Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; Siegelung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 20 Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2020 (BB.2020.88)
Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; Siegelung
Art. 60, 248 Abs. 1 StPO
Werden gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO Beweismittelbeschlagnahmeverfügungen aufgehoben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, so sichtet die neue Verfahrensleitung das zuvor erhobene Beweismaterial. Nach dieser Durchsuchung erlässt sie gegebenenfalls neue Beschlagnahmeverfügungen. In einem solchen Fall läuft keine neue Frist für die Stellung eines Antrags auf Siegelung von Beweismitteln, welche bereits Jahre zuvor anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurden und gegen deren Durchsuchung damals keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden (E. 3).
Conséquences de la violation des dispositions relatives à la récusation; mise sous scellés
Art. 60, 248 al. 1 CPP
Dans le cas où des décisions de séquestre probatoire, auxquelles une personne tenue de se récuser avait participé, sont annulées en vertu de l’article 60 al. 1 CPP, les moyens de preuve seront examinés par la nouvelle direction de la procédure. La direction de la procédure rendra, cas échéant, de nouvelles décisions de séquestre. Ce cas de figure ne fait pas courir un nouveau délai pour s’opposer à la perquisition des moyens de preuve qui avaient déjà été mis en sûreté des années auparavant lors d’une perquisition qui n’avait alors pas été contestée (consid. 3).
Conseguenze della violazione delle norme sulla ricusazione; apposizione di sigilli
Art. 60, 248 cpv. 1 CPP
In caso di annullamento, in applicazione dell’art. 60 cpv. 1 CPP, di decisioni di sequestro di materiale probatorio alle quali aveva partecipato una persona tenuta a ricusarsi, tale materiale viene visionato da parte della nuova direzione del procedimento. Dopo di che quest’ultima emana se del caso nuove decisioni di sequestro. In un simile caso non decorre un nuovo termine per opporsi alla perquisizione di mezzi di prova già messi in sicurezza anni prima in occasione di una perquisizione domiciliare rimasta incontestata (consid. 3).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein vom Beschuldigten A. gestelltes Ausstandsbegehren teilweise gut. Gestützt darauf ersuchte A. die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juni 2019 nebst anderem um Aufhebung der im Rahmen der Strafuntersuchung ergangenen Amtshandlungen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 präzisierte A. sein Begehren und listete auf, welche Amtshandlungen er aufheben lassen möchte. Nachdem die Bundesanwaltschaft dieses Ersuchen teilweise guthiess, beschlagnahmte sie am 7. Mai 2020 (neu) eine Reihe von anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 17. März 2016 in den Domizilen von A. in Z. und Y. sichergestellten Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel. Sie hielt dabei fest, in Bezug auf die im Gewahrsam der Bundesanwaltschaft verbleibenden physischen Beweismittel habe A. auf eine Siegelung im Sinne von Art. 248 StPO verzichtet. Ebenso beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft (neu) eine E-Mail vom 15. August 2015 von E. an A. aus der Sicherung des E-Mailaccounts von A. sowie von der Privatklägerin G. früher eingereichte und sich im Besitz der Bundesanwaltschaft befindende Unterlagen als Beweismittel. Ebenso (neu) beschlagnahmt wurde das durch die Privatklägerin G. am 2. Dezember 2015 eingereichte Notebook von A. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 liess A. bei der Bundesanwaltschaft darum ersuchen, die von den erwähnten Beschlagnahmeverfügungen betroffenen Unterlagen und Gegenstände zu versiegeln. Diesen Antrag wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
15. Mai 2020 ab. Dagegen erhob A. Beschwerde.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Von einer Durchsuchung in diesem Sinne wird nach der Praxis des Bundesgerichts gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1; 143 IV 270 E. 4.4 S. 273).
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Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach deren oder dessen Angaben wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
2.2 Nach der Rechtsprechung muss ein Siegelungsgesuch sofort gestellt werden. Ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich verspätet. Demgegenüber kann ein eine Woche danach gestelltes Gesuch gegebenenfalls noch als rechtzeitig angesehen werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_176/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2; 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2 m.w.H.).
2.3 Falls die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Entsiegelungsgesuch stellt, ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen. In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263–268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (vgl. hierzu BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Die förmliche Beschlagnahme unterliegt der Beschwerde (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 15).
2.4 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60
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Abs. 2 StPO). Nicht wiederholbar können Beweiserhebungen aus rechtlichen, vor allem aber aus tatsächlichen Gründen sein. Letzteres ist insbesondere bei den überraschend vorgenommenen Erhebungen der Fall (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 6).
Art. 60 StPO entspricht weitgehend der Regelung in Art. 38 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; vgl. hierzu die Botschaft vom
E. 21 Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom
17. Juni 2020 (SK.2020.9)
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe
Art. 10 Abs. 3 VStrR
Von der Anwendung des fixen Umwandlungssatzes von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR ist abzusehen, wenn sie zu einer höheren als der im Sachurteil bestimmten Sanktion führen würde (E. 5.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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20. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2020 (BB.2020.88)
Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; Siegelung
Art. 60, 248 Abs. 1 StPO
Werden gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO Beweismittelbeschlagnahmeverfügungen aufgehoben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, so sichtet die neue Verfahrensleitung das zuvor erhobene Beweismaterial. Nach dieser Durchsuchung erlässt sie gegebenenfalls neue Beschlagnahmeverfügungen. In einem solchen Fall läuft keine neue Frist für die Stellung eines Antrags auf Siegelung von Beweismitteln, welche bereits Jahre zuvor anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurden und gegen deren Durchsuchung damals keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden (E. 3).
Conséquences de la violation des dispositions relatives à la récusation; mise sous scellés
Art. 60, 248 al. 1 CPP
Dans le cas où des décisions de séquestre probatoire, auxquelles une personne tenue de se récuser avait participé, sont annulées en vertu de l’article 60 al. 1 CPP, les moyens de preuve seront examinés par la nouvelle direction de la procédure. La direction de la procédure rendra, cas échéant, de nouvelles décisions de séquestre. Ce cas de figure ne fait pas courir un nouveau délai pour s’opposer à la perquisition des moyens de preuve qui avaient déjà été mis en sûreté des années auparavant lors d’une perquisition qui n’avait alors pas été contestée (consid. 3).
Conseguenze della violazione delle norme sulla ricusazione; apposizione di sigilli
Art. 60, 248 cpv. 1 CPP
In caso di annullamento, in applicazione dell’art. 60 cpv. 1 CPP, di decisioni di sequestro di materiale probatorio alle quali aveva partecipato una persona tenuta a ricusarsi, tale materiale viene visionato da parte della nuova direzione del procedimento. Dopo di che quest’ultima emana se del caso nuove decisioni di sequestro. In un simile caso non decorre un nuovo termine per opporsi alla perquisizione di mezzi di prova già messi in sicurezza anni prima in occasione di una perquisizione domiciliare rimasta incontestata (consid. 3).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein vom Beschuldigten A. gestelltes Ausstandsbegehren teilweise gut. Gestützt darauf ersuchte A. die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juni 2019 nebst anderem um Aufhebung der im Rahmen der Strafuntersuchung ergangenen Amtshandlungen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 präzisierte A. sein Begehren und listete auf, welche Amtshandlungen er aufheben lassen möchte. Nachdem die Bundesanwaltschaft dieses Ersuchen teilweise guthiess, beschlagnahmte sie am 7. Mai 2020 (neu) eine Reihe von anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 17. März 2016 in den Domizilen von A. in Z. und Y. sichergestellten Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel. Sie hielt dabei fest, in Bezug auf die im Gewahrsam der Bundesanwaltschaft verbleibenden physischen Beweismittel habe A. auf eine Siegelung im Sinne von Art. 248 StPO verzichtet. Ebenso beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft (neu) eine E-Mail vom 15. August 2015 von E. an A. aus der Sicherung des E-Mailaccounts von A. sowie von der Privatklägerin G. früher eingereichte und sich im Besitz der Bundesanwaltschaft befindende Unterlagen als Beweismittel. Ebenso (neu) beschlagnahmt wurde das durch die Privatklägerin G. am 2. Dezember 2015 eingereichte Notebook von A. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 liess A. bei der Bundesanwaltschaft darum ersuchen, die von den erwähnten Beschlagnahmeverfügungen betroffenen Unterlagen und Gegenstände zu versiegeln. Diesen Antrag wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
15. Mai 2020 ab. Dagegen erhob A. Beschwerde.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Von einer Durchsuchung in diesem Sinne wird nach der Praxis des Bundesgerichts gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1; 143 IV 270 E. 4.4 S. 273).
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Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach deren oder dessen Angaben wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
2.2 Nach der Rechtsprechung muss ein Siegelungsgesuch sofort gestellt werden. Ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich verspätet. Demgegenüber kann ein eine Woche danach gestelltes Gesuch gegebenenfalls noch als rechtzeitig angesehen werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_176/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2; 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2 m.w.H.).
2.3 Falls die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Entsiegelungsgesuch stellt, ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen. In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263–268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (vgl. hierzu BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Die förmliche Beschlagnahme unterliegt der Beschwerde (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 15).
2.4 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60
TPF 2020 122
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Abs. 2 StPO). Nicht wiederholbar können Beweiserhebungen aus rechtlichen, vor allem aber aus tatsächlichen Gründen sein. Letzteres ist insbesondere bei den überraschend vorgenommenen Erhebungen der Fall (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 6).
Art. 60 StPO entspricht weitgehend der Regelung in Art. 38 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; vgl. hierzu die Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1150). Gemäss Art. 38 Abs. 2 BGG dürfen Beweismassnahmen, die nicht wiederholbar sind, gleichwohl berücksichtigt werden. Nicht wiederholbar sind Beweismassnahmen allerdings eher selten. Sie sind etwa bei unangemeldeten Augenscheinen denkbar. Hingegen können angemeldete Augenscheine ohne Weiteres erneut durchgeführt werden (HÄNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 38 BGG N. 3).
3. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangte vorliegend am 8. Mai 2020 (erstmals) die Siegelung von anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil am
17. März 2016 sichergestellten Daten und Unterlagen. Weiter betrifft sein Antrag die am 1. Juli 2016 durch die G. eingereichten Unterlagen sowie das durch die G. am 2. Dezember 2015 eingereichte Notebook des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung sowie nach Kenntnisnahme der Editionen bei der G. unbestrittenermassen keine Siegelung der betroffenen Unterlagen bzw. Daten verlangt. Dementsprechend wurde deren Durchsuchung durch die Beschwerdegegnerin bereits vorgenommen und abgeschlossen. Das heisst, das betreffende Material wurde im Hinblick auf seinen Inhalt oder seine Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt, um seine Beweiseignung festzustellen. In der Folge wurde es beschlagnahmt und zu den Akten genommen. Das gilt sowohl für die zuvor mit der Verfahrensleitung betraute und zum Ausstand verpflichtete Person als nun auch für die neue Verfahrensleiterin. Diese sichtete das vorhandene Beweismaterial neu und erliess nach der entsprechenden Durchsuchung eine neue Beweismittelbeschlagnahmeverfügung, nachdem sie die durch die vorherige Verfahrensleitung erlassenen Beschlagnahmeverfügungen aufgehoben hatte.
3.2 Die Hausdurchsuchung vom 17. März 2016 muss aus tatsächlichen Gründen als nicht wiederholbar im Sinne von Art. 60 Abs. 2 StPO
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angesehen werden (vgl. hierzu oben E. 2.4). Hat der Beschwerdeführer anlässlich dieser bereits mehrere Jahre zurückliegenden Beweiserhebung keine Siegelung verlangt bzw. sogar ausdrücklich auf eine solche verzichtet, so beginnt diesbezüglich keine neue Frist zu laufen, auch wenn die zuvor mit der Verfahrensleitung betraute Person zum Ausstand verpflichtet ist. Wie bei einem Rechtsmittel (siehe hierzu Art. 386 Abs. 3 StPO) ist auch beim Rechtsbehelf der Siegelung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Verzicht endgültig ist. Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Einwand, er habe auf die Siegelung ursprünglich nur deshalb verzichtet, weil er (noch) nicht gewusst habe, dass der damalige Verfahrensleiter zum Ausstand verpflichtet gewesen sei, ändert daran nichts.
Zudem ist der am 8. Mai 2020 erstmals gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Siegelung faktisch sinnlos, weil das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. März 2016 sichergestellte Beweismaterial bereits wieder durch die neue Verfahrensleiterin durchsucht wurde. Aufhebbar und wiederholbar ist allenfalls die einer solchen Durchsuchung nachfolgende förmliche Beschlagnahme der Beweismittel. Dagegen steht dem Betroffenen die Beschwerde offen, womit er seine allfälligen Rechtsschutzinteressen hinreichend wahren kann.
4. Nach dem Gesagten erweist sich der vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 gestellte Antrag auf Siegelung als offensichtlich verspätet bzw. unzulässig. Demzufolge ist auch seine dagegen gerichtete Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
TPF 2020 126
21. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom
17. Juni 2020 (SK.2020.9)
Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe
Art. 10 Abs. 3 VStrR
Von der Anwendung des fixen Umwandlungssatzes von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR ist abzusehen, wenn sie zu einer höheren als der im Sachurteil bestimmten Sanktion führen würde (E. 5.1).