauer, ein Schiedsrichter und ein Stewart sowie Ge- genstände befunden, welche durch die vom Beschuldigten gezündeten Rauch- bzw. Sprengkörper gefährdet worden seien. Auf Grund der Detonation des zweiten Sprengkörpers habe der Zuschauer B. eine Hörschädigung erlitten. Durch den Funkenwurf des Sprengkörpers sei die Jacke von B. beschädigt worden. Der Be- schuldigte habe diverse pyrotechnische Gegenstände besessen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2016 in seiner Wohnung sichergestellt worden seien. B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach den Beschuldigten mit Urteil SK.2017.17 vom 9. August 2017 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB (hinsichtlich der Würfe der Sprengkörper KreiselbIitz mit Silberperlenschweif), der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 17, 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG schuldig (Urteils-Dispositiv Ziff. I.1). Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbe- dingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag auf den Vollzug der Freiheitsstrafe, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 700.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Urteils-Dispositiv Ziff. I.2). Die Strafkammer bestimmte den Vollzugskanton (Urteils-Dispositiv Ziff. I.3) und befand über die beschlagnahmten Gegenstände (Urteils-Dispositiv Ziff. II), die Zivilklagen der Privatkläger B. und C. AG (Urteils-Dispositiv Ziff. III) sowie die Verfahrenskosten

- 5 - und die Entschädigung der Privatklägerschaft (Urteils-Dispositiv Ziff. IV). Das schrift- lich begründete Urteil wurde am 22. September 2017 an die Parteien versandt. C. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte und der Privatkläger B. je Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfah- ren und hiess mit Urteil vom 21. Februar 2019 die Beschwerde des Beschuldigten (Verfahren 6B_1248/2017) teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern I und IV des Ur- teils des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Die Beschwerde von B. (Verfahren 6B_1278/2017) schrieb das Bundesgericht als gegenstandslos ab. D. Die Strafkammer eröffnete das neue Verfahren am 8. März 2019 unter der Ge- schäftsnummer SK.2019.15. Auf Anfrage der Verfahrensleitung vom 21. März 2019 verzichteten die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte auf die Durchführung ei- ner neuen Hauptverhandlung (TPF pag. 4.231.4.1, 4.510.1, 4.521.2). In der Folge führte die Strafkammer ein schriftliches Verfahren durch (TPF pag. 4.400.3). E. Die Parteien verzichteten auf neue Beweisanträge (TPF pag. 4.510.1, 4.521.2). Das Gericht ergänzte von Amtes wegen die Akten um einen Strafregister- und Betrei- bungsregisterauszug und edierte beim Kreisgericht St. Gallen die Strafakten des Verfahrens ST.2017.41-CKE/SG3SE-CBO betreffend den Beschuldigten wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Besitz und Verwenden von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen), Tätlichkeiten und Be- schimpfung (TPF pag. 4.400.1). Auf Aufforderung des Gerichts reichte der Beschul- digte das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ein (TPF pag. 4.521.2 ff.). F. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde das Beweisverfahren geschlossen und den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 10. Mai 2019 zur Aktenergänzung Stellung zu nehmen und einen schriftlichen Parteivortrag einzureichen (TPF pag. 4.400.3). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 25. April 2019 auf Stellungnahme zur Ak- tenergänzung des Gerichts und reichte den Parteivortrag ein (TPF pag. 4.510.2 ff.). Dieser wurde der Verteidigung zur Kenntnisnahme übermittelt (TPF pag. 4.400.7). Die Verteidigung reichte innert erstreckter Frist am 17. Juni 2019 den Parteivortrag ein (TPF pag. 4.521.10 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Replik.

- 6 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales

E. 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund durch unnötige oder feh- lerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

E. 5.2 Erstes Hauptverfahren (SK.2017.17)

E. 5.2.1 Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) freigesprochen, im Übrigen wird er in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Der Freispruch betrifft einen Nebenpunkt des Verfahrens betreffend die anlässlich der Haus- durchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten pyrotechnischen Gegen- stände. Der Aufwand der Strafbehörden wie auch der Verteidigung (siehe dazu nachfolgend) war in Bezug auf diesen Anklagepunkt verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich, 10% der Verfahrenskosten für diesen Punkt auszuscheiden. So- mit ist der Beschuldigte im Umfang von 90% kostenpflichtig. Eine Kostenauferle- gung in Bezug auf den Freispruch ist nicht angezeigt (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 5.2.2 Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 24‘712.35 (Urteil SK.2017.17 E. 13.3). Auf den Beschuldigten entfallen davon 90% bzw. Fr. 22'241.10. Mit Rücksicht auf die beschränkten finanziellen Verhältnisse und zur Vermeidung einer für die Bewährung und Wiedereingliederung ungünstigen finanziellen Belastung werden dem Beschuldigten in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO die Verfah- renskosten im reduzierten Umfang von Fr. 13‘500.-- zur Bezahlung auferlegt.

- 21 -

E. 5.3 Zweites Hauptverfahren (SK.2019.15) Die Verfahrenskosten des zweiten Hauptverfahrens wurden aufgrund der Rück- weisung durch das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten verursacht und gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. 6. Entschädigung des Beschuldigten 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem an- wendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss dem Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Sie müssen verhältnismässig und angemessen sein (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.). 6.2 Der Beschuldigte wird erbeten verteidigt. Er beantragt eine angemessene Par- teientschädigung gemäss Honorarnote der Verteidigung. Anderweitige Entschä- digungen (für wirtschaftliche Einbussen oder als Genugtuung) werden nicht be- antragt; die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im Übrigen nicht erfüllt. 6.3 Der Beschuldigte wird in einem Anklagepunkt freigesprochen und im Übrigen schuldig gesprochen. Entsprechend den Ausführungen zu den Kosten (E. 5.2) ist es gerechtfertigt, 10% des Verteidigungsaufwands des ersten Hauptverfah- rens (SK.2017.17) auf den Freispruch auszuscheiden und den Beschuldigten im entsprechenden Umfang zu entschädigen. Für das zweite Hauptverfahren (SK.2019.15) ist der Beschuldigte vollumfänglich entschädigungsberechtigt.

- 22 - 6.4 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend- bar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwen- digen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Ausla- gen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeits- zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die vorgenannten Stundenansätze anzuwenden. Der Stundenansatz beträgt Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. 6.5 Die Verteidigerin macht für das erste Hauptverfahren gemäss Kostennote vom

7. August 2017 für die Zeit vom 21. Juni 2016 bis 4. August 2017 einen Aufwand von 51,4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- und Auslagen von Fr. 1'284.25 geltend, zuzüglich Aufwand und Barauslagen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Mehrwertsteuer (SK.2017.17 TPF pag. 3.721.2 ff.). Für das zweite Hauptverfahren (SK.2019.15) macht die Verteidigerin gemäss Kostennote vom 1. Juli 2019 folgende Entschädigung geltend: «Rückweisung an Bundesstrafgericht» (Aufwand vom 12. März 2019 bis

1. Juli 2019): 7,8 Stunden à Fr. 300.--, Barauslagen Fr. 59.90, Mehrwertsteuer Fr. 184.80, total Fr. 2'584.70. «Verfahren Bundesgericht» (Aufwand vom 25. September 2017 bis 4. März 2019): 41,9 Stunden à Fr. 300.--, Barauslagen Fr. 403.10, Mehrwertsteuer Fr. 998.90, total Fr. 13'972.--. Erstes Hauptverfahren: Im Stundentotal von 51,40 ist die Reisezeit von 3,25 Stunden für die Hauptver- handlung (Zürich–Bellinzona retour) enthalten; diese ist separat zu berechnen.

- 23 - Für Einvernahmen in Zürich werden inklusive Vorbesprechung mit Klient und Rei- sezeit 4 Stunden (28. September 2016; Einvernahme 10:15 bis 12:30 Uhr) bzw. inklusive Reisezeit 4,5 Stunden verrechnet (25. Januar 2017; drei Einvernahmen von 12:45 Uhr bis 16:30 Uhr). Von den 8,5 Stunden sind 7 Stunden als Arbeitszeit und 1,5 Stunden als Reise- und Wartezeit (verspätetes Eintreffen befragter Per- sonen; pag. 12-01-0008 ff., 12-09-0003 ff.) zu berechnen. Der Arbeitsaufwand (ohne Hauptverhandlung) beträgt 46,65 Stunden. Davon entfallen 22 Stunden, mithin knapp die Hälfte, auf die Ausarbeitung des Plädoyers. Dies erscheint als übersetzt, weshalb eine Kürzung um 4,4 Stunden (ein Fünftel von 22 Stunden) erfolgt. Der Aufwand ohne Hauptverhandlung beträgt demnach 42,25 Stunden. Die Hauptverhandlung vom 8. und 9. August 2017 dauerte insgesamt 8 Stunden (abzüglich Mittagspause; TPF pag.3.920.1 ff.). Für die Nachbesprechung des Ur- teils ist 1 Stunde zu veranschlagen (Kostennote vom 1. Juli 2019, Position vom

26. September 2017). Der Arbeitsaufwand beträgt somit 51,25 Stunden, die Rei- sezeit 4,75 Stunden. Das ergibt einen vergütungsberechtigten Aufwand von Fr. 11'787.50 für Arbeit und Fr. 950.-- für Reise-/Wartezeit, total Fr. 12'737.50. Die Auslagen werden mit Fr. 1'284.25 beziffert. Für Aktenkopien (Kopieren/Aus- drucken) werden Fr. 722.-- und das Erstellen/Kopieren (10-fach) des Plädoyers Fr. 320.-- (1 Seite à Fr. 1.--), total Fr. 1'042.--, geltend gemacht. Die weiteren Auslagen betreffen Telefon, E-Mail, Porti, 1 USB-Stick und Fahrtkosten. Letztere werden, soweit die Hauptverhandlung betreffend (Fr. 59.--), nachfolgend berück- sichtigt. Fotokopien werden mit 50 Rappen, Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Die Akten-/Plädoyerkopien sind mit ma- ximal Fr. 208.40 zu vergüten. E-Mails sind gemäss BStKR nicht zu entschädigen. Allgemeines Büromaterial (USB-Stick) ist nicht zu vergüten. Die Auslagen wer- den aufgrund dieser Kürzungen auf Fr. 350.-- festgesetzt. Die Auslagen für die Hauptverhandlung sind wie folgt zu vergüten: Fahrtkosten Fr. 59.-- (Bahnbillett

2. Klasse gemäss Kostennote), Übernachtung Fr. 160.-- (geschätzt), 3 Haupt- mahlzeiten à Fr. 27.50, total Fr. 301.50. Das ergibt Auslagen von total Fr. 651.50. Die Entschädigung beträgt bei vollem Entschädigungsanspruch Fr. 14'460.-- (Honorar Fr. 12'737.50, Auslagen Fr. 651.50, MWST von 8% auf Fr. 13'389.-- = Fr. 1'071.--). Davon sind 10% bzw. Fr. 1'446.-- zu entschädigen. Zweites Hauptverfahren: Der Aufwand ab dem 25. September 2017 (ohne Urteilsbesprechung) bis zu dem am 6. März 2017 erfolgten Versand des bundesgerichtlichen Urteils («Verfahren Bundesgericht») von Fr. 13'972.-- gemäss Kostennote vom 1. Juli 2019 be- schlägt nur das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Für diesen Aufwand

- 24 - wird der Beschuldigte – im Rahmen seines Obsiegens – gemäss Urteil des Bun- desgerichts vom 21. Februar 2019 entschädigt. Eine darüber hinausgehende Entschädigung kann im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Zu entschädigen ist der notwendige Aufwand der Verteidigung ab Eröffnung des zweiten Hauptverfahrens, welche am 8. März 2019 erfolgte. Der geltend ge- machte Aufwand von 7,8 Stunden erscheint angemessen. Dies ergibt ein Hono- rar von Fr. 1'794.-- (7,8 Stunden à Fr. 230.--). Hinzu kommen Auslagen von Fr. 59.90 und Fr. 142.75 Mehrwertsteuer (7,7% auf Fr. 1'853.90). Der Beschul- digte ist für seinen Verteidigungsaufwand somit mit Fr. 1'996.65 zu entschädigen. 6.6 Im Ergebnis ist die Entschädigung des Beschuldigten für die beiden erstinstanz- lichen Verfahren gesamthaft auf Fr. 3'442.65 festzusetzen. 7. Entschädigung der Privatklägerschaft Die vom Bundesgericht aufgehobene Dispositiv-Ziffer IV des Urteils vom 9. Au- gust 2017 betrifft formell zwar auch die Entschädigung an die Privatklägerschaft (Dispositiv-Ziff. IV.8). Materiell ist indessen als Nebenfolge des teilweisen Frei- spruchs nur über die Entschädigung des Beschuldigten neu zu befinden. Die Pri- vatkläger sind nicht Parteien des neuen Verfahrens vor der Strafkammer, wes- halb eine formelle Neueröffnung des Entschädigungspunkts nicht erforderlich ist.

- 25 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffge- setz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG. 2. A. wird schuldig gesprochen:

E. 8 Februar 2017 wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 140.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'400.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen, bestraft (TPF pag. 4.255.1.7 ff.). Aufgrund des Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl – welcher am 16. August 2017 erfolgt ist

– erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 18. August 2017, Entscheid-Dispositiv Ziff. 1; TPF pag. 4.255.1.3 ff.). Der Beschuldigte hat die Straftaten am 1. Juli 2016 und am 1. August 2016 be- gangen und wurde deswegen mit Strafbefehl vom 8. Februar 2017 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat er am 21. Februar 2016 und 7. März 2016 begangen. Er hat sie mithin begangen, bevor er wegen einer anderen Tat – näm- lich den dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Taten – verurteilt worden ist. Dem- nach ist eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen. Entsprechend Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.1 bzw. Urteil der Strafkammer vom

E. 9 Entschädigung des Beschuldigten A. wird vom Staat eine Entschädigung von total Fr. 3'442.65 ausgerichtet (Verfahren SK.2017.17 Fr. 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 Fr. 1'996.65). Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 27 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  Bundesanwaltschaft  Rechtsanwältin Manuela Schiller (Verteidigung des Beschuldigten A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 10. Juli 2019

Dispositiv
  1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG.
  2. A. sei schuldig zu sprechen: – der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; – der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB; – der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; – der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG.
  3. A. sei – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 – zu bestrafen mit: – einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 17 Monate unbedingt und 18 Mo- nate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen. – einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, ausmachend Fr. 1'600.--. Der Vollzug sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. – einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse habe die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage zu betragen.
  4. Als Vollzugskanton sei der Kanton Luzern zu bestimmen.
  5. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 24'712.35 ohne die vom Gericht festzule- genden Kosten des erneuten erstinstanzlichen Verfahrens, seien A. im reduzierten Betrag von Fr. 15'000.-- aufzuerlegen. - 3 - Anträge der Verteidigung:
  6. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG sowie vom Vorwurf der Über- tretungen des Sprengstoffgesetzes im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG.
  7. A. sei schuldig zu sprechen: – der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; – der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB; – der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
  8. A. sei – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 – zu bestrafen mit: a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. b) eventuell einer Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten, wovon maximal 20 Mo- nate bedingt und 6 Monate unbedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen. c) einer Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  9. Die Verfahrenskosten für das erste Verfahren seien A. angemessen, in einem redu- zierten Betrag von maximal Fr. 10'000.--, aufzuerlegen. Die Kosten des erneuten erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und A. sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen. - 4 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft wirft A. (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 30. März 2017 zusammengefasst vor, er habe anlässlich des Super League Fussballspiels FC Luzern – FC St. Gallen vom 21. Februar 2016 in der Swisspora- rena in Luzern kurz nach Spielbeginn, zwischen 16:01:10 und 16:02:00 Uhr, zu- nächst zwei Rauchkörper gezündet und in den Strafraumbereich des Spielfelds ge- worfen. Die Rauchkörper seien auf dem Spielfeld abgebrannt und hätten den Stadi- onrasen beschädigt. Das Eigentum der C. AG sei in der Höhe von Fr. 800.-- geschä- digt worden. Anschliessend habe der Beschuldigte zwei Sprengkörper (KreiselbIitz mit Silberperlenschweif, ca. 10 g Blitzknallsatz) gezündet und zwischen Strafraum und Seitenlinie des Spielfelds geworfen. Der erste Sprengkörper habe sich nicht umgesetzt (sog. Blindgänger). Der zweite Sprengkörper sei in der Luft über dem Spielfeld mit einem heftigen Blitzknall und gleichzeitigem Funkenwurf detoniert. In den betroffenen Bereichen des Spielfelds und in den angrenzenden Zuschauer-Sek- toren hätten sich Spieler, Zuschauer, ein Schiedsrichter und ein Stewart sowie Ge- genstände befunden, welche durch die vom Beschuldigten gezündeten Rauch- bzw. Sprengkörper gefährdet worden seien. Auf Grund der Detonation des zweiten Sprengkörpers habe der Zuschauer B. eine Hörschädigung erlitten. Durch den Funkenwurf des Sprengkörpers sei die Jacke von B. beschädigt worden. Der Be- schuldigte habe diverse pyrotechnische Gegenstände besessen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2016 in seiner Wohnung sichergestellt worden seien. B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach den Beschuldigten mit Urteil SK.2017.17 vom 9. August 2017 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB (hinsichtlich der Würfe der Sprengkörper KreiselbIitz mit Silberperlenschweif), der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 17, 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG schuldig (Urteils-Dispositiv Ziff. I.1). Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbe- dingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag auf den Vollzug der Freiheitsstrafe, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 700.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Urteils-Dispositiv Ziff. I.2). Die Strafkammer bestimmte den Vollzugskanton (Urteils-Dispositiv Ziff. I.3) und befand über die beschlagnahmten Gegenstände (Urteils-Dispositiv Ziff. II), die Zivilklagen der Privatkläger B. und C. AG (Urteils-Dispositiv Ziff. III) sowie die Verfahrenskosten - 5 - und die Entschädigung der Privatklägerschaft (Urteils-Dispositiv Ziff. IV). Das schrift- lich begründete Urteil wurde am 22. September 2017 an die Parteien versandt. C. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte und der Privatkläger B. je Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfah- ren und hiess mit Urteil vom 21. Februar 2019 die Beschwerde des Beschuldigten (Verfahren 6B_1248/2017) teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern I und IV des Ur- teils des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Die Beschwerde von B. (Verfahren 6B_1278/2017) schrieb das Bundesgericht als gegenstandslos ab. D. Die Strafkammer eröffnete das neue Verfahren am 8. März 2019 unter der Ge- schäftsnummer SK.2019.15. Auf Anfrage der Verfahrensleitung vom 21. März 2019 verzichteten die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte auf die Durchführung ei- ner neuen Hauptverhandlung (TPF pag. 4.231.4.1, 4.510.1, 4.521.2). In der Folge führte die Strafkammer ein schriftliches Verfahren durch (TPF pag. 4.400.3). E. Die Parteien verzichteten auf neue Beweisanträge (TPF pag. 4.510.1, 4.521.2). Das Gericht ergänzte von Amtes wegen die Akten um einen Strafregister- und Betrei- bungsregisterauszug und edierte beim Kreisgericht St. Gallen die Strafakten des Verfahrens ST.2017.41-CKE/SG3SE-CBO betreffend den Beschuldigten wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Besitz und Verwenden von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen), Tätlichkeiten und Be- schimpfung (TPF pag. 4.400.1). Auf Aufforderung des Gerichts reichte der Beschul- digte das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ein (TPF pag. 4.521.2 ff.). F. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde das Beweisverfahren geschlossen und den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 10. Mai 2019 zur Aktenergänzung Stellung zu nehmen und einen schriftlichen Parteivortrag einzureichen (TPF pag. 4.400.3). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 25. April 2019 auf Stellungnahme zur Ak- tenergänzung des Gerichts und reichte den Parteivortrag ein (TPF pag. 4.510.2 ff.). Dieser wurde der Verteidigung zur Kenntnisnahme übermittelt (TPF pag. 4.400.7). Die Verteidigung reichte innert erstreckter Frist am 17. Juni 2019 den Parteivortrag ein (TPF pag. 4.521.10 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Replik. - 6 - Die Strafkammer erwägt:
  10. Prozessuales 1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des recht- lichen Gehörs der Parteien notwendig erscheint (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.28 vom 18. Dezember 2018 E. 1; SK.2018.37 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1.1; SK.2017.37 vom 23. November 2017 E. 1 [betreffend Sanktionspunkt], bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2018 vom 28. November 2018). Die genannten Voraussetzungen für eine weitere Hauptverhandlung sind nicht erfüllt. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stel- len; sie erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen. Die Akten wurden von Amtes wegen ergänzt, soweit dies für die Neu- beurteilung des Sanktionspunkts erforderlich war (Prozessgeschichte lit. D.–F.). 1.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bun- desgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
  11. Freispruch und Schuldpunkte 2.1 Das Bundesgericht bestätigte im Rückweisungsurteil – soweit es darüber zu be- finden hatte – die Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB (Urteil E. 4) und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB) (Urteil E. 5). Zum Schuldspruch wegen mehrfacher Sach- beschädigung hatte es sich nicht zu äussern; dieser war vom Beschuldigten nicht angefochten worden (Urteil E. 2). Diese Schuldsprüche sind indes neu zu eröff- nen, nachdem Urteils-Dispositiv Ziff. I formell umfassend aufgehoben worden ist. - 7 - 2.2 Mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz 2.2.1 Die Strafkammer stellte fest, dass der Beschuldigte am 7. März 2016 (Datum der Hausdurchsuchung an seinem Wohnsitz) im Besitz der in der Anklageschrift bzw. im Bericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich („Materialauflistung aus Hausdurchsuchung A. vom 07.03.2016“) genannten py- rotechnischen Gegenstände war (Urteil E. 8.1–8.2). In Bezug auf die pyrotechni- schen Gegenstände, die gemäss Sprengstoffgesetzgebung in die Kategorie F4 fallen, und jene, die als bodenknallende Feuerwerkskörper klassifiziert werden, sprach sie den Beschuldigten des vorsätzlichen Besitzes ohne Bewilligung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über explosi- onsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) schuldig (E. 8.3.4 und Urteils-Dispositiv Ziff. I.1.4 erster Satzteil). Die Strafkammer stellte weiter fest, dass der Beschuldigte in Bezug auf die vor- genannten Kategorien von Feuerwerkskörpern (F4 und bodenknallende Feuer- werkskörper) die Sicherheitsvorschriften von Art. 17 und 22 Abs. 1 SprstG nicht eingehalten und damit vorsätzlich gegen Art. 38 Ziff. 1 SprstG verstossen hat und sprach ihn schuldig (E. 8.4.4 und Urteils-Dispositiv Ziff. I.1.4 zweiter Satzteil). In Bezug auf die übrigen pyrotechnischen Gegenstände stellte die Strafkammer fest, dass weder ein strafbarer Besitz ohne Bewilligung noch ein Verstoss gegen die Sicherheitsvorschriften vorliegt. Ein formeller Freispruch erfolgte indes nicht. 2.2.2 Das Bundesgericht stellte fest, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung ge- gen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG Bundesrecht verletzt und hob ihn auf. Das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung (Verordnung über ex- plosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000; SR 941.411), so das Bun- desgericht, würden lediglich Herstellung, Einfuhr, Handel, Erwerb und Verwen- dung bestimmter pyrotechnischer Gegenstände einer Bewilligungspflicht unter- stellen. Demgegenüber erkläre weder das Gesetz noch die Verordnung den Be- sitz von pyrotechnischen Gegenständen als bewilligungspflichtig. Demnach dürf- ten pyrotechnische Gegenstände ohne Bewilligung besessen werden. Auch sei der Besitz der fraglichen pyrotechnischen Gegenstände nicht verboten. Art. 15 SprstG äussere sich unter der Marginale «verbotener Verkehr» einzig zu Her- stellung, Einfuhr, Verkauf, Abgabe, Weitergabe und Verwendung. Auch hier werde der Besitz nicht erwähnt. Da das Sprengstoffgesetz und die Spreng- stoffverordnung den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen weder einer Be- willigungspflicht unterstellen noch generell verbieten würden, sei er nie unbefugt im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG und damit nicht strafbar. Die Vorinstanz verletze somit das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) (Rückweisungsurteil E. 6.4.2). - 8 - Demzufolge ist der Beschuldigte im neuen Urteil vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 des Sprengstoffgesetzes freizusprechen. 2.2.3 Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17 und 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG wurde vom Beschuldigten nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 25. Oktober 2017 S. 3 und 27; bundes- gerichtliches Verfahren 6B_1248 act. 1). Der Schuldspruch ist neu zu eröffnen, nachdem Urteils-Dispositiv Ziff. I formell umfassend aufgehoben worden ist.
  12. Strafzumessung 3.1 Das Bundesgericht stellte hinsichtlich der Strafzumessung in zwei Punkten Er- messensüberschreitungen der Strafkammer fest (Rückweisungsurteil E. 7). Die Strafzumessung ist unter Berücksichtigung dieser Punkte neu vorzunehmen. In rechtlicher Hinsicht kann grundsätzlich auf die Ausführungen im aufgehobenen Urteil der Strafkammer verwiesen werden, welche auch hier gelten (E. 10.1). 3.2 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB 3.2.1 Die Strafkammer erkannte hinsichtlich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB für die zwei grundsätzlich identischen Sprengkörperwürfe auf mehrfache Begehung (Urteil E. 4.5). Sie ging für beide Taten vom gleichen, objektiv nicht mehr leichten Tatverschulden aus, wobei sie beim Wurf des ersten, nicht detonierten Spreng- körpers (sog. Blindgänger) auf ein subjektiv nicht mehr leichtes Tatverschulden erkannte, und setzte die gedankliche Einsatzstrafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe fest (Urteil E. 10.3). Die Strafkammer gewichtete beim Wurf des zweiten (umge- setzten) Sprengkörpers das subjektive Tatverschulden höher und erhöhte die Einsatzstrafe für diese Tat um 6 Monate Freiheitsstrafe (Urteil E. 10.4.1). 3.2.2 Das Bundesgericht verwarf die vom Beschuldigten erhobenen Rügen und bestä- tigte das Strafmass für die Einsatzstrafe (Rückweisungsurteil E. 7.5.1). Demnach ist für die Strafzumessung von einer Einsatzstrafe von 15 Monaten auszugehen. Das Bundesgericht verwarf den Einwand des Beschuldigten, wonach für beide Sprengkörperwürfe gedanklich nur eine Einsatzstrafe ohne Asperation festzuset- zen sei (Rückweisungsurteil E. 7.5.2). Für den Wurf des zweiten Sprengkörpers ist die Einsatzstrafe demnach angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.2.3 Das Bundesgericht gab indessen hinsichtlich der Asperation der Rüge des Be- schuldigten statt und hielt fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das sub- jektive Tatverschulden beim zweiten Wurf höher sein solle als beim ersten Wurf. - 9 - Die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche. Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen, indem sie das subjektive Verschulden beim zweiten Wurf höher bewerte als beim ersten Wurf. Vielmehr sei bei beiden Würfen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden auszugehen. Die Vor- instanz werde neu festlegen müssen, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöhe (Rückweisungsurteil E. 7.5.2). 3.2.4 Beim zweiten Wurf ist das Tatverschulden – wie beim ersten Wurf – in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Die zweite Tat hängt zwar mit der ers- ten zeitlich, sachlich und situativ eng zusammen. Zu berücksichtigen ist, dass der zweite Wurf praktisch unmittelbar auf den Wurf des ersten, nicht detonierten Sprengkörpers folgte und der Beschuldigte nach diesem – aus seiner Sicht miss- ratenen – Wurf keine tieferen Überlegungen anstellen konnte. Er zündete indes den zweiten Sprengkörper, weil der erste Sprengkörper nicht detoniert war (Urteil E. 4.4.2). Er war sich der dadurch geschaffenen Gefahr bewusst (Urteil E. 4.4.1). Eine marginale Erhöhung um bloss einen Monat, wie dies von der Verteidigung beantragt wird (Parteivortrag S. 2; TPF pag. 4.521.11), trägt dem Verschulden nicht hinreichend Rechnung. Andererseits widerspiegelt die von der Bundesan- waltschaft beantragte Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate (Parteivortrag S. 2; TPF pag. 4.510.4) die Gleichwertigkeit des Verschuldens nicht. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3 Vorsätzliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB 3.3.1 Die Strafkammer erwog, beim Tatbestand der schweren Körperverletzung seien das objektive und das subjektive Tatverschulden im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. Sie erhöhte für diese Tat die Einsatzstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB um (weitere) 15 Monate Freiheitsstrafe (Urteil E. 10.4.2). 3.3.2 Das Bundesgericht verwarf die vom Beschuldigten erhobenen Rügen. Es be- zeichnete die Bewertung des Verschuldens wie auch die Erhöhung der Einsatz- strafe um 15 Monate als ermessenskonform (Rückweisungsurteil E. 7.5.3). Die Strafkammer hat dies demnach der neuen Strafzumessung zu Grunde zu legen. 3.4 Hypothetische Freiheitsstrafe Die gedankliche Einsatzstrafe beträgt 15 Monate Freiheitsstrafe. Diese ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst um 3 Monate und danach um weitere 15 Monate zu erhöhen. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt 33 Monate Freiheitsstrafe. - 10 - 3.5 Weitere Straftaten 3.5.1 Die Strafzumessung für die im Urteil vom 9. August 2017 mit Geldstrafe bzw. Busse geahndeten Delikte war nicht Gegenstand des Bundesgerichtsverfahrens. Die Strafzumessung ist aufgrund des teilweisen Freispruchs in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz neu vorzunehmen. 3.5.2 Die Strafkammer setzte für die Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen fest (Urteil E. 10.5.1). Sie er- höhte diese aufgrund der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C. AG um 30 Tagessätze und gelangte zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen (Urteil E. 10.5.2). Aufgrund des Freispruchs betreffend den Anklagevorwurf der Widerhandlung ge- gen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (vorne E. 2.2.2) ist das Strafmass betreffend Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB als Einzelstrafe neu festzusetzen. 3.5.3 Die Strafkammer erwog, das objektive und subjektive Verschulden betreffend die Sachbeschädigung zum Nachteil der C. AG sei noch leicht. Eine Einsatzstrafe – bei einem Schadensbetrag von Fr. 800.-- – müsste unterhalb von 60 bzw. 55 Tagessätzen Geldstrafe – welches Strafmass vom Bundesgericht für im Rahmen von Einbruchdiebstählen in einen Kiosk begangene Sachbeschädigungen bei ei- nem gesamthaften Schaden von Fr. 850.-- als übersetzt bezeichnet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2 und 1.2.2 i.V.m. Sachverhalt lit. A) – liegen (Urteil E. 10.5.2.1). Die Strafkammer hielt fest, die Schadenswiedergutmachung sei gemäss Art. 48 lit. d StGB als aufrichtige Reue strafmildernd zu berücksichtigen, und zwar innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens leicht strafmindernd (Urteil E. 10.5.2.2–10.5.2.3). Unter diesen Voraussetzungen – unter Berücksichtigung des Strafmilderungs- grunds – ist die hypothetische Einzelstrafe für die Sachbeschädigung zum Nach- teil der C. AG auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.5.4 Für die Übertretungen gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers B.) und Art. 38 Ziff. 1 SprstG hatte die Strafkammer aufgrund der gesetzlichen Strafandrohung je eine Busse auszusprechen, wobei wiederum Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden war. Die Strafkammer setzte für die Übertretung des Sprengstoffgesetzes gemäss Art. 38 Ziff. 1 SprstG als gedankliche Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.-- fest. Diese erhöhte sie aufgrund der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB um Fr. 200.-- und setzte als hypothetische Gesamtstrafe - 11 - eine Busse von Fr. 700.-- fest (Urteil E. 10.6). Dies blieb unangefochten. Vorlie- gend ist daher im Weiteren von diesem Strafmass auszugehen (siehe E. 3.6). 3.6 Retrospektive Realkonkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) 3.6.1 Rechtliches Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Wer meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Das Gericht hat zunächst nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Es hat sich zu fra- gen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzei- tig beurteilt hätte (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; 141 IV 61 E. 6.1.2). Von dieser Strafe wird die im Ersturteil festgesetzte (Grund-)Strafe abgezogen. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beur- teilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die gedanklich zu bildende hypothe- tische Gesamtstrafe hat das Gericht aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Dass es die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zu- rückzukommen. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamt- strafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu - 12 - beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grund- strafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstra- fen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafen- bildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zu- satzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.6.2 Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom
  13. Februar 2017 wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 140.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'400.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen, bestraft (TPF pag. 4.255.1.7 ff.). Aufgrund des Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl – welcher am 16. August 2017 erfolgt ist – erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 18. August 2017, Entscheid-Dispositiv Ziff. 1; TPF pag. 4.255.1.3 ff.). Der Beschuldigte hat die Straftaten am 1. Juli 2016 und am 1. August 2016 be- gangen und wurde deswegen mit Strafbefehl vom 8. Februar 2017 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat er am 21. Februar 2016 und 7. März 2016 begangen. Er hat sie mithin begangen, bevor er wegen einer anderen Tat – näm- lich den dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Taten – verurteilt worden ist. Dem- nach ist eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen. Entsprechend Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.1 bzw. Urteil der Strafkammer vom
  14. August 2017 E. 10.1.1) ist eine Zusatzstrafe nur auszusprechen, soweit das Gericht auf gleichartige Strafen erkennt; ungleiche Strafen sind kumulativ zu ver- hängen. Zu asperieren sind mithin je unter sich die Geldstrafen und die Bussen. 3.6.3 Zunächst ist anhand der Strafandrohung die abstrakt schwerste Tat zu bestim- men. Strafandrohung für die Straftaten gemäss Strafbefehl vom 8. Februar 2017: Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an (für vorsätzliche Tatbegehung, wovon vorliegend aufgrund der Umschreibung der Tat im Strafbefehl auszugehen ist); Art. 126 Abs. 1 StGB droht Busse an, Art. 177 Abs. 1 StGB Geldstrafe bis 90 Tagessätze. - 13 - Strafandrohung für die Straftaten, die in diesem Strafverfahren zu beurteilen sind: Art. 144 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an; Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB droht Busse an, Art. 38 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 3, Art. 106 f. StGB Busse oder gemeinnützige Arbeit. Art. 37 Ziff. 1 SprstG (abstrakt schwerste Tat gemäss Strafbefehl) und Art. 144 Abs. 1 StGB (abstrakt schwerste Tat gemäss diesem Urteil der Strafkammer) sind abstrakt gleich schwere Taten. Die mit Busse zu bestrafenden Übertretun- gen gemäss Strafbefehl und diesem Urteil der Strafkammer sind unter sich gleich schwer, da je die gleiche Strafandrohung von Art. 106 Abs. 1 StGB (Busse bis Fr. 10'000.--) gilt. Das Gesetz sagt nicht, für welche Tat bei abstrakt gleich schwe- ren Taten die Einsatzstrafe zu bilden ist. Vorliegend wird jeweils von den Strafen gemäss Strafbefehl (Geldstrafe bzw. Busse) als Einsatzstrafe ausgegangen. 3.6.4 Zusatzstrafe für die mit Geldstrafe zu bestrafenden Taten Bei der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 8. Februar 2017 handelt es sich be- reits um eine Gesamtstrafe, gebildet aus den gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG (als Einsatzstrafe des Strafbefehls, da schwerstes Delikt) ausgesprochenen Geld- strafe und der Geldstrafe gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Sie bildet Ausgangs- punkt für die Bemessung der Zusatzstrafe für die Tat nach Art. 144 Abs. 1 StGB. Im Strafbefehl vom 8. Februar 2017 wurde eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen ausgesprochen. Diese Grundstrafe ist rechtskräftig und unabänderlich und für die Strafkammer, welche vorliegend eine Zusatzstrafe zu bilden hat, verbindlich. Vorliegend erachtet die Strafkammer für die von ihr zu beurteilende Tat eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen (E. 3.5.3). Bei gleichzeitiger Be- urteilung aller Straftaten, ausgehend von der Grundstrafe des Strafbefehls, er- scheint eine hypothetische Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen angemessen. Von der hypothetischen Gesamtstrafe ist die Grundstrafe von 70 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe für die Sachbe- schädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB beträgt demzufolge 30 Tagessätze. Es bleibt anzumerken, dass auch die Bundesanwaltschaft eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachtet. Dies ergibt sich – entgegen dem for- mellen (und offenbar versehentlichen) Antrag von 40 Tagessätzen – aus der Be- gründung im schriftlichen Parteivortrag (Parteivortrag S. 2; TPF pag. 4.510.4). 3.6.5 Zusatzstrafe für die mit Busse zu bestrafenden Taten Grund- und Einsatzstrafe bildet die im Strafbefehl gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ausgesprochene Busse von Fr. 1‘400.--. Bei der Bildung der Zusatzstrafe ist von - 14 - den Einzelstrafen auszugehen, die gemäss Art. 38 Ziff. 1 SprstG und Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB auszusprechen wären (vorne E. 3.5.4). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die Grundstrafe gemäss Strafbefehl auf- grund der (gedanklichen) Einzelstrafen für die neuen Taten angemessen zu er- höhen. Für die Übertretung des Sprengstoffgesetzes (wofür im ersten Urteil als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.-- festgesetzt wurde) ist eine reduzierte Strafe von Fr. 400.-- Busse und für die Sachbeschädigung – entsprechend der Erhöhung im ersten Urteil – eine reduzierte Strafe von Fr. 200.-- Busse festzu- setzen. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 2'000.-- Busse. Von der hypothetischen Gesamtstrafe von Fr. 2'000.-- Busse ist die rechtskräftig verhängte Grundstrafe von Fr. 1'400.-- Busse in Abzug zu bringen. Die vorlie- gend auszusprechende Zusatzstrafe beträgt demzufolge Fr. 600.-- Busse. 3.7 Täterkomponenten 3.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse In Bezug auf die Täterkomponenten ist auf die persönlichen Verhältnisse im Ur- teilszeitpunkt abzustellen. Die Strafkammer bewertete das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral. Diese Feststellungen bil- deten nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es kann somit vorab auf die Feststellungen im Urteil vom 9. August 2017 verwiesen werden (Urteil E. 10.7.1). Seither sind gemäss den Angaben des Beschuldigten im Formular «Persönliche und finanzielle Situation» vom 30. März 2019 (TPF pag. 4.521.3 ff.) keine we- sentlichen Änderungen eingetreten. Der Beschuldigte ist weiterhin im Gastge- werbe tätig. Er beziffert seinen monatlichen Nettolohn mit Fr. 2'600.--, während gemäss seinen Angaben in der Hauptverhandlung sein Einkommen damals rund Fr. 3'000.-- betragen hatte (vgl. Urteil S. 59). Die monatlichen Auslagen für den Mietzins beziffert der Beschuldigte mit Fr. 850.-- und für die Krankenkassenprä- mie mit Fr. 297.--. Er hat kein Vermögen. Er beziffert seine Schulden heute mit Fr. 37'500.--, wovon ca. Fr. 25'000.-- «Verfahrensschulden». Im Urteilszeitpunkt betrugen seine Schulden ca. Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- (Urteil S. 59). Dem Betreibungsregisterauszug vom 19. März 2019 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten (im Vergleich zum Auszug vom 22. Juni 2017) neue Betrei- bungen eingeleitet worden sind, für welche der Beschuldigte indessen teilweise Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet hat (TPF pag. 4.231.3.2 ff.). Insge- samt ist eine leichte Verschlechterung in den finanziellen Verhältnissen festzu- stellen: ein leicht tieferes Einkommen und ein Ansteigen der Verschuldung. Die leicht veränderte Situation wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung nicht aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind somit neutral zu würdigen. - 15 - 3.7.2 Nachtatverhalten 3.7.2.1 Die Strafkammer bewertete das Nachtatverhalten – sowohl in Bezug auf die ein- zelnen Faktoren als auch gesamthaft – neutral, mithin weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten (Urteil E. 10.7.2). Sie hielt in Bezug auf das Verhalten im Strafverfahren fest, der Beschuldigte habe nur seine Urheberschaft der Taten eingeräumt und kein Unrechtsbewusstsein gezeigt (Urteil E. 10.7.2.2). Das Bundesgericht hiess die diesbezüglich erhobenen Rügen wie folgt gut: «Nur teilweise zutreffend ist demgegenüber die vorinstanzliche Einschätzung des Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers. Zwar trifft es zu, dass er vor der Vorinstanz mit Ausnahme der Sachbeschädigung gegenüber der C. AG Freisprü- che beantragt hat. Ebenso zutreffend weist jedoch der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht den Unrechtsgehalt seines Verhaltens bestritt, sondern vorwie- gend die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde in Frage stellte. Hinsichtlich des Vorfalls im Stadion legt der Beschwerdeführer überzeugend dar, nie bestrit- ten zu haben, dass er mit dem Zünden der Sprengkörper widerrechtlich handelte. Jedoch war er der Meinung, sein Verhalten sei rechtlich als Widerhandlung ge- gen das Sprengstoffgesetz zu qualifizieren, was jedoch nicht angeklagt gewesen sei (… [Aktenverweis]). Hinsichtlich der schweren Körperverletzung räumt er zwar vor Bundesgericht ein, für diese verantwortlich zu sein, vor der Vorinstanz bestritt er jedoch noch, dass der Hörschaden des Beschwerdegegners [Anmer- kung: Privatkläger B.] auf sein Verhalten zurückzuführen sei (… [Aktenverweis]). Nichtsdestotrotz müsste die Vorinstanz das beschränkt bestehende Unrechtsbe- wusstsein des Beschwerdeführers strafmindernd berücksichtigen. In welchem Umfang dies zu erfolgen hat, liegt im sachrichterlichen Ermessen» (Rückwei- sungsurteil E. 7.5.4). Die weiteren Feststellungen der Strafkammer zum Nachtatverhalten wurden, so- weit sie gerügt worden sind, vom Bundesgericht nicht beanstandet. Dies trifft ins- besondere auf die Frage des Geständnisses zu (Rückweisungsurteil E. 7.5.4). 3.7.2.2 An der im Urteil des Bundesgerichts als Nachweis für das beschränkt bestehende Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten angegebenen Aktenstelle (SK.2017.17 TPF pag. 3.925.38 [schriftliche Plädoyernotizen der Verteidigung, S. 19]) räumt der Beschuldigte ein, dass er mit dem Werfen der vier Gegenstände – zwei Rauchtöpfe und zwei Kreiselblitze – eine (nicht angeklagte) vorsätzliche Wider- handlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 15 Abs. 5 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG begangen habe. Die Verwendung dieser Gegenstände sei verboten bzw. nur zu gewerblichen Zwecken erlaubt. Er habe keine konkrete Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 StGB verursacht und weder einen Gefährdungsvorsatz noch eine verbrecherische Absicht gehabt. In - 16 - Bezug auf die Körperverletzung hält der Beschuldigte an den vom Bundesgericht angegebenen Aktenstellen (SK.2017.17 TPF pag. 3.925.21, 3.925.41) fest, dass die Körperverletzung nicht von ihm adäquat kausal verursacht worden sei und dass die festgestellte Hörbeeinträchtigung des Privatklägers objektiv höchstens den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfülle. Der Beschuldigte weist darauf hin, dass er das Werfen der vier pyrotechnischen Gegenstände und den Besitz der beschlagnahmten stattlichen Menge pyrotechnischer Gegenstände seit seiner ersten Einvernahme anerkannt habe (SK.2017.17 TPF pag. 3.925.21). 3.7.2.3 Der Beschuldigte anerkannte, in Bezug auf das Werfen der vier pyrotechnischen Gegenstände widerrechtlich – gegen das Sprengstoffgesetz und damit gemein- hin gegen die Rechtsordnung verstossend – gehandelt zu haben. Er anerkannte auch, für die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin C. AG verant- wortlich zu sein. Er bestritt jedoch, Menschen und Eigentum konkret gefährdet zu haben, und er bestritt, dass sein Verhalten beim Privatkläger B. eine Hörbeein- trächtigung im Sinne einer schweren Körperverletzung bewirkt und er diese adä- quat kausal verursacht habe. Er bestritt mithin die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens in der Anklage im Sinne von Art. 224 und 122 StGB. Es erscheint angemessen, das beschränkt bestehende Unrechtsbewusstsein des Beschuldig- ten im Umfang von rund 10% strafmindernd zu bewerten. Die Verteidigung zeigt nicht nachvollziehbar auf, weshalb eine erheblich weiter- gehende Reduktion der Strafe vorzunehmen sei. Sie führt lediglich aus, die Strafe sei «um mehrere Monate» zu reduzieren, und folgert daraus, dass «unter Würdi- gung aller wesentlichen Umstände» eine (bedingte) Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten auszusprechen sei. Dabei weist sie darauf hin, dass das Bundesge- richt in der Urteilsbegründung offengelassen habe, ob die Vorinstanz wiederum eine teilbedingte Strafe aussprechen werde (TPF pag. 4.521.11 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann aus diesen Ausführungen des Bundesgerichts nicht gefolgert werden, es habe eine Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten als noch ermessenskonform bezeichnet. Das Bundesgericht hat vielmehr unter die- ser Überlegung die Rügen zur Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils nicht behandelt (Rückweisungsurteil E. 7.5.5). Eine in irgendeiner Hinsicht bin- dende Wirkung dieser Feststellung besteht nicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass es im sachrichterlichen Ermessen liege, in welchem Umfang das Unrechts- bewusstsein strafmindernd zu berücksichtigen sei (Rückweisungsurteil E. 7.5.4). 3.7.2.4 Die übrigen Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Die Strafminderung von rund 10% betrifft indes nur die Freiheitsstrafe bzw. die mit einer solchen zu ahn- denden Straftaten. Die Höhe der Geldstrafe und der Busse war vor Bundesge- richt nicht angefochten. Auch in sachlicher Hinsicht rechtfertigt sich keine (wei- tere) Strafreduktion, zumal hinsichtlich der Sachbeschädigung zum Nachteil der - 17 - C. AG der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue bereits berücksichtigt wor- den ist. Eine zusätzliche Reduktion wäre nicht sachgerecht. 3.8 Konkrete Strafe 3.8.1 Die hypothetische Freiheitsstrafe beträgt 33 Monate. Aufgrund der Täterkompo- nenten (beschränkt bestehendes Unrechtsbewusstsein) ist diese um rund 10% zu reduzieren. Die konkrete Strafe ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.8.2 Die hypothetischen Zusatzstrafen von 30 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 600.-- Busse zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 sind in dieser Höhe als konkret zu verhängende Zusatzstrafen auszusprechen. 3.9 Tagessatz 3.9.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 13. Dezember 2002; AS 2006 3459). 3.9.2 Im Urteil vom 9. August 2017 wurde der Tagessatz auf Fr. 50.-- festgesetzt. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse erfordern keine Anpassung. Bei ei- nem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'600.-- und Auslagen von Fr. 850.-- für Miete und Fr. 297.-- für Krankenkasse beträgt das strafrechtlich relevante Net- toeinkommen Fr. 1'453.--, was einen Tagessatz von (gerundet) Fr. 50.-- ergibt.
  15. Vollzug 4.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). - 18 - Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewähr- ten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz über- wiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen). Für Frei- heitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraus- setzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Ver- schuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «haupt- sächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollzie- henden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe un- bedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Aus- druck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der un- bedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; zum Gan- zen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.1). 4.2 Aus objektiven Gründen kann für die Freiheitsstrafe nur ein teilweiser Strafauf- schub gemäss Art. 43 StGB in Betracht fallen. In Bezug auf die Legalprognose ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist beruflich und sozial integriert. Er - 19 - hat sich vor den hier zu beurteilenden Straftaten nichts zu Schulden kommen lassen (vgl. Strafregisterauszug vom 19. März 2019; TPF pag. 4.231.1.2). Vor Gericht führte er aus, der Vorfall vom 21. Februar 2016 habe sein Leben nach- haltig verändert (SK.2017.17 TPF pag. 3.920.8). Seither ist er allerdings erneut – teilweise im selben Deliktsbereich – straffällig geworden, wie aus dem Strafbe- fehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 hervorgeht (TPF pag. 4.255.1.7 ff.; vorne E. 3.6.2). Der Beschuldigte wurde für am 1. Juli 2016 und am 1. August 2016 begangene Straftaten (Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, Beschimpfung nach Art. 177 StGB und Vergehen gegen das Sprengstoff- gesetz nach Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG [Besitz und Verwenden von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen]) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'400.-- verurteilt. Diese Verurtei- lung zeigt auf, dass der Beschuldigte offensichtlich Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten und Rechtsgüter Dritter zu respektieren. Dies wirkt sich nachteilig auf die Bewährungsprognose aus. Das Gericht geht indessen davon aus, dass die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zu Wohlverhalten anhalten wird. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs einbezieht, kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Dem- nach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. 4.3 Der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf im vorliegenden Fall höchstens 15 Monate (d.h. die Hälfte der ausgesprochenen Freiheitsstrafe; Art. 43 Abs. 2 StGB) betragen. Es liegt mehrfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte hat seine Taten auf rück- sichtslose und hinterhältige Art sowie im Wissen darum begangen, dass unbe- teiligte Dritte geschädigt werden könnten. Die schwere Körperverletzung des Pri- vatklägers B. hat er in Kauf genommen. Das Verschulden wiegt beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB nicht mehr leicht und beim Tatbestand von Art. 122 StGB im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt kein Fall vor, bei dem der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten zu beschränken wäre. Die angeführten Argumente (u.a. negative Presseberichterstattung, Wir- kung der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht auf den Beschuldigten, schwere finanzielle Folgen, Schadenswiedergutmachung, Wohlverhalten seit den Taten gemäss Strafbefehl; TPF pag. 4.521.12 f.) beschlagen in erster Linie das Nachtatverhalten und damit die Strafzumessung und nicht die Frage der Voll- zugsform. Die Tatmehrheit und die Schwere des Tatverschuldens erfordern, den unbedingt zu vollziehenden Teil erheblich über dem Mindestmass von sechs Mo- naten festzusetzen. Ein unbedingter Strafteil von 12 Monaten ist angemessen. Der Strafaufschub ist somit für die restlichen 18 Monate zu gewähren. - 20 - 4.4 Für die Geldstrafe kann der Strafaufschub in vollem Umfang gewährt werden. 4.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem Verschulden entsprechend ist eine Probezeit von drei Jahren angezeigt. 4.6 Für den Fall, dass die Busse von Fr. 600.-- schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4.7 Der Vollzugskanton ist Luzern (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
  16. Kosten 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund durch unnötige oder feh- lerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 5.2 Erstes Hauptverfahren (SK.2017.17) 5.2.1 Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) freigesprochen, im Übrigen wird er in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Der Freispruch betrifft einen Nebenpunkt des Verfahrens betreffend die anlässlich der Haus- durchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten pyrotechnischen Gegen- stände. Der Aufwand der Strafbehörden wie auch der Verteidigung (siehe dazu nachfolgend) war in Bezug auf diesen Anklagepunkt verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich, 10% der Verfahrenskosten für diesen Punkt auszuscheiden. So- mit ist der Beschuldigte im Umfang von 90% kostenpflichtig. Eine Kostenauferle- gung in Bezug auf den Freispruch ist nicht angezeigt (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2.2 Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 24‘712.35 (Urteil SK.2017.17 E. 13.3). Auf den Beschuldigten entfallen davon 90% bzw. Fr. 22'241.10. Mit Rücksicht auf die beschränkten finanziellen Verhältnisse und zur Vermeidung einer für die Bewährung und Wiedereingliederung ungünstigen finanziellen Belastung werden dem Beschuldigten in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO die Verfah- renskosten im reduzierten Umfang von Fr. 13‘500.-- zur Bezahlung auferlegt. - 21 - 5.3 Zweites Hauptverfahren (SK.2019.15) Die Verfahrenskosten des zweiten Hauptverfahrens wurden aufgrund der Rück- weisung durch das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten verursacht und gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
  17. Entschädigung des Beschuldigten 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem an- wendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss dem Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Sie müssen verhältnismässig und angemessen sein (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.). 6.2 Der Beschuldigte wird erbeten verteidigt. Er beantragt eine angemessene Par- teientschädigung gemäss Honorarnote der Verteidigung. Anderweitige Entschä- digungen (für wirtschaftliche Einbussen oder als Genugtuung) werden nicht be- antragt; die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im Übrigen nicht erfüllt. 6.3 Der Beschuldigte wird in einem Anklagepunkt freigesprochen und im Übrigen schuldig gesprochen. Entsprechend den Ausführungen zu den Kosten (E. 5.2) ist es gerechtfertigt, 10% des Verteidigungsaufwands des ersten Hauptverfah- rens (SK.2017.17) auf den Freispruch auszuscheiden und den Beschuldigten im entsprechenden Umfang zu entschädigen. Für das zweite Hauptverfahren (SK.2019.15) ist der Beschuldigte vollumfänglich entschädigungsberechtigt. - 22 - 6.4 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend- bar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwen- digen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Ausla- gen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeits- zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die vorgenannten Stundenansätze anzuwenden. Der Stundenansatz beträgt Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. 6.5 Die Verteidigerin macht für das erste Hauptverfahren gemäss Kostennote vom
  18. August 2017 für die Zeit vom 21. Juni 2016 bis 4. August 2017 einen Aufwand von 51,4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- und Auslagen von Fr. 1'284.25 geltend, zuzüglich Aufwand und Barauslagen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Mehrwertsteuer (SK.2017.17 TPF pag. 3.721.2 ff.). Für das zweite Hauptverfahren (SK.2019.15) macht die Verteidigerin gemäss Kostennote vom 1. Juli 2019 folgende Entschädigung geltend: «Rückweisung an Bundesstrafgericht» (Aufwand vom 12. März 2019 bis
  19. Juli 2019): 7,8 Stunden à Fr. 300.--, Barauslagen Fr. 59.90, Mehrwertsteuer Fr. 184.80, total Fr. 2'584.70. «Verfahren Bundesgericht» (Aufwand vom 25. September 2017 bis 4. März 2019): 41,9 Stunden à Fr. 300.--, Barauslagen Fr. 403.10, Mehrwertsteuer Fr. 998.90, total Fr. 13'972.--. Erstes Hauptverfahren: Im Stundentotal von 51,40 ist die Reisezeit von 3,25 Stunden für die Hauptver- handlung (Zürich–Bellinzona retour) enthalten; diese ist separat zu berechnen. - 23 - Für Einvernahmen in Zürich werden inklusive Vorbesprechung mit Klient und Rei- sezeit 4 Stunden (28. September 2016; Einvernahme 10:15 bis 12:30 Uhr) bzw. inklusive Reisezeit 4,5 Stunden verrechnet (25. Januar 2017; drei Einvernahmen von 12:45 Uhr bis 16:30 Uhr). Von den 8,5 Stunden sind 7 Stunden als Arbeitszeit und 1,5 Stunden als Reise- und Wartezeit (verspätetes Eintreffen befragter Per- sonen; pag. 12-01-0008 ff., 12-09-0003 ff.) zu berechnen. Der Arbeitsaufwand (ohne Hauptverhandlung) beträgt 46,65 Stunden. Davon entfallen 22 Stunden, mithin knapp die Hälfte, auf die Ausarbeitung des Plädoyers. Dies erscheint als übersetzt, weshalb eine Kürzung um 4,4 Stunden (ein Fünftel von 22 Stunden) erfolgt. Der Aufwand ohne Hauptverhandlung beträgt demnach 42,25 Stunden. Die Hauptverhandlung vom 8. und 9. August 2017 dauerte insgesamt 8 Stunden (abzüglich Mittagspause; TPF pag.3.920.1 ff.). Für die Nachbesprechung des Ur- teils ist 1 Stunde zu veranschlagen (Kostennote vom 1. Juli 2019, Position vom
  20. September 2017). Der Arbeitsaufwand beträgt somit 51,25 Stunden, die Rei- sezeit 4,75 Stunden. Das ergibt einen vergütungsberechtigten Aufwand von Fr. 11'787.50 für Arbeit und Fr. 950.-- für Reise-/Wartezeit, total Fr. 12'737.50. Die Auslagen werden mit Fr. 1'284.25 beziffert. Für Aktenkopien (Kopieren/Aus- drucken) werden Fr. 722.-- und das Erstellen/Kopieren (10-fach) des Plädoyers Fr. 320.-- (1 Seite à Fr. 1.--), total Fr. 1'042.--, geltend gemacht. Die weiteren Auslagen betreffen Telefon, E-Mail, Porti, 1 USB-Stick und Fahrtkosten. Letztere werden, soweit die Hauptverhandlung betreffend (Fr. 59.--), nachfolgend berück- sichtigt. Fotokopien werden mit 50 Rappen, Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Die Akten-/Plädoyerkopien sind mit ma- ximal Fr. 208.40 zu vergüten. E-Mails sind gemäss BStKR nicht zu entschädigen. Allgemeines Büromaterial (USB-Stick) ist nicht zu vergüten. Die Auslagen wer- den aufgrund dieser Kürzungen auf Fr. 350.-- festgesetzt. Die Auslagen für die Hauptverhandlung sind wie folgt zu vergüten: Fahrtkosten Fr. 59.-- (Bahnbillett
  21. Klasse gemäss Kostennote), Übernachtung Fr. 160.-- (geschätzt), 3 Haupt- mahlzeiten à Fr. 27.50, total Fr. 301.50. Das ergibt Auslagen von total Fr. 651.50. Die Entschädigung beträgt bei vollem Entschädigungsanspruch Fr. 14'460.-- (Honorar Fr. 12'737.50, Auslagen Fr. 651.50, MWST von 8% auf Fr. 13'389.-- = Fr. 1'071.--). Davon sind 10% bzw. Fr. 1'446.-- zu entschädigen. Zweites Hauptverfahren: Der Aufwand ab dem 25. September 2017 (ohne Urteilsbesprechung) bis zu dem am 6. März 2017 erfolgten Versand des bundesgerichtlichen Urteils («Verfahren Bundesgericht») von Fr. 13'972.-- gemäss Kostennote vom 1. Juli 2019 be- schlägt nur das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Für diesen Aufwand - 24 - wird der Beschuldigte – im Rahmen seines Obsiegens – gemäss Urteil des Bun- desgerichts vom 21. Februar 2019 entschädigt. Eine darüber hinausgehende Entschädigung kann im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Zu entschädigen ist der notwendige Aufwand der Verteidigung ab Eröffnung des zweiten Hauptverfahrens, welche am 8. März 2019 erfolgte. Der geltend ge- machte Aufwand von 7,8 Stunden erscheint angemessen. Dies ergibt ein Hono- rar von Fr. 1'794.-- (7,8 Stunden à Fr. 230.--). Hinzu kommen Auslagen von Fr. 59.90 und Fr. 142.75 Mehrwertsteuer (7,7% auf Fr. 1'853.90). Der Beschul- digte ist für seinen Verteidigungsaufwand somit mit Fr. 1'996.65 zu entschädigen. 6.6 Im Ergebnis ist die Entschädigung des Beschuldigten für die beiden erstinstanz- lichen Verfahren gesamthaft auf Fr. 3'442.65 festzusetzen.
  22. Entschädigung der Privatklägerschaft Die vom Bundesgericht aufgehobene Dispositiv-Ziffer IV des Urteils vom 9. Au- gust 2017 betrifft formell zwar auch die Entschädigung an die Privatklägerschaft (Dispositiv-Ziff. IV.8). Materiell ist indessen als Nebenfolge des teilweisen Frei- spruchs nur über die Entschädigung des Beschuldigten neu zu befinden. Die Pri- vatkläger sind nicht Parteien des neuen Verfahrens vor der Strafkammer, wes- halb eine formelle Neueröffnung des Entschädigungspunkts nicht erforderlich ist. - 25 - Die Strafkammer erkennt: I.
  23. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffge- setz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG.
  24. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; 2.2 der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB; 2.3 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; 2.4 der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG.
  25. 3.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 12 Monate unbe- dingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 3.2 A. wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage.
  26. Als Vollzugskanton wird der Kanton Luzern bestimmt. II.
  27. (… [Anordnungen über beschlagnahmte Gegenstände]) - 26 - III.
  28. (… [Zivilklagen]) IV.
  29. Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2017.17 betragen: Fr. 9'500.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 3'812.35 Auslagen Vorverfahren Fr. 7'500.-- Gerichtsgebühr Fr. 3‘900.-- Auslagen des Gerichts Fr. 24'712.35 Total 7.2 A. werden davon Fr. 13'500.-- auferlegt. 7.3 Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2019.15 gehen zu Lasten des Staates.
  30. Entschädigung der Privatklägerschaft (…)
  31. Entschädigung des Beschuldigten A. wird vom Staat eine Entschädigung von total Fr. 3'442.65 ausgerichtet (Verfahren SK.2017.17 Fr. 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 Fr. 1'996.65).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 10. Juli 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz, Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Manuela Schiller

Gegenstand

Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, schwere Körperverlet- zung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Wider- handlung gegen das Sprengstoffgesetz

Rückweisung durch das Bundesgericht

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2019.15

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG. 2. A. sei schuldig zu sprechen:

– der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;

– der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB;

– der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;

– der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG. 3. A. sei – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 – zu bestrafen mit:

– einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 17 Monate unbedingt und 18 Mo- nate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen.

– einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, ausmachend Fr. 1'600.--. Der Vollzug sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

– einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse habe die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage zu betragen. 4. Als Vollzugskanton sei der Kanton Luzern zu bestimmen. 5. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 24'712.35 ohne die vom Gericht festzule- genden Kosten des erneuten erstinstanzlichen Verfahrens, seien A. im reduzierten Betrag von Fr. 15'000.-- aufzuerlegen.

- 3 - Anträge der Verteidigung: 1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG sowie vom Vorwurf der Über- tretungen des Sprengstoffgesetzes im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG. 2. A. sei schuldig zu sprechen:

– der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;

– der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB;

– der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. A. sei – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 – zu bestrafen mit:

a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

b) eventuell einer Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten, wovon maximal 20 Mo- nate bedingt und 6 Monate unbedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen.

c) einer Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Verfahrenskosten für das erste Verfahren seien A. angemessen, in einem redu- zierten Betrag von maximal Fr. 10'000.--, aufzuerlegen. Die Kosten des erneuten erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und A. sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen.

- 4 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft wirft A. (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 30. März 2017 zusammengefasst vor, er habe anlässlich des Super League Fussballspiels FC Luzern – FC St. Gallen vom 21. Februar 2016 in der Swisspora- rena in Luzern kurz nach Spielbeginn, zwischen 16:01:10 und 16:02:00 Uhr, zu- nächst zwei Rauchkörper gezündet und in den Strafraumbereich des Spielfelds ge- worfen. Die Rauchkörper seien auf dem Spielfeld abgebrannt und hätten den Stadi- onrasen beschädigt. Das Eigentum der C. AG sei in der Höhe von Fr. 800.-- geschä- digt worden. Anschliessend habe der Beschuldigte zwei Sprengkörper (KreiselbIitz mit Silberperlenschweif, ca. 10 g Blitzknallsatz) gezündet und zwischen Strafraum und Seitenlinie des Spielfelds geworfen. Der erste Sprengkörper habe sich nicht umgesetzt (sog. Blindgänger). Der zweite Sprengkörper sei in der Luft über dem Spielfeld mit einem heftigen Blitzknall und gleichzeitigem Funkenwurf detoniert. In den betroffenen Bereichen des Spielfelds und in den angrenzenden Zuschauer-Sek- toren hätten sich Spieler, Zuschauer, ein Schiedsrichter und ein Stewart sowie Ge- genstände befunden, welche durch die vom Beschuldigten gezündeten Rauch- bzw. Sprengkörper gefährdet worden seien. Auf Grund der Detonation des zweiten Sprengkörpers habe der Zuschauer B. eine Hörschädigung erlitten. Durch den Funkenwurf des Sprengkörpers sei die Jacke von B. beschädigt worden. Der Be- schuldigte habe diverse pyrotechnische Gegenstände besessen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2016 in seiner Wohnung sichergestellt worden seien. B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach den Beschuldigten mit Urteil SK.2017.17 vom 9. August 2017 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB (hinsichtlich der Würfe der Sprengkörper KreiselbIitz mit Silberperlenschweif), der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 17, 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG schuldig (Urteils-Dispositiv Ziff. I.1). Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbe- dingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag auf den Vollzug der Freiheitsstrafe, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 700.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Urteils-Dispositiv Ziff. I.2). Die Strafkammer bestimmte den Vollzugskanton (Urteils-Dispositiv Ziff. I.3) und befand über die beschlagnahmten Gegenstände (Urteils-Dispositiv Ziff. II), die Zivilklagen der Privatkläger B. und C. AG (Urteils-Dispositiv Ziff. III) sowie die Verfahrenskosten

- 5 - und die Entschädigung der Privatklägerschaft (Urteils-Dispositiv Ziff. IV). Das schrift- lich begründete Urteil wurde am 22. September 2017 an die Parteien versandt. C. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte und der Privatkläger B. je Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfah- ren und hiess mit Urteil vom 21. Februar 2019 die Beschwerde des Beschuldigten (Verfahren 6B_1248/2017) teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern I und IV des Ur- teils des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Die Beschwerde von B. (Verfahren 6B_1278/2017) schrieb das Bundesgericht als gegenstandslos ab. D. Die Strafkammer eröffnete das neue Verfahren am 8. März 2019 unter der Ge- schäftsnummer SK.2019.15. Auf Anfrage der Verfahrensleitung vom 21. März 2019 verzichteten die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte auf die Durchführung ei- ner neuen Hauptverhandlung (TPF pag. 4.231.4.1, 4.510.1, 4.521.2). In der Folge führte die Strafkammer ein schriftliches Verfahren durch (TPF pag. 4.400.3). E. Die Parteien verzichteten auf neue Beweisanträge (TPF pag. 4.510.1, 4.521.2). Das Gericht ergänzte von Amtes wegen die Akten um einen Strafregister- und Betrei- bungsregisterauszug und edierte beim Kreisgericht St. Gallen die Strafakten des Verfahrens ST.2017.41-CKE/SG3SE-CBO betreffend den Beschuldigten wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Besitz und Verwenden von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen), Tätlichkeiten und Be- schimpfung (TPF pag. 4.400.1). Auf Aufforderung des Gerichts reichte der Beschul- digte das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ein (TPF pag. 4.521.2 ff.). F. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde das Beweisverfahren geschlossen und den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 10. Mai 2019 zur Aktenergänzung Stellung zu nehmen und einen schriftlichen Parteivortrag einzureichen (TPF pag. 4.400.3). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 25. April 2019 auf Stellungnahme zur Ak- tenergänzung des Gerichts und reichte den Parteivortrag ein (TPF pag. 4.510.2 ff.). Dieser wurde der Verteidigung zur Kenntnisnahme übermittelt (TPF pag. 4.400.7). Die Verteidigung reichte innert erstreckter Frist am 17. Juni 2019 den Parteivortrag ein (TPF pag. 4.521.10 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Replik.

- 6 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des recht- lichen Gehörs der Parteien notwendig erscheint (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.28 vom 18. Dezember 2018 E. 1; SK.2018.37 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1.1; SK.2017.37 vom 23. November 2017 E. 1 [betreffend Sanktionspunkt], bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2018 vom 28. November 2018). Die genannten Voraussetzungen für eine weitere Hauptverhandlung sind nicht erfüllt. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stel- len; sie erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen. Die Akten wurden von Amtes wegen ergänzt, soweit dies für die Neu- beurteilung des Sanktionspunkts erforderlich war (Prozessgeschichte lit. D.–F.). 1.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bun- desgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 2. Freispruch und Schuldpunkte 2.1 Das Bundesgericht bestätigte im Rückweisungsurteil – soweit es darüber zu be- finden hatte – die Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB (Urteil E. 4) und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB) (Urteil E. 5). Zum Schuldspruch wegen mehrfacher Sach- beschädigung hatte es sich nicht zu äussern; dieser war vom Beschuldigten nicht angefochten worden (Urteil E. 2). Diese Schuldsprüche sind indes neu zu eröff- nen, nachdem Urteils-Dispositiv Ziff. I formell umfassend aufgehoben worden ist.

- 7 - 2.2 Mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz 2.2.1 Die Strafkammer stellte fest, dass der Beschuldigte am 7. März 2016 (Datum der Hausdurchsuchung an seinem Wohnsitz) im Besitz der in der Anklageschrift bzw. im Bericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich („Materialauflistung aus Hausdurchsuchung A. vom 07.03.2016“) genannten py- rotechnischen Gegenstände war (Urteil E. 8.1–8.2). In Bezug auf die pyrotechni- schen Gegenstände, die gemäss Sprengstoffgesetzgebung in die Kategorie F4 fallen, und jene, die als bodenknallende Feuerwerkskörper klassifiziert werden, sprach sie den Beschuldigten des vorsätzlichen Besitzes ohne Bewilligung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über explosi- onsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) schuldig (E. 8.3.4 und Urteils-Dispositiv Ziff. I.1.4 erster Satzteil). Die Strafkammer stellte weiter fest, dass der Beschuldigte in Bezug auf die vor- genannten Kategorien von Feuerwerkskörpern (F4 und bodenknallende Feuer- werkskörper) die Sicherheitsvorschriften von Art. 17 und 22 Abs. 1 SprstG nicht eingehalten und damit vorsätzlich gegen Art. 38 Ziff. 1 SprstG verstossen hat und sprach ihn schuldig (E. 8.4.4 und Urteils-Dispositiv Ziff. I.1.4 zweiter Satzteil). In Bezug auf die übrigen pyrotechnischen Gegenstände stellte die Strafkammer fest, dass weder ein strafbarer Besitz ohne Bewilligung noch ein Verstoss gegen die Sicherheitsvorschriften vorliegt. Ein formeller Freispruch erfolgte indes nicht. 2.2.2 Das Bundesgericht stellte fest, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung ge- gen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG Bundesrecht verletzt und hob ihn auf. Das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung (Verordnung über ex- plosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000; SR 941.411), so das Bun- desgericht, würden lediglich Herstellung, Einfuhr, Handel, Erwerb und Verwen- dung bestimmter pyrotechnischer Gegenstände einer Bewilligungspflicht unter- stellen. Demgegenüber erkläre weder das Gesetz noch die Verordnung den Be- sitz von pyrotechnischen Gegenständen als bewilligungspflichtig. Demnach dürf- ten pyrotechnische Gegenstände ohne Bewilligung besessen werden. Auch sei der Besitz der fraglichen pyrotechnischen Gegenstände nicht verboten. Art. 15 SprstG äussere sich unter der Marginale «verbotener Verkehr» einzig zu Her- stellung, Einfuhr, Verkauf, Abgabe, Weitergabe und Verwendung. Auch hier werde der Besitz nicht erwähnt. Da das Sprengstoffgesetz und die Spreng- stoffverordnung den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen weder einer Be- willigungspflicht unterstellen noch generell verbieten würden, sei er nie unbefugt im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG und damit nicht strafbar. Die Vorinstanz verletze somit das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) (Rückweisungsurteil E. 6.4.2).

- 8 - Demzufolge ist der Beschuldigte im neuen Urteil vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 des Sprengstoffgesetzes freizusprechen. 2.2.3 Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17 und 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG wurde vom Beschuldigten nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 25. Oktober 2017 S. 3 und 27; bundes- gerichtliches Verfahren 6B_1248 act. 1). Der Schuldspruch ist neu zu eröffnen, nachdem Urteils-Dispositiv Ziff. I formell umfassend aufgehoben worden ist. 3. Strafzumessung 3.1 Das Bundesgericht stellte hinsichtlich der Strafzumessung in zwei Punkten Er- messensüberschreitungen der Strafkammer fest (Rückweisungsurteil E. 7). Die Strafzumessung ist unter Berücksichtigung dieser Punkte neu vorzunehmen. In rechtlicher Hinsicht kann grundsätzlich auf die Ausführungen im aufgehobenen Urteil der Strafkammer verwiesen werden, welche auch hier gelten (E. 10.1). 3.2 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB 3.2.1 Die Strafkammer erkannte hinsichtlich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB für die zwei grundsätzlich identischen Sprengkörperwürfe auf mehrfache Begehung (Urteil E. 4.5). Sie ging für beide Taten vom gleichen, objektiv nicht mehr leichten Tatverschulden aus, wobei sie beim Wurf des ersten, nicht detonierten Spreng- körpers (sog. Blindgänger) auf ein subjektiv nicht mehr leichtes Tatverschulden erkannte, und setzte die gedankliche Einsatzstrafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe fest (Urteil E. 10.3). Die Strafkammer gewichtete beim Wurf des zweiten (umge- setzten) Sprengkörpers das subjektive Tatverschulden höher und erhöhte die Einsatzstrafe für diese Tat um 6 Monate Freiheitsstrafe (Urteil E. 10.4.1). 3.2.2 Das Bundesgericht verwarf die vom Beschuldigten erhobenen Rügen und bestä- tigte das Strafmass für die Einsatzstrafe (Rückweisungsurteil E. 7.5.1). Demnach ist für die Strafzumessung von einer Einsatzstrafe von 15 Monaten auszugehen. Das Bundesgericht verwarf den Einwand des Beschuldigten, wonach für beide Sprengkörperwürfe gedanklich nur eine Einsatzstrafe ohne Asperation festzuset- zen sei (Rückweisungsurteil E. 7.5.2). Für den Wurf des zweiten Sprengkörpers ist die Einsatzstrafe demnach angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.2.3 Das Bundesgericht gab indessen hinsichtlich der Asperation der Rüge des Be- schuldigten statt und hielt fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das sub- jektive Tatverschulden beim zweiten Wurf höher sein solle als beim ersten Wurf.

- 9 - Die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche. Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen, indem sie das subjektive Verschulden beim zweiten Wurf höher bewerte als beim ersten Wurf. Vielmehr sei bei beiden Würfen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden auszugehen. Die Vor- instanz werde neu festlegen müssen, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöhe (Rückweisungsurteil E. 7.5.2). 3.2.4 Beim zweiten Wurf ist das Tatverschulden – wie beim ersten Wurf – in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Die zweite Tat hängt zwar mit der ers- ten zeitlich, sachlich und situativ eng zusammen. Zu berücksichtigen ist, dass der zweite Wurf praktisch unmittelbar auf den Wurf des ersten, nicht detonierten Sprengkörpers folgte und der Beschuldigte nach diesem – aus seiner Sicht miss- ratenen – Wurf keine tieferen Überlegungen anstellen konnte. Er zündete indes den zweiten Sprengkörper, weil der erste Sprengkörper nicht detoniert war (Urteil E. 4.4.2). Er war sich der dadurch geschaffenen Gefahr bewusst (Urteil E. 4.4.1). Eine marginale Erhöhung um bloss einen Monat, wie dies von der Verteidigung beantragt wird (Parteivortrag S. 2; TPF pag. 4.521.11), trägt dem Verschulden nicht hinreichend Rechnung. Andererseits widerspiegelt die von der Bundesan- waltschaft beantragte Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate (Parteivortrag S. 2; TPF pag. 4.510.4) die Gleichwertigkeit des Verschuldens nicht. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3 Vorsätzliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB 3.3.1 Die Strafkammer erwog, beim Tatbestand der schweren Körperverletzung seien das objektive und das subjektive Tatverschulden im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer zu gewichten. Sie erhöhte für diese Tat die Einsatzstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB um (weitere) 15 Monate Freiheitsstrafe (Urteil E. 10.4.2). 3.3.2 Das Bundesgericht verwarf die vom Beschuldigten erhobenen Rügen. Es be- zeichnete die Bewertung des Verschuldens wie auch die Erhöhung der Einsatz- strafe um 15 Monate als ermessenskonform (Rückweisungsurteil E. 7.5.3). Die Strafkammer hat dies demnach der neuen Strafzumessung zu Grunde zu legen. 3.4 Hypothetische Freiheitsstrafe Die gedankliche Einsatzstrafe beträgt 15 Monate Freiheitsstrafe. Diese ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst um 3 Monate und danach um weitere 15 Monate zu erhöhen. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt 33 Monate Freiheitsstrafe.

- 10 - 3.5 Weitere Straftaten 3.5.1 Die Strafzumessung für die im Urteil vom 9. August 2017 mit Geldstrafe bzw. Busse geahndeten Delikte war nicht Gegenstand des Bundesgerichtsverfahrens. Die Strafzumessung ist aufgrund des teilweisen Freispruchs in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz neu vorzunehmen. 3.5.2 Die Strafkammer setzte für die Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen fest (Urteil E. 10.5.1). Sie er- höhte diese aufgrund der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C. AG um 30 Tagessätze und gelangte zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen (Urteil E. 10.5.2). Aufgrund des Freispruchs betreffend den Anklagevorwurf der Widerhandlung ge- gen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (vorne E. 2.2.2) ist das Strafmass betreffend Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB als Einzelstrafe neu festzusetzen. 3.5.3 Die Strafkammer erwog, das objektive und subjektive Verschulden betreffend die Sachbeschädigung zum Nachteil der C. AG sei noch leicht. Eine Einsatzstrafe – bei einem Schadensbetrag von Fr. 800.-- – müsste unterhalb von 60 bzw. 55 Tagessätzen Geldstrafe – welches Strafmass vom Bundesgericht für im Rahmen von Einbruchdiebstählen in einen Kiosk begangene Sachbeschädigungen bei ei- nem gesamthaften Schaden von Fr. 850.-- als übersetzt bezeichnet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2 und 1.2.2 i.V.m. Sachverhalt lit. A) – liegen (Urteil E. 10.5.2.1). Die Strafkammer hielt fest, die Schadenswiedergutmachung sei gemäss Art. 48 lit. d StGB als aufrichtige Reue strafmildernd zu berücksichtigen, und zwar innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens leicht strafmindernd (Urteil E. 10.5.2.2–10.5.2.3). Unter diesen Voraussetzungen – unter Berücksichtigung des Strafmilderungs- grunds – ist die hypothetische Einzelstrafe für die Sachbeschädigung zum Nach- teil der C. AG auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.5.4 Für die Übertretungen gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers B.) und Art. 38 Ziff. 1 SprstG hatte die Strafkammer aufgrund der gesetzlichen Strafandrohung je eine Busse auszusprechen, wobei wiederum Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden war. Die Strafkammer setzte für die Übertretung des Sprengstoffgesetzes gemäss Art. 38 Ziff. 1 SprstG als gedankliche Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.-- fest. Diese erhöhte sie aufgrund der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB um Fr. 200.-- und setzte als hypothetische Gesamtstrafe

- 11 - eine Busse von Fr. 700.-- fest (Urteil E. 10.6). Dies blieb unangefochten. Vorlie- gend ist daher im Weiteren von diesem Strafmass auszugehen (siehe E. 3.6). 3.6 Retrospektive Realkonkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) 3.6.1 Rechtliches Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Wer meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Das Gericht hat zunächst nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Es hat sich zu fra- gen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzei- tig beurteilt hätte (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; 141 IV 61 E. 6.1.2). Von dieser Strafe wird die im Ersturteil festgesetzte (Grund-)Strafe abgezogen. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beur- teilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die gedanklich zu bildende hypothe- tische Gesamtstrafe hat das Gericht aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Dass es die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zu- rückzukommen. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe ab- zuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamt- strafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu

- 12 - beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grund- strafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstra- fen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafen- bildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zu- satzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.6.2 Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom

8. Februar 2017 wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 140.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1'400.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen, bestraft (TPF pag. 4.255.1.7 ff.). Aufgrund des Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl – welcher am 16. August 2017 erfolgt ist

– erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 18. August 2017, Entscheid-Dispositiv Ziff. 1; TPF pag. 4.255.1.3 ff.). Der Beschuldigte hat die Straftaten am 1. Juli 2016 und am 1. August 2016 be- gangen und wurde deswegen mit Strafbefehl vom 8. Februar 2017 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat er am 21. Februar 2016 und 7. März 2016 begangen. Er hat sie mithin begangen, bevor er wegen einer anderen Tat – näm- lich den dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Taten – verurteilt worden ist. Dem- nach ist eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen. Entsprechend Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.1 bzw. Urteil der Strafkammer vom

9. August 2017 E. 10.1.1) ist eine Zusatzstrafe nur auszusprechen, soweit das Gericht auf gleichartige Strafen erkennt; ungleiche Strafen sind kumulativ zu ver- hängen. Zu asperieren sind mithin je unter sich die Geldstrafen und die Bussen. 3.6.3 Zunächst ist anhand der Strafandrohung die abstrakt schwerste Tat zu bestim- men. Strafandrohung für die Straftaten gemäss Strafbefehl vom 8. Februar 2017: Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an (für vorsätzliche Tatbegehung, wovon vorliegend aufgrund der Umschreibung der Tat im Strafbefehl auszugehen ist); Art. 126 Abs. 1 StGB droht Busse an, Art. 177 Abs. 1 StGB Geldstrafe bis 90 Tagessätze.

- 13 - Strafandrohung für die Straftaten, die in diesem Strafverfahren zu beurteilen sind: Art. 144 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an; Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB droht Busse an, Art. 38 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 3, Art. 106 f. StGB Busse oder gemeinnützige Arbeit. Art. 37 Ziff. 1 SprstG (abstrakt schwerste Tat gemäss Strafbefehl) und Art. 144 Abs. 1 StGB (abstrakt schwerste Tat gemäss diesem Urteil der Strafkammer) sind abstrakt gleich schwere Taten. Die mit Busse zu bestrafenden Übertretun- gen gemäss Strafbefehl und diesem Urteil der Strafkammer sind unter sich gleich schwer, da je die gleiche Strafandrohung von Art. 106 Abs. 1 StGB (Busse bis Fr. 10'000.--) gilt. Das Gesetz sagt nicht, für welche Tat bei abstrakt gleich schwe- ren Taten die Einsatzstrafe zu bilden ist. Vorliegend wird jeweils von den Strafen gemäss Strafbefehl (Geldstrafe bzw. Busse) als Einsatzstrafe ausgegangen. 3.6.4 Zusatzstrafe für die mit Geldstrafe zu bestrafenden Taten Bei der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 8. Februar 2017 handelt es sich be- reits um eine Gesamtstrafe, gebildet aus den gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG (als Einsatzstrafe des Strafbefehls, da schwerstes Delikt) ausgesprochenen Geld- strafe und der Geldstrafe gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Sie bildet Ausgangs- punkt für die Bemessung der Zusatzstrafe für die Tat nach Art. 144 Abs. 1 StGB. Im Strafbefehl vom 8. Februar 2017 wurde eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen ausgesprochen. Diese Grundstrafe ist rechtskräftig und unabänderlich und für die Strafkammer, welche vorliegend eine Zusatzstrafe zu bilden hat, verbindlich. Vorliegend erachtet die Strafkammer für die von ihr zu beurteilende Tat eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen (E. 3.5.3). Bei gleichzeitiger Be- urteilung aller Straftaten, ausgehend von der Grundstrafe des Strafbefehls, er- scheint eine hypothetische Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen angemessen. Von der hypothetischen Gesamtstrafe ist die Grundstrafe von 70 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe für die Sachbe- schädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB beträgt demzufolge 30 Tagessätze. Es bleibt anzumerken, dass auch die Bundesanwaltschaft eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachtet. Dies ergibt sich – entgegen dem for- mellen (und offenbar versehentlichen) Antrag von 40 Tagessätzen – aus der Be- gründung im schriftlichen Parteivortrag (Parteivortrag S. 2; TPF pag. 4.510.4). 3.6.5 Zusatzstrafe für die mit Busse zu bestrafenden Taten Grund- und Einsatzstrafe bildet die im Strafbefehl gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ausgesprochene Busse von Fr. 1‘400.--. Bei der Bildung der Zusatzstrafe ist von

- 14 - den Einzelstrafen auszugehen, die gemäss Art. 38 Ziff. 1 SprstG und Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB auszusprechen wären (vorne E. 3.5.4). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die Grundstrafe gemäss Strafbefehl auf- grund der (gedanklichen) Einzelstrafen für die neuen Taten angemessen zu er- höhen. Für die Übertretung des Sprengstoffgesetzes (wofür im ersten Urteil als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.-- festgesetzt wurde) ist eine reduzierte Strafe von Fr. 400.-- Busse und für die Sachbeschädigung – entsprechend der Erhöhung im ersten Urteil – eine reduzierte Strafe von Fr. 200.-- Busse festzu- setzen. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 2'000.-- Busse. Von der hypothetischen Gesamtstrafe von Fr. 2'000.-- Busse ist die rechtskräftig verhängte Grundstrafe von Fr. 1'400.-- Busse in Abzug zu bringen. Die vorlie- gend auszusprechende Zusatzstrafe beträgt demzufolge Fr. 600.-- Busse. 3.7 Täterkomponenten 3.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse In Bezug auf die Täterkomponenten ist auf die persönlichen Verhältnisse im Ur- teilszeitpunkt abzustellen. Die Strafkammer bewertete das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral. Diese Feststellungen bil- deten nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es kann somit vorab auf die Feststellungen im Urteil vom 9. August 2017 verwiesen werden (Urteil E. 10.7.1). Seither sind gemäss den Angaben des Beschuldigten im Formular «Persönliche und finanzielle Situation» vom 30. März 2019 (TPF pag. 4.521.3 ff.) keine we- sentlichen Änderungen eingetreten. Der Beschuldigte ist weiterhin im Gastge- werbe tätig. Er beziffert seinen monatlichen Nettolohn mit Fr. 2'600.--, während gemäss seinen Angaben in der Hauptverhandlung sein Einkommen damals rund Fr. 3'000.-- betragen hatte (vgl. Urteil S. 59). Die monatlichen Auslagen für den Mietzins beziffert der Beschuldigte mit Fr. 850.-- und für die Krankenkassenprä- mie mit Fr. 297.--. Er hat kein Vermögen. Er beziffert seine Schulden heute mit Fr. 37'500.--, wovon ca. Fr. 25'000.-- «Verfahrensschulden». Im Urteilszeitpunkt betrugen seine Schulden ca. Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.-- (Urteil S. 59). Dem Betreibungsregisterauszug vom 19. März 2019 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten (im Vergleich zum Auszug vom 22. Juni 2017) neue Betrei- bungen eingeleitet worden sind, für welche der Beschuldigte indessen teilweise Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet hat (TPF pag. 4.231.3.2 ff.). Insge- samt ist eine leichte Verschlechterung in den finanziellen Verhältnissen festzu- stellen: ein leicht tieferes Einkommen und ein Ansteigen der Verschuldung. Die leicht veränderte Situation wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung nicht aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind somit neutral zu würdigen.

- 15 - 3.7.2 Nachtatverhalten 3.7.2.1 Die Strafkammer bewertete das Nachtatverhalten – sowohl in Bezug auf die ein- zelnen Faktoren als auch gesamthaft – neutral, mithin weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten (Urteil E. 10.7.2). Sie hielt in Bezug auf das Verhalten im Strafverfahren fest, der Beschuldigte habe nur seine Urheberschaft der Taten eingeräumt und kein Unrechtsbewusstsein gezeigt (Urteil E. 10.7.2.2). Das Bundesgericht hiess die diesbezüglich erhobenen Rügen wie folgt gut: «Nur teilweise zutreffend ist demgegenüber die vorinstanzliche Einschätzung des Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers. Zwar trifft es zu, dass er vor der Vorinstanz mit Ausnahme der Sachbeschädigung gegenüber der C. AG Freisprü- che beantragt hat. Ebenso zutreffend weist jedoch der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht den Unrechtsgehalt seines Verhaltens bestritt, sondern vorwie- gend die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde in Frage stellte. Hinsichtlich des Vorfalls im Stadion legt der Beschwerdeführer überzeugend dar, nie bestrit- ten zu haben, dass er mit dem Zünden der Sprengkörper widerrechtlich handelte. Jedoch war er der Meinung, sein Verhalten sei rechtlich als Widerhandlung ge- gen das Sprengstoffgesetz zu qualifizieren, was jedoch nicht angeklagt gewesen sei (… [Aktenverweis]). Hinsichtlich der schweren Körperverletzung räumt er zwar vor Bundesgericht ein, für diese verantwortlich zu sein, vor der Vorinstanz bestritt er jedoch noch, dass der Hörschaden des Beschwerdegegners [Anmer- kung: Privatkläger B.] auf sein Verhalten zurückzuführen sei (… [Aktenverweis]). Nichtsdestotrotz müsste die Vorinstanz das beschränkt bestehende Unrechtsbe- wusstsein des Beschwerdeführers strafmindernd berücksichtigen. In welchem Umfang dies zu erfolgen hat, liegt im sachrichterlichen Ermessen» (Rückwei- sungsurteil E. 7.5.4). Die weiteren Feststellungen der Strafkammer zum Nachtatverhalten wurden, so- weit sie gerügt worden sind, vom Bundesgericht nicht beanstandet. Dies trifft ins- besondere auf die Frage des Geständnisses zu (Rückweisungsurteil E. 7.5.4). 3.7.2.2 An der im Urteil des Bundesgerichts als Nachweis für das beschränkt bestehende Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten angegebenen Aktenstelle (SK.2017.17 TPF pag. 3.925.38 [schriftliche Plädoyernotizen der Verteidigung, S. 19]) räumt der Beschuldigte ein, dass er mit dem Werfen der vier Gegenstände – zwei Rauchtöpfe und zwei Kreiselblitze – eine (nicht angeklagte) vorsätzliche Wider- handlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 15 Abs. 5 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG begangen habe. Die Verwendung dieser Gegenstände sei verboten bzw. nur zu gewerblichen Zwecken erlaubt. Er habe keine konkrete Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 StGB verursacht und weder einen Gefährdungsvorsatz noch eine verbrecherische Absicht gehabt. In

- 16 - Bezug auf die Körperverletzung hält der Beschuldigte an den vom Bundesgericht angegebenen Aktenstellen (SK.2017.17 TPF pag. 3.925.21, 3.925.41) fest, dass die Körperverletzung nicht von ihm adäquat kausal verursacht worden sei und dass die festgestellte Hörbeeinträchtigung des Privatklägers objektiv höchstens den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfülle. Der Beschuldigte weist darauf hin, dass er das Werfen der vier pyrotechnischen Gegenstände und den Besitz der beschlagnahmten stattlichen Menge pyrotechnischer Gegenstände seit seiner ersten Einvernahme anerkannt habe (SK.2017.17 TPF pag. 3.925.21). 3.7.2.3 Der Beschuldigte anerkannte, in Bezug auf das Werfen der vier pyrotechnischen Gegenstände widerrechtlich – gegen das Sprengstoffgesetz und damit gemein- hin gegen die Rechtsordnung verstossend – gehandelt zu haben. Er anerkannte auch, für die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin C. AG verant- wortlich zu sein. Er bestritt jedoch, Menschen und Eigentum konkret gefährdet zu haben, und er bestritt, dass sein Verhalten beim Privatkläger B. eine Hörbeein- trächtigung im Sinne einer schweren Körperverletzung bewirkt und er diese adä- quat kausal verursacht habe. Er bestritt mithin die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens in der Anklage im Sinne von Art. 224 und 122 StGB. Es erscheint angemessen, das beschränkt bestehende Unrechtsbewusstsein des Beschuldig- ten im Umfang von rund 10% strafmindernd zu bewerten. Die Verteidigung zeigt nicht nachvollziehbar auf, weshalb eine erheblich weiter- gehende Reduktion der Strafe vorzunehmen sei. Sie führt lediglich aus, die Strafe sei «um mehrere Monate» zu reduzieren, und folgert daraus, dass «unter Würdi- gung aller wesentlichen Umstände» eine (bedingte) Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten auszusprechen sei. Dabei weist sie darauf hin, dass das Bundesge- richt in der Urteilsbegründung offengelassen habe, ob die Vorinstanz wiederum eine teilbedingte Strafe aussprechen werde (TPF pag. 4.521.11 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann aus diesen Ausführungen des Bundesgerichts nicht gefolgert werden, es habe eine Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten als noch ermessenskonform bezeichnet. Das Bundesgericht hat vielmehr unter die- ser Überlegung die Rügen zur Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils nicht behandelt (Rückweisungsurteil E. 7.5.5). Eine in irgendeiner Hinsicht bin- dende Wirkung dieser Feststellung besteht nicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass es im sachrichterlichen Ermessen liege, in welchem Umfang das Unrechts- bewusstsein strafmindernd zu berücksichtigen sei (Rückweisungsurteil E. 7.5.4). 3.7.2.4 Die übrigen Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Die Strafminderung von rund 10% betrifft indes nur die Freiheitsstrafe bzw. die mit einer solchen zu ahn- denden Straftaten. Die Höhe der Geldstrafe und der Busse war vor Bundesge- richt nicht angefochten. Auch in sachlicher Hinsicht rechtfertigt sich keine (wei- tere) Strafreduktion, zumal hinsichtlich der Sachbeschädigung zum Nachteil der

- 17 - C. AG der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue bereits berücksichtigt wor- den ist. Eine zusätzliche Reduktion wäre nicht sachgerecht. 3.8 Konkrete Strafe 3.8.1 Die hypothetische Freiheitsstrafe beträgt 33 Monate. Aufgrund der Täterkompo- nenten (beschränkt bestehendes Unrechtsbewusstsein) ist diese um rund 10% zu reduzieren. Die konkrete Strafe ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.8.2 Die hypothetischen Zusatzstrafen von 30 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 600.-- Busse zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 sind in dieser Höhe als konkret zu verhängende Zusatzstrafen auszusprechen. 3.9 Tagessatz 3.9.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 13. Dezember 2002; AS 2006 3459). 3.9.2 Im Urteil vom 9. August 2017 wurde der Tagessatz auf Fr. 50.-- festgesetzt. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse erfordern keine Anpassung. Bei ei- nem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'600.-- und Auslagen von Fr. 850.-- für Miete und Fr. 297.-- für Krankenkasse beträgt das strafrechtlich relevante Net- toeinkommen Fr. 1'453.--, was einen Tagessatz von (gerundet) Fr. 50.-- ergibt. 4. Vollzug 4.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

- 18 - Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewähr- ten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz über- wiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen). Für Frei- heitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraus- setzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Ver- schuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «haupt- sächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollzie- henden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe un- bedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Aus- druck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der un- bedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; zum Gan- zen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.1). 4.2 Aus objektiven Gründen kann für die Freiheitsstrafe nur ein teilweiser Strafauf- schub gemäss Art. 43 StGB in Betracht fallen. In Bezug auf die Legalprognose ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist beruflich und sozial integriert. Er

- 19 - hat sich vor den hier zu beurteilenden Straftaten nichts zu Schulden kommen lassen (vgl. Strafregisterauszug vom 19. März 2019; TPF pag. 4.231.1.2). Vor Gericht führte er aus, der Vorfall vom 21. Februar 2016 habe sein Leben nach- haltig verändert (SK.2017.17 TPF pag. 3.920.8). Seither ist er allerdings erneut

– teilweise im selben Deliktsbereich – straffällig geworden, wie aus dem Strafbe- fehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 hervorgeht (TPF pag. 4.255.1.7 ff.; vorne E. 3.6.2). Der Beschuldigte wurde für am 1. Juli 2016 und am 1. August 2016 begangene Straftaten (Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, Beschimpfung nach Art. 177 StGB und Vergehen gegen das Sprengstoff- gesetz nach Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG [Besitz und Verwenden von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen]) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'400.-- verurteilt. Diese Verurtei- lung zeigt auf, dass der Beschuldigte offensichtlich Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten und Rechtsgüter Dritter zu respektieren. Dies wirkt sich nachteilig auf die Bewährungsprognose aus. Das Gericht geht indessen davon aus, dass die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zu Wohlverhalten anhalten wird. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs einbezieht, kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Dem- nach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. 4.3 Der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf im vorliegenden Fall höchstens 15 Monate (d.h. die Hälfte der ausgesprochenen Freiheitsstrafe; Art. 43 Abs. 2 StGB) betragen. Es liegt mehrfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte hat seine Taten auf rück- sichtslose und hinterhältige Art sowie im Wissen darum begangen, dass unbe- teiligte Dritte geschädigt werden könnten. Die schwere Körperverletzung des Pri- vatklägers B. hat er in Kauf genommen. Das Verschulden wiegt beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB nicht mehr leicht und beim Tatbestand von Art. 122 StGB im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt kein Fall vor, bei dem der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten zu beschränken wäre. Die angeführten Argumente (u.a. negative Presseberichterstattung, Wir- kung der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht auf den Beschuldigten, schwere finanzielle Folgen, Schadenswiedergutmachung, Wohlverhalten seit den Taten gemäss Strafbefehl; TPF pag. 4.521.12 f.) beschlagen in erster Linie das Nachtatverhalten und damit die Strafzumessung und nicht die Frage der Voll- zugsform. Die Tatmehrheit und die Schwere des Tatverschuldens erfordern, den unbedingt zu vollziehenden Teil erheblich über dem Mindestmass von sechs Mo- naten festzusetzen. Ein unbedingter Strafteil von 12 Monaten ist angemessen. Der Strafaufschub ist somit für die restlichen 18 Monate zu gewähren.

- 20 - 4.4 Für die Geldstrafe kann der Strafaufschub in vollem Umfang gewährt werden. 4.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem Verschulden entsprechend ist eine Probezeit von drei Jahren angezeigt. 4.6 Für den Fall, dass die Busse von Fr. 600.-- schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4.7 Der Vollzugskanton ist Luzern (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Kosten 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund durch unnötige oder feh- lerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 5.2 Erstes Hauptverfahren (SK.2017.17) 5.2.1 Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) freigesprochen, im Übrigen wird er in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Der Freispruch betrifft einen Nebenpunkt des Verfahrens betreffend die anlässlich der Haus- durchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten pyrotechnischen Gegen- stände. Der Aufwand der Strafbehörden wie auch der Verteidigung (siehe dazu nachfolgend) war in Bezug auf diesen Anklagepunkt verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich, 10% der Verfahrenskosten für diesen Punkt auszuscheiden. So- mit ist der Beschuldigte im Umfang von 90% kostenpflichtig. Eine Kostenauferle- gung in Bezug auf den Freispruch ist nicht angezeigt (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2.2 Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 24‘712.35 (Urteil SK.2017.17 E. 13.3). Auf den Beschuldigten entfallen davon 90% bzw. Fr. 22'241.10. Mit Rücksicht auf die beschränkten finanziellen Verhältnisse und zur Vermeidung einer für die Bewährung und Wiedereingliederung ungünstigen finanziellen Belastung werden dem Beschuldigten in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO die Verfah- renskosten im reduzierten Umfang von Fr. 13‘500.-- zur Bezahlung auferlegt.

- 21 - 5.3 Zweites Hauptverfahren (SK.2019.15) Die Verfahrenskosten des zweiten Hauptverfahrens wurden aufgrund der Rück- weisung durch das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten verursacht und gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. 6. Entschädigung des Beschuldigten 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem an- wendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss dem Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Sie müssen verhältnismässig und angemessen sein (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.). 6.2 Der Beschuldigte wird erbeten verteidigt. Er beantragt eine angemessene Par- teientschädigung gemäss Honorarnote der Verteidigung. Anderweitige Entschä- digungen (für wirtschaftliche Einbussen oder als Genugtuung) werden nicht be- antragt; die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im Übrigen nicht erfüllt. 6.3 Der Beschuldigte wird in einem Anklagepunkt freigesprochen und im Übrigen schuldig gesprochen. Entsprechend den Ausführungen zu den Kosten (E. 5.2) ist es gerechtfertigt, 10% des Verteidigungsaufwands des ersten Hauptverfah- rens (SK.2017.17) auf den Freispruch auszuscheiden und den Beschuldigten im entsprechenden Umfang zu entschädigen. Für das zweite Hauptverfahren (SK.2019.15) ist der Beschuldigte vollumfänglich entschädigungsberechtigt.

- 22 - 6.4 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend- bar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwen- digen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Ausla- gen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeits- zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die vorgenannten Stundenansätze anzuwenden. Der Stundenansatz beträgt Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. 6.5 Die Verteidigerin macht für das erste Hauptverfahren gemäss Kostennote vom

7. August 2017 für die Zeit vom 21. Juni 2016 bis 4. August 2017 einen Aufwand von 51,4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- und Auslagen von Fr. 1'284.25 geltend, zuzüglich Aufwand und Barauslagen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Mehrwertsteuer (SK.2017.17 TPF pag. 3.721.2 ff.). Für das zweite Hauptverfahren (SK.2019.15) macht die Verteidigerin gemäss Kostennote vom 1. Juli 2019 folgende Entschädigung geltend: «Rückweisung an Bundesstrafgericht» (Aufwand vom 12. März 2019 bis

1. Juli 2019): 7,8 Stunden à Fr. 300.--, Barauslagen Fr. 59.90, Mehrwertsteuer Fr. 184.80, total Fr. 2'584.70. «Verfahren Bundesgericht» (Aufwand vom 25. September 2017 bis 4. März 2019): 41,9 Stunden à Fr. 300.--, Barauslagen Fr. 403.10, Mehrwertsteuer Fr. 998.90, total Fr. 13'972.--. Erstes Hauptverfahren: Im Stundentotal von 51,40 ist die Reisezeit von 3,25 Stunden für die Hauptver- handlung (Zürich–Bellinzona retour) enthalten; diese ist separat zu berechnen.

- 23 - Für Einvernahmen in Zürich werden inklusive Vorbesprechung mit Klient und Rei- sezeit 4 Stunden (28. September 2016; Einvernahme 10:15 bis 12:30 Uhr) bzw. inklusive Reisezeit 4,5 Stunden verrechnet (25. Januar 2017; drei Einvernahmen von 12:45 Uhr bis 16:30 Uhr). Von den 8,5 Stunden sind 7 Stunden als Arbeitszeit und 1,5 Stunden als Reise- und Wartezeit (verspätetes Eintreffen befragter Per- sonen; pag. 12-01-0008 ff., 12-09-0003 ff.) zu berechnen. Der Arbeitsaufwand (ohne Hauptverhandlung) beträgt 46,65 Stunden. Davon entfallen 22 Stunden, mithin knapp die Hälfte, auf die Ausarbeitung des Plädoyers. Dies erscheint als übersetzt, weshalb eine Kürzung um 4,4 Stunden (ein Fünftel von 22 Stunden) erfolgt. Der Aufwand ohne Hauptverhandlung beträgt demnach 42,25 Stunden. Die Hauptverhandlung vom 8. und 9. August 2017 dauerte insgesamt 8 Stunden (abzüglich Mittagspause; TPF pag.3.920.1 ff.). Für die Nachbesprechung des Ur- teils ist 1 Stunde zu veranschlagen (Kostennote vom 1. Juli 2019, Position vom

26. September 2017). Der Arbeitsaufwand beträgt somit 51,25 Stunden, die Rei- sezeit 4,75 Stunden. Das ergibt einen vergütungsberechtigten Aufwand von Fr. 11'787.50 für Arbeit und Fr. 950.-- für Reise-/Wartezeit, total Fr. 12'737.50. Die Auslagen werden mit Fr. 1'284.25 beziffert. Für Aktenkopien (Kopieren/Aus- drucken) werden Fr. 722.-- und das Erstellen/Kopieren (10-fach) des Plädoyers Fr. 320.-- (1 Seite à Fr. 1.--), total Fr. 1'042.--, geltend gemacht. Die weiteren Auslagen betreffen Telefon, E-Mail, Porti, 1 USB-Stick und Fahrtkosten. Letztere werden, soweit die Hauptverhandlung betreffend (Fr. 59.--), nachfolgend berück- sichtigt. Fotokopien werden mit 50 Rappen, Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Die Akten-/Plädoyerkopien sind mit ma- ximal Fr. 208.40 zu vergüten. E-Mails sind gemäss BStKR nicht zu entschädigen. Allgemeines Büromaterial (USB-Stick) ist nicht zu vergüten. Die Auslagen wer- den aufgrund dieser Kürzungen auf Fr. 350.-- festgesetzt. Die Auslagen für die Hauptverhandlung sind wie folgt zu vergüten: Fahrtkosten Fr. 59.-- (Bahnbillett

2. Klasse gemäss Kostennote), Übernachtung Fr. 160.-- (geschätzt), 3 Haupt- mahlzeiten à Fr. 27.50, total Fr. 301.50. Das ergibt Auslagen von total Fr. 651.50. Die Entschädigung beträgt bei vollem Entschädigungsanspruch Fr. 14'460.-- (Honorar Fr. 12'737.50, Auslagen Fr. 651.50, MWST von 8% auf Fr. 13'389.-- = Fr. 1'071.--). Davon sind 10% bzw. Fr. 1'446.-- zu entschädigen. Zweites Hauptverfahren: Der Aufwand ab dem 25. September 2017 (ohne Urteilsbesprechung) bis zu dem am 6. März 2017 erfolgten Versand des bundesgerichtlichen Urteils («Verfahren Bundesgericht») von Fr. 13'972.-- gemäss Kostennote vom 1. Juli 2019 be- schlägt nur das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Für diesen Aufwand

- 24 - wird der Beschuldigte – im Rahmen seines Obsiegens – gemäss Urteil des Bun- desgerichts vom 21. Februar 2019 entschädigt. Eine darüber hinausgehende Entschädigung kann im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Zu entschädigen ist der notwendige Aufwand der Verteidigung ab Eröffnung des zweiten Hauptverfahrens, welche am 8. März 2019 erfolgte. Der geltend ge- machte Aufwand von 7,8 Stunden erscheint angemessen. Dies ergibt ein Hono- rar von Fr. 1'794.-- (7,8 Stunden à Fr. 230.--). Hinzu kommen Auslagen von Fr. 59.90 und Fr. 142.75 Mehrwertsteuer (7,7% auf Fr. 1'853.90). Der Beschul- digte ist für seinen Verteidigungsaufwand somit mit Fr. 1'996.65 zu entschädigen. 6.6 Im Ergebnis ist die Entschädigung des Beschuldigten für die beiden erstinstanz- lichen Verfahren gesamthaft auf Fr. 3'442.65 festzusetzen. 7. Entschädigung der Privatklägerschaft Die vom Bundesgericht aufgehobene Dispositiv-Ziffer IV des Urteils vom 9. Au- gust 2017 betrifft formell zwar auch die Entschädigung an die Privatklägerschaft (Dispositiv-Ziff. IV.8). Materiell ist indessen als Nebenfolge des teilweisen Frei- spruchs nur über die Entschädigung des Beschuldigten neu zu befinden. Die Pri- vatkläger sind nicht Parteien des neuen Verfahrens vor der Strafkammer, wes- halb eine formelle Neueröffnung des Entschädigungspunkts nicht erforderlich ist.

- 25 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffge- setz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG. 2. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; 2.2 der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB; 2.3 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; 2.4 der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG. 3.

3.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 12 Monate unbe- dingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. 3.2 A. wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--.

Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage. 4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Luzern bestimmt. II.

5. (… [Anordnungen über beschlagnahmte Gegenstände])

- 26 - III.

6. (… [Zivilklagen]) IV. 7. Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2017.17 betragen: Fr. 9'500.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 3'812.35 Auslagen Vorverfahren Fr. 7'500.-- Gerichtsgebühr Fr. 3‘900.-- Auslagen des Gerichts Fr. 24'712.35 Total 7.2 A. werden davon Fr. 13'500.-- auferlegt. 7.3 Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2019.15 gehen zu Lasten des Staates. 8. Entschädigung der Privatklägerschaft (…) 9. Entschädigung des Beschuldigten A. wird vom Staat eine Entschädigung von total Fr. 3'442.65 ausgerichtet (Verfahren SK.2017.17 Fr. 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 Fr. 1'996.65). Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 27 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  Bundesanwaltschaft  Rechtsanwältin Manuela Schiller (Verteidigung des Beschuldigten A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 10. Juli 2019