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BB.2021.16

Bundesstrafgericht · 2021-04-07 · Deutsch CH

Freies Geleit (Art. 204 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichten B. Sàrl, C. Sàrl, D. SA, E. SA (in Liq.), F. Sàrl (in Liq.), G. Sàrl (in Liq.), H. Sàrl, I. Holdings Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten J. Sàrl und K. Ltd. als einzige Aktionärin der liqui- dierten L. Sàrl, als Gesellschaften der M.-Gruppe, bei der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige gegen A. ein, und konstituier- ten sich gleichzeitig als Privatklägerinnen (act. 3, S. 2 f.; act. 3.1). A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, von Bankkonten der Privatklägerinnen zwischen 2010 und 2019 unrechtmässig Vermögenswerte von über EUR 12 Mio., teil- weise unter Vorlage von gefälschten Dokumenten, auf die von ihm be- herrschten Geschäftsbeziehungen in der Schweiz transferiert sowie zur Be- gleichung von eigenen Verpflichtungen gegenüber Dritten und für Lebens- haltungskosten verwendet zu haben (act. 3.1).

B. Am 31. August 2020 eröffnete die BA unter der Verfahrensnummer SV.20.0750 gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Verun- treuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Geldwäscherei ([Art. 305bis StGB]; act. 3.2).

C. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 10. Dezember 2020 an die Wohnsitz- adresse von A. in Z. lud die BA diesen als beschuldigte Person auf den 5. Ja- nuar 2021 vor (act. 3.7).

D. Am 18. Dezember 2020 informierte der Verteidiger von A. die BA telefonisch darüber, dass sich A. auf unbestimmte Zeit in seinem Heimatland (Deutsch- land) aufhalte und ersuchte darum, seinem Mandanten das freie Geleit zu gewähren. Anlässlich dieses Telefonats erklärte die BA, dass aus ihrer Sicht kein Grund für die Gewährung des freien Geleites vorläge, da die Vorladung eine erste Einvernahme der beschuldigten Person betreffe, das Verfahren einzig gegen A. geführt werde und A. in der Schweiz gemeldet sei (act. 3.8).

E. Am 23. Dezember 2020 stellte der Verteidiger von A. unter Verweis auf das Telefongespräch vom 18. Dezember 2020 bei der BA den schriftlichen An- trag, seinem Mandanten im Hinblick auf die geplante Einvernahme vom

5. Januar 2021 das freie Geleit zu gewähren. Ergänzend führte er aus, dass A. in Luxembourg über einen Wohnsitz verfüge (act. 1.3 = 3.9). Die BA teilte

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dem Verteidiger von A. mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 mit, dass sich die Verhältnisse seit dem Telefonat vom 18. Dezember 2020 nicht geändert hätten, weshalb sie keinen Anlass sehe, auf ihre anlässlich des Telefonats vom 18. Dezember 2020 mitgeteilte Ablehnung des Gesuchs zurückzukom- men (act. 1.4 = 3.10).

F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 an die BA beanstandete der Verteidi- ger von A. die mangelnde Begründung der Ablehnung seines Antrages, wie- derholte diesen, und ersuchte die BA um Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung (act. 1.5 = 3.11).

G. Am 4. Januar 2021 liess A. unter Eingabe einer durch Dr. med. N. in Mün- chen ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der BA gel- tend machen, dass er an der Einvernahme vom 5. Januar 2021 aus gesund- heitlichen Gründen nicht teilnehmen könne (act. 7.4). Daraufhin nahm die BA die Vorladung vom 5. Januar 2021 ab und setzte, in Absprache mit dem Verteidiger von A., die Einvernahme neu auf den 26. Januar 2021 an (act. 1.6 = 3.12; act. 1.7 = 3.15). Im Rahmen der Terminabsprache hielt der Verteidiger von A. am Gesuch, es sei zum Antrag des freien Geleits eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, fest (act. 3.14).

H. Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 lehnte die BA das Gesuch von A. betref- fend die Gewährung des freien Geleits ab. Ihre Verfügung begründete die BA dahingehend, dass das freie Geleit primär für Auskunftspersonen/Zeu- gen vorgesehen sei. Bei Beschuldigten sei im Einzelfall zu prüfen, ob dessen Gewährung sinnvoll und vertretbar sei. Das freie Geleit habe der Verfahrens- beschleunigung und Wahrheitsforschung zu dienen, insbesondere, wenn da- mit Aussagen von Personen erlangt werden können, deren Erscheinen sonst nicht bewerkstelligt werden könne. Dabei sei zwischen dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip und dem Interesse der Verfahrensförderung und der Wahrheitsfindung abzuwägen. A. verfüge in der Schweiz über eine C Nie- derlassungsbewilligung sowie über eine aktuelle Meldeadresse in Z., wo er mit seiner Ehefrau eine Wohnung gemietet habe und deren Mietvertrag frü- hestens auf den 30. September 2023 kündbar sei. Ferner verfüge A. über zahlreiche Bankverbindungen in der Schweiz, wobei auf den Bankunterlagen die Meldeadresse in Z. vermerkt sei. Daher gehe die BA davon aus, dass sich der (Haupt-)Wohnsitz von A. in der Schweiz befinde. Bereits aus diesem Grund könne das freie Geleit nicht gewährt werden. Zudem sei das schwei- zerische Strafverfahren gegen den anwaltlich vertretenen A. erst im August

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2020 eröffnet worden und werde bislang einzig gegen ihn geführt. Es handle sich erst um die erste Einvernahme des Beschuldigten und es seien weitere Beweiserhebungen im Gange. Aus diesen Gründen sei nicht ersichtlich, in- wiefern die Gewährung des freien Geleits im aktuellen Verfahrensstadium das Verfahren in einem Sinne fördern würde, dass die Gewährung des freien Geleits vertretbar wäre (act. 1.2 = 3.16).

I. Dagegen liess A. am 15. Januar 2021 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Anträge:

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2021 sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei bezüglich inskünftiger Einvernahmetermine bei der Bundesanwaltschaft in der Schweiz freies Geleit gemäss Art. 204 StPO zu gewähren.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

J. Die Beschwerdekammer lud die BA mit Schreiben vom 19. Januar 2021 ein, dem Gericht bis zum 1. Februar 2021 eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 2).

K. Mit Faxschreiben vom 22. Januar 2021 teilte A. der BA mit, dass er weiterhin in Deutschland verbleiben werde, solange ihm das freie Geleit von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht zugesichert werde und verwies auf das hängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht (act. 3.17). Die BA hielt das Nichterscheinen von A. zur Einvernahme im Pro- tokoll vom 26. Januar 2021 fest (act. 3.18).

L. In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 beantragt die BA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 3). Im Rahmen der Replik vom 15. Februar 2021 hielt A. an seinen in der Be- schwerde gestellten Begehren fest und stellte zudem den Eventualantrag, ihm sei für den neu anzusetzenden Einvernahmetermin freies Geleit i.S.v. Art. 204 StPO zu gewähren (act. 7). Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 nahm die BA zur Replik von A. Stellung. Sie beantragt, auf den Eventualantrag von A. sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen (act. 9). Die Dup- lik der BA wurde A. am 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.2; s.a. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308).

E. 1.1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 5. Ja- nuar 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwer- deführers um Gewährung des freien Geleits abgelehnt hat. Die Abweisung des Antrags auf freies Geleit unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (CHATTON/SIEBER, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 204 StPO N. 31 ff.; GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10; KELLER, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2020, Art. 393 N. 15). Somit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht erhoben.

E. 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt das Vorliegen eines rechtlich geschützten In- teresses des Beschwerdeführers in Abrede und macht geltend, dass sich die

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angefochtene Verfügung auf die auf den 26. Januar 2021 angesetzte Einver- nahme bezogen habe. Dieser Termin sei mittlerweile verstrichen, weshalb kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde be- stehe (act. 3, S. 5 f.; act. 9, S. 2).

E. 1.2.2 Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und der Entscheidfällung gegeben, d.h. aktuell und praktisch sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 137 I 296 E. 4.2, Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.235 vom 28. Januar 2020 E. 1.2 m.H.). Ausnahmsweise ist auf eine Beschwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeu- tung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.2; 140 IV 74 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2 m.w.H.).

E. 1.2.3 Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung war zum Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung gegeben. Indes ist das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung am 26. Januar 2021, d.h. im laufenden Beschwerdever- fahren dahingefallen. Nichtsdestotrotz ist auf die vorliegende Beschwerde im Sinne der vorgenannten Ausnahmeregelung (supra E. 1.2.2) einzutreten. Insbesondere wirft die Begründung der hier angefochtenen Verfügung Fra- gen auf, die sich im fraglichen Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer jederzeit wieder stellen könnten, zumal sich das Strafverfahren erst im An- fangsstadium befindet, der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bisher nicht einvernommen wurde und er bereits erklärt hat, auch einer künf- tigen Vorladung der Beschwerdegegnerin ohne Gewährung des freien Ge- leits keine Folge zu leisten (act. 1, S. 2; act. 7, S. 2). Auch künftig von der Beschwerdegegnerin angesetzte Einvernahmetermine, verbunden mit ab- weisendem Antrag auf Gewährung des freien Geleits, könnten daher ver- streichen, bevor die Beschwerdekammer über den abgewiesenen Antrag entscheidet. Bereits im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin den Einvernahmetermin vom 26. Januar 2021, trotz Kenntnis der zeitlich später angesetzten Einreichungsfrist für die Beschwerdeantwort, nicht ver- schoben. Zudem liegt die grundsätzliche Beantwortung der sich stellenden Fragen ohne Weiteres im öffentlichen Interesse. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es daher angezeigt, die Be- schwerde materiell zu behandeln.

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E. 1.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, so kann ihnen die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts gestützt auf Art. 204 Abs. 1 StPO freies Geleit zusichern. Personen, denen freies Geleit zugesichert wurde, können in der Schweiz wegen Handlungen oder Verur- teilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen freiheits- beschränkenden Massnahmen unterworfen werden (Art. 204 Abs. 2 StPO). Das freie Geleit kann an Bedingungen geknüpft werden. In diesem Fall sind die betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass das freie Ge- leit erlischt, wenn sie die daran geknüpften Bedingungen missachten (Art. 204 Abs. 3 StPO).

Als Nutzniesser eines freien Geleits i.S.v. Art. 204 StPO kommen Beschul- digte, Zeugen und/oder Auskunftspersonen in Betracht (BGE 141 IV 390 E. 2.1 S. 392 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2016 vom

12. September 2016 E. 2.2).

Mit dem freien Geleit soll dem Bedürfnis, Personen aus dem Ausland in der Schweiz einvernehmen zu können, Rechnung getragen werden. Mit diesem Rechtsinstitut, das der Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 StPO) und der Wahrheitserforschung (Art. 6 StPO) dienen kann, können allenfalls Aussa- gen von Personen erlangt werden, deren Erscheinen sonst nicht bewerkstel- ligt werden kann (vgl. vgl. WEDER, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2020, Art. 204 N. 3).

E. 2.2 Hat die einzuvernehmende Person ihren Aufenthaltsort im Ausland so kann ihr gemäss Art. 204 Abs. 1 StPO freies Geleit zugesichert werden. Die Ge- währung des freien Geleits ist demnach nicht zwingend, sondern steht im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft oder der Verfahrensleitung des Ge- richts. Ein Anspruch auf Erteilung des freien Geleits besteht nicht. Die zu- ständige Behörde kann beispielsweise auf die Einvernahme einer Person vorläufig oder definitiv verzichten, oder diese rechtshilfeweise durchführen lassen oder auch eine Festnahme der einzuvernehmenden Person als nötig und innerhalb ihres zeitlichen Bedarfs durchführbar erachten bzw. auf die baldige Ergreifung einer zur Verhaftung ausgeschriebenen Person ver- trauen.

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E. 2.3 Somit liegt es im Vorverfahren im Ermessen der Staatsanwaltschaft über An- träge auf freies Geleit zu entscheiden. Die Führung einer Untersuchung ob- liegt der Strafverfolgungsbehörde, die den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären sowie hierfür den Einsatz der Mittel und Mög- lichkeiten zu beurteilen hat. Dementsprechend legt die Strafverfolgungsbe- hörde das Vorgehen fest und es ist ihr Freiraum für sog. taktisches Ermessen einzuräumen. Aus diesem Grund überprüfen die Beschwerdeinstanzen Er- messensentscheide grundsätzlich mit gewisser Zurückhaltung (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2014, Art. 393 StPO N. 17). Die verfügende Behörde hat indessen ihr Ermessen in sorgfältiger Abwägung vorzunehmen.

Bei der Ausübung von Ermessen durch Behörden unterscheiden das Bun- desgericht und die herrschende Lehre zwischen verschiedenen Ermessens- fehlern, namentlich zwischen Unangemessenheit, Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 430). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt und die Verfas- sungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverlet- zung liegt bei Unangemessenheit nicht vor (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 431 mit Verweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f.). Demgegenüber stellen der Missbrauch, die Unter- sowie Überschreitung des Ermessens Rechtsverletzungen und qualifizierte Ermessensfehler dar, die zur Aufhe- bung des Entscheids führen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, 2011, Rz. 340, 344; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 434 und 437). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Be- hörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Er- wägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glau- ben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Ermessens- überschreitung liegt hingegen dort vor, wo die Behörde Ermessen walten lässt, obschon ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zu- lässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entschei- dende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz be- rechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensaus- übung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; 116 V 307 E. 2 S. 310; Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2).

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E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Gewährung des freien Geleits zusammengefasst mit der Angabe, dass er sich seit dem 17. Dezem- ber 2020 in Deutschland, seinem Heimatland, aufhalte. Ohne die Gewäh- rung des freien Geleits werde er den Vorladungen der Beschwerdegegnerin keine Folge leisten, weil er seine Festnahme und damit den Verlust seines Einkommens befürchte, so dass er nicht mehr in der Lage wäre, seine Ehe- frau und seine vier Kinder finanziell zu unterstützen sowie mit der Privatklä- gerschaft einen Vergleich bezüglich gegenseitiger Forderungen zu schlies- sen. Ferner gibt er an, seit 2007 auch über einen Wohnort in Luxembourg zu verfügen, wo er auch eine Erwerbstätigkeit habe und hauptsteuerpflichtig sei. Bei der Familie in der Schweiz habe er sich grundsätzlich am Wochen- ende aufgehalten (act. 1, S. 4 ff.; act. 7, S. 5 ff.).

E. 3.2.1 Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 begründete die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Antrags auf Gewährung des freien Geleits in erster Linie da- mit, dass der Beschwerdeführer seinen (Haupt-)Wohnsitz in der Schweiz habe (act. 1.2). Voraussetzung für die Gewährung des freien Geleits gemäss Art. 204 StPO ist, dass sich die vorzuladenden Personen im Ausland befin- den («se trouvent à l‘étranger»; «si trovano all‘estero», s. auch supra E. 2.1). Massgebend ist daher der Aufenthaltsort der vorzuladenden Personen und nicht deren Melde- oder Wohnort. Stimmt der Wohnort nicht mit dem ständi- gen Aufenthaltsort überein und befindet sich letzterer im Ausland, ist der Mel- deort für die Gewährung des freien Geleits nicht entscheidend. Die gegen- teilige Feststellung in der Verfügung vom 5. Januar 2021 geht somit fehl, die darauf gestützte Begründung ist sachfremd.

E. 3.2.2 Weiter hält die angefochtene Verfügung zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer über eine C Niederlassungsbewilligung verfüge, eine bis zum 30. September 2023 unkündbare Mietwohnung in Z. gemietet habe und in der Schweiz über Bankverbindungen verfüge (act. 1.2). Diese Argumente (wie auch jenes des schweizerischen Wohnsitzes) bringt die Beschwerde- gegnerin indessen nicht vor, um den ausländischen Aufenthaltsort in Abrede zu stellen. Ein solcher wird in der Verfügung vom 5. Januar 2021 grundsätz- lich nicht in Zweifel gezogen. Auch die in der Verfügung vom 5. Januar 2021 festgehaltene Information, wonach der Beschwerdeführer über einen weite- ren Wohnort in Luxembourg verfüge, stellt dessen ausländischen Aufent- haltsort nicht in Frage. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Umstände herangezogen wurden, um den Antrag auf freies Geleit abzuwei- sen.

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E. 3.2.3 Mit Beschwerdeduplik macht die Beschwerdegegnerin geltend, aus der Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2021 gehe hervor, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Schweiz be- finde, da darauf eine Adresse in Y. (welche mit der Adresse einer Liegen- schaft der Ehefrau des Beschwerdeführers übereinstimme) vermerkt sei. Dass sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember 2020 in Deutsch- land aufhalte, werde bestritten (act. 9, S. 2).

Dass eine Liegenschaft in Y. im Grundbuch auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers eingetragen ist, ist unbestritten. Die Gewährung des freien Geleits setzt nicht voraus, dass der Gesuchsteller im Rahmen eines im Ausland erstellten Attest eine ausländische Anschrift verwendet. Selbst die Beschwerdegegnerin scheint nicht anzunehmen, dass sich der ständige aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Y. befindet. Wäre dem so, könnte sie bei unentschuldigter Missachtung einer Vorladung eine polizeili- che Vorführung in Erwägung ziehen oder allenfalls, sofern eine entspre- chende Ausschreibung vorliegen sollte, die Verhaftung des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz veranlassen. Vielmehr stellt die Beschwerdegegnerin die Hypothese auf, der Beschwerdeführer habe der behandelnden Ärztin in Deutschland die fragliche Anschrift in der Vergangenheit angegeben. Mög- licherwiese, will die Beschwerdegegnerin ausdrücken, dass die Y.-Adresse veraltet oder nicht der aktuellen Meldeadresse (Z.) entspreche. Die konkrete Relevanz bei der Beurteilung des freien Geleits ist dabei nicht ersichtlich.

E. 3.2.4 Die angefochtene Verfügung argumentiert sodann, dass das freie Geleit pri- mär für Auskunftspersonen und Zeugen vorgesehen und bei beschuldigten Personen im Einzelfall zu prüfen sei, ob die Gewährung des freien Geleits sinnvoll und vertretbar sei (act. 1.2).

Gemäss Schmid/Jositsch stehen beim freien Geleit Zeugen und Auskunfts- personen im Vordergrund. Inwieweit das freie Geleit bei beschuldigten Per- sonen sinnvoll und vertretbar sei, müsse im Einzelfall geprüft werden, vorab in Bezug auf die Förderung des Verfahrens (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 204 StPO N. 2; so auch schon SCHMID, Pra- xiskommentar, 2009, Art. 204 StPO N.2). Eine Differenzierung zwischen be- schuldigten Personen und weiteren einzuvernehmenden Personen nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor (supra E. 2.1). Konkret mit der Lehrmeinung von Schmid/Jositsch auseinandergesetzt haben sich Chat- ton/Sieber; sie lehnen die Differenzierung insofern ab, als dass sie eine po- tentielle Gefahr von systematischen Abweisen von Gesuchen von beschul- digten Personen zur Folge haben könnte (vgl. CHATTON/SIEBER, a.a.O.,

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Art. 204 StPO N. 17 ff.). Im Zusammenhang mit dem freien Geleit knüpft auch die Strafprozessordnung keine Bedingungen an die Stellung der vorzu- ladenden Person. Das freie Geleit kann jeder vorzuladenden Person, die sich im Ausland befindet, gleichermassen gewährt werden, auch der beschuldig- ten Person. Eine Differenzierung ist auch im Rahmen der internationalen Rechtshilfe nicht vorgesehen (vgl. Art. 12 Ziff. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EUeR; SR 0.351.1], der Zeugen, Sachverständigen und der beschuldigten Person das freie Geleit im gleichen Umfang garantiert). Die Beurteilung der Zweckmässigkeit und der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall, ist viel- mehr Bestandteil des Ermessens, welches Staatsanwaltschaft oder gericht- liche Verfahrensleitung bei der Entscheidfindung auszuüben haben und zwar unabhängig davon, ob die Gewährung des freien Geleits in Bezug auf eine beschuldigte Person, einen Zeugen oder eine Auskunftsperson geprüft wird. Die beschuldigte Person ist daher nicht schlechter gestellt als andere Ver- fahrensbeteiligten bei denen sich die Frage stellt, ob die Gewährung des freien Geleits angezeigt wäre.

Die Verfahrensstellung der vorzuladenden Person hat folglich, als solche und für sich alleine genommen, keine Relevanz im Zusammenhang mit der Prü- fung des freien Geleits. Eine grundsätzliche Schlechterstellung von beschul- digten Personen wäre willkürlich.

Mit dem Kriterium der Verfahrensförderung setzt sich die Verfügung vom

E. 3.2.5 Die Beschwerdegegnerin erwog in der fraglichen Verfügung im Weiteren, dass das Strafverfahren Ende August 2020 eröffnet und einzig gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Die vorgesehene Einvernahme wäre die erste Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei weitere Beweiserhebun- gen im Gange seien. Sodann gehe aus eingereichten Unterlagen hervor, dass gegen den Beschwerdeführer auch in Luxembourg eine Strafuntersu- chung geführt werde. Ferner sei der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Somit sei derzeit, auch unter Annahme des Aufenthalts im Ausland, nicht ersichtlich, inwiefern das freie Geleit das Verfahren so fördern würde, dass dessen Gewährung vertretbar wäre.

Eine beschuldigte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Sie ist über die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens gegen sie bilden, zu informieren und ihr ist Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (Art. 143 Abs. 1, Art. 157 Abs. 2 und Art. 158 Abs. 1 StPO). Im

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Strafverfahren ist die Einvernahme der beschuldigten Person ein gewichti- ges Beweismittel, das meist in einem frühen Verfahrensstadium abgenom- men wird. Die Einvernahme der beschuldigten Person dient nicht nur der Verfahrensförderung, sondern ist für die Strafuntersuchung grundsätzlich unabdingbar. Insofern ist deren Durchführung von entscheidender Bedeu- tung. Die anwaltliche Vertretung der beschuldigten Person macht die Not- wendigkeit deren Einvernahme nicht wett.

Inwiefern die weiteren aufgerührten Umstände (Eröffnung der Strafuntersu- chung, einzige beschuldigte Person, erste Einvernahme, Beweiserhebun- gen, Strafuntersuchung in Luxembourg) auf die Entscheidfindung hingewirkt haben, d.h. wie genau sich jene Umstände auf das (beantragte) freie Geleit auswirken und eine massgebende Förderung der Untersuchung hemmen, ist aus der Verfügung nicht zu entnehmen. Insofern sind die entsprechenden Angaben konnexlos.

Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich in seinem Heimatland aufhal- ten, so ist seine Auslieferung an die Schweiz ohne seine Zustimmung aus- geschlossen (vgl. Art. 6 Ziff. lit. a des Europäischen Auslieferungsüberein- kommens vom 13. Dezember 1957 [EAUe; SR 0.353.1]). Damit würde die Gewährung des freien Geleits die Wahrscheinlichkeit wesentlich erhöhen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegeg- nerin in der Schweiz stattfinden könnte. Dies wäre für die Wahrheitsfindung förderlich und könnte den Abschluss der Untersuchung beschleunigen. Das Argument der Beschwerdegegnerin, das freie Geleit – welches die beschul- digte Person veranlassen könnte, den Einvernahmetermin wahrzunehmen – würde das Verfahren nicht rechtsgenügend fördern, ist daher nicht nachvoll- ziehbar.

E. 3.3 Das Gesagte ergibt, dass die Verfügung vom 5. Januar 2021 sich auf Krite- rien stützt, die keinen oder keinen adäquaten Konnex zur fraglichen Norm aufweisen, die Begründung daher sachfremd ist und die Verfügung demzu- folge ermessensmissbräuchlich ergangen ist. Ferner weist die darin enthal- tene Formulierung «dass […] die Bundesanwaltschaft aufgrund der hiervor dargelegten Umstände davon ausgeht, dass sich der (Haupt-)Wohnsitz des Beschuldigten nach wie vor in der Schweiz – ungeachtet seinem möglichen derzeitigen Aufenthaltsort in Deutschland – und nicht Ausland befindet; in- folge dessen, das freie Geleit bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht ge- währt werden kann […]» darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin fälschli- cherweise annimmt, das Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz sei eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung des freien Geleites. Damit setzt sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Ermessensentscheid Grenzen,

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die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Insofern ist auch eine Ermessensun- terschreitung gegeben.

E. 3.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich von un- sachlichen Erwägungen hat leiten lassen und die Verfügung vom 5. Januar 2021 wegen Ermessensmissbrauchs und Ermessensunterschreitung rechts- widrig ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

4. Ein Anspruch auf freies Geleit besteht nicht. Es liegt im Ermessen der Staats- anwaltschaft im Vorverfahren abzuwägen, ob das Interesse, die beschul- digte Person zeitnah und auf freiem Fuss, allenfalls unter Auferlegung von Bedingungen (Art. 204 Abs. 3 StPO), einzuvernehmen, höher zu gewichten ist, als eine allfällige alternative Weiterführung der Untersuchung (z.B. Ver- haftung, Rechtshilfe, Strafübernahmebegehren usw.). Die Beschwer- deinstanz ist nicht zuständig für die Beurteilung der Gewährung des freien Geleits im Vorverfahren und hat der Beschwerdegegnerin auch nicht vorzu- schreiben, das freie Geleit zuzusichern oder zu verweigern. Insofern ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für inskünftige oder für den neu an- zusetzenden Einvernahmetermin freies Geleit im Sinne von Art. 204 StPO zu gewähren, nicht einzutreten.

E. 5 Januar 2021 in einem separaten Begründungpunkt auseinander, darauf wird im Folgenden (s. E. 3.2.5) eingegangen.

E. 5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da der Beschwerdeführer zu rund ¾ obsiegt hat, sind ihm ¼ der Gerichtskosten, mithin Fr. 500.--, auf- zuerlegen.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer für den ihm für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwand eine Ent- schädigung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat seine Entschädigungsforderung nicht konkret be- ziffert; eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist die reduzierte Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- auszurichten.

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Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Ja- nuar 2021 wegen Ermessensmissbrauchs und Ermessensunterschreitung rechtswidrig ist. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer wird die Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 500.-- aufer- legt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Freies Geleit (Art. 204 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.16

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichten B. Sàrl, C. Sàrl, D. SA, E. SA (in Liq.), F. Sàrl (in Liq.), G. Sàrl (in Liq.), H. Sàrl, I. Holdings Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten J. Sàrl und K. Ltd. als einzige Aktionärin der liqui- dierten L. Sàrl, als Gesellschaften der M.-Gruppe, bei der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige gegen A. ein, und konstituier- ten sich gleichzeitig als Privatklägerinnen (act. 3, S. 2 f.; act. 3.1). A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, von Bankkonten der Privatklägerinnen zwischen 2010 und 2019 unrechtmässig Vermögenswerte von über EUR 12 Mio., teil- weise unter Vorlage von gefälschten Dokumenten, auf die von ihm be- herrschten Geschäftsbeziehungen in der Schweiz transferiert sowie zur Be- gleichung von eigenen Verpflichtungen gegenüber Dritten und für Lebens- haltungskosten verwendet zu haben (act. 3.1).

B. Am 31. August 2020 eröffnete die BA unter der Verfahrensnummer SV.20.0750 gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Verun- treuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Geldwäscherei ([Art. 305bis StGB]; act. 3.2).

C. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 10. Dezember 2020 an die Wohnsitz- adresse von A. in Z. lud die BA diesen als beschuldigte Person auf den 5. Ja- nuar 2021 vor (act. 3.7).

D. Am 18. Dezember 2020 informierte der Verteidiger von A. die BA telefonisch darüber, dass sich A. auf unbestimmte Zeit in seinem Heimatland (Deutsch- land) aufhalte und ersuchte darum, seinem Mandanten das freie Geleit zu gewähren. Anlässlich dieses Telefonats erklärte die BA, dass aus ihrer Sicht kein Grund für die Gewährung des freien Geleites vorläge, da die Vorladung eine erste Einvernahme der beschuldigten Person betreffe, das Verfahren einzig gegen A. geführt werde und A. in der Schweiz gemeldet sei (act. 3.8).

E. Am 23. Dezember 2020 stellte der Verteidiger von A. unter Verweis auf das Telefongespräch vom 18. Dezember 2020 bei der BA den schriftlichen An- trag, seinem Mandanten im Hinblick auf die geplante Einvernahme vom

5. Januar 2021 das freie Geleit zu gewähren. Ergänzend führte er aus, dass A. in Luxembourg über einen Wohnsitz verfüge (act. 1.3 = 3.9). Die BA teilte

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dem Verteidiger von A. mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 mit, dass sich die Verhältnisse seit dem Telefonat vom 18. Dezember 2020 nicht geändert hätten, weshalb sie keinen Anlass sehe, auf ihre anlässlich des Telefonats vom 18. Dezember 2020 mitgeteilte Ablehnung des Gesuchs zurückzukom- men (act. 1.4 = 3.10).

F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 an die BA beanstandete der Verteidi- ger von A. die mangelnde Begründung der Ablehnung seines Antrages, wie- derholte diesen, und ersuchte die BA um Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung (act. 1.5 = 3.11).

G. Am 4. Januar 2021 liess A. unter Eingabe einer durch Dr. med. N. in Mün- chen ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der BA gel- tend machen, dass er an der Einvernahme vom 5. Januar 2021 aus gesund- heitlichen Gründen nicht teilnehmen könne (act. 7.4). Daraufhin nahm die BA die Vorladung vom 5. Januar 2021 ab und setzte, in Absprache mit dem Verteidiger von A., die Einvernahme neu auf den 26. Januar 2021 an (act. 1.6 = 3.12; act. 1.7 = 3.15). Im Rahmen der Terminabsprache hielt der Verteidiger von A. am Gesuch, es sei zum Antrag des freien Geleits eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, fest (act. 3.14).

H. Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 lehnte die BA das Gesuch von A. betref- fend die Gewährung des freien Geleits ab. Ihre Verfügung begründete die BA dahingehend, dass das freie Geleit primär für Auskunftspersonen/Zeu- gen vorgesehen sei. Bei Beschuldigten sei im Einzelfall zu prüfen, ob dessen Gewährung sinnvoll und vertretbar sei. Das freie Geleit habe der Verfahrens- beschleunigung und Wahrheitsforschung zu dienen, insbesondere, wenn da- mit Aussagen von Personen erlangt werden können, deren Erscheinen sonst nicht bewerkstelligt werden könne. Dabei sei zwischen dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip und dem Interesse der Verfahrensförderung und der Wahrheitsfindung abzuwägen. A. verfüge in der Schweiz über eine C Nie- derlassungsbewilligung sowie über eine aktuelle Meldeadresse in Z., wo er mit seiner Ehefrau eine Wohnung gemietet habe und deren Mietvertrag frü- hestens auf den 30. September 2023 kündbar sei. Ferner verfüge A. über zahlreiche Bankverbindungen in der Schweiz, wobei auf den Bankunterlagen die Meldeadresse in Z. vermerkt sei. Daher gehe die BA davon aus, dass sich der (Haupt-)Wohnsitz von A. in der Schweiz befinde. Bereits aus diesem Grund könne das freie Geleit nicht gewährt werden. Zudem sei das schwei- zerische Strafverfahren gegen den anwaltlich vertretenen A. erst im August

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2020 eröffnet worden und werde bislang einzig gegen ihn geführt. Es handle sich erst um die erste Einvernahme des Beschuldigten und es seien weitere Beweiserhebungen im Gange. Aus diesen Gründen sei nicht ersichtlich, in- wiefern die Gewährung des freien Geleits im aktuellen Verfahrensstadium das Verfahren in einem Sinne fördern würde, dass die Gewährung des freien Geleits vertretbar wäre (act. 1.2 = 3.16).

I. Dagegen liess A. am 15. Januar 2021 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Anträge:

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2021 sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei bezüglich inskünftiger Einvernahmetermine bei der Bundesanwaltschaft in der Schweiz freies Geleit gemäss Art. 204 StPO zu gewähren.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

J. Die Beschwerdekammer lud die BA mit Schreiben vom 19. Januar 2021 ein, dem Gericht bis zum 1. Februar 2021 eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 2).

K. Mit Faxschreiben vom 22. Januar 2021 teilte A. der BA mit, dass er weiterhin in Deutschland verbleiben werde, solange ihm das freie Geleit von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht zugesichert werde und verwies auf das hängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht (act. 3.17). Die BA hielt das Nichterscheinen von A. zur Einvernahme im Pro- tokoll vom 26. Januar 2021 fest (act. 3.18).

L. In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 beantragt die BA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 3). Im Rahmen der Replik vom 15. Februar 2021 hielt A. an seinen in der Be- schwerde gestellten Begehren fest und stellte zudem den Eventualantrag, ihm sei für den neu anzusetzenden Einvernahmetermin freies Geleit i.S.v. Art. 204 StPO zu gewähren (act. 7). Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 nahm die BA zur Replik von A. Stellung. Sie beantragt, auf den Eventualantrag von A. sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen (act. 9). Die Dup- lik der BA wurde A. am 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

- 5 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.2; s.a. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). 1.1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 5. Ja- nuar 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwer- deführers um Gewährung des freien Geleits abgelehnt hat. Die Abweisung des Antrags auf freies Geleit unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (CHATTON/SIEBER, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 204 StPO N. 31 ff.; GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10; KELLER, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2020, Art. 393 N. 15). Somit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht erhoben. 1.2

1.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt das Vorliegen eines rechtlich geschützten In- teresses des Beschwerdeführers in Abrede und macht geltend, dass sich die

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angefochtene Verfügung auf die auf den 26. Januar 2021 angesetzte Einver- nahme bezogen habe. Dieser Termin sei mittlerweile verstrichen, weshalb kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde be- stehe (act. 3, S. 5 f.; act. 9, S. 2). 1.2.2 Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und der Entscheidfällung gegeben, d.h. aktuell und praktisch sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 137 I 296 E. 4.2, Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.235 vom 28. Januar 2020 E. 1.2 m.H.). Ausnahmsweise ist auf eine Beschwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeu- tung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.2; 140 IV 74 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2 m.w.H.). 1.2.3 Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung war zum Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung gegeben. Indes ist das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung am 26. Januar 2021, d.h. im laufenden Beschwerdever- fahren dahingefallen. Nichtsdestotrotz ist auf die vorliegende Beschwerde im Sinne der vorgenannten Ausnahmeregelung (supra E. 1.2.2) einzutreten. Insbesondere wirft die Begründung der hier angefochtenen Verfügung Fra- gen auf, die sich im fraglichen Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer jederzeit wieder stellen könnten, zumal sich das Strafverfahren erst im An- fangsstadium befindet, der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bisher nicht einvernommen wurde und er bereits erklärt hat, auch einer künf- tigen Vorladung der Beschwerdegegnerin ohne Gewährung des freien Ge- leits keine Folge zu leisten (act. 1, S. 2; act. 7, S. 2). Auch künftig von der Beschwerdegegnerin angesetzte Einvernahmetermine, verbunden mit ab- weisendem Antrag auf Gewährung des freien Geleits, könnten daher ver- streichen, bevor die Beschwerdekammer über den abgewiesenen Antrag entscheidet. Bereits im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin den Einvernahmetermin vom 26. Januar 2021, trotz Kenntnis der zeitlich später angesetzten Einreichungsfrist für die Beschwerdeantwort, nicht ver- schoben. Zudem liegt die grundsätzliche Beantwortung der sich stellenden Fragen ohne Weiteres im öffentlichen Interesse. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es daher angezeigt, die Be- schwerde materiell zu behandeln.

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1.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, so kann ihnen die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts gestützt auf Art. 204 Abs. 1 StPO freies Geleit zusichern. Personen, denen freies Geleit zugesichert wurde, können in der Schweiz wegen Handlungen oder Verur- teilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen freiheits- beschränkenden Massnahmen unterworfen werden (Art. 204 Abs. 2 StPO). Das freie Geleit kann an Bedingungen geknüpft werden. In diesem Fall sind die betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass das freie Ge- leit erlischt, wenn sie die daran geknüpften Bedingungen missachten (Art. 204 Abs. 3 StPO).

Als Nutzniesser eines freien Geleits i.S.v. Art. 204 StPO kommen Beschul- digte, Zeugen und/oder Auskunftspersonen in Betracht (BGE 141 IV 390 E. 2.1 S. 392 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2016 vom

12. September 2016 E. 2.2).

Mit dem freien Geleit soll dem Bedürfnis, Personen aus dem Ausland in der Schweiz einvernehmen zu können, Rechnung getragen werden. Mit diesem Rechtsinstitut, das der Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 StPO) und der Wahrheitserforschung (Art. 6 StPO) dienen kann, können allenfalls Aussa- gen von Personen erlangt werden, deren Erscheinen sonst nicht bewerkstel- ligt werden kann (vgl. vgl. WEDER, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2020, Art. 204 N. 3).

2.2 Hat die einzuvernehmende Person ihren Aufenthaltsort im Ausland so kann ihr gemäss Art. 204 Abs. 1 StPO freies Geleit zugesichert werden. Die Ge- währung des freien Geleits ist demnach nicht zwingend, sondern steht im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft oder der Verfahrensleitung des Ge- richts. Ein Anspruch auf Erteilung des freien Geleits besteht nicht. Die zu- ständige Behörde kann beispielsweise auf die Einvernahme einer Person vorläufig oder definitiv verzichten, oder diese rechtshilfeweise durchführen lassen oder auch eine Festnahme der einzuvernehmenden Person als nötig und innerhalb ihres zeitlichen Bedarfs durchführbar erachten bzw. auf die baldige Ergreifung einer zur Verhaftung ausgeschriebenen Person ver- trauen.

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2.3 Somit liegt es im Vorverfahren im Ermessen der Staatsanwaltschaft über An- träge auf freies Geleit zu entscheiden. Die Führung einer Untersuchung ob- liegt der Strafverfolgungsbehörde, die den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären sowie hierfür den Einsatz der Mittel und Mög- lichkeiten zu beurteilen hat. Dementsprechend legt die Strafverfolgungsbe- hörde das Vorgehen fest und es ist ihr Freiraum für sog. taktisches Ermessen einzuräumen. Aus diesem Grund überprüfen die Beschwerdeinstanzen Er- messensentscheide grundsätzlich mit gewisser Zurückhaltung (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2014, Art. 393 StPO N. 17). Die verfügende Behörde hat indessen ihr Ermessen in sorgfältiger Abwägung vorzunehmen.

Bei der Ausübung von Ermessen durch Behörden unterscheiden das Bun- desgericht und die herrschende Lehre zwischen verschiedenen Ermessens- fehlern, namentlich zwischen Unangemessenheit, Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 430). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt und die Verfas- sungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverlet- zung liegt bei Unangemessenheit nicht vor (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 431 mit Verweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f.). Demgegenüber stellen der Missbrauch, die Unter- sowie Überschreitung des Ermessens Rechtsverletzungen und qualifizierte Ermessensfehler dar, die zur Aufhe- bung des Entscheids führen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, 2011, Rz. 340, 344; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 434 und 437). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Be- hörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Er- wägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glau- ben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Ermessens- überschreitung liegt hingegen dort vor, wo die Behörde Ermessen walten lässt, obschon ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zu- lässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entschei- dende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz be- rechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensaus- übung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; 116 V 307 E. 2 S. 310; Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2).

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3.

3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Gewährung des freien Geleits zusammengefasst mit der Angabe, dass er sich seit dem 17. Dezem- ber 2020 in Deutschland, seinem Heimatland, aufhalte. Ohne die Gewäh- rung des freien Geleits werde er den Vorladungen der Beschwerdegegnerin keine Folge leisten, weil er seine Festnahme und damit den Verlust seines Einkommens befürchte, so dass er nicht mehr in der Lage wäre, seine Ehe- frau und seine vier Kinder finanziell zu unterstützen sowie mit der Privatklä- gerschaft einen Vergleich bezüglich gegenseitiger Forderungen zu schlies- sen. Ferner gibt er an, seit 2007 auch über einen Wohnort in Luxembourg zu verfügen, wo er auch eine Erwerbstätigkeit habe und hauptsteuerpflichtig sei. Bei der Familie in der Schweiz habe er sich grundsätzlich am Wochen- ende aufgehalten (act. 1, S. 4 ff.; act. 7, S. 5 ff.).

3.2

3.2.1 Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 begründete die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Antrags auf Gewährung des freien Geleits in erster Linie da- mit, dass der Beschwerdeführer seinen (Haupt-)Wohnsitz in der Schweiz habe (act. 1.2). Voraussetzung für die Gewährung des freien Geleits gemäss Art. 204 StPO ist, dass sich die vorzuladenden Personen im Ausland befin- den («se trouvent à l‘étranger»; «si trovano all‘estero», s. auch supra E. 2.1). Massgebend ist daher der Aufenthaltsort der vorzuladenden Personen und nicht deren Melde- oder Wohnort. Stimmt der Wohnort nicht mit dem ständi- gen Aufenthaltsort überein und befindet sich letzterer im Ausland, ist der Mel- deort für die Gewährung des freien Geleits nicht entscheidend. Die gegen- teilige Feststellung in der Verfügung vom 5. Januar 2021 geht somit fehl, die darauf gestützte Begründung ist sachfremd.

3.2.2 Weiter hält die angefochtene Verfügung zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer über eine C Niederlassungsbewilligung verfüge, eine bis zum 30. September 2023 unkündbare Mietwohnung in Z. gemietet habe und in der Schweiz über Bankverbindungen verfüge (act. 1.2). Diese Argumente (wie auch jenes des schweizerischen Wohnsitzes) bringt die Beschwerde- gegnerin indessen nicht vor, um den ausländischen Aufenthaltsort in Abrede zu stellen. Ein solcher wird in der Verfügung vom 5. Januar 2021 grundsätz- lich nicht in Zweifel gezogen. Auch die in der Verfügung vom 5. Januar 2021 festgehaltene Information, wonach der Beschwerdeführer über einen weite- ren Wohnort in Luxembourg verfüge, stellt dessen ausländischen Aufent- haltsort nicht in Frage. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Umstände herangezogen wurden, um den Antrag auf freies Geleit abzuwei- sen.

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3.2.3 Mit Beschwerdeduplik macht die Beschwerdegegnerin geltend, aus der Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2021 gehe hervor, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Schweiz be- finde, da darauf eine Adresse in Y. (welche mit der Adresse einer Liegen- schaft der Ehefrau des Beschwerdeführers übereinstimme) vermerkt sei. Dass sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember 2020 in Deutsch- land aufhalte, werde bestritten (act. 9, S. 2).

Dass eine Liegenschaft in Y. im Grundbuch auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers eingetragen ist, ist unbestritten. Die Gewährung des freien Geleits setzt nicht voraus, dass der Gesuchsteller im Rahmen eines im Ausland erstellten Attest eine ausländische Anschrift verwendet. Selbst die Beschwerdegegnerin scheint nicht anzunehmen, dass sich der ständige aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Y. befindet. Wäre dem so, könnte sie bei unentschuldigter Missachtung einer Vorladung eine polizeili- che Vorführung in Erwägung ziehen oder allenfalls, sofern eine entspre- chende Ausschreibung vorliegen sollte, die Verhaftung des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz veranlassen. Vielmehr stellt die Beschwerdegegnerin die Hypothese auf, der Beschwerdeführer habe der behandelnden Ärztin in Deutschland die fragliche Anschrift in der Vergangenheit angegeben. Mög- licherwiese, will die Beschwerdegegnerin ausdrücken, dass die Y.-Adresse veraltet oder nicht der aktuellen Meldeadresse (Z.) entspreche. Die konkrete Relevanz bei der Beurteilung des freien Geleits ist dabei nicht ersichtlich.

3.2.4 Die angefochtene Verfügung argumentiert sodann, dass das freie Geleit pri- mär für Auskunftspersonen und Zeugen vorgesehen und bei beschuldigten Personen im Einzelfall zu prüfen sei, ob die Gewährung des freien Geleits sinnvoll und vertretbar sei (act. 1.2).

Gemäss Schmid/Jositsch stehen beim freien Geleit Zeugen und Auskunfts- personen im Vordergrund. Inwieweit das freie Geleit bei beschuldigten Per- sonen sinnvoll und vertretbar sei, müsse im Einzelfall geprüft werden, vorab in Bezug auf die Förderung des Verfahrens (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 204 StPO N. 2; so auch schon SCHMID, Pra- xiskommentar, 2009, Art. 204 StPO N.2). Eine Differenzierung zwischen be- schuldigten Personen und weiteren einzuvernehmenden Personen nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor (supra E. 2.1). Konkret mit der Lehrmeinung von Schmid/Jositsch auseinandergesetzt haben sich Chat- ton/Sieber; sie lehnen die Differenzierung insofern ab, als dass sie eine po- tentielle Gefahr von systematischen Abweisen von Gesuchen von beschul- digten Personen zur Folge haben könnte (vgl. CHATTON/SIEBER, a.a.O.,

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Art. 204 StPO N. 17 ff.). Im Zusammenhang mit dem freien Geleit knüpft auch die Strafprozessordnung keine Bedingungen an die Stellung der vorzu- ladenden Person. Das freie Geleit kann jeder vorzuladenden Person, die sich im Ausland befindet, gleichermassen gewährt werden, auch der beschuldig- ten Person. Eine Differenzierung ist auch im Rahmen der internationalen Rechtshilfe nicht vorgesehen (vgl. Art. 12 Ziff. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EUeR; SR 0.351.1], der Zeugen, Sachverständigen und der beschuldigten Person das freie Geleit im gleichen Umfang garantiert). Die Beurteilung der Zweckmässigkeit und der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall, ist viel- mehr Bestandteil des Ermessens, welches Staatsanwaltschaft oder gericht- liche Verfahrensleitung bei der Entscheidfindung auszuüben haben und zwar unabhängig davon, ob die Gewährung des freien Geleits in Bezug auf eine beschuldigte Person, einen Zeugen oder eine Auskunftsperson geprüft wird. Die beschuldigte Person ist daher nicht schlechter gestellt als andere Ver- fahrensbeteiligten bei denen sich die Frage stellt, ob die Gewährung des freien Geleits angezeigt wäre.

Die Verfahrensstellung der vorzuladenden Person hat folglich, als solche und für sich alleine genommen, keine Relevanz im Zusammenhang mit der Prü- fung des freien Geleits. Eine grundsätzliche Schlechterstellung von beschul- digten Personen wäre willkürlich.

Mit dem Kriterium der Verfahrensförderung setzt sich die Verfügung vom

5. Januar 2021 in einem separaten Begründungpunkt auseinander, darauf wird im Folgenden (s. E. 3.2.5) eingegangen.

3.2.5 Die Beschwerdegegnerin erwog in der fraglichen Verfügung im Weiteren, dass das Strafverfahren Ende August 2020 eröffnet und einzig gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Die vorgesehene Einvernahme wäre die erste Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei weitere Beweiserhebun- gen im Gange seien. Sodann gehe aus eingereichten Unterlagen hervor, dass gegen den Beschwerdeführer auch in Luxembourg eine Strafuntersu- chung geführt werde. Ferner sei der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Somit sei derzeit, auch unter Annahme des Aufenthalts im Ausland, nicht ersichtlich, inwiefern das freie Geleit das Verfahren so fördern würde, dass dessen Gewährung vertretbar wäre.

Eine beschuldigte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Sie ist über die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens gegen sie bilden, zu informieren und ihr ist Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (Art. 143 Abs. 1, Art. 157 Abs. 2 und Art. 158 Abs. 1 StPO). Im

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Strafverfahren ist die Einvernahme der beschuldigten Person ein gewichti- ges Beweismittel, das meist in einem frühen Verfahrensstadium abgenom- men wird. Die Einvernahme der beschuldigten Person dient nicht nur der Verfahrensförderung, sondern ist für die Strafuntersuchung grundsätzlich unabdingbar. Insofern ist deren Durchführung von entscheidender Bedeu- tung. Die anwaltliche Vertretung der beschuldigten Person macht die Not- wendigkeit deren Einvernahme nicht wett.

Inwiefern die weiteren aufgerührten Umstände (Eröffnung der Strafuntersu- chung, einzige beschuldigte Person, erste Einvernahme, Beweiserhebun- gen, Strafuntersuchung in Luxembourg) auf die Entscheidfindung hingewirkt haben, d.h. wie genau sich jene Umstände auf das (beantragte) freie Geleit auswirken und eine massgebende Förderung der Untersuchung hemmen, ist aus der Verfügung nicht zu entnehmen. Insofern sind die entsprechenden Angaben konnexlos.

Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich in seinem Heimatland aufhal- ten, so ist seine Auslieferung an die Schweiz ohne seine Zustimmung aus- geschlossen (vgl. Art. 6 Ziff. lit. a des Europäischen Auslieferungsüberein- kommens vom 13. Dezember 1957 [EAUe; SR 0.353.1]). Damit würde die Gewährung des freien Geleits die Wahrscheinlichkeit wesentlich erhöhen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegeg- nerin in der Schweiz stattfinden könnte. Dies wäre für die Wahrheitsfindung förderlich und könnte den Abschluss der Untersuchung beschleunigen. Das Argument der Beschwerdegegnerin, das freie Geleit – welches die beschul- digte Person veranlassen könnte, den Einvernahmetermin wahrzunehmen – würde das Verfahren nicht rechtsgenügend fördern, ist daher nicht nachvoll- ziehbar.

3.3 Das Gesagte ergibt, dass die Verfügung vom 5. Januar 2021 sich auf Krite- rien stützt, die keinen oder keinen adäquaten Konnex zur fraglichen Norm aufweisen, die Begründung daher sachfremd ist und die Verfügung demzu- folge ermessensmissbräuchlich ergangen ist. Ferner weist die darin enthal- tene Formulierung «dass […] die Bundesanwaltschaft aufgrund der hiervor dargelegten Umstände davon ausgeht, dass sich der (Haupt-)Wohnsitz des Beschuldigten nach wie vor in der Schweiz – ungeachtet seinem möglichen derzeitigen Aufenthaltsort in Deutschland – und nicht Ausland befindet; in- folge dessen, das freie Geleit bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht ge- währt werden kann […]» darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin fälschli- cherweise annimmt, das Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz sei eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung des freien Geleites. Damit setzt sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Ermessensentscheid Grenzen,

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die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Insofern ist auch eine Ermessensun- terschreitung gegeben.

3.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich von un- sachlichen Erwägungen hat leiten lassen und die Verfügung vom 5. Januar 2021 wegen Ermessensmissbrauchs und Ermessensunterschreitung rechts- widrig ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

4. Ein Anspruch auf freies Geleit besteht nicht. Es liegt im Ermessen der Staats- anwaltschaft im Vorverfahren abzuwägen, ob das Interesse, die beschul- digte Person zeitnah und auf freiem Fuss, allenfalls unter Auferlegung von Bedingungen (Art. 204 Abs. 3 StPO), einzuvernehmen, höher zu gewichten ist, als eine allfällige alternative Weiterführung der Untersuchung (z.B. Ver- haftung, Rechtshilfe, Strafübernahmebegehren usw.). Die Beschwer- deinstanz ist nicht zuständig für die Beurteilung der Gewährung des freien Geleits im Vorverfahren und hat der Beschwerdegegnerin auch nicht vorzu- schreiben, das freie Geleit zuzusichern oder zu verweigern. Insofern ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für inskünftige oder für den neu an- zusetzenden Einvernahmetermin freies Geleit im Sinne von Art. 204 StPO zu gewähren, nicht einzutreten.

5.

5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da der Beschwerdeführer zu rund ¾ obsiegt hat, sind ihm ¼ der Gerichtskosten, mithin Fr. 500.--, auf- zuerlegen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer für den ihm für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwand eine Ent- schädigung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat seine Entschädigungsforderung nicht konkret be- ziffert; eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist die reduzierte Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Ja- nuar 2021 wegen Ermessensmissbrauchs und Ermessensunterschreitung rechtswidrig ist. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer wird die Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 500.-- aufer- legt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

Bellinzona, 8. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.