Berufung teilweise Anfechtung des Urteils, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung teilweise mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz
Sachverhalt
A. Anklage und erstes erstinstanzliches Urteil A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) wirft A. (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 30. März 2017 zusammengefasst vor, er habe anlässlich des Super League-Fussballspiels FC Luzern - FC St. Gallen vom 21. Februar 2016 in der Swisspor- arena in Luzern kurz nach Spielbeginn, zwischen 16:01:10 und 16:02:00 Uhr, zunächst zwei Rauchkörper gezündet und in den Strafraumbereich des Spielfelds geworfen. Die Rauchkörper seien auf dem Spielfeld abgebrannt und hätten den Stadionrasen beschä- digt. Das Eigentum der B. AG sei in der Höhe von CHF 800.-- geschädigt worden. Anschliessend habe der Beschuldigte zwei Sprengkörper (KreiselbIitz mit Silberper- lenschweif, ca. 10 g Blitzknallsatz) gezündet und zwischen Strafraum und Seitenlinie des Spielfelds geworfen. Der erste Sprengkörper habe sich nicht umgesetzt (sog. Blind- gänger). Der zweite Sprengkörper sei in der Luft über dem Spielfeld mit einem heftigen Blitzknall und gleichzeitigem Funkenwurf detoniert. In den betroffenen Bereichen des Spielfelds und in den angrenzenden Zuschauer-Sektoren hätten sich Spieler, Zu- schauer, ein Schiedsrichter und ein Stewart sowie Gegenstände befunden, welche durch die vom Beschuldigten gezündeten Rauch- bzw. Sprengkörper gefährdet worden seien. Aufgrund der Detonation des zweiten Sprengkörpers habe der Zuschauer C. eine Hörschädigung erlitten. Durch den Funkenwurf des Sprengkörpers sei C.’s Jacke beschädigt worden. Der Beschuldigte habe diverse pyrotechnische Gegenstände besessen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2016 in seiner Wohnung sichergestellt worden seien (vgl. TPF I [SK.2017.17] pag. 3.100.001 ff.).
A.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach den Beschuldigten mit Urteil SK.2017.17 vom 9. August 2017 (TPF I pag. 3.970.001 ff.) der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB (hinsichtlich der Würfe der Sprengkörper KreiselbIitz mit Silberperlen- schweif), der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Polizei- haft von 1 Tag auf den Vollzug der Freiheitsstrafe, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, so- wie mit einer Busse von CHF 700.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu vollziehen als Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Die Strafkammer befand über die beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilklagen der Privatkläger C. und B. AG sowie die Verfahrenskosten und die Entschädigung der Privatklägerschaft (TPF I pag. 3.970.082 ff.).
- 3 -
B. Verfahren vor Bundesgericht, Rückweisungsurteil Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte und der Privatkläger C. je Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (TPF I pag. 3.980.003 ff.; 3.980.042 ff.). Dieses vereinigte die beiden Verfahren und hiess mit Urteil 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 (TPF II [SK.2019.15] pag. 4.100.001 - 038) die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob die Dispositivziffern I. und IV. des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Die Beschwerde in Strafsachen von C. (Verfahren 6B_1278/2017) schrieb das Bundesgericht als gegen- standslos ab (vgl. Sachverhalt lit. D und Dispositivziffer 3 des Rückweisungsurteils, TPF II pag. 4.100.005 und 037]. Die Dispositivziffern II. (betreffend beschlagnahmte Gegenstände bzw. Einziehungen) und III. (betreffend Zivilklagen) des ersten erstin- stanzlichen Urteils SK.2017.17 vom 9. August 2017 erwuchsen damit in Rechtskraft. Die Privatkläger C. und B. AG waren fortan somit nicht mehr Parteien im vorliegenden Strafverfahren (vgl. dazu auch E. 7 des Urteils SK.2019.15 vom 19. Juli 2019, CAR [CA.2019.18] pag. 1.100.026).
C. Zweites erstinstanzliches Urteil Mit Urteil SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.003 ff.) sprach die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG frei. Sie sprach den Beschuldigten schuldig der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG. Die Strafkammer bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten, wovon 12 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag auf den Vollzug der Freiheitsstrafe. Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 wurde der Beschuldigte zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, so- wie mit einer Busse von CHF 600.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu vollziehen als Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Von den Verfahrenskosten des Ver- fahrens SK 2017.17 von CHF 24’712.35 wurden dem Beschuldigten CHF 13'500.-- auferlegt. Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2019.15 gingen zulasten des Staa- tes. Dem Beschuldigten wurde vom Staat eine Entschädigung von total CHF 3'442.65
- 4 - ausgerichtet (Verfahren SK.2017.17 CHF 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 CHF 1'996.65; CAR pag. 1.100.023 - 026 und 028).
D. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts D.1 Die Verteidigerin erklärte mit Eingabe vom 31. Juli 2019 für den Beschuldigten Berufung, mit folgenden Anträgen (CAR pag. 1.100.001 f.): «1. Ziff. I.3.1. des Urteils sei aufzuheben; der Beschuldigte sei zu bestrafen mit:
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer Probe- zeit von zwei Jahren;
evt.:
b) einer Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten, wovon maximal 20 Monate be- dingt und 6 Monate unbedingt vollziehbar [recte wohl: «wovon mindestens 20 Mo- nate bedingt und maximal 6 Monate unbedingt»], bei einer Probezeit von zwei Jah- ren. Die Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen; 2. Ziff. IV.7.2. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben; die Verfahrenskosten für das Verfahren SK.2017.17 seien ausgangsgemäss angemessen nur noch in einem reduzierten Betrag von max. 10’000.-- Franken dem Beschuldigten aufzuerlegen; 3. Ziff. IV.9. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Dem Beschuldigten sei aus- gangsgemäss vom Staat eine angemessene, höhere Entschädigung für die Ver- fahren SK.2017.17 und SK.2019.15 zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und EntschädigungsfoIgen zu Lasten des Staates.» Zudem wurde in der Berufungserklärung beantragt, für das Berufungsverfahren sei das schriftliche Verfahren anzuordnen (CAR pag. 1.100.002).
D.2 Mit Eingabe vom 8. August 2019 stellte die BA betreffend die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 31. Juli 2019 keinen Antrag auf Nichteintreten und erklärte keine Anschlussberufung. Des Weiteren erklärte sich die BA mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (CAR pag. 2.100.004).
Die von Rechtsanwältin Schiller nicht angefochtenen Ziff. I. 1 - 2.4, 3.2 und 4 sowie Ziff. IV. 7.1, 7.3 und 8 des zweiten erstinstanzlichen Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 erwuchsen mangels Anschlussberufung der BA somit in Rechtskraft (vgl. dazu auch oben, Sachverhalt lit. B in fine).
D.3 Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. No- vember 2019 seine Berufungsbegründung ein (CAR pag. 2.100.005 ff.). An den Anträ- gen gemäss Berufungserklärung vom 31. Juli 2019 hielt der Beschuldigte fest.
D.4 In ihrer Berufungsantwort vom 19. November 2019 schloss die BA unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte sei gemäss Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 10. Juli 2019 (SK.2019.15)
- 5 - schuldig zu sprechen und zu verurteilen. Für die Begründung wurde auf die Erwägun- gen des vorgenannten Urteils sowie des Urteils des Bundesgerichts vom 21. Februar 2019 (6B_1248/2017, 6B_1278/2017) und die bisherigen Ausführungen der BA in dieser Sache verwiesen (CAR pag. 2.100.024).
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 15. Januar 2020 (CAR pag. 2.100.026 ff.) ebenfalls die Abweisung der Berufung. In ihrer Stellungnahme hielt sie an den Ausführungen im angefochtenen Urteil SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 fest.
D.5 Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 nahm die Verteidigerin nach erstreckter Frist zur Berufungsantwort der Vorinstanz Stellung, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Zu- dem reichte sie ihre angepasste Kostennote ein (CAR pag. 2.100.031 f. und 033 ff.).
D.6 Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 31. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.001 f.) erfolgte unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 3 StPO). Da die Vorinstanz ihr Urteil SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt hat, war eine vorangehende gesonderte Berufungsanmeldung des Beschuldigten (Art. 399 Abs. 1 StPO) nicht notwendig (vgl. BSK StPO, 2. Aufl. 2014, LUZIUS EUGSTER, Art. 399 StPO N 1b).
1.2 Die teilweise Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.003 ff.), mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen wegen mehrfacher Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG (Urteilsdispositiv Ziff. II; CAR pag. 1.100.027).
- 6 - 1.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen vorliegend einzig die Verbrechen und Vergehen der Art. 224 bis 226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der weiteren an- geklagten Delikte sind die Kantone zuständig (Art. 22 StPO). lst in einer Strafsa- che sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staats- anwaltschaft des Bundes indes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren mit Verfügungen vom 22. und 29. März 2017 vereinigt (BA pag. 02.00.0005 ff.). Die Zuständigkeit des Bundesstraf- gerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist demnach gegeben.
1.4 Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung vom 31. Juli 2019 wird somit eingetreten.
2. Schriftliches Verfahren Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht er- forderlich ist (vgl. Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO). Vorliegend sind beide Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (vgl. oben, Sachver- halt lit. D.1 und D.2). Zudem erscheint die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich, da dieser schon mehrfach angehört wurde. Des Weiteren geht es im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen nur noch um die Strafzumes- sung und in der Folge darum, welcher Anteil der Verfahrenskosten dem Beschul- digten aufzuerlegen ist und in welcher Höhe der Beschuldigte für die Verfahren SK.2017.17, SK.2019.15 und CA.2019.18 zu entschädigen ist. Demnach ist die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln.
3. Verfahrensgegenstand und Kognition; Verbot der reformatio in peius 3.1 Angefochten wird mit der teilweisen Berufung ein Teil der Strafzumessung (Ziff. I. 3.1 des vorinstanzlichen Urteils) und folgerichtig die Auferlegung eines Anteils von CHF 13'500.-- der Verfahrenskosten (von total CHF 24’712.35) zulasten des Beschuldigten (Ziff. IV. 7.2 des Urteils) sowie die Höhe der Ent- schädigung zu Gunsten des Beschuldigten für die Verfahren SK.2017.17 und
- 7 - SK.2019.15 (Ziff. IV. 9 des Urteils). Die übrigen Dispositivziffern des vorinstanz- lichen Urteils sind nicht angefochten (vgl. CAR pag. 1.100.001 und 2.100.006; vgl. oben, Sachverhalt lit. B in fine, sowie lit. D.1 und D.2).
3.2 Zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands und der Kognition ist auch das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 zu berücksichtigen.
3.2.1 In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, der Schuldspruch wegen Wi- derhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG verletze Bundesrecht und sei aufzuheben (Rückweisungsurteil, E. 6.4.2; TPF II pag. 4.100.030).
3.2.2 Zudem legte das Bundesgericht dar, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das subjektive Tatverschulden beim zweiten Wurf höher sein solle als beim ersten Wurf. Die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche gewesen. Die Vor- instanz überschreite ihr Ermessen, indem sie das subjektive Verschulden beim zweiten Wurf höher bewerte als beim ersten Wurf. Vielmehr sei bei beiden Wür- fen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden aus- zugehen. Die Vorinstanz werde neu festlegen müssen, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöhe (Rückweisungsurteil, E. 7.5.2; TPF II pag. 4.100.032 f.).
3.2.3 Des Weiteren hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz müsste das beschränkt bestehende Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten strafmindernd berücksich- tigen. In welchem Umfang dies zu erfolgen habe, liege im sachrichterlichen Er- messen (Rückweisungsurteil, E. 7.5.4; TPF II pag. 4.100.035).
3.2.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz das subjektive Ver- schulden bezüglich des Wurfs des zweiten Sprengkörpers falsch gewichte und bei der Bewertung des Nachtatverhaltens das zumindest teilweise vorhandene Unrechtbewusstsein des Beschuldigten ausser Acht lasse. Sie werde daher die Strafzumessung neu vornehmen müssen. Da offen sei, ob sie wiederum eine teilbedingte Strafe aussprechen werde, seien die Rügen des Beschuldigten zur Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils nicht zu behandeln (Rückwei- sungsurteil, E. 7.5.5; TPF II pag. 4.100.035).
3.3 Wie erwähnt, erklärte die BA betreffend die Berufungserklärung des Beschuldig- ten vom 31. Juli 2019 keine Anschlussberufung (oben, Sachverhalt lit. D.2; CAR pag. 2.100.004). In Bezug auf die vom Beschuldigten angefochtenen Dispositiv- ziffern des vorinstanzlichen Urteils ist im Berufungsverfahren somit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten.
- 8 - 3.4 Im Sinne der obigen Ausführungen (E. I. 3 - 3.3) ist zusammenfassend festzu- halten, dass die vom Beschuldigten angefochtenen Dispositivziffern I. 3.1, IV. 7.2 und IV. 9 des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 den Verfah- rensgegenstand bilden (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Daraus leitet sich die entspre- chende Kognition der Berufungskammer ab – wobei erstens zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf die verbindlichen Feststellungen im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 (vgl. oben, E. I. 3.2 - 3.2.4) sowohl für die Strafkammer als auch für die Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine Bindungswirkung besteht. Zweitens ist die Kognition vorliegend auch insofern eingeschränkt, als betreffend die vom Be- schuldigten angefochtenen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (vgl. oben, Sach- verhalt lit. D.1 und E. I. 3.1) im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius entsprechend Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist (vgl. oben, E. I. 3.3).
3.5 Die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer I. 2 des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 sind nicht angefochten. Auch allfällige Rechtferti- gungs- bzw. Schuldausschlussgründe sind nicht mehr zu prüfen. Damit ist in der Hauptsache noch die Strafzumessung gemäss Dispositivziffer I. 3.1 des Urteils SK.2019.15 zu prüfen (die Strafzumessung gemäss Dispositivziffer I. 3.2 ist, wie erwähnt, nicht angefochten) sowie in der Folge, in welchem Umfang dem Be- schuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm für die vorinstanzli- chen Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15 sowie allenfalls für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung zuzusprechen ist.
II. Materielle Erwägungen 1. Strafzumessung 1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung zurück, darf sich das nun zuständige Gericht von Bundes- rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kas- sierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwä- gungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214, m.w.H.).
- 9 - 1.2. 1.2.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hatte in ihrem Urteil SK.2017.17 vom
9. August 2017 aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie wegen schwerer Körperverletzung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe aus- gesprochen. Der Beschuldigte rügte die Strafart vor Bundesgericht nicht, sondern wandte sich diesbezüglich einzig gegen die Höhe der ausgesprochenen Freiheits- strafe (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.2). In Anbetracht der Bindungswirkung des Entscheids des Bundesgerichts ist auch im vorliegenden Verfahren die Freiheitsstrafe anhand der genannten Schuldsprüche festzusetzen.
Das Bundesgericht erachtete es weiter als bundesrechtskonform, bei der Bemes- sung der Freiheitsstrafe vom Wurf des ersten Sprengkörpers als schwerstem De- likt auszugehen und dafür in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe festzulegen. Die von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts aufgrund des Tatverschuldens für angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 15 Monaten beanstandete das Bundesgericht ebenfalls nicht (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.1). Es ist daher von einer entsprechenden Einsatzstrafe für den Wurf des ersten Sprengkörpers auszugehen. Dasselbe gilt für die Erhöhung der Strafe um 15 Monate aufgrund des Tatverschuldens betreffend die schwere Körperverlet- zung (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.3).
Eine Überschreitung des Ermessens erkannte das Bundesgericht hingegen da- rin, dass das subjektive, nicht hingegen das objektive, Tatverschulden des Be- schuldigten beim Wurf des zweiten Sprengkörpers und damit beim zweiten Schuldspruch wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht höher gewesen sein soll als beim ersten Wurf. Das Bundesge- richt hielt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts entsprechend an, neu fest- zulegen, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöht (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.2).
1.2.2 Das Bundesgericht hielt betreffend die Strafzumessung für die Schuldsprüche we- gen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ausdrücklich fest, die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche gewesen und es sei «von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden aus- zugehen» (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.2). Entspre- chend sind bei der Festlegung der Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für den zweiten Schuldspruch wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Wurf des zweiten Sprengkörpers) dieselben Verschul- denselemente zu berücksichtigen, auf die von der Strafkammer für die Strafzumes- sung bereits beim ersten Wurf eines Sprengkörpers Bezug genommen wurde. Be- treffend das objektive Tatverschulden ist daher von Bedeutung, wie wahrscheinlich
- 10 - eine konkrete Gefährdung aufgrund des konkreten Tatablaufs war. Bei beiden Wür- fen bestand die grosse Wahrscheinlichkeit, dass Menschen durch Funken verletzt oder Sachen beschädigt werden. Der Beschuldigte gefährdete durch sein Verhalten die physische Integrität und das Eigentum einer Vielzahl von Menschen – Stadion- besucher, Fussballspieler und Funktionäre – konkret, wobei ihre möglichen Verlet- zungen nicht zwingend schwer gewesen wären. Letztlich blieb es rein zufällig bei bloss einer tatsächlich verletzten Person. Die betroffenen Personen hatten keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher als hinterhältig zu bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als gemäss Herstelleranga- ben bei Gebrauch des Sprengkörpers ein Sicherheitsabstand von 55 Metern ein- zuhalten ist, der Beschuldigte den Sprengkörper jedoch bloss wenige Meter weit warf (vgl. Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017, E. 10.3.2.1).
Betreffend das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Wurf der Sprengkörper für den Beschuldigten eine Art Rachehandlung für andere Anhänger des von ihm unterstützen FC St. Gallen war. Es waren zuvor Stadionverbote gegen diese Personen ausgesprochen worden, was ihn verärgert und zur Tat motiviert hatte. Damit ist sein Verhalten jedoch in keiner Weise entschuldigt. Vielmehr kommt erschwerend hinzu, dass vor dem Wurf des ersten Sprengkörpers in einer Stadion- durchsage ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, aus Sicherheitsgründen dürften keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden. Sein Verhalten ist daher als renitent, die vorgebrachte Vergeltung als Beweggrund für sein Verhalten als verwerflich zu bezeichnen. Schliesslich wäre es ihm ohne Weiteres möglich ge- wesen, die Tat und deren Folgen zu vermeiden (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017, E. 10.3.2.2).
Die beiden Gefährdungen durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht standen örtlich und zeitlich in engem Zusammenhang (vgl. Urteil des BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E.2.3.4). Die durch beide Tathandlun- gen bewirkte konkrete Gefährdung war gleich gross und betraf dieselben Perso- nen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist gemäss dem zitierten Urteil des BGer davon auszugehen, dass er sich kurzfristig und nachdem der erste Sprengkörper nicht gezündet hatte, zum zweiten Wurf entschloss (vgl. die Aussage des Be- schuldigten in pag. BA 13-01-0015: «Zuerst zündete ich zwei Rauchkörper diese funktionierten einwandfrei. Dann einen Böller. Die Lunte brannte, ich warf, aber der detonierte nicht. Darum entschloss ich mich den zweiten Böller ebenfalls zu zünden, warf diesen, dieser detonierte dann.»). Der Beschuldigte hatte allerdings ohnehin von Anfang an eine Alternative dabei für den (schliesslich eingetretenen) Fall, dass der erste Sprengkörper nicht detoniert.
- 11 - Nach dem Gesagten und in Anbetracht des nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten hinsichtlich des zweiten Wurfs und des damit verbundenen Schuldspruchs wegen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, sowie unter Berücksichtigung der Freiheitsstrafe von 15 Monaten für die erste Gefährdung bei identischem Tat- verschulden, ist die Erhöhung dieser Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um drei auf 18 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Hinzu kommt, wie bereits erläutert, eine Erhöhung um 15 auf 33 Monate Freiheitsstrafe auf- grund des Tatverschuldens betreffend die schwere Körperverletzung (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.3).
1.3 1.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten ist zu beachten, dass das Geständnis des Beschul- digten die Ermittlungen nicht erleichterte und er auch keine aufrichtige Reue zeigte. Das Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 hält dazu in E. 7.5.4 fest: «Der vorinstanzliche Schluss, das anfänglich kooperative Verhalten des Beschwerde- führers habe nicht zur Erleichterung der Ermittlungen beigetragen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde anhand von Videoaufnahmen als Täter identifiziert und in der Folge polizeilich befragt. Dabei gestand er seine Ur- heberschaft als Werfender der Rauchtöpfe sowie Sprengkörper ein und schil- derte den Tatablauf, womit er den äusseren Sachverhalt zugab (Urteil E. 3.1.1 S. 10 ff., E. 3.1.3 S. 15 ff., E. 10.7.2.2 S. 60). Hingegen weigerte er sich preiszu- geben, wer ihm die Gegenstände im Stadion übergab. In den folgenden Einver- nahmen verweigerte der Beschwerdeführer die Aussagen. Angesichts des Um- stands, dass der Beschwerdeführer bereits vor der ersten Einvernahme als Täter identifiziert war und sich der Tathergang aus den Videoaufnahmen ergibt, erleich- terte das Geständnis des Beschwerdeführers die Ermittlungen nicht. Auch trug er nichts zur Identifikation allfälliger weiterer Täter bei.»
1.3.2 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu würdigen und wirken sich entsprechend nicht auf die Strafe aus (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017, E. 10.7.1, vor Bundes- gericht nicht angefochten; vgl. im Übrigen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 3.7.1; CAR pag. 1.100.016).
1.3.3 Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts bestritt der Beschuldigte nie, mit dem Zünden der Sprengkörper widerrechtlich gehandelt zu haben. Er war indes- sen der Ansicht, sein Verhalten sei als Widerhandlung gegen das Sprengstoffge- setz zu qualifizieren (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.4). Somit gab er kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der von ihm durch den Wurf der Sprengkörper bewirkten konkreten Gefährdung von Personen und Sachen in
- 12 - verbrecherischer Absicht zu erkennen. Das zum Ausdruck gebrachte Unrechts- bewusstsein des Beschuldigten bezog sich nicht auf die qualifizierenden Merk- male des Art. 224 StGB, sondern bloss auf die nicht sachgemässe Verwendung der Rauchtöpfe und Böller gemäss Sprengstoffgesetz (vgl. TPF I pag. 3.925.038).
Hinsichtlich der Körperverletzung gestand der Beschuldigte seine Verantwortlichkeit erst im Verfahren vor Bundesgericht ein, nachdem er zuvor noch bestritten hatte, für den Hörschaden von C. verantwortlich zu sein (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.4). In der Einvernahme vom 7. März 2016 erklärte der Be- schuldigte, er habe zwei Rauch- und zwei Knall- respektive Sprengkörper gezündet (pag. BA-13-01-0010). Auf den Hinweis, durch die Detonation des Sprengkörpers sei eine Person an beiden Ohren verletzt worden, entgegnete er: «Das ist tragisch, nicht gewollt. Er tut mir mega leid» (pag. BA-13-01-0011, Ziff. 62). Sodann antwor- tete er auf die Frage «Waren [recte: War] Ihnen bewusst diese Spieler mit dem Wurf zu gefährden?» mit «Ja, deshalb schaute ich eigentlich, dass nicht zu viele Spieler in der Nähe sind.» (pag. BA-13-01-0015, Ziff. 91). Zudem fügte er bei, es sei nie sein Plan beziehungsweise seine Absicht gewesen, jemanden zu verletzen oder Scha- den zuzufügen (pag. BA-13-01-0016, Ziff. 97). In den nachfolgenden Einvernahmen (pag. BA-13-01-0020 ff., -0031 ff.; TPF I pag. 3.931.001 ff.) verweigerte der Beschul- digte Aussagen zur Sache. Im Plädoyer vor der Strafkammer des Bundesstrafge- richts im Verfahren SK.2017.17 brachte die Verteidigerin schliesslich vor, der Be- schuldigte bestreite, für die bleibende Hörbeeinträchtigung des Privatklägers C. ver- antwortlich zu sein. Falls die Beeinträchtigung dennoch auf sein Verhalten zurück- zuführen sei, bedauere er die gesundheitlichen Probleme des Privatklägers sehr (TPF I pag. 3.925.021). Er habe diese Verletzung jedenfalls nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen (vgl. TPF I pag. 3.925.038). Der Beschuldigte bestritt mit anderen Worten, vorsätzlich gehandelt zu haben (TPF I pag. 3.925.042).
1.3.4 Nach dem Gesagten bestand beim Beschuldigten ein beschränktes Unrechtsbe- wusstsein, was strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.4). Allerdings ist bloss eine geringfügige Minderung ange- zeigt. Betreffend die mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht anerkannte er die hauptsächlich das Unrecht des Tatbe- standes begründenden Umstände (Gefährdung, verbrecherische Absicht) bis zuletzt nicht. Hinsichtlich der schweren Körperverletzung ist ihm zwar zugute zu halten, dass er bereits zu Beginn des Verfahrens sein Bedauern für den Zustand des Pri- vatklägers und somit sein Mitgefühl äusserte. Gleichzeitig akzeptierte er seine Ver- antwortung für die Gesundheitsschädigung aber erst im Verfahren vor Bundesge- richt. Die Verantwortung für die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin B. AG anerkannte der Beschuldigte bereits im ersten Verfahren vor Bundesstrafge- richt (Beschädigung Rasen; vgl. TPF I pag. 3.925.023), jene für die Sachbeschädi- gung zum Nachteil des Privatklägers C. (Beschädigung Jacke, Schadensbetrag
- 13 - CHF 99.00; vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom
9. August 2017, E. 6.3.1) im Verfahren vor Bundesgericht; im Verfahren SK.2017.17 vor der Strafkammer des Bundessstrafgerichts hatte der Beschuldigte insofern Frei- spruch beantragt (TPF I pag. 3.925.023). Im Verfahren vor Bundesgericht wurde der diesbezügliche Schuldspruch nicht angefochten (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, Sachverhalt lit. C), was angesichts des damit verbundenen Unrechts nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist eine Minderung um drei Monate Freiheitsstrafe angezeigt.
1.4 Weiter ist von Amtes wegen zu prüfen, ob vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, bzw. ob insofern eine Strafminderung vorzunehmen ist.
Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren, der auch in Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101) sowie in Art. 14 Abs. 3 IPBPR (SR 0.103.2) verankert ist (vgl. BSK StGB I, 2. Aufl. 2014, SARAH SUMMERS, Art. 5 StPO N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 51 f. N 141). Das Verfahren muss innert «an- gemessener Frist» beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Ver- halten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Per- son und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person. Es bestehen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots: Scheint die Gesamtdauer völ- lig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Nach der Recht- sprechung ist die lange Gesamtverfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn sie keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Scheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, muss ge- prüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist, bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Un- tätigkeit bestehen (vgl. SUMMERS, a.a.O., Art. 5 StPO N 8, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern nach dem relevanten Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FC St. Gallen vom
21. Februar 2016 gegen A. ein Strafverfahren eröffnet; am 3. März 2016 beauf- tragte sie die Luzerner Polizei u.a. mit der vorläufigen Festnahme des Beschul- digten (vgl. pag. BA-06-00-00001). Das Verfahren wurde anschliessend von der Bundesanwaltschaft übernommen (vgl. BA-02-00-0001 ff.). Zwischen der Eröff-
- 14 - nung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und dem vorliegenden Beru- fungsurteil vergingen somit rund 3 Jahre und 10 Monate. Diese Gesamtdauer des Verfahrens ist zwar erheblich, aber nicht völlig unverhältnismässig. Die Verfahrens- dauer ist auch nicht auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen, bzw. es liegen nicht einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit vor.
Demgemäss wurde das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall nicht ver- letzt, womit insofern auch keine Strafminderung angezeigt ist.
1.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von einem Tag ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
1.6 Aufschub des Vollzugs; Dauer der Probezeit 1.6.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB).
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung aus- gesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1, E. 5.3.1, sowie Urteil des BGer 6B_1005/2017, E. 4.2.1), weshalb vorliegend gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die seit dem 1. Januar 2018 geltende Fassung von Art. 43 StGB zur Anwendung gelangt. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Er- messen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hält dazu in Form einer Standarderwägung Folgendes fest:
«Unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB ist das Mass der Vorwerf- barkeit des Rechtsbruchs zu verstehen, er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Straf- zumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemes- sungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte
- 15 - Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Be- währungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld an- kommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafauf- schubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Not- wendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren nie- derschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Das Strafmass enthält bereits das in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für mehrere Straftaten bestimmte Tatverschulden. Eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43 StGB. Auch bei Tatmehrheit muss der unbedingte Strafanteil nicht zwingend über sechs Monaten liegen» (vgl. z.B. Urteil des BGer 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018, E. 1.9.3).
Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld an- derseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung aus- gesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschul- densgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1, E. 5.6).
1.6.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten könne keine schlechte Prog- nose gestellt werden, weshalb ihm angesichts einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten der teilbedingte Vollzug bei unbedingten Vollzug von zwölf Monaten Freiheitsstrafe zu gewähren sei (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom
10. Juli 2019, E. 4.2 f.; CAR pag. 1.100.020 f.). Zufolge des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat der bedingt zu vollziehende Teil der Freiheits- strafe daher mindestens 18 Monate und der unbedingt zu vollziehende maximal 12 Monate zu betragen.
1.6.3 Dem Beschuldigten ist hinsichtlich der Schuldsprüche nach Art. 224 Abs. 1 StGB ein nicht mehr leichtes Verschulden vorzuwerfen. Es bestand bei beiden Würfen der Sprengkörper die grosse Wahrscheinlichkeit, dass Menschen durch die Fun- ken verletzt oder Sachen beschädigt werden. Es war eine Vielzahl von Personen
- 16 - konkret gefährdet, wenn auch die möglichen Verletzungen nicht zwingend schwer gewesen wären.
Die tatsächlich verursachte schwere Körperverletzung, in der sich die vom Be- schuldigten geschaffene Gefahr verwirklichte, schränkt die Lebensqualität des betroffenen Privatklägers in grossem Masse dauerhaft ein. Der vom Beschuldigte diesbezüglich verursachte Erfolg ist daher erheblich und sein Verhalten entspre- chend verwerflich und rücksichtslos. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Rechtsgutsverletzungen zu vermeiden. Immerhin handelte er nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss eventualvorsätzlich. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der schweren Körperverletzung ist daher als nicht mehr leicht bis mit- telschwer zu bezeichnen.
Beim Wurf der beiden Sprengkörper und der damit verursachten schweren Körper- verletzung ging der Beschuldigte zudem hinterhältig vor, weil die gefährdeten Per- sonen keine Möglichkeit hatten, der Gefahr auszuweichen. Erschwerend wirkt zu- dem, dass sein Tatmotiv (vermeintliche Vergeltungsaktion für andere Fussballanhä- nger) sein Verhalten nicht als nachvollziehbar erscheinen lässt oder ein Mindest- mass an Verständnis weckt. Vielmehr war er kurz vor dem Wurf der Sprengkörper noch explizit auf das Verbot der Verwendung pyrotechnischen Materials aufmerk- sam gemacht worden (vgl. zum Ganzen oben, E. II. 1.2.2, sowie Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.1 und 7.5.3).
Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten daher als beträchtlich zu be- zeichnen und ein unbedingter Strafanteil im gesetzlichen Minimum von sechs Monaten wäre nicht verschuldensangemessen.
1.6.4 Der Beschuldigte ist beruflich und sozial integriert. Er arbeitet gemäss eigenen Angaben im Gastgewerbe als Geschäftsführer einer Bar. Zudem sei er für ein Partylabel tätig. Mit diesen beiden Stellen verdiene er monatlich rund CHF 4'000.00 netto. Neu sei er auch Mit-Geschäftsführer eines Gärtnereibetriebs in U. Diese Firma befinde sich allerdings noch im Aufbau und generiere ihm keine Mittel. In der Freizeit engagiere er sich ehrenamtlich in der Nachwuchsarbeit im Handball- sport (CAR pag. 2.100.007 f. und 016 ff.).
Der Beschuldigte hat sich um die Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens bemüht. Mit dem Privatkläger C. konnte er sich gütlich einigen. Dies führte u.a. dazu, dass der Privatkläger gegenüber dem Bundesgericht sämtliche Strafanträge zurückzog und sein Desinteresse an der Strafverfolgung des Be- schuldigten erklärte respektive beantragte, der Beschuldigte sei freizusprechen (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, Sachverhalt lit. D). Mit der Pri- vatklägerin B. AG will er gemäss eigenen Angaben hinsichtlich der offenen und
- 17 - von ihm geschuldeten Parteientschädigung eine Abzahlungsvereinbarung ge- schlossen haben (CAR pag. 2.100.008). Seine Bemühungen um Wiedergutma- chung sind dem Beschuldigten zugute zu halten. Bei der Bestimmung der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe sind die Wiedergutmachungsbemühungen des Beschuldigten insofern zu berücksichti- gen, als deshalb der unbedingte Anteil der auszusprechenden Freiheitsstrafe (im Verhältnis zum bedingten Anteil) zu kürzen und dem Beschuldigten eine günsti- gere Legalprognose zu stellen ist.
Der Beschuldigte wurde seit den vorliegend zu beurteilenden, am 21. Feb- ruar 2016 begangenen Taten zusätzlich mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Verge- hen gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 70 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jah- ren sowie zu einer Busse von CHF 1'400.-- verurteilt. Es handelte sich dabei um Vorfälle vom 1. Juli 2016 (judenfeindliche Sprüche gegenüber einer Drittperson; Betitelung dieser Person als 'Drecksbullenfotze'; Tritt mit dem Fuss gegen den Oberschenkel dieser Person, ohne Verletzungsfolge) und vom 1. August 2016 (Zündung mehrerer verbotener Feuerwerkskörper; TPF II pag. 4.255.1.007 f.). Seither und somit seit ca. dreieinhalb Jahren hat sich der Beschuldigte in straf- rechtlicher Hinsicht wohlverhalten. Ihm ist auch unter diesem Blickwinkel eine gute Legalprognose zu stellen.
1.6.5 In Anbetracht seines beträchtlichen Verschuldens und der damit verbundenen Vorwerfbarkeit der Taten sowie unter Berücksichtigung seiner Wiedergutma- chungsbemühungen, seiner positiven Entwicklung und der damit einhergehen- den guten Legalprognose ist es angezeigt, 9 der insgesamt 30 Monate Freiheits- strafe zum unbedingten Vollzug anzuordnen. In diesem Rahmen wird auch berück- sichtigt, dass eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43 StGB entspricht (vgl. oben, E. II. 1.6.1, mit Ausführungen).
Damit besteht zudem die Möglichkeit, dass der unbedingte Anteil der Freiheits- strafe in Halbgefangenschaft vollzogen werden (Art. 77b StGB) und der Beschul- digte grundsätzlich weiterhin am Erwerbsleben teilnehmen kann.
Bei einem Anteil von 21 Monaten der Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufge- schoben.
1.6.6 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts setzte im Urteil SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten eine Probezeit von drei
- 18 - Jahren fest (E. 4.5; CAR pag. 1.100.022; bzw. Dispositivziffer 3.1, CAR pag. 1.100.027). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (vgl. BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Art. 44 N 4 StGB). Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten (vgl. oben, E. II. 1.6.4 f.) ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
2. Kosten und Entschädigung 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten; (b) die Gebühren; (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von 200 - 100 000 Franken für jedes der folgenden Verfah- ren: a. Vorverfahren; b erstinstanzliches Verfahren; c. Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfah- ren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom
- 19 - Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwir- kung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Be- trägen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
2.1.2 Verfahrenskosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2017.17 2.1.2.1 Die Verfahrenskosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2017.17 (inkl. Gebühr und Auslagen des Vorverfahrens) betragen unbestrittenermas- sen (vgl. E. 13.3 und Dispositivziffer IV. 7.1 des Urteils SK.2017.17 [TPF I pag. 3.970.080 und 083]; Dispositivziffer IV. 7.1 des Urteils SK.2019.15 [CAR pag. 1.100.028]):
CHF 9'500.-- Gebühr Vorverfahren
CHF 3'812.35 Auslagen Vorverfahren
CHF 7'500.-- Gerichtsgebühr
CHF 3‘900.-- Auslagen des Gerichts
CHF 24'712.35 Total
Die Vorinstanz hat dabei bereits berücksichtigt, dass der Beschuldigte vom Vor- wurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (betreffend Besitz von pyro- technischen Gegenständen) freigesprochen wurde, weshalb 10% der Verfah- renskosten für diesen Punkt ausgeschieden wurden (Urteil der Strafkammer SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 5.2.1; CAR pag. 1.100.022). Mit Rücksicht auf die beschränkten finanziellen Verhältnisse und zur Vermeidung einer für die Be- währung und Wiedereingliederung ungünstigen finanziellen Belastung hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zudem in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO die Verfahrenskosten nur im reduzierten Umfang von Fr. 13‘500.-- zur Be- zahlung auferlegt (Urteil der Strafkammer SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 5.2.2; CAR pag. 1.100.022). Bereits im ersten erstinstanzlichen Verfahren waren die beschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt wor- den, weshalb ihm von den Verfahrenskosten damals nur ein Teilbetrag von CHF 15'000.-- zur Bezahlung auferlegt wurde (Urteil der Strafkammer SK. 2017.17 vom 9. August 2019, E. 13.3; TPF I pag. 3.970.080).
2.1.2.2 Der Beschuldigte beantragt, Ziff. IV. 7.2. des angefochtenen Urteils (wonach ihm von den erwähnten Verfahrenskosten CHF 13'500.-- auferlegt werden) sei auf- zuheben; die Verfahrenskosten für das Verfahren SK.2017.17 seien ihm aus- gangsgemäss angemessen nur noch in einem reduzierten Betrag von max. CHF 10’000.-- aufzuerlegen (Berufungserklärung vom 31. Juli 2019, Antrag Ziff. 2; CAR pag. 1.100.002).
- 20 -
2.1.2.3 Die Berufungskammer folgte zwar teilweise Antrag Ziffer 1 der Berufungserklä- rung vom 31. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.001): Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. nachfolgend Disposi- tivziffer III. des Urteils). Das vorliegende Urteil ist für den Beschuldigten somit insofern günstiger, als der unbedingte Anteil der Freiheitsstrafe von vormals 12 auf 9 Monate reduziert und im Gegenzug der bedingte Anteil der Freiheitsstrafe von vormals 18 auf 21 Monate erhöht wird. Zudem wird die Probezeit von 3 auf 2 Jahre reduziert. Die Anträge des Beschuldigten gingen jedoch erheblich weiter (Hauptantrag Ziffer 1. a: Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren; Eventualantrag Ziffer 1 b: Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten, wovon maximal 20 Monate bedingt und 6 Monate un- bedingt vollziehbar [recte wohl: «wovon mindestens 20 Monate bedingt und ma- ximal 6 Monate unbedingt»], bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen; CAR pag. 1.100.001). Massgebend ist in Anwendung von Art. 426 StPO aber alleine, dass kein weitergehender Freispruch erfolgte. Aufgrund der Rüge ist von Amtes wegen zu prüfen, ob weitere Reduktionsgründe vorliegen.
2.1.2.4 Die anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldig- ten betreffend das Verfahren SK.2017.17 beruht gemäss vorinstanzlichem Urteil SK.2019.15 auf den (überwiegenden) Schuldsprüchen einerseits und auf dem Freispruch in einem Punkt (vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) andererseits. Zu- sätzlich wurde, wie erwähnt, erheblich Rücksicht auf die beschränkten finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten genommen. Die erwähnten Schuldsprüche aber ficht der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht an; seine Berufung be- trifft nur die Strafzumessung, in der Folge die Höhe der auferlegten Verfahrens- kosten für das Verfahren SK.2017.17, sowie die Höhe der Entschädigung für die Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15.
Somit ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, dass dem Beschuldigten die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2017.17, welche total CHF 24'712.35 betragen, im reduzierten Umfang von CHF 13‘500.-- auferlegt werden (Urteil der Strafkammer SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 5.2.2; CAR pag. 1.100.022; bzw. Dispositivziffer IV. 7.1 und 7.2, CAR pag. 1.100.028).
2.1.3 Verfahrenskosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2019.15
Die Verfahrenskosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2019.15 gingen zu Lasten des Staates (vgl. E. 5.3 und Dispositivziffer IV. 7.3 des Urteils SK.2019.15, CAR pag. 1.100.023 und 028), was nicht angefochten wurde.
- 21 -
2.1.4 Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens 2.1.4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn (a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittel- verfahren geschaffen worden sind; oder (b) der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.1.4.2 Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren betreffend Antrag Ziffer 1 der Beru- fungserklärung, unter Würdigung aller Umstände, zu rund einem Viertel obsiegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts- gebühr von CHF 3’000.-- (inklusive Auslagen; vgl. Art. 73 StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) und sind ausgangsgemäss in einem Umfang von CHF 2'250.-- (¾) durch den Beschuldigten und im Restbetrag von CHF 750.-- (¼) durch den Staat zu tragen.
2.2 Entschädigung des Beschuldigten 2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls so- wie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif. Sie müssen verhältnismässig und angemessen sein (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, PK StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N 7 m.w.H.).
- 22 -
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend- bar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwen- digen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Ausla- gen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1).
2.2.2 Gemäss Dispositivziffer IV. 9 des angefochtenen Urteils ist dem Beschuldigten vom Staat eine Entschädigung von total CHF 3'442.65 auszurichten (Verfahren SK.2017.17 CHF 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 CHF 1'996.65; CAR pag. 1.100.028).
2.2.3 Der Beschuldigte wird erbeten verteidigt. Er beantragt, Dispositivziffer IV. 9. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Ihm sei ausgangsgemäss vom Staat eine angemessene, höhere Entschädigung für die Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15 zuzusprechen (Berufungserklärung vom 31. Juli 2019, Antrag Ziff. 3; CAR pag. 1.100.002). Anderweitige Entschädigungen (für wirtschaftliche Einbus- sen oder als Genugtuung) werden nicht beantragt; die entsprechenden Voraus- setzungen sind im Übrigen nicht erfüllt.
2.2.4 Der vorliegende Fall liegt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. CAR pag. 4.930.022, E. 6.4), im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die vorgenannten Stundenansätze anzu- wenden. Der Stundenansatz beträgt CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reisezeit (vgl. oben, E. II. 2.2.1).
2.2.5 Entschädigung für das erste erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2017.17 2.2.5.1 Die Verteidigerin machte für das erste erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2017.17 gemäss Kostennote vom 7. August 2017 für die Zeit vom 21. Juni 2016 bis 4. August 2017 einen Aufwand von 51,4 Stunden zu einem Stundenan- satz von CHF 300.-- und Auslagen von CHF 1'284.25 geltend, zuzüglich Aufwand
- 23 - und Barauslagen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Mehrwert- steuer (TPF I pag. 3.721.2 ff.).
2.2.5.2 Die Vorinstanz führte zu dieser Kostennote Folgendes aus:
«Im Stundentotal von 51,40 ist die Reisezeit von 3,25 Stunden für die Hauptverhandlung (Zürich–Bellinzona retour) enthalten; diese ist separat zu berechnen.
Für Einvernahmen in Zürich werden inklusive Vorbesprechung mit Klient und Reisezeit 4 Stunden (28. September 2016; Einvernahme 10:15 bis 12:30 Uhr) bzw. inklusive Reisezeit 4,5 Stunden verrechnet (25. Januar 2017; drei Einvernahmen von 12:45 Uhr bis 16:30 Uhr). Von den 8,5 Stunden sind 7 Stunden als Arbeitszeit und 1,5 Stunden als Reise- und Wartezeit (ver- spätetes Eintreffen befragter Personen; pag. 12-01-0008 ff., 12-09-0003 ff.) zu berechnen. Der Arbeitsaufwand (ohne Hauptverhandlung) beträgt 46,65 Stunden. Davon entfallen 22 Stunden, mithin knapp die Hälfte, auf die Aus- arbeitung des Plädoyers. Dies erscheint als übersetzt, weshalb eine Kür- zung um 4,4 Stunden (ein Fünftel von 22 Stunden) erfolgt. Der Aufwand ohne Hauptverhandlung beträgt demnach 42,25 Stunden. Die Hauptver- handlung vom 8. und 9. August 2017 dauerte insgesamt 8 Stunden (abzü- glich Mittagspause; TPF pag. 3.920.1 ff.). Für die Nachbesprechung des Urteils ist 1 Stunde zu veranschlagen (Kostennote vom 1. Juli 2019, Posi- tion vom 26. September 2017). Der Arbeitsaufwand beträgt somit 51,25 Stunden, die Reisezeit 4,75 Stunden. Das ergibt einen vergütungsberech- tigten Aufwand von Fr. 11'787.50 für Arbeit und Fr. 950.-- für Reise-/War- tezeit, total Fr. 12'737.50.
Die Auslagen werden mit Fr. 1'284.25 beziffert. Für Aktenkopien (Kopie- ren/Ausdrucken) werden Fr. 722.-- und das Erstellen/Kopieren (10-fach) des Plädoyers Fr. 320.-- (1 Seite à Fr. 1.--), total Fr. 1'042.--, geltend ge- macht. Die weiteren Auslagen betreffen Telefon, E-Mail, Porti, 1 USB-Stick und Fahrtkosten. Letztere werden, soweit die Hauptverhandlung betreffend (Fr. 59.--), nachfolgend berücksichtigt. Fotokopien werden mit 50 Rappen, Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Die Akten-/Plädoyerkopien sind mit maximal Fr. 208.40 zu vergü- ten. E-Mails sind gemäss BStKR nicht zu entschädigen. Allgemeines Büroma- terial (USB-Stick) ist nicht zu vergüten. Die Auslagen werden aufgrund dieser Kürzungen auf Fr. 350.-- festgesetzt. Die Auslagen für die Hauptverhandlung sind wie folgt zu vergüten: Fahrtkosten Fr. 59.-- (Bahnbillett 2. Klasse gemäss Kostennote), Übernachtung Fr. 160.-- (geschätzt), 3 Hauptmahlzeiten à Fr. 27.50, total Fr. 301.50. Das ergibt Auslagen von total Fr. 651.50.
Die Entschädigung beträgt bei vollem Entschädigungsanspruch Fr. 14'460.-- (Honorar Fr. 12'737.50, Auslagen Fr. 651.50, MWST von 8% auf Fr. 13'389.-- = Fr. 1'071.--). Davon sind 10% bzw. Fr. 1'446.-- zu entschädigen.»
2.2.5.3 Gemäss Berufungsbegründung der Verteidigung vom 1. November 2019 werden die Berufungsanträge 2 und 3 (CAR pag. 1.100.002 bzw. 2.100.005 f.) unter der
- 24 - Voraussetzung gestellt, dass die Berufungskammer den gestellten Berufungs- anträgen (gemäss Antrag Ziffer 1) folgt. In diesem Fall sei «[e]benfalls ausgangs- gemäss» «dem Beschuldigten vom Staat eine angemessene, höhere Entschädi- gung für die Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15 zuzusprechen» (vgl. CAR pag. 2.100.014).
Die Verteidigung behauptet somit weder, noch substanziiert sie, dass die Straf- kammer das Honorar gemäss Kostennote vom 7. August 2017 falsch berechnet hätte. Entsprechende Fehler sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Kostennote vom 7. August 2017 ausführlich und sorgfältig geprüft; die Berech- nung des Honorars erfolgte gestützt auf die erwähnten gesetzlichen Grundlagen.
Dies gilt auch, soweit die Vorinstanz gewisse Kürzungen vorgenommen hat. So hielt sie fest, dass 22 Stunden, mithin knapp die Hälfte des Arbeitsaufwands von 46,65 Stunden, auf die Ausarbeitung des Plädoyers entfalle. Dies erscheine als übersetzt, weshalb eine Kürzung um 4,4 Stunden (ein Fünftel von 22 Stunden) erfolge. Der Aufwand ohne Hauptverhandlung betrage demnach 42,25 Stunden (Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.025). Diese Kürzung erscheint ver- hältnismässig. Auch dass die Auslagen aufgrund vorzunehmender, detailliert be- gründeter Kürzungen auf total CHF 651.50 (statt den beantragten CHF 1'284.25) festgesetzt wurden (vgl. Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.025), ist korrekt und entspricht den gesetzlichen Grundlagen.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Feststellung der Strafkammer, dass die Ent- schädigung des Beschuldigten für das Verfahren SK.2017.17 «bei vollem Ent- schädigungsanspruch Fr. 14'460.-- (Honorar Fr. 12'737.50, Auslagen Fr. 651.50, MWST von 8% auf Fr. 13'389.-- = Fr. 1'071.--)» betrage, nicht zu beanstanden.
2.2.5.4 Die Vorinstanz legte in der Folge fest, vom vollen Entschädigungsanspruch von CHF 14'460.-- seien 10% bzw. CHF 1'446.-- zu entschädigen (CAR pag. 1.100.025; E. 6.5 in fine). Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte nur vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) freigesprochen, im Übrigen aber in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen werde. Der Freispruch betreffe einen Ne- benpunkt des Verfahrens bezüglich der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten pyrotechnischen Gegenstände. Der Aufwand der Strafbehörden wie auch der Verteidigung sei in Bezug auf diesen Anklagepunkt verhältnismässig gering gewesen. Es rechtfertige sich, 10% der Verfahrens- kosten für diesen Punkt auszuscheiden. Somit sei der Beschuldigte im Umfang von 90% kostenpflichtig (vgl. CAR pag. 1.100.022).
- 25 -
Diese Ausführungen der Vorinstanz, dass betreffend den erwähnten Teilfrei- spruch 10% der Verfahrenskosten auszuscheiden seien, sind wohlbegründet und ebenfalls nicht zu beanstanden.
2.2.5.5 Die 90-prozentige Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten betreffend das Verfahren SK.2017.17 beruhte gemäss vorinstanzlichem Urteil SK.2019.15 somit auf den (überwiegenden) Schuldsprüchen einerseits sowie auf dem Freispruch in einem Punkt (vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) anderer- seits. Wie bereits im Hinblick auf die Verfahrenskosten im Verfahren SK.2017.17 erwähnt, ficht der Beschuldigte die erwähnten Schuldsprüche im Berufungsver- fahren nicht an (vgl. oben, E. II. 2.1.2.4). Demgemäss spielt es in Bezug auf die (anteilsmässige) Entschädigung des Beschuldigten betreffend das Verfahren SK.2017.17 keine Rolle, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren betref- fend Antrag Ziffer 1 der Berufungserklärung zu rund einem Viertel obsiegt hat.
Somit ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, dass dem Beschuldigten betreffend das Verfahren SK.2017.17 vom vollen Entschädigungsanspruch von CHF 14'460.-- 10% bzw. CHF 1'446.-- zu entschädigen seien (CAR pag. 1.100.025; E. 6.5 in fine; bzw. Dispositivziffer IV. 9, CAR pag. 1.100.028).
2.2.6 Entschädigung für das zweite erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2019.15 2.2.6.1 Im Rahmen ihrer Kostennote vom 1. Juli 2019, welche die Verteidigerin während des zweiten erstinstanzlichen Hauptverfahrens SK.2019.15 einreichte, machte sie für dieses einen Arbeitsaufwand von 7,8 Stunden sowie Barauslagen von CHF 59.90 geltend (vgl. TPF II pag. 4.821.001 ff.).
2.2.6.2 Zudem beantragte die Verteidigerin in dieser Kostennote auch eine Entschädi- gung für das Verfahren vor Bundesgericht und das erste erstinstanzliches Ver- fahren SK.2017.17 vor dem Bundesstrafgericht (vgl. TPF II pag. 4.821.001 ff.). Die Vorinstanz wies indes zurecht darauf hin, dass der Aufwand ab dem 25. Sep- tember 2017 (ohne Urteilsbesprechung) bis zu dem am 6. März 2017 erfolgten Versand des bundesgerichtlichen Urteils («Verfahren Bundesgericht») von CHF 13'972.-- gemäss Kostennote vom 1. Juli 2019 nur das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren beschlage und der Beschuldigte für diesen Aufwand – im Rahmen seines Obsiegens – gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2019 entschädigt werde. Eine darüber hinausgehende Entschädigung könne im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.025 f.).
2.2.6.3 Der erwähnte, von der Verteidigerin für das Verfahren SK.2019.15 beantragte Arbeitsaufwand von 7,8 Stunden sowie die geltend gemachten Barauslagen (vgl.
- 26 - TPF II pag. 4.821.001 ff.) wurden von der Vorinstanz genehmigt, wobei praxis- gemäss für die Berechnung des Honorars ein Stundenansatz von CHF 230.-- (statt der beantragten CHF 300.--) festgesetzt wurde. Demgemäss ergab sich ein Honorar von CHF 1'794.-- (7,8 Stunden à Fr. 230.--); zuzüglich Auslagen von CHF 59.90 und CHF 142.75 Mehrwertsteuer (7,7% auf CHF 1'853.90) = total CHF 1'996.65 (vgl. Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.026 bzw. 028).
2.2.6.4 Die Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstan- den. Wiederum substanziiert die Verteidigung auch nicht näher, inwiefern diese fehlerhaft erfolgt sein soll. Wie in E. 6.3 des Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.023) festgehalten wurde, ist der Beschuldigte betreffend das zweite erstinstanzliche Hauptverfahren (SK.2019.15) vollumfänglich entschädi- gungsberechtigt. Entsprechend wurde dem Beschuldigten insofern die volle Ent- schädigung, auf welche er gesetzmässig Anspruch hatte, von der Vorinstanz be- reits zugesprochen.
Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für das zweite erstinstanz- liche Verfahren von total CHF 1'996.65 (Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.026; bzw. Dispositivziffer IV. 9, CAR pag. 1.100.028) ist demnach zu be- stätigen.
2.2.7 Entschädigung für das Berufungsverfahren CA.2019.18 2.2.7.1 Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 reichte die Verteidigerin ihre angepasste Kos- tennote für das vorliegende Berufungsverfahren ein (CAR pag. 2.100.033 ff.). Sie macht folgende Entschädigung geltend:
«16 Stunden à Fr. 300.00
Fr. 4’800.00
Barauslagen
Fr. 139.80
zuzüglich 7.7 % MWSt (auf Fr. 4’627.20) Fr. 380.35
Total zu meinen Gunsten
Fr. 5’320.15»
2.2.7.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 16 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch, wie bereits betreffend die beiden erstinstanzlichen Verfahren, praxisgemäss auf CHF 230.-- festzusetzen. Die geltend gemachten Barauslagen von CHF 139.80 sind ebenfalls angemessen.
2.2.7.3 Demgemäss würde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren bei vollstän- digem Obsiegen eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'113.90 zugespro- chen (Honorar CHF 3'680.-- [16 Stunden à CHF 230.--]; zuzüglich Auslagen von CHF 139.80 und CHF 294.10 Mehrwertsteuer [7,7% auf CHF 3'819.80]).
- 27 - 2.2.7.4 Betreffend Antrag Ziffer 1 der Berufungserklärung hat der Beschuldigte, wie er- wähnt (vgl. oben, E. II. 2.1.4.2), zu rund einem Viertel obsiegt. Ausgangsgemäss wird dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren somit eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt CHF 1'028.50 zugesprochen (¼ von CHF 4'113.90; vgl. oben, E. II. 2.2.7.3).
2.2.8 Dem Beschuldigten wird vom Staat somit eine Entschädigung von total CHF 4'471.15 (inkl. MWST; Verfahren SK.2017.17 CHF 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 CHF 1'996.65; Verfahren CA.2019.18 CHF 1'028.50) ausgerichtet.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass dem Beschuldigten für das Verfahren vor Bun- desgericht eine Entschädigung von CHF 1'500.-- zugesprochen wurde (TPF II pag. 4.100.037).
Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwältin Manuela Schiller auf ihr Ersuchen hin mit Verfügung der Berufungskammer vom 7. November 2019 in Be- zug auf Ziff. IV. 9. des Urteildispositivs der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3’442.65 (inkl. MWST) zugesprochen und die Bundesanwaltschaft angewiesen wurde, ihr diesen auszubezahlen (CAR pag. 9.201.007 f.).
- 28 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil SK.2019.15 der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts vom 10. Juli 2019 wird eingetreten.
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 wird teilweise gutgeheissen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):
I.
Erwägungen (67 Absätze)
E. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG. Die Strafkammer bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten, wovon 12 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag auf den Vollzug der Freiheitsstrafe. Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 wurde der Beschuldigte zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, so- wie mit einer Busse von CHF 600.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu vollziehen als Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Von den Verfahrenskosten des Ver- fahrens SK 2017.17 von CHF 24’712.35 wurden dem Beschuldigten CHF 13'500.-- auferlegt. Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2019.15 gingen zulasten des Staa- tes. Dem Beschuldigten wurde vom Staat eine Entschädigung von total CHF 3'442.65
- 4 - ausgerichtet (Verfahren SK.2017.17 CHF 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 CHF 1'996.65; CAR pag. 1.100.023 - 026 und 028).
D. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts D.1 Die Verteidigerin erklärte mit Eingabe vom 31. Juli 2019 für den Beschuldigten Berufung, mit folgenden Anträgen (CAR pag. 1.100.001 f.): «1. Ziff. I.3.1. des Urteils sei aufzuheben; der Beschuldigte sei zu bestrafen mit:
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer Probe- zeit von zwei Jahren;
evt.:
b) einer Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten, wovon maximal 20 Monate be- dingt und 6 Monate unbedingt vollziehbar [recte wohl: «wovon mindestens 20 Mo- nate bedingt und maximal 6 Monate unbedingt»], bei einer Probezeit von zwei Jah- ren. Die Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen;
E. 1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung zurück, darf sich das nun zuständige Gericht von Bundes- rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kas- sierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwä- gungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214, m.w.H.).
- 9 -
E. 1.2 Die teilweise Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.003 ff.), mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen wegen mehrfacher Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG (Urteilsdispositiv Ziff. II; CAR pag. 1.100.027).
- 6 -
E. 1.2.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hatte in ihrem Urteil SK.2017.17 vom
E. 1.2.2 Das Bundesgericht hielt betreffend die Strafzumessung für die Schuldsprüche we- gen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ausdrücklich fest, die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche gewesen und es sei «von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden aus- zugehen» (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.2). Entspre- chend sind bei der Festlegung der Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für den zweiten Schuldspruch wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Wurf des zweiten Sprengkörpers) dieselben Verschul- denselemente zu berücksichtigen, auf die von der Strafkammer für die Strafzumes- sung bereits beim ersten Wurf eines Sprengkörpers Bezug genommen wurde. Be- treffend das objektive Tatverschulden ist daher von Bedeutung, wie wahrscheinlich
- 10 - eine konkrete Gefährdung aufgrund des konkreten Tatablaufs war. Bei beiden Wür- fen bestand die grosse Wahrscheinlichkeit, dass Menschen durch Funken verletzt oder Sachen beschädigt werden. Der Beschuldigte gefährdete durch sein Verhalten die physische Integrität und das Eigentum einer Vielzahl von Menschen – Stadion- besucher, Fussballspieler und Funktionäre – konkret, wobei ihre möglichen Verlet- zungen nicht zwingend schwer gewesen wären. Letztlich blieb es rein zufällig bei bloss einer tatsächlich verletzten Person. Die betroffenen Personen hatten keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher als hinterhältig zu bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als gemäss Herstelleranga- ben bei Gebrauch des Sprengkörpers ein Sicherheitsabstand von 55 Metern ein- zuhalten ist, der Beschuldigte den Sprengkörper jedoch bloss wenige Meter weit warf (vgl. Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017, E. 10.3.2.1).
Betreffend das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Wurf der Sprengkörper für den Beschuldigten eine Art Rachehandlung für andere Anhänger des von ihm unterstützen FC St. Gallen war. Es waren zuvor Stadionverbote gegen diese Personen ausgesprochen worden, was ihn verärgert und zur Tat motiviert hatte. Damit ist sein Verhalten jedoch in keiner Weise entschuldigt. Vielmehr kommt erschwerend hinzu, dass vor dem Wurf des ersten Sprengkörpers in einer Stadion- durchsage ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, aus Sicherheitsgründen dürften keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden. Sein Verhalten ist daher als renitent, die vorgebrachte Vergeltung als Beweggrund für sein Verhalten als verwerflich zu bezeichnen. Schliesslich wäre es ihm ohne Weiteres möglich ge- wesen, die Tat und deren Folgen zu vermeiden (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017, E. 10.3.2.2).
Die beiden Gefährdungen durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht standen örtlich und zeitlich in engem Zusammenhang (vgl. Urteil des BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E.2.3.4). Die durch beide Tathandlun- gen bewirkte konkrete Gefährdung war gleich gross und betraf dieselben Perso- nen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist gemäss dem zitierten Urteil des BGer davon auszugehen, dass er sich kurzfristig und nachdem der erste Sprengkörper nicht gezündet hatte, zum zweiten Wurf entschloss (vgl. die Aussage des Be- schuldigten in pag. BA 13-01-0015: «Zuerst zündete ich zwei Rauchkörper diese funktionierten einwandfrei. Dann einen Böller. Die Lunte brannte, ich warf, aber der detonierte nicht. Darum entschloss ich mich den zweiten Böller ebenfalls zu zünden, warf diesen, dieser detonierte dann.»). Der Beschuldigte hatte allerdings ohnehin von Anfang an eine Alternative dabei für den (schliesslich eingetretenen) Fall, dass der erste Sprengkörper nicht detoniert.
- 11 - Nach dem Gesagten und in Anbetracht des nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten hinsichtlich des zweiten Wurfs und des damit verbundenen Schuldspruchs wegen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, sowie unter Berücksichtigung der Freiheitsstrafe von 15 Monaten für die erste Gefährdung bei identischem Tat- verschulden, ist die Erhöhung dieser Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um drei auf 18 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Hinzu kommt, wie bereits erläutert, eine Erhöhung um 15 auf 33 Monate Freiheitsstrafe auf- grund des Tatverschuldens betreffend die schwere Körperverletzung (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.3).
E. 1.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen vorliegend einzig die Verbrechen und Vergehen der Art. 224 bis 226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der weiteren an- geklagten Delikte sind die Kantone zuständig (Art. 22 StPO). lst in einer Strafsa- che sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staats- anwaltschaft des Bundes indes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren mit Verfügungen vom 22. und 29. März 2017 vereinigt (BA pag. 02.00.0005 ff.). Die Zuständigkeit des Bundesstraf- gerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist demnach gegeben.
E. 1.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten ist zu beachten, dass das Geständnis des Beschul- digten die Ermittlungen nicht erleichterte und er auch keine aufrichtige Reue zeigte. Das Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 hält dazu in E. 7.5.4 fest: «Der vorinstanzliche Schluss, das anfänglich kooperative Verhalten des Beschwerde- führers habe nicht zur Erleichterung der Ermittlungen beigetragen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde anhand von Videoaufnahmen als Täter identifiziert und in der Folge polizeilich befragt. Dabei gestand er seine Ur- heberschaft als Werfender der Rauchtöpfe sowie Sprengkörper ein und schil- derte den Tatablauf, womit er den äusseren Sachverhalt zugab (Urteil E. 3.1.1 S. 10 ff., E. 3.1.3 S. 15 ff., E. 10.7.2.2 S. 60). Hingegen weigerte er sich preiszu- geben, wer ihm die Gegenstände im Stadion übergab. In den folgenden Einver- nahmen verweigerte der Beschwerdeführer die Aussagen. Angesichts des Um- stands, dass der Beschwerdeführer bereits vor der ersten Einvernahme als Täter identifiziert war und sich der Tathergang aus den Videoaufnahmen ergibt, erleich- terte das Geständnis des Beschwerdeführers die Ermittlungen nicht. Auch trug er nichts zur Identifikation allfälliger weiterer Täter bei.»
E. 1.3.2 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu würdigen und wirken sich entsprechend nicht auf die Strafe aus (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017, E. 10.7.1, vor Bundes- gericht nicht angefochten; vgl. im Übrigen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 3.7.1; CAR pag. 1.100.016).
E. 1.3.3 Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts bestritt der Beschuldigte nie, mit dem Zünden der Sprengkörper widerrechtlich gehandelt zu haben. Er war indes- sen der Ansicht, sein Verhalten sei als Widerhandlung gegen das Sprengstoffge- setz zu qualifizieren (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.4). Somit gab er kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der von ihm durch den Wurf der Sprengkörper bewirkten konkreten Gefährdung von Personen und Sachen in
- 12 - verbrecherischer Absicht zu erkennen. Das zum Ausdruck gebrachte Unrechts- bewusstsein des Beschuldigten bezog sich nicht auf die qualifizierenden Merk- male des Art. 224 StGB, sondern bloss auf die nicht sachgemässe Verwendung der Rauchtöpfe und Böller gemäss Sprengstoffgesetz (vgl. TPF I pag. 3.925.038).
Hinsichtlich der Körperverletzung gestand der Beschuldigte seine Verantwortlichkeit erst im Verfahren vor Bundesgericht ein, nachdem er zuvor noch bestritten hatte, für den Hörschaden von C. verantwortlich zu sein (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.4). In der Einvernahme vom 7. März 2016 erklärte der Be- schuldigte, er habe zwei Rauch- und zwei Knall- respektive Sprengkörper gezündet (pag. BA-13-01-0010). Auf den Hinweis, durch die Detonation des Sprengkörpers sei eine Person an beiden Ohren verletzt worden, entgegnete er: «Das ist tragisch, nicht gewollt. Er tut mir mega leid» (pag. BA-13-01-0011, Ziff. 62). Sodann antwor- tete er auf die Frage «Waren [recte: War] Ihnen bewusst diese Spieler mit dem Wurf zu gefährden?» mit «Ja, deshalb schaute ich eigentlich, dass nicht zu viele Spieler in der Nähe sind.» (pag. BA-13-01-0015, Ziff. 91). Zudem fügte er bei, es sei nie sein Plan beziehungsweise seine Absicht gewesen, jemanden zu verletzen oder Scha- den zuzufügen (pag. BA-13-01-0016, Ziff. 97). In den nachfolgenden Einvernahmen (pag. BA-13-01-0020 ff., -0031 ff.; TPF I pag. 3.931.001 ff.) verweigerte der Beschul- digte Aussagen zur Sache. Im Plädoyer vor der Strafkammer des Bundesstrafge- richts im Verfahren SK.2017.17 brachte die Verteidigerin schliesslich vor, der Be- schuldigte bestreite, für die bleibende Hörbeeinträchtigung des Privatklägers C. ver- antwortlich zu sein. Falls die Beeinträchtigung dennoch auf sein Verhalten zurück- zuführen sei, bedauere er die gesundheitlichen Probleme des Privatklägers sehr (TPF I pag. 3.925.021). Er habe diese Verletzung jedenfalls nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen (vgl. TPF I pag. 3.925.038). Der Beschuldigte bestritt mit anderen Worten, vorsätzlich gehandelt zu haben (TPF I pag. 3.925.042).
E. 1.3.4 Nach dem Gesagten bestand beim Beschuldigten ein beschränktes Unrechtsbe- wusstsein, was strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.4). Allerdings ist bloss eine geringfügige Minderung ange- zeigt. Betreffend die mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht anerkannte er die hauptsächlich das Unrecht des Tatbe- standes begründenden Umstände (Gefährdung, verbrecherische Absicht) bis zuletzt nicht. Hinsichtlich der schweren Körperverletzung ist ihm zwar zugute zu halten, dass er bereits zu Beginn des Verfahrens sein Bedauern für den Zustand des Pri- vatklägers und somit sein Mitgefühl äusserte. Gleichzeitig akzeptierte er seine Ver- antwortung für die Gesundheitsschädigung aber erst im Verfahren vor Bundesge- richt. Die Verantwortung für die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin B. AG anerkannte der Beschuldigte bereits im ersten Verfahren vor Bundesstrafge- richt (Beschädigung Rasen; vgl. TPF I pag. 3.925.023), jene für die Sachbeschädi- gung zum Nachteil des Privatklägers C. (Beschädigung Jacke, Schadensbetrag
- 13 - CHF 99.00; vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom
E. 1.4 Weiter ist von Amtes wegen zu prüfen, ob vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, bzw. ob insofern eine Strafminderung vorzunehmen ist.
Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren, der auch in Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101) sowie in Art. 14 Abs. 3 IPBPR (SR 0.103.2) verankert ist (vgl. BSK StGB I, 2. Aufl. 2014, SARAH SUMMERS, Art. 5 StPO N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 51 f. N 141). Das Verfahren muss innert «an- gemessener Frist» beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Ver- halten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Per- son und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person. Es bestehen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots: Scheint die Gesamtdauer völ- lig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Nach der Recht- sprechung ist die lange Gesamtverfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn sie keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Scheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, muss ge- prüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist, bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Un- tätigkeit bestehen (vgl. SUMMERS, a.a.O., Art. 5 StPO N 8, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern nach dem relevanten Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FC St. Gallen vom
21. Februar 2016 gegen A. ein Strafverfahren eröffnet; am 3. März 2016 beauf- tragte sie die Luzerner Polizei u.a. mit der vorläufigen Festnahme des Beschul- digten (vgl. pag. BA-06-00-00001). Das Verfahren wurde anschliessend von der Bundesanwaltschaft übernommen (vgl. BA-02-00-0001 ff.). Zwischen der Eröff-
- 14 - nung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und dem vorliegenden Beru- fungsurteil vergingen somit rund 3 Jahre und 10 Monate. Diese Gesamtdauer des Verfahrens ist zwar erheblich, aber nicht völlig unverhältnismässig. Die Verfahrens- dauer ist auch nicht auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen, bzw. es liegen nicht einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit vor.
Demgemäss wurde das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall nicht ver- letzt, womit insofern auch keine Strafminderung angezeigt ist.
E. 1.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von einem Tag ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 1.6 Aufschub des Vollzugs; Dauer der Probezeit
E. 1.6.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB).
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung aus- gesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1, E. 5.3.1, sowie Urteil des BGer 6B_1005/2017, E. 4.2.1), weshalb vorliegend gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die seit dem 1. Januar 2018 geltende Fassung von Art. 43 StGB zur Anwendung gelangt. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Er- messen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hält dazu in Form einer Standarderwägung Folgendes fest:
«Unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB ist das Mass der Vorwerf- barkeit des Rechtsbruchs zu verstehen, er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Straf- zumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemes- sungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte
- 15 - Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Be- währungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld an- kommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafauf- schubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Not- wendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren nie- derschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Das Strafmass enthält bereits das in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für mehrere Straftaten bestimmte Tatverschulden. Eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43 StGB. Auch bei Tatmehrheit muss der unbedingte Strafanteil nicht zwingend über sechs Monaten liegen» (vgl. z.B. Urteil des BGer 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018, E. 1.9.3).
Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld an- derseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung aus- gesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschul- densgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1, E. 5.6).
E. 1.6.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten könne keine schlechte Prog- nose gestellt werden, weshalb ihm angesichts einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten der teilbedingte Vollzug bei unbedingten Vollzug von zwölf Monaten Freiheitsstrafe zu gewähren sei (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom
E. 1.6.3 Dem Beschuldigten ist hinsichtlich der Schuldsprüche nach Art. 224 Abs. 1 StGB ein nicht mehr leichtes Verschulden vorzuwerfen. Es bestand bei beiden Würfen der Sprengkörper die grosse Wahrscheinlichkeit, dass Menschen durch die Fun- ken verletzt oder Sachen beschädigt werden. Es war eine Vielzahl von Personen
- 16 - konkret gefährdet, wenn auch die möglichen Verletzungen nicht zwingend schwer gewesen wären.
Die tatsächlich verursachte schwere Körperverletzung, in der sich die vom Be- schuldigten geschaffene Gefahr verwirklichte, schränkt die Lebensqualität des betroffenen Privatklägers in grossem Masse dauerhaft ein. Der vom Beschuldigte diesbezüglich verursachte Erfolg ist daher erheblich und sein Verhalten entspre- chend verwerflich und rücksichtslos. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Rechtsgutsverletzungen zu vermeiden. Immerhin handelte er nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss eventualvorsätzlich. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der schweren Körperverletzung ist daher als nicht mehr leicht bis mit- telschwer zu bezeichnen.
Beim Wurf der beiden Sprengkörper und der damit verursachten schweren Körper- verletzung ging der Beschuldigte zudem hinterhältig vor, weil die gefährdeten Per- sonen keine Möglichkeit hatten, der Gefahr auszuweichen. Erschwerend wirkt zu- dem, dass sein Tatmotiv (vermeintliche Vergeltungsaktion für andere Fussballanhä- nger) sein Verhalten nicht als nachvollziehbar erscheinen lässt oder ein Mindest- mass an Verständnis weckt. Vielmehr war er kurz vor dem Wurf der Sprengkörper noch explizit auf das Verbot der Verwendung pyrotechnischen Materials aufmerk- sam gemacht worden (vgl. zum Ganzen oben, E. II. 1.2.2, sowie Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.1 und 7.5.3).
Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten daher als beträchtlich zu be- zeichnen und ein unbedingter Strafanteil im gesetzlichen Minimum von sechs Monaten wäre nicht verschuldensangemessen.
E. 1.6.4 f.) ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
2. Kosten und Entschädigung
E. 1.6.5 In Anbetracht seines beträchtlichen Verschuldens und der damit verbundenen Vorwerfbarkeit der Taten sowie unter Berücksichtigung seiner Wiedergutma- chungsbemühungen, seiner positiven Entwicklung und der damit einhergehen- den guten Legalprognose ist es angezeigt, 9 der insgesamt 30 Monate Freiheits- strafe zum unbedingten Vollzug anzuordnen. In diesem Rahmen wird auch berück- sichtigt, dass eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43 StGB entspricht (vgl. oben, E. II. 1.6.1, mit Ausführungen).
Damit besteht zudem die Möglichkeit, dass der unbedingte Anteil der Freiheits- strafe in Halbgefangenschaft vollzogen werden (Art. 77b StGB) und der Beschul- digte grundsätzlich weiterhin am Erwerbsleben teilnehmen kann.
Bei einem Anteil von 21 Monaten der Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufge- schoben.
E. 1.6.6 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts setzte im Urteil SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten eine Probezeit von drei
- 18 - Jahren fest (E. 4.5; CAR pag. 1.100.022; bzw. Dispositivziffer 3.1, CAR pag. 1.100.027). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (vgl. BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Art. 44 N 4 StGB). Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten (vgl. oben, E. II.
E. 2 Ziff. IV.7.2. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben; die Verfahrenskosten für das Verfahren SK.2017.17 seien ausgangsgemäss angemessen nur noch in einem reduzierten Betrag von max. 10’000.-- Franken dem Beschuldigten aufzuerlegen;
E. 2.1 Verfahrenskosten
E. 2.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten; (b) die Gebühren; (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von 200 - 100 000 Franken für jedes der folgenden Verfah- ren: a. Vorverfahren; b erstinstanzliches Verfahren; c. Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfah- ren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom
- 19 - Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwir- kung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Be- trägen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
E. 2.1.2 Verfahrenskosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2017.17
E. 2.1.2.1 Die Verfahrenskosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2017.17 (inkl. Gebühr und Auslagen des Vorverfahrens) betragen unbestrittenermas- sen (vgl. E. 13.3 und Dispositivziffer IV. 7.1 des Urteils SK.2017.17 [TPF I pag. 3.970.080 und 083]; Dispositivziffer IV. 7.1 des Urteils SK.2019.15 [CAR pag. 1.100.028]):
CHF 9'500.-- Gebühr Vorverfahren
CHF 3'812.35 Auslagen Vorverfahren
CHF 7'500.-- Gerichtsgebühr
CHF 3‘900.-- Auslagen des Gerichts
CHF 24'712.35 Total
Die Vorinstanz hat dabei bereits berücksichtigt, dass der Beschuldigte vom Vor- wurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (betreffend Besitz von pyro- technischen Gegenständen) freigesprochen wurde, weshalb 10% der Verfah- renskosten für diesen Punkt ausgeschieden wurden (Urteil der Strafkammer SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 5.2.1; CAR pag. 1.100.022). Mit Rücksicht auf die beschränkten finanziellen Verhältnisse und zur Vermeidung einer für die Be- währung und Wiedereingliederung ungünstigen finanziellen Belastung hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zudem in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO die Verfahrenskosten nur im reduzierten Umfang von Fr. 13‘500.-- zur Be- zahlung auferlegt (Urteil der Strafkammer SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 5.2.2; CAR pag. 1.100.022). Bereits im ersten erstinstanzlichen Verfahren waren die beschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt wor- den, weshalb ihm von den Verfahrenskosten damals nur ein Teilbetrag von CHF 15'000.-- zur Bezahlung auferlegt wurde (Urteil der Strafkammer SK. 2017.17 vom 9. August 2019, E. 13.3; TPF I pag. 3.970.080).
E. 2.1.2.2 Der Beschuldigte beantragt, Ziff. IV. 7.2. des angefochtenen Urteils (wonach ihm von den erwähnten Verfahrenskosten CHF 13'500.-- auferlegt werden) sei auf- zuheben; die Verfahrenskosten für das Verfahren SK.2017.17 seien ihm aus- gangsgemäss angemessen nur noch in einem reduzierten Betrag von max. CHF 10’000.-- aufzuerlegen (Berufungserklärung vom 31. Juli 2019, Antrag Ziff. 2; CAR pag. 1.100.002).
- 20 -
E. 2.1.2.3 Die Berufungskammer folgte zwar teilweise Antrag Ziffer 1 der Berufungserklä- rung vom 31. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.001): Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. nachfolgend Disposi- tivziffer III. des Urteils). Das vorliegende Urteil ist für den Beschuldigten somit insofern günstiger, als der unbedingte Anteil der Freiheitsstrafe von vormals 12 auf 9 Monate reduziert und im Gegenzug der bedingte Anteil der Freiheitsstrafe von vormals 18 auf 21 Monate erhöht wird. Zudem wird die Probezeit von 3 auf 2 Jahre reduziert. Die Anträge des Beschuldigten gingen jedoch erheblich weiter (Hauptantrag Ziffer 1. a: Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren; Eventualantrag Ziffer 1 b: Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten, wovon maximal 20 Monate bedingt und 6 Monate un- bedingt vollziehbar [recte wohl: «wovon mindestens 20 Monate bedingt und ma- ximal 6 Monate unbedingt»], bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen; CAR pag. 1.100.001). Massgebend ist in Anwendung von Art. 426 StPO aber alleine, dass kein weitergehender Freispruch erfolgte. Aufgrund der Rüge ist von Amtes wegen zu prüfen, ob weitere Reduktionsgründe vorliegen.
E. 2.1.2.4 Die anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldig- ten betreffend das Verfahren SK.2017.17 beruht gemäss vorinstanzlichem Urteil SK.2019.15 auf den (überwiegenden) Schuldsprüchen einerseits und auf dem Freispruch in einem Punkt (vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) andererseits. Zu- sätzlich wurde, wie erwähnt, erheblich Rücksicht auf die beschränkten finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten genommen. Die erwähnten Schuldsprüche aber ficht der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht an; seine Berufung be- trifft nur die Strafzumessung, in der Folge die Höhe der auferlegten Verfahrens- kosten für das Verfahren SK.2017.17, sowie die Höhe der Entschädigung für die Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15.
Somit ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, dass dem Beschuldigten die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2017.17, welche total CHF 24'712.35 betragen, im reduzierten Umfang von CHF 13‘500.-- auferlegt werden (Urteil der Strafkammer SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 5.2.2; CAR pag. 1.100.022; bzw. Dispositivziffer IV. 7.1 und 7.2, CAR pag. 1.100.028).
E. 2.1.3 Verfahrenskosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2019.15
Die Verfahrenskosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2019.15 gingen zu Lasten des Staates (vgl. E. 5.3 und Dispositivziffer IV. 7.3 des Urteils SK.2019.15, CAR pag. 1.100.023 und 028), was nicht angefochten wurde.
- 21 -
E. 2.1.4 Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens
E. 2.1.4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn (a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittel- verfahren geschaffen worden sind; oder (b) der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 2.1.4.2 Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren betreffend Antrag Ziffer 1 der Beru- fungserklärung, unter Würdigung aller Umstände, zu rund einem Viertel obsiegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts- gebühr von CHF 3’000.-- (inklusive Auslagen; vgl. Art. 73 StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) und sind ausgangsgemäss in einem Umfang von CHF 2'250.-- (¾) durch den Beschuldigten und im Restbetrag von CHF 750.-- (¼) durch den Staat zu tragen.
E. 2.2 Entschädigung des Beschuldigten
E. 2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls so- wie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif. Sie müssen verhältnismässig und angemessen sein (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, PK StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N 7 m.w.H.).
- 22 -
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend- bar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwen- digen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Ausla- gen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1).
E. 2.2.2 Gemäss Dispositivziffer IV. 9 des angefochtenen Urteils ist dem Beschuldigten vom Staat eine Entschädigung von total CHF 3'442.65 auszurichten (Verfahren SK.2017.17 CHF 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 CHF 1'996.65; CAR pag. 1.100.028).
E. 2.2.3 Der Beschuldigte wird erbeten verteidigt. Er beantragt, Dispositivziffer IV. 9. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Ihm sei ausgangsgemäss vom Staat eine angemessene, höhere Entschädigung für die Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15 zuzusprechen (Berufungserklärung vom 31. Juli 2019, Antrag Ziff. 3; CAR pag. 1.100.002). Anderweitige Entschädigungen (für wirtschaftliche Einbus- sen oder als Genugtuung) werden nicht beantragt; die entsprechenden Voraus- setzungen sind im Übrigen nicht erfüllt.
E. 2.2.4 Der vorliegende Fall liegt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. CAR pag. 4.930.022, E. 6.4), im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die vorgenannten Stundenansätze anzu- wenden. Der Stundenansatz beträgt CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reisezeit (vgl. oben, E. II. 2.2.1).
E. 2.2.5 Entschädigung für das erste erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2017.17
E. 2.2.5.1 Die Verteidigerin machte für das erste erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2017.17 gemäss Kostennote vom 7. August 2017 für die Zeit vom 21. Juni 2016 bis 4. August 2017 einen Aufwand von 51,4 Stunden zu einem Stundenan- satz von CHF 300.-- und Auslagen von CHF 1'284.25 geltend, zuzüglich Aufwand
- 23 - und Barauslagen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Mehrwert- steuer (TPF I pag. 3.721.2 ff.).
E. 2.2.5.2 Die Vorinstanz führte zu dieser Kostennote Folgendes aus:
«Im Stundentotal von 51,40 ist die Reisezeit von 3,25 Stunden für die Hauptverhandlung (Zürich–Bellinzona retour) enthalten; diese ist separat zu berechnen.
Für Einvernahmen in Zürich werden inklusive Vorbesprechung mit Klient und Reisezeit 4 Stunden (28. September 2016; Einvernahme 10:15 bis 12:30 Uhr) bzw. inklusive Reisezeit 4,5 Stunden verrechnet (25. Januar 2017; drei Einvernahmen von 12:45 Uhr bis 16:30 Uhr). Von den 8,5 Stunden sind 7 Stunden als Arbeitszeit und 1,5 Stunden als Reise- und Wartezeit (ver- spätetes Eintreffen befragter Personen; pag. 12-01-0008 ff., 12-09-0003 ff.) zu berechnen. Der Arbeitsaufwand (ohne Hauptverhandlung) beträgt 46,65 Stunden. Davon entfallen 22 Stunden, mithin knapp die Hälfte, auf die Aus- arbeitung des Plädoyers. Dies erscheint als übersetzt, weshalb eine Kür- zung um 4,4 Stunden (ein Fünftel von 22 Stunden) erfolgt. Der Aufwand ohne Hauptverhandlung beträgt demnach 42,25 Stunden. Die Hauptver- handlung vom 8. und 9. August 2017 dauerte insgesamt 8 Stunden (abzü- glich Mittagspause; TPF pag. 3.920.1 ff.). Für die Nachbesprechung des Urteils ist 1 Stunde zu veranschlagen (Kostennote vom 1. Juli 2019, Posi- tion vom 26. September 2017). Der Arbeitsaufwand beträgt somit 51,25 Stunden, die Reisezeit 4,75 Stunden. Das ergibt einen vergütungsberech- tigten Aufwand von Fr. 11'787.50 für Arbeit und Fr. 950.-- für Reise-/War- tezeit, total Fr. 12'737.50.
Die Auslagen werden mit Fr. 1'284.25 beziffert. Für Aktenkopien (Kopie- ren/Ausdrucken) werden Fr. 722.-- und das Erstellen/Kopieren (10-fach) des Plädoyers Fr. 320.-- (1 Seite à Fr. 1.--), total Fr. 1'042.--, geltend ge- macht. Die weiteren Auslagen betreffen Telefon, E-Mail, Porti, 1 USB-Stick und Fahrtkosten. Letztere werden, soweit die Hauptverhandlung betreffend (Fr. 59.--), nachfolgend berücksichtigt. Fotokopien werden mit 50 Rappen, Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Die Akten-/Plädoyerkopien sind mit maximal Fr. 208.40 zu vergü- ten. E-Mails sind gemäss BStKR nicht zu entschädigen. Allgemeines Büroma- terial (USB-Stick) ist nicht zu vergüten. Die Auslagen werden aufgrund dieser Kürzungen auf Fr. 350.-- festgesetzt. Die Auslagen für die Hauptverhandlung sind wie folgt zu vergüten: Fahrtkosten Fr. 59.-- (Bahnbillett 2. Klasse gemäss Kostennote), Übernachtung Fr. 160.-- (geschätzt), 3 Hauptmahlzeiten à Fr. 27.50, total Fr. 301.50. Das ergibt Auslagen von total Fr. 651.50.
Die Entschädigung beträgt bei vollem Entschädigungsanspruch Fr. 14'460.-- (Honorar Fr. 12'737.50, Auslagen Fr. 651.50, MWST von 8% auf Fr. 13'389.-- = Fr. 1'071.--). Davon sind 10% bzw. Fr. 1'446.-- zu entschädigen.»
E. 2.2.5.3 Gemäss Berufungsbegründung der Verteidigung vom 1. November 2019 werden die Berufungsanträge 2 und 3 (CAR pag. 1.100.002 bzw. 2.100.005 f.) unter der
- 24 - Voraussetzung gestellt, dass die Berufungskammer den gestellten Berufungs- anträgen (gemäss Antrag Ziffer 1) folgt. In diesem Fall sei «[e]benfalls ausgangs- gemäss» «dem Beschuldigten vom Staat eine angemessene, höhere Entschädi- gung für die Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15 zuzusprechen» (vgl. CAR pag. 2.100.014).
Die Verteidigung behauptet somit weder, noch substanziiert sie, dass die Straf- kammer das Honorar gemäss Kostennote vom 7. August 2017 falsch berechnet hätte. Entsprechende Fehler sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Kostennote vom 7. August 2017 ausführlich und sorgfältig geprüft; die Berech- nung des Honorars erfolgte gestützt auf die erwähnten gesetzlichen Grundlagen.
Dies gilt auch, soweit die Vorinstanz gewisse Kürzungen vorgenommen hat. So hielt sie fest, dass 22 Stunden, mithin knapp die Hälfte des Arbeitsaufwands von 46,65 Stunden, auf die Ausarbeitung des Plädoyers entfalle. Dies erscheine als übersetzt, weshalb eine Kürzung um 4,4 Stunden (ein Fünftel von 22 Stunden) erfolge. Der Aufwand ohne Hauptverhandlung betrage demnach 42,25 Stunden (Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.025). Diese Kürzung erscheint ver- hältnismässig. Auch dass die Auslagen aufgrund vorzunehmender, detailliert be- gründeter Kürzungen auf total CHF 651.50 (statt den beantragten CHF 1'284.25) festgesetzt wurden (vgl. Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.025), ist korrekt und entspricht den gesetzlichen Grundlagen.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Feststellung der Strafkammer, dass die Ent- schädigung des Beschuldigten für das Verfahren SK.2017.17 «bei vollem Ent- schädigungsanspruch Fr. 14'460.-- (Honorar Fr. 12'737.50, Auslagen Fr. 651.50, MWST von 8% auf Fr. 13'389.-- = Fr. 1'071.--)» betrage, nicht zu beanstanden.
E. 2.2.5.4 Die Vorinstanz legte in der Folge fest, vom vollen Entschädigungsanspruch von CHF 14'460.-- seien 10% bzw. CHF 1'446.-- zu entschädigen (CAR pag. 1.100.025; E. 6.5 in fine). Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte nur vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) freigesprochen, im Übrigen aber in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen werde. Der Freispruch betreffe einen Ne- benpunkt des Verfahrens bezüglich der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten pyrotechnischen Gegenstände. Der Aufwand der Strafbehörden wie auch der Verteidigung sei in Bezug auf diesen Anklagepunkt verhältnismässig gering gewesen. Es rechtfertige sich, 10% der Verfahrens- kosten für diesen Punkt auszuscheiden. Somit sei der Beschuldigte im Umfang von 90% kostenpflichtig (vgl. CAR pag. 1.100.022).
- 25 -
Diese Ausführungen der Vorinstanz, dass betreffend den erwähnten Teilfrei- spruch 10% der Verfahrenskosten auszuscheiden seien, sind wohlbegründet und ebenfalls nicht zu beanstanden.
E. 2.2.5.5 Die 90-prozentige Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten betreffend das Verfahren SK.2017.17 beruhte gemäss vorinstanzlichem Urteil SK.2019.15 somit auf den (überwiegenden) Schuldsprüchen einerseits sowie auf dem Freispruch in einem Punkt (vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) anderer- seits. Wie bereits im Hinblick auf die Verfahrenskosten im Verfahren SK.2017.17 erwähnt, ficht der Beschuldigte die erwähnten Schuldsprüche im Berufungsver- fahren nicht an (vgl. oben, E. II. 2.1.2.4). Demgemäss spielt es in Bezug auf die (anteilsmässige) Entschädigung des Beschuldigten betreffend das Verfahren SK.2017.17 keine Rolle, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren betref- fend Antrag Ziffer 1 der Berufungserklärung zu rund einem Viertel obsiegt hat.
Somit ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, dass dem Beschuldigten betreffend das Verfahren SK.2017.17 vom vollen Entschädigungsanspruch von CHF 14'460.-- 10% bzw. CHF 1'446.-- zu entschädigen seien (CAR pag. 1.100.025; E. 6.5 in fine; bzw. Dispositivziffer IV. 9, CAR pag. 1.100.028).
E. 2.2.6 Entschädigung für das zweite erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2019.15
E. 2.2.6.1 Im Rahmen ihrer Kostennote vom 1. Juli 2019, welche die Verteidigerin während des zweiten erstinstanzlichen Hauptverfahrens SK.2019.15 einreichte, machte sie für dieses einen Arbeitsaufwand von 7,8 Stunden sowie Barauslagen von CHF 59.90 geltend (vgl. TPF II pag. 4.821.001 ff.).
E. 2.2.6.2 Zudem beantragte die Verteidigerin in dieser Kostennote auch eine Entschädi- gung für das Verfahren vor Bundesgericht und das erste erstinstanzliches Ver- fahren SK.2017.17 vor dem Bundesstrafgericht (vgl. TPF II pag. 4.821.001 ff.). Die Vorinstanz wies indes zurecht darauf hin, dass der Aufwand ab dem 25. Sep- tember 2017 (ohne Urteilsbesprechung) bis zu dem am 6. März 2017 erfolgten Versand des bundesgerichtlichen Urteils («Verfahren Bundesgericht») von CHF 13'972.-- gemäss Kostennote vom 1. Juli 2019 nur das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren beschlage und der Beschuldigte für diesen Aufwand – im Rahmen seines Obsiegens – gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2019 entschädigt werde. Eine darüber hinausgehende Entschädigung könne im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.025 f.).
E. 2.2.6.3 Der erwähnte, von der Verteidigerin für das Verfahren SK.2019.15 beantragte Arbeitsaufwand von 7,8 Stunden sowie die geltend gemachten Barauslagen (vgl.
- 26 - TPF II pag. 4.821.001 ff.) wurden von der Vorinstanz genehmigt, wobei praxis- gemäss für die Berechnung des Honorars ein Stundenansatz von CHF 230.-- (statt der beantragten CHF 300.--) festgesetzt wurde. Demgemäss ergab sich ein Honorar von CHF 1'794.-- (7,8 Stunden à Fr. 230.--); zuzüglich Auslagen von CHF 59.90 und CHF 142.75 Mehrwertsteuer (7,7% auf CHF 1'853.90) = total CHF 1'996.65 (vgl. Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.026 bzw. 028).
E. 2.2.6.4 Die Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstan- den. Wiederum substanziiert die Verteidigung auch nicht näher, inwiefern diese fehlerhaft erfolgt sein soll. Wie in E. 6.3 des Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.023) festgehalten wurde, ist der Beschuldigte betreffend das zweite erstinstanzliche Hauptverfahren (SK.2019.15) vollumfänglich entschädi- gungsberechtigt. Entsprechend wurde dem Beschuldigten insofern die volle Ent- schädigung, auf welche er gesetzmässig Anspruch hatte, von der Vorinstanz be- reits zugesprochen.
Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für das zweite erstinstanz- liche Verfahren von total CHF 1'996.65 (Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.026; bzw. Dispositivziffer IV. 9, CAR pag. 1.100.028) ist demnach zu be- stätigen.
E. 2.2.7 Entschädigung für das Berufungsverfahren CA.2019.18
E. 2.2.7.1 Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 reichte die Verteidigerin ihre angepasste Kos- tennote für das vorliegende Berufungsverfahren ein (CAR pag. 2.100.033 ff.). Sie macht folgende Entschädigung geltend:
«16 Stunden à Fr. 300.00
Fr. 4’800.00
Barauslagen
Fr. 139.80
zuzüglich 7.7 % MWSt (auf Fr. 4’627.20) Fr. 380.35
Total zu meinen Gunsten
Fr. 5’320.15»
E. 2.2.7.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 16 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch, wie bereits betreffend die beiden erstinstanzlichen Verfahren, praxisgemäss auf CHF 230.-- festzusetzen. Die geltend gemachten Barauslagen von CHF 139.80 sind ebenfalls angemessen.
E. 2.2.7.3 Demgemäss würde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren bei vollstän- digem Obsiegen eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'113.90 zugespro- chen (Honorar CHF 3'680.-- [16 Stunden à CHF 230.--]; zuzüglich Auslagen von CHF 139.80 und CHF 294.10 Mehrwertsteuer [7,7% auf CHF 3'819.80]).
- 27 -
E. 2.2.7.4 Betreffend Antrag Ziffer 1 der Berufungserklärung hat der Beschuldigte, wie er- wähnt (vgl. oben, E. II. 2.1.4.2), zu rund einem Viertel obsiegt. Ausgangsgemäss wird dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren somit eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt CHF 1'028.50 zugesprochen (¼ von CHF 4'113.90; vgl. oben, E. II. 2.2.7.3).
E. 2.2.8 Dem Beschuldigten wird vom Staat somit eine Entschädigung von total CHF 4'471.15 (inkl. MWST; Verfahren SK.2017.17 CHF 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 CHF 1'996.65; Verfahren CA.2019.18 CHF 1'028.50) ausgerichtet.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass dem Beschuldigten für das Verfahren vor Bun- desgericht eine Entschädigung von CHF 1'500.-- zugesprochen wurde (TPF II pag. 4.100.037).
Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwältin Manuela Schiller auf ihr Ersuchen hin mit Verfügung der Berufungskammer vom 7. November 2019 in Be- zug auf Ziff. IV. 9. des Urteildispositivs der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3’442.65 (inkl. MWST) zugesprochen und die Bundesanwaltschaft angewiesen wurde, ihr diesen auszubezahlen (CAR pag. 9.201.007 f.).
- 28 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil SK.2019.15 der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts vom 10. Juli 2019 wird eingetreten.
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 wird teilweise gutgeheissen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):
I.
E. 3 Ziff. IV.9. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Dem Beschuldigten sei aus- gangsgemäss vom Staat eine angemessene, höhere Entschädigung für die Ver- fahren SK.2017.17 und SK.2019.15 zuzusprechen.
E. 3.1 Angefochten wird mit der teilweisen Berufung ein Teil der Strafzumessung (Ziff. I. 3.1 des vorinstanzlichen Urteils) und folgerichtig die Auferlegung eines Anteils von CHF 13'500.-- der Verfahrenskosten (von total CHF 24’712.35) zulasten des Beschuldigten (Ziff. IV. 7.2 des Urteils) sowie die Höhe der Ent- schädigung zu Gunsten des Beschuldigten für die Verfahren SK.2017.17 und
- 7 - SK.2019.15 (Ziff. IV. 9 des Urteils). Die übrigen Dispositivziffern des vorinstanz- lichen Urteils sind nicht angefochten (vgl. CAR pag. 1.100.001 und 2.100.006; vgl. oben, Sachverhalt lit. B in fine, sowie lit. D.1 und D.2).
E. 3.2 Zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands und der Kognition ist auch das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 zu berücksichtigen.
E. 3.2.1 In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, der Schuldspruch wegen Wi- derhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG verletze Bundesrecht und sei aufzuheben (Rückweisungsurteil, E. 6.4.2; TPF II pag. 4.100.030).
E. 3.2.2 Zudem legte das Bundesgericht dar, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das subjektive Tatverschulden beim zweiten Wurf höher sein solle als beim ersten Wurf. Die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche gewesen. Die Vor- instanz überschreite ihr Ermessen, indem sie das subjektive Verschulden beim zweiten Wurf höher bewerte als beim ersten Wurf. Vielmehr sei bei beiden Wür- fen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden aus- zugehen. Die Vorinstanz werde neu festlegen müssen, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöhe (Rückweisungsurteil, E. 7.5.2; TPF II pag. 4.100.032 f.).
E. 3.2.3 Des Weiteren hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz müsste das beschränkt bestehende Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten strafmindernd berücksich- tigen. In welchem Umfang dies zu erfolgen habe, liege im sachrichterlichen Er- messen (Rückweisungsurteil, E. 7.5.4; TPF II pag. 4.100.035).
E. 3.2.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz das subjektive Ver- schulden bezüglich des Wurfs des zweiten Sprengkörpers falsch gewichte und bei der Bewertung des Nachtatverhaltens das zumindest teilweise vorhandene Unrechtbewusstsein des Beschuldigten ausser Acht lasse. Sie werde daher die Strafzumessung neu vornehmen müssen. Da offen sei, ob sie wiederum eine teilbedingte Strafe aussprechen werde, seien die Rügen des Beschuldigten zur Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils nicht zu behandeln (Rückwei- sungsurteil, E. 7.5.5; TPF II pag. 4.100.035).
E. 3.3 Wie erwähnt, erklärte die BA betreffend die Berufungserklärung des Beschuldig- ten vom 31. Juli 2019 keine Anschlussberufung (oben, Sachverhalt lit. D.2; CAR pag. 2.100.004). In Bezug auf die vom Beschuldigten angefochtenen Dispositiv- ziffern des vorinstanzlichen Urteils ist im Berufungsverfahren somit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten.
- 8 -
E. 3.4 Im Sinne der obigen Ausführungen (E. I. 3 - 3.3) ist zusammenfassend festzu- halten, dass die vom Beschuldigten angefochtenen Dispositivziffern I. 3.1, IV. 7.2 und IV. 9 des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 den Verfah- rensgegenstand bilden (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Daraus leitet sich die entspre- chende Kognition der Berufungskammer ab – wobei erstens zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf die verbindlichen Feststellungen im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 (vgl. oben, E. I. 3.2 - 3.2.4) sowohl für die Strafkammer als auch für die Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine Bindungswirkung besteht. Zweitens ist die Kognition vorliegend auch insofern eingeschränkt, als betreffend die vom Be- schuldigten angefochtenen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (vgl. oben, Sach- verhalt lit. D.1 und E. I. 3.1) im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius entsprechend Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist (vgl. oben, E. I. 3.3).
E. 3.5 Die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer I. 2 des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 sind nicht angefochten. Auch allfällige Rechtferti- gungs- bzw. Schuldausschlussgründe sind nicht mehr zu prüfen. Damit ist in der Hauptsache noch die Strafzumessung gemäss Dispositivziffer I. 3.1 des Urteils SK.2019.15 zu prüfen (die Strafzumessung gemäss Dispositivziffer I. 3.2 ist, wie erwähnt, nicht angefochten) sowie in der Folge, in welchem Umfang dem Be- schuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm für die vorinstanzli- chen Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15 sowie allenfalls für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung zuzusprechen ist.
II. Materielle Erwägungen 1. Strafzumessung
E. 4 Unter Kosten- und EntschädigungsfoIgen zu Lasten des Staates.» Zudem wurde in der Berufungserklärung beantragt, für das Berufungsverfahren sei das schriftliche Verfahren anzuordnen (CAR pag. 1.100.002).
D.2 Mit Eingabe vom 8. August 2019 stellte die BA betreffend die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 31. Juli 2019 keinen Antrag auf Nichteintreten und erklärte keine Anschlussberufung. Des Weiteren erklärte sich die BA mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (CAR pag. 2.100.004).
Die von Rechtsanwältin Schiller nicht angefochtenen Ziff. I. 1 - 2.4, 3.2 und 4 sowie Ziff. IV. 7.1, 7.3 und 8 des zweiten erstinstanzlichen Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 erwuchsen mangels Anschlussberufung der BA somit in Rechtskraft (vgl. dazu auch oben, Sachverhalt lit. B in fine).
D.3 Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. No- vember 2019 seine Berufungsbegründung ein (CAR pag. 2.100.005 ff.). An den Anträ- gen gemäss Berufungserklärung vom 31. Juli 2019 hielt der Beschuldigte fest.
D.4 In ihrer Berufungsantwort vom 19. November 2019 schloss die BA unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte sei gemäss Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 10. Juli 2019 (SK.2019.15)
- 5 - schuldig zu sprechen und zu verurteilen. Für die Begründung wurde auf die Erwägun- gen des vorgenannten Urteils sowie des Urteils des Bundesgerichts vom 21. Februar 2019 (6B_1248/2017, 6B_1278/2017) und die bisherigen Ausführungen der BA in dieser Sache verwiesen (CAR pag. 2.100.024).
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 15. Januar 2020 (CAR pag. 2.100.026 ff.) ebenfalls die Abweisung der Berufung. In ihrer Stellungnahme hielt sie an den Ausführungen im angefochtenen Urteil SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 fest.
D.5 Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 nahm die Verteidigerin nach erstreckter Frist zur Berufungsantwort der Vorinstanz Stellung, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Zu- dem reichte sie ihre angepasste Kostennote ein (CAR pag. 2.100.031 f. und 033 ff.).
D.6 Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen
E. 9 August 2017, E. 6.3.1) im Verfahren vor Bundesgericht; im Verfahren SK.2017.17 vor der Strafkammer des Bundessstrafgerichts hatte der Beschuldigte insofern Frei- spruch beantragt (TPF I pag. 3.925.023). Im Verfahren vor Bundesgericht wurde der diesbezügliche Schuldspruch nicht angefochten (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, Sachverhalt lit. C), was angesichts des damit verbundenen Unrechts nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist eine Minderung um drei Monate Freiheitsstrafe angezeigt.
E. 10 Juli 2019, E. 4.2 f.; CAR pag. 1.100.020 f.). Zufolge des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat der bedingt zu vollziehende Teil der Freiheits- strafe daher mindestens 18 Monate und der unbedingt zu vollziehende maximal
E. 12 Monate zu betragen.
Dispositiv
- A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spreng- stoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG.
- A. wird schuldig gesprochen: 2.1 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; 2.2 der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB; 2.3 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; 2.4 der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG.
- 3.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ange- rechnet. 3.2 A. wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--. - 29 - Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage.
- Als Vollzugskanton wird der Kanton Luzern bestimmt. II.
- (… [Anordnungen über beschlagnahmte Gegenstände]) III.
- (… [Zivilklagen]) IV.
- Verfahrenskosten 7.1 Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2017.17 betragen: Fr. 9'500.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 3'812.35 Auslagen Vorverfahren Fr. 7'500.-- Gerichtsgebühr Fr. 3‘900.-- Auslagen des Gerichts Fr. 24'712.35 Total 7.2 A. werden davon Fr. 13'500.-- auferlegt. 7.3 Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2019.15 gehen zu Lasten des Staates.
- Entschädigung der Privatklägerschaft (…)
- Entschädigung des Beschuldigten A. wird vom Staat eine Entschädigung von total Fr. 3'442.65 ausgerichtet (Ver- fahren SK.2017.17 Fr. CHF 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 Fr. 1'996.65). - 30 - IV. Kosten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtsgebühr von CHF 3’000.--, inklusive Auslagen; vgl. Art. 73 StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) sind ausgangsgemäss in einem Umfang von CHF 2'250.-- durch A. und im Rest- betrag von CHF 750.-- durch den Staat zu tragen.
- Parteientschädigung für das Berufungsverfahren A. wird für das Berufungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt CHF 1'028.50 zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 24. Februar 2020 Berufungskammer Besetzung
Bundesstrafrichter Olivier Thormann, Vorsitzender Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Manuela Schiller, Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
Bundesanwaltschaft, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, schwere Körperver- letzung, mehrfache Sachbeschädigung (teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz
Berufung (teilweise) vom 31. Juli 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2019.18
- 2 - Sachverhalt:
A. Anklage und erstes erstinstanzliches Urteil A.1 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) wirft A. (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 30. März 2017 zusammengefasst vor, er habe anlässlich des Super League-Fussballspiels FC Luzern - FC St. Gallen vom 21. Februar 2016 in der Swisspor- arena in Luzern kurz nach Spielbeginn, zwischen 16:01:10 und 16:02:00 Uhr, zunächst zwei Rauchkörper gezündet und in den Strafraumbereich des Spielfelds geworfen. Die Rauchkörper seien auf dem Spielfeld abgebrannt und hätten den Stadionrasen beschä- digt. Das Eigentum der B. AG sei in der Höhe von CHF 800.-- geschädigt worden. Anschliessend habe der Beschuldigte zwei Sprengkörper (KreiselbIitz mit Silberper- lenschweif, ca. 10 g Blitzknallsatz) gezündet und zwischen Strafraum und Seitenlinie des Spielfelds geworfen. Der erste Sprengkörper habe sich nicht umgesetzt (sog. Blind- gänger). Der zweite Sprengkörper sei in der Luft über dem Spielfeld mit einem heftigen Blitzknall und gleichzeitigem Funkenwurf detoniert. In den betroffenen Bereichen des Spielfelds und in den angrenzenden Zuschauer-Sektoren hätten sich Spieler, Zu- schauer, ein Schiedsrichter und ein Stewart sowie Gegenstände befunden, welche durch die vom Beschuldigten gezündeten Rauch- bzw. Sprengkörper gefährdet worden seien. Aufgrund der Detonation des zweiten Sprengkörpers habe der Zuschauer C. eine Hörschädigung erlitten. Durch den Funkenwurf des Sprengkörpers sei C.’s Jacke beschädigt worden. Der Beschuldigte habe diverse pyrotechnische Gegenstände besessen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2016 in seiner Wohnung sichergestellt worden seien (vgl. TPF I [SK.2017.17] pag. 3.100.001 ff.).
A.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach den Beschuldigten mit Urteil SK.2017.17 vom 9. August 2017 (TPF I pag. 3.970.001 ff.) der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB (hinsichtlich der Würfe der Sprengkörper KreiselbIitz mit Silberperlen- schweif), der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Polizei- haft von 1 Tag auf den Vollzug der Freiheitsstrafe, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, so- wie mit einer Busse von CHF 700.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu vollziehen als Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Die Strafkammer befand über die beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilklagen der Privatkläger C. und B. AG sowie die Verfahrenskosten und die Entschädigung der Privatklägerschaft (TPF I pag. 3.970.082 ff.).
- 3 -
B. Verfahren vor Bundesgericht, Rückweisungsurteil Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte und der Privatkläger C. je Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (TPF I pag. 3.980.003 ff.; 3.980.042 ff.). Dieses vereinigte die beiden Verfahren und hiess mit Urteil 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 (TPF II [SK.2019.15] pag. 4.100.001 - 038) die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob die Dispositivziffern I. und IV. des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Die Beschwerde in Strafsachen von C. (Verfahren 6B_1278/2017) schrieb das Bundesgericht als gegen- standslos ab (vgl. Sachverhalt lit. D und Dispositivziffer 3 des Rückweisungsurteils, TPF II pag. 4.100.005 und 037]. Die Dispositivziffern II. (betreffend beschlagnahmte Gegenstände bzw. Einziehungen) und III. (betreffend Zivilklagen) des ersten erstin- stanzlichen Urteils SK.2017.17 vom 9. August 2017 erwuchsen damit in Rechtskraft. Die Privatkläger C. und B. AG waren fortan somit nicht mehr Parteien im vorliegenden Strafverfahren (vgl. dazu auch E. 7 des Urteils SK.2019.15 vom 19. Juli 2019, CAR [CA.2019.18] pag. 1.100.026).
C. Zweites erstinstanzliches Urteil Mit Urteil SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.003 ff.) sprach die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG frei. Sie sprach den Beschuldigten schuldig der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG. Die Strafkammer bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten, wovon 12 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag auf den Vollzug der Freiheitsstrafe. Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 wurde der Beschuldigte zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, so- wie mit einer Busse von CHF 600.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu vollziehen als Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Von den Verfahrenskosten des Ver- fahrens SK 2017.17 von CHF 24’712.35 wurden dem Beschuldigten CHF 13'500.-- auferlegt. Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2019.15 gingen zulasten des Staa- tes. Dem Beschuldigten wurde vom Staat eine Entschädigung von total CHF 3'442.65
- 4 - ausgerichtet (Verfahren SK.2017.17 CHF 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 CHF 1'996.65; CAR pag. 1.100.023 - 026 und 028).
D. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts D.1 Die Verteidigerin erklärte mit Eingabe vom 31. Juli 2019 für den Beschuldigten Berufung, mit folgenden Anträgen (CAR pag. 1.100.001 f.): «1. Ziff. I.3.1. des Urteils sei aufzuheben; der Beschuldigte sei zu bestrafen mit:
a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer Probe- zeit von zwei Jahren;
evt.:
b) einer Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten, wovon maximal 20 Monate be- dingt und 6 Monate unbedingt vollziehbar [recte wohl: «wovon mindestens 20 Mo- nate bedingt und maximal 6 Monate unbedingt»], bei einer Probezeit von zwei Jah- ren. Die Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen; 2. Ziff. IV.7.2. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben; die Verfahrenskosten für das Verfahren SK.2017.17 seien ausgangsgemäss angemessen nur noch in einem reduzierten Betrag von max. 10’000.-- Franken dem Beschuldigten aufzuerlegen; 3. Ziff. IV.9. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Dem Beschuldigten sei aus- gangsgemäss vom Staat eine angemessene, höhere Entschädigung für die Ver- fahren SK.2017.17 und SK.2019.15 zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und EntschädigungsfoIgen zu Lasten des Staates.» Zudem wurde in der Berufungserklärung beantragt, für das Berufungsverfahren sei das schriftliche Verfahren anzuordnen (CAR pag. 1.100.002).
D.2 Mit Eingabe vom 8. August 2019 stellte die BA betreffend die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 31. Juli 2019 keinen Antrag auf Nichteintreten und erklärte keine Anschlussberufung. Des Weiteren erklärte sich die BA mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (CAR pag. 2.100.004).
Die von Rechtsanwältin Schiller nicht angefochtenen Ziff. I. 1 - 2.4, 3.2 und 4 sowie Ziff. IV. 7.1, 7.3 und 8 des zweiten erstinstanzlichen Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 erwuchsen mangels Anschlussberufung der BA somit in Rechtskraft (vgl. dazu auch oben, Sachverhalt lit. B in fine).
D.3 Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. No- vember 2019 seine Berufungsbegründung ein (CAR pag. 2.100.005 ff.). An den Anträ- gen gemäss Berufungserklärung vom 31. Juli 2019 hielt der Beschuldigte fest.
D.4 In ihrer Berufungsantwort vom 19. November 2019 schloss die BA unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte sei gemäss Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 10. Juli 2019 (SK.2019.15)
- 5 - schuldig zu sprechen und zu verurteilen. Für die Begründung wurde auf die Erwägun- gen des vorgenannten Urteils sowie des Urteils des Bundesgerichts vom 21. Februar 2019 (6B_1248/2017, 6B_1278/2017) und die bisherigen Ausführungen der BA in dieser Sache verwiesen (CAR pag. 2.100.024).
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 15. Januar 2020 (CAR pag. 2.100.026 ff.) ebenfalls die Abweisung der Berufung. In ihrer Stellungnahme hielt sie an den Ausführungen im angefochtenen Urteil SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 fest.
D.5 Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 nahm die Verteidigerin nach erstreckter Frist zur Berufungsantwort der Vorinstanz Stellung, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Zu- dem reichte sie ihre angepasste Kostennote ein (CAR pag. 2.100.031 f. und 033 ff.).
D.6 Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 31. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.001 f.) erfolgte unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 3 StPO). Da die Vorinstanz ihr Urteil SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt hat, war eine vorangehende gesonderte Berufungsanmeldung des Beschuldigten (Art. 399 Abs. 1 StPO) nicht notwendig (vgl. BSK StPO, 2. Aufl. 2014, LUZIUS EUGSTER, Art. 399 StPO N 1b).
1.2 Die teilweise Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.003 ff.), mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen wegen mehrfacher Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG (Urteilsdispositiv Ziff. II; CAR pag. 1.100.027).
- 6 - 1.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen vorliegend einzig die Verbrechen und Vergehen der Art. 224 bis 226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der weiteren an- geklagten Delikte sind die Kantone zuständig (Art. 22 StPO). lst in einer Strafsa- che sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staats- anwaltschaft des Bundes indes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren mit Verfügungen vom 22. und 29. März 2017 vereinigt (BA pag. 02.00.0005 ff.). Die Zuständigkeit des Bundesstraf- gerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist demnach gegeben.
1.4 Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung vom 31. Juli 2019 wird somit eingetreten.
2. Schriftliches Verfahren Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht er- forderlich ist (vgl. Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO). Vorliegend sind beide Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (vgl. oben, Sachver- halt lit. D.1 und D.2). Zudem erscheint die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich, da dieser schon mehrfach angehört wurde. Des Weiteren geht es im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen nur noch um die Strafzumes- sung und in der Folge darum, welcher Anteil der Verfahrenskosten dem Beschul- digten aufzuerlegen ist und in welcher Höhe der Beschuldigte für die Verfahren SK.2017.17, SK.2019.15 und CA.2019.18 zu entschädigen ist. Demnach ist die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln.
3. Verfahrensgegenstand und Kognition; Verbot der reformatio in peius 3.1 Angefochten wird mit der teilweisen Berufung ein Teil der Strafzumessung (Ziff. I. 3.1 des vorinstanzlichen Urteils) und folgerichtig die Auferlegung eines Anteils von CHF 13'500.-- der Verfahrenskosten (von total CHF 24’712.35) zulasten des Beschuldigten (Ziff. IV. 7.2 des Urteils) sowie die Höhe der Ent- schädigung zu Gunsten des Beschuldigten für die Verfahren SK.2017.17 und
- 7 - SK.2019.15 (Ziff. IV. 9 des Urteils). Die übrigen Dispositivziffern des vorinstanz- lichen Urteils sind nicht angefochten (vgl. CAR pag. 1.100.001 und 2.100.006; vgl. oben, Sachverhalt lit. B in fine, sowie lit. D.1 und D.2).
3.2 Zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands und der Kognition ist auch das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 zu berücksichtigen.
3.2.1 In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, der Schuldspruch wegen Wi- derhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG verletze Bundesrecht und sei aufzuheben (Rückweisungsurteil, E. 6.4.2; TPF II pag. 4.100.030).
3.2.2 Zudem legte das Bundesgericht dar, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das subjektive Tatverschulden beim zweiten Wurf höher sein solle als beim ersten Wurf. Die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche gewesen. Die Vor- instanz überschreite ihr Ermessen, indem sie das subjektive Verschulden beim zweiten Wurf höher bewerte als beim ersten Wurf. Vielmehr sei bei beiden Wür- fen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden aus- zugehen. Die Vorinstanz werde neu festlegen müssen, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöhe (Rückweisungsurteil, E. 7.5.2; TPF II pag. 4.100.032 f.).
3.2.3 Des Weiteren hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz müsste das beschränkt bestehende Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten strafmindernd berücksich- tigen. In welchem Umfang dies zu erfolgen habe, liege im sachrichterlichen Er- messen (Rückweisungsurteil, E. 7.5.4; TPF II pag. 4.100.035).
3.2.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz das subjektive Ver- schulden bezüglich des Wurfs des zweiten Sprengkörpers falsch gewichte und bei der Bewertung des Nachtatverhaltens das zumindest teilweise vorhandene Unrechtbewusstsein des Beschuldigten ausser Acht lasse. Sie werde daher die Strafzumessung neu vornehmen müssen. Da offen sei, ob sie wiederum eine teilbedingte Strafe aussprechen werde, seien die Rügen des Beschuldigten zur Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils nicht zu behandeln (Rückwei- sungsurteil, E. 7.5.5; TPF II pag. 4.100.035).
3.3 Wie erwähnt, erklärte die BA betreffend die Berufungserklärung des Beschuldig- ten vom 31. Juli 2019 keine Anschlussberufung (oben, Sachverhalt lit. D.2; CAR pag. 2.100.004). In Bezug auf die vom Beschuldigten angefochtenen Dispositiv- ziffern des vorinstanzlichen Urteils ist im Berufungsverfahren somit das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten.
- 8 - 3.4 Im Sinne der obigen Ausführungen (E. I. 3 - 3.3) ist zusammenfassend festzu- halten, dass die vom Beschuldigten angefochtenen Dispositivziffern I. 3.1, IV. 7.2 und IV. 9 des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 den Verfah- rensgegenstand bilden (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Daraus leitet sich die entspre- chende Kognition der Berufungskammer ab – wobei erstens zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf die verbindlichen Feststellungen im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 (vgl. oben, E. I. 3.2 - 3.2.4) sowohl für die Strafkammer als auch für die Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine Bindungswirkung besteht. Zweitens ist die Kognition vorliegend auch insofern eingeschränkt, als betreffend die vom Be- schuldigten angefochtenen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (vgl. oben, Sach- verhalt lit. D.1 und E. I. 3.1) im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius entsprechend Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist (vgl. oben, E. I. 3.3).
3.5 Die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer I. 2 des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 sind nicht angefochten. Auch allfällige Rechtferti- gungs- bzw. Schuldausschlussgründe sind nicht mehr zu prüfen. Damit ist in der Hauptsache noch die Strafzumessung gemäss Dispositivziffer I. 3.1 des Urteils SK.2019.15 zu prüfen (die Strafzumessung gemäss Dispositivziffer I. 3.2 ist, wie erwähnt, nicht angefochten) sowie in der Folge, in welchem Umfang dem Be- schuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm für die vorinstanzli- chen Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15 sowie allenfalls für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung zuzusprechen ist.
II. Materielle Erwägungen 1. Strafzumessung 1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung zurück, darf sich das nun zuständige Gericht von Bundes- rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kas- sierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwä- gungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214, m.w.H.).
- 9 - 1.2. 1.2.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hatte in ihrem Urteil SK.2017.17 vom
9. August 2017 aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie wegen schwerer Körperverletzung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe aus- gesprochen. Der Beschuldigte rügte die Strafart vor Bundesgericht nicht, sondern wandte sich diesbezüglich einzig gegen die Höhe der ausgesprochenen Freiheits- strafe (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.2). In Anbetracht der Bindungswirkung des Entscheids des Bundesgerichts ist auch im vorliegenden Verfahren die Freiheitsstrafe anhand der genannten Schuldsprüche festzusetzen.
Das Bundesgericht erachtete es weiter als bundesrechtskonform, bei der Bemes- sung der Freiheitsstrafe vom Wurf des ersten Sprengkörpers als schwerstem De- likt auszugehen und dafür in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe festzulegen. Die von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts aufgrund des Tatverschuldens für angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 15 Monaten beanstandete das Bundesgericht ebenfalls nicht (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.1). Es ist daher von einer entsprechenden Einsatzstrafe für den Wurf des ersten Sprengkörpers auszugehen. Dasselbe gilt für die Erhöhung der Strafe um 15 Monate aufgrund des Tatverschuldens betreffend die schwere Körperverlet- zung (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.3).
Eine Überschreitung des Ermessens erkannte das Bundesgericht hingegen da- rin, dass das subjektive, nicht hingegen das objektive, Tatverschulden des Be- schuldigten beim Wurf des zweiten Sprengkörpers und damit beim zweiten Schuldspruch wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht höher gewesen sein soll als beim ersten Wurf. Das Bundesge- richt hielt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts entsprechend an, neu fest- zulegen, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöht (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.2).
1.2.2 Das Bundesgericht hielt betreffend die Strafzumessung für die Schuldsprüche we- gen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ausdrücklich fest, die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche gewesen und es sei «von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden aus- zugehen» (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.2). Entspre- chend sind bei der Festlegung der Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für den zweiten Schuldspruch wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Wurf des zweiten Sprengkörpers) dieselben Verschul- denselemente zu berücksichtigen, auf die von der Strafkammer für die Strafzumes- sung bereits beim ersten Wurf eines Sprengkörpers Bezug genommen wurde. Be- treffend das objektive Tatverschulden ist daher von Bedeutung, wie wahrscheinlich
- 10 - eine konkrete Gefährdung aufgrund des konkreten Tatablaufs war. Bei beiden Wür- fen bestand die grosse Wahrscheinlichkeit, dass Menschen durch Funken verletzt oder Sachen beschädigt werden. Der Beschuldigte gefährdete durch sein Verhalten die physische Integrität und das Eigentum einer Vielzahl von Menschen – Stadion- besucher, Fussballspieler und Funktionäre – konkret, wobei ihre möglichen Verlet- zungen nicht zwingend schwer gewesen wären. Letztlich blieb es rein zufällig bei bloss einer tatsächlich verletzten Person. Die betroffenen Personen hatten keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher als hinterhältig zu bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als gemäss Herstelleranga- ben bei Gebrauch des Sprengkörpers ein Sicherheitsabstand von 55 Metern ein- zuhalten ist, der Beschuldigte den Sprengkörper jedoch bloss wenige Meter weit warf (vgl. Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017, E. 10.3.2.1).
Betreffend das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Wurf der Sprengkörper für den Beschuldigten eine Art Rachehandlung für andere Anhänger des von ihm unterstützen FC St. Gallen war. Es waren zuvor Stadionverbote gegen diese Personen ausgesprochen worden, was ihn verärgert und zur Tat motiviert hatte. Damit ist sein Verhalten jedoch in keiner Weise entschuldigt. Vielmehr kommt erschwerend hinzu, dass vor dem Wurf des ersten Sprengkörpers in einer Stadion- durchsage ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, aus Sicherheitsgründen dürften keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden. Sein Verhalten ist daher als renitent, die vorgebrachte Vergeltung als Beweggrund für sein Verhalten als verwerflich zu bezeichnen. Schliesslich wäre es ihm ohne Weiteres möglich ge- wesen, die Tat und deren Folgen zu vermeiden (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017, E. 10.3.2.2).
Die beiden Gefährdungen durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht standen örtlich und zeitlich in engem Zusammenhang (vgl. Urteil des BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E.2.3.4). Die durch beide Tathandlun- gen bewirkte konkrete Gefährdung war gleich gross und betraf dieselben Perso- nen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist gemäss dem zitierten Urteil des BGer davon auszugehen, dass er sich kurzfristig und nachdem der erste Sprengkörper nicht gezündet hatte, zum zweiten Wurf entschloss (vgl. die Aussage des Be- schuldigten in pag. BA 13-01-0015: «Zuerst zündete ich zwei Rauchkörper diese funktionierten einwandfrei. Dann einen Böller. Die Lunte brannte, ich warf, aber der detonierte nicht. Darum entschloss ich mich den zweiten Böller ebenfalls zu zünden, warf diesen, dieser detonierte dann.»). Der Beschuldigte hatte allerdings ohnehin von Anfang an eine Alternative dabei für den (schliesslich eingetretenen) Fall, dass der erste Sprengkörper nicht detoniert.
- 11 - Nach dem Gesagten und in Anbetracht des nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten hinsichtlich des zweiten Wurfs und des damit verbundenen Schuldspruchs wegen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, sowie unter Berücksichtigung der Freiheitsstrafe von 15 Monaten für die erste Gefährdung bei identischem Tat- verschulden, ist die Erhöhung dieser Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um drei auf 18 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Hinzu kommt, wie bereits erläutert, eine Erhöhung um 15 auf 33 Monate Freiheitsstrafe auf- grund des Tatverschuldens betreffend die schwere Körperverletzung (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.3).
1.3 1.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten ist zu beachten, dass das Geständnis des Beschul- digten die Ermittlungen nicht erleichterte und er auch keine aufrichtige Reue zeigte. Das Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 hält dazu in E. 7.5.4 fest: «Der vorinstanzliche Schluss, das anfänglich kooperative Verhalten des Beschwerde- führers habe nicht zur Erleichterung der Ermittlungen beigetragen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde anhand von Videoaufnahmen als Täter identifiziert und in der Folge polizeilich befragt. Dabei gestand er seine Ur- heberschaft als Werfender der Rauchtöpfe sowie Sprengkörper ein und schil- derte den Tatablauf, womit er den äusseren Sachverhalt zugab (Urteil E. 3.1.1 S. 10 ff., E. 3.1.3 S. 15 ff., E. 10.7.2.2 S. 60). Hingegen weigerte er sich preiszu- geben, wer ihm die Gegenstände im Stadion übergab. In den folgenden Einver- nahmen verweigerte der Beschwerdeführer die Aussagen. Angesichts des Um- stands, dass der Beschwerdeführer bereits vor der ersten Einvernahme als Täter identifiziert war und sich der Tathergang aus den Videoaufnahmen ergibt, erleich- terte das Geständnis des Beschwerdeführers die Ermittlungen nicht. Auch trug er nichts zur Identifikation allfälliger weiterer Täter bei.»
1.3.2 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu würdigen und wirken sich entsprechend nicht auf die Strafe aus (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017, E. 10.7.1, vor Bundes- gericht nicht angefochten; vgl. im Übrigen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 3.7.1; CAR pag. 1.100.016).
1.3.3 Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts bestritt der Beschuldigte nie, mit dem Zünden der Sprengkörper widerrechtlich gehandelt zu haben. Er war indes- sen der Ansicht, sein Verhalten sei als Widerhandlung gegen das Sprengstoffge- setz zu qualifizieren (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.4). Somit gab er kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der von ihm durch den Wurf der Sprengkörper bewirkten konkreten Gefährdung von Personen und Sachen in
- 12 - verbrecherischer Absicht zu erkennen. Das zum Ausdruck gebrachte Unrechts- bewusstsein des Beschuldigten bezog sich nicht auf die qualifizierenden Merk- male des Art. 224 StGB, sondern bloss auf die nicht sachgemässe Verwendung der Rauchtöpfe und Böller gemäss Sprengstoffgesetz (vgl. TPF I pag. 3.925.038).
Hinsichtlich der Körperverletzung gestand der Beschuldigte seine Verantwortlichkeit erst im Verfahren vor Bundesgericht ein, nachdem er zuvor noch bestritten hatte, für den Hörschaden von C. verantwortlich zu sein (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.4). In der Einvernahme vom 7. März 2016 erklärte der Be- schuldigte, er habe zwei Rauch- und zwei Knall- respektive Sprengkörper gezündet (pag. BA-13-01-0010). Auf den Hinweis, durch die Detonation des Sprengkörpers sei eine Person an beiden Ohren verletzt worden, entgegnete er: «Das ist tragisch, nicht gewollt. Er tut mir mega leid» (pag. BA-13-01-0011, Ziff. 62). Sodann antwor- tete er auf die Frage «Waren [recte: War] Ihnen bewusst diese Spieler mit dem Wurf zu gefährden?» mit «Ja, deshalb schaute ich eigentlich, dass nicht zu viele Spieler in der Nähe sind.» (pag. BA-13-01-0015, Ziff. 91). Zudem fügte er bei, es sei nie sein Plan beziehungsweise seine Absicht gewesen, jemanden zu verletzen oder Scha- den zuzufügen (pag. BA-13-01-0016, Ziff. 97). In den nachfolgenden Einvernahmen (pag. BA-13-01-0020 ff., -0031 ff.; TPF I pag. 3.931.001 ff.) verweigerte der Beschul- digte Aussagen zur Sache. Im Plädoyer vor der Strafkammer des Bundesstrafge- richts im Verfahren SK.2017.17 brachte die Verteidigerin schliesslich vor, der Be- schuldigte bestreite, für die bleibende Hörbeeinträchtigung des Privatklägers C. ver- antwortlich zu sein. Falls die Beeinträchtigung dennoch auf sein Verhalten zurück- zuführen sei, bedauere er die gesundheitlichen Probleme des Privatklägers sehr (TPF I pag. 3.925.021). Er habe diese Verletzung jedenfalls nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen (vgl. TPF I pag. 3.925.038). Der Beschuldigte bestritt mit anderen Worten, vorsätzlich gehandelt zu haben (TPF I pag. 3.925.042).
1.3.4 Nach dem Gesagten bestand beim Beschuldigten ein beschränktes Unrechtsbe- wusstsein, was strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.4). Allerdings ist bloss eine geringfügige Minderung ange- zeigt. Betreffend die mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht anerkannte er die hauptsächlich das Unrecht des Tatbe- standes begründenden Umstände (Gefährdung, verbrecherische Absicht) bis zuletzt nicht. Hinsichtlich der schweren Körperverletzung ist ihm zwar zugute zu halten, dass er bereits zu Beginn des Verfahrens sein Bedauern für den Zustand des Pri- vatklägers und somit sein Mitgefühl äusserte. Gleichzeitig akzeptierte er seine Ver- antwortung für die Gesundheitsschädigung aber erst im Verfahren vor Bundesge- richt. Die Verantwortung für die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin B. AG anerkannte der Beschuldigte bereits im ersten Verfahren vor Bundesstrafge- richt (Beschädigung Rasen; vgl. TPF I pag. 3.925.023), jene für die Sachbeschädi- gung zum Nachteil des Privatklägers C. (Beschädigung Jacke, Schadensbetrag
- 13 - CHF 99.00; vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom
9. August 2017, E. 6.3.1) im Verfahren vor Bundesgericht; im Verfahren SK.2017.17 vor der Strafkammer des Bundessstrafgerichts hatte der Beschuldigte insofern Frei- spruch beantragt (TPF I pag. 3.925.023). Im Verfahren vor Bundesgericht wurde der diesbezügliche Schuldspruch nicht angefochten (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, Sachverhalt lit. C), was angesichts des damit verbundenen Unrechts nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist eine Minderung um drei Monate Freiheitsstrafe angezeigt.
1.4 Weiter ist von Amtes wegen zu prüfen, ob vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, bzw. ob insofern eine Strafminderung vorzunehmen ist.
Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren, der auch in Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101) sowie in Art. 14 Abs. 3 IPBPR (SR 0.103.2) verankert ist (vgl. BSK StGB I, 2. Aufl. 2014, SARAH SUMMERS, Art. 5 StPO N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 51 f. N 141). Das Verfahren muss innert «an- gemessener Frist» beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Ver- halten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Per- son und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person. Es bestehen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots: Scheint die Gesamtdauer völ- lig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Nach der Recht- sprechung ist die lange Gesamtverfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn sie keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Scheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, muss ge- prüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist, bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Un- tätigkeit bestehen (vgl. SUMMERS, a.a.O., Art. 5 StPO N 8, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern nach dem relevanten Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FC St. Gallen vom
21. Februar 2016 gegen A. ein Strafverfahren eröffnet; am 3. März 2016 beauf- tragte sie die Luzerner Polizei u.a. mit der vorläufigen Festnahme des Beschul- digten (vgl. pag. BA-06-00-00001). Das Verfahren wurde anschliessend von der Bundesanwaltschaft übernommen (vgl. BA-02-00-0001 ff.). Zwischen der Eröff-
- 14 - nung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und dem vorliegenden Beru- fungsurteil vergingen somit rund 3 Jahre und 10 Monate. Diese Gesamtdauer des Verfahrens ist zwar erheblich, aber nicht völlig unverhältnismässig. Die Verfahrens- dauer ist auch nicht auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen, bzw. es liegen nicht einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit vor.
Demgemäss wurde das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall nicht ver- letzt, womit insofern auch keine Strafminderung angezeigt ist.
1.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von einem Tag ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
1.6 Aufschub des Vollzugs; Dauer der Probezeit 1.6.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB).
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung aus- gesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1, E. 5.3.1, sowie Urteil des BGer 6B_1005/2017, E. 4.2.1), weshalb vorliegend gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die seit dem 1. Januar 2018 geltende Fassung von Art. 43 StGB zur Anwendung gelangt. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Er- messen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hält dazu in Form einer Standarderwägung Folgendes fest:
«Unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB ist das Mass der Vorwerf- barkeit des Rechtsbruchs zu verstehen, er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Straf- zumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemes- sungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte
- 15 - Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Be- währungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld an- kommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafauf- schubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Not- wendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren nie- derschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Das Strafmass enthält bereits das in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für mehrere Straftaten bestimmte Tatverschulden. Eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43 StGB. Auch bei Tatmehrheit muss der unbedingte Strafanteil nicht zwingend über sechs Monaten liegen» (vgl. z.B. Urteil des BGer 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018, E. 1.9.3).
Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld an- derseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung aus- gesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschul- densgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1, E. 5.6).
1.6.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten könne keine schlechte Prog- nose gestellt werden, weshalb ihm angesichts einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten der teilbedingte Vollzug bei unbedingten Vollzug von zwölf Monaten Freiheitsstrafe zu gewähren sei (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom
10. Juli 2019, E. 4.2 f.; CAR pag. 1.100.020 f.). Zufolge des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat der bedingt zu vollziehende Teil der Freiheits- strafe daher mindestens 18 Monate und der unbedingt zu vollziehende maximal 12 Monate zu betragen.
1.6.3 Dem Beschuldigten ist hinsichtlich der Schuldsprüche nach Art. 224 Abs. 1 StGB ein nicht mehr leichtes Verschulden vorzuwerfen. Es bestand bei beiden Würfen der Sprengkörper die grosse Wahrscheinlichkeit, dass Menschen durch die Fun- ken verletzt oder Sachen beschädigt werden. Es war eine Vielzahl von Personen
- 16 - konkret gefährdet, wenn auch die möglichen Verletzungen nicht zwingend schwer gewesen wären.
Die tatsächlich verursachte schwere Körperverletzung, in der sich die vom Be- schuldigten geschaffene Gefahr verwirklichte, schränkt die Lebensqualität des betroffenen Privatklägers in grossem Masse dauerhaft ein. Der vom Beschuldigte diesbezüglich verursachte Erfolg ist daher erheblich und sein Verhalten entspre- chend verwerflich und rücksichtslos. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Rechtsgutsverletzungen zu vermeiden. Immerhin handelte er nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss eventualvorsätzlich. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der schweren Körperverletzung ist daher als nicht mehr leicht bis mit- telschwer zu bezeichnen.
Beim Wurf der beiden Sprengkörper und der damit verursachten schweren Körper- verletzung ging der Beschuldigte zudem hinterhältig vor, weil die gefährdeten Per- sonen keine Möglichkeit hatten, der Gefahr auszuweichen. Erschwerend wirkt zu- dem, dass sein Tatmotiv (vermeintliche Vergeltungsaktion für andere Fussballanhä- nger) sein Verhalten nicht als nachvollziehbar erscheinen lässt oder ein Mindest- mass an Verständnis weckt. Vielmehr war er kurz vor dem Wurf der Sprengkörper noch explizit auf das Verbot der Verwendung pyrotechnischen Materials aufmerk- sam gemacht worden (vgl. zum Ganzen oben, E. II. 1.2.2, sowie Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, E. 7.5.1 und 7.5.3).
Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten daher als beträchtlich zu be- zeichnen und ein unbedingter Strafanteil im gesetzlichen Minimum von sechs Monaten wäre nicht verschuldensangemessen.
1.6.4 Der Beschuldigte ist beruflich und sozial integriert. Er arbeitet gemäss eigenen Angaben im Gastgewerbe als Geschäftsführer einer Bar. Zudem sei er für ein Partylabel tätig. Mit diesen beiden Stellen verdiene er monatlich rund CHF 4'000.00 netto. Neu sei er auch Mit-Geschäftsführer eines Gärtnereibetriebs in U. Diese Firma befinde sich allerdings noch im Aufbau und generiere ihm keine Mittel. In der Freizeit engagiere er sich ehrenamtlich in der Nachwuchsarbeit im Handball- sport (CAR pag. 2.100.007 f. und 016 ff.).
Der Beschuldigte hat sich um die Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens bemüht. Mit dem Privatkläger C. konnte er sich gütlich einigen. Dies führte u.a. dazu, dass der Privatkläger gegenüber dem Bundesgericht sämtliche Strafanträge zurückzog und sein Desinteresse an der Strafverfolgung des Be- schuldigten erklärte respektive beantragte, der Beschuldigte sei freizusprechen (Urteil des BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017, Sachverhalt lit. D). Mit der Pri- vatklägerin B. AG will er gemäss eigenen Angaben hinsichtlich der offenen und
- 17 - von ihm geschuldeten Parteientschädigung eine Abzahlungsvereinbarung ge- schlossen haben (CAR pag. 2.100.008). Seine Bemühungen um Wiedergutma- chung sind dem Beschuldigten zugute zu halten. Bei der Bestimmung der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe sind die Wiedergutmachungsbemühungen des Beschuldigten insofern zu berücksichti- gen, als deshalb der unbedingte Anteil der auszusprechenden Freiheitsstrafe (im Verhältnis zum bedingten Anteil) zu kürzen und dem Beschuldigten eine günsti- gere Legalprognose zu stellen ist.
Der Beschuldigte wurde seit den vorliegend zu beurteilenden, am 21. Feb- ruar 2016 begangenen Taten zusätzlich mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Verge- hen gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 70 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jah- ren sowie zu einer Busse von CHF 1'400.-- verurteilt. Es handelte sich dabei um Vorfälle vom 1. Juli 2016 (judenfeindliche Sprüche gegenüber einer Drittperson; Betitelung dieser Person als 'Drecksbullenfotze'; Tritt mit dem Fuss gegen den Oberschenkel dieser Person, ohne Verletzungsfolge) und vom 1. August 2016 (Zündung mehrerer verbotener Feuerwerkskörper; TPF II pag. 4.255.1.007 f.). Seither und somit seit ca. dreieinhalb Jahren hat sich der Beschuldigte in straf- rechtlicher Hinsicht wohlverhalten. Ihm ist auch unter diesem Blickwinkel eine gute Legalprognose zu stellen.
1.6.5 In Anbetracht seines beträchtlichen Verschuldens und der damit verbundenen Vorwerfbarkeit der Taten sowie unter Berücksichtigung seiner Wiedergutma- chungsbemühungen, seiner positiven Entwicklung und der damit einhergehen- den guten Legalprognose ist es angezeigt, 9 der insgesamt 30 Monate Freiheits- strafe zum unbedingten Vollzug anzuordnen. In diesem Rahmen wird auch berück- sichtigt, dass eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43 StGB entspricht (vgl. oben, E. II. 1.6.1, mit Ausführungen).
Damit besteht zudem die Möglichkeit, dass der unbedingte Anteil der Freiheits- strafe in Halbgefangenschaft vollzogen werden (Art. 77b StGB) und der Beschul- digte grundsätzlich weiterhin am Erwerbsleben teilnehmen kann.
Bei einem Anteil von 21 Monaten der Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufge- schoben.
1.6.6 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts setzte im Urteil SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten eine Probezeit von drei
- 18 - Jahren fest (E. 4.5; CAR pag. 1.100.022; bzw. Dispositivziffer 3.1, CAR pag. 1.100.027). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (vgl. BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Art. 44 N 4 StGB). Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten (vgl. oben, E. II. 1.6.4 f.) ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
2. Kosten und Entschädigung 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten; (b) die Gebühren; (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von 200 - 100 000 Franken für jedes der folgenden Verfah- ren: a. Vorverfahren; b erstinstanzliches Verfahren; c. Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfah- ren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom
- 19 - Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwir- kung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Be- trägen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR).
2.1.2 Verfahrenskosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2017.17 2.1.2.1 Die Verfahrenskosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2017.17 (inkl. Gebühr und Auslagen des Vorverfahrens) betragen unbestrittenermas- sen (vgl. E. 13.3 und Dispositivziffer IV. 7.1 des Urteils SK.2017.17 [TPF I pag. 3.970.080 und 083]; Dispositivziffer IV. 7.1 des Urteils SK.2019.15 [CAR pag. 1.100.028]):
CHF 9'500.-- Gebühr Vorverfahren
CHF 3'812.35 Auslagen Vorverfahren
CHF 7'500.-- Gerichtsgebühr
CHF 3‘900.-- Auslagen des Gerichts
CHF 24'712.35 Total
Die Vorinstanz hat dabei bereits berücksichtigt, dass der Beschuldigte vom Vor- wurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (betreffend Besitz von pyro- technischen Gegenständen) freigesprochen wurde, weshalb 10% der Verfah- renskosten für diesen Punkt ausgeschieden wurden (Urteil der Strafkammer SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 5.2.1; CAR pag. 1.100.022). Mit Rücksicht auf die beschränkten finanziellen Verhältnisse und zur Vermeidung einer für die Be- währung und Wiedereingliederung ungünstigen finanziellen Belastung hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zudem in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO die Verfahrenskosten nur im reduzierten Umfang von Fr. 13‘500.-- zur Be- zahlung auferlegt (Urteil der Strafkammer SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 5.2.2; CAR pag. 1.100.022). Bereits im ersten erstinstanzlichen Verfahren waren die beschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt wor- den, weshalb ihm von den Verfahrenskosten damals nur ein Teilbetrag von CHF 15'000.-- zur Bezahlung auferlegt wurde (Urteil der Strafkammer SK. 2017.17 vom 9. August 2019, E. 13.3; TPF I pag. 3.970.080).
2.1.2.2 Der Beschuldigte beantragt, Ziff. IV. 7.2. des angefochtenen Urteils (wonach ihm von den erwähnten Verfahrenskosten CHF 13'500.-- auferlegt werden) sei auf- zuheben; die Verfahrenskosten für das Verfahren SK.2017.17 seien ihm aus- gangsgemäss angemessen nur noch in einem reduzierten Betrag von max. CHF 10’000.-- aufzuerlegen (Berufungserklärung vom 31. Juli 2019, Antrag Ziff. 2; CAR pag. 1.100.002).
- 20 -
2.1.2.3 Die Berufungskammer folgte zwar teilweise Antrag Ziffer 1 der Berufungserklä- rung vom 31. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.001): Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. nachfolgend Disposi- tivziffer III. des Urteils). Das vorliegende Urteil ist für den Beschuldigten somit insofern günstiger, als der unbedingte Anteil der Freiheitsstrafe von vormals 12 auf 9 Monate reduziert und im Gegenzug der bedingte Anteil der Freiheitsstrafe von vormals 18 auf 21 Monate erhöht wird. Zudem wird die Probezeit von 3 auf 2 Jahre reduziert. Die Anträge des Beschuldigten gingen jedoch erheblich weiter (Hauptantrag Ziffer 1. a: Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren; Eventualantrag Ziffer 1 b: Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten, wovon maximal 20 Monate bedingt und 6 Monate un- bedingt vollziehbar [recte wohl: «wovon mindestens 20 Monate bedingt und ma- ximal 6 Monate unbedingt»], bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Polizeihaft von 1 Tag sei anzurechnen; CAR pag. 1.100.001). Massgebend ist in Anwendung von Art. 426 StPO aber alleine, dass kein weitergehender Freispruch erfolgte. Aufgrund der Rüge ist von Amtes wegen zu prüfen, ob weitere Reduktionsgründe vorliegen.
2.1.2.4 Die anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldig- ten betreffend das Verfahren SK.2017.17 beruht gemäss vorinstanzlichem Urteil SK.2019.15 auf den (überwiegenden) Schuldsprüchen einerseits und auf dem Freispruch in einem Punkt (vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) andererseits. Zu- sätzlich wurde, wie erwähnt, erheblich Rücksicht auf die beschränkten finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten genommen. Die erwähnten Schuldsprüche aber ficht der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht an; seine Berufung be- trifft nur die Strafzumessung, in der Folge die Höhe der auferlegten Verfahrens- kosten für das Verfahren SK.2017.17, sowie die Höhe der Entschädigung für die Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15.
Somit ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, dass dem Beschuldigten die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2017.17, welche total CHF 24'712.35 betragen, im reduzierten Umfang von CHF 13‘500.-- auferlegt werden (Urteil der Strafkammer SK.2019.15 vom 10. Juli 2019, E. 5.2.2; CAR pag. 1.100.022; bzw. Dispositivziffer IV. 7.1 und 7.2, CAR pag. 1.100.028).
2.1.3 Verfahrenskosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2019.15
Die Verfahrenskosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2019.15 gingen zu Lasten des Staates (vgl. E. 5.3 und Dispositivziffer IV. 7.3 des Urteils SK.2019.15, CAR pag. 1.100.023 und 028), was nicht angefochten wurde.
- 21 -
2.1.4 Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens 2.1.4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn (a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittel- verfahren geschaffen worden sind; oder (b) der angefochtene Entscheid nur un- wesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.1.4.2 Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren betreffend Antrag Ziffer 1 der Beru- fungserklärung, unter Würdigung aller Umstände, zu rund einem Viertel obsiegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts- gebühr von CHF 3’000.-- (inklusive Auslagen; vgl. Art. 73 StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) und sind ausgangsgemäss in einem Umfang von CHF 2'250.-- (¾) durch den Beschuldigten und im Restbetrag von CHF 750.-- (¼) durch den Staat zu tragen.
2.2 Entschädigung des Beschuldigten 2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls so- wie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif. Sie müssen verhältnismässig und angemessen sein (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, PK StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N 7 m.w.H.).
- 22 -
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend- bar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwen- digen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Ausla- gen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1).
2.2.2 Gemäss Dispositivziffer IV. 9 des angefochtenen Urteils ist dem Beschuldigten vom Staat eine Entschädigung von total CHF 3'442.65 auszurichten (Verfahren SK.2017.17 CHF 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 CHF 1'996.65; CAR pag. 1.100.028).
2.2.3 Der Beschuldigte wird erbeten verteidigt. Er beantragt, Dispositivziffer IV. 9. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Ihm sei ausgangsgemäss vom Staat eine angemessene, höhere Entschädigung für die Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15 zuzusprechen (Berufungserklärung vom 31. Juli 2019, Antrag Ziff. 3; CAR pag. 1.100.002). Anderweitige Entschädigungen (für wirtschaftliche Einbus- sen oder als Genugtuung) werden nicht beantragt; die entsprechenden Voraus- setzungen sind im Übrigen nicht erfüllt.
2.2.4 Der vorliegende Fall liegt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. CAR pag. 4.930.022, E. 6.4), im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die vorgenannten Stundenansätze anzu- wenden. Der Stundenansatz beträgt CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reisezeit (vgl. oben, E. II. 2.2.1).
2.2.5 Entschädigung für das erste erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2017.17 2.2.5.1 Die Verteidigerin machte für das erste erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2017.17 gemäss Kostennote vom 7. August 2017 für die Zeit vom 21. Juni 2016 bis 4. August 2017 einen Aufwand von 51,4 Stunden zu einem Stundenan- satz von CHF 300.-- und Auslagen von CHF 1'284.25 geltend, zuzüglich Aufwand
- 23 - und Barauslagen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Mehrwert- steuer (TPF I pag. 3.721.2 ff.).
2.2.5.2 Die Vorinstanz führte zu dieser Kostennote Folgendes aus:
«Im Stundentotal von 51,40 ist die Reisezeit von 3,25 Stunden für die Hauptverhandlung (Zürich–Bellinzona retour) enthalten; diese ist separat zu berechnen.
Für Einvernahmen in Zürich werden inklusive Vorbesprechung mit Klient und Reisezeit 4 Stunden (28. September 2016; Einvernahme 10:15 bis 12:30 Uhr) bzw. inklusive Reisezeit 4,5 Stunden verrechnet (25. Januar 2017; drei Einvernahmen von 12:45 Uhr bis 16:30 Uhr). Von den 8,5 Stunden sind 7 Stunden als Arbeitszeit und 1,5 Stunden als Reise- und Wartezeit (ver- spätetes Eintreffen befragter Personen; pag. 12-01-0008 ff., 12-09-0003 ff.) zu berechnen. Der Arbeitsaufwand (ohne Hauptverhandlung) beträgt 46,65 Stunden. Davon entfallen 22 Stunden, mithin knapp die Hälfte, auf die Aus- arbeitung des Plädoyers. Dies erscheint als übersetzt, weshalb eine Kür- zung um 4,4 Stunden (ein Fünftel von 22 Stunden) erfolgt. Der Aufwand ohne Hauptverhandlung beträgt demnach 42,25 Stunden. Die Hauptver- handlung vom 8. und 9. August 2017 dauerte insgesamt 8 Stunden (abzü- glich Mittagspause; TPF pag. 3.920.1 ff.). Für die Nachbesprechung des Urteils ist 1 Stunde zu veranschlagen (Kostennote vom 1. Juli 2019, Posi- tion vom 26. September 2017). Der Arbeitsaufwand beträgt somit 51,25 Stunden, die Reisezeit 4,75 Stunden. Das ergibt einen vergütungsberech- tigten Aufwand von Fr. 11'787.50 für Arbeit und Fr. 950.-- für Reise-/War- tezeit, total Fr. 12'737.50.
Die Auslagen werden mit Fr. 1'284.25 beziffert. Für Aktenkopien (Kopie- ren/Ausdrucken) werden Fr. 722.-- und das Erstellen/Kopieren (10-fach) des Plädoyers Fr. 320.-- (1 Seite à Fr. 1.--), total Fr. 1'042.--, geltend ge- macht. Die weiteren Auslagen betreffen Telefon, E-Mail, Porti, 1 USB-Stick und Fahrtkosten. Letztere werden, soweit die Hauptverhandlung betreffend (Fr. 59.--), nachfolgend berücksichtigt. Fotokopien werden mit 50 Rappen, Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Die Akten-/Plädoyerkopien sind mit maximal Fr. 208.40 zu vergü- ten. E-Mails sind gemäss BStKR nicht zu entschädigen. Allgemeines Büroma- terial (USB-Stick) ist nicht zu vergüten. Die Auslagen werden aufgrund dieser Kürzungen auf Fr. 350.-- festgesetzt. Die Auslagen für die Hauptverhandlung sind wie folgt zu vergüten: Fahrtkosten Fr. 59.-- (Bahnbillett 2. Klasse gemäss Kostennote), Übernachtung Fr. 160.-- (geschätzt), 3 Hauptmahlzeiten à Fr. 27.50, total Fr. 301.50. Das ergibt Auslagen von total Fr. 651.50.
Die Entschädigung beträgt bei vollem Entschädigungsanspruch Fr. 14'460.-- (Honorar Fr. 12'737.50, Auslagen Fr. 651.50, MWST von 8% auf Fr. 13'389.-- = Fr. 1'071.--). Davon sind 10% bzw. Fr. 1'446.-- zu entschädigen.»
2.2.5.3 Gemäss Berufungsbegründung der Verteidigung vom 1. November 2019 werden die Berufungsanträge 2 und 3 (CAR pag. 1.100.002 bzw. 2.100.005 f.) unter der
- 24 - Voraussetzung gestellt, dass die Berufungskammer den gestellten Berufungs- anträgen (gemäss Antrag Ziffer 1) folgt. In diesem Fall sei «[e]benfalls ausgangs- gemäss» «dem Beschuldigten vom Staat eine angemessene, höhere Entschädi- gung für die Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15 zuzusprechen» (vgl. CAR pag. 2.100.014).
Die Verteidigung behauptet somit weder, noch substanziiert sie, dass die Straf- kammer das Honorar gemäss Kostennote vom 7. August 2017 falsch berechnet hätte. Entsprechende Fehler sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Kostennote vom 7. August 2017 ausführlich und sorgfältig geprüft; die Berech- nung des Honorars erfolgte gestützt auf die erwähnten gesetzlichen Grundlagen.
Dies gilt auch, soweit die Vorinstanz gewisse Kürzungen vorgenommen hat. So hielt sie fest, dass 22 Stunden, mithin knapp die Hälfte des Arbeitsaufwands von 46,65 Stunden, auf die Ausarbeitung des Plädoyers entfalle. Dies erscheine als übersetzt, weshalb eine Kürzung um 4,4 Stunden (ein Fünftel von 22 Stunden) erfolge. Der Aufwand ohne Hauptverhandlung betrage demnach 42,25 Stunden (Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.025). Diese Kürzung erscheint ver- hältnismässig. Auch dass die Auslagen aufgrund vorzunehmender, detailliert be- gründeter Kürzungen auf total CHF 651.50 (statt den beantragten CHF 1'284.25) festgesetzt wurden (vgl. Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.025), ist korrekt und entspricht den gesetzlichen Grundlagen.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Feststellung der Strafkammer, dass die Ent- schädigung des Beschuldigten für das Verfahren SK.2017.17 «bei vollem Ent- schädigungsanspruch Fr. 14'460.-- (Honorar Fr. 12'737.50, Auslagen Fr. 651.50, MWST von 8% auf Fr. 13'389.-- = Fr. 1'071.--)» betrage, nicht zu beanstanden.
2.2.5.4 Die Vorinstanz legte in der Folge fest, vom vollen Entschädigungsanspruch von CHF 14'460.-- seien 10% bzw. CHF 1'446.-- zu entschädigen (CAR pag. 1.100.025; E. 6.5 in fine). Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte nur vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG (betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) freigesprochen, im Übrigen aber in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen werde. Der Freispruch betreffe einen Ne- benpunkt des Verfahrens bezüglich der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten pyrotechnischen Gegenstände. Der Aufwand der Strafbehörden wie auch der Verteidigung sei in Bezug auf diesen Anklagepunkt verhältnismässig gering gewesen. Es rechtfertige sich, 10% der Verfahrens- kosten für diesen Punkt auszuscheiden. Somit sei der Beschuldigte im Umfang von 90% kostenpflichtig (vgl. CAR pag. 1.100.022).
- 25 -
Diese Ausführungen der Vorinstanz, dass betreffend den erwähnten Teilfrei- spruch 10% der Verfahrenskosten auszuscheiden seien, sind wohlbegründet und ebenfalls nicht zu beanstanden.
2.2.5.5 Die 90-prozentige Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten betreffend das Verfahren SK.2017.17 beruhte gemäss vorinstanzlichem Urteil SK.2019.15 somit auf den (überwiegenden) Schuldsprüchen einerseits sowie auf dem Freispruch in einem Punkt (vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 SprstG betreffend Besitz von pyrotechnischen Gegenständen) anderer- seits. Wie bereits im Hinblick auf die Verfahrenskosten im Verfahren SK.2017.17 erwähnt, ficht der Beschuldigte die erwähnten Schuldsprüche im Berufungsver- fahren nicht an (vgl. oben, E. II. 2.1.2.4). Demgemäss spielt es in Bezug auf die (anteilsmässige) Entschädigung des Beschuldigten betreffend das Verfahren SK.2017.17 keine Rolle, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren betref- fend Antrag Ziffer 1 der Berufungserklärung zu rund einem Viertel obsiegt hat.
Somit ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, dass dem Beschuldigten betreffend das Verfahren SK.2017.17 vom vollen Entschädigungsanspruch von CHF 14'460.-- 10% bzw. CHF 1'446.-- zu entschädigen seien (CAR pag. 1.100.025; E. 6.5 in fine; bzw. Dispositivziffer IV. 9, CAR pag. 1.100.028).
2.2.6 Entschädigung für das zweite erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2019.15 2.2.6.1 Im Rahmen ihrer Kostennote vom 1. Juli 2019, welche die Verteidigerin während des zweiten erstinstanzlichen Hauptverfahrens SK.2019.15 einreichte, machte sie für dieses einen Arbeitsaufwand von 7,8 Stunden sowie Barauslagen von CHF 59.90 geltend (vgl. TPF II pag. 4.821.001 ff.).
2.2.6.2 Zudem beantragte die Verteidigerin in dieser Kostennote auch eine Entschädi- gung für das Verfahren vor Bundesgericht und das erste erstinstanzliches Ver- fahren SK.2017.17 vor dem Bundesstrafgericht (vgl. TPF II pag. 4.821.001 ff.). Die Vorinstanz wies indes zurecht darauf hin, dass der Aufwand ab dem 25. Sep- tember 2017 (ohne Urteilsbesprechung) bis zu dem am 6. März 2017 erfolgten Versand des bundesgerichtlichen Urteils («Verfahren Bundesgericht») von CHF 13'972.-- gemäss Kostennote vom 1. Juli 2019 nur das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren beschlage und der Beschuldigte für diesen Aufwand – im Rahmen seines Obsiegens – gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2019 entschädigt werde. Eine darüber hinausgehende Entschädigung könne im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.025 f.).
2.2.6.3 Der erwähnte, von der Verteidigerin für das Verfahren SK.2019.15 beantragte Arbeitsaufwand von 7,8 Stunden sowie die geltend gemachten Barauslagen (vgl.
- 26 - TPF II pag. 4.821.001 ff.) wurden von der Vorinstanz genehmigt, wobei praxis- gemäss für die Berechnung des Honorars ein Stundenansatz von CHF 230.-- (statt der beantragten CHF 300.--) festgesetzt wurde. Demgemäss ergab sich ein Honorar von CHF 1'794.-- (7,8 Stunden à Fr. 230.--); zuzüglich Auslagen von CHF 59.90 und CHF 142.75 Mehrwertsteuer (7,7% auf CHF 1'853.90) = total CHF 1'996.65 (vgl. Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.026 bzw. 028).
2.2.6.4 Die Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstan- den. Wiederum substanziiert die Verteidigung auch nicht näher, inwiefern diese fehlerhaft erfolgt sein soll. Wie in E. 6.3 des Urteils SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.023) festgehalten wurde, ist der Beschuldigte betreffend das zweite erstinstanzliche Hauptverfahren (SK.2019.15) vollumfänglich entschädi- gungsberechtigt. Entsprechend wurde dem Beschuldigten insofern die volle Ent- schädigung, auf welche er gesetzmässig Anspruch hatte, von der Vorinstanz be- reits zugesprochen.
Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für das zweite erstinstanz- liche Verfahren von total CHF 1'996.65 (Urteil SK.2019.15, E. 6.5; CAR pag. 1.100.026; bzw. Dispositivziffer IV. 9, CAR pag. 1.100.028) ist demnach zu be- stätigen.
2.2.7 Entschädigung für das Berufungsverfahren CA.2019.18 2.2.7.1 Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 reichte die Verteidigerin ihre angepasste Kos- tennote für das vorliegende Berufungsverfahren ein (CAR pag. 2.100.033 ff.). Sie macht folgende Entschädigung geltend:
«16 Stunden à Fr. 300.00
Fr. 4’800.00
Barauslagen
Fr. 139.80
zuzüglich 7.7 % MWSt (auf Fr. 4’627.20) Fr. 380.35
Total zu meinen Gunsten
Fr. 5’320.15»
2.2.7.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 16 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch, wie bereits betreffend die beiden erstinstanzlichen Verfahren, praxisgemäss auf CHF 230.-- festzusetzen. Die geltend gemachten Barauslagen von CHF 139.80 sind ebenfalls angemessen.
2.2.7.3 Demgemäss würde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren bei vollstän- digem Obsiegen eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'113.90 zugespro- chen (Honorar CHF 3'680.-- [16 Stunden à CHF 230.--]; zuzüglich Auslagen von CHF 139.80 und CHF 294.10 Mehrwertsteuer [7,7% auf CHF 3'819.80]).
- 27 - 2.2.7.4 Betreffend Antrag Ziffer 1 der Berufungserklärung hat der Beschuldigte, wie er- wähnt (vgl. oben, E. II. 2.1.4.2), zu rund einem Viertel obsiegt. Ausgangsgemäss wird dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren somit eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt CHF 1'028.50 zugesprochen (¼ von CHF 4'113.90; vgl. oben, E. II. 2.2.7.3).
2.2.8 Dem Beschuldigten wird vom Staat somit eine Entschädigung von total CHF 4'471.15 (inkl. MWST; Verfahren SK.2017.17 CHF 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 CHF 1'996.65; Verfahren CA.2019.18 CHF 1'028.50) ausgerichtet.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass dem Beschuldigten für das Verfahren vor Bun- desgericht eine Entschädigung von CHF 1'500.-- zugesprochen wurde (TPF II pag. 4.100.037).
Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwältin Manuela Schiller auf ihr Ersuchen hin mit Verfügung der Berufungskammer vom 7. November 2019 in Be- zug auf Ziff. IV. 9. des Urteildispositivs der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3’442.65 (inkl. MWST) zugesprochen und die Bundesanwaltschaft angewiesen wurde, ihr diesen auszubezahlen (CAR pag. 9.201.007 f.).
- 28 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil SK.2019.15 der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts vom 10. Juli 2019 wird eingetreten.
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 wird teilweise gutgeheissen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):
I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spreng- stoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG.
2. A. wird schuldig gesprochen:
2.1 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;
2.2 der schweren Körperverletzung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB;
2.3 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;
2.4 der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG.
3.
3.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ange- rechnet.
3.2 A. wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--.
- 29 -
Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage.
4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Luzern bestimmt.
II.
5. (… [Anordnungen über beschlagnahmte Gegenstände])
III.
6. (… [Zivilklagen])
IV.
7. Verfahrenskosten
7.1 Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2017.17 betragen:
Fr.
9'500.-- Gebühr Vorverfahren
Fr.
3'812.35 Auslagen Vorverfahren
Fr.
7'500.-- Gerichtsgebühr
Fr.
3‘900.-- Auslagen des Gerichts
Fr. 24'712.35 Total
7.2 A. werden davon Fr. 13'500.-- auferlegt.
7.3 Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK.2019.15 gehen zu Lasten des Staates.
8. Entschädigung der Privatklägerschaft
(…)
9. Entschädigung des Beschuldigten
A. wird vom Staat eine Entschädigung von total Fr. 3'442.65 ausgerichtet (Ver- fahren SK.2017.17 Fr. CHF 1'446.--; Verfahren SK.2019.15 Fr. 1'996.65).
- 30 - IV. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtsgebühr von CHF 3’000.--, inklusive Auslagen; vgl. Art. 73 StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) sind ausgangsgemäss in einem Umfang von CHF 2'250.-- durch A. und im Rest- betrag von CHF 750.-- durch den Staat zu tragen.
2. Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
A. wird für das Berufungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt CHF 1'028.50 zugesprochen.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Manuela Schiller
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
- 31 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand 24.02.2020