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BG.2021.49

Bundesstrafgericht · 2022-10-05 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A. erstattete mit Eingabe vom 30. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend «StA TI») Strafanzeige gegen B., C. und D. wegen ungetreuer Geschäftsführung, Urkundenfälschung, Veruntreuung, Geldwäscherei, falscher Anschuldigung und allfälliger weiterer Tatbestände (act. 1.5).

B. In einem unbetitelten Schreiben an den Beschwerdeführer führte die StA TI am 26. Mai 2021 u.a. aus, dass sie die angezeigten Straftatbestände der Geldwäscherei, Irreführung der Rechtspflege und Betrug als eindeutig nicht erfüllt erachte. Gleichzeitig verneinte sie die Geschädigtenstellung des Be- schwerdeführers hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsführung zu Lasten der E. SA. Deshalb, so die StA TI, könne das Verfahren nur in Bezug auf die übrigen Delikte weitergeführt werden (act. 1.6). Sinngemäss handelt es sich dabei um eine Nichteintretensverfügung in Bezug auf vorgenannte Tatbe- stände.

C. Am 26. Mai 2021 ersuchte die StA TI die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») um Übernahme des bei ihr gegen B., C. und D. we- gen Veruntreuung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis geführten Strafverfahrens mit der Nummer INC.2021.4046. Zur Begründung ihres Ersuchens führte die StA TI aus, dass ein enger Zusammenhang zwischen den am 30. April 2021 angezeigten De- likten und dem bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängigen Verfahren gegen A. (VT.2019.27867) wegen Diebstahls bestehe, es sich bei besagter Strafanzeige mithin um eine Gegenanzeige handle. Zudem sei die Mehrheit der angezeigten Delikte, namentlich die falsche Anschuldigung, in Basel be- gangen worden (Verfahrensakten StA BS, Ordner 1, nicht paginiert).

D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 übernahm die StA BS das Verfahren wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie falscher Anschuldigung unter der Nr. VT.2021.12426 und stellte diese Verfügung auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu. Die Übernahmeverfügung begründet die StA BS damit, dass die angezeigte Straftat der falschen Anschuldigung, die angeblich bei der Anzeigeerstattung in Basel begangen worden sei, die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO darstelle. Hinsichtlich

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der übrigen angezeigten Delikte sei eine Übernahme infolge der sinngemäs- sen Nichteintretensverfügung der StA TI hingegen ausgeschlossen (act. 1.1, vgl. Prozessgeschichte B.).

E. Gegen die Übernahmeverfügung der StA BS gelangte A. mit Beschwerde vom 16. August 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte Folgendes (act. 1):

«1. Il presente reclamo è accolto. Di conseguenza, l’ordinanza 30 luglio 2021 del Ministero pubblico di Basilea Città è annullata. Conseguentemente è dichiarata la competenza del Ministero pubblico di Lugano a procedere sugli incarti no. VT.2021.12426 del Ministero pubblico di Basilea Città e no. INC.2021.4046 del Ministero pubblico di Lugano.

2. Protestate tasse, spese e ripetibili.»

F. Die StA TI beantragt die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es gäbe keine aussergewöhnlichen Gründe, um von den üblichen Gerichts- standsregeln abzuweichen (act. 5).

Die StA BS beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Gerichtsstands- verfügung vom 30. Juli 2021. Ergänzend führt die StA BS aus, dass sich die Beschwerde auf Gegebenheiten bezieht, die Gegenstand einer Gerichts- standsvereinbarung nach Art. 38 StPO sein können. Da die StA TI bisher aber keine diesbezügliche Bereitschaft gezeigt habe, würden sich Überle- gungen zum Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit erübrigen (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei, die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – hat

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einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Mit anderen Worten, hat die Partei, welche den Gerichtsstand anfechten will, dies zunächst bei der befassten Strafbehörde zu tun und die Überweisung des Falles an die nach ihrer Ansicht zuständige Staatsanwalt- schaft zu beantragen. Tut sie dies nicht, ist gemäss der Praxis der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, ungeachtet einer falschen Rechtsmit- telbelehrung, nicht auf die Beschwerde einzutreten (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2020.58 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; BG.2020.59 vom

9. Februar 2021 E. 1.2; BG.2020.26 vom 9. Juli 2020 E. 1.2; ferner BG.2020.17 vom 17. Juni 2020 E. 1.2).

Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, kann dieje- nige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Ge- richtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der StA TI in seiner Strafanzeige vom

30. April 2021 erklärt, sich am Strafverfahren als Privatkläger beteiligen zu wollen (act. 1.5, Ziff. 19). Soweit er sich als Privatkläger konstituiert hat (Art. 104), ist er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.46 vom 21. November 2012).

E. 1.3 Vorliegend wurde kein Überweisungsverfahren durchgeführt. Entgegen der in der Übernahmeverfügung vom 30. Juli 2021 enthaltenen Rechtsmittelbe- lehrung hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zunächst an die mit der Verfolgung betraute StA BS gelangen sollen, damit diese ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf das Übernahmeersuchen gewähren konnte (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.59 vom 9. Februar 2021; BG.2020.60 vom 28. Januar 2021 m.w.H.; BG.2020.32 vom 25. Au- gust 2020). Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Beschwerde im Übrigen auch in- haltlich unbegründet.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde gegen die Übernahme- verfügung im Wesentlichen damit, dass die Anwendung von Art. 33 StPO (recte: Art. 34 StPO) formal zwar korrekt sei, sich aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere angesichts des Schwerpunkts der deliktischen Tä- tigkeit, aber ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand i.S.v. Art. 40

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Abs. 3 StPO aufdränge. Im Sinne der Prozessökonomie und der Verfahrens- einheit, müsse die StA TI für die Verfahren mit Nr. VT.2021.12426 und INC.2021.4046 zuständig sein (act. 1).

E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in «dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstige- ren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 2.4 Gegen B., C. und D. wird im Kanton Basel-Stadt wegen Veruntreuung, Ur- kundenfälschung sowie falscher Anschuldigung ermittelt. In der, dem Ver- fahren zugrundeliegenden, Strafanzeige vom 30. April 2021 schildert der Be- schwerdeführer im Wesentlichen, dass seine Ehefrau D. und sein Schwie- gervater C. sich der E. SA, deren Aktien zu 99% von ihm erworben worden seien, unrechtmässig bemächtigt haben sollen. Dies mit der Hilfe von B., dem Verwalter der E. SA. Die Beschuldigten sollen das Aktienzertifikat des Beschwerdeführers veruntreut und als dann mittels diverser gefälschter Ur- kunden die Eintragung von C. als einzigen Verwaltungsrat der E. SA im Han- delsregister veranlasst haben. In der Folge habe D., in Begleitung von C., am 6. Juli 2019 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt wider besseres Wissen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls eines auf die E. SA eingelösten Fahrzeugs erstattet. Aufgrund des letztgenannten Vor- wurfs hat die StA BS am 6. Juli 2019 gegen den Beschwerdeführer ein Straf- verfahren wegen Diebstahls (VT.2019.27867) eröffnet.

E. 2.5.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschul- digung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege.

- 6 -

Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Dane- ben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1). Die Strafnorm erfasst nebst anderem die direkt gegenüber der Behörde vorgebrachte fal- sche Anschuldigung (vgl. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung rich- tet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Per- son. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht be- gangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die An- schuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 ff.; s.a. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.39 vom

26. November 2019 E. 2.2.1-2.2.6; je mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung). Da der Tatbestand der falschen Anschuldigung lediglich Geldstrafe und Frei- heitsstrafe androht, ohne die maximale Dauer der Freiheitsstrafe konkret zu bezeichnen, beträgt die Höchstdauer der angedrohten Freiheitsstrafe 20 Jahre (vgl. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar,

E. 2.5.2 Die weiteren vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte, namentlich Verun- treuung (Art. 138 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), weisen im Vergleich zur falschen Anschuldigung geringere Strafrahmen aus und sind daher für die Festlegung des Gerichtsstandes nicht von Relevanz.

E. 2.6 Da der Vorwurf der falschen Anschuldigung im Vergleich zu den übrigen an- gezeigten Straftatbeständen, das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt darstellt, ist dieser für die Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes massgebend. Die Handlung haben die Beschuldigten D. und C. mutmasslich durch Anzeigeerstattung bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ausgeführt. Der Handlungsort der vorgeworfenen falschen Anschuldigung liegt folglich im Kanton Basel-Stadt. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Somit liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt und die Strafverfolgungsbehörden einigten sich richtigerweise in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO auf den Ort, an dem gegen die Beschuldigten wegen des mit der schwersten Strafe bedrohten Delikts ermittelt wird.

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E. 2.7.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmäs- sig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen.

E. 2.7.2 Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. obige E.2.1), noch ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit rechtfertigen im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand. Ebenso wenig sind dafür andere triftige Gründe erkennbar. Vielmehr noch dient die Zustän- digkeit der StA BS, die bereits das Strafverfahren VT.2019.27867 gegen den Beschwerdeführer führt und welches mithin das Gegenstück zum hier fragli- chen Verfahren VT.2021.12426 bildet, dem Grundsatz der Prozessökono- mie. Darüber hinaus liegt es auch im Interesse der Wahrung der Verteidi- gungsrechte aller Beteiligten, in ihren jeweilig unterschiedlichen Funktionen als Beschuldigte einerseits und als Geschädigte/Strafkläger andererseits, wenn die StA BS auch für das hier streitige Verfahren zuständig ist, verblei- ben somit Anzeige und Gegenanzeige in der Zuständigkeit einer Staatsan- waltschaft.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer indes gemäss der unzutreffenden Rechtsmittelbeleh- rung der Übernahmeverfügung vom 30. Juli 2021 handelte, auf deren Rich- tigkeit er vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2), ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss zurückzu- erstatten.

- 8 -

E. 4 Aufl. 2019, Art. 303 StGB N. 31).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. Die Bundesstrafge- richtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,

2. CANTONE TICINO, Ministero pubblico,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2021.49

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Sachverhalt:

A. A. erstattete mit Eingabe vom 30. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend «StA TI») Strafanzeige gegen B., C. und D. wegen ungetreuer Geschäftsführung, Urkundenfälschung, Veruntreuung, Geldwäscherei, falscher Anschuldigung und allfälliger weiterer Tatbestände (act. 1.5).

B. In einem unbetitelten Schreiben an den Beschwerdeführer führte die StA TI am 26. Mai 2021 u.a. aus, dass sie die angezeigten Straftatbestände der Geldwäscherei, Irreführung der Rechtspflege und Betrug als eindeutig nicht erfüllt erachte. Gleichzeitig verneinte sie die Geschädigtenstellung des Be- schwerdeführers hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsführung zu Lasten der E. SA. Deshalb, so die StA TI, könne das Verfahren nur in Bezug auf die übrigen Delikte weitergeführt werden (act. 1.6). Sinngemäss handelt es sich dabei um eine Nichteintretensverfügung in Bezug auf vorgenannte Tatbe- stände.

C. Am 26. Mai 2021 ersuchte die StA TI die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») um Übernahme des bei ihr gegen B., C. und D. we- gen Veruntreuung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis geführten Strafverfahrens mit der Nummer INC.2021.4046. Zur Begründung ihres Ersuchens führte die StA TI aus, dass ein enger Zusammenhang zwischen den am 30. April 2021 angezeigten De- likten und dem bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängigen Verfahren gegen A. (VT.2019.27867) wegen Diebstahls bestehe, es sich bei besagter Strafanzeige mithin um eine Gegenanzeige handle. Zudem sei die Mehrheit der angezeigten Delikte, namentlich die falsche Anschuldigung, in Basel be- gangen worden (Verfahrensakten StA BS, Ordner 1, nicht paginiert).

D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 übernahm die StA BS das Verfahren wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie falscher Anschuldigung unter der Nr. VT.2021.12426 und stellte diese Verfügung auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu. Die Übernahmeverfügung begründet die StA BS damit, dass die angezeigte Straftat der falschen Anschuldigung, die angeblich bei der Anzeigeerstattung in Basel begangen worden sei, die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO darstelle. Hinsichtlich

- 3 -

der übrigen angezeigten Delikte sei eine Übernahme infolge der sinngemäs- sen Nichteintretensverfügung der StA TI hingegen ausgeschlossen (act. 1.1, vgl. Prozessgeschichte B.).

E. Gegen die Übernahmeverfügung der StA BS gelangte A. mit Beschwerde vom 16. August 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte Folgendes (act. 1):

«1. Il presente reclamo è accolto. Di conseguenza, l’ordinanza 30 luglio 2021 del Ministero pubblico di Basilea Città è annullata. Conseguentemente è dichiarata la competenza del Ministero pubblico di Lugano a procedere sugli incarti no. VT.2021.12426 del Ministero pubblico di Basilea Città e no. INC.2021.4046 del Ministero pubblico di Lugano.

2. Protestate tasse, spese e ripetibili.»

F. Die StA TI beantragt die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es gäbe keine aussergewöhnlichen Gründe, um von den üblichen Gerichts- standsregeln abzuweichen (act. 5).

Die StA BS beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Gerichtsstands- verfügung vom 30. Juli 2021. Ergänzend führt die StA BS aus, dass sich die Beschwerde auf Gegebenheiten bezieht, die Gegenstand einer Gerichts- standsvereinbarung nach Art. 38 StPO sein können. Da die StA TI bisher aber keine diesbezügliche Bereitschaft gezeigt habe, würden sich Überle- gungen zum Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit erübrigen (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei, die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – hat

- 4 -

einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Mit anderen Worten, hat die Partei, welche den Gerichtsstand anfechten will, dies zunächst bei der befassten Strafbehörde zu tun und die Überweisung des Falles an die nach ihrer Ansicht zuständige Staatsanwalt- schaft zu beantragen. Tut sie dies nicht, ist gemäss der Praxis der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, ungeachtet einer falschen Rechtsmit- telbelehrung, nicht auf die Beschwerde einzutreten (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2020.58 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; BG.2020.59 vom

9. Februar 2021 E. 1.2; BG.2020.26 vom 9. Juli 2020 E. 1.2; ferner BG.2020.17 vom 17. Juni 2020 E. 1.2).

Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, kann dieje- nige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Ge- richtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der StA TI in seiner Strafanzeige vom

30. April 2021 erklärt, sich am Strafverfahren als Privatkläger beteiligen zu wollen (act. 1.5, Ziff. 19). Soweit er sich als Privatkläger konstituiert hat (Art. 104), ist er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.46 vom 21. November 2012).

1.3 Vorliegend wurde kein Überweisungsverfahren durchgeführt. Entgegen der in der Übernahmeverfügung vom 30. Juli 2021 enthaltenen Rechtsmittelbe- lehrung hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zunächst an die mit der Verfolgung betraute StA BS gelangen sollen, damit diese ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf das Übernahmeersuchen gewähren konnte (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.59 vom 9. Februar 2021; BG.2020.60 vom 28. Januar 2021 m.w.H.; BG.2020.32 vom 25. Au- gust 2020). Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Beschwerde im Übrigen auch in- haltlich unbegründet. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde gegen die Übernahme- verfügung im Wesentlichen damit, dass die Anwendung von Art. 33 StPO (recte: Art. 34 StPO) formal zwar korrekt sei, sich aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere angesichts des Schwerpunkts der deliktischen Tä- tigkeit, aber ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand i.S.v. Art. 40

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Abs. 3 StPO aufdränge. Im Sinne der Prozessökonomie und der Verfahrens- einheit, müsse die StA TI für die Verfahren mit Nr. VT.2021.12426 und INC.2021.4046 zuständig sein (act. 1). 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in «dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstige- ren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1). 2.4 Gegen B., C. und D. wird im Kanton Basel-Stadt wegen Veruntreuung, Ur- kundenfälschung sowie falscher Anschuldigung ermittelt. In der, dem Ver- fahren zugrundeliegenden, Strafanzeige vom 30. April 2021 schildert der Be- schwerdeführer im Wesentlichen, dass seine Ehefrau D. und sein Schwie- gervater C. sich der E. SA, deren Aktien zu 99% von ihm erworben worden seien, unrechtmässig bemächtigt haben sollen. Dies mit der Hilfe von B., dem Verwalter der E. SA. Die Beschuldigten sollen das Aktienzertifikat des Beschwerdeführers veruntreut und als dann mittels diverser gefälschter Ur- kunden die Eintragung von C. als einzigen Verwaltungsrat der E. SA im Han- delsregister veranlasst haben. In der Folge habe D., in Begleitung von C., am 6. Juli 2019 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt wider besseres Wissen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls eines auf die E. SA eingelösten Fahrzeugs erstattet. Aufgrund des letztgenannten Vor- wurfs hat die StA BS am 6. Juli 2019 gegen den Beschwerdeführer ein Straf- verfahren wegen Diebstahls (VT.2019.27867) eröffnet. 2.5

2.5.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschul- digung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege.

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Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Dane- ben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1). Die Strafnorm erfasst nebst anderem die direkt gegenüber der Behörde vorgebrachte fal- sche Anschuldigung (vgl. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung rich- tet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Per- son. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht be- gangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die An- schuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 ff.; s.a. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.39 vom

26. November 2019 E. 2.2.1-2.2.6; je mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung). Da der Tatbestand der falschen Anschuldigung lediglich Geldstrafe und Frei- heitsstrafe androht, ohne die maximale Dauer der Freiheitsstrafe konkret zu bezeichnen, beträgt die Höchstdauer der angedrohten Freiheitsstrafe 20 Jahre (vgl. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N. 31). 2.5.2 Die weiteren vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte, namentlich Verun- treuung (Art. 138 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), weisen im Vergleich zur falschen Anschuldigung geringere Strafrahmen aus und sind daher für die Festlegung des Gerichtsstandes nicht von Relevanz. 2.6 Da der Vorwurf der falschen Anschuldigung im Vergleich zu den übrigen an- gezeigten Straftatbeständen, das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt darstellt, ist dieser für die Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes massgebend. Die Handlung haben die Beschuldigten D. und C. mutmasslich durch Anzeigeerstattung bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ausgeführt. Der Handlungsort der vorgeworfenen falschen Anschuldigung liegt folglich im Kanton Basel-Stadt. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Somit liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt und die Strafverfolgungsbehörden einigten sich richtigerweise in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO auf den Ort, an dem gegen die Beschuldigten wegen des mit der schwersten Strafe bedrohten Delikts ermittelt wird.

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2.7

2.7.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmäs- sig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. 2.7.2 Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. obige E.2.1), noch ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit rechtfertigen im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand. Ebenso wenig sind dafür andere triftige Gründe erkennbar. Vielmehr noch dient die Zustän- digkeit der StA BS, die bereits das Strafverfahren VT.2019.27867 gegen den Beschwerdeführer führt und welches mithin das Gegenstück zum hier fragli- chen Verfahren VT.2021.12426 bildet, dem Grundsatz der Prozessökono- mie. Darüber hinaus liegt es auch im Interesse der Wahrung der Verteidi- gungsrechte aller Beteiligten, in ihren jeweilig unterschiedlichen Funktionen als Beschuldigte einerseits und als Geschädigte/Strafkläger andererseits, wenn die StA BS auch für das hier streitige Verfahren zuständig ist, verblei- ben somit Anzeige und Gegenanzeige in der Zuständigkeit einer Staatsan- waltschaft.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer indes gemäss der unzutreffenden Rechtsmittelbeleh- rung der Übernahmeverfügung vom 30. Juli 2021 handelte, auf deren Rich- tigkeit er vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2), ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss zurückzu- erstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. Die Bundesstrafge- richtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 5. Oktober 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.