Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).
Sachverhalt
A. Am 5. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft, handelnd durch den Staatsanwalt des Bundes B., die Strafuntersuchung Nr. SV.15.1443 ge- gen A. und gegen C. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung (Beilage 2 zu act. 6). Am
25. Januar 2016 reichten die Vertreter der Fédération Internationale de Foot- ball Association (nachfolgend «FIFA») der Bundesanwaltschaft einen durch den Vorsitzenden der Untersuchungskammer der FIFA Ethikkommission er- stellten «Final Report in the Investigation of Mr A.» ein. Dessen Einreichung stellte den Ausführungen der FIFA zufolge eine Strafanzeige dar. Als poten- tiell geschädigte Person erklärte die FIFA, sich als Privatklägerin im Straf- punkt zu konstituieren (act. 1.3). Gestützt auf die Strafanzeige dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung in Bezug auf A. am 17. März 2016 auf weitere Sachverhalte aus, die unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Datenbeschädigung zu prüfen seien (Bei- lage 4 zu act. 6). Am 23. August 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft die Abtrennung der gegen C. geführten Strafuntersuchung sowie deren Fortset- zung unter einer neuen Verfahrensnummer. Die gegen A. geführte Strafun- tersuchung wurde demgegenüber unter der Verfahrensnummer SV.15.1443 weitergeführt (Beilage 6 zu act. 6).
B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 ersuchten die Vertreter der FIFA im Rahmen der gegen A. geführten Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.1443 um Akteneinsicht (act. 1.13). Gestützt darauf teilte die Bundes- anwaltschaft A. am 11. Juni 2019 mit, sie beabsichtige, der FIFA integrale Akteneinsicht zu gewähren. Sie lud ihn diesbezüglich ein, ihr bis spätestens
21. Juni 2019 allfällige Einwände im Sinne des Geheimnisschutzes mitzutei- len (Beilage 8 zu act. 6).
C. Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von A. gestelltes Ausstandsbegehren teilweise gut. Sie ordnete an, Bundes- anwalt D., der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes E. und Staats- anwalt des Bundes B. hätten im gegen A. geführten Strafverfahren in den Ausstand zu treten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom
17. Juni 2019). Gestützt darauf ersuchte A. die Bundesanwaltschaft mit Ein- gabe vom 21. Juni 2019 um Aufhebung der im Rahmen der Strafuntersu- chung Nr. SV.15.1443 ergangenen Amtshandlungen (act. 1.2). Gleichentags
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ersuchte A. um Abnahme der ihm mit Schreiben vom 11. Juni 2019 ange- setzten Frist zur Geltendmachung von Einwänden gegen eine Akteneinsicht- nahme durch die FIFA (Beilage 10 zu act. 6).
D. Am 3. Juli 2019 erneuerte die FIFA unter Hinweis auf den erwähnten Be- schluss BB.2018.190 ihr Ersuchen um Akteneinsicht, namentlich auch, um sich in Kenntnis der Sachlage zu den allfälligen prozessualen Auswirkungen dieses Beschlusses äussern zu können (act. 1.14). Mit Eingabe vom 5. Ju- li 2019 erneuerte A. sein Ersuchen um Abnahme der erwähnten Frist. Gleich- zeitig protestierte er dagegen, dass der FIFA vor dem Entscheid betreffend Aufhebung von Amtshandlungen Akteneinsicht gewährt werde (act. 1.17). Am 18. Juli 2019 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, die Verfah- rensleitung sei der a.i. Staatsanwältin des Bundes F. übertragen worden (Beilage 13 zu act. 6). Am 7. August 2019 stellte die neu eingesetzte Verfah- rensleiterin der FIFA das Schreiben von A. vom 21. Juni 2019 mit dessen Antrag um Aufhebung von Verfahrenshandlungen zwecks Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zu (Beilage 14 zu act. 6). Mit Eingabe vom 28. Au- gust 2019 machte die FIFA geltend, sie könne sich ohne vorhergehende Ein- sichtnahme in die Akten nicht zur Sache äussern, und ersuchte erneut um Gewährung von Akteneinsicht (act. 1.15). Am 20. September 2019 bekräf- tigte die Bundesanwaltschaft A. gegenüber ihre Absicht, auch der FIFA Ein- sicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Sie ersuchte A., innerhalb von zehn Tagen diejenigen Aktenstücke zu bezeichnen, an welchen er ein be- rechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend mache. Diese Interessen seien zudem ausreichend zu substanziieren (Beilage 16 zu act. 6). Die entspre- chende Frist wurde in der Folge bis zum 7. Oktober 2019 erstreckt (Beilage 18 zu act. 6). In seiner Eingabe vom 7. Oktober 2019 widersetzte sich A. grundsätzlich jeglicher Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die FIFA (act. 1.18). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 gewährte die Bundesan- waltschaft der FIFA im Rahmen der Untersuchung Nr. SV.15.1443 (mit eini- gen bestimmten [vorläufigen] Ausnahmen) grundsätzlich Einsicht in die Ver- fahrensakten (act. 1.1).
E. Dagegen erhob A. am 17. Oktober 2019 Beschwerde an die Beschwerde- kammer (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:
A la forme Déclarer le présent recours recevable.
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Sur demande d’octroi d’effet suspensif / mesures provisionnelles Octroyer l’effet suspensif au présent recours;
Faire interdiction à la FIFA (…) et à ses mandataires de prendre connaissance et/ou d’exploi- ter de quelque manière que ce soit le dossier de la procédure SV.15.1443 reçu le cas échéant en exécution de la décision du 11 octobre 2019 du Ministère public de la Confédération;
Dire que cet octroi d’effet suspensif et de mesure provisionnelle intervient à titre superprovi- soire, jusqu’à droit définitivement jugé sur la demande d’octroi d’effet suspensif et de mesures provisionnelles formée par le recourant.
Au fond Principalement
Annuler la décision d’octroi à la FIFA d’un accès au dossier de la procédure SV.15.1443 ren- due le 11 octobre 2019 par le Ministère public de la Confédération;
Ordonner à la FIFA et à ses mandataires de restituer, sans en conserver une copie, le dossier de la procédure SV.15.1443 reçu le cas échéant en exécution de la décision du 11 oc- tobre 2019 du Ministère public de la Confédération;
Condamner le Ministère public de la Confédération et tout opposant aux frais et dépens de l’instance, incluant une équitable participation aux frais de défense du recourant.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Oktober 2019 wies der Präsident der Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft an, den Vollzug der Verfü- gung vom 11. Oktober 2019 im Verfahren SV.15.1443 bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszusetzen (act. 2).
Am 29. Oktober 2019 teilte die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer Folgendes mit (act. 3):
Unter Bezugnahme auf Ihre superprovisorische Verfügung vom 18. Oktober 2019 teilen wir Ihnen nach der heutigen Ferienrückkehr der Unterzeichneten der guten Ordnung und Trans- parenz halber mit, dass sowohl die FIFA als auch A. zusammen mit der Verfügung vom
11. Oktober 2019 einen USB-Stick mit den Verfahrensakten erhalten haben, die Verfügung mithin unmittelbar vollzogen wurde.
Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass die Bundesanwaltschaft betreffend das Gesuch um aufschiebende Wirkung auf die Vernehmlassung verzichtet. (…)
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Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 schliesst die FIFA auf Gegenstandslosig- keit des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. auf Abweisung des Ge- suchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zudem beantragt die FIFA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 beantragt die Bun- desanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 6). Mit Replik vom 13. November 2019 hält A. an seinen bisherigen Anträgen fest (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und der FIFA am 14. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aber auch im Zeitpunkt der Ent- scheidfällung aktuell und praktisch sein. Ausnahmsweise ist auf eine Be-
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schwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Inte- resses einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung we- gen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2 m.w.H.).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin 2 gewährte Akteneinsicht. In ihrer Eingabe vom 29. Ok- tober 2019 führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass beide Parteien zu- sammen mit der angefochtenen Verfügung einen USB-Stick mit den Verfah- rensakten erhalten haben. Die angefochtene Verfügung wurde damit unmit- telbar vollzogen (act. 3). Das aktuelle und praktische Interesse an der Be- schwerdeführung war somit bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht mehr gegeben. Ausnahmsweise ist aus den nachfolgenden Gründen dennoch auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Die vom Beschwer- deführer aufgeworfene Frage (siehe E. 2.1) kann sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen. Zudem liegt deren Beantwor- tung durchaus im öffentlichen Interesse. Die rechtzeitige Überprüfung im vor- liegenden Fall wurde durch die Beschwerdegegnerin 1 dadurch vereitelt, dass sie die angefochtene Verfügung unmittelbar vollzogen hat. Die Vorge- hensweise der Beschwerdegegnerin 1 erstaunt insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehr- fach gegen eine Einsichtnahme durch die Beschwerdegegnerin 2 in die Ver- fahrensakten ausgesprochen hat (vgl. u.a. act. 1.17 und 1.18). Mit dem un- mittelbaren Vollzug der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegeg- nerin 1 den Beschwerdeführer vor vollendete Tatsachen gestellt und dessen Beschwerderecht – trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in der ange- fochtenen Verfügung – praktisch seines Inhalts entleert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten trotz fehlendem aktuellem und praktischem Interesse an der Beschwerdeführung einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Akteneinsicht durch die am bis- herigen Verfahren als Privatklägerin teilnehmende Beschwerdegegnerin 2 verbiete sich, nachdem er im Anschluss an den eingangs erwähnten Be- schluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt habe, an denen zum Ausstand verpflichtete Personen mitgewirkt haben. Dies betreffe insbe- sondere auch die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin.
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Zum anderen sei ein Grossteil der bisher ergangenen Akten gestützt auf sei- nen Antrag ohnehin aus dem Dossier zu entfernen. Über diese Fragen sei zu entscheiden, bevor der Beschwerdegegnerin 2 Akteneinsicht gewährt werde.
E. 2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen aufzuheben und zu wie- derholen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ent- scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung gilt für Verfahrenshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund be- stand. Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden Verfahrenshand- lungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4 m.w.H.; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3).
Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des neu als Verfah- rensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als Verfahrensleiterin eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Der ent- sprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2). Das Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, steht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sondern auch allen übrigen Parteien des Strafverfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Ok- tober 2017 E. 4.1 m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Grundsätzlich besteht – vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO – ein Rechtsanspruch auf Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei ihre entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 3 mit Hinweis).
E. 2.3 Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beschlägt in erster Linie die Frage nach der Gültigkeit der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise und hat somit Auswirkun- gen auf die Beweislage. Hinsichtlich solcher Fragen besteht auf Seiten der Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 4). Dementsprechend steht das in Art. 60 Abs. 1 StPO erwähnte Recht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstands- gesuch gutgeheissen wurde, sondern allen Parteien zu (siehe oben E. 2.2).
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Der Entscheid der neu eingesetzten Verfahrensleitung unterliegt zudem der Beschwerde. Diesbezüglich ergibt sich ein mögliches, rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers (siehe act. 8, Rz. 2.4) nicht nur auf Seiten derjenigen Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von (weiteren) Amtshandlungen verlangt hat. Auf der anderen Seite muss die Beschwerde auch den anderen Parteien zustehen, welche ihrerseits vorbringen könnten, es seien auch Ver- fahrenshandlungen aufgehoben worden, zu deren Zeitpunkt der Ausstands- grund (noch) nicht bestanden habe, oder aber bestimmte Beweise könnten nicht wieder erhoben werden (siehe Art. 60 Abs. 2 StPO). Die bundesge- richtliche Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich zur Frage nach der unterschiedlich gearteten Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO geäussert. Dem Rubrum und der Darlegung des Sachverhalts in zwei bundesgerichtlichen Urteilen kann jedoch entnommen werden, dass in Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO nicht nur die Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt hatte, sondern alle Parteien der Strafuntersuchung miteinbezogen und angehört worden sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_412/2017 vom 1. März 2018 Sachverhalt lit. D; 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 Sachverhalt lit. B und C). Ist eine Partei durch einen Entscheid der Strafbehörde in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, ist ihr diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), erhebliche Beweise beizubringen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) und Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungs- rechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vor- gänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. hierzu u.a. das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_348/2019 vom 18. September 2019 E. 3.1 m.w.H.). Diesen Erwägungen folgend erweist es sich im vorliegenden Fall als rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor einem Entscheid über die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen ange- hört und ihr diesbezüglich auch Akteneinsicht gewährt wird (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher verlangt, dass zuerst über die Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen entschieden wird;
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siehe act. 1, Rz. 17 und 24). Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer ja auch gerade die Aufhebung der Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin im Strafverfahren verlangt. Einen solchen Entscheid betref- fend weist die Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse auf.
E. 2.4 Ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf Akteneinsicht grundsätzlich zu bejahen, so liesse sich eine allfällige Einschränkung lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigen. Das Vorliegen ent- sprechender Gründe ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso we- nig hat der Beschwerdeführer solche Gründe in hinreichend konkreter Form dargetan. Seine bloss pauschalen Hinweise auf einen Anspruch auf Pri- vatsphäre (act. 1, Rz. 19; act. 8, Rz. 2) stehen einer Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht entgegen. Letztere hat eine Einsichtnahme in die Verfahrensakten im Übrigen auch nicht durch besonders schützenswerte Interessen zu rechtfertigen, wie der Beschwerdeführer zu suggerieren scheint (act. 1, Rz. 9 f., 26; act. 8, Rz. 2.4).
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
E. 4 Die vom Beschwerdeführer gestellten prozessualen Anträge, mit welchen dieser die bereits erfolgte Einsichtnahme in die Akten durch die Beschwer- degegnerin 2 durch vorsorgliche Massnahme rückgängig machen wollte (act. 1, Rz. 20), werden mit diesem Entscheid gegenstandslos. Das Neben- verfahren betreffend aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu bereits oben ste- hende E. 1.3) bzw. vorsorgliche Massnahmen ist damit als erledigt abzu- schreiben.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 6.1 Die mit ihren Anträgen obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
E. 6.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen die von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote (act. 4.1). Die Ver- treter der Beschwerdegegnerin 2 machen für das vorliegende Beschwerde- verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 14.80 Stunden geltend. Diesbe- züglich stellt sich vorab die Frage nach der Notwendigkeit, dass insgesamt drei verschiedene Rechtsanwälte mit der Erstattung einer Beschwerdeant- wort für die Beschwerdegegnerin 2 betraut wurden. Gewisse Tätigkeiten wie Aktenstudium sowie die Durchsicht des durch den einen Rechtsanwalt erar- beiteten Entwurfs einer Beschwerdeantwort sind denn auch mehrfach in Rechnung gestellt worden. Weiter ist der erwähnte, zeitlich aber nicht näher bezifferte Aufwand für Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung ausserge- wöhnlicher Rechtsfragen grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (TPF 2016 145 E. 3.8 S. 154 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.2; BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 E. 6.2).
E. 6.3 Wird wie hier eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.). Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem oben Ausgeführten (E. 6.2) nicht als angemessen. Die vom Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin 2 für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädi- gung ist daher pauschal auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.
- 11 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnah- men wird als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Patrick Hunzi- ker und Elisa Bianchetti, Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOT- BALL ASSOCIATION, vertreten durch die Rechts- anwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Anne Valérie Julen Berthod, Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.235 Nebenverfahren: BP.2019.84
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Sachverhalt:
A. Am 5. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft, handelnd durch den Staatsanwalt des Bundes B., die Strafuntersuchung Nr. SV.15.1443 ge- gen A. und gegen C. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung (Beilage 2 zu act. 6). Am
25. Januar 2016 reichten die Vertreter der Fédération Internationale de Foot- ball Association (nachfolgend «FIFA») der Bundesanwaltschaft einen durch den Vorsitzenden der Untersuchungskammer der FIFA Ethikkommission er- stellten «Final Report in the Investigation of Mr A.» ein. Dessen Einreichung stellte den Ausführungen der FIFA zufolge eine Strafanzeige dar. Als poten- tiell geschädigte Person erklärte die FIFA, sich als Privatklägerin im Straf- punkt zu konstituieren (act. 1.3). Gestützt auf die Strafanzeige dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung in Bezug auf A. am 17. März 2016 auf weitere Sachverhalte aus, die unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Datenbeschädigung zu prüfen seien (Bei- lage 4 zu act. 6). Am 23. August 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft die Abtrennung der gegen C. geführten Strafuntersuchung sowie deren Fortset- zung unter einer neuen Verfahrensnummer. Die gegen A. geführte Strafun- tersuchung wurde demgegenüber unter der Verfahrensnummer SV.15.1443 weitergeführt (Beilage 6 zu act. 6).
B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 ersuchten die Vertreter der FIFA im Rahmen der gegen A. geführten Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.1443 um Akteneinsicht (act. 1.13). Gestützt darauf teilte die Bundes- anwaltschaft A. am 11. Juni 2019 mit, sie beabsichtige, der FIFA integrale Akteneinsicht zu gewähren. Sie lud ihn diesbezüglich ein, ihr bis spätestens
21. Juni 2019 allfällige Einwände im Sinne des Geheimnisschutzes mitzutei- len (Beilage 8 zu act. 6).
C. Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von A. gestelltes Ausstandsbegehren teilweise gut. Sie ordnete an, Bundes- anwalt D., der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes E. und Staats- anwalt des Bundes B. hätten im gegen A. geführten Strafverfahren in den Ausstand zu treten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom
17. Juni 2019). Gestützt darauf ersuchte A. die Bundesanwaltschaft mit Ein- gabe vom 21. Juni 2019 um Aufhebung der im Rahmen der Strafuntersu- chung Nr. SV.15.1443 ergangenen Amtshandlungen (act. 1.2). Gleichentags
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ersuchte A. um Abnahme der ihm mit Schreiben vom 11. Juni 2019 ange- setzten Frist zur Geltendmachung von Einwänden gegen eine Akteneinsicht- nahme durch die FIFA (Beilage 10 zu act. 6).
D. Am 3. Juli 2019 erneuerte die FIFA unter Hinweis auf den erwähnten Be- schluss BB.2018.190 ihr Ersuchen um Akteneinsicht, namentlich auch, um sich in Kenntnis der Sachlage zu den allfälligen prozessualen Auswirkungen dieses Beschlusses äussern zu können (act. 1.14). Mit Eingabe vom 5. Ju- li 2019 erneuerte A. sein Ersuchen um Abnahme der erwähnten Frist. Gleich- zeitig protestierte er dagegen, dass der FIFA vor dem Entscheid betreffend Aufhebung von Amtshandlungen Akteneinsicht gewährt werde (act. 1.17). Am 18. Juli 2019 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, die Verfah- rensleitung sei der a.i. Staatsanwältin des Bundes F. übertragen worden (Beilage 13 zu act. 6). Am 7. August 2019 stellte die neu eingesetzte Verfah- rensleiterin der FIFA das Schreiben von A. vom 21. Juni 2019 mit dessen Antrag um Aufhebung von Verfahrenshandlungen zwecks Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zu (Beilage 14 zu act. 6). Mit Eingabe vom 28. Au- gust 2019 machte die FIFA geltend, sie könne sich ohne vorhergehende Ein- sichtnahme in die Akten nicht zur Sache äussern, und ersuchte erneut um Gewährung von Akteneinsicht (act. 1.15). Am 20. September 2019 bekräf- tigte die Bundesanwaltschaft A. gegenüber ihre Absicht, auch der FIFA Ein- sicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Sie ersuchte A., innerhalb von zehn Tagen diejenigen Aktenstücke zu bezeichnen, an welchen er ein be- rechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend mache. Diese Interessen seien zudem ausreichend zu substanziieren (Beilage 16 zu act. 6). Die entspre- chende Frist wurde in der Folge bis zum 7. Oktober 2019 erstreckt (Beilage 18 zu act. 6). In seiner Eingabe vom 7. Oktober 2019 widersetzte sich A. grundsätzlich jeglicher Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die FIFA (act. 1.18). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 gewährte die Bundesan- waltschaft der FIFA im Rahmen der Untersuchung Nr. SV.15.1443 (mit eini- gen bestimmten [vorläufigen] Ausnahmen) grundsätzlich Einsicht in die Ver- fahrensakten (act. 1.1).
E. Dagegen erhob A. am 17. Oktober 2019 Beschwerde an die Beschwerde- kammer (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:
A la forme Déclarer le présent recours recevable.
- 4 -
Sur demande d’octroi d’effet suspensif / mesures provisionnelles Octroyer l’effet suspensif au présent recours;
Faire interdiction à la FIFA (…) et à ses mandataires de prendre connaissance et/ou d’exploi- ter de quelque manière que ce soit le dossier de la procédure SV.15.1443 reçu le cas échéant en exécution de la décision du 11 octobre 2019 du Ministère public de la Confédération;
Dire que cet octroi d’effet suspensif et de mesure provisionnelle intervient à titre superprovi- soire, jusqu’à droit définitivement jugé sur la demande d’octroi d’effet suspensif et de mesures provisionnelles formée par le recourant.
Au fond Principalement
Annuler la décision d’octroi à la FIFA d’un accès au dossier de la procédure SV.15.1443 ren- due le 11 octobre 2019 par le Ministère public de la Confédération;
Ordonner à la FIFA et à ses mandataires de restituer, sans en conserver une copie, le dossier de la procédure SV.15.1443 reçu le cas échéant en exécution de la décision du 11 oc- tobre 2019 du Ministère public de la Confédération;
Condamner le Ministère public de la Confédération et tout opposant aux frais et dépens de l’instance, incluant une équitable participation aux frais de défense du recourant.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Oktober 2019 wies der Präsident der Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft an, den Vollzug der Verfü- gung vom 11. Oktober 2019 im Verfahren SV.15.1443 bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszusetzen (act. 2).
Am 29. Oktober 2019 teilte die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer Folgendes mit (act. 3):
Unter Bezugnahme auf Ihre superprovisorische Verfügung vom 18. Oktober 2019 teilen wir Ihnen nach der heutigen Ferienrückkehr der Unterzeichneten der guten Ordnung und Trans- parenz halber mit, dass sowohl die FIFA als auch A. zusammen mit der Verfügung vom
11. Oktober 2019 einen USB-Stick mit den Verfahrensakten erhalten haben, die Verfügung mithin unmittelbar vollzogen wurde.
Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass die Bundesanwaltschaft betreffend das Gesuch um aufschiebende Wirkung auf die Vernehmlassung verzichtet. (…)
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Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 schliesst die FIFA auf Gegenstandslosig- keit des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. auf Abweisung des Ge- suchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zudem beantragt die FIFA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 beantragt die Bun- desanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 6). Mit Replik vom 13. November 2019 hält A. an seinen bisherigen Anträgen fest (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und der FIFA am 14. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aber auch im Zeitpunkt der Ent- scheidfällung aktuell und praktisch sein. Ausnahmsweise ist auf eine Be-
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schwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Inte- resses einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung we- gen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2 m.w.H.).
1.3 Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin 2 gewährte Akteneinsicht. In ihrer Eingabe vom 29. Ok- tober 2019 führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass beide Parteien zu- sammen mit der angefochtenen Verfügung einen USB-Stick mit den Verfah- rensakten erhalten haben. Die angefochtene Verfügung wurde damit unmit- telbar vollzogen (act. 3). Das aktuelle und praktische Interesse an der Be- schwerdeführung war somit bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht mehr gegeben. Ausnahmsweise ist aus den nachfolgenden Gründen dennoch auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Die vom Beschwer- deführer aufgeworfene Frage (siehe E. 2.1) kann sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen. Zudem liegt deren Beantwor- tung durchaus im öffentlichen Interesse. Die rechtzeitige Überprüfung im vor- liegenden Fall wurde durch die Beschwerdegegnerin 1 dadurch vereitelt, dass sie die angefochtene Verfügung unmittelbar vollzogen hat. Die Vorge- hensweise der Beschwerdegegnerin 1 erstaunt insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehr- fach gegen eine Einsichtnahme durch die Beschwerdegegnerin 2 in die Ver- fahrensakten ausgesprochen hat (vgl. u.a. act. 1.17 und 1.18). Mit dem un- mittelbaren Vollzug der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegeg- nerin 1 den Beschwerdeführer vor vollendete Tatsachen gestellt und dessen Beschwerderecht – trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in der ange- fochtenen Verfügung – praktisch seines Inhalts entleert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten trotz fehlendem aktuellem und praktischem Interesse an der Beschwerdeführung einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Akteneinsicht durch die am bis- herigen Verfahren als Privatklägerin teilnehmende Beschwerdegegnerin 2 verbiete sich, nachdem er im Anschluss an den eingangs erwähnten Be- schluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt habe, an denen zum Ausstand verpflichtete Personen mitgewirkt haben. Dies betreffe insbe- sondere auch die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin.
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Zum anderen sei ein Grossteil der bisher ergangenen Akten gestützt auf sei- nen Antrag ohnehin aus dem Dossier zu entfernen. Über diese Fragen sei zu entscheiden, bevor der Beschwerdegegnerin 2 Akteneinsicht gewährt werde.
2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen aufzuheben und zu wie- derholen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ent- scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung gilt für Verfahrenshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund be- stand. Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden Verfahrenshand- lungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4 m.w.H.; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3).
Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des neu als Verfah- rensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als Verfahrensleiterin eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Der ent- sprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2). Das Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, steht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sondern auch allen übrigen Parteien des Strafverfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Ok- tober 2017 E. 4.1 m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Grundsätzlich besteht – vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO – ein Rechtsanspruch auf Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei ihre entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 3 mit Hinweis).
2.3 Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beschlägt in erster Linie die Frage nach der Gültigkeit der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise und hat somit Auswirkun- gen auf die Beweislage. Hinsichtlich solcher Fragen besteht auf Seiten der Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 4). Dementsprechend steht das in Art. 60 Abs. 1 StPO erwähnte Recht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstands- gesuch gutgeheissen wurde, sondern allen Parteien zu (siehe oben E. 2.2).
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Der Entscheid der neu eingesetzten Verfahrensleitung unterliegt zudem der Beschwerde. Diesbezüglich ergibt sich ein mögliches, rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers (siehe act. 8, Rz. 2.4) nicht nur auf Seiten derjenigen Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von (weiteren) Amtshandlungen verlangt hat. Auf der anderen Seite muss die Beschwerde auch den anderen Parteien zustehen, welche ihrerseits vorbringen könnten, es seien auch Ver- fahrenshandlungen aufgehoben worden, zu deren Zeitpunkt der Ausstands- grund (noch) nicht bestanden habe, oder aber bestimmte Beweise könnten nicht wieder erhoben werden (siehe Art. 60 Abs. 2 StPO). Die bundesge- richtliche Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich zur Frage nach der unterschiedlich gearteten Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO geäussert. Dem Rubrum und der Darlegung des Sachverhalts in zwei bundesgerichtlichen Urteilen kann jedoch entnommen werden, dass in Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO nicht nur die Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt hatte, sondern alle Parteien der Strafuntersuchung miteinbezogen und angehört worden sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_412/2017 vom 1. März 2018 Sachverhalt lit. D; 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 Sachverhalt lit. B und C). Ist eine Partei durch einen Entscheid der Strafbehörde in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, ist ihr diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), erhebliche Beweise beizubringen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) und Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungs- rechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vor- gänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. hierzu u.a. das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_348/2019 vom 18. September 2019 E. 3.1 m.w.H.). Diesen Erwägungen folgend erweist es sich im vorliegenden Fall als rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor einem Entscheid über die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen ange- hört und ihr diesbezüglich auch Akteneinsicht gewährt wird (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher verlangt, dass zuerst über die Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen entschieden wird;
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siehe act. 1, Rz. 17 und 24). Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer ja auch gerade die Aufhebung der Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin im Strafverfahren verlangt. Einen solchen Entscheid betref- fend weist die Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse auf.
2.4 Ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf Akteneinsicht grundsätzlich zu bejahen, so liesse sich eine allfällige Einschränkung lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigen. Das Vorliegen ent- sprechender Gründe ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso we- nig hat der Beschwerdeführer solche Gründe in hinreichend konkreter Form dargetan. Seine bloss pauschalen Hinweise auf einen Anspruch auf Pri- vatsphäre (act. 1, Rz. 19; act. 8, Rz. 2) stehen einer Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht entgegen. Letztere hat eine Einsichtnahme in die Verfahrensakten im Übrigen auch nicht durch besonders schützenswerte Interessen zu rechtfertigen, wie der Beschwerdeführer zu suggerieren scheint (act. 1, Rz. 9 f., 26; act. 8, Rz. 2.4).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
4. Die vom Beschwerdeführer gestellten prozessualen Anträge, mit welchen dieser die bereits erfolgte Einsichtnahme in die Akten durch die Beschwer- degegnerin 2 durch vorsorgliche Massnahme rückgängig machen wollte (act. 1, Rz. 20), werden mit diesem Entscheid gegenstandslos. Das Neben- verfahren betreffend aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu bereits oben ste- hende E. 1.3) bzw. vorsorgliche Massnahmen ist damit als erledigt abzu- schreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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6.
6.1 Die mit ihren Anträgen obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
6.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen die von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote (act. 4.1). Die Ver- treter der Beschwerdegegnerin 2 machen für das vorliegende Beschwerde- verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 14.80 Stunden geltend. Diesbe- züglich stellt sich vorab die Frage nach der Notwendigkeit, dass insgesamt drei verschiedene Rechtsanwälte mit der Erstattung einer Beschwerdeant- wort für die Beschwerdegegnerin 2 betraut wurden. Gewisse Tätigkeiten wie Aktenstudium sowie die Durchsicht des durch den einen Rechtsanwalt erar- beiteten Entwurfs einer Beschwerdeantwort sind denn auch mehrfach in Rechnung gestellt worden. Weiter ist der erwähnte, zeitlich aber nicht näher bezifferte Aufwand für Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung ausserge- wöhnlicher Rechtsfragen grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (TPF 2016 145 E. 3.8 S. 154 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.2; BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 E. 6.2).
6.3 Wird wie hier eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.). Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem oben Ausgeführten (E. 6.2) nicht als angemessen. Die vom Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin 2 für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädi- gung ist daher pauschal auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnah- men wird als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.
Bellinzona, 28. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Anne Valérie Julen Berthod
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.