opencaselaw.ch

SK.2019.39

Bundesstrafgericht · 2019-11-26 · Deutsch CH

Mehrfache falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB)

Sachverhalt

unbestritten und aktenmässig sowie gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten erstellt ist. 2.4.2 Beweiswürdigung in subjektiver Hinsicht Die Beschuldigte wurde diverse Male sowohl im In- als auch im Ausland von den Strafbehörden auf ihre Wahrheitspflicht bzw. auf die Strafbarkeit falscher An- schuldigung hingewiesen (BA act. 12.1.3 f., -34, -175, -194, -231, -273, -324, -379, -438, -529, -546, -571 [SV.15.1211]; 13.0.2 Z. 28; 18.1.90, -215; 10.1.16 [SV.15.1211]). Die Beschuldigte räumte ein, gewusst zu haben, dass ihre An- schuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen (vgl. vorne E. 2.3.10.4). Obwohl

- 17 - sie wusste, dass eine Falschanschuldigung strafbar ist, bezichtigte die Beschul- digte B., C., E. und F. vor den Strafverfolgungsbehörden und B. zusätzlich auch vor der M. schwerer Straftaten. Sie wusste, dass die von ihr beanzeigten Hand- lungen schwere Delikte darstellen. Durch die von ihr beanzeigten Handlungen bezweckte sie, gegen B. und C. eine Strafverfolgung herbeizuführen bzw. in Be- zug auf E. und F. fand sie sich zumindest damit ab, dass diese aufgrund ihrer Darstellungen strafrechtlich verfolgt werden könnten (vgl. vorne E. 2.3.10.3 f.). 2.5 Rechtliche Würdigung 2.5.1

2.5.1.1 Die Beschuldigte bezichtigte gegenüber der M. B. wahrheitswidrig u.a. der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der Geldwäscherei und somit der Begehung von Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 260ter, Art. 182, Art. 195, Art. 305bis StGB). Die Fachstelle Menschenhandel/Menschenschmuggel des fedpol wurde von der M. am

20. Juli 2015 davon in Kenntnis gesetzt (vgl. vorne E. 2.4.1.1). Die Beschuldigte musste mit dieser Weiterleitung rechnen, da sie gegenüber der M. angegeben hatte, eine Anzeige erstatten zu wollen und der M. am 12. Juni 2015 eine Gene- ralvollmacht ausstellte (BA act. 10.1.7 [SV.15.1211]). Der objektive Tatbestand einer falschen Anschuldigung von B. war damit am 20. Juli 2015 vollendet. In den nachfolgenden dreizehn Einvernahmen vor der Stadtpolizei Zürich und der BKP, welche im Zeitraum vom 18. August bis zum 4. Dezember 2015 durch- geführt wurden, bezichtigte die Beschuldigte B. erneut und zudem auch C., E. und F. wahrheitswidrig u.a. der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, des Mordes, der Vergewaltigung und der Geld- wäscherei und somit der Begehung von Verbrechen bzw. der Mittäterschaft und der Gehilfenschaft dazu (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 260ter, Art. 182, Art. 112, Art. 195, Art. 190, Art. 305bis StGB; vgl. vorne E. 2.4.1.1). Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. 2.5.1.2 In subjektiver Hinsicht bestehen am direkten Vorsatz der Beschuldigten keine Zweifel. Da die Beschuldigte einräumte, dass sie gegen B. und C. eine Strafver- folgung herbeiführen wollte, handelte sie in direkter Absicht. Bezüglich E. und F. nahm sie in Kauf, dass gegen diese eine Strafuntersuchung eröffnet werden könnte. Mithin liegt in Bezug auf diese beiden Eventualabsicht vor (vgl. vorne E. 2.4.2).

- 18 - 2.5.1.3 Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der direkten Falschanschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Eine Prüfung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erübrigt sich somit (vgl. vorne E. 2.2.3). 2.5.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 2.5.3 In erster Linie bezichtigte die Beschuldigte B. schwerer Verbrechen. Zusätzlich bezichtigte sie auch C., F. und E. der Mittäterschaft bzw. der Gehilfenschaft dazu (vgl. vorne E. 2.5.1). Da die Beschuldigte somit wider besseres Wissen mehrere nichtschuldige Personen der Verbrechensbegehung bezichtigte, ist von mehrfa- cher Tatbegehung auszugehen. 2.5.4 Im Ergebnis ist die Beschuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juli 2015 sowie im Rahmen von dreizehn Einvernahmen im Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum

4. Dezember 2015, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Für die Strafzumessung ist vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen. (vgl. vorne E. 1.3). 3.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und

- 19 - abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemes- sung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6, S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 3.1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.1). Diese konkrete Methode ist nicht in jedem Fall adäquat. Die Einsatzstrafe kann in Ausnahmefällen gesamthaft für einen Deliktskomplex ge- bildet werden, wenn das deliktische Verhalten zeitlich, sachlich und situativ eine Einheit bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.1) oder wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander unterscheiden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.1). Ebenso ist eine Gesamtbetrachtungsweise zulässig, wenn die Delikte zeitlich und sach- lich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen lassen. Eine bundesrechtliche Pflicht zur Gesamtbetrach- tungsweise besteht nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.5.2).

- 20 - 3.2 Strafrahmen 3.2.1 Die Strafandrohung für eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der or- dentliche Strafrahmen reicht somit von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe. Die Beschuldigte ist der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden (vgl. vorne E. 2.5.4). Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. Die ordentliche Obergrenze des Strafrahmens ist mit den angedrohten 20 Jahren Freiheitsstrafe bereits er- reicht (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 und Art. 308 Abs. 1 StGB liegen keine vor. Zu prüfen ist nachfolgend der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit. 3.2.2 Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) 3.2.2.1 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist dies bei der Strafzumes- sung mildernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 3.2.2.2 Obwohl Art. 19 StGB (anders als die Vorgängerregelungen [Art. 10 und 11 aStGB]) darauf verzichtet, Gründe zu benennen, die zur Schuldunfähig- keit bzw. verminderten Schuldfähigkeit führen, ist unstreitig, dass die Beeinträch- tigung der Schuldfähigkeit ihre Ursache namentlich in einer psychischen Störung haben kann. Eine psychische Störung führt allerdings nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit, sondern nur dann, wenn sie tatsächlich im konkreten Fall die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat (Einsichtsfähigkeit) oder – wo diese Fähigkeit (noch) vorhanden war – die Fähig- keit, das eigene Verhalten an dieser Einsicht auszurichten (Steuerungsfähigkeit), aufhebt bzw. herabsetzt (zum Ganzen BOMMER/DITTMANN, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N. 6 ff.; STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N. 15 und 22; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 274 f.). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB). Die Aufgabe eines Gutachters ist es, eine aktuelle klinische Diagnose zu erstellen und zu begründen. Dabei ist auf ein internationales Klassifikationssystem (ICD [internationale statistische Klassifika- tion der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme; von der Weltge- sundheitsorganisation herausgegeben und weltweit anerkannt] oder DSM [diag-

- 21 - nostisches und statistisches Handbuch psychischer Störungen; Klassifikations- system der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung]) abzustellen. Im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit ist die rückgeschlossene Diagnose für den Tatzeitpunkt unter Bezugnahme auf die psychiatrischen Klassifikationssys- teme zu begründen. Es ist zu prüfen, ob die Störung auf die psychosoziale Kompetenz und das rechtsrelevante Handlungsvermögen im Tatzeitpunkt eine Wirkung zeitigte. Zu beurteilen ist, wie sich die Störung von erheblicher Schwere auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkte (BGE 140 IV 49 E. 2.4.1 m.w.H.). Das Gericht ist nicht an die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es würdigt das Gutachten, wie jedes andere Beweismittel, grundsätzlich frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; 128 I 81 E. 2, je m.w.H.). Hierzu gehört der ärztliche Befund über eine allfällig bestehende psychische Störung, während es demge- genüber eine Rechtsfrage ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit infolge der vom Gutachter festgestellten Abnormität im Sinne von Art. 19 StGB beeinträchtigt ist (vgl. BGE 113 IV 1 E. 3; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 279; in diesem Sinne auch BOMMER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 20 StGB N. 34 m.w.H.). 3.2.2.3 Im psychiatrischen Fachgutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Bern vom 26. November 2015 gelangen die sachverständigen Experten aufgrund des Ausmasses der Lügen der Beschuldigten zum Schluss, dass die Beschuldigte an krankhaftem Lügen (sog. Pseudologia Phantastica) bzw. einer Mythomanie leidet (BA act. 11.0.8 ff. [SV.15.1211]). 3.2.2.4 Nachdem sich die Beschuldigte schliesslich geständig zeigte und eingestand, gelogen zu haben, gab die BA eine psychiatrische Begutachtung der Beschul- digten in Auftrag, um das Vorliegen einer psychischen Störung und die Schuld- fähigkeit abklären zu lassen (BA act. 11.0.1 ff.). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Bern, vom 7. April 2016 führt Dr. G. zum psychischen Gesundheitszustand und der Schuldfähigkeit der Beschuldigten zusammengefasst Folgendes aus (BA act. 11.0.10 ff., -51 ff.): Im Tatzeitraum lag bei der Beschuldigten sehr wahrscheinlich keine schwere organische oder psychische Störung im engeren Sinne und auch keine Intelli- genzminderung vor. Im Tatzeitraum lag bei der Beschuldigten sehr wahrschein- lich ein Benzodiazepinmissbrauch (ICD-10 F13.1), gegebenenfalls auch eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) sowie ein Alkoholmissbrauch (ICD-

- 22 - 10 F10.1) vor. Es ist im Tatzeitraum vom Vorliegen emotional instabiler und dissozialer Persönlichkeitszüge auszugehen, die gegebenenfalls (jedoch nicht sicher feststellbar) den Schweregrad einer kombinierten Persönlichkeitsstörung erreichten. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Tuns war aufgrund der festgestellten Störungen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Wird davon ausgegangen, dass das Tatverhalten der Beschuldigten allein kriminell motiviert war, das heisst aus- schliesslich zur Erreichung eines externen Gewinns (und nicht eines primären, internen Krankheitsgewinns) eingesetzt wurde, kann auch keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Suchtproblematik und der Persönlichkeits- merkmale abgeleitet werden. Wird hingegen davon ausgegangen, dass bei der Beschuldigten eine stärker ausgeprägte Persönlichkeitspathologie vorliegt und in diesem Zusammenhang das Lügen, neben externen Zielen, auch innerseelische Motive befriedigt, wie zum Beispiel ein fragiles Selbst zu stabilisieren und Menschen zu haben, die sich um sie kümmern, ist von einer leichten Minderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. 3.2.2.5 Das Gericht konnte sich aufgrund des Abwesenheitsverfahrens von der Beschul- digten keinen persönlichen Eindruck verschaffen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. G. berücksichtigt – im Gegensatz zum psychiatrischen Fach- gutachten vom 26. November 2015 – das Geständnis der Beschuldigten (BA act. 11.0.10 ff., -14 f.). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Beschuldig- ten ist daher auf das Gutachten von Dr. G. abzustellen, welches sich eingehend mit der psychischen Verfassung der Beschuldigten auseinandersetzt. 3.2.2.6 Im Zusammenhang mit der Frage einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit ist Folgendes zu berücksichtigen: Gutachterlich werden der Beschuldigten im Min- desten emotional instabile und dissoziale Persönlichkeitszüge attestiert. Dr. G. betont allerdings, es sei durchaus möglich, dass die Pathologie das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreiche und in dem Fall als kombinierte Persönlich- keitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen klassifiziert werden kann. Die Gutachterin hebt hervor, dass für eine klare Diag- nose Fremdinformationen von wichtigen Bezugspersonen zentral wären (BA act. 11.0.45, -52). In Bezug auf das Lügenverhalten der Beschuldigten führt Dr. G. aus, dass dieses – neben der betrügerischen Absicht – auch Ansätze ei- nes pathologischen Lügens enthaltet, wobei es sich beim pathologischen Lügen (sog. Pseudologia Phantastica) um keine Diagnose, sondern um ein Symptom handelt, das in Zusammenhang mit einer Störung stehen könnte (BA act. 11.0.47). Die Gutachterin weist daraufhin, dass sich bei der Beschuldig- ten das Ausmass der Persönlichkeitspathologie nicht sicher feststellen lässt.

- 23 - Infolgedessen stellt sie in ihrem Gutachten die nachfolgenden zwei Hypothesen auf (BA act. 11.0.50 f.; siehe auch vorne E. 3.2.2.4): Unter der Annahme, dass das Tatverhalten der Beschuldigten einzig kriminell motiviert war, ergibt sich keine verminderte Steuerungsfähigkeit (nachfolgend: Hypothese 1). Wird hingegen angenommen, die Beschuldigte leide unter einer stärker ausgeprägten Persönlichkeitspathologie, war ihre Steuerungsfähigkeit leicht gemindert (nachfolgend: Hypothese 2). Die Gutachterin weist schliesslich explizit darauf hin, dass aufgrund der begrenz- ten Informationen und Erkenntnisse aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht sicher entschieden werden könne, welche der genannten Hypothesen als am ehesten zutreffend zu beurteilen sind. Sie betont allerdings, dass einige Argu- mente tendenziell eher für die letztgenannte Hypothese (Hypothese 2) sprechen. 3.2.2.7 Das Gericht folgt aus den nachfolgenden Erwägungen der Hypothese 2 von Dr. G.: Auffallend am Verhalten der Beschuldigten ist zunächst die breite Ausgestaltung ihrer falschen Anschuldigungen sowie das wiederholte Vorbringen derselben in verschiedenen Ländern ohne erkennbaren Erfolg. Die Beschuldigte gab als Motiv für ihre Lügen wiederholt an, sie hätte sich eine Aufenthaltsbewilligung, ein Haus und eine Arbeit gewünscht sowie einen Ausweg aus der Prostitution gesucht (BA act. 6.1.7; 11.0.46). Dr. G. hebt diesbezüglich im Gutachten zu Recht hervor, dass das Tatvorgehen der Beschuldigten nur bedingt geeignet war, diese Ziele zu erreichen: Zwar könne das Lügen eine Chance bieten, während den Ermittlungen, gegebenenfalls auch bis zum Pro- zess, im Land zu bleiben, ein dauerhafter Aufenthaltsstatus könne so allerdings nicht erworben werden. Ebenso bestünde die Möglichkeit, durch ihr Tatvorgehen finanziell vom Staat unterstützt zu werden, wobei es sich hierbei üblicherweise nicht um grössere Summen handeln würde. Dr. G. erwähnt, dass die Beschul- digte selbst angegeben habe, ca. Fr. 900.-- pro Monat zu erhalten, dieses Geld benötige sie jedoch für ihren Lebensunterhalt (BA act. 11.0.46). Gemäss Dr. G. lässt sich bei der Beschuldigten ein inneres Motiv für die Tatbe- gehung am ehesten psychologisch aus der lebenslangen Erfahrung erklären, kein reales, akzeptables Selbst, keine sorgende Bezugsperson und kein sicherer Ort zu haben (BA act. 11.0.48). Aus den Akten sind keine Bezugspersonen der Beschuldigten bekannt. Vielmehr geht auch das Gericht – wie Dr. G. (BA act. 11.0.38) – davon aus, dass die Beschuldigte ein einsames Leben führte (vgl. hinten E. 3.5.1). Um Menschen zu haben, die sich um sie kümmern, und um

- 24 - sich interessant zu machen, wendete sich die Beschuldigte mit ihren fantasievol- len Geschichten an karitative Institutionen und Strafbehörden, von denen sie ein offenes Ohr erwarten konnte. Ein inneres Motiv ist in Berücksichtigung ihres Vorlebens, ihrer persönlichen Verhältnisse und der Tatbegehung somit plausibel. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte selber ein psychologisches Motiv für die Tatbegehung bestreitet, denn gemäss Dr. G. sind mögliche psycho- logische Motive für die betroffene Person selbst nicht immer erkennbar (BA act. 11.0.48). 3.2.2.8 In Erwägung der vorstehend aufgeführten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass das Lügenverhalten der Beschuldigten nicht allein durch externe Anreize erklärt werden kann, sondern ihr Verhalten auch einem inneren Motiv folgte. In diesem Sinne ist von Dr. G.s Hypothese 2 auszugehen, wonach die Beschuldigte unter einer ausgeprägten Persönlichkeitspathologie leidet und aufgrund dessen (und eventuell aufgrund eines Medikamenten- und Alkohol- missbrauchs) ihre Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt vermindert war. Der kausale Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitspathologie und den Straf- taten ist nachgewiesen. Infolgedessen geht das Gericht in rechtlicher Hinsicht von einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung aus. 3.2.3 Aufgrund des Vorliegens einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist der Strafrahmen gemäss Art. 48a StGB nach unten erweitert und das Gericht ist nicht an die angedrohte Strafart gebunden. Es ist daher vorliegend von einem erweiterten Strafrahmen von Busse bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3 Die mehrfachen falschen Anschuldigungen sind zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen lassen. Es kann daher keine eigentliche Asperation im Sinne von Art. 49 StGB erfolgen. Vielmehr drängt sich eine Gesamtwürdigung auf (vgl. vorne E. 3.1.3). 3.4 Tatkomponenten 3.4.1 In objektiver Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte bezichtigte vier nichtschuldige Personen zahlreicher besonders schwerer Verbrechen wie bspw. der Vergewaltigung und des Mordes (vgl. vorne E. 2.5.1), mithin Straftaten, welche mit bis zu zehn Jahren bzw. mit lebenslängli- cher Freiheitsstrafe bestraft werden (vgl. Art. 190 Abs. 1 und Art. 112 StGB). Besonders verwerflich ist zudem, dass die Beschuldigte durch ihre Darstellungen Personen, welche sich gerade für Opfer von Menschenhandel und sexueller Aus- beutung einsetzen, des solcher Straftaten beschuldigte. Die Anschuldigungen der Beschuldigten waren geeignet, den Ruf der beanzeigten Personen erheblich

- 25 - zu schädigen. Kenntnis von den Anschuldigungen erhielten jedoch bis auf die Strafbehörden, welche einer Geheimhaltungspflicht unterstehen (Art. 73 StPO), bloss die M., welcher das von C. geleitete Hilfsprojekt «D.» und B. bestens bekannt war (BA act. 10.1.15 f. [SV.15.1211]). Mithin wurde B. und indirekt auch C. Ruf zumindest gegenüber der M. geschädigt und die Legitimität des mit B. zusammenarbeitenden wohltätigen Vereins «Projekt D.» in Frage gestellt. Das Vorgehen der Beschuldigten erscheint insgesamt als niederträchtig. Das von der Beschuldigten initiierte Strafverfahren gegen B., C. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Begehung schwer Verbrechen dauerte insge- samt beinahe zwei Jahre (d.h. vom 18. September 2015 bis zum 22. Juni 2017; vgl. vorne lit. A und G). B. und C. erhielten davon und von den geheimen Über- wachungsmassnahmen erst kurz vor Verfahrenseinstellung Kenntnis, wobei die BA ihnen gleichzeitig mitteilte, dass das Verfahren gegen sie demnächst einge- stellt würde (BA act. 16.1.1 ff. [SV.15.1211]; 16.2.1 f. [SV.15.1211]). Mithin ist da- von auszugehen, dass das gegen sie geführte Untersuchungsverfahren für sie wenig belastend und einschneidend war. Gleiches gilt für F., welcher bloss durch geheime Überwachungsmassnahmen betroffen war, und E. (BA act. 15.2.1 f. [SV.15.1211]). Insgesamt wurden die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht belasteten Personen erheblich gefährdet, jedoch effektiv nicht sehr schwer beeinträchtigt. 3.4.1.1 Die falschen Darstellungen der Beschuldigten verursachten bei den Strafverfol- gungsbehörden einen erheblichen Untersuchungsaufwand. Insbesondere die ausführlichen Einvernahmen der Beschuldigten zu den von ihr beanzeigten Ereignissen, die geheimen Überwachungsmassnahmen, die technischen Abklä- rungen im Zusammenhang mit den falsifizierten E-Mails, das Zeugenschutzpro- gramm und die Suche nach angeblichen Tatorten führten zu einem beträchtli- chen unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. 3.4.1.2 Die mehrfache Tatbegehung (vgl. vorne E. 2.5.3) fällt straferhöhend ins Gewicht. 3.4.1.3 Ebenfalls zu Ungunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist ihre nicht uner- hebliche kriminelle Energie. Die Beschuldigte schilderte jeweils ihre wahrheits- widrigen Geschichten detailliert und in stundenlangen Einvernahmen. Dabei nützte sie ihre angebliche Opferrolle aus, simulierte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben und erreichte es, während knapp fünf Monaten – vom 23. Okto- ber 2015 bis 1. März 2016 – unter Zeugenschutz zu stehen, der ihr gewisse Annehmlichkeiten bot wie Hotelaufenthalt, Aufenthaltsgenehmigung etc. (vgl. vorne lit. B und E). Die Beschuldigte verübte ihre deliktische Tätigkeit über einen Zeitraum von mehreren Monaten (20. Juli 2015 bzw. 18. August 2015 bis

- 26 - zum 4. Dezember 2015; vgl. vorne E. 2.5.4). Ihr komplex ausgestaltetes Lügen- gebäude bzw. ihren vorgegebenen Opferstatus untermauerte sie geschickt mit eigens falsifizierten E-Mail/Skype-Nachrichten, Notizen, Fotos, Selbstverletzun- gen etc. (vgl. vorne E. 2.4.1.4). In zeitlicher und materieller Hinsicht betrieb die Beschuldigte somit einen erheblichen Aufwand. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen: 3.4.2.1 Die Beschuldigte handelte in Bezug auf B. und C. – gemäss ihren eigenen Aussagen – mit direktem Vorsatz bzw. in Bezug auf E. und F. mit Eventualvorsatz (vgl. vorne E. 2.5.1.2). 3.4.2.2 Die Beschuldigte anerkannte, sich durch die Falschaussagen ein Aufenthalts- recht und eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhofft zu haben (BA act. 6.1.7). Ihr Verhalten zielte somit darauf ab, sich einen externen Vorteil zu verschaffen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschuldigte allenfalls einen Ausweg aus der Prostitution suchte, lässt dies ihr Tatverhalten nicht einfühlbar erscheinen. Die Beschuldigte handelte in erster Line aus egoistischen Motiven. Dies ist allerdings nicht als krass egoistisch zu qualifizieren, da das Lügenverhal- ten auch auf psychologische Ursachen zurückzuführen ist (vgl. vorne E. 3.2.2.8). 3.4.3 Sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden wiegt nach dem Dargelegten nicht mehr leicht. 3.4.4

3.4.4.1 Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähig- keit begangene Tat gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Es geht somit nach neuer Rechtsprechung nicht (mehr) um die Herabsetzung der Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Eine rein mathematische Reduk- tion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist systemwidrig (BGE 136 IV 55 E. 5.5, S. 62). Im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung hat der Richter in einem ersten Schritt darzutun, wie gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus erge- bende hypothetische Strafe) wäre, wenn keine Verminderung vorläge. In einem zweiten Schritt ist zu begründen, wie sich die Verminderung auf die Verschul- denseinschätzung auswirkt und welches die daraus resultierende angemessene (hypothetische) Strafe ist. Diese Strafe ist dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 1.2).

- 27 - Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrundeliegende Ermessensspielraum kommt auch dem Richter zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festge- stellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.6). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es naheliegend, dabei das nachfolgende übliche Abstufungsmus- ter anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres (BGE 136 IV 55 E. 5.5, S. 62). 3.4.4.2 Die verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten ist als leicht zu qualifizieren (vgl. vorne E. 3.2.2.8). Entsprechend verringert sich das nicht mehr leichte Tatverschulden der Beschuldigten geringfügig. Angesichts des Gesamtverschul- dens kommt vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Als hypothetische tatbezogene Gesamtstrafe, insbesondere aufgrund der Art der Anschuldigungen, für die Verurteilung wegen mehrfacher falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist eine Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 3.5 Täterkomponenten 3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die am ../../1972 geborene Beschuldigte ist brasilianische Staatsangehörige. Ge- mäss eigenen Angaben ist sie in den USA aufgewachsen. Die Beschuldigte gab in den Einvernahmen vor der Stadtpolizei Zürich bzw. der BKP an, ihre Kindheit sei von Gewalttätigkeiten innerhalb der Familie geprägt gewe- sen (BA act. 12.1.453 f., -535 [SV.15.1211]; 13.0.11). In den USA habe sie ein Informatikstudium begonnen. Eine Berufsausbildung besitze sie nicht (BA act. 12.1.536 [SV.15.1211]). Weiter gab sie an, vier mündige Kinder aus ver- schiedenen Beziehungen zu haben (BA act. 12.1.536, -538 [SV.15.1211]). Von ihrem Ehemann sei sie misshandelt worden (BA act. 12.1.536 f. [SV.15.1211]; 13.0.11). Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus habe sie die USA verlassen müssen und sei nach Brasilien zurückgekehrt. Ihre Kinder habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen (BA act. 12.1.537 f. [SV.15.1211]). In Brasilien habe sie im Restaurant und als Reinigungshilfe gear- beitet. Zudem sei sie als Babysitterin tätig gewesen und habe Englisch unterrich- tet. Sie habe damals rund Fr. 200.-- pro Monat verdient (BA act. 12.1.40 [SV.15.1211]). Später habe sie versucht, illegal in die USA einzureisen, wobei sie erwischt worden und in Ausschaffungshaft gekommen sei (BA act. 12.1.538

- 28 - [SV.15.1211]). Anschliessend sei sie nach Europa gereist und habe als Prostitu- ierte gearbeitet (BA act. 12.1.538 [SV.15.1211]; 13.0.18 ff.). Zu ihrer Familie und ihren Kindern habe sie keinen Kontakt mehr (BA act. 12.1.276, -539 [SV.15.1211]). Die vorgenannten Schilderungen decken sich im Wesentlichen mit den Feststel- lungen im Fachgutachten vom 26. November 2015. Die damaligen Gutachter be- urteilen den Kern der Erzählung bezüglich Kindheit und Ehe als zutreffend (vgl. vorne E. 2.3.8). Als die Beschuldigte schliesslich umfassend geständig war, wiederholte sie gegenüber Dr. G. erneut die vorerwähnten Angaben zu ihrem Vorleben und zu ihren persönlichen Verhältnissen (BA act. 11.0.10 ff., -24 ff.). Das Gericht beurteilt aufgrund der Aussagenkongruenz zumindest den Kerngeh- alt der vorgenannten Angaben als glaubhaft. Die unverschuldet schwierigen fa- miliären Verhältnisse der Beschuldigten sind leicht verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 102 IV 231 E. 3). Dem Gericht sind weder der derzeitige Aufenthaltsort der Beschuldigten noch ihre aktuellen persönlichen und finanziel- len Verhältnisse bekannt. Ihre Strafempfindlichkeit gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln, da diese als Normalfall gilt (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Zu Lasten des Beschuldigten dürfen nur erwiesene Tatsachen berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 199). Das Ersuchen um einen Strafregisterauszug an die USA betreffend die Beschul- digte blieb unbeantwortet. Aus einem aktenkundigen Interneteintrag ergibt sich jedoch, dass die Beschuldigte in den USA am ../../ 2005 wegen «Nicht-Zurück- bringens» ihrer Kinder von einem Besuchswochende an die obhutsberechtigte Person («H.») zu einem Jahr und fünf Tagen Freiheitsstrafe verurteilt und am

15. Mai 2006 aus dem Gefängnis entlassen worden war (BA act. 18.1.20 ff.). Laut zweier Artikel in der Zeitung I. und der Zeitschrift J. vom

5. bzw. 6. März 2005 war die Beschuldigte zudem in einem gestohlenen Auto von der Polizei angehalten worden (BA act. 18.1.25 f.). Es kann offenbleiben, ob die Beschuldigte in den USA verurteilt wurde, da ein «Nicht-Zurückbringen» von Kindern und ein allfälliger Autodiebstahl keinen Zusammenhang mit dem vorlie- gend zu beurteilenden Strafverhalten aufweisen. Gemäss den von Amtes wegen erhältlich gemachten Strafregisterauszügen weist die Beschuldigte im In- und Ausland keine Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszüge Spanien vom 12. Au- gust 2019, Frankreich vom 13. August 2019, Italien vom 16. August 2019, Schweiz vom 2. September 2019 und Deutschland vom 1. Oktober 2019 [SK act. 9.231.1.15 f.; -17 f.; -19 ff.; -25; -28 f.]). Leicht Verschuldenserhöhend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mehrmals mit der Strafjustiz konfrontiert wurde (vgl. vorne E. 2.3.7).

- 29 - 3.5.2 Nachtatverhalten Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Damit wird dem Um- stand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkür- zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert es die Strafverfolgung nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Be- weislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Die Beschul- digte legte zwar ein vollumfängliches Geständnis ab und verhielt sich in der Stra- funtersuchung mehrheitlich kooperativ. Das umfassende Geständnis erfolgte je- doch reichlich spät, da die Beschuldigte auch noch am 4. Dezember 2014 – und damit nach ihrer Hafteinvernahme – wahrheitswidrig behauptete, die bedrohli- chen Nachrichten würden von B. stammen (vgl. vorne E. 2.3.10.3). Zudem hatten in diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Untersuchungsmassnahmen den Tatver- dacht gegen die zu Unrecht beschuldigten Personen nicht erhärtet und es zeigte sich, dass die Anschuldigungen der Beschuldigten in dem von ihr geschilderten Ausmass schlichtweg nicht der Realität entsprechen konnten (vgl. vorne E. 2.3.5 ff.). Entsprechend ist das Geständnis strafzumessungsneutral zu wer- ten. Ebenfalls neutral zu gewichten sind das Wohlverhalten in der Haft (vgl. Füh- rungsberichte Regionalgefängnis K. vom 16. August 2019 und Justizvollzugsan- stalt L. vom 19. August 2019, SK act. 9.231.7.3 ff.) und die Straffreiheit seit der Tat, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Eine deutliche Einsicht und Reue sind bei der Beschuldigten nicht erkennbar. 3.5.3 In Berücksichtigung der leicht verschuldensmindernden persönlichen Verhält- nisse, des leicht verschuldenserhöhenden Vorlebens und des neutral zu bewer- tenden Nachtatverhaltens wirken sich die Täterkomponenten bei der Strafzumes- sung insgesamt neutral aus. 3.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.6.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind auch die Verfahrensdauer und deren Wir- kungen auf die Beschuldigte zu berücksichtigen. Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot ver- pflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzel- falles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die

- 30 - Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Ver- halten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, wes- halb gewisse Pausen unvermeidlich sind; das ist hinzunehmen, solange keine unter ihnen stossend lange andauert. Das Beschleunigungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die mit der Strafverfolgung betrauten Amtsträger kein Vorwurf trifft, denn der Staat wird nicht entlastet durch unzureichende Kapazitä- ten der Strafverfolgungsbehörden. Verfahrensverzögerungen oder eine über- lange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen des- halb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung. Das Gericht ist verpflich- tet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhal- ten und darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt wurde (zum Gan- zen BGE 130 IV 54 E. 3.3, m.w.H.). 3.6.2 Das Verfahren beanspruchte bis zum vorliegenden Urteil rund vier Jahre. Objek- tiv nicht nachvollziehbar ist die Zeitspanne von über drei Jahren zwischen der Schlusseinvernahme der Beschuldigten (23. Juni 2016) und der Anklageerhe- bung (27. Juni 2019). Die Beschuldigte legte bei der Schlusseinvernahme ein umfassendes Geständnis ab. Die übrigen Untersuchungsergebnisse (Auswer- tung der Telefonkontrolle, Tatortsuche etc.) aus dem Verfahren SV.15.1211, die zu den angeklagten Vorwürfen führten, lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Am 13. Juli 2017 – und somit erst ein gutes Jahr nach der Schlusseinver- nahme – verfügte die BA den Aktenbeizug aus dem Verfahren SV.15.1211 (BA act. 18.2.1 f.). Abgesehen von diesem Aktenbeizug sind in der Zeitspanne zwischen der Schlusseinvernahme vom 23. Juli 2016 bis zur Erteilung des Er- mittlungsauftrags an die BKP vom 15. Januar 2019 zur Bereinigung der Beweis- mittel (BA act. 10.1.11 ff.) keine Untersuchungshandlungen aktenkundig. Es ist somit eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Ver- fahrensverzögerung wirkte sich jedoch nicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs aus. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots mit einer Strafreduktion von zwei Monaten Freiheitsstrafe Rech- nung zu tragen. 3.6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten zu bestrafen.

- 31 - 3.7 Teilbedingter Strafvollzug 3.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters besteht. Der Grund für den Aufschub der Strafe liegt darin, dass auf die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden kann, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichts- punkten als sinnvoll erscheint. Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwen- dungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt dabei Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu beja- hen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes an- gesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 5.3.1 und 5.5.2, je m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 32 - 3.7.2 Die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestehen indes aufgrund der zahlreichen früheren falschen Sachverhaltsdarstellungen der Beschuldigten in anderen europäischen Ländern (vgl. vorne E. 2.3.7), der unbekannten konkreten Zukunftspläne und auf- grund des unbekannten gegenwärtigen sozialen Umfelds der Beschuldigten er- hebliche Bedenken hinsichtlich ihrer Bewährungsaussichten. Angesichts der Tat- sache, dass die Beschuldigte einen Teil der ihr auferlegten Freiheitsstrafe zu ver- büssen hat, respektive auch bereits einen Teil davon verbüsst hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Teilverbüssung der Strafe für die Beschuldigte bereits eine abschreckende Wirkung entfaltet hat und sie dies zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhält. Durch den Vollzug eines Teils der Strafe ist somit gewährleistet, dass sich die Beschuldigte intensiv mit ihrer Tat auseinan- dersetzt, was die Bewährungsaussichten erhöht. Vor diesem Hintergrund er- scheint dem Gericht der teilbedingte Strafvollzug adäquat. Die Strafe ist daher teilbedingt auszusprechen. 3.7.3 Nach dem Ausgeführten wird der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben. Der vollziehbare und der unvollziehbare Teil ist je auf 18 Monate festzusetzen. Die Probezeit ist – den bestehenden Bedenken an der Legalbewährung Rechnung tragend – auf drei Jahre anzusetzen. Auf die Anord- nung von Bewährungshilfe während der Probezeit (Art. 93 StBG) ist mangels Wohnsitzes der Beschuldigten in der Schweiz zu verzichten. 3.8 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen und der vorzeitige Straf- vollzug von 211 Tagen (vgl. vorne lit. C und H) sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 133 IV 150 E. 5.1). 3.9 Als Vollzugskanton ist der Kanton Bern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG und Art. 31 Abs. 2 StPO). 4. Verfahrenskosten 4.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, das heisst, es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). 4.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;

- 33 - Art. 1 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwie- rigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.3

4.3.1 Die BA macht in den Anträgen anlässlich der Hauptverhandlung (abweichend zur Anklage) für das Vorverfahren gegen die Beschuldigte nur noch eine Gebühr von Fr. 10'000.-- geltend (SK act. 9.721.24). Die geltend gemachte Gebühr liegt in- nerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR. Im Hinblick auf den getätigten Aufwand im Zusammenhang mit den die Beschuldigte betreffenden Anklagevorwürfen ist die beantragte Gebühr an- gemessen. 4.3.2 Zusätzlich zur Gebühr beantragt die BA anlässlich der Hauptverhandlung, der Beschuldigten die Auslagen für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 46'559.40 auf- zuerlegen (SK act. 9.721.24). Bei diesem Betrag handelt es sich gemäss Kos- tenverzeichnis der BA vom 25. Juni 2019 (nachfolgend: BA-Kostenverzeichnis) um das Total der Auslagen. Die der Beschuldigten gemäss BA-Kostenverzeich- nis auferlegbaren Auslagen wurden von der BA auf Fr. 24'727.35 beziffert (BA act. 24.1.1; so auch S. 9, Ziff. 4 der Anklageschrift). Im Betrag von Fr. 24'727.35 ist die von der BA an die amtliche Verteidigung ausgerichtete Akon- tozahlung von Fr. 10'000.-- mitumfasst (BA act. 24.1.1). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung gelten zwar als Auslagen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wobei sich deren Verlegung indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO richtet (vgl. hinten E. 6.3). Der fragliche Betrag kann daher hier keine Berücksichtigung finden. Der Saldo der (auferlegbaren und nicht auferlegbaren) Auslagen des Vorverfahrens beträgt somit Fr. 36‘559.40 (46'559.40 – 10'000.--). Gemäss BA-Kostenverzeichnis wurde die als «Arztkosten» bezeichnete Leistung (Rechnungsdatum 16. Dezember 2015) in Höhe von Fr. 699.35 nicht der Be- schuldigten auferlegt. Da diese Auslage im Zusammenhang mit dem Gutachten

- 34 - zur körperlichen Untersuchung vom

16. Dezember 2015 steht (vgl. BA act. 11.0.18 ff. [SV.15.1211]; 24.1.9), ist dieser Betrag der Beschuldig- ten auferlegbar. Die übrigen geltend gemachten Auslagen im BA-Kostenver- zeichnis geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die der Beschuldigten auferlegbaren Auslagen des Vorverfahrens betragen so- mit insgesamt Fr. 15'426.70 (Fr. 24'727.35 – 10'000.-- + 699.35). 4.3.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 4.3.4 Die gerichtlichen Auslagen, bestehend aus den Kosten für den Dolmetscher an der Hauptverhandlung, betragen Fr. 300.-- (SK act. 9.891.3 f.). 4.3.5 Demnach betragen die zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung angefallenen Verfah- renskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; vgl. hinten E. 6) insgesamt Fr. 51'859.40 (10'000 + 36'559.40 + 5'000.-- + 300.--). Davon sind der Beschul- digten Fr. 30'726.70 (10'000.-- + 15'426.70 + 5'000.-- + 300.--) aufzuerlegen. 5. Entschädigung der beschuldigten Person In Anbetracht des Verfahrensausgangs hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 6.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 6.2 Rechtsanwalt Noa Bacchetta – von der BA am 3. Dezember 2015 rückwirkend auf den 27. November 2015 zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten bestellt

- 35 - (BA act. 16.0.2 f.) – macht in seiner Honorarnote vom 20. November 2019 insge- samt eine Entschädigung von Fr. 26'911.25, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung geltend (SK act. 9.821.4 ff.). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 80.5 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, Reisezeit von insgesamt 26.4 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.-- und Auslagen im Umfang von Fr. 1'157.20, zzgl. Mehrwertsteuern von 7.7 % bzw. 8 %. Darin mit- enthalten sind bereits die geschätzten Aufwände für die Teilnahme an der Haupt- verhandlung. Die Honorarnote ist insgesamt angemessen. Zusätzlich ist RA Noa Bacchetta für das Urteilsstudium nach der Urteilseröffnung mit einer Arbeits- stunde à Fr. 230.-- zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total Fr. 27'159.-- (inkl. MWST), die von der Eidgenossenschaft auszurichten ist, ab- züglich bereits geleisteten Akontozahlung. 6.3 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Die Beschuldigte ist, wie dargelegt (vgl. vorne E. 4.3.5), zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verurteilt worden. Sie hat folglich der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Entscheidmitteilung Das Dispositiv dieses Urteils ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Migrationsamt Bern mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]).

- 36 - Die Strafkammer erkennt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Juli 2015 davon in Kenntnis gesetzt (vgl. vorne E. 2.4.1.1). Die Beschuldigte musste mit dieser Weiterleitung rechnen, da sie gegenüber der M. angegeben hatte, eine Anzeige erstatten zu wollen und der M. am 12. Juni 2015 eine Gene- ralvollmacht ausstellte (BA act. 10.1.7 [SV.15.1211]). Der objektive Tatbestand einer falschen Anschuldigung von B. war damit am 20. Juli 2015 vollendet. In den nachfolgenden dreizehn Einvernahmen vor der Stadtpolizei Zürich und der BKP, welche im Zeitraum vom 18. August bis zum 4. Dezember 2015 durch- geführt wurden, bezichtigte die Beschuldigte B. erneut und zudem auch C., E. und F. wahrheitswidrig u.a. der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, des Mordes, der Vergewaltigung und der Geld- wäscherei und somit der Begehung von Verbrechen bzw. der Mittäterschaft und der Gehilfenschaft dazu (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 260ter, Art. 182, Art. 112, Art. 195, Art. 190, Art. 305bis StGB; vgl. vorne E. 2.4.1.1). Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. 2.5.1.2 In subjektiver Hinsicht bestehen am direkten Vorsatz der Beschuldigten keine Zweifel. Da die Beschuldigte einräumte, dass sie gegen B. und C. eine Strafver- folgung herbeiführen wollte, handelte sie in direkter Absicht. Bezüglich E. und F. nahm sie in Kauf, dass gegen diese eine Strafuntersuchung eröffnet werden könnte. Mithin liegt in Bezug auf diese beiden Eventualabsicht vor (vgl. vorne E. 2.4.2).

- 18 - 2.5.1.3 Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der direkten Falschanschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Eine Prüfung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erübrigt sich somit (vgl. vorne E. 2.2.3). 2.5.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 2.5.3 In erster Linie bezichtigte die Beschuldigte B. schwerer Verbrechen. Zusätzlich bezichtigte sie auch C., F. und E. der Mittäterschaft bzw. der Gehilfenschaft dazu (vgl. vorne E. 2.5.1). Da die Beschuldigte somit wider besseres Wissen mehrere nichtschuldige Personen der Verbrechensbegehung bezichtigte, ist von mehrfa- cher Tatbegehung auszugehen. 2.5.4 Im Ergebnis ist die Beschuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juli 2015 sowie im Rahmen von dreizehn Einvernahmen im Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum

4. Dezember 2015, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Für die Strafzumessung ist vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen. (vgl. vorne E. 1.3). 3.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und

- 19 - abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemes- sung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6, S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 3.1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.1). Diese konkrete Methode ist nicht in jedem Fall adäquat. Die Einsatzstrafe kann in Ausnahmefällen gesamthaft für einen Deliktskomplex ge- bildet werden, wenn das deliktische Verhalten zeitlich, sachlich und situativ eine Einheit bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.1) oder wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander unterscheiden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.1). Ebenso ist eine Gesamtbetrachtungsweise zulässig, wenn die Delikte zeitlich und sach- lich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen lassen. Eine bundesrechtliche Pflicht zur Gesamtbetrach- tungsweise besteht nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.5.2).

- 20 - 3.2 Strafrahmen 3.2.1 Die Strafandrohung für eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der or- dentliche Strafrahmen reicht somit von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe. Die Beschuldigte ist der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden (vgl. vorne E. 2.5.4). Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. Die ordentliche Obergrenze des Strafrahmens ist mit den angedrohten 20 Jahren Freiheitsstrafe bereits er- reicht (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 und Art. 308 Abs. 1 StGB liegen keine vor. Zu prüfen ist nachfolgend der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit. 3.2.2 Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) 3.2.2.1 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist dies bei der Strafzumes- sung mildernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 3.2.2.2 Obwohl Art. 19 StGB (anders als die Vorgängerregelungen [Art. 10 und 11 aStGB]) darauf verzichtet, Gründe zu benennen, die zur Schuldunfähig- keit bzw. verminderten Schuldfähigkeit führen, ist unstreitig, dass die Beeinträch- tigung der Schuldfähigkeit ihre Ursache namentlich in einer psychischen Störung haben kann. Eine psychische Störung führt allerdings nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit, sondern nur dann, wenn sie tatsächlich im konkreten Fall die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat (Einsichtsfähigkeit) oder – wo diese Fähigkeit (noch) vorhanden war – die Fähig- keit, das eigene Verhalten an dieser Einsicht auszurichten (Steuerungsfähigkeit), aufhebt bzw. herabsetzt (zum Ganzen BOMMER/DITTMANN, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N. 6 ff.; STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N. 15 und 22; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 274 f.). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB). Die Aufgabe eines Gutachters ist es, eine aktuelle klinische Diagnose zu erstellen und zu begründen. Dabei ist auf ein internationales Klassifikationssystem (ICD [internationale statistische Klassifika- tion der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme; von der Weltge- sundheitsorganisation herausgegeben und weltweit anerkannt] oder DSM [diag-

- 21 - nostisches und statistisches Handbuch psychischer Störungen; Klassifikations- system der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung]) abzustellen. Im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit ist die rückgeschlossene Diagnose für den Tatzeitpunkt unter Bezugnahme auf die psychiatrischen Klassifikationssys- teme zu begründen. Es ist zu prüfen, ob die Störung auf die psychosoziale Kompetenz und das rechtsrelevante Handlungsvermögen im Tatzeitpunkt eine Wirkung zeitigte. Zu beurteilen ist, wie sich die Störung von erheblicher Schwere auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkte (BGE 140 IV 49 E. 2.4.1 m.w.H.). Das Gericht ist nicht an die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es würdigt das Gutachten, wie jedes andere Beweismittel, grundsätzlich frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; 128 I 81 E. 2, je m.w.H.). Hierzu gehört der ärztliche Befund über eine allfällig bestehende psychische Störung, während es demge- genüber eine Rechtsfrage ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit infolge der vom Gutachter festgestellten Abnormität im Sinne von Art. 19 StGB beeinträchtigt ist (vgl. BGE 113 IV 1 E. 3; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 279; in diesem Sinne auch BOMMER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 20 StGB N. 34 m.w.H.). 3.2.2.3 Im psychiatrischen Fachgutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Bern vom 26. November 2015 gelangen die sachverständigen Experten aufgrund des Ausmasses der Lügen der Beschuldigten zum Schluss, dass die Beschuldigte an krankhaftem Lügen (sog. Pseudologia Phantastica) bzw. einer Mythomanie leidet (BA act. 11.0.8 ff. [SV.15.1211]). 3.2.2.4 Nachdem sich die Beschuldigte schliesslich geständig zeigte und eingestand, gelogen zu haben, gab die BA eine psychiatrische Begutachtung der Beschul- digten in Auftrag, um das Vorliegen einer psychischen Störung und die Schuld- fähigkeit abklären zu lassen (BA act. 11.0.1 ff.). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Bern, vom 7. April 2016 führt Dr. G. zum psychischen Gesundheitszustand und der Schuldfähigkeit der Beschuldigten zusammengefasst Folgendes aus (BA act. 11.0.10 ff., -51 ff.): Im Tatzeitraum lag bei der Beschuldigten sehr wahrscheinlich keine schwere organische oder psychische Störung im engeren Sinne und auch keine Intelli- genzminderung vor. Im Tatzeitraum lag bei der Beschuldigten sehr wahrschein- lich ein Benzodiazepinmissbrauch (ICD-10 F13.1), gegebenenfalls auch eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) sowie ein Alkoholmissbrauch (ICD-

- 22 - 10 F10.1) vor. Es ist im Tatzeitraum vom Vorliegen emotional instabiler und dissozialer Persönlichkeitszüge auszugehen, die gegebenenfalls (jedoch nicht sicher feststellbar) den Schweregrad einer kombinierten Persönlichkeitsstörung erreichten. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Tuns war aufgrund der festgestellten Störungen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Wird davon ausgegangen, dass das Tatverhalten der Beschuldigten allein kriminell motiviert war, das heisst aus- schliesslich zur Erreichung eines externen Gewinns (und nicht eines primären, internen Krankheitsgewinns) eingesetzt wurde, kann auch keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Suchtproblematik und der Persönlichkeits- merkmale abgeleitet werden. Wird hingegen davon ausgegangen, dass bei der Beschuldigten eine stärker ausgeprägte Persönlichkeitspathologie vorliegt und in diesem Zusammenhang das Lügen, neben externen Zielen, auch innerseelische Motive befriedigt, wie zum Beispiel ein fragiles Selbst zu stabilisieren und Menschen zu haben, die sich um sie kümmern, ist von einer leichten Minderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. 3.2.2.5 Das Gericht konnte sich aufgrund des Abwesenheitsverfahrens von der Beschul- digten keinen persönlichen Eindruck verschaffen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. G. berücksichtigt – im Gegensatz zum psychiatrischen Fach- gutachten vom 26. November 2015 – das Geständnis der Beschuldigten (BA act. 11.0.10 ff., -14 f.). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Beschuldig- ten ist daher auf das Gutachten von Dr. G. abzustellen, welches sich eingehend mit der psychischen Verfassung der Beschuldigten auseinandersetzt. 3.2.2.6 Im Zusammenhang mit der Frage einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit ist Folgendes zu berücksichtigen: Gutachterlich werden der Beschuldigten im Min- desten emotional instabile und dissoziale Persönlichkeitszüge attestiert. Dr. G. betont allerdings, es sei durchaus möglich, dass die Pathologie das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreiche und in dem Fall als kombinierte Persönlich- keitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen klassifiziert werden kann. Die Gutachterin hebt hervor, dass für eine klare Diag- nose Fremdinformationen von wichtigen Bezugspersonen zentral wären (BA act. 11.0.45, -52). In Bezug auf das Lügenverhalten der Beschuldigten führt Dr. G. aus, dass dieses – neben der betrügerischen Absicht – auch Ansätze ei- nes pathologischen Lügens enthaltet, wobei es sich beim pathologischen Lügen (sog. Pseudologia Phantastica) um keine Diagnose, sondern um ein Symptom handelt, das in Zusammenhang mit einer Störung stehen könnte (BA act. 11.0.47). Die Gutachterin weist daraufhin, dass sich bei der Beschuldig- ten das Ausmass der Persönlichkeitspathologie nicht sicher feststellen lässt.

- 23 - Infolgedessen stellt sie in ihrem Gutachten die nachfolgenden zwei Hypothesen auf (BA act. 11.0.50 f.; siehe auch vorne E. 3.2.2.4): Unter der Annahme, dass das Tatverhalten der Beschuldigten einzig kriminell motiviert war, ergibt sich keine verminderte Steuerungsfähigkeit (nachfolgend: Hypothese 1). Wird hingegen angenommen, die Beschuldigte leide unter einer stärker ausgeprägten Persönlichkeitspathologie, war ihre Steuerungsfähigkeit leicht gemindert (nachfolgend: Hypothese 2). Die Gutachterin weist schliesslich explizit darauf hin, dass aufgrund der begrenz- ten Informationen und Erkenntnisse aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht sicher entschieden werden könne, welche der genannten Hypothesen als am ehesten zutreffend zu beurteilen sind. Sie betont allerdings, dass einige Argu- mente tendenziell eher für die letztgenannte Hypothese (Hypothese 2) sprechen. 3.2.2.7 Das Gericht folgt aus den nachfolgenden Erwägungen der Hypothese 2 von Dr. G.: Auffallend am Verhalten der Beschuldigten ist zunächst die breite Ausgestaltung ihrer falschen Anschuldigungen sowie das wiederholte Vorbringen derselben in verschiedenen Ländern ohne erkennbaren Erfolg. Die Beschuldigte gab als Motiv für ihre Lügen wiederholt an, sie hätte sich eine Aufenthaltsbewilligung, ein Haus und eine Arbeit gewünscht sowie einen Ausweg aus der Prostitution gesucht (BA act. 6.1.7; 11.0.46). Dr. G. hebt diesbezüglich im Gutachten zu Recht hervor, dass das Tatvorgehen der Beschuldigten nur bedingt geeignet war, diese Ziele zu erreichen: Zwar könne das Lügen eine Chance bieten, während den Ermittlungen, gegebenenfalls auch bis zum Pro- zess, im Land zu bleiben, ein dauerhafter Aufenthaltsstatus könne so allerdings nicht erworben werden. Ebenso bestünde die Möglichkeit, durch ihr Tatvorgehen finanziell vom Staat unterstützt zu werden, wobei es sich hierbei üblicherweise nicht um grössere Summen handeln würde. Dr. G. erwähnt, dass die Beschul- digte selbst angegeben habe, ca. Fr. 900.-- pro Monat zu erhalten, dieses Geld benötige sie jedoch für ihren Lebensunterhalt (BA act. 11.0.46). Gemäss Dr. G. lässt sich bei der Beschuldigten ein inneres Motiv für die Tatbe- gehung am ehesten psychologisch aus der lebenslangen Erfahrung erklären, kein reales, akzeptables Selbst, keine sorgende Bezugsperson und kein sicherer Ort zu haben (BA act. 11.0.48). Aus den Akten sind keine Bezugspersonen der Beschuldigten bekannt. Vielmehr geht auch das Gericht – wie Dr. G. (BA act. 11.0.38) – davon aus, dass die Beschuldigte ein einsames Leben führte (vgl. hinten E. 3.5.1). Um Menschen zu haben, die sich um sie kümmern, und um

- 24 - sich interessant zu machen, wendete sich die Beschuldigte mit ihren fantasievol- len Geschichten an karitative Institutionen und Strafbehörden, von denen sie ein offenes Ohr erwarten konnte. Ein inneres Motiv ist in Berücksichtigung ihres Vorlebens, ihrer persönlichen Verhältnisse und der Tatbegehung somit plausibel. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte selber ein psychologisches Motiv für die Tatbegehung bestreitet, denn gemäss Dr. G. sind mögliche psycho- logische Motive für die betroffene Person selbst nicht immer erkennbar (BA act. 11.0.48). 3.2.2.8 In Erwägung der vorstehend aufgeführten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass das Lügenverhalten der Beschuldigten nicht allein durch externe Anreize erklärt werden kann, sondern ihr Verhalten auch einem inneren Motiv folgte. In diesem Sinne ist von Dr. G.s Hypothese 2 auszugehen, wonach die Beschuldigte unter einer ausgeprägten Persönlichkeitspathologie leidet und aufgrund dessen (und eventuell aufgrund eines Medikamenten- und Alkohol- missbrauchs) ihre Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt vermindert war. Der kausale Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitspathologie und den Straf- taten ist nachgewiesen. Infolgedessen geht das Gericht in rechtlicher Hinsicht von einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung aus. 3.2.3 Aufgrund des Vorliegens einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist der Strafrahmen gemäss Art. 48a StGB nach unten erweitert und das Gericht ist nicht an die angedrohte Strafart gebunden. Es ist daher vorliegend von einem erweiterten Strafrahmen von Busse bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3 Die mehrfachen falschen Anschuldigungen sind zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen lassen. Es kann daher keine eigentliche Asperation im Sinne von Art. 49 StGB erfolgen. Vielmehr drängt sich eine Gesamtwürdigung auf (vgl. vorne E. 3.1.3). 3.4 Tatkomponenten 3.4.1 In objektiver Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte bezichtigte vier nichtschuldige Personen zahlreicher besonders schwerer Verbrechen wie bspw. der Vergewaltigung und des Mordes (vgl. vorne E. 2.5.1), mithin Straftaten, welche mit bis zu zehn Jahren bzw. mit lebenslängli- cher Freiheitsstrafe bestraft werden (vgl. Art. 190 Abs. 1 und Art. 112 StGB). Besonders verwerflich ist zudem, dass die Beschuldigte durch ihre Darstellungen Personen, welche sich gerade für Opfer von Menschenhandel und sexueller Aus- beutung einsetzen, des solcher Straftaten beschuldigte. Die Anschuldigungen der Beschuldigten waren geeignet, den Ruf der beanzeigten Personen erheblich

- 25 - zu schädigen. Kenntnis von den Anschuldigungen erhielten jedoch bis auf die Strafbehörden, welche einer Geheimhaltungspflicht unterstehen (Art. 73 StPO), bloss die M., welcher das von C. geleitete Hilfsprojekt «D.» und B. bestens bekannt war (BA act. 10.1.15 f. [SV.15.1211]). Mithin wurde B. und indirekt auch C. Ruf zumindest gegenüber der M. geschädigt und die Legitimität des mit B. zusammenarbeitenden wohltätigen Vereins «Projekt D.» in Frage gestellt. Das Vorgehen der Beschuldigten erscheint insgesamt als niederträchtig. Das von der Beschuldigten initiierte Strafverfahren gegen B., C. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Begehung schwer Verbrechen dauerte insge- samt beinahe zwei Jahre (d.h. vom 18. September 2015 bis zum 22. Juni 2017; vgl. vorne lit. A und G). B. und C. erhielten davon und von den geheimen Über- wachungsmassnahmen erst kurz vor Verfahrenseinstellung Kenntnis, wobei die BA ihnen gleichzeitig mitteilte, dass das Verfahren gegen sie demnächst einge- stellt würde (BA act. 16.1.1 ff. [SV.15.1211]; 16.2.1 f. [SV.15.1211]). Mithin ist da- von auszugehen, dass das gegen sie geführte Untersuchungsverfahren für sie wenig belastend und einschneidend war. Gleiches gilt für F., welcher bloss durch geheime Überwachungsmassnahmen betroffen war, und E. (BA act. 15.2.1 f. [SV.15.1211]). Insgesamt wurden die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht belasteten Personen erheblich gefährdet, jedoch effektiv nicht sehr schwer beeinträchtigt. 3.4.1.1 Die falschen Darstellungen der Beschuldigten verursachten bei den Strafverfol- gungsbehörden einen erheblichen Untersuchungsaufwand. Insbesondere die ausführlichen Einvernahmen der Beschuldigten zu den von ihr beanzeigten Ereignissen, die geheimen Überwachungsmassnahmen, die technischen Abklä- rungen im Zusammenhang mit den falsifizierten E-Mails, das Zeugenschutzpro- gramm und die Suche nach angeblichen Tatorten führten zu einem beträchtli- chen unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. 3.4.1.2 Die mehrfache Tatbegehung (vgl. vorne E. 2.5.3) fällt straferhöhend ins Gewicht. 3.4.1.3 Ebenfalls zu Ungunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist ihre nicht uner- hebliche kriminelle Energie. Die Beschuldigte schilderte jeweils ihre wahrheits- widrigen Geschichten detailliert und in stundenlangen Einvernahmen. Dabei nützte sie ihre angebliche Opferrolle aus, simulierte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben und erreichte es, während knapp fünf Monaten – vom 23. Okto- ber 2015 bis 1. März 2016 – unter Zeugenschutz zu stehen, der ihr gewisse Annehmlichkeiten bot wie Hotelaufenthalt, Aufenthaltsgenehmigung etc. (vgl. vorne lit. B und E). Die Beschuldigte verübte ihre deliktische Tätigkeit über einen Zeitraum von mehreren Monaten (20. Juli 2015 bzw. 18. August 2015 bis

- 26 - zum 4. Dezember 2015; vgl. vorne E. 2.5.4). Ihr komplex ausgestaltetes Lügen- gebäude bzw. ihren vorgegebenen Opferstatus untermauerte sie geschickt mit eigens falsifizierten E-Mail/Skype-Nachrichten, Notizen, Fotos, Selbstverletzun- gen etc. (vgl. vorne E. 2.4.1.4). In zeitlicher und materieller Hinsicht betrieb die Beschuldigte somit einen erheblichen Aufwand. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen: 3.4.2.1 Die Beschuldigte handelte in Bezug auf B. und C. – gemäss ihren eigenen Aussagen – mit direktem Vorsatz bzw. in Bezug auf E. und F. mit Eventualvorsatz (vgl. vorne E. 2.5.1.2). 3.4.2.2 Die Beschuldigte anerkannte, sich durch die Falschaussagen ein Aufenthalts- recht und eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhofft zu haben (BA act. 6.1.7). Ihr Verhalten zielte somit darauf ab, sich einen externen Vorteil zu verschaffen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschuldigte allenfalls einen Ausweg aus der Prostitution suchte, lässt dies ihr Tatverhalten nicht einfühlbar erscheinen. Die Beschuldigte handelte in erster Line aus egoistischen Motiven. Dies ist allerdings nicht als krass egoistisch zu qualifizieren, da das Lügenverhal- ten auch auf psychologische Ursachen zurückzuführen ist (vgl. vorne E. 3.2.2.8). 3.4.3 Sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden wiegt nach dem Dargelegten nicht mehr leicht. 3.4.4

3.4.4.1 Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähig- keit begangene Tat gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Es geht somit nach neuer Rechtsprechung nicht (mehr) um die Herabsetzung der Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Eine rein mathematische Reduk- tion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist systemwidrig (BGE 136 IV 55 E. 5.5, S. 62). Im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung hat der Richter in einem ersten Schritt darzutun, wie gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus erge- bende hypothetische Strafe) wäre, wenn keine Verminderung vorläge. In einem zweiten Schritt ist zu begründen, wie sich die Verminderung auf die Verschul- denseinschätzung auswirkt und welches die daraus resultierende angemessene (hypothetische) Strafe ist. Diese Strafe ist dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 1.2).

- 27 - Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrundeliegende Ermessensspielraum kommt auch dem Richter zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festge- stellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.6). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es naheliegend, dabei das nachfolgende übliche Abstufungsmus- ter anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres (BGE 136 IV 55 E. 5.5, S. 62). 3.4.4.2 Die verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten ist als leicht zu qualifizieren (vgl. vorne E. 3.2.2.8). Entsprechend verringert sich das nicht mehr leichte Tatverschulden der Beschuldigten geringfügig. Angesichts des Gesamtverschul- dens kommt vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Als hypothetische tatbezogene Gesamtstrafe, insbesondere aufgrund der Art der Anschuldigungen, für die Verurteilung wegen mehrfacher falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist eine Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 3.5 Täterkomponenten 3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die am ../../1972 geborene Beschuldigte ist brasilianische Staatsangehörige. Ge- mäss eigenen Angaben ist sie in den USA aufgewachsen. Die Beschuldigte gab in den Einvernahmen vor der Stadtpolizei Zürich bzw. der BKP an, ihre Kindheit sei von Gewalttätigkeiten innerhalb der Familie geprägt gewe- sen (BA act. 12.1.453 f., -535 [SV.15.1211]; 13.0.11). In den USA habe sie ein Informatikstudium begonnen. Eine Berufsausbildung besitze sie nicht (BA act. 12.1.536 [SV.15.1211]). Weiter gab sie an, vier mündige Kinder aus ver- schiedenen Beziehungen zu haben (BA act. 12.1.536, -538 [SV.15.1211]). Von ihrem Ehemann sei sie misshandelt worden (BA act. 12.1.536 f. [SV.15.1211]; 13.0.11). Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus habe sie die USA verlassen müssen und sei nach Brasilien zurückgekehrt. Ihre Kinder habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen (BA act. 12.1.537 f. [SV.15.1211]). In Brasilien habe sie im Restaurant und als Reinigungshilfe gear- beitet. Zudem sei sie als Babysitterin tätig gewesen und habe Englisch unterrich- tet. Sie habe damals rund Fr. 200.-- pro Monat verdient (BA act. 12.1.40 [SV.15.1211]). Später habe sie versucht, illegal in die USA einzureisen, wobei sie erwischt worden und in Ausschaffungshaft gekommen sei (BA act. 12.1.538

- 28 - [SV.15.1211]). Anschliessend sei sie nach Europa gereist und habe als Prostitu- ierte gearbeitet (BA act. 12.1.538 [SV.15.1211]; 13.0.18 ff.). Zu ihrer Familie und ihren Kindern habe sie keinen Kontakt mehr (BA act. 12.1.276, -539 [SV.15.1211]). Die vorgenannten Schilderungen decken sich im Wesentlichen mit den Feststel- lungen im Fachgutachten vom 26. November 2015. Die damaligen Gutachter be- urteilen den Kern der Erzählung bezüglich Kindheit und Ehe als zutreffend (vgl. vorne E. 2.3.8). Als die Beschuldigte schliesslich umfassend geständig war, wiederholte sie gegenüber Dr. G. erneut die vorerwähnten Angaben zu ihrem Vorleben und zu ihren persönlichen Verhältnissen (BA act. 11.0.10 ff., -24 ff.). Das Gericht beurteilt aufgrund der Aussagenkongruenz zumindest den Kerngeh- alt der vorgenannten Angaben als glaubhaft. Die unverschuldet schwierigen fa- miliären Verhältnisse der Beschuldigten sind leicht verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 102 IV 231 E. 3). Dem Gericht sind weder der derzeitige Aufenthaltsort der Beschuldigten noch ihre aktuellen persönlichen und finanziel- len Verhältnisse bekannt. Ihre Strafempfindlichkeit gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln, da diese als Normalfall gilt (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Zu Lasten des Beschuldigten dürfen nur erwiesene Tatsachen berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 199). Das Ersuchen um einen Strafregisterauszug an die USA betreffend die Beschul- digte blieb unbeantwortet. Aus einem aktenkundigen Interneteintrag ergibt sich jedoch, dass die Beschuldigte in den USA am ../../ 2005 wegen «Nicht-Zurück- bringens» ihrer Kinder von einem Besuchswochende an die obhutsberechtigte Person («H.») zu einem Jahr und fünf Tagen Freiheitsstrafe verurteilt und am

15. Mai 2006 aus dem Gefängnis entlassen worden war (BA act. 18.1.20 ff.). Laut zweier Artikel in der Zeitung I. und der Zeitschrift J. vom

5. bzw. 6. März 2005 war die Beschuldigte zudem in einem gestohlenen Auto von der Polizei angehalten worden (BA act. 18.1.25 f.). Es kann offenbleiben, ob die Beschuldigte in den USA verurteilt wurde, da ein «Nicht-Zurückbringen» von Kindern und ein allfälliger Autodiebstahl keinen Zusammenhang mit dem vorlie- gend zu beurteilenden Strafverhalten aufweisen. Gemäss den von Amtes wegen erhältlich gemachten Strafregisterauszügen weist die Beschuldigte im In- und Ausland keine Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszüge Spanien vom 12. Au- gust 2019, Frankreich vom 13. August 2019, Italien vom 16. August 2019, Schweiz vom 2. September 2019 und Deutschland vom 1. Oktober 2019 [SK act. 9.231.1.15 f.; -17 f.; -19 ff.; -25; -28 f.]). Leicht Verschuldenserhöhend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mehrmals mit der Strafjustiz konfrontiert wurde (vgl. vorne E. 2.3.7).

- 29 - 3.5.2 Nachtatverhalten Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Damit wird dem Um- stand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkür- zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert es die Strafverfolgung nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Be- weislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Die Beschul- digte legte zwar ein vollumfängliches Geständnis ab und verhielt sich in der Stra- funtersuchung mehrheitlich kooperativ. Das umfassende Geständnis erfolgte je- doch reichlich spät, da die Beschuldigte auch noch am 4. Dezember 2014 – und damit nach ihrer Hafteinvernahme – wahrheitswidrig behauptete, die bedrohli- chen Nachrichten würden von B. stammen (vgl. vorne E. 2.3.10.3). Zudem hatten in diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Untersuchungsmassnahmen den Tatver- dacht gegen die zu Unrecht beschuldigten Personen nicht erhärtet und es zeigte sich, dass die Anschuldigungen der Beschuldigten in dem von ihr geschilderten Ausmass schlichtweg nicht der Realität entsprechen konnten (vgl. vorne E. 2.3.5 ff.). Entsprechend ist das Geständnis strafzumessungsneutral zu wer- ten. Ebenfalls neutral zu gewichten sind das Wohlverhalten in der Haft (vgl. Füh- rungsberichte Regionalgefängnis K. vom 16. August 2019 und Justizvollzugsan- stalt L. vom 19. August 2019, SK act. 9.231.7.3 ff.) und die Straffreiheit seit der Tat, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Eine deutliche Einsicht und Reue sind bei der Beschuldigten nicht erkennbar. 3.5.3 In Berücksichtigung der leicht verschuldensmindernden persönlichen Verhält- nisse, des leicht verschuldenserhöhenden Vorlebens und des neutral zu bewer- tenden Nachtatverhaltens wirken sich die Täterkomponenten bei der Strafzumes- sung insgesamt neutral aus. 3.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.6.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind auch die Verfahrensdauer und deren Wir- kungen auf die Beschuldigte zu berücksichtigen. Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot ver- pflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzel- falles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die

- 30 - Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Ver- halten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, wes- halb gewisse Pausen unvermeidlich sind; das ist hinzunehmen, solange keine unter ihnen stossend lange andauert. Das Beschleunigungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die mit der Strafverfolgung betrauten Amtsträger kein Vorwurf trifft, denn der Staat wird nicht entlastet durch unzureichende Kapazitä- ten der Strafverfolgungsbehörden. Verfahrensverzögerungen oder eine über- lange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen des- halb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung. Das Gericht ist verpflich- tet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhal- ten und darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt wurde (zum Gan- zen BGE 130 IV 54 E. 3.3, m.w.H.). 3.6.2 Das Verfahren beanspruchte bis zum vorliegenden Urteil rund vier Jahre. Objek- tiv nicht nachvollziehbar ist die Zeitspanne von über drei Jahren zwischen der Schlusseinvernahme der Beschuldigten (23. Juni 2016) und der Anklageerhe- bung (27. Juni 2019). Die Beschuldigte legte bei der Schlusseinvernahme ein umfassendes Geständnis ab. Die übrigen Untersuchungsergebnisse (Auswer- tung der Telefonkontrolle, Tatortsuche etc.) aus dem Verfahren SV.15.1211, die zu den angeklagten Vorwürfen führten, lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Am 13. Juli 2017 – und somit erst ein gutes Jahr nach der Schlusseinver- nahme – verfügte die BA den Aktenbeizug aus dem Verfahren SV.15.1211 (BA act. 18.2.1 f.). Abgesehen von diesem Aktenbeizug sind in der Zeitspanne zwischen der Schlusseinvernahme vom 23. Juli 2016 bis zur Erteilung des Er- mittlungsauftrags an die BKP vom 15. Januar 2019 zur Bereinigung der Beweis- mittel (BA act. 10.1.11 ff.) keine Untersuchungshandlungen aktenkundig. Es ist somit eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Ver- fahrensverzögerung wirkte sich jedoch nicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs aus. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots mit einer Strafreduktion von zwei Monaten Freiheitsstrafe Rech- nung zu tragen. 3.6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten zu bestrafen.

- 31 - 3.7 Teilbedingter Strafvollzug 3.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters besteht. Der Grund für den Aufschub der Strafe liegt darin, dass auf die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden kann, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichts- punkten als sinnvoll erscheint. Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwen- dungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt dabei Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu beja- hen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes an- gesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 5.3.1 und 5.5.2, je m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 32 - 3.7.2 Die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestehen indes aufgrund der zahlreichen früheren falschen Sachverhaltsdarstellungen der Beschuldigten in anderen europäischen Ländern (vgl. vorne E. 2.3.7), der unbekannten konkreten Zukunftspläne und auf- grund des unbekannten gegenwärtigen sozialen Umfelds der Beschuldigten er- hebliche Bedenken hinsichtlich ihrer Bewährungsaussichten. Angesichts der Tat- sache, dass die Beschuldigte einen Teil der ihr auferlegten Freiheitsstrafe zu ver- büssen hat, respektive auch bereits einen Teil davon verbüsst hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Teilverbüssung der Strafe für die Beschuldigte bereits eine abschreckende Wirkung entfaltet hat und sie dies zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhält. Durch den Vollzug eines Teils der Strafe ist somit gewährleistet, dass sich die Beschuldigte intensiv mit ihrer Tat auseinan- dersetzt, was die Bewährungsaussichten erhöht. Vor diesem Hintergrund er- scheint dem Gericht der teilbedingte Strafvollzug adäquat. Die Strafe ist daher teilbedingt auszusprechen. 3.7.3 Nach dem Ausgeführten wird der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben. Der vollziehbare und der unvollziehbare Teil ist je auf 18 Monate festzusetzen. Die Probezeit ist – den bestehenden Bedenken an der Legalbewährung Rechnung tragend – auf drei Jahre anzusetzen. Auf die Anord- nung von Bewährungshilfe während der Probezeit (Art. 93 StBG) ist mangels Wohnsitzes der Beschuldigten in der Schweiz zu verzichten. 3.8 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen und der vorzeitige Straf- vollzug von 211 Tagen (vgl. vorne lit. C und H) sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 133 IV 150 E. 5.1). 3.9 Als Vollzugskanton ist der Kanton Bern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG und Art. 31 Abs. 2 StPO). 4. Verfahrenskosten 4.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, das heisst, es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). 4.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;

- 33 - Art. 1 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwie- rigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.3

4.3.1 Die BA macht in den Anträgen anlässlich der Hauptverhandlung (abweichend zur Anklage) für das Vorverfahren gegen die Beschuldigte nur noch eine Gebühr von Fr. 10'000.-- geltend (SK act. 9.721.24). Die geltend gemachte Gebühr liegt in- nerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR. Im Hinblick auf den getätigten Aufwand im Zusammenhang mit den die Beschuldigte betreffenden Anklagevorwürfen ist die beantragte Gebühr an- gemessen. 4.3.2 Zusätzlich zur Gebühr beantragt die BA anlässlich der Hauptverhandlung, der Beschuldigten die Auslagen für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 46'559.40 auf- zuerlegen (SK act. 9.721.24). Bei diesem Betrag handelt es sich gemäss Kos- tenverzeichnis der BA vom 25. Juni 2019 (nachfolgend: BA-Kostenverzeichnis) um das Total der Auslagen. Die der Beschuldigten gemäss BA-Kostenverzeich- nis auferlegbaren Auslagen wurden von der BA auf Fr. 24'727.35 beziffert (BA act. 24.1.1; so auch S. 9, Ziff. 4 der Anklageschrift). Im Betrag von Fr. 24'727.35 ist die von der BA an die amtliche Verteidigung ausgerichtete Akon- tozahlung von Fr. 10'000.-- mitumfasst (BA act. 24.1.1). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung gelten zwar als Auslagen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wobei sich deren Verlegung indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO richtet (vgl. hinten E. 6.3). Der fragliche Betrag kann daher hier keine Berücksichtigung finden. Der Saldo der (auferlegbaren und nicht auferlegbaren) Auslagen des Vorverfahrens beträgt somit Fr. 36‘559.40 (46'559.40 – 10'000.--). Gemäss BA-Kostenverzeichnis wurde die als «Arztkosten» bezeichnete Leistung (Rechnungsdatum 16. Dezember 2015) in Höhe von Fr. 699.35 nicht der Be- schuldigten auferlegt. Da diese Auslage im Zusammenhang mit dem Gutachten

- 34 - zur körperlichen Untersuchung vom

16. Dezember 2015 steht (vgl. BA act. 11.0.18 ff. [SV.15.1211]; 24.1.9), ist dieser Betrag der Beschuldig- ten auferlegbar. Die übrigen geltend gemachten Auslagen im BA-Kostenver- zeichnis geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die der Beschuldigten auferlegbaren Auslagen des Vorverfahrens betragen so- mit insgesamt Fr. 15'426.70 (Fr. 24'727.35 – 10'000.-- + 699.35). 4.3.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 4.3.4 Die gerichtlichen Auslagen, bestehend aus den Kosten für den Dolmetscher an der Hauptverhandlung, betragen Fr. 300.-- (SK act. 9.891.3 f.). 4.3.5 Demnach betragen die zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung angefallenen Verfah- renskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; vgl. hinten E. 6) insgesamt Fr. 51'859.40 (10'000 + 36'559.40 + 5'000.-- + 300.--). Davon sind der Beschul- digten Fr. 30'726.70 (10'000.-- + 15'426.70 + 5'000.-- + 300.--) aufzuerlegen. 5. Entschädigung der beschuldigten Person In Anbetracht des Verfahrensausgangs hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 6.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 6.2 Rechtsanwalt Noa Bacchetta – von der BA am 3. Dezember 2015 rückwirkend auf den 27. November 2015 zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten bestellt

- 35 - (BA act. 16.0.2 f.) – macht in seiner Honorarnote vom 20. November 2019 insge- samt eine Entschädigung von Fr. 26'911.25, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung geltend (SK act. 9.821.4 ff.). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 80.5 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, Reisezeit von insgesamt 26.4 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.-- und Auslagen im Umfang von Fr. 1'157.20, zzgl. Mehrwertsteuern von 7.7 % bzw. 8 %. Darin mit- enthalten sind bereits die geschätzten Aufwände für die Teilnahme an der Haupt- verhandlung. Die Honorarnote ist insgesamt angemessen. Zusätzlich ist RA Noa Bacchetta für das Urteilsstudium nach der Urteilseröffnung mit einer Arbeits- stunde à Fr. 230.-- zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total Fr. 27'159.-- (inkl. MWST), die von der Eidgenossenschaft auszurichten ist, ab- züglich bereits geleisteten Akontozahlung. 6.3 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Die Beschuldigte ist, wie dargelegt (vgl. vorne E. 4.3.5), zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verurteilt worden. Sie hat folglich der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Entscheidmitteilung Das Dispositiv dieses Urteils ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Migrationsamt Bern mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]).

- 36 - Die Strafkammer erkennt:

Dispositiv
  1. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate voll- ziehbar sowie 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen und der vorzeitige Straf- vollzug von 211 Tagen werden auf die Strafe angerechnet.
  3. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
  4. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 10‘000.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 36‘559.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 5‘000.-- Gerichtsgebühr Fr. 300.-- Auslagen des Gerichts Fr. 51‘859.40 Total Davon werden A. Fr. 30‘726.70 auferlegt.
  5. Rechtsanwalt Noa Bacchetta wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 27'159.-- (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, von der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 26. November 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Vorsitz, Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes a.i. Daniel Spycher,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Noa Bacchetta,

Gegenstand

Mehrfache falsche Anschuldigung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2019.39

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu verurteilen.

3. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug im Um- fang von insgesamt 264 Tagen seien an die zu verhängende Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB).

4. Die im Vorverfahren entstandenen Gebühren von Fr. 10’000.-- sowie die Auslagen von Fr. 46’559.40 (gemäss Kostenverzeichnis), zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das erstinstanzliche Hauptverfahren seien A. aufzuer- legen (Art. 422 ff. StPO).

Anträge der Verteidigung:

1. Die Beschuldigte sei im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigte sei mit einer angemessenen Freiheitsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 264 Tagen.

3. Der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzu- schieben.

4. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten sowie die Kosten der Gerichtsverhand- lung seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter zu maximal einem Viertel der Beschuldigten aufzuerlegen und der Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss Gesetz auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Es sei festzustellen, dass der Betrug bzw. die Ansprüche der Privatklägerschaft im Rahmen dieses Verfahrens als erledigt gelten.

- 3 - Prozessgeschichte: A. Gestützt auf die Strafanzeige der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom

14. September 2015 (BA act. 5.0.1 ff. [SV.15.1211]) eröffnete die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend: BA) am 18. September 2015 unter der Geschäftsnummer SV.15.1211 eine Strafuntersuchung gegen B., C. und gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der organisierten Kriminalität (Art. 260ter StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), des Menschenhandels (Art. 182 StGB), der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungs- mittelgesetz, BetmG, SR 812.121; Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG; BA act. 1.0.1 [SV.15.1211]). B. Mit Verfügung des Bundesamts für Polizei (nachfolgend: fedpol) vom 23. Okto- ber 2015 wurde A. (nachfolgend: die Beschuldigte) in ein Zeugenschutzpro- gramm des Bundes aufgenommen (BA act. 10.1.284 ff. [SV.15.1211]). C. Am 26. November 2015 eröffnete die BA unter der Geschäftsnummer SV.15.1605 gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) (BA act. 1.0.1). Die Beschuldigte wurde gleichentags verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft gesetzt (BA act. 6.1.1 f., -11). Am 18. Ja- nuar 2016 wurde sie in den vorzeitigen Strafvollzug verlegt (BA act. 6.1.51 ff.). D. Auf Antrag der Beschuldigten vom 18. Dezember 2015 verfügte die BA am

22. Dezember 2015 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (BA act. 4.0.1 f.). E. Mit Verfügung vom 1. März 2016 beendete das fedpol das Zeugenschutzpro- gramm betreffend die Beschuldigte (BA act. 10.1.284 ff. [SV.15.1211]). F. Am 23. Juni 2016 beendete die BA die Durchführung des abgekürzten Verfah- rens und verfügte die Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens (BA act. 4.0.3 f.). G. Die BA verfügte am 22. Juni 2017 die Einstellung des unter der Geschäftsnum- mer SV.15.1211 geführten Strafverfahrens gegen B., C. und unbekannte Täter- schaft (BA act. 3.0.1 ff. [SV.15.1211]). H. Am 15. August 2016 wurde die Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt, welches sie im August 2016 ausschaffte (BA act. 6.1.70 ff.).

- 4 - I. Am 19. Februar 2019 dehnte die BA die Strafuntersuchung gegen die Beschul- digte auf den Tatbestand des Betrugs aus (Art. 146 StGB; BA act. 1.0.2). Mit Ver- fügung vom 5. März 2019 trennte sie die Strafuntersuchung gegen die Beschul- digte wegen Betrugs von der Untersuchung SV.15.1605 ab und führte erstere unter der Geschäftsnummer SV.19.0226 weiter (BA act. 1.0.5 ff.). Am

15. März 2019 vereinigte die BA die beiden Verfahren wieder (BA act. 2.0.1 f.) J. Am 27. Juni 2019 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. K. Das Gericht holte von Amtes wegen Strafregisterauszüge betreffend die Be- schuldigte im In- und Ausland sowie Führungsberichte beim Regionalgefängnis K. und bei der Justizvollzugsanstalt L. ein (SK act. 9.231.7.3 ff.). L. Nachdem die Beschuldigte der ersten Vorladung zur Hauptverhandlung vom

25. November 2019 unentschuldigt fernblieb und auch an der zweiten angesetz- ten Hauptverhandlung am 26. November 2019 nicht erschien, wurde die Haupt- verhandlung vorladungsgemäss in Anwesenheit der BA und der Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet (Abwesenheitsverfahren). M. Gleichentags eröffnete das Gericht in Anwesenheit der BA und der Verteidigung das Urteil und begründete es mündlich (SK act. 9.720.3 ff., -6). N. Die Parteien haben keine Berufung angemeldet. Die schriftliche Begründung er- folgt von Gesetzes wegen (Art. 82 Abs. 1 StPO).

- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO unterstehen strafbare Handlun- gen des 17. Titels der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sich die strafbare Handlung gegen die Behörden des Bundes oder gegen die Bundesrechtspflege richtet (vgl. BGE 132 IV 89 E. 3). Indem vorliegend die Anschuldigungen teilweise vor Bundesbeamten erhoben worden sein sollen, ist die Rechtspflege des Bundes betroffen. Aufgrund der Vereinigungsverfügung der BA vom 15. März 2019 (Art. 26 Abs. 2 StPO; vgl. vorne lit. I) ist die sachliche Zuständigkeit der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts gegeben. 1.1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom

19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Abwesenheitsverfahren 1.2.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Art. 366 Abs. 2 StPO). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen (Art. 367 Abs. 1 StPO). Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobe- nen Beweise (Art. 367 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint (Art. 367 Abs. 3 StPO). Im Übrigen

- 6 - richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erst- instanzliche Hauptverfahren (Art. 367 Abs. 4 StPO). 1.2.2

1.2.2.1 Die Beschuldigte wurde zur Hauptverhandlung vom 25. November 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) vorgeladen (Vorladung I). Gleichzeitig wurde sie für den Fall ihres Nichterscheinens am 25. November 2019 zur Hauptverhandlung vom 26. November 2019 vorgeladen (Vorladung II). Die Zustellung der beiden Vorladungen erfolgte am 20. August 2019 durch Veröffentlichung im Bundesblatt (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO) (SK act. 9.331.5). Die Veröffentlichung der Vorladun- gen erfolgte unter Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens gemäss Art. 366 und Art. 367 StPO (Voraussetzungen und Durchführung des Abwesenheitsver- fahrens). Die BA und die Verteidigung wurden am 14. August 2019 mit separaten Vorladungen zur Hauptverhandlung vom 25. November 2019 (Vorladung I) und – für den Fall des Nichterscheinens der Beschuldigten – auf den 26. Novem- ber 2019 (Vorladung II) vorgeladen (SK act. 9.320.1 ff.; 9.331.1 ff.). 1.2.2.2 Die Beschuldigte erschien am 25. November 2019 nicht zur Hauptverhandlung; die BA und die Verteidigung waren anwesend. Die Verteidigung erklärte, keine Kenntnisse über den Aufenthalt ihrer Mandantin zu haben. Die Vorsitzende erklärte, dass für diesen Fall die zweite Vorladung gelte (SK act. 9.720.2). Die Beschuldigte erschien auch am 26. November 2019 nicht zur Hauptverhandlung; die BA und die Verteidigung waren anwesend. Die Vorsitzende erklärte, dass für diesen Fall das mit der Vorladung II angedrohte Abwesenheitsverfahren durch- geführt werde (SK act. 9.720.4). 1.2.2.3 Die Beschuldigte wurde zum ersten Mal am 26. November 2015 durch die BA zum Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB einvernommen (BA act. 6.1.3 ff.). Am 4. Dezember 2015 und am 23. Juni 2016 wurde sie abermals von der Strafverfolgungsbehörde zu diesem Tatvorwurf einvernommen (BA act. 13.0.1 ff.; -17 ff.; -32 ff.). Die Beschuldigte hatte demnach im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den Tatvorwürfen zu äussern. 1.2.2.4 Damit sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfah- rens insgesamt erfüllt. Die BA und die Verteidigung wurden in der Hauptverhand- lung zum Parteivortrag zugelassen (Art. 367 Abs. 1 StPO) (SK act. 9.720.5). Das Abwesenheitsurteil ergeht aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 367 Abs. 2 StPO). Eine Sistierung des Verfahrens mit dem Zweck, die Beschuldigte vor Gericht einvernehmen zu können (Art. 367 Abs. 3 StPO), ist vorliegend nicht erforderlich (vgl. vorne E. 1.2.2.3).

- 7 - 1.3 Anwendbares Recht 1.3.1 Die Beschuldigte soll die angeklagten Handlungen im Zeitraum vom 18. Au- gust 2015 bis zum 4. Dezember 2015 begangen haben (S. 2 der Anklageschrift). Per 1. Januar 2018 wurde die Revision des Sanktionenrechts in Kraft gesetzt (Revision vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249). 1.3.2 Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode festzustellen (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 StGB N. 11). Das neue Sanktionenrecht erweist sich für die Beschuldigte nicht als milder, da sie – wie sich noch erweisen wird – mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu bestrafen ist (vgl. hinten E. 3.6.3). Diesbezüglich hat sich im neuen Recht nichts geändert bzw. erweist sich dieses nicht als milder, weshalb vorliegend für die Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen ist. 1.4 Prozessgegenstand Die Verteidigung stellte während ihres Parteivortrags den Antrag, es sei festzu- stellen, dass der Betrug bzw. die Ansprüche der Privatklägerschaft im Rahmen dieses Verfahrens als erledigt gelten (SK act. 9.721.35). Die Beschuldigte ist angeklagt wegen mehrfacher falscher Anschuldigung. Der Tatbestand des Betrugs ist nicht Verfahrensgegenstand. Die M. konstituierte sich als Privatklägerschaft bezüglich des Tatbestandes des Betrugs und ist im vorlie- genden Verfahren nicht Partei (BA act. 15.1.9 f.; 15.2.1). Über allfällige Ansprü- che der M. ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der betref- fende Antrag ist mithin obsolet, weswegen nicht darauf einzutreten ist. 2. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) 2.1 Anklagevorwurf Die BA wirft der Beschuldigten zusammenfassend vor, im Zeitraum vom 18. Au- gust 2015 bis zum 4. Dezember 2015 in Zürich, Bern und anderswo in der Schweiz – erstmalig am 18. August 2015 gegenüber der Stadtpolizei Zürich sowie letztmalig am 4. Dezember 2015 gegenüber der BKP (Bern) – im Rahmen von dreizehn Einvernahmen u.a. behauptet zu haben, von einer kriminellen Organisation unter der Leitung des Pastors B. eingesperrt, vergewaltigt und der

- 8 - Prostitution zugeführt worden zu sein. Die Beschuldigte soll wahrheitswidrig ausgesagt haben, die kriminelle Organisation würde in Brasilien unter dem Deck- mantel des Hilfsprojektes «D.» Frauen anwerben, welche anschliessend in verschiedenen Ländern, darunter in der Schweiz, versklavt und zur Prostitution gezwungen würden. Der in Zürich ansässige Ableger des vermeintlichen Hilfsprojekts (Verein «D») würde unter der Leitung von Pastor C., einem engen Freund und Komplizen von B. stehen. Dadurch soll sich die Beschuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht haben. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veran- staltungen trifft. 2.2.2 Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht Angeschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermö- gen usw. (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N. 5 f.; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 461 m.w.H.). 2.2.3 Die Strafnorm erfasst einerseits die direkt gegenüber der Behörde vorgebrachte falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), andererseits eine Form der indirekten falschen Anschuldigung durch «arglistige Veranstaltungen» (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Tatvariante der direkten falschen Anschuldigung gemäss Abs. 1 setzt als Tathandlung eine verbale («unmittelbare») Beschuldi- gung voraus, das heisst die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 461; TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 303 StGB N. 3). Demgegenüber erfasst die Tatvariante gemäss Abs. 2 (sog. Auffangtatbestand) die arglistige averbale («mittelbare») Beschuldigung (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 6). Die Tatvarianten in Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich somit lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 25). Wird die Erfüllung des objektiven

- 9 - Tatbestands von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bejaht, bleibt für die Anwendung des subsidiären Auffangtatbestands gemäss Abs. 2 von Ziff. 1 kein Raum. 2.2.4 Angriffsobjekt ist ein Nichtschuldiger, das heisst eine identifizierte oder identifizierbare, natürliche oder juristische, strafmündige Person, welche eine bestimmte Straftat nicht begangen hat (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 2). 2.2.5 Objektives Tatbestandselement ist die Bezichtigung – die sich darauf bezieht, dass eine Straftat begangen worden sei –, welche bei einer beliebigen Behörde vorgebracht wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 14 ff.). Die Beschuldi- gung muss nicht direkt «bei der Behörde» erfolgen. Wendet sich der Täter an eine Privatperson, ist der Tatbestand erfüllt, wenn mit der Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörde zu rechnen ist und diese tatsächlich erfolgt (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 21; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 464; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 5). Der objektive Tatbestand ist mit der Beschuldigung vollendet. Es ist nicht erforderlich, dass gegen den zu Unrecht Beschuldigten ein Verfahren eröffnet wurde (DONATSCH/THOMMEN/WOH- LERS, a.a.O., S. 465). 2.2.6 Der subjektive Tatbestand setzt nebst dem Vorsatz ein Handeln wider besseres Wissen («dolus directus») und eine besondere Absicht voraus. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen. Die Absicht muss sich auf die Herbei- führung einer Strafverfolgung beziehen, wobei Eventualabsicht genügt (TRECH- SEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 7 ff.). Der Täter handelte in einer solchen Ab- sicht, wenn er, gleichgültig aus welchem Beweggrund, den Erfolg der Herbeifüh- rung einer Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen gewollt hat (BGE 111 IV 159 E. 2a; 80 IV 117, S. 120). 2.3 Beweismittel 2.3.1 E-Mail der Beschuldigten an die M. vom 10. Juni 2015 Am 10. Juni 2015 meldete sich die Beschuldigte per E-Mail mit dem Betreff «HELP ME» bei der M. in Zürich und behauptete, dass hinter einer brasiliani- schen Non-Profit-Organisation eine kriminelle Organisation stehe, welche Frauen wie sie zur Prostitution zwingen (BA act. 5.0.12 [SV.15.1211]). 2.3.2 Fallzusammenfassung der M. vom 3. Juli 2015 Gemäss Fallzusammenfassung der Leiterin der M. vom 3. Juli 2015 behauptete die Beschuldigte gegenüber der M., von einer kriminellen Organisation unter der Führung von B. eingesperrt, vergewaltigt und der Prostitution zugeführt worden

- 10 - zu sein. Sie gab vor, die kriminelle Organisation verberge sich hinter dem Verein «D.», der vorgebe, wirtschaftlich und sexuell ausgebeuteten Menschen eine si- chere Rückkehr und einen Neuanfang in ihrem Heimatland zu ermöglichen (BA act. 10.1.13 ff. [SV.15.1211]; 5.0.3 [SV.15.1211]). 2.3.3 E-Mail der M. ans fedpol vom 20. Juli 2015 Aufgrund der Darlegungen der Beschuldigten ersuchte die Leiterin der M. das fedpol, Fachstelle Menschenhandel/Menschenschmuggel, mit E-Mail vom

20. Juli 2015 unter Beilage der Fallzusammenfassung vom 3. Juli 2015 um Über- nahme des Falles und Terminvereinbarung, damit das anzeige- und aussagewil- lige Opfer (die Beschuldigte) befragt werden könne (BA act. 10.1.5 f. [SV.15.1211]); 5.0.3 [SV.15.1211]). 2.3.4 Einvernahmen der Beschuldigten als Auskunftsperson 2.3.4.1 In der Folge führte die Stadtpolizei Zürich im Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum 7. Oktober 2015 zwölf Einvernahmen mit der Beschuldigten als Auskunfts- person durch (BA act. 12.0.1 ff. [SV.15.1211]). Als Auskunftsperson gab die Beschuldigte zusammengefasst folgende Erlebnisse zu Protokoll:

a) Im Jahr 2010 habe sie den Pastor B. in Brasilien kennengelernt. Er habe ihr Hoffnung auf eine seriöse Arbeitsstelle gemacht und ihr im Jahr 2011 die Reise nach Europa organisiert. Auf Geheiss von B. sei sie zunächst in Frankfurt a.M. gegen ihren Willen festgehalten, vergewaltigt, misshandelt und – wie auch andere Frauen – teilweise unter Verabreichung von Drogen und Betäubungsmit- teln zur Prostitution gezwungen worden. B. habe in der Schweiz «Prostitutionshäuser» gemietet. Im Jahr 2011 sei sie auf B. Veranlassung hin gegen ihren Willen in die Schweiz gebracht und dort zur Prostitution gezwungen worden. Zwischen 2011 bis Ende 2012 sei sie in der Schweiz in insgesamt drei verschiedenen Häusern als Prostituierte festgehalten und – so wie auch die anderen Prostituierten – auf Geheiss von B. bei Nichtge- horchen körperlich misshandelt und vergewaltigt worden. Einem Kunden habe B. sogar gestattet, eine Prostituierte für Fr. 5'000.-- zu erschlagen. Sie selber sei von B. einmal bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden. Er habe sie als sein Eigentum betrachtet. Zudem habe B. eigenhändig fünf Personen getötet und in einem Waldstück begraben. Nach einiger Zeit sei sie in der Gunst von B. aufge- stiegen und zu seiner persönlichen Sexgespielin, später zur Empfangsdame und Managerin befördert worden. Mit B. habe sie ein gemeinsames Kind, welches gegen ihren Willen gezeugt worden sei. In Zürich habe B. Drogen gekauft und gewinnbringend weiterverkauft. Von ihm habe sie gelernt, Drogen zu beschaffen.

- 11 - Er habe sie als Geld- und Drogenkurierin eingesetzt. B. sei der Kopf bzw. der «Führer» der kriminellen Organisation gewesen.

b) C. sei mit B. befreundet gewesen und habe als Geschäftsführer des «Projekts D. Schweiz» über die Machenschaften der kriminellen Organisation detailliert Be- scheid gewusst. Zusammen mit B. habe sich C. mit den Spendengeldern, welche zugunsten des «Projekts D.» geleistet worden seien, persönlich bereichert, an- statt diese bestimmungsgemäss zugunsten ausgebeuteter Frauen einzusetzen. Die Frauen seien weder integriert noch finanziell unterstützt, sondern im Gegen- teil erneut der Prostitution zugeführt worden.

c) E. habe sie von Brasilien nach Zürich gebracht, damit sie dort in einem Pros- titutionshaus (unfreiwillig) arbeitete.

d) F. habe für B. Erdlöcher ausgehoben, um die getöteten Personen darin zu begraben (BA act. 10.1.213 ff., -214 [SV.15.1211]). 2.3.4.2 Während ihrer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich stellte die Beschuldigte am 25. September 2015 Strafantrag gegen B. wegen Drohung (BA act. 12.1.392, -434 [SV.15.1211]). Zudem reichte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernah- men von ihr verfasste detaillierte Notizen über ihre Erlebnisse zu den Akten (statt vieler: BA act. 12.1.192, -219 ff., -394 ff., -436, -439 f., -451 ff., -544, -548, -557 ff. [SV.15.1211]; 10.1.227, -229 ff. [SV.15.1211]). Zusätzlich belegte die Beschuldigte ihre Schilderungen mit Fotografien – insbe- sondere zu Deliktsorten und erlittenen Verletzungen –, Skizzen, Organigram- men, Flugtickets, Passkopien und Notizbucheinträgen (BA act. 12.1.9 f., -13 f., -17 ff., -25 ff., -190 f., -268 ff., -278 ff., -289 ff., -334, -375 f., -382, -390, -411 ff., -443, -464 ff., -589, -594 [SV.15.1211]; 10.1.227 [SV.15.1211]). Weiter legte sie den Strafverfolgungsbehörden E-Mail-, SMS- und Skype-Nachrichten mit drohendem Inhalt vor, die von B. und seinem kriminellen Umfeld stammen würden (BA act. 12.1.15 f. [SV.15.1211]; 10.1.31 ff. [SV.15.1211] 2.3.5 Geheime Überwachungsmassnahmen Gemäss Schlussbericht der BKP vom 14. Januar 2016 führte die BKP im Auftrag der BA zur Abklärung der von der Beschuldigten angezeigten Tatvorwürfe geheime Überwachungsmassnahmen durch (BA act. 10.1.213 ff. [SV.15.1211]). 2.3.5.1 Telefonüberwachung und rückwirkende Teilnehmeridentifikation Die Auswertungen der im Oktober bzw. November 2015 durchgeführten Telefon- überwachungen und rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen der Telefonan- schlüsse von B., C., F. und der Beschuldigten ergaben keine Hinweise auf ein

- 12 - strafbares Verhalten der überwachten Personen (BA act. 10.1.213 ff., -216 f. [SV.15.1211]). 2.3.5.2 Observationen Aus den Observationen von C. und der Beschuldigten während dreier Tage bzw. während eines Tages im November 2015 resultierten ebenfalls keine Erkennt- nisse, welche die Tatvorwürfe der Beschuldigten erhärteten (BA act. 10.1.213 ff., -217 [SV.15.1211]). 2.3.6 Tatortsuche 2.3.6.1 Anlässlich der polizeilichen Befragungen der Beschuldigten machte diese Aus- führungen über fünf Personen, die von B. getötet worden sein sollen. Am 17. No- vember 2015 führte die BKP im Auftrag der BA zusammen mit der Beschuldigten in U/AG eine Tatortsuche durch, um die von der Beschuldigten genannten mut- masslichen «Gräber» vor Ort zu bezeichnen. Solche konnten jedoch nicht lokali- siert werden (BA act. 10.1.132 ff., -134 [SV.15.1211]; 10.1.213 ff., -218 [SV.15.1211]). 2.3.6.2 Die Beschuldigte lieferte in den polizeilichen Befragungen Hinweise auf Liegen- schaften in der Schweiz und in Deutschland, die angeblich von der kriminellen Organisation als «Prostituiertenhäuser» betrieben worden seien, und in denen sie als Prostituierte gefangen gehalten worden sei. Die Begehung einer von der Beschuldigten als «Prostituiertenhaus» bezeichneten Liegenschaft durch die BKP verlief negativ; ein Bezug zum Rotlichtmilieu wurde nicht festgestellt (BA act. 10.1.132 ff., -134 [SV.15.1211]; 10.1.213 ff., -221 f. [SV.15.1211]). Auch die weiteren polizeilichen Ermittlungen betreffend die übrigen angeblichen «Pros- tituiertenhäuser» im In- und Ausland ergaben, dass die diesbezüglichen Aussa- gen der Beschuldigten unrealistisch waren; eine von ihr konkret bezeichnete Liegenschaft konnte als Bordellbetrieb ausgeschlossen werden (BA act. 10.1.63 ff., -70 [SV.15.1211]; 10.1.176 ff. [SV.15.1211]; 10.1.213 ff., -219 f. [SV.15.1211]). 2.3.7 Auskünfte und Verfahrensakten aus Deutschland Durch eine polizeiliche Anfrage in Deutschland brachte die BKP im Novem- ber bzw. Dezember 2015 in Erfahrung, dass die Beschuldigte in mehreren euro- päischen Ländern bereits einschlägig bekannt war, da sie sich jeweils als Opfer von Menschenhändlern ausgegeben hatte und die Staatsanwaltschaft Berlin in diesem Zusammenhang denn auch gegen die Beschuldigte eine Untersuchung geführt hatte (BA act. 10.1.73 f., -221 [SV.15.1211]; 10.1.4). Gemäss den anschliessend von der BA rechtshilfeweise in Deutschland erhältlich gemachten

- 13 - Kopien der Verfahrensakten hatte die Staatsanwaltschaft Berlin im Jahr 2013 gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat geführt, da sie sich vor den deutschen Strafverfolgungsbehörden für den Zeitraum Mai 2011 bis Sommer 2012 als Opfer eines albanischen Menschen- händlers dargestellt und angegeben hatte, an verschiedenen Orten in Europa zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Auf widersprüchliche und teils übertrie- bene Sachverhaltsdarstellungen hingewiesen, hatte die Beschuldigte vor der deutschen Strafverfolgungsbehörde eingestanden, gewisse Geschichten erfunden zu haben. Infolge Untertauchens der Beschuldigten war das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren in Deutschland eingestellt worden (BA act.10.1.73 ff. [SV.15.1211]; 18.1.1 ff., -145, -154 f., -216, -231). In den deutschen Verfahrensakten finden sich mehrere von Interpol übermittelte Auskünfte, wonach die Beschuldigte erfolglos ähnliche Sachverhaltsdarstellun- gen wie in Berlin vorgängig bereits in München (6. März 2012), in den Niederlan- den (16. März 2012), in Spanien (Mai 2012), in Frankreich (12. Juni 2012) und in Italien (März 2013) bei den dortigen Behörden zur Anzeige gebracht hatte (BA act. 18.1.45 ff., -148, -196, -209 ff., -217, -230 ff., -237; siehe auch BA act. 10.1.73 ff. [SV.15.1211]). Weiter ist zu entnehmen, dass die Beschul- digte sowohl in München als auch in Brüssel und Berlin jeweils über eine gemein- nützige Institution an die dortigen Strafverfolgungsbehörden gelangt war (BA act. 18.1.188, -209, -214). Im Zusammenhang mit ihrer Anzeige in München ist zudem ein gerichtsmedizinischer körperlicher Untersuchungsbericht betref- fend die Beschuldigte aktenkundig. Dieser hält fest, dass die Fesselmale an den Handgelenken der Beschuldigten mit Farbe aufgemalt worden waren und ihre Narben von Selbstverletzungen herrührten (BA act. 18.1.148, -154 ff.). 2.3.8 Psychiatrisches Fachgutachten vom 26. November 2015 Das psychiatrische Fachgutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psy- chotherapie Bern vom 26. November 2015 beschreibt die Beschuldigte als kluge und fantasievolle Person. Zur Frage ihrer Glaubwürdigkeit weisen die Gutachter darauf hin, dass die Beschuldigte im Rahmen der Explorationsgespräche wider- sprüchliche Aussagen machte (teilweise innerhalb derselben Session). Die Gut- achter gelangen infolgedessen zum Schluss, dass die von der Beschuldigten geschilderten Ereignisse grösstenteils erfunden und vermutungsweise bloss ein Kern ihrer Erzählung in Bezug auf ihre Kindheit und Ehe zutrifft (BA act. 11.0.8 ff., -15 [SV.15.1211]). 2.3.9 Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 16. Dezember 2015 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

16. Dezember 2015 zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten sind die

- 14 - Oberhautläsionen am Rücken der Beschuldigten auf eine Selbstbeibringung zu- rückzuführen (BA act. 11.0.18 ff., -22 f. [SV.15.1211]; 10.2.22 ff. [SV.15.1211]). 2.3.10 Aussagen der Beschuldigten vor den Strafverfolgungsbehörden 2.3.10.1 Vorab ist zur Beweisverwertbarkeit festzuhalten, dass Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertet werden können (Art. 362 Abs. 4 StPO). Insbesondere Geständnisse der beschuldigten Person hinsichtlich der anzukla- genden Sachverhalte werden damit hinfällig, wenn sie im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren gemacht wurden. Demgegenüber bleiben Geständ- nisse der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen des abgekürzten Verfahrens geführten Verhandlungen erfolgten, also bspw. in der vorausgehen- den Voruntersuchung, verwertbar. Entscheidend ist, ob die Zugeständnisse im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht wurden (GREINER/JAGGI, in: Nig- gli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 362 StPO N. 30 f.). In der Zeitspanne vom 22. Dezember 2015 bis zum 23. Juni 2016 wurde ein abgekürztes Verfahren durchgeführt (vgl. vorne lit. D und F). Gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO sind daher die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. Januar 2016 (BA act. 13.0.27 ff.) und ihre Gefangenen- post ab dem 6. Januar 2016 an den fallführenden Staatsanwalt des Bundes (BA act. 6.2.1 ff.) nicht verwertbar und werden daher nicht berücksichtigt und gewürdigt. 2.3.10.2 Anlässlich der Eröffnung der Festnahme durch die BA vom 26. November 2015 gestand die Beschuldigte, kein Opfer von Menschenhandel zu sein. Ihre Anschul- digungen gegen B., C. und E. seien gelogen gewesen. Die Beschuldigte gestand ein, in anderen Ländern vor Behörden gleiche Sachverhaltsdarstellungen ge- macht zu haben (BA act. 6.1.3 ff.). 2.3.10.3 Am 4. Dezember 2015 wurde die Beschuldigte in einer delegierten Einvernahme durch die BKP in Bern erneut einvernommen (BA act. 13.0.1 ff.). Sie gestand, dass ihr die geschilderten Ereignisse weder in der Schweiz noch in Europa zu- gestossen seien (BA act. 13.0.3 Z. 35). Gleichzeitig belastete die Beschuldigte B. weiterhin, indem sie erklärte, 90 Prozent des von ihr geschilderten Sachver- halts sei tatsächlich geschehen, allerdings in Brasilien und nicht in der Schweiz (BA act. 13.0.10 Z. 27 f.). Sie beabsichtige, dass B. in der Schweiz von der Poli- zei gefasst werde und gestehe (BA act. 13.0.9 Z. 13 ff.). Den Vorhalt, sich selbst Nachrichten gesendet zu haben, welche ihre Schilderungen untermauern sollten, bestritt die Beschuldigte. Sie erklärte, die Nachrichten würden von B. stammen (BA act. 13.0.4 Z. 32 ff. bzw. -5 Z. 16 ff.). An ihrer Schilderung, wonach sie von

- 15 - B. Skype-Nachrichten erhalten habe, hielt die Beschuldigte fest (BA act. 13.0.7 Z. 20 ff.). Am Nachmittag des gleichen Tages wurde die Beschuldigte nochmals durch die BKP delegiert einvernommen (BA act. 13.0.17 ff.). Sie gestand schliesslich, sämtliche strafbaren Handlungen der ihrerseits bezichtigten Personen frei erfun- den (BA act. 13.0.20 Z. 18 ff.) und in anderen Ländern ähnliche Geschichten erzählt zu haben (BA act. 13.0.23 Z. 11). Zudem anerkannte sie, sämtliche Kom- munikationsverbindungen mit B. erfunden und hierfür unter anderem E-Mail-Accounts unter falschem Namen eröffnet sowie Anonymisierungsdienste verwendet zu haben (BA act. 13.0.20 ff.). 2.3.10.4 An der Schlusseinvernahme bei der BA vom 23. Juni 2016 legte die Beschuldigte ein umfassendes Geständnis ab (BA act. 13.0.32 ff.). Sie gestand, dass ihre Schilderungen gegenüber der M. nicht der Wahrheit entsprachen. Sie sei auch in anderen europäischen Ländern, namentlich Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien und den Niederlanden gleich vorgegangen und habe je nach Land ihre Lügengeschichte angepasst und perfektioniert. Die Beschuldigte anerkannte, das von ihr Geschilderte frei erfunden zu haben. Sie habe die Kommunikations- verbindungen mit B. und C. vorgetäuscht und die beiden wahrheitswidrig zu- nächst bei der Stadtpolizei Zürich und anschliessend bei der BKP mehrfach schwerer Straftaten beschuldigt. Dies in der Absicht, gegen die beiden eine Straf- verfolgung herbeizuführen. 2.4 Beweiswürdigung 2.4.1 Beweiswürdigung in objektiver Hinsicht 2.4.1.1 Es ist unstrittig und erwiesen, dass sich die Beschuldigte am 10. Juni 2015 an die M. wendete und sich in der Folge spätestens am 3. Juli 2015 gegenüber der M. als Opfer der unter der angeblich von B. geführten kriminellen Organisation ausgab, welche sie zur Prostitution zwingen würde (vgl. vorne E. 2.3.1 ff.). Diese Darstellungen wiederholte sie auch im Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum

4. Dezember 2015 im Rahmen von dreizehn Einvernahmen gegenüber der Stadtpolizei Zürich und der BKP. So machte sie insbesondere geltend, Frauen würden als Sklavinnen gehalten, sexuell missbraucht sowie auf massivste Weise körperlich misshandelt und gequält. Neben dem Menschenhandel betätige sich die kriminelle Organisation im internationalen Drogenhandel, wobei sie mehrfach zwangsweise als Geld- und Drogenkurierin eingesetzt worden sei. In ihren um- fangreichen Schilderungen bezichtigte die Beschuldigte B. als «Führer» der kri- minellen Organisation, C. als dessen Freund und Mittäter sowie E. und F. als deren Gehilfen. B. beschuldigte sie zudem, mindestens fünf Personen getötet zu haben (vgl. vorne E. 2.3.4.1 und 2.3.10.3).

- 16 - 2.4.1.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 26. November 2015, der delegierten Ein- vernahme bei der BA durch die BKP vom 4. Dezember 2015 (nachmittags) und der Schlusseinvernahme vom 23. Juni 2016 erklärte die Beschuldigte, dass ihre Schilderungen und Anschuldigungen in der Strafuntersuchung SV.15.1211 nicht der Wahrheit entsprachen (vgl. vorne E. 2.3.10.2 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung anerkannte auch die Verteidigung explizit den in der Anklage aufge- führten Sachverhalt (SK act. 9.721.27). Da die Beschuldigte somit die ihr vorge- worfenen Taten vollumfänglich eingesteht, hat sich das Gericht in erster Linie zu vergewissern, ob ihr Geständnis mit den Akten übereinstimmt. 2.4.1.3 Im Rahmen der von der BKP geführten Ermittlungen wurden keine Hinweise gefunden, wonach die Anschuldigungen der Beschuldigten den Tatsachen entsprechen (vgl. vorne E. 2.3.5 f.). Zudem brachte die Beschuldigte bereits in anderen europäischen Ländern gleichartige Sachverhaltsdarstellungen erfolglos zur Anzeige (vgl. vorne E. 2.3.7). Es ist damit erstellt, dass das Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis bzw. mit der Aktenlage übereinstimmt und die von der Beschuldigten angeschuldigten vier Personen – B., C., F. und E. – unschul- dig sind. 2.4.1.4 Ebenfalls eingestanden und erwiesen ist der Umstand, dass die Beschuldigte über ihre vermeintlichen Erlebnisse detaillierte Notizen verfasste, ihre Falschaus- sagen durch E-Mail-, SMS- und Skype-Nachrichten mit drohendem Inhalt fingierte, sämtliche Kommunikationsverbindungen mit B. frei erfand, dazu von ihr unter falschem Namen eröffnete E-Mail-Konten und Anonymisierungsdienste verwendete und ihre Schilderungen mit fingierten Fotografien, Skizzen, Organi- grammen etc. belegte (vgl. vorne E. 2.3.4.2 und 2.3.10.4). Aufgrund der ärztli- chen Untersuchungen ist auch erstellt, dass sich die Beschuldigte zwecks Unter- mauerung ihrer Behauptungen eigene Verletzungen beibrachte (vgl. vorne E. 2.3.9; siehe auch E. 2.3.7). 2.4.1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in objektiver Hinsicht der Sachverhalt unbestritten und aktenmässig sowie gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten erstellt ist. 2.4.2 Beweiswürdigung in subjektiver Hinsicht Die Beschuldigte wurde diverse Male sowohl im In- als auch im Ausland von den Strafbehörden auf ihre Wahrheitspflicht bzw. auf die Strafbarkeit falscher An- schuldigung hingewiesen (BA act. 12.1.3 f., -34, -175, -194, -231, -273, -324, -379, -438, -529, -546, -571 [SV.15.1211]; 13.0.2 Z. 28; 18.1.90, -215; 10.1.16 [SV.15.1211]). Die Beschuldigte räumte ein, gewusst zu haben, dass ihre An- schuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen (vgl. vorne E. 2.3.10.4). Obwohl

- 17 - sie wusste, dass eine Falschanschuldigung strafbar ist, bezichtigte die Beschul- digte B., C., E. und F. vor den Strafverfolgungsbehörden und B. zusätzlich auch vor der M. schwerer Straftaten. Sie wusste, dass die von ihr beanzeigten Hand- lungen schwere Delikte darstellen. Durch die von ihr beanzeigten Handlungen bezweckte sie, gegen B. und C. eine Strafverfolgung herbeizuführen bzw. in Be- zug auf E. und F. fand sie sich zumindest damit ab, dass diese aufgrund ihrer Darstellungen strafrechtlich verfolgt werden könnten (vgl. vorne E. 2.3.10.3 f.). 2.5 Rechtliche Würdigung 2.5.1

2.5.1.1 Die Beschuldigte bezichtigte gegenüber der M. B. wahrheitswidrig u.a. der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der Geldwäscherei und somit der Begehung von Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 260ter, Art. 182, Art. 195, Art. 305bis StGB). Die Fachstelle Menschenhandel/Menschenschmuggel des fedpol wurde von der M. am

20. Juli 2015 davon in Kenntnis gesetzt (vgl. vorne E. 2.4.1.1). Die Beschuldigte musste mit dieser Weiterleitung rechnen, da sie gegenüber der M. angegeben hatte, eine Anzeige erstatten zu wollen und der M. am 12. Juni 2015 eine Gene- ralvollmacht ausstellte (BA act. 10.1.7 [SV.15.1211]). Der objektive Tatbestand einer falschen Anschuldigung von B. war damit am 20. Juli 2015 vollendet. In den nachfolgenden dreizehn Einvernahmen vor der Stadtpolizei Zürich und der BKP, welche im Zeitraum vom 18. August bis zum 4. Dezember 2015 durch- geführt wurden, bezichtigte die Beschuldigte B. erneut und zudem auch C., E. und F. wahrheitswidrig u.a. der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, des Mordes, der Vergewaltigung und der Geld- wäscherei und somit der Begehung von Verbrechen bzw. der Mittäterschaft und der Gehilfenschaft dazu (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 260ter, Art. 182, Art. 112, Art. 195, Art. 190, Art. 305bis StGB; vgl. vorne E. 2.4.1.1). Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. 2.5.1.2 In subjektiver Hinsicht bestehen am direkten Vorsatz der Beschuldigten keine Zweifel. Da die Beschuldigte einräumte, dass sie gegen B. und C. eine Strafver- folgung herbeiführen wollte, handelte sie in direkter Absicht. Bezüglich E. und F. nahm sie in Kauf, dass gegen diese eine Strafuntersuchung eröffnet werden könnte. Mithin liegt in Bezug auf diese beiden Eventualabsicht vor (vgl. vorne E. 2.4.2).

- 18 - 2.5.1.3 Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der direkten Falschanschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Eine Prüfung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erübrigt sich somit (vgl. vorne E. 2.2.3). 2.5.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 2.5.3 In erster Linie bezichtigte die Beschuldigte B. schwerer Verbrechen. Zusätzlich bezichtigte sie auch C., F. und E. der Mittäterschaft bzw. der Gehilfenschaft dazu (vgl. vorne E. 2.5.1). Da die Beschuldigte somit wider besseres Wissen mehrere nichtschuldige Personen der Verbrechensbegehung bezichtigte, ist von mehrfa- cher Tatbegehung auszugehen. 2.5.4 Im Ergebnis ist die Beschuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juli 2015 sowie im Rahmen von dreizehn Einvernahmen im Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum

4. Dezember 2015, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Für die Strafzumessung ist vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen. (vgl. vorne E. 1.3). 3.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und

- 19 - abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemes- sung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehal- ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6, S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 3.1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.1). Diese konkrete Methode ist nicht in jedem Fall adäquat. Die Einsatzstrafe kann in Ausnahmefällen gesamthaft für einen Deliktskomplex ge- bildet werden, wenn das deliktische Verhalten zeitlich, sachlich und situativ eine Einheit bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.1) oder wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander unterscheiden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.1). Ebenso ist eine Gesamtbetrachtungsweise zulässig, wenn die Delikte zeitlich und sach- lich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen lassen. Eine bundesrechtliche Pflicht zur Gesamtbetrach- tungsweise besteht nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.5.2).

- 20 - 3.2 Strafrahmen 3.2.1 Die Strafandrohung für eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der or- dentliche Strafrahmen reicht somit von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe. Die Beschuldigte ist der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden (vgl. vorne E. 2.5.4). Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. Die ordentliche Obergrenze des Strafrahmens ist mit den angedrohten 20 Jahren Freiheitsstrafe bereits er- reicht (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 und Art. 308 Abs. 1 StGB liegen keine vor. Zu prüfen ist nachfolgend der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit. 3.2.2 Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) 3.2.2.1 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist dies bei der Strafzumes- sung mildernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 3.2.2.2 Obwohl Art. 19 StGB (anders als die Vorgängerregelungen [Art. 10 und 11 aStGB]) darauf verzichtet, Gründe zu benennen, die zur Schuldunfähig- keit bzw. verminderten Schuldfähigkeit führen, ist unstreitig, dass die Beeinträch- tigung der Schuldfähigkeit ihre Ursache namentlich in einer psychischen Störung haben kann. Eine psychische Störung führt allerdings nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit, sondern nur dann, wenn sie tatsächlich im konkreten Fall die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat (Einsichtsfähigkeit) oder – wo diese Fähigkeit (noch) vorhanden war – die Fähig- keit, das eigene Verhalten an dieser Einsicht auszurichten (Steuerungsfähigkeit), aufhebt bzw. herabsetzt (zum Ganzen BOMMER/DITTMANN, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N. 6 ff.; STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N. 15 und 22; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 274 f.). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB). Die Aufgabe eines Gutachters ist es, eine aktuelle klinische Diagnose zu erstellen und zu begründen. Dabei ist auf ein internationales Klassifikationssystem (ICD [internationale statistische Klassifika- tion der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme; von der Weltge- sundheitsorganisation herausgegeben und weltweit anerkannt] oder DSM [diag-

- 21 - nostisches und statistisches Handbuch psychischer Störungen; Klassifikations- system der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung]) abzustellen. Im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit ist die rückgeschlossene Diagnose für den Tatzeitpunkt unter Bezugnahme auf die psychiatrischen Klassifikationssys- teme zu begründen. Es ist zu prüfen, ob die Störung auf die psychosoziale Kompetenz und das rechtsrelevante Handlungsvermögen im Tatzeitpunkt eine Wirkung zeitigte. Zu beurteilen ist, wie sich die Störung von erheblicher Schwere auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkte (BGE 140 IV 49 E. 2.4.1 m.w.H.). Das Gericht ist nicht an die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es würdigt das Gutachten, wie jedes andere Beweismittel, grundsätzlich frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; 128 I 81 E. 2, je m.w.H.). Hierzu gehört der ärztliche Befund über eine allfällig bestehende psychische Störung, während es demge- genüber eine Rechtsfrage ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Schuldfähigkeit infolge der vom Gutachter festgestellten Abnormität im Sinne von Art. 19 StGB beeinträchtigt ist (vgl. BGE 113 IV 1 E. 3; DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 279; in diesem Sinne auch BOMMER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 20 StGB N. 34 m.w.H.). 3.2.2.3 Im psychiatrischen Fachgutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Bern vom 26. November 2015 gelangen die sachverständigen Experten aufgrund des Ausmasses der Lügen der Beschuldigten zum Schluss, dass die Beschuldigte an krankhaftem Lügen (sog. Pseudologia Phantastica) bzw. einer Mythomanie leidet (BA act. 11.0.8 ff. [SV.15.1211]). 3.2.2.4 Nachdem sich die Beschuldigte schliesslich geständig zeigte und eingestand, gelogen zu haben, gab die BA eine psychiatrische Begutachtung der Beschul- digten in Auftrag, um das Vorliegen einer psychischen Störung und die Schuld- fähigkeit abklären zu lassen (BA act. 11.0.1 ff.). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Bern, vom 7. April 2016 führt Dr. G. zum psychischen Gesundheitszustand und der Schuldfähigkeit der Beschuldigten zusammengefasst Folgendes aus (BA act. 11.0.10 ff., -51 ff.): Im Tatzeitraum lag bei der Beschuldigten sehr wahrscheinlich keine schwere organische oder psychische Störung im engeren Sinne und auch keine Intelli- genzminderung vor. Im Tatzeitraum lag bei der Beschuldigten sehr wahrschein- lich ein Benzodiazepinmissbrauch (ICD-10 F13.1), gegebenenfalls auch eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) sowie ein Alkoholmissbrauch (ICD-

- 22 - 10 F10.1) vor. Es ist im Tatzeitraum vom Vorliegen emotional instabiler und dissozialer Persönlichkeitszüge auszugehen, die gegebenenfalls (jedoch nicht sicher feststellbar) den Schweregrad einer kombinierten Persönlichkeitsstörung erreichten. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Tuns war aufgrund der festgestellten Störungen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Wird davon ausgegangen, dass das Tatverhalten der Beschuldigten allein kriminell motiviert war, das heisst aus- schliesslich zur Erreichung eines externen Gewinns (und nicht eines primären, internen Krankheitsgewinns) eingesetzt wurde, kann auch keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Suchtproblematik und der Persönlichkeits- merkmale abgeleitet werden. Wird hingegen davon ausgegangen, dass bei der Beschuldigten eine stärker ausgeprägte Persönlichkeitspathologie vorliegt und in diesem Zusammenhang das Lügen, neben externen Zielen, auch innerseelische Motive befriedigt, wie zum Beispiel ein fragiles Selbst zu stabilisieren und Menschen zu haben, die sich um sie kümmern, ist von einer leichten Minderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. 3.2.2.5 Das Gericht konnte sich aufgrund des Abwesenheitsverfahrens von der Beschul- digten keinen persönlichen Eindruck verschaffen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. G. berücksichtigt – im Gegensatz zum psychiatrischen Fach- gutachten vom 26. November 2015 – das Geständnis der Beschuldigten (BA act. 11.0.10 ff., -14 f.). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Beschuldig- ten ist daher auf das Gutachten von Dr. G. abzustellen, welches sich eingehend mit der psychischen Verfassung der Beschuldigten auseinandersetzt. 3.2.2.6 Im Zusammenhang mit der Frage einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit ist Folgendes zu berücksichtigen: Gutachterlich werden der Beschuldigten im Min- desten emotional instabile und dissoziale Persönlichkeitszüge attestiert. Dr. G. betont allerdings, es sei durchaus möglich, dass die Pathologie das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreiche und in dem Fall als kombinierte Persönlich- keitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen klassifiziert werden kann. Die Gutachterin hebt hervor, dass für eine klare Diag- nose Fremdinformationen von wichtigen Bezugspersonen zentral wären (BA act. 11.0.45, -52). In Bezug auf das Lügenverhalten der Beschuldigten führt Dr. G. aus, dass dieses – neben der betrügerischen Absicht – auch Ansätze ei- nes pathologischen Lügens enthaltet, wobei es sich beim pathologischen Lügen (sog. Pseudologia Phantastica) um keine Diagnose, sondern um ein Symptom handelt, das in Zusammenhang mit einer Störung stehen könnte (BA act. 11.0.47). Die Gutachterin weist daraufhin, dass sich bei der Beschuldig- ten das Ausmass der Persönlichkeitspathologie nicht sicher feststellen lässt.

- 23 - Infolgedessen stellt sie in ihrem Gutachten die nachfolgenden zwei Hypothesen auf (BA act. 11.0.50 f.; siehe auch vorne E. 3.2.2.4): Unter der Annahme, dass das Tatverhalten der Beschuldigten einzig kriminell motiviert war, ergibt sich keine verminderte Steuerungsfähigkeit (nachfolgend: Hypothese 1). Wird hingegen angenommen, die Beschuldigte leide unter einer stärker ausgeprägten Persönlichkeitspathologie, war ihre Steuerungsfähigkeit leicht gemindert (nachfolgend: Hypothese 2). Die Gutachterin weist schliesslich explizit darauf hin, dass aufgrund der begrenz- ten Informationen und Erkenntnisse aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht sicher entschieden werden könne, welche der genannten Hypothesen als am ehesten zutreffend zu beurteilen sind. Sie betont allerdings, dass einige Argu- mente tendenziell eher für die letztgenannte Hypothese (Hypothese 2) sprechen. 3.2.2.7 Das Gericht folgt aus den nachfolgenden Erwägungen der Hypothese 2 von Dr. G.: Auffallend am Verhalten der Beschuldigten ist zunächst die breite Ausgestaltung ihrer falschen Anschuldigungen sowie das wiederholte Vorbringen derselben in verschiedenen Ländern ohne erkennbaren Erfolg. Die Beschuldigte gab als Motiv für ihre Lügen wiederholt an, sie hätte sich eine Aufenthaltsbewilligung, ein Haus und eine Arbeit gewünscht sowie einen Ausweg aus der Prostitution gesucht (BA act. 6.1.7; 11.0.46). Dr. G. hebt diesbezüglich im Gutachten zu Recht hervor, dass das Tatvorgehen der Beschuldigten nur bedingt geeignet war, diese Ziele zu erreichen: Zwar könne das Lügen eine Chance bieten, während den Ermittlungen, gegebenenfalls auch bis zum Pro- zess, im Land zu bleiben, ein dauerhafter Aufenthaltsstatus könne so allerdings nicht erworben werden. Ebenso bestünde die Möglichkeit, durch ihr Tatvorgehen finanziell vom Staat unterstützt zu werden, wobei es sich hierbei üblicherweise nicht um grössere Summen handeln würde. Dr. G. erwähnt, dass die Beschul- digte selbst angegeben habe, ca. Fr. 900.-- pro Monat zu erhalten, dieses Geld benötige sie jedoch für ihren Lebensunterhalt (BA act. 11.0.46). Gemäss Dr. G. lässt sich bei der Beschuldigten ein inneres Motiv für die Tatbe- gehung am ehesten psychologisch aus der lebenslangen Erfahrung erklären, kein reales, akzeptables Selbst, keine sorgende Bezugsperson und kein sicherer Ort zu haben (BA act. 11.0.48). Aus den Akten sind keine Bezugspersonen der Beschuldigten bekannt. Vielmehr geht auch das Gericht – wie Dr. G. (BA act. 11.0.38) – davon aus, dass die Beschuldigte ein einsames Leben führte (vgl. hinten E. 3.5.1). Um Menschen zu haben, die sich um sie kümmern, und um

- 24 - sich interessant zu machen, wendete sich die Beschuldigte mit ihren fantasievol- len Geschichten an karitative Institutionen und Strafbehörden, von denen sie ein offenes Ohr erwarten konnte. Ein inneres Motiv ist in Berücksichtigung ihres Vorlebens, ihrer persönlichen Verhältnisse und der Tatbegehung somit plausibel. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte selber ein psychologisches Motiv für die Tatbegehung bestreitet, denn gemäss Dr. G. sind mögliche psycho- logische Motive für die betroffene Person selbst nicht immer erkennbar (BA act. 11.0.48). 3.2.2.8 In Erwägung der vorstehend aufgeführten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass das Lügenverhalten der Beschuldigten nicht allein durch externe Anreize erklärt werden kann, sondern ihr Verhalten auch einem inneren Motiv folgte. In diesem Sinne ist von Dr. G.s Hypothese 2 auszugehen, wonach die Beschuldigte unter einer ausgeprägten Persönlichkeitspathologie leidet und aufgrund dessen (und eventuell aufgrund eines Medikamenten- und Alkohol- missbrauchs) ihre Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt vermindert war. Der kausale Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitspathologie und den Straf- taten ist nachgewiesen. Infolgedessen geht das Gericht in rechtlicher Hinsicht von einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung aus. 3.2.3 Aufgrund des Vorliegens einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist der Strafrahmen gemäss Art. 48a StGB nach unten erweitert und das Gericht ist nicht an die angedrohte Strafart gebunden. Es ist daher vorliegend von einem erweiterten Strafrahmen von Busse bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3 Die mehrfachen falschen Anschuldigungen sind zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen lassen. Es kann daher keine eigentliche Asperation im Sinne von Art. 49 StGB erfolgen. Vielmehr drängt sich eine Gesamtwürdigung auf (vgl. vorne E. 3.1.3). 3.4 Tatkomponenten 3.4.1 In objektiver Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte bezichtigte vier nichtschuldige Personen zahlreicher besonders schwerer Verbrechen wie bspw. der Vergewaltigung und des Mordes (vgl. vorne E. 2.5.1), mithin Straftaten, welche mit bis zu zehn Jahren bzw. mit lebenslängli- cher Freiheitsstrafe bestraft werden (vgl. Art. 190 Abs. 1 und Art. 112 StGB). Besonders verwerflich ist zudem, dass die Beschuldigte durch ihre Darstellungen Personen, welche sich gerade für Opfer von Menschenhandel und sexueller Aus- beutung einsetzen, des solcher Straftaten beschuldigte. Die Anschuldigungen der Beschuldigten waren geeignet, den Ruf der beanzeigten Personen erheblich

- 25 - zu schädigen. Kenntnis von den Anschuldigungen erhielten jedoch bis auf die Strafbehörden, welche einer Geheimhaltungspflicht unterstehen (Art. 73 StPO), bloss die M., welcher das von C. geleitete Hilfsprojekt «D.» und B. bestens bekannt war (BA act. 10.1.15 f. [SV.15.1211]). Mithin wurde B. und indirekt auch C. Ruf zumindest gegenüber der M. geschädigt und die Legitimität des mit B. zusammenarbeitenden wohltätigen Vereins «Projekt D.» in Frage gestellt. Das Vorgehen der Beschuldigten erscheint insgesamt als niederträchtig. Das von der Beschuldigten initiierte Strafverfahren gegen B., C. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Begehung schwer Verbrechen dauerte insge- samt beinahe zwei Jahre (d.h. vom 18. September 2015 bis zum 22. Juni 2017; vgl. vorne lit. A und G). B. und C. erhielten davon und von den geheimen Über- wachungsmassnahmen erst kurz vor Verfahrenseinstellung Kenntnis, wobei die BA ihnen gleichzeitig mitteilte, dass das Verfahren gegen sie demnächst einge- stellt würde (BA act. 16.1.1 ff. [SV.15.1211]; 16.2.1 f. [SV.15.1211]). Mithin ist da- von auszugehen, dass das gegen sie geführte Untersuchungsverfahren für sie wenig belastend und einschneidend war. Gleiches gilt für F., welcher bloss durch geheime Überwachungsmassnahmen betroffen war, und E. (BA act. 15.2.1 f. [SV.15.1211]). Insgesamt wurden die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht belasteten Personen erheblich gefährdet, jedoch effektiv nicht sehr schwer beeinträchtigt. 3.4.1.1 Die falschen Darstellungen der Beschuldigten verursachten bei den Strafverfol- gungsbehörden einen erheblichen Untersuchungsaufwand. Insbesondere die ausführlichen Einvernahmen der Beschuldigten zu den von ihr beanzeigten Ereignissen, die geheimen Überwachungsmassnahmen, die technischen Abklä- rungen im Zusammenhang mit den falsifizierten E-Mails, das Zeugenschutzpro- gramm und die Suche nach angeblichen Tatorten führten zu einem beträchtli- chen unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. 3.4.1.2 Die mehrfache Tatbegehung (vgl. vorne E. 2.5.3) fällt straferhöhend ins Gewicht. 3.4.1.3 Ebenfalls zu Ungunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist ihre nicht uner- hebliche kriminelle Energie. Die Beschuldigte schilderte jeweils ihre wahrheits- widrigen Geschichten detailliert und in stundenlangen Einvernahmen. Dabei nützte sie ihre angebliche Opferrolle aus, simulierte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben und erreichte es, während knapp fünf Monaten – vom 23. Okto- ber 2015 bis 1. März 2016 – unter Zeugenschutz zu stehen, der ihr gewisse Annehmlichkeiten bot wie Hotelaufenthalt, Aufenthaltsgenehmigung etc. (vgl. vorne lit. B und E). Die Beschuldigte verübte ihre deliktische Tätigkeit über einen Zeitraum von mehreren Monaten (20. Juli 2015 bzw. 18. August 2015 bis

- 26 - zum 4. Dezember 2015; vgl. vorne E. 2.5.4). Ihr komplex ausgestaltetes Lügen- gebäude bzw. ihren vorgegebenen Opferstatus untermauerte sie geschickt mit eigens falsifizierten E-Mail/Skype-Nachrichten, Notizen, Fotos, Selbstverletzun- gen etc. (vgl. vorne E. 2.4.1.4). In zeitlicher und materieller Hinsicht betrieb die Beschuldigte somit einen erheblichen Aufwand. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen: 3.4.2.1 Die Beschuldigte handelte in Bezug auf B. und C. – gemäss ihren eigenen Aussagen – mit direktem Vorsatz bzw. in Bezug auf E. und F. mit Eventualvorsatz (vgl. vorne E. 2.5.1.2). 3.4.2.2 Die Beschuldigte anerkannte, sich durch die Falschaussagen ein Aufenthalts- recht und eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhofft zu haben (BA act. 6.1.7). Ihr Verhalten zielte somit darauf ab, sich einen externen Vorteil zu verschaffen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschuldigte allenfalls einen Ausweg aus der Prostitution suchte, lässt dies ihr Tatverhalten nicht einfühlbar erscheinen. Die Beschuldigte handelte in erster Line aus egoistischen Motiven. Dies ist allerdings nicht als krass egoistisch zu qualifizieren, da das Lügenverhal- ten auch auf psychologische Ursachen zurückzuführen ist (vgl. vorne E. 3.2.2.8). 3.4.3 Sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden wiegt nach dem Dargelegten nicht mehr leicht. 3.4.4

3.4.4.1 Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähig- keit begangene Tat gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Es geht somit nach neuer Rechtsprechung nicht (mehr) um die Herabsetzung der Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Eine rein mathematische Reduk- tion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist systemwidrig (BGE 136 IV 55 E. 5.5, S. 62). Im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung hat der Richter in einem ersten Schritt darzutun, wie gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus erge- bende hypothetische Strafe) wäre, wenn keine Verminderung vorläge. In einem zweiten Schritt ist zu begründen, wie sich die Verminderung auf die Verschul- denseinschätzung auswirkt und welches die daraus resultierende angemessene (hypothetische) Strafe ist. Diese Strafe ist dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 1.2).

- 27 - Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrundeliegende Ermessensspielraum kommt auch dem Richter zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festge- stellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.6). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist es naheliegend, dabei das nachfolgende übliche Abstufungsmus- ter anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres (BGE 136 IV 55 E. 5.5, S. 62). 3.4.4.2 Die verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten ist als leicht zu qualifizieren (vgl. vorne E. 3.2.2.8). Entsprechend verringert sich das nicht mehr leichte Tatverschulden der Beschuldigten geringfügig. Angesichts des Gesamtverschul- dens kommt vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Als hypothetische tatbezogene Gesamtstrafe, insbesondere aufgrund der Art der Anschuldigungen, für die Verurteilung wegen mehrfacher falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist eine Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 3.5 Täterkomponenten 3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die am ../../1972 geborene Beschuldigte ist brasilianische Staatsangehörige. Ge- mäss eigenen Angaben ist sie in den USA aufgewachsen. Die Beschuldigte gab in den Einvernahmen vor der Stadtpolizei Zürich bzw. der BKP an, ihre Kindheit sei von Gewalttätigkeiten innerhalb der Familie geprägt gewe- sen (BA act. 12.1.453 f., -535 [SV.15.1211]; 13.0.11). In den USA habe sie ein Informatikstudium begonnen. Eine Berufsausbildung besitze sie nicht (BA act. 12.1.536 [SV.15.1211]). Weiter gab sie an, vier mündige Kinder aus ver- schiedenen Beziehungen zu haben (BA act. 12.1.536, -538 [SV.15.1211]). Von ihrem Ehemann sei sie misshandelt worden (BA act. 12.1.536 f. [SV.15.1211]; 13.0.11). Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus habe sie die USA verlassen müssen und sei nach Brasilien zurückgekehrt. Ihre Kinder habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen (BA act. 12.1.537 f. [SV.15.1211]). In Brasilien habe sie im Restaurant und als Reinigungshilfe gear- beitet. Zudem sei sie als Babysitterin tätig gewesen und habe Englisch unterrich- tet. Sie habe damals rund Fr. 200.-- pro Monat verdient (BA act. 12.1.40 [SV.15.1211]). Später habe sie versucht, illegal in die USA einzureisen, wobei sie erwischt worden und in Ausschaffungshaft gekommen sei (BA act. 12.1.538

- 28 - [SV.15.1211]). Anschliessend sei sie nach Europa gereist und habe als Prostitu- ierte gearbeitet (BA act. 12.1.538 [SV.15.1211]; 13.0.18 ff.). Zu ihrer Familie und ihren Kindern habe sie keinen Kontakt mehr (BA act. 12.1.276, -539 [SV.15.1211]). Die vorgenannten Schilderungen decken sich im Wesentlichen mit den Feststel- lungen im Fachgutachten vom 26. November 2015. Die damaligen Gutachter be- urteilen den Kern der Erzählung bezüglich Kindheit und Ehe als zutreffend (vgl. vorne E. 2.3.8). Als die Beschuldigte schliesslich umfassend geständig war, wiederholte sie gegenüber Dr. G. erneut die vorerwähnten Angaben zu ihrem Vorleben und zu ihren persönlichen Verhältnissen (BA act. 11.0.10 ff., -24 ff.). Das Gericht beurteilt aufgrund der Aussagenkongruenz zumindest den Kerngeh- alt der vorgenannten Angaben als glaubhaft. Die unverschuldet schwierigen fa- miliären Verhältnisse der Beschuldigten sind leicht verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 102 IV 231 E. 3). Dem Gericht sind weder der derzeitige Aufenthaltsort der Beschuldigten noch ihre aktuellen persönlichen und finanziel- len Verhältnisse bekannt. Ihre Strafempfindlichkeit gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln, da diese als Normalfall gilt (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Zu Lasten des Beschuldigten dürfen nur erwiesene Tatsachen berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 199). Das Ersuchen um einen Strafregisterauszug an die USA betreffend die Beschul- digte blieb unbeantwortet. Aus einem aktenkundigen Interneteintrag ergibt sich jedoch, dass die Beschuldigte in den USA am ../../ 2005 wegen «Nicht-Zurück- bringens» ihrer Kinder von einem Besuchswochende an die obhutsberechtigte Person («H.») zu einem Jahr und fünf Tagen Freiheitsstrafe verurteilt und am

15. Mai 2006 aus dem Gefängnis entlassen worden war (BA act. 18.1.20 ff.). Laut zweier Artikel in der Zeitung I. und der Zeitschrift J. vom

5. bzw. 6. März 2005 war die Beschuldigte zudem in einem gestohlenen Auto von der Polizei angehalten worden (BA act. 18.1.25 f.). Es kann offenbleiben, ob die Beschuldigte in den USA verurteilt wurde, da ein «Nicht-Zurückbringen» von Kindern und ein allfälliger Autodiebstahl keinen Zusammenhang mit dem vorlie- gend zu beurteilenden Strafverhalten aufweisen. Gemäss den von Amtes wegen erhältlich gemachten Strafregisterauszügen weist die Beschuldigte im In- und Ausland keine Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszüge Spanien vom 12. Au- gust 2019, Frankreich vom 13. August 2019, Italien vom 16. August 2019, Schweiz vom 2. September 2019 und Deutschland vom 1. Oktober 2019 [SK act. 9.231.1.15 f.; -17 f.; -19 ff.; -25; -28 f.]). Leicht Verschuldenserhöhend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mehrmals mit der Strafjustiz konfrontiert wurde (vgl. vorne E. 2.3.7).

- 29 - 3.5.2 Nachtatverhalten Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Damit wird dem Um- stand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkür- zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert es die Strafverfolgung nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Be- weislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Die Beschul- digte legte zwar ein vollumfängliches Geständnis ab und verhielt sich in der Stra- funtersuchung mehrheitlich kooperativ. Das umfassende Geständnis erfolgte je- doch reichlich spät, da die Beschuldigte auch noch am 4. Dezember 2014 – und damit nach ihrer Hafteinvernahme – wahrheitswidrig behauptete, die bedrohli- chen Nachrichten würden von B. stammen (vgl. vorne E. 2.3.10.3). Zudem hatten in diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Untersuchungsmassnahmen den Tatver- dacht gegen die zu Unrecht beschuldigten Personen nicht erhärtet und es zeigte sich, dass die Anschuldigungen der Beschuldigten in dem von ihr geschilderten Ausmass schlichtweg nicht der Realität entsprechen konnten (vgl. vorne E. 2.3.5 ff.). Entsprechend ist das Geständnis strafzumessungsneutral zu wer- ten. Ebenfalls neutral zu gewichten sind das Wohlverhalten in der Haft (vgl. Füh- rungsberichte Regionalgefängnis K. vom 16. August 2019 und Justizvollzugsan- stalt L. vom 19. August 2019, SK act. 9.231.7.3 ff.) und die Straffreiheit seit der Tat, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Eine deutliche Einsicht und Reue sind bei der Beschuldigten nicht erkennbar. 3.5.3 In Berücksichtigung der leicht verschuldensmindernden persönlichen Verhält- nisse, des leicht verschuldenserhöhenden Vorlebens und des neutral zu bewer- tenden Nachtatverhaltens wirken sich die Täterkomponenten bei der Strafzumes- sung insgesamt neutral aus. 3.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.6.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind auch die Verfahrensdauer und deren Wir- kungen auf die Beschuldigte zu berücksichtigen. Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot ver- pflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzel- falles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die

- 30 - Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Ver- halten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, wes- halb gewisse Pausen unvermeidlich sind; das ist hinzunehmen, solange keine unter ihnen stossend lange andauert. Das Beschleunigungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die mit der Strafverfolgung betrauten Amtsträger kein Vorwurf trifft, denn der Staat wird nicht entlastet durch unzureichende Kapazitä- ten der Strafverfolgungsbehörden. Verfahrensverzögerungen oder eine über- lange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen des- halb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung. Das Gericht ist verpflich- tet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhal- ten und darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt wurde (zum Gan- zen BGE 130 IV 54 E. 3.3, m.w.H.). 3.6.2 Das Verfahren beanspruchte bis zum vorliegenden Urteil rund vier Jahre. Objek- tiv nicht nachvollziehbar ist die Zeitspanne von über drei Jahren zwischen der Schlusseinvernahme der Beschuldigten (23. Juni 2016) und der Anklageerhe- bung (27. Juni 2019). Die Beschuldigte legte bei der Schlusseinvernahme ein umfassendes Geständnis ab. Die übrigen Untersuchungsergebnisse (Auswer- tung der Telefonkontrolle, Tatortsuche etc.) aus dem Verfahren SV.15.1211, die zu den angeklagten Vorwürfen führten, lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Am 13. Juli 2017 – und somit erst ein gutes Jahr nach der Schlusseinver- nahme – verfügte die BA den Aktenbeizug aus dem Verfahren SV.15.1211 (BA act. 18.2.1 f.). Abgesehen von diesem Aktenbeizug sind in der Zeitspanne zwischen der Schlusseinvernahme vom 23. Juli 2016 bis zur Erteilung des Er- mittlungsauftrags an die BKP vom 15. Januar 2019 zur Bereinigung der Beweis- mittel (BA act. 10.1.11 ff.) keine Untersuchungshandlungen aktenkundig. Es ist somit eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Ver- fahrensverzögerung wirkte sich jedoch nicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs aus. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots mit einer Strafreduktion von zwei Monaten Freiheitsstrafe Rech- nung zu tragen. 3.6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten zu bestrafen.

- 31 - 3.7 Teilbedingter Strafvollzug 3.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters besteht. Der Grund für den Aufschub der Strafe liegt darin, dass auf die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden kann, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichts- punkten als sinnvoll erscheint. Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwen- dungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt dabei Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu beja- hen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes an- gesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 5.3.1 und 5.5.2, je m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 32 - 3.7.2 Die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestehen indes aufgrund der zahlreichen früheren falschen Sachverhaltsdarstellungen der Beschuldigten in anderen europäischen Ländern (vgl. vorne E. 2.3.7), der unbekannten konkreten Zukunftspläne und auf- grund des unbekannten gegenwärtigen sozialen Umfelds der Beschuldigten er- hebliche Bedenken hinsichtlich ihrer Bewährungsaussichten. Angesichts der Tat- sache, dass die Beschuldigte einen Teil der ihr auferlegten Freiheitsstrafe zu ver- büssen hat, respektive auch bereits einen Teil davon verbüsst hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Teilverbüssung der Strafe für die Beschuldigte bereits eine abschreckende Wirkung entfaltet hat und sie dies zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhält. Durch den Vollzug eines Teils der Strafe ist somit gewährleistet, dass sich die Beschuldigte intensiv mit ihrer Tat auseinan- dersetzt, was die Bewährungsaussichten erhöht. Vor diesem Hintergrund er- scheint dem Gericht der teilbedingte Strafvollzug adäquat. Die Strafe ist daher teilbedingt auszusprechen. 3.7.3 Nach dem Ausgeführten wird der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben. Der vollziehbare und der unvollziehbare Teil ist je auf 18 Monate festzusetzen. Die Probezeit ist – den bestehenden Bedenken an der Legalbewährung Rechnung tragend – auf drei Jahre anzusetzen. Auf die Anord- nung von Bewährungshilfe während der Probezeit (Art. 93 StBG) ist mangels Wohnsitzes der Beschuldigten in der Schweiz zu verzichten. 3.8 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen und der vorzeitige Straf- vollzug von 211 Tagen (vgl. vorne lit. C und H) sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 133 IV 150 E. 5.1). 3.9 Als Vollzugskanton ist der Kanton Bern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG und Art. 31 Abs. 2 StPO). 4. Verfahrenskosten 4.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, das heisst, es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). 4.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;

- 33 - Art. 1 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwie- rigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.3

4.3.1 Die BA macht in den Anträgen anlässlich der Hauptverhandlung (abweichend zur Anklage) für das Vorverfahren gegen die Beschuldigte nur noch eine Gebühr von Fr. 10'000.-- geltend (SK act. 9.721.24). Die geltend gemachte Gebühr liegt in- nerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR. Im Hinblick auf den getätigten Aufwand im Zusammenhang mit den die Beschuldigte betreffenden Anklagevorwürfen ist die beantragte Gebühr an- gemessen. 4.3.2 Zusätzlich zur Gebühr beantragt die BA anlässlich der Hauptverhandlung, der Beschuldigten die Auslagen für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 46'559.40 auf- zuerlegen (SK act. 9.721.24). Bei diesem Betrag handelt es sich gemäss Kos- tenverzeichnis der BA vom 25. Juni 2019 (nachfolgend: BA-Kostenverzeichnis) um das Total der Auslagen. Die der Beschuldigten gemäss BA-Kostenverzeich- nis auferlegbaren Auslagen wurden von der BA auf Fr. 24'727.35 beziffert (BA act. 24.1.1; so auch S. 9, Ziff. 4 der Anklageschrift). Im Betrag von Fr. 24'727.35 ist die von der BA an die amtliche Verteidigung ausgerichtete Akon- tozahlung von Fr. 10'000.-- mitumfasst (BA act. 24.1.1). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung gelten zwar als Auslagen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wobei sich deren Verlegung indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO richtet (vgl. hinten E. 6.3). Der fragliche Betrag kann daher hier keine Berücksichtigung finden. Der Saldo der (auferlegbaren und nicht auferlegbaren) Auslagen des Vorverfahrens beträgt somit Fr. 36‘559.40 (46'559.40 – 10'000.--). Gemäss BA-Kostenverzeichnis wurde die als «Arztkosten» bezeichnete Leistung (Rechnungsdatum 16. Dezember 2015) in Höhe von Fr. 699.35 nicht der Be- schuldigten auferlegt. Da diese Auslage im Zusammenhang mit dem Gutachten

- 34 - zur körperlichen Untersuchung vom

16. Dezember 2015 steht (vgl. BA act. 11.0.18 ff. [SV.15.1211]; 24.1.9), ist dieser Betrag der Beschuldig- ten auferlegbar. Die übrigen geltend gemachten Auslagen im BA-Kostenver- zeichnis geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die der Beschuldigten auferlegbaren Auslagen des Vorverfahrens betragen so- mit insgesamt Fr. 15'426.70 (Fr. 24'727.35 – 10'000.-- + 699.35). 4.3.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 4.3.4 Die gerichtlichen Auslagen, bestehend aus den Kosten für den Dolmetscher an der Hauptverhandlung, betragen Fr. 300.-- (SK act. 9.891.3 f.). 4.3.5 Demnach betragen die zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung angefallenen Verfah- renskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; vgl. hinten E. 6) insgesamt Fr. 51'859.40 (10'000 + 36'559.40 + 5'000.-- + 300.--). Davon sind der Beschul- digten Fr. 30'726.70 (10'000.-- + 15'426.70 + 5'000.-- + 300.--) aufzuerlegen. 5. Entschädigung der beschuldigten Person In Anbetracht des Verfahrensausgangs hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 6.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 6.2 Rechtsanwalt Noa Bacchetta – von der BA am 3. Dezember 2015 rückwirkend auf den 27. November 2015 zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten bestellt

- 35 - (BA act. 16.0.2 f.) – macht in seiner Honorarnote vom 20. November 2019 insge- samt eine Entschädigung von Fr. 26'911.25, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung geltend (SK act. 9.821.4 ff.). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 80.5 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, Reisezeit von insgesamt 26.4 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.-- und Auslagen im Umfang von Fr. 1'157.20, zzgl. Mehrwertsteuern von 7.7 % bzw. 8 %. Darin mit- enthalten sind bereits die geschätzten Aufwände für die Teilnahme an der Haupt- verhandlung. Die Honorarnote ist insgesamt angemessen. Zusätzlich ist RA Noa Bacchetta für das Urteilsstudium nach der Urteilseröffnung mit einer Arbeits- stunde à Fr. 230.-- zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total Fr. 27'159.-- (inkl. MWST), die von der Eidgenossenschaft auszurichten ist, ab- züglich bereits geleisteten Akontozahlung. 6.3 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Die Beschuldigte ist, wie dargelegt (vgl. vorne E. 4.3.5), zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verurteilt worden. Sie hat folglich der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Entscheidmitteilung Das Dispositiv dieses Urteils ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Migrationsamt Bern mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]).

- 36 - Die Strafkammer erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate voll- ziehbar sowie 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen und der vorzeitige Straf- vollzug von 211 Tagen werden auf die Strafe angerechnet. 3. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 4. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 10‘000.--

Gebühr Vorverfahren Fr. 36‘559.40

Auslagen Vorverfahren Fr. 5‘000.--

Gerichtsgebühr Fr. 300.--

Auslagen des Gerichts Fr. 51‘859.40

Total Davon werden A. Fr. 30‘726.70 auferlegt. 5. Rechtsanwalt Noa Bacchetta wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 27'159.-- (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, von der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

- 37 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Noa Bacchetta (Verteidiger der Beschuldigten) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) - Migrationsdienst des Kantons Bern (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv]) Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 3. Februar 2020