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BG.2020.58

Bundesstrafgericht · 2021-02-16 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. Seit dem 23. Juli 2020 führt die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») gegen A. ein Strafverfahren unter anderem wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung sowie wegen diversen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 ([SVG; SR 741.01]; Verfahrensakten StA SG, Dossier A, act. 0).

B. Die Staatsanwaltschaft Sursee ([LU]; nachfolgend «StA Sursee») ersuchte die StA SG am 25. November 2020 um Übernahme des bei ihr gegen A. hängigen Verfahrens […] wegen Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschil- dern und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Zur Begründung ihres Ersuchens führte die StA Sur- see aus, dass im Kanton St. Gallen gegen A. ein Verfahren wegen Sachbe- schädigung hängig sei (Verfahrensakten StA SG, Dossier S6, act. 2).

C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2020 übernahm die StA SG das von der StA Sursee gegen A. geführte Strafverfahren (Verfahrensakten StA SG, Dossier S6, act. 7).

D. Gegen die Übernahmeverfügung der StA SG vom 13. Dezember 2020 ge- langte A. mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt im Hauptbegehren deren Aufhebung (act. 1).

E. Aufforderungsgemäss reichte die StA SG dem Gericht am 8. Januar 2021 die Verfahrensakten ein und führte aus, dass sie das vom Kanton Luzern übernommene Verfahren Nr. […] gegen A. einzustellen beabsichtige (act. 3).

F. In der Folge forderte die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 12. Ja- nuar 2021 auf, dem Gericht bis zum 25. Januar 2021 mitzuteilen, ob er an- gesichts der beabsichtigten Einstellung des übernommenen Verfahrens an der erhobenen Beschwerde festhalte (act. 4).

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G. Das Gericht gab am 26. Januar 2021 dem Antrag von A. vom 24. Januar 2021 statt und erstreckte die ihm am 12. Januar 2021 angesetzte Frist bis zum 8. Februar 2021 (act. 5, 6).

H. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 reichte A. dem Gericht eine Stellung- nahme ein. Unter anderem führte er darin aus, dass er sich mit der Einstel- lung des gegen ihn geführten Verfahrens nicht einverstanden erkläre (act. 7). Die Eingabe von A. wurde den beteiligten Staatsanwaltschaften am 29. Ja- nuar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).

I. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun- gen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei, die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – hat einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

E. 1.2 Vorliegend wurde kein Überweisungsverfahren durchgeführt. Entgegen der in der Übernahmeverfügung vom 13. Dezember 2020 enthaltenen Rechts- mittelbelehrung hätte der Beschwerdeführer zunächst an die mit der Verfol- gung betraute StA SG gelangen sollen, damit diese ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf das Übernahmeersuchen gewähren konnte (vgl. Beschlüsse

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des Bundesstrafgerichts BG.2020.60 vom 28. Januar 2021; BG.2020.32 vom 25. August 2020). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Beschwerde im Übrigen auch in- haltlich unbegründet.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 2.3 Gegen den Beschwerdeführer wird im Kanton St. Gallen unter anderem we- gen Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung sowie wegen diversen Widerhandlungen gegen das SVG ermittelt. Die Eröffnung der Untersuchung erfolgte gestützt auf den von der Kantons- polizei St. Gallen rapportierten Vorfall vom 21. Juli 2020. Darin wurde im We- sentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug mit stark überhöhter Geschwindigkeit von Z. (SG) in Richtung Y. (SG) gefah- ren sei und mit überhöhter Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge überholt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch der Kontrolle der Polizei ent- ziehen wollen. Der Beschwerdeführer soll in der Folge in einer Rechtskurve ein weiteres Fahrzeug überholt und sein Fahrzeug mit einer Vollbremsung an einer Bushaltestelle angehalten haben. Daraufhin habe sich der Be- schwerdeführer vom Fahrzeug entfernt und sei erst nach mehrmaligem Ru- fen «Halt Polizei» stehen geblieben. Als der Beschwerdeführer vom Polizei-

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Gefreiten B. (nachfolgend «Gfr. B») aufgefordert worden sei, seine Persona- lien bekannt zu geben, habe er die Aufforderung des Polizisten hinterfragt und sei laut und aggressiv geworden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge arretiert worden. Die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass der Be- schwerdeführer seit dem 2. Juni 2017 mit einem Sicherungsentzug des Füh- rerausweises auf sämtlichen Kategorien belegt sei (Verfahrensakten StA SG, Dossier S1, act. 1 ff.). Auf der Polizeistation habe der Beschwerde- führer absichtlich auf den Stuhl uriniert, auf welchem er gesessen habe, wes- halb ein Putzinstitut für die Reinigung habe aufgeboten werden müssen (Ver- fahrensakten StA SG, Dossier S2, act. 1). Am 23. Juli 2020 soll der Be- schwerdeführer die Ehefrau von Gfr. B. am Wohnort in X. (SG) aufgesucht und angegangen haben. Der Beschwerdeführer soll sie angewiesen haben, Gfr. B. mitzuteilen, er solle sich von ihm und seiner Freundin fernhalten. Er habe angedroht, anderenfalls nochmals vor Ort zu erscheinen (Verfahrens- akten StA SG, Dossier S3, act. 1).

Im Kanton Luzern wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, entzogene Kon- trollschilder und den Fahrzeugausweis trotz behördlicher Aufforderung nicht abgegeben zu haben.

E. 2.4.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter anderem ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz be- hördlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG).

E. 2.4.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).

E. 2.4.3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter anderem ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führeraus- weis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).

E. 2.4.4 Wegen Sachbeschädigung wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB).

E. 2.4.5 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse

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liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshand- lung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB).

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

E. 2.4.6 Die übrigen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen, namentlich Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) weisen im Vergleich zu den in E. 2.4.1-2.4.5 genannten Tat- vorwürfen geringeren Strafrahmen aus und sind für die Festlegung des Ge- richtsstandes nicht von Relevanz.

E. 2.5 In Anwendung des vorerwähnten Grundsatzes in dubio pro duriore (vgl. E. 2.2 hiervor) ist vorliegend auf einen für den Beschwerdeführer ungünsti- geren Sachverhalt abzustellen. Dementsprechend ist gestützt auf die be- hördlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Kantonen St. Gallen und Luzern vorgeworfenen Delikte be- gangen hat (Verfahrensakten StA SG, Dossier S1, act. 1). Da die gegenüber dem Beschwerdeführer in den Kantonen Luzern und St. Gallen erhobenen Vorwürfe dieselbe Strafdrohung, namentlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren aufweisen (vgl. E. 2.4.1-2.4.5 hiervor) sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Untersuchung gegen den Beschwerde- führer im Kanton St. Gallen basiert auf der Anzeige der Kantonspolizei St. Gallen vom 21. Juli 2020. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Nichtabgabe der eingezogenen Kontrollschilder und des Fahr- zeugausweises wurde im Kanton Luzern am 1. September 2020 eröffnet (Verfahrensakten StA SG, Dossier S6, act. 3). Somit wurden im Kanton St. Gallen zuerst Verfolgungshandlungen aufgenommen und der gesetzliche Gerichtsstand liegt im Kanton St. Gallen.

Daher einigten sich die Strafverfolgungsbehörden richtigerweise in Anwen- dung von Art. 34 Abs. 1 StPO auf den Ort, an dem die ersten Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind. Im Übrigen legt der Beschwerde- führer auch nicht dar, weshalb er die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen ablehnt. Seine Ausführungen in der Beschwerde und in der Eingabe vom

26. Januar 2021 beziehen sich auf die gegen ihn in den Kantonen St. Gallen und Luzern geführten Untersuchungen sowie auf die bevorstehende Einstel- lung der von der StA SG übernommenen Untersuchung (act. 1, S. 5 f.;

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act. 7). Diese Ausführungen sind für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massgebend. Diese hat der Beschwerdeführer gegenüber der zustän- digen Staatsanwaltschaft geltend zu machen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer indes gemäss der unzutreffenden Rechtsmittelbeleh- rung der Übernahmeverfügung vom 13. Dezember 2020 handelte, auf deren Richtigkeit er vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2), ist auf die Erhe- bung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Bei diesem Ergebnis wird das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (BP.2020.112, act. 1) gegenstandslos.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird als ge- genstandslos abgeschrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,

2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2020.58 Nebenverfahren: BP.2020.112

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Sachverhalt:

A. Seit dem 23. Juli 2020 führt die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») gegen A. ein Strafverfahren unter anderem wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung sowie wegen diversen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 ([SVG; SR 741.01]; Verfahrensakten StA SG, Dossier A, act. 0).

B. Die Staatsanwaltschaft Sursee ([LU]; nachfolgend «StA Sursee») ersuchte die StA SG am 25. November 2020 um Übernahme des bei ihr gegen A. hängigen Verfahrens […] wegen Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschil- dern und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Zur Begründung ihres Ersuchens führte die StA Sur- see aus, dass im Kanton St. Gallen gegen A. ein Verfahren wegen Sachbe- schädigung hängig sei (Verfahrensakten StA SG, Dossier S6, act. 2).

C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2020 übernahm die StA SG das von der StA Sursee gegen A. geführte Strafverfahren (Verfahrensakten StA SG, Dossier S6, act. 7).

D. Gegen die Übernahmeverfügung der StA SG vom 13. Dezember 2020 ge- langte A. mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt im Hauptbegehren deren Aufhebung (act. 1).

E. Aufforderungsgemäss reichte die StA SG dem Gericht am 8. Januar 2021 die Verfahrensakten ein und führte aus, dass sie das vom Kanton Luzern übernommene Verfahren Nr. […] gegen A. einzustellen beabsichtige (act. 3).

F. In der Folge forderte die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 12. Ja- nuar 2021 auf, dem Gericht bis zum 25. Januar 2021 mitzuteilen, ob er an- gesichts der beabsichtigten Einstellung des übernommenen Verfahrens an der erhobenen Beschwerde festhalte (act. 4).

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G. Das Gericht gab am 26. Januar 2021 dem Antrag von A. vom 24. Januar 2021 statt und erstreckte die ihm am 12. Januar 2021 angesetzte Frist bis zum 8. Februar 2021 (act. 5, 6).

H. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 reichte A. dem Gericht eine Stellung- nahme ein. Unter anderem führte er darin aus, dass er sich mit der Einstel- lung des gegen ihn geführten Verfahrens nicht einverstanden erkläre (act. 7). Die Eingabe von A. wurde den beteiligten Staatsanwaltschaften am 29. Ja- nuar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).

I. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun- gen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei, die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – hat einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2 Vorliegend wurde kein Überweisungsverfahren durchgeführt. Entgegen der in der Übernahmeverfügung vom 13. Dezember 2020 enthaltenen Rechts- mittelbelehrung hätte der Beschwerdeführer zunächst an die mit der Verfol- gung betraute StA SG gelangen sollen, damit diese ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf das Übernahmeersuchen gewähren konnte (vgl. Beschlüsse

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des Bundesstrafgerichts BG.2020.60 vom 28. Januar 2021; BG.2020.32 vom 25. August 2020). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Beschwerde im Übrigen auch in- haltlich unbegründet.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

2.3 Gegen den Beschwerdeführer wird im Kanton St. Gallen unter anderem we- gen Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung sowie wegen diversen Widerhandlungen gegen das SVG ermittelt. Die Eröffnung der Untersuchung erfolgte gestützt auf den von der Kantons- polizei St. Gallen rapportierten Vorfall vom 21. Juli 2020. Darin wurde im We- sentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug mit stark überhöhter Geschwindigkeit von Z. (SG) in Richtung Y. (SG) gefah- ren sei und mit überhöhter Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge überholt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch der Kontrolle der Polizei ent- ziehen wollen. Der Beschwerdeführer soll in der Folge in einer Rechtskurve ein weiteres Fahrzeug überholt und sein Fahrzeug mit einer Vollbremsung an einer Bushaltestelle angehalten haben. Daraufhin habe sich der Be- schwerdeführer vom Fahrzeug entfernt und sei erst nach mehrmaligem Ru- fen «Halt Polizei» stehen geblieben. Als der Beschwerdeführer vom Polizei-

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Gefreiten B. (nachfolgend «Gfr. B») aufgefordert worden sei, seine Persona- lien bekannt zu geben, habe er die Aufforderung des Polizisten hinterfragt und sei laut und aggressiv geworden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge arretiert worden. Die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass der Be- schwerdeführer seit dem 2. Juni 2017 mit einem Sicherungsentzug des Füh- rerausweises auf sämtlichen Kategorien belegt sei (Verfahrensakten StA SG, Dossier S1, act. 1 ff.). Auf der Polizeistation habe der Beschwerde- führer absichtlich auf den Stuhl uriniert, auf welchem er gesessen habe, wes- halb ein Putzinstitut für die Reinigung habe aufgeboten werden müssen (Ver- fahrensakten StA SG, Dossier S2, act. 1). Am 23. Juli 2020 soll der Be- schwerdeführer die Ehefrau von Gfr. B. am Wohnort in X. (SG) aufgesucht und angegangen haben. Der Beschwerdeführer soll sie angewiesen haben, Gfr. B. mitzuteilen, er solle sich von ihm und seiner Freundin fernhalten. Er habe angedroht, anderenfalls nochmals vor Ort zu erscheinen (Verfahrens- akten StA SG, Dossier S3, act. 1).

Im Kanton Luzern wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, entzogene Kon- trollschilder und den Fahrzeugausweis trotz behördlicher Aufforderung nicht abgegeben zu haben.

2.4

2.4.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter anderem ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz be- hördlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG).

2.4.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).

2.4.3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter anderem ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führeraus- weis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).

2.4.4 Wegen Sachbeschädigung wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB).

2.4.5 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse

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liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshand- lung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB).

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

2.4.6 Die übrigen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen, namentlich Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) weisen im Vergleich zu den in E. 2.4.1-2.4.5 genannten Tat- vorwürfen geringeren Strafrahmen aus und sind für die Festlegung des Ge- richtsstandes nicht von Relevanz.

2.5 In Anwendung des vorerwähnten Grundsatzes in dubio pro duriore (vgl. E. 2.2 hiervor) ist vorliegend auf einen für den Beschwerdeführer ungünsti- geren Sachverhalt abzustellen. Dementsprechend ist gestützt auf die be- hördlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Kantonen St. Gallen und Luzern vorgeworfenen Delikte be- gangen hat (Verfahrensakten StA SG, Dossier S1, act. 1). Da die gegenüber dem Beschwerdeführer in den Kantonen Luzern und St. Gallen erhobenen Vorwürfe dieselbe Strafdrohung, namentlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren aufweisen (vgl. E. 2.4.1-2.4.5 hiervor) sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Untersuchung gegen den Beschwerde- führer im Kanton St. Gallen basiert auf der Anzeige der Kantonspolizei St. Gallen vom 21. Juli 2020. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Nichtabgabe der eingezogenen Kontrollschilder und des Fahr- zeugausweises wurde im Kanton Luzern am 1. September 2020 eröffnet (Verfahrensakten StA SG, Dossier S6, act. 3). Somit wurden im Kanton St. Gallen zuerst Verfolgungshandlungen aufgenommen und der gesetzliche Gerichtsstand liegt im Kanton St. Gallen.

Daher einigten sich die Strafverfolgungsbehörden richtigerweise in Anwen- dung von Art. 34 Abs. 1 StPO auf den Ort, an dem die ersten Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind. Im Übrigen legt der Beschwerde- führer auch nicht dar, weshalb er die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen ablehnt. Seine Ausführungen in der Beschwerde und in der Eingabe vom

26. Januar 2021 beziehen sich auf die gegen ihn in den Kantonen St. Gallen und Luzern geführten Untersuchungen sowie auf die bevorstehende Einstel- lung der von der StA SG übernommenen Untersuchung (act. 1, S. 5 f.;

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act. 7). Diese Ausführungen sind für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massgebend. Diese hat der Beschwerdeführer gegenüber der zustän- digen Staatsanwaltschaft geltend zu machen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer indes gemäss der unzutreffenden Rechtsmittelbeleh- rung der Übernahmeverfügung vom 13. Dezember 2020 handelte, auf deren Richtigkeit er vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2), ist auf die Erhe- bung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Bei diesem Ergebnis wird das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (BP.2020.112, act. 1) gegenstandslos.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird als ge- genstandslos abgeschrieben.

Bellinzona, 16. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.