Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.24
URTEIL
vom3. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin, Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Dezember 2022
betreffend mehrfache falsche Anschuldigung
1.4.2Wie der Verteidiger insoweit richtig feststellt, ist vorliegend der Strafbefehl zur Anklageschrift geworden, wie in Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen, und damit muss die Sachverhaltsumschreibung den an eine Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 und 1.5; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019E. 1.4.3).
1.4.3Der Verteidiger moniert, es gehe aus der Beschreibung der Tatvorwürfe im zur Anklage gewordenen Strafbefehl nicht hervor, inwiefern das Angriffsobjekt, B____, als Nichtschuldiger im Sinne von Art. 303 StGB zu qualifizieren sei. Die Staatsanwaltschaft habe insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern die Deliktsbezichtigungen von vornherein unbegründet gewesen seien und ob eine Untersuchung bezüglich der Vorwürfe stattgefunden habe, «die allenfalls die inhaltliche Nichtschuld des Privatklägers in einem Einstellungsentscheid verbindlich feststellte» (Berufungsbegründung Rz. 11-12, 32, Akten S. 290, 296; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 369).
2.3.1Am
15. Juni 2021 erstattete der Berufungskläger bei der Polizeiwache Clara Anzeige gegen den Privatkläger. Er beschuldigten diesen, im Jahr 2018 in bekifftem Zustand praktische und theoretische Fahrstunden erteilt zu haben. Ausserdem habe er ihn selbst um CHF 57'319. betrogen (Anzeigerapport, Akten S. 35 ff.). Betreffend diesen angeblichen Betrug erstattete er am 16. Oktober 2021 erneut Anzeige mittels eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (schriftliche Strafanzeige, Akten S. 38 ff.). In dieser schriftlichen Strafanzeige wiederholte er die Anschuldigung, der Privatkläger habe theoretischen und praktischen Fahrunterricht unter Drogeneinfluss erteilt. Eine weitere Anzeige wegen «Missachtung des Einheitsgebot des Firmenrecht» und «Mehrfache Missachtung des Wahrheit Gebot respektive Täuschung Verbot» ging bei der Staatsanwaltschaft am
26. Oktober 2021 ein (Akten S. 41-45). Der Berufungskläger begründet den angeblichen Betrug damit, dass der Privatkläger ihn zu Unrecht als selbstständig erwerbend eingestuft und ihm Provisionen abgezogen habe.
2.3.5Es ist strittig, ob es sich beim Privatkläger um einen Unschuldigen im Sinne von Art. 303 StGB handelt. Formell ist er das, nachdem die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 (Akten S. 26 ff.) abgewiesen und diese somit in Rechtskraft erwachsen ist. Der Verteidiger stellt sich nun auf den Standpunkt, damit sei die materielle Nichtschuld nicht erstellt, da (im Unterschied etwa zu einem Freispruch) die strafrechtlichen Vorwürfe ja gar nicht untersucht worden seien, und dies sei vorliegend relevant. Diese Argumentation erscheint zwar nicht abwegig, sie entspricht aber nicht der höchstrichterlichen Praxis, die sich damit schon auseinandergesetzt hat. Es erübrigt sich damit, diesbezüglich noch eine Würdigung in der Sache vorzunehmen, soweit der Berufungskläger darauf abzielt, die tatsächliche Nichtschuld in Frage zu stellen. Es ist stattdessen auf die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zu verweisen. Eine materielle Würdigung der näheren Umstände und Hintergründe ist dagegen erforderlich für die Feststellung der subjektiven Seite. Auch hierfür ist wesentlich, welches die rechtlichen Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung sind.
2.4.1Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit am korrekten Funktionieren der Justiz und soll den unnützen Einsatz öffentlicher Mittel verhindern. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht Angeschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.1; BStGer SK.2019.39 vom 26. November 2019 E. 2.2.2;Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N. 5 f.).
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____wird der mehrfachen falschen Anschuldigungschuldig erklärt, in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 2. April 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen übler Nachrede, Verleumdung (mehrfache Begehung), Beschimpfung und Nötigung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40., Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchesvollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einerGesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.,
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 360.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Antrag von A____ auf Genugtuung in Höhe von CHF 1'000. wird abgewiesen.
B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 2'596.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'768.35 für das Berufungsverfahren zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Stephanie von Sprecher
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.