opencaselaw.ch

TPF 2020 126

Bundesstrafgericht · 2020-01-01 · Deutsch CH

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich der vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 gestellte Antrag auf Siegelung als offensichtlich verspätet bzw. unzulässig. Demzufolge ist auch seine dagegen gerichtete Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

TPF 2020 126

21. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom

17. Juni 2020 (SK.2020.9)

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe

Art. 10 Abs. 3 VStrR

Von der Anwendung des fixen Umwandlungssatzes von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR ist abzusehen, wenn sie zu einer höheren als der im Sachurteil bestimmten Sanktion führen würde (E. 5.1).

TPF 2020 126

127

Conversion d’une amende de droit pénal administratif en une peine privative de liberté de substitution

Art. 10 al. 3 DPA

Il y a lieu de renoncer à l’application du taux de conversion fixe de l’art. 10 al. 3 première phrase DPA lorsque celle-ci conduirait à une sanction plus élevée que celle déterminée dans le jugement au fond (consid. 5.1).

Commutazione di una multa di diritto penale amministrativo in una pena detentiva sostitutiva

Art. 10 cpv. 3 DPA

Il tasso di conversione fisso dell’art. 10 cpv. 3 prima frase DPA non trova applicazione allorquando comporta una sanzione più elevata di quella stabilita nel giudizio di merito (consid. 5.1).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Urteil SK.2015.60 vom 29. April 2016 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) i.V.m. Art. 2 lit. d und Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3’000.–.

Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde im Sanktionspunkt gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück.

Mit Urteil SK.2017.37 vom 23. November 2017 sprach die Strafkammer A. erneut der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung schuldig und bestätigte die im ersten Urteil ausgefällten Sanktionen. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_54/2018 vom 28. November 2018 eine von A. gegen das genannte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde ab.

TPF 2020 126

128

Nachdem A. trotz mehrmaliger Aufforderung die Busse nicht vollständig bezahlt hatte, reichte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bei der Bundesanwaltschaft zu Handen des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ein.

Der Einzelrichter wandelte die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe um.

Aus den Erwägungen:

E. 5.1 Für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sieht Art.

E. 5.2 Da der Gesuchsgegner bereits Teilzahlungen in Höhe von total Fr. 260.– bezahlt hat, ist die Umwandlungsstrafe verhältnismässig zu reduzieren (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 VStrR). Bei einem ausstehenden Bussenbetrag von Fr. 2’740.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Tage festzusetzen.

TPF 2020 129

22. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. SA und B. SA gegen Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2020 (RR.2020.11, RR.2020.12)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Beschlagnahme elektronischer Daten; Parteistellung; Beschwerdelegitimation

Art. 80h lit. b IRSG

Zur Beschwerde ist diejenige Person berechtigt, welche rügt, die Vorinstanz habe ihre Parteistellung zu Unrecht verneint (E. 2). Bei der Beschlagnahme von elektronischen Daten richtet sich die Beschwerdelegitimation und damit die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren nach dem physischen Besitz am Datenträger und nicht nach einem allfälligen (exklusiven) Fernzugriff (E. 4 und 5).

E. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR einen fixen Umwandlungssatz vor: 30 Franken Busse werden einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt, wobei Letztere die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf. Gestützt darauf beantragt das EFD die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen.

Die Bussenumwandlung streng nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR würde indes im vorliegenden Fall zu einem sachlich unhaltbaren Ergebnis führen. Der in der Bestimmung vorgesehene Umwandlungssatz trägt der Entwicklung der Lebenshaltungskosten seit der Inkraftsetzung der Regelung im Jahr 1975 nicht Rechnung. Bei der Bussenumwandlung im Anwendungsbereich des StGB wird in der Praxis in der Regel mit einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– für einen Tag Freiheitsentzug gerechnet (vgl. die Strafmassempfehlung SVG der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz [www.ssk- cps.ch/sites/default/files/strafmassempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf]; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 106 StGB N. 14). Auch im vorliegenden Fall ist der Einzelrichter der Strafkammer bei der Bemessung der Verbindungsbusse von diesem Umwandlungssatz (vom anderen Ende her) ausgegangen. Der Einzelrichter bestimmte namentlich im Urteil SK.2015.60 zunächst eine gedankliche Strafe von 330 Tagessätzen bzw. 11 Monaten Freiheitsstrafe, wählte sodann als Sanktionsart die Freiheitsstrafe und gewährte für diese den bedingten Vollzug; anschliessend sprach er eine Verbindungsbusse von Fr. 3’000.– aus und reduzierte die Freiheitsstrafe (in impliziter Anwendung des Umrechnungsfaktors von Fr. 100.– pro Tag) um einen Monat auf 10 Monate, damit die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sind (a.a.O., E. 5.4.8 ff.). Die Strafe wurde in der Folge im Urteil SK.2017.37 bestätigt.

TPF 2020 129

129

Bei Anwendung des Umwandlungssatzes von Fr. 30.– gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR würde in casu in die Substanz der im Urteil ausgesprochenen (rechtskräftigen) Strafe eingegriffen. Die daraus resultierende Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten würde in Kombination mit der bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zwei Monate über die vom Sachrichter für schuldangemessen befundene Sanktion liegen. Die Strafzumessung und -umwandlung würden damit ad absurdum geführt. Aus diesem Grund drängt sich vorliegend ein Abweichen vom starren Umwandlungssatz von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR auf. In Berücksichtigung der im Sachurteil bei der Ausfällung der Verbindungsbusse von Fr. 3'000.– angewandten Berechnungsmethode ist die Ersatzfreiheitsstrafe (unter Vorbehalt der geleisteten Teilzahlungen) gedanklich auf 30 Tage festzulegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2020 126

126

angesehen werden (vgl. hierzu oben E. 2.4). Hat der Beschwerdeführer anlässlich dieser bereits mehrere Jahre zurückliegenden Beweiserhebung keine Siegelung verlangt bzw. sogar ausdrücklich auf eine solche verzichtet, so beginnt diesbezüglich keine neue Frist zu laufen, auch wenn die zuvor mit der Verfahrensleitung betraute Person zum Ausstand verpflichtet ist. Wie bei einem Rechtsmittel (siehe hierzu Art. 386 Abs. 3 StPO) ist auch beim Rechtsbehelf der Siegelung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Verzicht endgültig ist. Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Einwand, er habe auf die Siegelung ursprünglich nur deshalb verzichtet, weil er (noch) nicht gewusst habe, dass der damalige Verfahrensleiter zum Ausstand verpflichtet gewesen sei, ändert daran nichts.

Zudem ist der am 8. Mai 2020 erstmals gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Siegelung faktisch sinnlos, weil das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. März 2016 sichergestellte Beweismaterial bereits wieder durch die neue Verfahrensleiterin durchsucht wurde. Aufhebbar und wiederholbar ist allenfalls die einer solchen Durchsuchung nachfolgende förmliche Beschlagnahme der Beweismittel. Dagegen steht dem Betroffenen die Beschwerde offen, womit er seine allfälligen Rechtsschutzinteressen hinreichend wahren kann.

4. Nach dem Gesagten erweist sich der vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 gestellte Antrag auf Siegelung als offensichtlich verspätet bzw. unzulässig. Demzufolge ist auch seine dagegen gerichtete Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

TPF 2020 126

21. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom

17. Juni 2020 (SK.2020.9)

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe

Art. 10 Abs. 3 VStrR

Von der Anwendung des fixen Umwandlungssatzes von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR ist abzusehen, wenn sie zu einer höheren als der im Sachurteil bestimmten Sanktion führen würde (E. 5.1).

TPF 2020 126

127

Conversion d’une amende de droit pénal administratif en une peine privative de liberté de substitution

Art. 10 al. 3 DPA

Il y a lieu de renoncer à l’application du taux de conversion fixe de l’art. 10 al. 3 première phrase DPA lorsque celle-ci conduirait à une sanction plus élevée que celle déterminée dans le jugement au fond (consid. 5.1).

Commutazione di una multa di diritto penale amministrativo in una pena detentiva sostitutiva

Art. 10 cpv. 3 DPA

Il tasso di conversione fisso dell’art. 10 cpv. 3 prima frase DPA non trova applicazione allorquando comporta una sanzione più elevata di quella stabilita nel giudizio di merito (consid. 5.1).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Urteil SK.2015.60 vom 29. April 2016 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) i.V.m. Art. 2 lit. d und Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3’000.–.

Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde im Sanktionspunkt gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück.

Mit Urteil SK.2017.37 vom 23. November 2017 sprach die Strafkammer A. erneut der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung schuldig und bestätigte die im ersten Urteil ausgefällten Sanktionen. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_54/2018 vom 28. November 2018 eine von A. gegen das genannte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde ab.

TPF 2020 126

128

Nachdem A. trotz mehrmaliger Aufforderung die Busse nicht vollständig bezahlt hatte, reichte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bei der Bundesanwaltschaft zu Handen des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ein.

Der Einzelrichter wandelte die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe um.

Aus den Erwägungen:

5. 5.1 Für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sieht Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR einen fixen Umwandlungssatz vor: 30 Franken Busse werden einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt, wobei Letztere die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf. Gestützt darauf beantragt das EFD die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen.

Die Bussenumwandlung streng nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR würde indes im vorliegenden Fall zu einem sachlich unhaltbaren Ergebnis führen. Der in der Bestimmung vorgesehene Umwandlungssatz trägt der Entwicklung der Lebenshaltungskosten seit der Inkraftsetzung der Regelung im Jahr 1975 nicht Rechnung. Bei der Bussenumwandlung im Anwendungsbereich des StGB wird in der Praxis in der Regel mit einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– für einen Tag Freiheitsentzug gerechnet (vgl. die Strafmassempfehlung SVG der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz [www.ssk- cps.ch/sites/default/files/strafmassempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf]; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 106 StGB N. 14). Auch im vorliegenden Fall ist der Einzelrichter der Strafkammer bei der Bemessung der Verbindungsbusse von diesem Umwandlungssatz (vom anderen Ende her) ausgegangen. Der Einzelrichter bestimmte namentlich im Urteil SK.2015.60 zunächst eine gedankliche Strafe von 330 Tagessätzen bzw. 11 Monaten Freiheitsstrafe, wählte sodann als Sanktionsart die Freiheitsstrafe und gewährte für diese den bedingten Vollzug; anschliessend sprach er eine Verbindungsbusse von Fr. 3’000.– aus und reduzierte die Freiheitsstrafe (in impliziter Anwendung des Umrechnungsfaktors von Fr. 100.– pro Tag) um einen Monat auf 10 Monate, damit die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sind (a.a.O., E. 5.4.8 ff.). Die Strafe wurde in der Folge im Urteil SK.2017.37 bestätigt.

TPF 2020 129

129

Bei Anwendung des Umwandlungssatzes von Fr. 30.– gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR würde in casu in die Substanz der im Urteil ausgesprochenen (rechtskräftigen) Strafe eingegriffen. Die daraus resultierende Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten würde in Kombination mit der bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zwei Monate über die vom Sachrichter für schuldangemessen befundene Sanktion liegen. Die Strafzumessung und -umwandlung würden damit ad absurdum geführt. Aus diesem Grund drängt sich vorliegend ein Abweichen vom starren Umwandlungssatz von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR auf. In Berücksichtigung der im Sachurteil bei der Ausfällung der Verbindungsbusse von Fr. 3'000.– angewandten Berechnungsmethode ist die Ersatzfreiheitsstrafe (unter Vorbehalt der geleisteten Teilzahlungen) gedanklich auf 30 Tage festzulegen.

5.2 Da der Gesuchsgegner bereits Teilzahlungen in Höhe von total Fr. 260.– bezahlt hat, ist die Umwandlungsstrafe verhältnismässig zu reduzieren (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 VStrR). Bei einem ausstehenden Bussenbetrag von Fr. 2’740.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Tage festzusetzen.

TPF 2020 129

22. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. SA und B. SA gegen Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2020 (RR.2020.11, RR.2020.12)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Beschlagnahme elektronischer Daten; Parteistellung; Beschwerdelegitimation

Art. 80h lit. b IRSG

Zur Beschwerde ist diejenige Person berechtigt, welche rügt, die Vorinstanz habe ihre Parteistellung zu Unrecht verneint (E. 2). Bei der Beschlagnahme von elektronischen Daten richtet sich die Beschwerdelegitimation und damit die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren nach dem physischen Besitz am Datenträger und nicht nach einem allfälligen (exklusiven) Fernzugriff (E. 4 und 5).