Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).
Sachverhalt
A. Am 5. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft, handelnd durch den Staatsanwalt des Bundes B., die Strafuntersuchung Nr. SV.15.1443
u. a. gegen A. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung (vgl. act. 1.4, Rz. 1). Am 25. Januar 2016 reichten die Vertreter der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») der Bundesanwaltschaft einen durch den Vorsitzenden der Unter- suchungskammer der FIFA Ethikkommission erstellten «Final Report in the Investigation of A.» ein. Dessen Einreichung stellte den Ausführungen der FIFA zufolge eine Strafanzeige dar. Als potentiell geschädigte Person er- klärte die FIFA, sich als Privatklägerin im Strafpunkt zu konstituieren (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.235 vom 28. Januar 2020, Sachverhalt lit. A). Gestützt auf die Strafanzeige dehnte die Bundes- anwaltschaft die Strafuntersuchung in Bezug auf A. am 17. März 2016 auf weitere Sachverhalte aus, die unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäfts- besorgung sowie der Datenbeschädigung zu prüfen seien (vgl. act. 1.4, Rz. 2).
B. Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von A. gestelltes Ausstandsbegehren teilweise gut. Sie ordnete an, Bundes- anwalt C., der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes D. und Staats- anwalt des Bundes B. hätten im gegen A. geführten Strafverfahren in den Ausstand zu treten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom
17. Juni 2019). Gestützt darauf ersuchte A. die Bundesanwaltschaft mit Ein- gabe vom 21. Juni 2019 nebst anderem um Aufhebung der im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. SV.15.1443 ergangenen Amtshandlungen (vgl. act. 1.4, Rz. 6). Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 präzisierte A. sein Be- gehren und listete auf, welche Amtshandlungen er aufheben lassen möchte (vgl. act. 1.4, Rz. 9).
C. Am 7. Mai 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.4):
1. Auf den Antrag von A. vom 21. Juni 2019 auf Aufhebung von in den Verfahren SV.15.0088, SV.15.1013, SV.16.0378 und SV.16.1524 erfolgten Amtshandlungen wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag von A. vom 21. Juni 2019 bzw. 21. Februar 2020 auf Aufhebung von im Verfah- ren SV.15.1443 erfolgten Amtshandlungen wird teilweise gutgeheissen und es werden die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen aufgehoben sowie die damit einhergehenden Auf- zeichnungen und Ergebnisse bzw. die direkt damit zusammenhängende Korrespondenz aus dem Aktendossier SV.15.1443 entfernt.
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(…) Im Übrigen wird der Antrag von A. vom 21. Juni 2019 bzw. 21. Februar 2020 abgewiesen.
3. Die aufzuhebenden bzw. aus dem Aktendossier SV.15.1443 zu entfernenden Akten wer- den bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens SV.15.1443 unter separatem Ver- schluss gehalten und danach vernichtet.
4. (…)
Gegen diese Verfügung erhob A. am 18. Mai 2020 Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1.5).
D. Ebenfalls am 7. Mai 2020 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft (neu) eine Reihe von anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 17. März 2016 in den Domizilen von A. in Z. und Y. sichergestellten Unterlagen und Gegen- ständen als Beweismittel. Sie hielt dabei fest, in Bezug auf die im Gewahr- sam der Bundesanwaltschaft verbleibenden physischen Beweismittel habe A. auf eine Siegelung im Sinne von Art. 248 StPO verzichtet (act. 1.6). Ebenso beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft (neu) eine E-Mail vom 15 August 2015 von E. an A. aus der logischen Sicherung des E-Mailac- counts von A. (act. 1.7) sowie von der FIFA früher eingereichte und sich im Besitz der Bundesanwaltschaft befindende Unterlagen (act. 1.8) als Beweis- mittel. Ebenso (neu) beschlagnahmt wurde das durch die FIFA am 2. De- zember 2015 eingereichte Notebook von A. (act. 1.9).
E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 liess A. bei der Bundesanwaltschaft darum ersuchen, die von den eben erwähnten Beschlagnahmeverfügungen be- troffenen Unterlagen und Gegenstände zu versiegeln. Er begründete seinen Antrag stichwortartig mit dem Schutz privater Geheimnisse, dem fehlenden Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung sowie mit den Unregelmässigkeiten des Verfahrens bzw. der Aktenführung (act. 1.10). Die- sen Antrag wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2020 ab (act. 1.1).
F. Dagegen erhob A. am 20. Mai 2020 Beschwerde an die Beschwerdekam- mer. Er stellte die folgenden Anträge (act. 1):
Préalablement et à titre super-provisoire
1. Enjoindre le MPC de placer sous scellés les pièces et données visées par les ordonnances de séquestre du 7 mai 2020, à savoir: 1.1 pièces et données mises en sûreté lors des perquisitions à Z. et à Y. le 17 mars 2016;
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1.2 échange d’emails mis en sûreté lors de la perquistion à Z. le 17 mars 2016; 1.3 pièces déposées le 1er juillet 2016 par la FIFA selon l’ordonnance de séquestre du MPC 22 juin 2016; 1.4 ordinateur portable, NB-EliteBook Notebook, et les données que celui-ci comporte.
Préalablement et à titre provisionnel
2. Enjoindre le MPC de placer sous scellés les pièces et données visées aux chiffres 1.1 à 1.4 des présentes conclusions.
Principalement A la forme
3. Déclarer le présent recours recevable. Au fond
4. Annulation la décision du Ministère public de la Confédération refusant la mise sous scellés du 15 mai 2020.
5. Dire qu’il est procédé à la mise sous scellés des pièces et données visées aux chiffres 1.1 à 1.4 des présentes conclusions.
6. Condamner le Ministère public de la Confédération aux frais et dépens de l’instance, in- cluant une équitable participation aux frais de défense du recourant.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde ge- gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein-
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schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Die Verweigerung der vom Beschwerdeführer beantragten Siegelung durch die Beschwerdegegnerin kann mit Beschwerde angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2). Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die vor- liegende Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durch- sucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Von einer Durchsu- chung in diesem Sinne wird nach der Praxis des Bundesgerichts gespro- chen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf Ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Be- weiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Ak- ten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1; 143 IV 270 E. 4.4 S. 273). Die Inha- berin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach deren oder dessen Angaben wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweige- rungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlag- nahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung muss ein Siegelungsgesuch sofort gestellt wer- den. Ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich verspätet. Demgegenüber kann ein eine Woche danach ge- stelltes Gesuch gegebenenfalls noch als rechtzeitig angesehen werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. hierzu die Urteile des Bun- desgerichts 1B_176/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2; 1B_85/2019 vom
8. August 2019 E. 4.2 m.w.H.).
E. 2.3 Falls die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Entsiegelungsgesuch stellt, ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren dar- über zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der In- haberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegen-
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stände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessu- alen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen. In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263–268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (vgl. hierzu BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81). Zu durchsuchende gesiegelte Beweis- mittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Die förmliche Beschlagnahme un- terliegt der Beschwerde (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 15).
E. 2.4 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitge- wirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kennt- nis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 StPO). Nicht wiederholbar können Beweiserhebungen aus rechtlichen, vor allem aber aus tatsächlichen Gründen sein. Letzteres ist insbesondere bei den überraschend vorgenommenen Erhebungen der Fall (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 6).
Art. 60 StPO entspricht weitgehend der Regelung in Art. 38 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1150). Gemäss Art. 38 Abs. 2 BGG dürfen Beweismassnahmen, die nicht wiederholbar sind, gleichwohl berücksichtigt werden. Nicht wiederholbar sind Beweismassnah- men allerdings eher selten. Sie sind etwa bei unangemeldeten Augenschei- nen denkbar. Hingegen können angemeldete Augenscheine ohne Weiteres erneut durchgeführt werden (HÄNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 38 BGG N. 3).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangte vorliegend am 8. Mai 2020 (erstmals) die Siegelung von anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil am
17. März 2016 sichergestellten Daten und Unterlagen. Weiter betrifft sein Antrag die am 1. Juli 2016 durch die FIFA eingereichten Unterlagen sowie das durch die FIFA am 2. Dezember 2015 eingereichte Notebook des Be-
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schwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der erwähnten Haus- durchsuchung sowie nach Kenntnisnahme der Editionen bei der FIFA unbe- strittenermassen keine Siegelung der betroffenen Unterlagen bzw. Daten verlangt. Dementsprechend wurde deren Durchsuchung durch die Be- schwerdegegnerin bereits vorgenommen und abgeschlossen. Das heisst, das betreffende Material wurde im Hinblick auf seinen Inhalt oder seine Be- schaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt, um seine Beweiseignung festzu- stellen. In der Folge wurde es beschlagnahmt und zu den Akten genommen. Das gilt sowohl für die zuvor mit der Verfahrensleitung betraute und zum Ausstand verpflichtete Person als nun auch für die neue Verfahrensleiterin. Diese sichtete das vorhandene Beweismaterial neu und erliess nach der ent- sprechenden Durchsuchung eine neue Beweismittelbeschlagnahmeverfü- gung, nachdem sie die durch die vorherige Verfahrensleitung erlassenen Be- schlagnahmeverfügungen aufgehoben hatte.
E. 3.2 Die Hausdurchsuchung vom 17. März 2016 muss aus tatsächlichen Gründen als nicht wiederholbar im Sinne von Art. 60 Abs. 2 StPO angesehen werden (vgl. hierzu oben E. 2.4). Hat der Beschwerdeführer anlässlich dieser, bereits mehrere Jahre zurückliegenden, Beweiserhebung keine Siegelung verlangt bzw. sogar ausdrücklich auf eine solche verzichtet, so beginnt diesbezüglich keine neue Frist zu laufen, auch wenn die zuvor mit der Verfahrensleitung betraute Person zum Ausstand verpflichtet ist. Wie bei einem Rechtsmittel (siehe hierzu Art. 386 Abs. 3 StPO) ist auch beim Rechtsbehelf der Siege- lung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Verzicht endgültig ist. Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Einwand, er habe auf die Siegelung ursprünglich nur deshalb verzichtet, weil er (noch) nicht gewusst habe, dass der damalige Verfahrensleiter zum Ausstand verpflichtet gewe- sen sei (siehe u. a. act. 1, Rz. 41), ändert daran nichts.
Zudem ist der am 8. Mai 2020 erstmals gestellte Antrag des Beschwerde- führers auf Siegelung faktisch sinnlos, weil das anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 17. März 2016 sichergestellte Beweismaterial bereits wieder durch die neue Verfahrensleiterin durchsucht wurde. Aufhebbar und wieder- holbar ist allenfalls die einer solchen Durchsuchung nachfolgende förmliche Beschlagnahme der Beweismittel. Dagegen steht dem Betroffenen die Be- schwerde offen, womit er seine allfälligen Rechtsschutzinteressen hinrei- chend wahren kann.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich der vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 gestellte Antrag auf Siegelung als offensichtlich verspätet bzw. unzulässig. Demzufolge ist auch seine dagegen gerichtete Beschwerde offensichtlich
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unbegründet, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Nebenverfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 388 StPO zufolge Gegenstandslo- sigkeit als erledigt abzuschreiben.
E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2’000.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Nebenverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.88 Nebenverfahren: BP.2020.56
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Sachverhalt:
A. Am 5. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft, handelnd durch den Staatsanwalt des Bundes B., die Strafuntersuchung Nr. SV.15.1443
u. a. gegen A. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung (vgl. act. 1.4, Rz. 1). Am 25. Januar 2016 reichten die Vertreter der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») der Bundesanwaltschaft einen durch den Vorsitzenden der Unter- suchungskammer der FIFA Ethikkommission erstellten «Final Report in the Investigation of A.» ein. Dessen Einreichung stellte den Ausführungen der FIFA zufolge eine Strafanzeige dar. Als potentiell geschädigte Person er- klärte die FIFA, sich als Privatklägerin im Strafpunkt zu konstituieren (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.235 vom 28. Januar 2020, Sachverhalt lit. A). Gestützt auf die Strafanzeige dehnte die Bundes- anwaltschaft die Strafuntersuchung in Bezug auf A. am 17. März 2016 auf weitere Sachverhalte aus, die unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäfts- besorgung sowie der Datenbeschädigung zu prüfen seien (vgl. act. 1.4, Rz. 2).
B. Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von A. gestelltes Ausstandsbegehren teilweise gut. Sie ordnete an, Bundes- anwalt C., der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes D. und Staats- anwalt des Bundes B. hätten im gegen A. geführten Strafverfahren in den Ausstand zu treten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom
17. Juni 2019). Gestützt darauf ersuchte A. die Bundesanwaltschaft mit Ein- gabe vom 21. Juni 2019 nebst anderem um Aufhebung der im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. SV.15.1443 ergangenen Amtshandlungen (vgl. act. 1.4, Rz. 6). Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 präzisierte A. sein Be- gehren und listete auf, welche Amtshandlungen er aufheben lassen möchte (vgl. act. 1.4, Rz. 9).
C. Am 7. Mai 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.4):
1. Auf den Antrag von A. vom 21. Juni 2019 auf Aufhebung von in den Verfahren SV.15.0088, SV.15.1013, SV.16.0378 und SV.16.1524 erfolgten Amtshandlungen wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag von A. vom 21. Juni 2019 bzw. 21. Februar 2020 auf Aufhebung von im Verfah- ren SV.15.1443 erfolgten Amtshandlungen wird teilweise gutgeheissen und es werden die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen aufgehoben sowie die damit einhergehenden Auf- zeichnungen und Ergebnisse bzw. die direkt damit zusammenhängende Korrespondenz aus dem Aktendossier SV.15.1443 entfernt.
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(…) Im Übrigen wird der Antrag von A. vom 21. Juni 2019 bzw. 21. Februar 2020 abgewiesen.
3. Die aufzuhebenden bzw. aus dem Aktendossier SV.15.1443 zu entfernenden Akten wer- den bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens SV.15.1443 unter separatem Ver- schluss gehalten und danach vernichtet.
4. (…)
Gegen diese Verfügung erhob A. am 18. Mai 2020 Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1.5).
D. Ebenfalls am 7. Mai 2020 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft (neu) eine Reihe von anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 17. März 2016 in den Domizilen von A. in Z. und Y. sichergestellten Unterlagen und Gegen- ständen als Beweismittel. Sie hielt dabei fest, in Bezug auf die im Gewahr- sam der Bundesanwaltschaft verbleibenden physischen Beweismittel habe A. auf eine Siegelung im Sinne von Art. 248 StPO verzichtet (act. 1.6). Ebenso beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft (neu) eine E-Mail vom 15 August 2015 von E. an A. aus der logischen Sicherung des E-Mailac- counts von A. (act. 1.7) sowie von der FIFA früher eingereichte und sich im Besitz der Bundesanwaltschaft befindende Unterlagen (act. 1.8) als Beweis- mittel. Ebenso (neu) beschlagnahmt wurde das durch die FIFA am 2. De- zember 2015 eingereichte Notebook von A. (act. 1.9).
E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 liess A. bei der Bundesanwaltschaft darum ersuchen, die von den eben erwähnten Beschlagnahmeverfügungen be- troffenen Unterlagen und Gegenstände zu versiegeln. Er begründete seinen Antrag stichwortartig mit dem Schutz privater Geheimnisse, dem fehlenden Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung sowie mit den Unregelmässigkeiten des Verfahrens bzw. der Aktenführung (act. 1.10). Die- sen Antrag wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2020 ab (act. 1.1).
F. Dagegen erhob A. am 20. Mai 2020 Beschwerde an die Beschwerdekam- mer. Er stellte die folgenden Anträge (act. 1):
Préalablement et à titre super-provisoire
1. Enjoindre le MPC de placer sous scellés les pièces et données visées par les ordonnances de séquestre du 7 mai 2020, à savoir: 1.1 pièces et données mises en sûreté lors des perquisitions à Z. et à Y. le 17 mars 2016;
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1.2 échange d’emails mis en sûreté lors de la perquistion à Z. le 17 mars 2016; 1.3 pièces déposées le 1er juillet 2016 par la FIFA selon l’ordonnance de séquestre du MPC 22 juin 2016; 1.4 ordinateur portable, NB-EliteBook Notebook, et les données que celui-ci comporte.
Préalablement et à titre provisionnel
2. Enjoindre le MPC de placer sous scellés les pièces et données visées aux chiffres 1.1 à 1.4 des présentes conclusions.
Principalement A la forme
3. Déclarer le présent recours recevable. Au fond
4. Annulation la décision du Ministère public de la Confédération refusant la mise sous scellés du 15 mai 2020.
5. Dire qu’il est procédé à la mise sous scellés des pièces et données visées aux chiffres 1.1 à 1.4 des présentes conclusions.
6. Condamner le Ministère public de la Confédération aux frais et dépens de l’instance, in- cluant une équitable participation aux frais de défense du recourant.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde ge- gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein-
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schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Verweigerung der vom Beschwerdeführer beantragten Siegelung durch die Beschwerdegegnerin kann mit Beschwerde angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2). Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die vor- liegende Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durch- sucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Von einer Durchsu- chung in diesem Sinne wird nach der Praxis des Bundesgerichts gespro- chen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf Ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Be- weiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Ak- ten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1; 143 IV 270 E. 4.4 S. 273). Die Inha- berin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach deren oder dessen Angaben wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweige- rungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlag- nahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
2.2 Nach der Rechtsprechung muss ein Siegelungsgesuch sofort gestellt wer- den. Ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich verspätet. Demgegenüber kann ein eine Woche danach ge- stelltes Gesuch gegebenenfalls noch als rechtzeitig angesehen werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. hierzu die Urteile des Bun- desgerichts 1B_176/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2; 1B_85/2019 vom
8. August 2019 E. 4.2 m.w.H.).
2.3 Falls die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Entsiegelungsgesuch stellt, ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren dar- über zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der In- haberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegen-
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stände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessu- alen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen. In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263–268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (vgl. hierzu BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81). Zu durchsuchende gesiegelte Beweis- mittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Die förmliche Beschlagnahme un- terliegt der Beschwerde (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 15).
2.4 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitge- wirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kennt- nis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 StPO). Nicht wiederholbar können Beweiserhebungen aus rechtlichen, vor allem aber aus tatsächlichen Gründen sein. Letzteres ist insbesondere bei den überraschend vorgenommenen Erhebungen der Fall (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 6).
Art. 60 StPO entspricht weitgehend der Regelung in Art. 38 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1150). Gemäss Art. 38 Abs. 2 BGG dürfen Beweismassnahmen, die nicht wiederholbar sind, gleichwohl berücksichtigt werden. Nicht wiederholbar sind Beweismassnah- men allerdings eher selten. Sie sind etwa bei unangemeldeten Augenschei- nen denkbar. Hingegen können angemeldete Augenscheine ohne Weiteres erneut durchgeführt werden (HÄNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 38 BGG N. 3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangte vorliegend am 8. Mai 2020 (erstmals) die Siegelung von anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil am
17. März 2016 sichergestellten Daten und Unterlagen. Weiter betrifft sein Antrag die am 1. Juli 2016 durch die FIFA eingereichten Unterlagen sowie das durch die FIFA am 2. Dezember 2015 eingereichte Notebook des Be-
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schwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der erwähnten Haus- durchsuchung sowie nach Kenntnisnahme der Editionen bei der FIFA unbe- strittenermassen keine Siegelung der betroffenen Unterlagen bzw. Daten verlangt. Dementsprechend wurde deren Durchsuchung durch die Be- schwerdegegnerin bereits vorgenommen und abgeschlossen. Das heisst, das betreffende Material wurde im Hinblick auf seinen Inhalt oder seine Be- schaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt, um seine Beweiseignung festzu- stellen. In der Folge wurde es beschlagnahmt und zu den Akten genommen. Das gilt sowohl für die zuvor mit der Verfahrensleitung betraute und zum Ausstand verpflichtete Person als nun auch für die neue Verfahrensleiterin. Diese sichtete das vorhandene Beweismaterial neu und erliess nach der ent- sprechenden Durchsuchung eine neue Beweismittelbeschlagnahmeverfü- gung, nachdem sie die durch die vorherige Verfahrensleitung erlassenen Be- schlagnahmeverfügungen aufgehoben hatte.
3.2 Die Hausdurchsuchung vom 17. März 2016 muss aus tatsächlichen Gründen als nicht wiederholbar im Sinne von Art. 60 Abs. 2 StPO angesehen werden (vgl. hierzu oben E. 2.4). Hat der Beschwerdeführer anlässlich dieser, bereits mehrere Jahre zurückliegenden, Beweiserhebung keine Siegelung verlangt bzw. sogar ausdrücklich auf eine solche verzichtet, so beginnt diesbezüglich keine neue Frist zu laufen, auch wenn die zuvor mit der Verfahrensleitung betraute Person zum Ausstand verpflichtet ist. Wie bei einem Rechtsmittel (siehe hierzu Art. 386 Abs. 3 StPO) ist auch beim Rechtsbehelf der Siege- lung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Verzicht endgültig ist. Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Einwand, er habe auf die Siegelung ursprünglich nur deshalb verzichtet, weil er (noch) nicht gewusst habe, dass der damalige Verfahrensleiter zum Ausstand verpflichtet gewe- sen sei (siehe u. a. act. 1, Rz. 41), ändert daran nichts.
Zudem ist der am 8. Mai 2020 erstmals gestellte Antrag des Beschwerde- führers auf Siegelung faktisch sinnlos, weil das anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 17. März 2016 sichergestellte Beweismaterial bereits wieder durch die neue Verfahrensleiterin durchsucht wurde. Aufhebbar und wieder- holbar ist allenfalls die einer solchen Durchsuchung nachfolgende förmliche Beschlagnahme der Beweismittel. Dagegen steht dem Betroffenen die Be- schwerde offen, womit er seine allfälligen Rechtsschutzinteressen hinrei- chend wahren kann.
4. Nach dem Gesagten erweist sich der vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 gestellte Antrag auf Siegelung als offensichtlich verspätet bzw. unzulässig. Demzufolge ist auch seine dagegen gerichtete Beschwerde offensichtlich
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unbegründet, weshalb diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Nebenverfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 388 StPO zufolge Gegenstandslo- sigkeit als erledigt abzuschreiben.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2’000.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Nebenverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).