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SK.2018.28

Bundesstrafgericht · 2018-12-18 · Deutsch CH

Rückweisung BGer; Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt,

- 3 - wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des recht- lichen Gehörs der Parteien notwendig erscheint (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.1 vom 5. Juni 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stellen; sie erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstan- den. Die Akten wurden von Amtes wegen ergänzt, soweit dies für die Neubeur- teilung des Sanktionspunkts erforderlich war (TPF 3.231.1.2).

E. 2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bun- desgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

E. 3 Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete einerseits die Frage, ob vorliegend die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen im Sinne von Art. 52 StGB gegeben ist, und andererseits, ob gestützt auf diese Geringfügigkeit eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB erfolgen konnte.

E. 4.1 Gestützt auf die in BGE 135 IV 27 begründete und in BGE 139 IV 220 E. 3.4.7 auch unter der StPO weiterhin für gültig erklärte Rechtsprechung hielt das Bun- desgericht im Rückweisungsurteil (E. 1.2) fest, Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO bilde keine Grundlage für eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Habe ein Gericht die Tatbestandsmässigkeit eines Verhaltens bejaht, bestehe kein Raum mehr, das Verfahren einzustellen.

E. 4.2 Die Strafkammer erkannte im aufgehobenen Entscheid, die angeklagte Tat er- fülle objektiv und subjektiv den Tatbestand einer verbotenen Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB); Rechtfertigungs- und Schuldausschlies- sungsgründe seien nicht gegeben (a.a.O., E. 4). Dieser Teil des Entscheids hat,

- 4 - nachdem er im bundesgerichtlichen Verfahrens nicht thematisiert wurde, Be- stand und ist dem neuen Urteil zugrunde zu legen. Soweit die Verteidigung vor- liegend erneut die Tatbestandsmässigkeit problematisiert und einen Freispruch beantragt (TPF 3.521.5 ff.), kann sie damit von vornherein nicht gehört werden.

E. 4.3 Bei der gegebenen Sachlage ist zwingend ein Schuldspruch wegen der verfah- rensgegenständlichen Straftat auszufällen. Der Beschuldigte ist mithin wegen verbotener Handlung für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.1 Das Bundesgericht beanstandete die ungenügende Begründung des angefoch- tenen Entscheids hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 52 StGB, namentlich in Bezug auf die Geringfügigkeit des Verschuldens (Rückweisungsurteil, E. 2).

E. 5.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst relativ unbedeutende Verhal- tensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraus- setzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters rich- tet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien unter Einschluss der Täterkomponenten. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Fol- gen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Kompo- nenten ausgeglichen werden. Voraussetzung für eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses ist, dass die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfol- gen deutlich weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestands- mässigen Verhaltens (BGE 138 IV 13 E. 9; 135 IV 130 E. 5.3.2-5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; RIKLIN, Basler Kommen- tar, 4. Aufl., 2018, Art. 52 StGB N 15). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

- 5 - Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 5.3.1 Zur Tatkomponente ist Folgendes festzuhalten: Das inkriminierte Verhalten – die Zustellung einer ausländischen Gerichtsurkunde an einen schweizerischen Ad- ressaten ausserhalb des Rechtshilfewegs (vgl. zum Ganzen E. 2-4 der aufgeho- benen Verfügung) – hat in der vorliegenden Konstellation das geschützte Rechts- gut von Art. 271 StGB – die schweizerische Souveränität – nur auf sehr abstrakte Weise gefährdet. Der Beschuldigte hat sein Schreiben an den rechtlich versierten Gegenanwalt gerichtet, es bestand somit keine ernsthafte Gefahr, dass der Zu- stellungs-/Einlassungsversuch rechtliche Wirkung zeitigen würde. Überdies diente das Exequaturverfahren in Florida, aus dem das fragliche Schriftstück stammte, mittelbar der Vollstreckung eines schweizerischen Scheidungsurteils, mithin der stellvertretenen Strafrechtspflege für die schweizerische Jurisdiktion, sodass die schweizerische Souveränität in casu nur auf äusserst marginale Weise tangiert wurde. In subjektiver Hinsicht ging das Gericht im aufgehobenen Entscheid von eventu- alvorsätzlichem Handeln des Beschuldigten aus, wobei es den dolus eventualis implizit auf das Element der Verbotenheit bezog (vgl. Vernehmlassung der Straf- kammer im Beschwerdeverfahren 6B_117/2018, Ziff. 1; SK.2017.16, TPF 2.980.14). Im Lichte des in der Zwischenzeit ergangenen Urteils des Bundesge- richts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018, das die gleiche Problematik betrifft, kann an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten werden. Im erwähnten Ent- scheid (E. 2) stellte das Bundesgericht klar, dass das Bewusstsein der Rechts- widrigkeit auch bei vorliegendem Delikt mit normativ geprägtem Tatbestands- merkmal ein vom Vorsatz getrenntes selbständiges Schuldelement darstelle. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschuldigten als direktvorsätzlich zu werten. Diesem Gesichtspunkt kommt allerdings vorliegend bei der Verschul- densgewichtung angesichts der Geringfügigkeit der Tat in objektiver Hinsicht keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

E. 5.3.2 Im Rahmen der Täterkomponente ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich einsichtig zeigte. So gestand er vor Schranken, einen Fehler begangen zu haben. Er habe daraus seine Lehren gezogen; seine Praktikanten in der An- waltskanzlei instruiere er, nicht den gleichen Fehler zu machen (SK.2017.16, TPF 2.930.10). Sodann ist dem Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren. Für einen praktizierenden Anwalt könnte ein Strafregistereintrag wegen einer Verurteilung für die verfahrensgegenständliche Straftat schwerwie- gende Konsequenzen im Hinblick auf die Berufsausübung haben (vgl. Art. 8 Abs.

- 6 - 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwäl- tinnen und Anwälte; Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Bei einer Strafbefreiung nach Art. 52 StGB tritt diese Rechtsfolge nicht ein (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB e contrario). Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorleben und den aktuellen persönlichen Ver- hältnissen keine verschuldensrelevanten Faktoren.

E. 5.3.3 Bei den Tatfolgen sind neben dem thematisierten tatbestandsmässigen Erfolg keine weiteren negativen Auswirkungen der Tat ersichtlich. Insbesondere hat die Adressatin der inkriminierten Zustellung keine Nachteile erleiden müssen.

E. 5.4 Im Ergebnis sind die Schuld und die Tatfolgen vorliegend geringfügig. Es handelt sich mithin um einen Bagatellfall, bei dem ein Strafbedürfnis fehlt. In Anwendung von Art. 52 StGB ist folglich von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

E. 6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung SK.2017.16 haben Be- stand und sind in das vorliegende Urteil zu übernehmen. Nachdem die Begrün- dung der genannten Verfügung nicht auf Verlangen des Beschuldigten erfolgt ist, reduziert sich die Gerichtsgebühr gemäss Dispositiv-Ziff. 2 al. 2 des Entscheids um die Hälfte.

E. 6.2 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Beschuldigten verursacht worden, weshalb ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten aufzuerlegen sind.

E. 6.3 Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die dem Beschuldigten in diesem Verfahren angefallenen Anwaltskosten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

- 7 - Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. A. wird wegen verbotener Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wird abgesehen.
  2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gebühr des Vorverfahrens von Fr. 1‘000.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 500.–, ausmachend Fr. 1‘500.–, werden A. auferlegt.
  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 18. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Fröhlich,

Gegenstand

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat; Rückweisung durch das Bundesgericht B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.28

- 2 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 20. März 2017 A. wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 350.–, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3‘500.–. Der Beschuldigte erhob in der Folge Einsprache gegen den Strafbefehl. B. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am 29. März 2017 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). C. Das Hauptverfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2017.16 geführt. D. Am 6. Oktober 2017 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Gleichentags verfügte der Einzelrichter der Strafkammer die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB. E. Die Bundesanwaltschaft führte gegen die Einstellungsverfügung des Bun- desstrafgerichts Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_117/2018 vom 28. Mai 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück. F. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Straf- kammer das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.28. Auf Einladung des Gerichts reichten die Parteien ihre begründeten Anträge schriftlich ein. Die Bundesanwaltschaft hält am Strafbefehl vom 20. März 2017 samt der darin aus- gesprochenen Strafe fest (TPF 3.510.1). Die Verteidigung schliesst im Haupt- standpunkt auf Freispruch; eventualiter auf Strafbefreiung nach Art. 52 StGB, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (TPF 3.521.4). Der Einzelrichter erwägt: 1. Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt,

- 3 - wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des recht- lichen Gehörs der Parteien notwendig erscheint (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.1 vom 5. Juni 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema äussern und Anträge stellen; sie erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstan- den. Die Akten wurden von Amtes wegen ergänzt, soweit dies für die Neubeur- teilung des Sanktionspunkts erforderlich war (TPF 3.231.1.2). 2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bun- desgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete einerseits die Frage, ob vorliegend die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen im Sinne von Art. 52 StGB gegeben ist, und andererseits, ob gestützt auf diese Geringfügigkeit eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB erfolgen konnte. 4.

4.1 Gestützt auf die in BGE 135 IV 27 begründete und in BGE 139 IV 220 E. 3.4.7 auch unter der StPO weiterhin für gültig erklärte Rechtsprechung hielt das Bun- desgericht im Rückweisungsurteil (E. 1.2) fest, Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO bilde keine Grundlage für eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Habe ein Gericht die Tatbestandsmässigkeit eines Verhaltens bejaht, bestehe kein Raum mehr, das Verfahren einzustellen. 4.2 Die Strafkammer erkannte im aufgehobenen Entscheid, die angeklagte Tat er- fülle objektiv und subjektiv den Tatbestand einer verbotenen Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB); Rechtfertigungs- und Schuldausschlies- sungsgründe seien nicht gegeben (a.a.O., E. 4). Dieser Teil des Entscheids hat,

- 4 - nachdem er im bundesgerichtlichen Verfahrens nicht thematisiert wurde, Be- stand und ist dem neuen Urteil zugrunde zu legen. Soweit die Verteidigung vor- liegend erneut die Tatbestandsmässigkeit problematisiert und einen Freispruch beantragt (TPF 3.521.5 ff.), kann sie damit von vornherein nicht gehört werden. 4.3 Bei der gegebenen Sachlage ist zwingend ein Schuldspruch wegen der verfah- rensgegenständlichen Straftat auszufällen. Der Beschuldigte ist mithin wegen verbotener Handlung für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.

5.1 Das Bundesgericht beanstandete die ungenügende Begründung des angefoch- tenen Entscheids hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 52 StGB, namentlich in Bezug auf die Geringfügigkeit des Verschuldens (Rückweisungsurteil, E. 2). 5.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst relativ unbedeutende Verhal- tensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraus- setzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters rich- tet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien unter Einschluss der Täterkomponenten. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Fol- gen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Kompo- nenten ausgeglichen werden. Voraussetzung für eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses ist, dass die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfol- gen deutlich weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestands- mässigen Verhaltens (BGE 138 IV 13 E. 9; 135 IV 130 E. 5.3.2-5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; RIKLIN, Basler Kommen- tar, 4. Aufl., 2018, Art. 52 StGB N 15). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

- 5 - Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.3

5.3.1 Zur Tatkomponente ist Folgendes festzuhalten: Das inkriminierte Verhalten – die Zustellung einer ausländischen Gerichtsurkunde an einen schweizerischen Ad- ressaten ausserhalb des Rechtshilfewegs (vgl. zum Ganzen E. 2-4 der aufgeho- benen Verfügung) – hat in der vorliegenden Konstellation das geschützte Rechts- gut von Art. 271 StGB – die schweizerische Souveränität – nur auf sehr abstrakte Weise gefährdet. Der Beschuldigte hat sein Schreiben an den rechtlich versierten Gegenanwalt gerichtet, es bestand somit keine ernsthafte Gefahr, dass der Zu- stellungs-/Einlassungsversuch rechtliche Wirkung zeitigen würde. Überdies diente das Exequaturverfahren in Florida, aus dem das fragliche Schriftstück stammte, mittelbar der Vollstreckung eines schweizerischen Scheidungsurteils, mithin der stellvertretenen Strafrechtspflege für die schweizerische Jurisdiktion, sodass die schweizerische Souveränität in casu nur auf äusserst marginale Weise tangiert wurde. In subjektiver Hinsicht ging das Gericht im aufgehobenen Entscheid von eventu- alvorsätzlichem Handeln des Beschuldigten aus, wobei es den dolus eventualis implizit auf das Element der Verbotenheit bezog (vgl. Vernehmlassung der Straf- kammer im Beschwerdeverfahren 6B_117/2018, Ziff. 1; SK.2017.16, TPF 2.980.14). Im Lichte des in der Zwischenzeit ergangenen Urteils des Bundesge- richts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018, das die gleiche Problematik betrifft, kann an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten werden. Im erwähnten Ent- scheid (E. 2) stellte das Bundesgericht klar, dass das Bewusstsein der Rechts- widrigkeit auch bei vorliegendem Delikt mit normativ geprägtem Tatbestands- merkmal ein vom Vorsatz getrenntes selbständiges Schuldelement darstelle. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschuldigten als direktvorsätzlich zu werten. Diesem Gesichtspunkt kommt allerdings vorliegend bei der Verschul- densgewichtung angesichts der Geringfügigkeit der Tat in objektiver Hinsicht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 5.3.2 Im Rahmen der Täterkomponente ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich einsichtig zeigte. So gestand er vor Schranken, einen Fehler begangen zu haben. Er habe daraus seine Lehren gezogen; seine Praktikanten in der An- waltskanzlei instruiere er, nicht den gleichen Fehler zu machen (SK.2017.16, TPF 2.930.10). Sodann ist dem Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren. Für einen praktizierenden Anwalt könnte ein Strafregistereintrag wegen einer Verurteilung für die verfahrensgegenständliche Straftat schwerwie- gende Konsequenzen im Hinblick auf die Berufsausübung haben (vgl. Art. 8 Abs.

- 6 - 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwäl- tinnen und Anwälte; Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Bei einer Strafbefreiung nach Art. 52 StGB tritt diese Rechtsfolge nicht ein (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB e contrario). Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorleben und den aktuellen persönlichen Ver- hältnissen keine verschuldensrelevanten Faktoren. 5.3.3 Bei den Tatfolgen sind neben dem thematisierten tatbestandsmässigen Erfolg keine weiteren negativen Auswirkungen der Tat ersichtlich. Insbesondere hat die Adressatin der inkriminierten Zustellung keine Nachteile erleiden müssen. 5.4 Im Ergebnis sind die Schuld und die Tatfolgen vorliegend geringfügig. Es handelt sich mithin um einen Bagatellfall, bei dem ein Strafbedürfnis fehlt. In Anwendung von Art. 52 StGB ist folglich von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. 6.

6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung SK.2017.16 haben Be- stand und sind in das vorliegende Urteil zu übernehmen. Nachdem die Begrün- dung der genannten Verfügung nicht auf Verlangen des Beschuldigten erfolgt ist, reduziert sich die Gerichtsgebühr gemäss Dispositiv-Ziff. 2 al. 2 des Entscheids um die Hälfte. 6.2 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Beschuldigten verursacht worden, weshalb ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten aufzuerlegen sind. 6.3 Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die dem Beschuldigten in diesem Verfahren angefallenen Anwaltskosten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

- 7 - Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird wegen verbotener Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wird abgesehen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gebühr des Vorverfahrens von Fr. 1‘000.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 500.–, ausmachend Fr. 1‘500.–, werden A. auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 8 - Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 18. Dezember 2018