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TPF 2020 1

Bundesstrafgericht · 2019-11-26 · Deutsch CH

Falsche Anschuldigung

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 26. November 2019 (SK.2019.39)

Falsche Anschuldigung

Art. 303 StGB

Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geht Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor (E. 2.2.3).

Prüfung in concreto (E. 2.5).

Dénonciation calomnieuse

Art. 303 CP

L’art. 303 ch. 1 al. 1 CP l’emporte sur l’art. 303 ch. 1 al. 2 CP (consid. 2.2.3).

Examen dans le cas d’espèce (consid. 2.5).

Denuncia mendace

Art. 303 CP

L’art. 303 n. 1 cpv. 1 CP prevale sull’art. 303 n. 1 cpv. 2 CP (consid. 2.2.3).

Esame nel caso di specie (consid. 2.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft warf A. vor, gegenüber den Schweizer Strafverfolgungsbehörden wahrheitswidrig behauptet zu haben, von einer kriminellen Organisation unter der Leitung des Pastors B. eingesperrt, vergewaltigt und der Prostitution zugeführt worden zu sein. Ihren Aussagen zufolge würde die kriminelle Organisation in Brasilien unter dem Deckmantel eines Hilfsprojektes Frauen anwerben, welche anschliessend in verschiedenen Ländern, darunter in der Schweiz, versklavt und zur Prostitution gezwungen würden. Der in Zürich ansässige Ableger des vermeintlichen Hilfsprojekts würde unter der Leitung von Pastor C., einem engen Freund und Komplizen von B., stehen.

Die Strafkammer sprach A. der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig.

TPF 2020 1

E. 2 Aus den Erwägungen:

E. 2.2 Rechtliches

E. 2.2.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft.

E. 2.2.2 Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht Angeschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar,

E. 2.2.3 Die Strafnorm erfasst einerseits die direkt gegenüber der Behörde vorgebrachte falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), andererseits eine Form der indirekten falschen Anschuldigung durch «arglistige Veranstaltungen» (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Tatvariante der direkten falschen Anschuldigung gemäss Abs. 1 setzt als Tathandlung eine verbale («unmittelbare») Beschuldigung voraus, das heisst die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 461; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 303 StGB N. 3). Demgegenüber erfasst die Tatvariante gemäss Abs. 2 (sog. Auffangtatbestand) die arglistige averbale («mittelbare») Beschuldigung (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 6). Die Tatvarianten in Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich somit lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 24). Wird die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bejaht, bleibt für die Anwendung des subsidiären Auffangtatbestands gemäss Abs. 2 von Ziff. 1 kein Raum.

TPF 2020 1

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E. 2.2.5 Objektives Tatbestandselement ist die Bezichtigung – die sich darauf bezieht, dass eine Straftat begangen worden sei –, welche bei einer beliebigen Behörde vorgebracht wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 14 ff.). Die Beschuldigung muss nicht direkt «bei der Behörde» erfolgen. Wendet sich der Täter an eine Privatperson, ist der Tatbestand erfüllt, wenn mit der Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörde zu rechnen ist und diese tatsächlich erfolgt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 21; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 464; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 5). […]

E. 2.5 Rechtliche Würdigung

E. 2.5.1.1 Die Beschuldigte bezichtigte gegenüber der [Organisation] M. B. wahrheitswidrig u.a. der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der Geldwäscherei und somit der Begehung von Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 260ter, Art. 182, Art. 195, Art. 305bis StGB). Die Fachstelle Menschenhandel/Menschenschmuggel des fedpol wurde von der M. am 20. Juli 2015 davon in Kenntnis gesetzt. Die Beschuldigte musste mit dieser Weiterleitung rechnen, da sie gegenüber der M. angegeben hatte, eine Anzeige erstatten zu wollen, und der M. am 12. Juni 2015 eine Generalvollmacht ausstellte. Der objektive Tatbestand einer falschen Anschuldigung von B. war damit am 20. Juli 2015 vollendet.

In den nachfolgenden dreizehn Einvernahmen bei der Stadtpolizei Zürich und der BKP, welche im Zeitraum vom 18. August bis zum 4. Dezember 2015 durchgeführt wurden, bezichtigte die Beschuldigte B. erneut und zudem auch C., E. und F. wahrheitswidrig u.a. der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, des Mordes, der Vergewaltigung und der Geldwäscherei und somit der Begehung von Verbrechen bzw. der Mittäterschaft und der Gehilfenschaft dazu (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 260ter, Art. 182, Art. 112, Art. 195, Art. 190, Art. 305bis StGB).

Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt.

E. 2.5.1.2 In subjektiver Hinsicht bestehen am direkten Vorsatz der Beschuldigten keine Zweifel. Da die Beschuldigte einräumte, dass sie gegen B. und C. eine Strafverfolgung herbeiführen wollte, handelte sie in direkter

TPF 2020 4

E. 2.5.1.3 Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der direkten Falschanschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Eine Prüfung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erübrigt sich somit.

E. 2.5.3 In erster Linie bezichtigte die Beschuldigte B. schwerer Verbrechen. Zusätzlich bezichtigte sie auch C., F. und E. der Mittäterschaft bzw. der Gehilfenschaft dazu. Da die Beschuldigte somit wider besseres Wissen mehrere nichtschuldige Personen der Verbrechensbegehung bezichtigte, ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen.

TPF 2020 4

2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom 5. Dezember 2019 (SK.2019.41)

Anklageprinzip im Verwaltungsstrafverfahren; Verteidigung; Interessenkonflikt

Art. 73 Abs. 2 VStrR, Art. 128 StPO

Das Anklageprinzip ist nicht verletzt, wenn im Überweisungsschreiben i.S.v. Art. 73 Abs. 2 VStrR auf die Strafverfügung verwiesen und die Anklage zusätzlich mit einem Eventual- oder Alternativsachverhalt ergänzt wird (E. 1.5.2).

In einem Fall von nicht notwendiger Verteidigung ist nicht zu prüfen, ob hinsichtlich der Verteidigung ein Interessenkonflikt besteht (E. 1.6).

Maxime accusatoire en procédure pénale administrative; défense; conflit d’intérêts

Art. 73 al. 2 DPA, art. 128 CPP

E. 4 Absicht. Bezüglich E. und F. nahm sie in Kauf, dass gegen diese eine Strafuntersuchung eröffnet werden könnte. Mithin liegt in Bezug auf diese beiden Eventualabsicht vor.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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TPF 2020 1

1. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 26. November 2019 (SK.2019.39)

Falsche Anschuldigung

Art. 303 StGB

Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geht Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor (E. 2.2.3).

Prüfung in concreto (E. 2.5).

Dénonciation calomnieuse

Art. 303 CP

L’art. 303 ch. 1 al. 1 CP l’emporte sur l’art. 303 ch. 1 al. 2 CP (consid. 2.2.3).

Examen dans le cas d’espèce (consid. 2.5).

Denuncia mendace

Art. 303 CP

L’art. 303 n. 1 cpv. 1 CP prevale sull’art. 303 n. 1 cpv. 2 CP (consid. 2.2.3).

Esame nel caso di specie (consid. 2.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft warf A. vor, gegenüber den Schweizer Strafverfolgungsbehörden wahrheitswidrig behauptet zu haben, von einer kriminellen Organisation unter der Leitung des Pastors B. eingesperrt, vergewaltigt und der Prostitution zugeführt worden zu sein. Ihren Aussagen zufolge würde die kriminelle Organisation in Brasilien unter dem Deckmantel eines Hilfsprojektes Frauen anwerben, welche anschliessend in verschiedenen Ländern, darunter in der Schweiz, versklavt und zur Prostitution gezwungen würden. Der in Zürich ansässige Ableger des vermeintlichen Hilfsprojekts würde unter der Leitung von Pastor C., einem engen Freund und Komplizen von B., stehen.

Die Strafkammer sprach A. der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig.

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Aus den Erwägungen:

2.2 Rechtliches

2.2.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft.

2.2.2 Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht Angeschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N. 5 f.; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 461 m.w.H.).

2.2.3 Die Strafnorm erfasst einerseits die direkt gegenüber der Behörde vorgebrachte falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), andererseits eine Form der indirekten falschen Anschuldigung durch «arglistige Veranstaltungen» (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Tatvariante der direkten falschen Anschuldigung gemäss Abs. 1 setzt als Tathandlung eine verbale («unmittelbare») Beschuldigung voraus, das heisst die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 461; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 303 StGB N. 3). Demgegenüber erfasst die Tatvariante gemäss Abs. 2 (sog. Auffangtatbestand) die arglistige averbale («mittelbare») Beschuldigung (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 6). Die Tatvarianten in Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich somit lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 24). Wird die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bejaht, bleibt für die Anwendung des subsidiären Auffangtatbestands gemäss Abs. 2 von Ziff. 1 kein Raum.

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2.2.5 Objektives Tatbestandselement ist die Bezichtigung – die sich darauf bezieht, dass eine Straftat begangen worden sei –, welche bei einer beliebigen Behörde vorgebracht wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 14 ff.). Die Beschuldigung muss nicht direkt «bei der Behörde» erfolgen. Wendet sich der Täter an eine Privatperson, ist der Tatbestand erfüllt, wenn mit der Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörde zu rechnen ist und diese tatsächlich erfolgt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 21; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 464; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 5). […]

2.5 Rechtliche Würdigung

2.5.1 2.5.1.1 Die Beschuldigte bezichtigte gegenüber der [Organisation] M. B. wahrheitswidrig u.a. der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der Geldwäscherei und somit der Begehung von Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 260ter, Art. 182, Art. 195, Art. 305bis StGB). Die Fachstelle Menschenhandel/Menschenschmuggel des fedpol wurde von der M. am 20. Juli 2015 davon in Kenntnis gesetzt. Die Beschuldigte musste mit dieser Weiterleitung rechnen, da sie gegenüber der M. angegeben hatte, eine Anzeige erstatten zu wollen, und der M. am 12. Juni 2015 eine Generalvollmacht ausstellte. Der objektive Tatbestand einer falschen Anschuldigung von B. war damit am 20. Juli 2015 vollendet.

In den nachfolgenden dreizehn Einvernahmen bei der Stadtpolizei Zürich und der BKP, welche im Zeitraum vom 18. August bis zum 4. Dezember 2015 durchgeführt wurden, bezichtigte die Beschuldigte B. erneut und zudem auch C., E. und F. wahrheitswidrig u.a. der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, des Mordes, der Vergewaltigung und der Geldwäscherei und somit der Begehung von Verbrechen bzw. der Mittäterschaft und der Gehilfenschaft dazu (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 260ter, Art. 182, Art. 112, Art. 195, Art. 190, Art. 305bis StGB).

Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt.

2.5.1.2 In subjektiver Hinsicht bestehen am direkten Vorsatz der Beschuldigten keine Zweifel. Da die Beschuldigte einräumte, dass sie gegen B. und C. eine Strafverfolgung herbeiführen wollte, handelte sie in direkter

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4

Absicht. Bezüglich E. und F. nahm sie in Kauf, dass gegen diese eine Strafuntersuchung eröffnet werden könnte. Mithin liegt in Bezug auf diese beiden Eventualabsicht vor.

2.5.1.3 Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der direkten Falschanschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Eine Prüfung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erübrigt sich somit.

2.5.3 In erster Linie bezichtigte die Beschuldigte B. schwerer Verbrechen. Zusätzlich bezichtigte sie auch C., F. und E. der Mittäterschaft bzw. der Gehilfenschaft dazu. Da die Beschuldigte somit wider besseres Wissen mehrere nichtschuldige Personen der Verbrechensbegehung bezichtigte, ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen.

TPF 2020 4

2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom 5. Dezember 2019 (SK.2019.41)

Anklageprinzip im Verwaltungsstrafverfahren; Verteidigung; Interessenkonflikt

Art. 73 Abs. 2 VStrR, Art. 128 StPO

Das Anklageprinzip ist nicht verletzt, wenn im Überweisungsschreiben i.S.v. Art. 73 Abs. 2 VStrR auf die Strafverfügung verwiesen und die Anklage zusätzlich mit einem Eventual- oder Alternativsachverhalt ergänzt wird (E. 1.5.2).

In einem Fall von nicht notwendiger Verteidigung ist nicht zu prüfen, ob hinsichtlich der Verteidigung ein Interessenkonflikt besteht (E. 1.6).

Maxime accusatoire en procédure pénale administrative; défense; conflit d’intérêts

Art. 73 al. 2 DPA, art. 128 CPP