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SK.2016.13

Bundesstrafgericht · 2016-09-20 · Deutsch CH

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

Sachverhalt

spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person muss ihren An- spruch spätestens an der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und be- gründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Scha- den zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). 7.2 Die Privatklägerin – die SUVA – hat ihre Zivilklage rechtsgenügend beziffert und begründet (TPF 9.561.2 ff.). Sie macht Fr. 237'139.40 an Schadenersatz geltend. Die Forderung entspricht dem Betrag, welcher der Beschuldigten aufgrund ihrer strafbaren Handlungen auf ihr Konto bei der Bank B. AG ausbezahlt wurde. Die Beschuldigte hat diese Forderung ihrerseits anerkannt (TPF 9.930.4). Sie ist so- mit zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 237'139.40 zzgl. Zins von 5% seit Einreichung der Strafanzeige (13. März 2014) zu bezahlen. 8. Beschlagnahme 8.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Eingezogene Vermögenswerte werden dem Geschädigten auf dessen Verlan- gen bis zur Höhe des Schadenersatzes zugesprochen, falls der durch ein Ver- brechen oder ein Vergehen herbeigeführte Schaden nicht durch eine Versiche- rung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB).

- 25 - 8.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Verwendung der einzuziehenden Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten erfüllt. Insbesondere hat die Pri- vatklägerin ihren Anspruch an den Staat abgetreten (TPF 9.561.4). Die beschlag- nahmten Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'616.50 sind somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StGB der Privatklägerin zuzusprechen.

- 26 - Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag. Der Vollzug der Strafe wird bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen (Art. 42 und 44 StGB). 3. A. werden an Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auferlegt:

Fr. 7'713.85 Gebühr und Auslagen für das Vorverfahren

Fr. 1'000.00 Gebühr für das Hauptverfahren

Fr. 2'000.00 Gerichtsgebühr inkl. Auslagen

Fr. 10'713.85 Total 4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 237'139.40 (zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2014) zu bezahlen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'616.50 werden der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StGB). 6. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 15'105.10 entschädigt. A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der dispensierten Privatklägerschaft wurde das Urteilsdispositiv per Gerichtsurkunde zuge- stellt.

- 27 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 25. Oktober 2016

Erwägungen (3 Absätze)

E. 8 Beschlagnahme

E. 8.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Eingezogene Vermögenswerte werden dem Geschädigten auf dessen Verlan- gen bis zur Höhe des Schadenersatzes zugesprochen, falls der durch ein Ver- brechen oder ein Vergehen herbeigeführte Schaden nicht durch eine Versiche- rung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB).

- 25 -

E. 8.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Verwendung der einzuziehenden Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten erfüllt. Insbesondere hat die Pri- vatklägerin ihren Anspruch an den Staat abgetreten (TPF 9.561.4). Die beschlag- nahmten Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'616.50 sind somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StGB der Privatklägerin zuzusprechen.

- 26 - Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag. Der Vollzug der Strafe wird bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen (Art. 42 und 44 StGB). 3. A. werden an Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auferlegt:

Fr. 7'713.85 Gebühr und Auslagen für das Vorverfahren

Fr. 1'000.00 Gebühr für das Hauptverfahren

Fr. 2'000.00 Gerichtsgebühr inkl. Auslagen

Fr. 10'713.85 Total 4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 237'139.40 (zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2014) zu bezahlen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'616.50 werden der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StGB). 6. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 15'105.10 entschädigt. A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der dispensierten Privatklägerschaft wurde das Urteilsdispositiv per Gerichtsurkunde zuge- stellt.

- 27 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 25. Oktober 2016

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte sei des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der Urkundenfälschung - 3 - im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
  2. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägern Schadenersatz in der Höhe von Fr. 237’139.40, zuzüglich Verzugszins von 5% seit Strafanzeige vom 13. März 2014, zu bezahlen.
  3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von total Fr. 2’616.55 gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 29. Februar 2016 seien der Privatklägerin zuzusprechen. Die Privatklägerin erklärt sich bereit, im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB den ihr vergüteten Teil ihrer Zivilforderung an den Staat abzu- treten.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten bezie- hungsweise des Staats. Anträge der Verteidigung:
  5. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu erklären wegen Betrugs, mehrfach began- gen, teilweise Versuchs dazu, sowie Urkundenfälschung im Amt, begangen in der Zeit von Juni 2013 bis Februar 2014 in Bern z.N. SUVA (Schweizerische Unfall- versicherungsanstalt).
  6. A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von einem Tag. Der Vollzug sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und es sei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen.
  7. A. sei zu verurteilen, der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) einen Betrag von Fr. 237’139.40 zuzüglich Zins von 5 Prozent seit wann rechtens, zu bezahlen. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. Auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten.
  8. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen.
  9. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die bereits eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
  10. Über die beschlagnahmten Vermögenswerte sei von Amtes wegen zu verfügen. - 4 -
  11. AIIfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Sachverhalt und Prozessgeschichte: A. Am 12. März 2014 sprach A. bei der Kantonspolizei Solothurn vor und meldete, sie habe Gelder ihrer Arbeitgeberin, der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (nachfolgend: SUVA) in Höhe von ca. Fr. 100‘000.-- veruntreut, indem sie in den Computersystemen der SUVA ungerechtfertigte sog. Minus-Nachtrags- rechnungen erfasst und die Zahlungen auf ihr Privatkonto umgeleitet habe. Auf diese Selbstanzeige hin erstattete die Kantonspolizei Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (5.0.12 f.). B. Die kantonale Staatsanwaltschaft übermittelte am 9. April 2014 die Akten zustän- digkeitshalber der Bundesanwaltschaft (2.0.1 ff.), welche am 14. März 2014 ein Verfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) eröffnete (1.1.1). Am 29. Juni 2015 dehnte sie das Verfahren auf den Tatbestand des Betrugs aus (1.1.2). C. Am 29. Februar 2016 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim hiesigen Ge- richt wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Amt (TPF 9.100.1 ff.). Die Par- teien stellten auf entsprechende Einladung hin keine Beweisanträge. Von Amtes wegen wurden seitens des Gerichts über die Beschuldigte Straf- und Betrei- bungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen eingeholt (TPF 9.300.1; 9.510.1; 9.521.1; 9.561.1). D. Am 29. August 2016 bzw. anlässlich der Hauptverhandlung kündigte das Gericht den Parteien nach dem Grundsatz iura novit curia an, den angeklagten Sachver- halt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB bzw. der Falschbeurkundung im Amt i.S.v. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu prüfen (TPF 9.480.1/2; 9.920.2). E. Die Hauptverhandlung fand am 20. September 2016 am Sitz des Gerichts in Bel- linzona statt. F. Auf die weitere Darstellung des Sachverhaltes wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen sein. - 5 - Die Einzelrichterin erwägt:
  12. Strafverfolgung von Beamten A. arbeitete im tatrelevanten Zeitraum als Prämiensachbearbeiterin bei der SUVA, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (Art. 1 Abs. 1 des Organisationsregle- ments der SUVA; SR 832.207), und damit als Beamtin i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.497/2000 vom 12. Dezember 2001, E. 3a; 12.1.41 f.). Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlun- gen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 15 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes; VG, SR 170.32). Diese Ermächtigung liegt vor (1.2.6 f.).
  13. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) 2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Betrug stellt mit anderen Worten die mit der Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung vorgenommene arglistige Irreführung oder arglistige Benutzung eines Irr- tums dar, die den Irrenden dazu bringt, sich oder einen andern am Vermögen zu schädigen. Die Deliktsstruktur des Betruges verlangt einen Fünfschritt, wobei je- weils das zeitlich vorangehende Element das nachfolgende verursachen muss, und zwar in folgender zeitlicher Reihenfolge: arglistige Täuschung (Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen), Irrtum des Getäuschten, Vermögensdisposi- tion des Getäuschten, Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Drit- ten, Bereicherung des Täters oder eines Dritten. Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf alle fünf Elemente, sondern auch auf ihren Zusammenhang bezie- hen (vgl. z.B. TRECHSEL/CRAMERI, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 1 ff.). - 6 - 2.2 A. wird im Allgemeinen vorgeworfen, zwischen Juni 2013 bis Februar 2014 als Arbeitnehmerin bzw. Beamtin der SUVA diese an deren Sitz in Bern mehrfach wissentlich und willentlich betrogen zu haben in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Sie habe in den Computersystemen der SUVA zugunsten einer selbst geschaffenen (fiktiven) sowie zugunsten von 25 real existierenden Versi- cherungsnehmern zahlreiche ungerechtfertigte sog. Minus-Nachtragsrechnun- gen (Korrekturabrechnungen zugunsten der Versicherungsnehmer) im Betrag von total Fr. 270‘411.80 erfasst. Dabei habe sie die Kontoangaben der entspre- chenden Betriebe in den Computersystemen manipuliert, indem sie ihre eigenen Kontoangaben eingab (Privatkonto bei der Bank B. AG; IBAN: 3). Total sei so ein Gesamtbetrag von Fr. 237‘139.40 auf dieses Privatkonto eingegangen. Der rest- liche Betrag von Fr. 33‘272.40 sei Firmenkonten existierender Versicherungs- nehmer gutgeschrieben worden, da A. die Kontodaten in den Computersystemen der SUVA zu spät mutiert haben soll. Im Einzelnen soll sie wie folgt vorgegangen sein: 2.2.1 Was die fiktive Gesellschaft betrifft (Anklage, Ziff. 1.1.1), so habe sie in den Com- putersystemen der SUVA – SAP, Unternehmenssoftware; WEG, Geschäftsver- waltungssystem der SUVA bis April 2015, EEV: Elektronische Eingangspost-Ver- arbeitung zur Archivierung der Eingangs- und Ausgangspost der SUVA im sog. EEV-Dossier – in einem ersten Schritt unter der von ihr erfundenen Firma „Farb- klecks GmbH“ eine Versicherungsnehmerin generiert. Danach habe sie aufgrund einer Basislohnsumme von Fr. 173‘000.-- Prämienrechnungen erfasst und die Lohnsumme sodann reduziert, wodurch in den Betriebssystemen der SUVA Kor- rekturabrechnungen (Minus-Nachtragsrechnungen) zu Gunsten der Farbklecks GmbH generiert worden seien. Vor Auslösung der insgesamt fünf Gutschriften an die Farbklecks GmbH durch Mitarbeitende der Finanzabteilung der SUVA habe sie jeweils ihre eigenen Kontoangaben eingefügt, sodass die entsprechen- den Gutschriften in Höhe von total Fr. 26‘167.70 auf ihr Privatkonto bei der Bank B. AG überwiesen worden seien. Nach Zahlungseingang habe sie in den Be- triebssystemen ihr Konto wieder gelöscht. 2.2.2 Weiter habe sie bei 25 real existierenden Versicherungsnehmern der SUVA (An- klage, Ziff. 1.1.2) neue, tiefere Lohnsummen in den Computersystemen der SUVA eingegeben und die entsprechenden Minus-Nachtragsrechnungen in den Computersystemen abgespeichert. Zu Gunsten der entsprechenden Betriebe seien so mittels 36 Transaktionen Prämienrückzahlungen von total Fr. 210‘971.70 generiert worden (vgl. 13.1.606 f.), welche im automatisierten Verarbeitungsprozess der SUVA auf eine Sammelliste gelangten. Nachdem die Freigabe für die Rückzahlung durch die vorgesetzte Stelle erteilt worden war, - 7 - habe sie die Kontoverbindung für die Auszahlung der Gutschrift mutiert und ihr Privatkonto bei der Bank B. AG aktiviert, damit die Gutschriften zugunsten dieses Kontos von A. ausbezahlt wurden. Zudem habe sie die postalische Anschrift für die Prämienrückerstattung vorübergehend abgeändert, damit die Angaben der Begünstigten und die postalische Anschrift übereinstimmten. 2.2.3 Schliesslich habe sie in sieben Fällen (Anklage, Ziff. 1.1.3) – nachdem sie im Übrigen wie oben beschrieben vorgegangen sein soll – in den Computersyste- men der SUVA die Kontoverbindungen und Adressen zu spät mutiert bzw. zu spät durch ihre privaten Angaben ersetzt, sodass die Zahlungen auf die jeweili- gen Konten der versicherten Betriebe erfolgten. Zu deren Gunsten sollen auf diese Art und Weise insgesamt Fr. 33’272.40 überwiesen worden sein. 2.3 Die Beschuldigte hat die Vorwürfe anlässlich der Schlusseinvernahme vom
  14. Juli 2015 sowie der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vollum- fänglich anerkannt (13.1.594 ff.; TPF 9.930.3 f.). Ihr Geständnis deckt sich mit dem Beweisergebnis. 2.4 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Ge- schehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 7 E. 5.1). Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV 246 E. 3a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wä- ren und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Be- gebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frau- duleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentli- che Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen - 8 - höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täu- schungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine beson- dere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 122 IV 197 E. 3d, m.H.). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprü- fung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Anga- ben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a, je mit Hinweisen). Mit dem Tatbe- standsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung wesentliche Bedeutung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vor- sichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorge- kehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Ent- sprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täu- schung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStR 117/1999 S. 163; zum Gan- zen BGE 135 IV 7 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.4.1 Die Beschuldigte spiegelte mit der Erfassung der Farbklecks GmbH (Anklage, Ziff. 1.1.1) in den Computersystemen der SUVA die Existenz einer in Wahrheit nicht existierenden Versicherungsnehmerin vor. Sie inszenierte diese Täuschung geradezu, indem sie unechte bzw. inhaltlich falsche Urkunden herstellte (vgl. infra, E. 3). Sie ging planmässig und systematisch vor, zumal sie genau wusste, wie ein neuer Betrieb zu erfassen und Minus-Nachtragsrechnungen zu generie- ren waren. So gehörte es gemäss Stellenbeschrieb zu ihrem Aufgabenbereich, sämtliche Dokumente, die für die Neuerfassung von Versicherungsnehmern not- wendig waren, zu erstellen und Versicherungsprämien infolge von Änderungen der Lohnsumme anzupassen (vgl. 12.1.41 f.). Indem sie davon ausgehen konnte, dass ihre Erfindungen und Vorkehren SUVA-intern nicht überprüft würden, wenn sie die auszubezahlenden Beträge im vierstelligen Bereich hielt (13.1.602), nutzte sie das besondere Vertrauensverhältnis zu ihrer Arbeitgeberin aus. Ihre Machenschaften waren somit ohne weiteres geeignet, Mitarbeitende der Finanz- abteilung der SUVA über die Existenz der Farbklecks GmbH bzw. deren unge- rechtfertigte Ansprüche in arglistiger Weise irrezuführen. - 9 - 2.4.2 Bei der zweiten und dritten Vorgehensweise erfolgte die Täuschung nicht mittels Erstellung eines gesamten fiktiven Versicherungsdossiers, sondern mittels Er- fassen vermeintlich tieferen Lohnsummen, als die ursprünglich angegebene, durch Generierung ungerechtfertigter Minus-Nachtragsrechnungen und (proviso- rischer) Abänderung von Kontoangaben sowie postalischer Anschrift nach Frei- gabe der entsprechenden Beträge zugunsten der Beschuldigten. Damit sollten im automatisierten Verarbeitungsprozess die Beträge der Minus-Nachtragsrech- nungen auf ihr eigenes Konto überwiesen werden. A. manipulierte somit mittels Falschangaben die entsprechenden Computersysteme der SUVA. Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind falsche Angaben nur dann arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde (supra, E. 2.4). Dies trifft vorliegend zu. Im automatisierten Verarbeitungsprozess der SUVA gelangten die Minus-Nach- tragsrechnungen auf eine Sammelliste, welche von Mitarbeitenden der Finanz- abteilung freigegeben wurde. Bei den fraglichen Gutschriften handelte es sich um ein Massengeschäft im Kleinkundensegment (vgl. 12.1.10). Die Überprüfung auf Rechtfertigung und Plausibilität jeder einzelnen Rückzahlung durch die Fi- nanzabteilung war dieser nicht zumutbar. Besonders im Bereich kleinerer Be- träge ist es zweckmässig, lediglich Stichproben durchzuführen. A. war sich des- sen bewusst; sie wusste, dass Rückerstattungen seitens der vorgesetzten Fi- nanzabteilung in aller Regel erst ab einem Betrag von Fr. 10‘000.-- überprüft wür- den. Diesen Umstand nutzte sie gezielt aus. Eine Opfermitverantwortung fällt demnach ausser Betracht; auch in Bezug auf die zweite und dritte Vorgehens- weise erfolgte die Täuschung somit arglistig. 2.5 Die Täuschung muss einen Irrtum bewirken, eine Vorstellung die von der Wirk- lichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine kon- krete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 38). Getäuscht werden kann auch ein Mensch, der aufgrund von Computerdaten eine Entscheidung trifft (TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 14). Vorliegend ist erstellt, dass die fraglichen Prämienrückzahlungen freigegeben und ausgelöst wurden, obwohl die Farbklecks GmbH eine fiktive Versicherungs- nehmerin war bzw. die anderen versicherten Betriebe keinen Anspruch auf die Rückzahlungen hatten. Die für die Freigabe und Auslösung der Gutschriften ver- antwortlichen Personen der Finanzabteilung (C., D., E., F., G., H., I.) befanden sich somit in einem Irrtum, als sie für die SUVA die Zahlungen tätigten. - 10 - 2.6 Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tat- sächliche Vermögensdisposition treffen. Als Vermögen gelten alle geldwerten Güter, die einer (juristischen oder natürlichen) Person von Rechts wegen, d.h. unter dem Schutz der Rechtsordnung zustehen (juristisch-wirtschaftlicher Ver- mögensbegriff; BGE 117 IV 139). Die Vermögensdisposition muss freiwillig er- folgen und kann auch zum Schaden eines Dritten erfolgen, sofern Verfügungs- macht vorliegt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 15, 17 f, m.H.). In casu wurde durch die Freigabe und Auszahlung der entsprechenden Beträge auf das Konto der Beschuldigten bzw. auf Konten von versicherten Betrieben (Anklage, Ziff. 1.1.3) über Vermögen der SUVA verfügt (total Fr. 270‘411.80). Die verfügenden Mitarbeiter der SUVA waren hiezu berechtigt. Eine Vermögensdis- position im Sinne des Gesetzes liegt somit vor. 2.7 Vollendet ist der Betrug mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Unter Scha- den ist zunächst der konkrete positive Schaden zu verstehen. Das Bundesgericht hat des Weiteren auch eine vorübergehende Schädigung als relevant angese- hen, so z.B. dann, wenn jemand rückzahlungswillig und rückzahlungsfähig ist, aber dennoch den Gläubiger über seine wirtschaftliche Situation täuscht und im Fall wahrer Angaben keine Vermögensverfügung erfolgt wäre. Späterer Ersatz schliesst den Betrug nicht aus (vgl. BGE 76 IV 96 f., 82 IV 90, 84 IV 14, 102 IV 88 f., 105 IV 104). In casu wurde durch die Auszahlung der ungerechtfertigten Prämienrückzahlun- gen zweifelsfrei in das Vermögen der SUVA eingegriffen. Das trifft nicht nur auf die Fälle zu, in denen die Gelder auf das Privatkonto der Beschuldigten gelang- ten, sondern auch dort, wo die Transaktionen versicherten, existierenden Betrie- ben gutgeschrieben wurden. Zumindest eine vorübergehende Schädigung ist ge- geben; auf die Möglichkeit einer Rückforderung etwa aus ungerechtfertigter Be- reicherung (Art. 62 OR) oder die Rückzahlungswilligkeit der einzelnen Betriebe kommt es nicht an. Spiegelbildlich zur Entreicherung der SUVA waren die Be- schuldigte und die jeweiligen Betriebe zumindest vorübergehend bereichert. Lediglich in einem Fall (Anklage, Ziff. 1.2) trat kein Vermögensschaden ein. Die Kontrollorgane der SUVA bemerkten die durch die Beschuldigte vorgenommene Manipulation und annullierten die Transaktion, so dass es nicht zur Auszahlung von Fr. 4‘716.90 kam (B7.201.2.10 ff.; 13.1.600 f.). 2.8 Am Vorsatz und der Bereicherungsabsicht von A. bestehen nach ihrem Einge- ständnis keine Zweifel. A. handelte wissentlich und willentlich um sich persönlich zu bereichern. - 11 - 2.9 Damit ist in Bezug auf den Betrug, mehrfach und in einem Fall versucht began- gen (Anklage, Ziff. 1.1.1-3; 1.2), der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt. 2.10 Zu prüfen ist der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat diesbezüglich einen Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO) angebracht (vgl. supra, lit. D). Wesentlich für die Annahme von Gewerbs- mässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlos- sen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Ein- künfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlich- keit gegeben. Es ist notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach began- gen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Viel- zahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 S. 133). A. hat zwischen dem 7. Juni 2013 und dem 19. Februar 2014 – mithin während knapp neun Monaten – die SUVA bzw. die Mitarbeitenden der Finanzabteilung in regelmässigen Abständen insgesamt 41-mal betrogen. Sie entwickelte eine bestimmte Methode und ging planmässig vor. A. hat sich dadurch in Höhe von Fr. 237‘139.40 bereichert. Sie hat sich somit durch ein strafbares Verhalten von einiger Intensität ein regelmässiges (Zusatz-)Einkommen von ca. Fr. 26‘000.-- monatlich verschafft, welches sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes bzw. zur Deckung von offener Schulden verwendete. Diese Schulden hätte sie mittels des damals erzielten Einkommens bei der SUVA nicht begleichen können. Sie war zudem bereit, eine Vielzahl von Betrugshandlungen zu begehen. Vergleicht man die Höhe der damals offenen Schulden (ca. Fr. 100‘000.--) mit den einzel- nen Beträgen, welche widerrechtlich auf das Konto der Beschuldigten flossen, so ist unschwer festzustellen, dass es für die Begleichung der Schulden mehrerer einzelner Tathandlungen bedurft hatte und die Beschuldigte wusste, dass es mehrerer Transaktionen bedurfte. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäs- sigkeit ist somit gegeben. 2.11 Die angeklagte versuchte Betrugsbegehung (Anklage, Ziff. 1.2) geht in der ge- werbsmässigen Begehung auf bzw. wird hiervon konsumiert. - 12 -
  15. Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützt (Urkundenfälschung im engeren Sinn). Nach Abs. 2 dieser Strafbestimmung macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Hand- zeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt (Falschbeurkundung). 3.1.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts, wie auch jener gemäss Art. 317 StGB, schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweis- mittel entgegengebracht wird. Abgesehen von Zeichen gelten als Urkunden des- halb nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB; vgl. BGE 131 IV 125 E. 4.1 mit Hinweis auf 117 IV 286 E. 6b). Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern ste- hen der Schriftform gleich. Rechtlich erheblich sind Tatsachen, welche alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhe- bung oder Feststellung eines Rechts bewirken. Neben den Tatsachen selbst kommen auch Indizien in Betracht, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen, und ebenso Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder die Beweiskraft eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a). Die Beweisbestimmung kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, andererseits lässt sie sich aber auch aus Sinn oder Natur des Schriftstücks ab- leiten. Ebenso beurteilt sich nach Gesetz oder Verkehrsübung, ob und inwieweit einem Schriftstück Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa). Ein Schriftstück kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, in Bezug auf andere nicht. 3.1.3 Fälschen im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezeichnet das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, die eine Identitätstäuschung ent- hält; sie stammt nicht von jener Person, welche durch Unterschrift als Aussteller bezeichnet oder die durch die Umstände als Aussteller vermutet wird. Echte Ur- kunden stammen demgegenüber wirklich von der Person, welche in ihr als Aus- steller ersichtlich ist (vgl. BOOG, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 N 2 f.). - 13 - Anders als die Urkundenfälschung im engeren Sinne betrifft die Falschbeurkun- dung i.S.v. Abs. 2 der Strafbestimmung die Errichtung einer echten, aber unwah- ren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sach- verhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Ga- rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie un- ter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vor- schriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schrift- stücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdig- keit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1). 3.1.4 Art. 317 StGB stellt sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln unter Strafe. Vorsatz setzt voraus, dass der Täter bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsache geeignet und/oder bestimmt ist (BGE 100 IV 180 E. 3a). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit, namentlich bei einem (vermeidbaren) Irrtum, die inhalt- liche Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht erkennt. Vorteils- oder Schädigungsab- sicht ist nicht erforderlich (BOOG, a.a.O., Art. 317 N 18 f.). 3.2 A. handelte in der Eigenschaft als Beamtin (vgl. supra, E. 1). In persönlicher Hin- sicht ist Art. 317 Ziff. 1 StGB somit anwendbar. 3.3 Im Allgemeinen wird A. vorgeworfen, vom 5. bis 7. Juni 2013 in den Computer- systemen der SUVA ein SUVA-übliches, aber fiktives Betriebsdossier für Versi- cherungsnehmer für die nicht existierende Farbklecks GmbH angelegt und fal- sche Schrifturkunden generiert zu haben (Anklage, Ziff. 1.3). Die mutmasslich falschen Urkunden bzw. Printscreens davon liegen bei den Ak- ten (B.7.201.2.82 ff.; vgl. infra, E. 3.5). Die Beschuldigte hat eingestanden, diese hergestellt bzw. in den Computersystemen der SUVA erfasst zu haben (13.1.592 ff.; TPF 9.561.2 ff.). 3.4 Eingeklagt ist formell Urkundenfälschung im engeren Sinn (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und zwar bezüglich aller Dokumente (vgl. Überschrift der entsprechen- den Anklageziffer). Allerdings wird im Sachverhalt auch die „Falschbeurkundung“ - 14 - umschrieben, was eine Subsumption des Sachverhaltes unter Abs. 2 der Straf- bestimmung ermöglicht. Das Gericht hat anlässlich der Hauptverhandlung einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht (TPF 9.920.2). 3.5 Im Einzelnen wird der Beschuldigten Urkundenfälschung in Bezug auf folgende Schriftstücke bzw. Datensätze vorgeworfen: a. Bestätigungsschreiben der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Versiche- rungsabschluss (B.7.201.2.85); b. Verfügung der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Klassenzuteilung und Prämiensätze (B.7.201.2.87); c. Lohnerklärung der SUVA (B.7.201.2.83); d. Versicherungsausweis „Berufsunfallversicherung bei der SUVA“ (B.7.201.2.90); e. Versicherungsausweis „Nichtberufsunfallversicherung bei der SUVA“ (B.7.201.2.93); f. Checkliste der SUVA für die telefonische Neuerfassung (B.7.201.2.99); g. Betriebsbeschreibung der SUVA betreffend Farbklecks GmbH (B.7.201.2.95); h. Elektronisches Dossier der Farbklecks GmbH (B.7.201.2.82/84/89/ 92/94/98). 3.5.1 Mit den ersten beiden Schriftstücken – Bestätigungsschreiben der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Versicherungsabschluss und Verfügung der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Klassenzuteilung und Prämiensätze (supra, E. 3.5 lit. a und b) – sollten der fiktiven Farbklecks GmbH der Versicherungsab- schluss mit der SUVA sowie die Klassenzugehörigkeit und die Prämiensätze be- stätigt werden. A. verwendete sowohl für das Bestätigungsschreiben als auch für die Verfügung bei der Unterzeichnung neben ihrem eigenen Namen auch denje- nigen von C. (Teamleiter), ohne dass sich dieser hiermit einverstanden erklärte bzw. dieser von diesen Schreiben Kenntnis gehabt hätte. Diese Schriftstücke enthalten insofern eine Identitätstäuschung; sie geben vor, auch aus der Feder vom Teamleiter C. zu stammen. Weiter sind sie zweifelsfrei bestimmt und geeig- net, das nicht bestehende Versicherungsverhältnis der Farbklecks GmbH mit der SUVA, mithin eine rechtlich erhebliche Tatsache, vorzuspielen. Es handelt sich somit um unechte Urkunden. A. hat zugegeben, diese Urkunden bewusst im Hin- blick auf die Vorspiegelung eines Versicherungsverhältnisses zwischen der SUVA und der Farbklecks GmbH hergestellt zu haben. - 15 - Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt und es hat in Bezug auf diese beiden Dokumente eine Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu erfolgen. 3.5.2 Was die übrigen Schriften – Lohnerklärung, Versicherungsausweise, Checkliste für die telefonische Neuerfassung, Betriebsbeschreibung (supra, E. 3.5 lit. c – g) – betrifft, so enthalten diese im Gegensatz zu den vorerwähnten Urkunden keine Identitätstäuschung, d.h. sie enthalten keinen Hinweis auf eine andere Person als Aussteller. Es handelt sich hierbei vielmehr um standardisierte Formulare der SUVA, die A. zwecks Erfassung der Farbklecks GmbH mit fiktiven Angaben aus- gefüllt und stellvertretend für die SUVA unterzeichnet bzw. mit ihrem Kürzel vi- siert hat. Sie stammen mithin von A. bzw. von der SUVA, als deren Stellvertrete- rin sie handelte – es gehörte zu ihrem Aufgabenbereich neue Versicherungsneh- mer zu erfassen und die entsprechenden Dokumente auszustellen (vgl. 12.1.41). Bei Stellvertretungsverhältnissen gilt nach überwiegender Auffassung eine Ur- kunde nur dann als unecht, wenn der Täter in der betreffenden Institution tätig, zur Abgabe der Erklärung indes nicht zuständig bzw. nicht ermächtigt ist, er die Erklärung mithin rechtlich nicht abgeben kann. In diesem Fall wird im Rechtsver- kehr die Erklärung der vertretenen Person, d.h. der juristischen Person oder Be- hörde, als Ausstellerin zugerechnet. So entsteht bei der Abgabe einer Erklärung im Namen einer juristischen Person von nicht zeichnungsberechtigten Angestell- ten eine unechte Urkunde (BGE 123 IV 17, 19, E. 2b, Pra 1998, Nr. 10, 60 f.). Umgekehrt – und diese Konstellation liegt in casu gerade vor – wird die Erklärung der Organisation zugerechnet und ist die Urkunde mithin echt, wenn der an sich zuständige Mitarbeiter lediglich in Überschreitung seiner im Innenverhältnis be- stehenden Befugnis handelt, er die Erklärung zwar abgeben kann, aber nicht ab- geben darf. Die Urkunde ist insofern aber jedenfalls unwahr (zum Ganzen BOOG, a.a.O., Art. 251 N 15 f., mit Hinweisen). Dementsprechend handelt es sich bei den oben erwähnten Schriften nicht um unechte Urkunden. Sie sind echt, indes inhaltlich unwahr – die Farbklecks GmbH existierte nicht. Es stellt sich somit die Frage, ob diesen Schriften erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und ob sie zum Beweis bestimmt und geeignet waren. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen Dokumenten, die von Beamten erstellt werden, nicht per se aufgrund der Beamtenstellung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, sondern dies folgt aufgrund des jeweiligen ge- schäftsinternen, reglementierten und standardisierten Ablaufs (BGE 131 IV 125 S. 132). Vorliegend hatte die Beschuldigte die Aufgabe und die Kompetenz, alle Betriebe ordnungsgemäss zu erfassen. Hiezu musste sie gemäss einem stan- - 16 - dardisierten SUVA-internen Prozess zur Neuerfassung von Versicherungsneh- mern eine Reihe von vordefinierten Dokumenten ausstellen. In einem ersten Schritt hatte sie die zukünftigen Versicherungsnehmer telefonisch zu kontaktie- ren und eine entsprechende Checkliste für die telefonische Neuerfassung aus- zufüllen. In dieser Checkliste gab sie bereits eine (fiktive) provisorische Lohn- summe der Farbklecks GmbH sowie ihre eigenen Kontoangaben bei der Bank B. AG für die späteren Prämienrückzahlungen an. Sodann hatte sie eine Betriebs- beschreibung vorzunehmen, welche Grundlage für die Festsetzung der gemäss Reglement anzuwendenden Prämiensätze bildete. Nach vorgenommener Fest- setzung des Prämiensatzes oblag ihr die Pflicht, den entsprechenden Versiche- rungsausweis auszustellen. Die Lohnerklärungen dienten neben dem festgesetz- ten Prämiensatz als Grundlage der Prämienrechnungen, resp. allfälliger Rücker- stattungen. Sämtliche diese Schriftstücke waren notwendig, um die Unterstel- lung, die Prämiensätze, die Lohnsummen sowie die Kontakt- und Bankdaten der Farbklecks GmbH zu belegen; sie waren mithin bestimmt und geeignet, die darin enthaltenen Angaben zu untermauern bzw. zu beweisen. Nicht nur die versicher- ten Betriebe, sondern auch die SUVA als Versicherer, durften darauf vertrauen, dass die Beschuldigte die erforderlichen Prüfungen und Abklärungen vorgenom- men und die in den Dokumenten festgehaltenen Angaben wahrheitsgemäss wie- dergegeben und erfasst hatte. Den von A. erfassten Urkunden kommt somit eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. A. hat zugegeben, die vorgenannten Urkunden zwecks Begründung des Versi- cherungsverhältnisses zwischen der SUVA und der fiktiven Farbklecks GmbH vorsätzlich falsch erfasst zu haben. Die objektiven und subjektiven Tatbestand- selemente der Falschbeurkundung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sind demnach erfüllt; es hat diesbezüglich eine Verurteilung zu erfolgen. 3.5.3 Schliesslich wird A. in Bezug auf das elektronische Dossier der Farbklecks GmbH vorgeworfen, Metadaten gefälscht zu haben (vgl. supra, E. 3.5 lit. h). Metadaten oder Metainformationen sind Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten, aber nicht diese Daten selbst. Bei den durch Metadaten be- schriebenen Daten handelt es sich oft um grössere Datensammlungen wie Do- kumente, Bücher, Datenbanken oder Dateien. So werden auch Angaben von Ei- genschaften eines einzelnen Objektes (beispielsweise „Personenname“) als des- sen Metadaten bezeichnet. Typische Metadaten zu einem Buch sind beispiels- weise der Name des Autors, die Auflage, das Erscheinungsjahr, der Verlag und die ISBN. Zu den Metadaten einer Computerdatei gehören unter anderem der Dateiname, die Zugriffsrechte und das Datum der letzten Änderung (Quelle: Wi- kipedia). - 17 - Bei den Akten liegen Printscreens des Kundendossiers der SUVA-internen Soft- ware EEV. Dieses Programm archiviert die Eingangs- und Ausgangspost der SUVA. Ersichtlich sind insbesondere Datum und Titel der oben erwähnten Ur- kunden, die A. zwecks Erfassung der fiktiven Farbklecks GmbH erstellt hat. Aufzeichnungen auf Datenträgern sind Schriften in Bezug auf die Urkundende- likte gleichgestellt (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine unechte Computerurkunde liegt dabei vor, wenn diejenige Person, welche die Dateneingabe oder -registrierung veranlasst hat, nicht mit derjenigen identisch ist, die vorab gegen aussen als Aus- steller und somit als Garant für ihre Richtigkeit in Erscheinung tritt. Beim Miss- brauch einer vorhandenen Berechtigung zum Zugriff auf die Datenverarbeitungs- anlage durch einen berechtigten bzw. zuständigen Sachbearbeiter wird – und das ist vorliegend der Fall – die Computerurkunde demgegenüber als echt ange- sehen (BOOG, a.a.O., Art. 251 N 172/178, mit Hinweisen). Der Missbrauch be- wirkt in diesem Fall immerhin eine Registrierung falscher Daten („Datenlüge“). Diese von A. bewirkte Datenlüge geht gezwungenermassen mit der Abspeiche- rung der oben erwähnten Schrifturkunden einher. Sie ist analog der dort ange- stellten Erwägungen ebenfalls als Falschbeurkundung im Amt zu bestrafen. 3.6 Zusammenfassend ist A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB zu verurteilen.
  16. Strafzumessung 4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat - d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist - und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtspre- chung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Strafta- ten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls - 18 - den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom
  17. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objek- tiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Ur- teil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhö- henden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät- zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 4.2 Die schwerste Tat stellt der gewerbsmässige Betrug dar, welcher mit Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagesätzen bestraft wird (für Urkundenfälschung im Amt ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe als Strafe vorgesehen). Aufgrund des Asperationsprinzips erhöht sich der obere Strafrahmen folglich auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. 4.3 Für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe ist somit vom gewerbsmäs- sigen Betrug auszugehen. 4.3.1 Tatkomponente: In objektiver Hinsicht wiegt die Tat in erster Linie aufgrund der hohen Schadenssumme schwer. Die Beschuldigte schädigte die SUVA in einem - 19 - Zeitraum von rund neun Monaten um fast eine Viertelmillion Franken. Wären die Machenschaften von A. durch die SUVA nicht aufgedeckt worden, so wäre der Deliktsbetrag noch weitaus höher ausgefallen. Ihre Handlungen waren von lan- ger Hand geplant, erfolgten gezielt und mit erheblicher krimineller Energie. Sie war erfinderisch bis hin zur Erfassung einer fiktiven Gesellschaft. Die Tatsache, dass sie die Vertrauensposition als Beamtin der SUVA ausnützte und so ihre Arbeitgeberin hinterging und schädigte, wirkt sich weiter erschwerend aus. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere handelte sie ausschliesslich in persönli- cher Bereicherungsabsicht. Allerdings war sie offenbar finanziell unter starkem Druck und wurde von einzelnen Gläubigern übermässig bedrängt. Namentlich sollen ihr exorbitant hohe Rechnungen eines Tierarztes für die Behandlungen ihrer zahlreichen Katzen zu schaffen gemacht haben. Weiter soll sie hohe Schul- den bei ihrem ehemaligen Vermieter, welcher für eine Renovation der Wohnung Schadenersatz einforderte, gehabt haben. Diese persönlichen Umstände können die kriminellen Handlungen zwar nicht rechtfertigen. Sie sind aber in ganz gerin- gem Ausmass zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden der Beschuldigten schwer. 4.3.2 Täterkomponente: Die Beschuldigte ist Schweizerin und heute 45 jährig. Sie ist unverheiratet, lebt jedoch eigenen Angaben zufolge seit rund einem Jahr in einer festen Beziehung. Im tatrelevanten Zeitraum arbeitete sie bei der SUVA. Nach der fristlosen Entlassung infolge Aufdeckung ihrer Machenschaften soll sie zwi- schenzeitlich eine Stelle bei der Invalidenbehörde Bern gefunden haben, welche sie indes aufgrund einer länger andauernden Krankheit in der Probezeit wieder verloren habe. Derzeit sei sie auf Stellensuche. Sie beziehe weder Gelder der Arbeitslosenversicherung noch der Sozialhilfe, sondern würde von der Unterstüt- zung durch Familie und Freunde leben (TPF 9.930.1 f.). Gegen die Beschuldigte sind zahlreiche Betreibungen in Höhe von total rund Fr. 90‘000.-- hängig (TPF 9.261.3-5; 9/10). Steuerdaten liegen keine zuverlässigen vor; die Veranlagungen erfolgten in den Steuerjahren 2013 und 2014 nach Ermessen (TPF 9.261.14-23). Im geringen Masse sind bei der Strafzumessung zu Lasten der Beschuldigten die beiden zehn resp. sechs Jahre zurückliegenden Vorstrafen wegen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern bzw. Sachbeschädigung zu berücksichti- gen (TPF 9.221.2-4). Entlastend ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie sich nach der fristlo- sen Entlassung selbst auf den Polizeiposten begab, ihre Verfehlungen zur An- - 20 - zeige brachte und ihre Reue bekundete, was sie auch anlässlich der Hauptver- handlung wiederum glaubhaft getan hat (TPF 9.930.4). Sie hat zudem bei der Tataufklärung erheblich mitgeholfen und ein vollumfängliches Geständnis abge- legt. Überdies hat sie die Bereitschaft bekundet, der SUVA Ersatz für den Scha- den zu leisten. Schliesslich ist ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine ge- wisse Strafempfindlichkeit zuzugestehen. Im Übrigen lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten weder entlastende noch belastende Momente entnehmen. 4.3.3 In Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren ist die schuld- angemessene Sanktion für den gewerbsmässigen Betrug auf 16 Monate Frei- heitsstrafe anzusetzen. 4.3.4 Die Begehung mehrerer Straftaten hat eine angemessene Erhöhung der Einsatz- strafe zur Folge (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind die Urkundenfälschungen im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) straferhöhend zu berücksichtigen. Eine wesentliche Straferhöhung ist indessen nicht vorzunehmen, zumal die beiden Strafen in ei- nem Konnex stehen bzw. die Urkundenfälschung als Vorbereitungshandlung des Betruges anzusehen ist und in gewissem Sinne zwangsläufig mit diesem einher- geht. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. Gesamt- haft betrachtet ergibt sich somit eine schuldangemessene Sanktion von 18 Mo- naten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist hierauf anzurechnen. 4.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern nicht besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, eine Prognose zu stellen, ob er für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet (BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit entscheidend, wobei allen zu berücksichtigenden Umständen die gleiche Bedeutung beizumessen ist (BGE a.a.O.; 118 IV 97 E. 2b). Bei der Gewichtung des Rückfallrisikos ist der - 21 - Strafaufschub als Regel vorzusehen, der im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang hat (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei der verhängten Strafe gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, die Beschuldigte werde sich zukünftig dauernd wohl verhalten. Sie ist familiär und gesellschaftlich – zumin- dest eigenen Angaben zufolge – integriert. Ein Rückfallrisiko der Beschuldigten ist nicht imminent. Die Strafe ist entsprechend bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren zu beschränken (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.5 Von der Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit ist abzusehen. Die Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie sich zwischenzeitlich mit Bezug auf die Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten an eine Freundin gewandt hat, welche ihr Unterstützung leiste und ihr helfen werde, insbesondere die finanzielle Seite ihres Lebens wieder in den Griff zu bekommen. Was den gesundheitlichen Aspekt anbelangt, hat die Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben bereits professionelle Hilfe gesucht und in Anspruch genommen. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes wird ebenfalls dazu beitragen können, dass sie zukünftig besser in der Lage sein wird, auch administrative und finanzielle Angelegenheiten zu meistern.
  18. Verfahrenskosten 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und le- gen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festle- gen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Verfahrenskosten set- zen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Aus- lagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im - 22 - erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 5.2 Die Bundesanwaltschaft macht Verfahrenskosten von total Fr. 8‘713.85 geltend. Die Kosten setzen sich zusammen aus einer Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 7‘500.--, Auslagen von Fr. 213.85 sowie einer Gebühr für die Hauptverhand- lung von Fr. 1‘000.--. Diese Kosten sind nicht zu beanstanden. 5.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. 7 lit. a BStKR mit Fr. 2‘000.-- festzusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen für Porti etc. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR). Da auf Verlangen der Bundesanwaltschaft das Urteil schriftlich begründet werden musste (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO), wird die volle Gerichtsgebühr fällig. 5.4 Die Beschuldigte hat somit total Fr. 10‘713.85 an Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu bezahlen.
  19. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 6.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen - 23 - Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). 6.2 Das vorliegende Verfahren stellte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit, sowie auf Fr. 200.-- für Reise- und Warte- zeit festzusetzen. 6.3 Fürsprecher Lukas Bürge wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
  20. Mai 2014 zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten bestellt (16.1.11 f.). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erst- instanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO). 6.4 Fürsprecher Lukas Bürge macht gemäss Kostennote vom 18. September 2016 (TPF 9.721.1 ff.) eine Entschädigung von Fr. 16'422.70 (inkl. Hauptverhandlung, nachprozessualer Aufwand und MwSt.) geltend, basierend auf 34 Stunden Ar- beitsaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 260.-- sowie auf 15 Stunden Rei- sezeit à Fr. 200.--. Zudem stellt er den Aufwand einer Praktikantin in Rechnung (15 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 100.--; 10 Stunden Reisezeit à Fr. 75.--). Der Stundenansatz des Anwaltes ist auf Fr. 230.-- zu reduzieren, zumal es sich um einen Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich handelte. Anzupassen sind weiter die (vorsorglich) verrechneten Leistungen vom 19. und 20. September
  21. Nach Aussagen des Verteidigers hat die einstündige Besprechung mit der Beschuldigten vom 19. September 2016 nicht stattgefunden. Stattdessen habe er sich mit ihr während der gemeinsamen Zugfahrt nach Bellinzona unterredet. Die Reisezeit ist somit im Umfang von einer Stunde als Arbeitsaufwand zu ver- güten. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 15'105.10 festzusetzen. Sie ist durch den Bund zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). 6.5 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Bestimmung findet vorliegend Anwendung. - 24 -
  22. Zivilklage 7.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Straf- verfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Darüber entscheidet das Ge- richt (Art. 124 Abs. 1 StPO) mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person muss ihren An- spruch spätestens an der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und be- gründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Scha- den zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). 7.2 Die Privatklägerin – die SUVA – hat ihre Zivilklage rechtsgenügend beziffert und begründet (TPF 9.561.2 ff.). Sie macht Fr. 237'139.40 an Schadenersatz geltend. Die Forderung entspricht dem Betrag, welcher der Beschuldigten aufgrund ihrer strafbaren Handlungen auf ihr Konto bei der Bank B. AG ausbezahlt wurde. Die Beschuldigte hat diese Forderung ihrerseits anerkannt (TPF 9.930.4). Sie ist so- mit zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 237'139.40 zzgl. Zins von 5% seit Einreichung der Strafanzeige (13. März 2014) zu bezahlen.
  23. Beschlagnahme 8.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Eingezogene Vermögenswerte werden dem Geschädigten auf dessen Verlan- gen bis zur Höhe des Schadenersatzes zugesprochen, falls der durch ein Ver- brechen oder ein Vergehen herbeigeführte Schaden nicht durch eine Versiche- rung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). - 25 - 8.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Verwendung der einzuziehenden Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten erfüllt. Insbesondere hat die Pri- vatklägerin ihren Anspruch an den Staat abgetreten (TPF 9.561.4). Die beschlag- nahmten Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'616.50 sind somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StGB der Privatklägerin zuzusprechen. - 26 - Die Einzelrichterin erkennt:
  24. A. wird des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen.
  25. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag. Der Vollzug der Strafe wird bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen (Art. 42 und 44 StGB).
  26. A. werden an Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auferlegt: Fr. 7'713.85 Gebühr und Auslagen für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Gebühr für das Hauptverfahren Fr. 2'000.00 Gerichtsgebühr inkl. Auslagen Fr. 10'713.85 Total
  27. Die Zivilklage der Privatklägerin wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 237'139.40 (zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2014) zu bezahlen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
  28. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'616.50 werden der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StGB).
  29. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 15'105.10 entschädigt. A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der dispensierten Privatklägerschaft wurde das Urteilsdispositiv per Gerichtsurkunde zuge- stellt. - 27 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 20. September 2016 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Kaspar Lang Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold

und als Privatklägerin:

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, vertreten durch Rechtsanwältin Rebeca Villa

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge,

Gegenstand

Betrug, versuchter Betrug, Urkundenfälschung im Amt B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2016.13

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Die Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs ge- mäss Art. 146 Abs. 2 StGB, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen, unter Auf- erlegung einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42, 44 und 47 StGB).

Die erstandene Polizeihaft von einem Tag sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

3. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Privatklägerin sei eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu stellen (Art. 71 i.V.m. 73 StGB).

4. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf Bank B. AG, Kontonummer 1, Iautend auf A., und Bank B. AG, Kontonummer 2, Iautend auf A., sei gemäss Art. 71 i.V.m. 73 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung auf- recht zu erhalten.

5. Fürsprecher Lukas Bürge sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO).

A. sei zu verpflichten, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung an die Eid- genossenschaft zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).

6. Die Verfahrenskosten bestehend aus Fr. 7’500.-- Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 213.85 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren und Fr. 1‘000.-- Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren zuzüglich Kosten des Ge- richts für das Hauptverfahren seien A. aufzuerlegen (Art. 422 ff. StPO).

Anträge der Privatklägerin:

1. Die Beschuldigte sei des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der Urkundenfälschung

- 3 - im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägern Schadenersatz in der Höhe von Fr. 237’139.40, zuzüglich Verzugszins von 5% seit Strafanzeige vom 13. März 2014, zu bezahlen.

3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von total Fr. 2’616.55 gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 29. Februar 2016 seien der Privatklägerin zuzusprechen. Die Privatklägerin erklärt sich bereit, im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB den ihr vergüteten Teil ihrer Zivilforderung an den Staat abzu- treten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten bezie- hungsweise des Staats.

Anträge der Verteidigung:

1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu erklären wegen Betrugs, mehrfach began- gen, teilweise Versuchs dazu, sowie Urkundenfälschung im Amt, begangen in der Zeit von Juni 2013 bis Februar 2014 in Bern z.N. SUVA (Schweizerische Unfall- versicherungsanstalt).

2. A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von einem Tag. Der Vollzug sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und es sei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen.

3. A. sei zu verurteilen, der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) einen Betrag von Fr. 237’139.40 zuzüglich Zins von 5 Prozent seit wann rechtens, zu bezahlen. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. Auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten.

4. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die bereits eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

6. Über die beschlagnahmten Vermögenswerte sei von Amtes wegen zu verfügen.

- 4 -

7. AIIfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Sachverhalt und Prozessgeschichte: A. Am 12. März 2014 sprach A. bei der Kantonspolizei Solothurn vor und meldete, sie habe Gelder ihrer Arbeitgeberin, der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (nachfolgend: SUVA) in Höhe von ca. Fr. 100‘000.-- veruntreut, indem sie in den Computersystemen der SUVA ungerechtfertigte sog. Minus-Nachtrags- rechnungen erfasst und die Zahlungen auf ihr Privatkonto umgeleitet habe. Auf diese Selbstanzeige hin erstattete die Kantonspolizei Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (5.0.12 f.). B. Die kantonale Staatsanwaltschaft übermittelte am 9. April 2014 die Akten zustän- digkeitshalber der Bundesanwaltschaft (2.0.1 ff.), welche am 14. März 2014 ein Verfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) eröffnete (1.1.1). Am 29. Juni 2015 dehnte sie das Verfahren auf den Tatbestand des Betrugs aus (1.1.2). C. Am 29. Februar 2016 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim hiesigen Ge- richt wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Amt (TPF 9.100.1 ff.). Die Par- teien stellten auf entsprechende Einladung hin keine Beweisanträge. Von Amtes wegen wurden seitens des Gerichts über die Beschuldigte Straf- und Betrei- bungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen eingeholt (TPF 9.300.1; 9.510.1; 9.521.1; 9.561.1). D. Am 29. August 2016 bzw. anlässlich der Hauptverhandlung kündigte das Gericht den Parteien nach dem Grundsatz iura novit curia an, den angeklagten Sachver- halt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB bzw. der Falschbeurkundung im Amt i.S.v. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu prüfen (TPF 9.480.1/2; 9.920.2). E. Die Hauptverhandlung fand am 20. September 2016 am Sitz des Gerichts in Bel- linzona statt. F. Auf die weitere Darstellung des Sachverhaltes wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen sein.

- 5 - Die Einzelrichterin erwägt: 1. Strafverfolgung von Beamten A. arbeitete im tatrelevanten Zeitraum als Prämiensachbearbeiterin bei der SUVA, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (Art. 1 Abs. 1 des Organisationsregle- ments der SUVA; SR 832.207), und damit als Beamtin i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.497/2000 vom 12. Dezember 2001, E. 3a; 12.1.41 f.). Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlun- gen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 15 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes; VG, SR 170.32). Diese Ermächtigung liegt vor (1.2.6 f.). 2. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) 2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Betrug stellt mit anderen Worten die mit der Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung vorgenommene arglistige Irreführung oder arglistige Benutzung eines Irr- tums dar, die den Irrenden dazu bringt, sich oder einen andern am Vermögen zu schädigen. Die Deliktsstruktur des Betruges verlangt einen Fünfschritt, wobei je- weils das zeitlich vorangehende Element das nachfolgende verursachen muss, und zwar in folgender zeitlicher Reihenfolge: arglistige Täuschung (Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen), Irrtum des Getäuschten, Vermögensdisposi- tion des Getäuschten, Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Drit- ten, Bereicherung des Täters oder eines Dritten. Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf alle fünf Elemente, sondern auch auf ihren Zusammenhang bezie- hen (vgl. z.B. TRECHSEL/CRAMERI, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 1 ff.).

- 6 - 2.2 A. wird im Allgemeinen vorgeworfen, zwischen Juni 2013 bis Februar 2014 als Arbeitnehmerin bzw. Beamtin der SUVA diese an deren Sitz in Bern mehrfach wissentlich und willentlich betrogen zu haben in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Sie habe in den Computersystemen der SUVA zugunsten einer selbst geschaffenen (fiktiven) sowie zugunsten von 25 real existierenden Versi- cherungsnehmern zahlreiche ungerechtfertigte sog. Minus-Nachtragsrechnun- gen (Korrekturabrechnungen zugunsten der Versicherungsnehmer) im Betrag von total Fr. 270‘411.80 erfasst. Dabei habe sie die Kontoangaben der entspre- chenden Betriebe in den Computersystemen manipuliert, indem sie ihre eigenen Kontoangaben eingab (Privatkonto bei der Bank B. AG; IBAN: 3). Total sei so ein Gesamtbetrag von Fr. 237‘139.40 auf dieses Privatkonto eingegangen. Der rest- liche Betrag von Fr. 33‘272.40 sei Firmenkonten existierender Versicherungs- nehmer gutgeschrieben worden, da A. die Kontodaten in den Computersystemen der SUVA zu spät mutiert haben soll. Im Einzelnen soll sie wie folgt vorgegangen sein: 2.2.1 Was die fiktive Gesellschaft betrifft (Anklage, Ziff. 1.1.1), so habe sie in den Com- putersystemen der SUVA – SAP, Unternehmenssoftware; WEG, Geschäftsver- waltungssystem der SUVA bis April 2015, EEV: Elektronische Eingangspost-Ver- arbeitung zur Archivierung der Eingangs- und Ausgangspost der SUVA im sog. EEV-Dossier – in einem ersten Schritt unter der von ihr erfundenen Firma „Farb- klecks GmbH“ eine Versicherungsnehmerin generiert. Danach habe sie aufgrund einer Basislohnsumme von Fr. 173‘000.-- Prämienrechnungen erfasst und die Lohnsumme sodann reduziert, wodurch in den Betriebssystemen der SUVA Kor- rekturabrechnungen (Minus-Nachtragsrechnungen) zu Gunsten der Farbklecks GmbH generiert worden seien. Vor Auslösung der insgesamt fünf Gutschriften an die Farbklecks GmbH durch Mitarbeitende der Finanzabteilung der SUVA habe sie jeweils ihre eigenen Kontoangaben eingefügt, sodass die entsprechen- den Gutschriften in Höhe von total Fr. 26‘167.70 auf ihr Privatkonto bei der Bank B. AG überwiesen worden seien. Nach Zahlungseingang habe sie in den Be- triebssystemen ihr Konto wieder gelöscht. 2.2.2 Weiter habe sie bei 25 real existierenden Versicherungsnehmern der SUVA (An- klage, Ziff. 1.1.2) neue, tiefere Lohnsummen in den Computersystemen der SUVA eingegeben und die entsprechenden Minus-Nachtragsrechnungen in den Computersystemen abgespeichert. Zu Gunsten der entsprechenden Betriebe seien so mittels 36 Transaktionen Prämienrückzahlungen von total Fr. 210‘971.70 generiert worden (vgl. 13.1.606 f.), welche im automatisierten Verarbeitungsprozess der SUVA auf eine Sammelliste gelangten. Nachdem die Freigabe für die Rückzahlung durch die vorgesetzte Stelle erteilt worden war,

- 7 - habe sie die Kontoverbindung für die Auszahlung der Gutschrift mutiert und ihr Privatkonto bei der Bank B. AG aktiviert, damit die Gutschriften zugunsten dieses Kontos von A. ausbezahlt wurden. Zudem habe sie die postalische Anschrift für die Prämienrückerstattung vorübergehend abgeändert, damit die Angaben der Begünstigten und die postalische Anschrift übereinstimmten. 2.2.3 Schliesslich habe sie in sieben Fällen (Anklage, Ziff. 1.1.3) – nachdem sie im Übrigen wie oben beschrieben vorgegangen sein soll – in den Computersyste- men der SUVA die Kontoverbindungen und Adressen zu spät mutiert bzw. zu spät durch ihre privaten Angaben ersetzt, sodass die Zahlungen auf die jeweili- gen Konten der versicherten Betriebe erfolgten. Zu deren Gunsten sollen auf diese Art und Weise insgesamt Fr. 33’272.40 überwiesen worden sein. 2.3 Die Beschuldigte hat die Vorwürfe anlässlich der Schlusseinvernahme vom

7. Juli 2015 sowie der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vollum- fänglich anerkannt (13.1.594 ff.; TPF 9.930.3 f.). Ihr Geständnis deckt sich mit dem Beweisergebnis. 2.4 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Ge- schehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 7 E. 5.1). Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV 246 E. 3a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wä- ren und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Be- gebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frau- duleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentli- che Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen

- 8 - höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täu- schungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine beson- dere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 122 IV 197 E. 3d, m.H.). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprü- fung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Anga- ben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a, je mit Hinweisen). Mit dem Tatbe- standsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung wesentliche Bedeutung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vor- sichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorge- kehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Ent- sprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täu- schung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStR 117/1999 S. 163; zum Gan- zen BGE 135 IV 7 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.4.1 Die Beschuldigte spiegelte mit der Erfassung der Farbklecks GmbH (Anklage, Ziff. 1.1.1) in den Computersystemen der SUVA die Existenz einer in Wahrheit nicht existierenden Versicherungsnehmerin vor. Sie inszenierte diese Täuschung geradezu, indem sie unechte bzw. inhaltlich falsche Urkunden herstellte (vgl. infra, E. 3). Sie ging planmässig und systematisch vor, zumal sie genau wusste, wie ein neuer Betrieb zu erfassen und Minus-Nachtragsrechnungen zu generie- ren waren. So gehörte es gemäss Stellenbeschrieb zu ihrem Aufgabenbereich, sämtliche Dokumente, die für die Neuerfassung von Versicherungsnehmern not- wendig waren, zu erstellen und Versicherungsprämien infolge von Änderungen der Lohnsumme anzupassen (vgl. 12.1.41 f.). Indem sie davon ausgehen konnte, dass ihre Erfindungen und Vorkehren SUVA-intern nicht überprüft würden, wenn sie die auszubezahlenden Beträge im vierstelligen Bereich hielt (13.1.602), nutzte sie das besondere Vertrauensverhältnis zu ihrer Arbeitgeberin aus. Ihre Machenschaften waren somit ohne weiteres geeignet, Mitarbeitende der Finanz- abteilung der SUVA über die Existenz der Farbklecks GmbH bzw. deren unge- rechtfertigte Ansprüche in arglistiger Weise irrezuführen.

- 9 - 2.4.2 Bei der zweiten und dritten Vorgehensweise erfolgte die Täuschung nicht mittels Erstellung eines gesamten fiktiven Versicherungsdossiers, sondern mittels Er- fassen vermeintlich tieferen Lohnsummen, als die ursprünglich angegebene, durch Generierung ungerechtfertigter Minus-Nachtragsrechnungen und (proviso- rischer) Abänderung von Kontoangaben sowie postalischer Anschrift nach Frei- gabe der entsprechenden Beträge zugunsten der Beschuldigten. Damit sollten im automatisierten Verarbeitungsprozess die Beträge der Minus-Nachtragsrech- nungen auf ihr eigenes Konto überwiesen werden. A. manipulierte somit mittels Falschangaben die entsprechenden Computersysteme der SUVA. Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind falsche Angaben nur dann arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde (supra, E. 2.4). Dies trifft vorliegend zu. Im automatisierten Verarbeitungsprozess der SUVA gelangten die Minus-Nach- tragsrechnungen auf eine Sammelliste, welche von Mitarbeitenden der Finanz- abteilung freigegeben wurde. Bei den fraglichen Gutschriften handelte es sich um ein Massengeschäft im Kleinkundensegment (vgl. 12.1.10). Die Überprüfung auf Rechtfertigung und Plausibilität jeder einzelnen Rückzahlung durch die Fi- nanzabteilung war dieser nicht zumutbar. Besonders im Bereich kleinerer Be- träge ist es zweckmässig, lediglich Stichproben durchzuführen. A. war sich des- sen bewusst; sie wusste, dass Rückerstattungen seitens der vorgesetzten Fi- nanzabteilung in aller Regel erst ab einem Betrag von Fr. 10‘000.-- überprüft wür- den. Diesen Umstand nutzte sie gezielt aus. Eine Opfermitverantwortung fällt demnach ausser Betracht; auch in Bezug auf die zweite und dritte Vorgehens- weise erfolgte die Täuschung somit arglistig. 2.5 Die Täuschung muss einen Irrtum bewirken, eine Vorstellung die von der Wirk- lichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine kon- krete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 38). Getäuscht werden kann auch ein Mensch, der aufgrund von Computerdaten eine Entscheidung trifft (TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 14). Vorliegend ist erstellt, dass die fraglichen Prämienrückzahlungen freigegeben und ausgelöst wurden, obwohl die Farbklecks GmbH eine fiktive Versicherungs- nehmerin war bzw. die anderen versicherten Betriebe keinen Anspruch auf die Rückzahlungen hatten. Die für die Freigabe und Auslösung der Gutschriften ver- antwortlichen Personen der Finanzabteilung (C., D., E., F., G., H., I.) befanden sich somit in einem Irrtum, als sie für die SUVA die Zahlungen tätigten.

- 10 - 2.6 Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tat- sächliche Vermögensdisposition treffen. Als Vermögen gelten alle geldwerten Güter, die einer (juristischen oder natürlichen) Person von Rechts wegen, d.h. unter dem Schutz der Rechtsordnung zustehen (juristisch-wirtschaftlicher Ver- mögensbegriff; BGE 117 IV 139). Die Vermögensdisposition muss freiwillig er- folgen und kann auch zum Schaden eines Dritten erfolgen, sofern Verfügungs- macht vorliegt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 15, 17 f, m.H.). In casu wurde durch die Freigabe und Auszahlung der entsprechenden Beträge auf das Konto der Beschuldigten bzw. auf Konten von versicherten Betrieben (Anklage, Ziff. 1.1.3) über Vermögen der SUVA verfügt (total Fr. 270‘411.80). Die verfügenden Mitarbeiter der SUVA waren hiezu berechtigt. Eine Vermögensdis- position im Sinne des Gesetzes liegt somit vor. 2.7 Vollendet ist der Betrug mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Unter Scha- den ist zunächst der konkrete positive Schaden zu verstehen. Das Bundesgericht hat des Weiteren auch eine vorübergehende Schädigung als relevant angese- hen, so z.B. dann, wenn jemand rückzahlungswillig und rückzahlungsfähig ist, aber dennoch den Gläubiger über seine wirtschaftliche Situation täuscht und im Fall wahrer Angaben keine Vermögensverfügung erfolgt wäre. Späterer Ersatz schliesst den Betrug nicht aus (vgl. BGE 76 IV 96 f., 82 IV 90, 84 IV 14, 102 IV 88 f., 105 IV 104). In casu wurde durch die Auszahlung der ungerechtfertigten Prämienrückzahlun- gen zweifelsfrei in das Vermögen der SUVA eingegriffen. Das trifft nicht nur auf die Fälle zu, in denen die Gelder auf das Privatkonto der Beschuldigten gelang- ten, sondern auch dort, wo die Transaktionen versicherten, existierenden Betrie- ben gutgeschrieben wurden. Zumindest eine vorübergehende Schädigung ist ge- geben; auf die Möglichkeit einer Rückforderung etwa aus ungerechtfertigter Be- reicherung (Art. 62 OR) oder die Rückzahlungswilligkeit der einzelnen Betriebe kommt es nicht an. Spiegelbildlich zur Entreicherung der SUVA waren die Be- schuldigte und die jeweiligen Betriebe zumindest vorübergehend bereichert. Lediglich in einem Fall (Anklage, Ziff. 1.2) trat kein Vermögensschaden ein. Die Kontrollorgane der SUVA bemerkten die durch die Beschuldigte vorgenommene Manipulation und annullierten die Transaktion, so dass es nicht zur Auszahlung von Fr. 4‘716.90 kam (B7.201.2.10 ff.; 13.1.600 f.). 2.8 Am Vorsatz und der Bereicherungsabsicht von A. bestehen nach ihrem Einge- ständnis keine Zweifel. A. handelte wissentlich und willentlich um sich persönlich zu bereichern.

- 11 - 2.9 Damit ist in Bezug auf den Betrug, mehrfach und in einem Fall versucht began- gen (Anklage, Ziff. 1.1.1-3; 1.2), der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt. 2.10 Zu prüfen ist der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat diesbezüglich einen Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO) angebracht (vgl. supra, lit. D). Wesentlich für die Annahme von Gewerbs- mässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlos- sen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Ein- künfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlich- keit gegeben. Es ist notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach began- gen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Viel- zahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 S. 133). A. hat zwischen dem 7. Juni 2013 und dem 19. Februar 2014 – mithin während knapp neun Monaten – die SUVA bzw. die Mitarbeitenden der Finanzabteilung in regelmässigen Abständen insgesamt 41-mal betrogen. Sie entwickelte eine bestimmte Methode und ging planmässig vor. A. hat sich dadurch in Höhe von Fr. 237‘139.40 bereichert. Sie hat sich somit durch ein strafbares Verhalten von einiger Intensität ein regelmässiges (Zusatz-)Einkommen von ca. Fr. 26‘000.-- monatlich verschafft, welches sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes bzw. zur Deckung von offener Schulden verwendete. Diese Schulden hätte sie mittels des damals erzielten Einkommens bei der SUVA nicht begleichen können. Sie war zudem bereit, eine Vielzahl von Betrugshandlungen zu begehen. Vergleicht man die Höhe der damals offenen Schulden (ca. Fr. 100‘000.--) mit den einzel- nen Beträgen, welche widerrechtlich auf das Konto der Beschuldigten flossen, so ist unschwer festzustellen, dass es für die Begleichung der Schulden mehrerer einzelner Tathandlungen bedurft hatte und die Beschuldigte wusste, dass es mehrerer Transaktionen bedurfte. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmäs- sigkeit ist somit gegeben. 2.11 Die angeklagte versuchte Betrugsbegehung (Anklage, Ziff. 1.2) geht in der ge- werbsmässigen Begehung auf bzw. wird hiervon konsumiert.

- 12 - 3. Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) 3.1

3.1.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützt (Urkundenfälschung im engeren Sinn). Nach Abs. 2 dieser Strafbestimmung macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Hand- zeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt (Falschbeurkundung). 3.1.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts, wie auch jener gemäss Art. 317 StGB, schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweis- mittel entgegengebracht wird. Abgesehen von Zeichen gelten als Urkunden des- halb nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB; vgl. BGE 131 IV 125 E. 4.1 mit Hinweis auf 117 IV 286 E. 6b). Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern ste- hen der Schriftform gleich. Rechtlich erheblich sind Tatsachen, welche alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhe- bung oder Feststellung eines Rechts bewirken. Neben den Tatsachen selbst kommen auch Indizien in Betracht, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen, und ebenso Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder die Beweiskraft eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a). Die Beweisbestimmung kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, andererseits lässt sie sich aber auch aus Sinn oder Natur des Schriftstücks ab- leiten. Ebenso beurteilt sich nach Gesetz oder Verkehrsübung, ob und inwieweit einem Schriftstück Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa). Ein Schriftstück kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, in Bezug auf andere nicht. 3.1.3 Fälschen im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezeichnet das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, die eine Identitätstäuschung ent- hält; sie stammt nicht von jener Person, welche durch Unterschrift als Aussteller bezeichnet oder die durch die Umstände als Aussteller vermutet wird. Echte Ur- kunden stammen demgegenüber wirklich von der Person, welche in ihr als Aus- steller ersichtlich ist (vgl. BOOG, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 N 2 f.).

- 13 - Anders als die Urkundenfälschung im engeren Sinne betrifft die Falschbeurkun- dung i.S.v. Abs. 2 der Strafbestimmung die Errichtung einer echten, aber unwah- ren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sach- verhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Ga- rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie un- ter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vor- schriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schrift- stücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdig- keit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1). 3.1.4 Art. 317 StGB stellt sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln unter Strafe. Vorsatz setzt voraus, dass der Täter bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsache geeignet und/oder bestimmt ist (BGE 100 IV 180 E. 3a). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit, namentlich bei einem (vermeidbaren) Irrtum, die inhalt- liche Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht erkennt. Vorteils- oder Schädigungsab- sicht ist nicht erforderlich (BOOG, a.a.O., Art. 317 N 18 f.). 3.2 A. handelte in der Eigenschaft als Beamtin (vgl. supra, E. 1). In persönlicher Hin- sicht ist Art. 317 Ziff. 1 StGB somit anwendbar. 3.3 Im Allgemeinen wird A. vorgeworfen, vom 5. bis 7. Juni 2013 in den Computer- systemen der SUVA ein SUVA-übliches, aber fiktives Betriebsdossier für Versi- cherungsnehmer für die nicht existierende Farbklecks GmbH angelegt und fal- sche Schrifturkunden generiert zu haben (Anklage, Ziff. 1.3). Die mutmasslich falschen Urkunden bzw. Printscreens davon liegen bei den Ak- ten (B.7.201.2.82 ff.; vgl. infra, E. 3.5). Die Beschuldigte hat eingestanden, diese hergestellt bzw. in den Computersystemen der SUVA erfasst zu haben (13.1.592 ff.; TPF 9.561.2 ff.). 3.4 Eingeklagt ist formell Urkundenfälschung im engeren Sinn (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und zwar bezüglich aller Dokumente (vgl. Überschrift der entsprechen- den Anklageziffer). Allerdings wird im Sachverhalt auch die „Falschbeurkundung“

- 14 - umschrieben, was eine Subsumption des Sachverhaltes unter Abs. 2 der Straf- bestimmung ermöglicht. Das Gericht hat anlässlich der Hauptverhandlung einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht (TPF 9.920.2). 3.5 Im Einzelnen wird der Beschuldigten Urkundenfälschung in Bezug auf folgende Schriftstücke bzw. Datensätze vorgeworfen:

a. Bestätigungsschreiben der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Versiche- rungsabschluss (B.7.201.2.85);

b. Verfügung der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Klassenzuteilung und Prämiensätze (B.7.201.2.87);

c. Lohnerklärung der SUVA (B.7.201.2.83);

d. Versicherungsausweis „Berufsunfallversicherung bei der SUVA“ (B.7.201.2.90);

e. Versicherungsausweis „Nichtberufsunfallversicherung bei der SUVA“ (B.7.201.2.93); f. Checkliste der SUVA für die telefonische Neuerfassung (B.7.201.2.99);

g. Betriebsbeschreibung der SUVA betreffend Farbklecks GmbH (B.7.201.2.95);

h. Elektronisches Dossier der Farbklecks GmbH (B.7.201.2.82/84/89/ 92/94/98). 3.5.1 Mit den ersten beiden Schriftstücken – Bestätigungsschreiben der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Versicherungsabschluss und Verfügung der SUVA an die Farbklecks GmbH betreffend Klassenzuteilung und Prämiensätze (supra, E. 3.5 lit. a und b) – sollten der fiktiven Farbklecks GmbH der Versicherungsab- schluss mit der SUVA sowie die Klassenzugehörigkeit und die Prämiensätze be- stätigt werden. A. verwendete sowohl für das Bestätigungsschreiben als auch für die Verfügung bei der Unterzeichnung neben ihrem eigenen Namen auch denje- nigen von C. (Teamleiter), ohne dass sich dieser hiermit einverstanden erklärte bzw. dieser von diesen Schreiben Kenntnis gehabt hätte. Diese Schriftstücke enthalten insofern eine Identitätstäuschung; sie geben vor, auch aus der Feder vom Teamleiter C. zu stammen. Weiter sind sie zweifelsfrei bestimmt und geeig- net, das nicht bestehende Versicherungsverhältnis der Farbklecks GmbH mit der SUVA, mithin eine rechtlich erhebliche Tatsache, vorzuspielen. Es handelt sich somit um unechte Urkunden. A. hat zugegeben, diese Urkunden bewusst im Hin- blick auf die Vorspiegelung eines Versicherungsverhältnisses zwischen der SUVA und der Farbklecks GmbH hergestellt zu haben.

- 15 - Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt und es hat in Bezug auf diese beiden Dokumente eine Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu erfolgen. 3.5.2 Was die übrigen Schriften – Lohnerklärung, Versicherungsausweise, Checkliste für die telefonische Neuerfassung, Betriebsbeschreibung (supra, E. 3.5 lit. c – g)

– betrifft, so enthalten diese im Gegensatz zu den vorerwähnten Urkunden keine Identitätstäuschung, d.h. sie enthalten keinen Hinweis auf eine andere Person als Aussteller. Es handelt sich hierbei vielmehr um standardisierte Formulare der SUVA, die A. zwecks Erfassung der Farbklecks GmbH mit fiktiven Angaben aus- gefüllt und stellvertretend für die SUVA unterzeichnet bzw. mit ihrem Kürzel vi- siert hat. Sie stammen mithin von A. bzw. von der SUVA, als deren Stellvertrete- rin sie handelte – es gehörte zu ihrem Aufgabenbereich neue Versicherungsneh- mer zu erfassen und die entsprechenden Dokumente auszustellen (vgl. 12.1.41). Bei Stellvertretungsverhältnissen gilt nach überwiegender Auffassung eine Ur- kunde nur dann als unecht, wenn der Täter in der betreffenden Institution tätig, zur Abgabe der Erklärung indes nicht zuständig bzw. nicht ermächtigt ist, er die Erklärung mithin rechtlich nicht abgeben kann. In diesem Fall wird im Rechtsver- kehr die Erklärung der vertretenen Person, d.h. der juristischen Person oder Be- hörde, als Ausstellerin zugerechnet. So entsteht bei der Abgabe einer Erklärung im Namen einer juristischen Person von nicht zeichnungsberechtigten Angestell- ten eine unechte Urkunde (BGE 123 IV 17, 19, E. 2b, Pra 1998, Nr. 10, 60 f.). Umgekehrt – und diese Konstellation liegt in casu gerade vor – wird die Erklärung der Organisation zugerechnet und ist die Urkunde mithin echt, wenn der an sich zuständige Mitarbeiter lediglich in Überschreitung seiner im Innenverhältnis be- stehenden Befugnis handelt, er die Erklärung zwar abgeben kann, aber nicht ab- geben darf. Die Urkunde ist insofern aber jedenfalls unwahr (zum Ganzen BOOG, a.a.O., Art. 251 N 15 f., mit Hinweisen). Dementsprechend handelt es sich bei den oben erwähnten Schriften nicht um unechte Urkunden. Sie sind echt, indes inhaltlich unwahr – die Farbklecks GmbH existierte nicht. Es stellt sich somit die Frage, ob diesen Schriften erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und ob sie zum Beweis bestimmt und geeignet waren. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen Dokumenten, die von Beamten erstellt werden, nicht per se aufgrund der Beamtenstellung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, sondern dies folgt aufgrund des jeweiligen ge- schäftsinternen, reglementierten und standardisierten Ablaufs (BGE 131 IV 125 S. 132). Vorliegend hatte die Beschuldigte die Aufgabe und die Kompetenz, alle Betriebe ordnungsgemäss zu erfassen. Hiezu musste sie gemäss einem stan-

- 16 - dardisierten SUVA-internen Prozess zur Neuerfassung von Versicherungsneh- mern eine Reihe von vordefinierten Dokumenten ausstellen. In einem ersten Schritt hatte sie die zukünftigen Versicherungsnehmer telefonisch zu kontaktie- ren und eine entsprechende Checkliste für die telefonische Neuerfassung aus- zufüllen. In dieser Checkliste gab sie bereits eine (fiktive) provisorische Lohn- summe der Farbklecks GmbH sowie ihre eigenen Kontoangaben bei der Bank B. AG für die späteren Prämienrückzahlungen an. Sodann hatte sie eine Betriebs- beschreibung vorzunehmen, welche Grundlage für die Festsetzung der gemäss Reglement anzuwendenden Prämiensätze bildete. Nach vorgenommener Fest- setzung des Prämiensatzes oblag ihr die Pflicht, den entsprechenden Versiche- rungsausweis auszustellen. Die Lohnerklärungen dienten neben dem festgesetz- ten Prämiensatz als Grundlage der Prämienrechnungen, resp. allfälliger Rücker- stattungen. Sämtliche diese Schriftstücke waren notwendig, um die Unterstel- lung, die Prämiensätze, die Lohnsummen sowie die Kontakt- und Bankdaten der Farbklecks GmbH zu belegen; sie waren mithin bestimmt und geeignet, die darin enthaltenen Angaben zu untermauern bzw. zu beweisen. Nicht nur die versicher- ten Betriebe, sondern auch die SUVA als Versicherer, durften darauf vertrauen, dass die Beschuldigte die erforderlichen Prüfungen und Abklärungen vorgenom- men und die in den Dokumenten festgehaltenen Angaben wahrheitsgemäss wie- dergegeben und erfasst hatte. Den von A. erfassten Urkunden kommt somit eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. A. hat zugegeben, die vorgenannten Urkunden zwecks Begründung des Versi- cherungsverhältnisses zwischen der SUVA und der fiktiven Farbklecks GmbH vorsätzlich falsch erfasst zu haben. Die objektiven und subjektiven Tatbestand- selemente der Falschbeurkundung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sind demnach erfüllt; es hat diesbezüglich eine Verurteilung zu erfolgen. 3.5.3 Schliesslich wird A. in Bezug auf das elektronische Dossier der Farbklecks GmbH vorgeworfen, Metadaten gefälscht zu haben (vgl. supra, E. 3.5 lit. h). Metadaten oder Metainformationen sind Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten, aber nicht diese Daten selbst. Bei den durch Metadaten be- schriebenen Daten handelt es sich oft um grössere Datensammlungen wie Do- kumente, Bücher, Datenbanken oder Dateien. So werden auch Angaben von Ei- genschaften eines einzelnen Objektes (beispielsweise „Personenname“) als des- sen Metadaten bezeichnet. Typische Metadaten zu einem Buch sind beispiels- weise der Name des Autors, die Auflage, das Erscheinungsjahr, der Verlag und die ISBN. Zu den Metadaten einer Computerdatei gehören unter anderem der Dateiname, die Zugriffsrechte und das Datum der letzten Änderung (Quelle: Wi- kipedia).

- 17 - Bei den Akten liegen Printscreens des Kundendossiers der SUVA-internen Soft- ware EEV. Dieses Programm archiviert die Eingangs- und Ausgangspost der SUVA. Ersichtlich sind insbesondere Datum und Titel der oben erwähnten Ur- kunden, die A. zwecks Erfassung der fiktiven Farbklecks GmbH erstellt hat. Aufzeichnungen auf Datenträgern sind Schriften in Bezug auf die Urkundende- likte gleichgestellt (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine unechte Computerurkunde liegt dabei vor, wenn diejenige Person, welche die Dateneingabe oder -registrierung veranlasst hat, nicht mit derjenigen identisch ist, die vorab gegen aussen als Aus- steller und somit als Garant für ihre Richtigkeit in Erscheinung tritt. Beim Miss- brauch einer vorhandenen Berechtigung zum Zugriff auf die Datenverarbeitungs- anlage durch einen berechtigten bzw. zuständigen Sachbearbeiter wird – und das ist vorliegend der Fall – die Computerurkunde demgegenüber als echt ange- sehen (BOOG, a.a.O., Art. 251 N 172/178, mit Hinweisen). Der Missbrauch be- wirkt in diesem Fall immerhin eine Registrierung falscher Daten („Datenlüge“). Diese von A. bewirkte Datenlüge geht gezwungenermassen mit der Abspeiche- rung der oben erwähnten Schrifturkunden einher. Sie ist analog der dort ange- stellten Erwägungen ebenfalls als Falschbeurkundung im Amt zu bestrafen. 3.6 Zusammenfassend ist A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB zu verurteilen. 4. Strafzumessung 4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat - d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist - und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtspre- chung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Strafta- ten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls

- 18 - den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objek- tiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Ur- teil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhö- henden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät- zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 4.2 Die schwerste Tat stellt der gewerbsmässige Betrug dar, welcher mit Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagesätzen bestraft wird (für Urkundenfälschung im Amt ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe als Strafe vorgesehen). Aufgrund des Asperationsprinzips erhöht sich der obere Strafrahmen folglich auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. 4.3 Für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe ist somit vom gewerbsmäs- sigen Betrug auszugehen. 4.3.1 Tatkomponente: In objektiver Hinsicht wiegt die Tat in erster Linie aufgrund der hohen Schadenssumme schwer. Die Beschuldigte schädigte die SUVA in einem

- 19 - Zeitraum von rund neun Monaten um fast eine Viertelmillion Franken. Wären die Machenschaften von A. durch die SUVA nicht aufgedeckt worden, so wäre der Deliktsbetrag noch weitaus höher ausgefallen. Ihre Handlungen waren von lan- ger Hand geplant, erfolgten gezielt und mit erheblicher krimineller Energie. Sie war erfinderisch bis hin zur Erfassung einer fiktiven Gesellschaft. Die Tatsache, dass sie die Vertrauensposition als Beamtin der SUVA ausnützte und so ihre Arbeitgeberin hinterging und schädigte, wirkt sich weiter erschwerend aus. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere handelte sie ausschliesslich in persönli- cher Bereicherungsabsicht. Allerdings war sie offenbar finanziell unter starkem Druck und wurde von einzelnen Gläubigern übermässig bedrängt. Namentlich sollen ihr exorbitant hohe Rechnungen eines Tierarztes für die Behandlungen ihrer zahlreichen Katzen zu schaffen gemacht haben. Weiter soll sie hohe Schul- den bei ihrem ehemaligen Vermieter, welcher für eine Renovation der Wohnung Schadenersatz einforderte, gehabt haben. Diese persönlichen Umstände können die kriminellen Handlungen zwar nicht rechtfertigen. Sie sind aber in ganz gerin- gem Ausmass zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden der Beschuldigten schwer. 4.3.2 Täterkomponente: Die Beschuldigte ist Schweizerin und heute 45 jährig. Sie ist unverheiratet, lebt jedoch eigenen Angaben zufolge seit rund einem Jahr in einer festen Beziehung. Im tatrelevanten Zeitraum arbeitete sie bei der SUVA. Nach der fristlosen Entlassung infolge Aufdeckung ihrer Machenschaften soll sie zwi- schenzeitlich eine Stelle bei der Invalidenbehörde Bern gefunden haben, welche sie indes aufgrund einer länger andauernden Krankheit in der Probezeit wieder verloren habe. Derzeit sei sie auf Stellensuche. Sie beziehe weder Gelder der Arbeitslosenversicherung noch der Sozialhilfe, sondern würde von der Unterstüt- zung durch Familie und Freunde leben (TPF 9.930.1 f.). Gegen die Beschuldigte sind zahlreiche Betreibungen in Höhe von total rund Fr. 90‘000.-- hängig (TPF 9.261.3-5; 9/10). Steuerdaten liegen keine zuverlässigen vor; die Veranlagungen erfolgten in den Steuerjahren 2013 und 2014 nach Ermessen (TPF 9.261.14-23). Im geringen Masse sind bei der Strafzumessung zu Lasten der Beschuldigten die beiden zehn resp. sechs Jahre zurückliegenden Vorstrafen wegen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern bzw. Sachbeschädigung zu berücksichti- gen (TPF 9.221.2-4). Entlastend ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie sich nach der fristlo- sen Entlassung selbst auf den Polizeiposten begab, ihre Verfehlungen zur An-

- 20 - zeige brachte und ihre Reue bekundete, was sie auch anlässlich der Hauptver- handlung wiederum glaubhaft getan hat (TPF 9.930.4). Sie hat zudem bei der Tataufklärung erheblich mitgeholfen und ein vollumfängliches Geständnis abge- legt. Überdies hat sie die Bereitschaft bekundet, der SUVA Ersatz für den Scha- den zu leisten. Schliesslich ist ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine ge- wisse Strafempfindlichkeit zuzugestehen. Im Übrigen lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten weder entlastende noch belastende Momente entnehmen. 4.3.3 In Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren ist die schuld- angemessene Sanktion für den gewerbsmässigen Betrug auf 16 Monate Frei- heitsstrafe anzusetzen. 4.3.4 Die Begehung mehrerer Straftaten hat eine angemessene Erhöhung der Einsatz- strafe zur Folge (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind die Urkundenfälschungen im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) straferhöhend zu berücksichtigen. Eine wesentliche Straferhöhung ist indessen nicht vorzunehmen, zumal die beiden Strafen in ei- nem Konnex stehen bzw. die Urkundenfälschung als Vorbereitungshandlung des Betruges anzusehen ist und in gewissem Sinne zwangsläufig mit diesem einher- geht. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. Gesamt- haft betrachtet ergibt sich somit eine schuldangemessene Sanktion von 18 Mo- naten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist hierauf anzurechnen. 4.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern nicht besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, eine Prognose zu stellen, ob er für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet (BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit entscheidend, wobei allen zu berücksichtigenden Umständen die gleiche Bedeutung beizumessen ist (BGE a.a.O.; 118 IV 97 E. 2b). Bei der Gewichtung des Rückfallrisikos ist der

- 21 - Strafaufschub als Regel vorzusehen, der im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang hat (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei der verhängten Strafe gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, die Beschuldigte werde sich zukünftig dauernd wohl verhalten. Sie ist familiär und gesellschaftlich – zumin- dest eigenen Angaben zufolge – integriert. Ein Rückfallrisiko der Beschuldigten ist nicht imminent. Die Strafe ist entsprechend bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren zu beschränken (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.5 Von der Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit ist abzusehen. Die Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sie sich zwischenzeitlich mit Bezug auf die Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten an eine Freundin gewandt hat, welche ihr Unterstützung leiste und ihr helfen werde, insbesondere die finanzielle Seite ihres Lebens wieder in den Griff zu bekommen. Was den gesundheitlichen Aspekt anbelangt, hat die Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben bereits professionelle Hilfe gesucht und in Anspruch genommen. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes wird ebenfalls dazu beitragen können, dass sie zukünftig besser in der Lage sein wird, auch administrative und finanzielle Angelegenheiten zu meistern. 5. Verfahrenskosten 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und le- gen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festle- gen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Verfahrenskosten set- zen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Aus- lagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im

- 22 - erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 5.2 Die Bundesanwaltschaft macht Verfahrenskosten von total Fr. 8‘713.85 geltend. Die Kosten setzen sich zusammen aus einer Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 7‘500.--, Auslagen von Fr. 213.85 sowie einer Gebühr für die Hauptverhand- lung von Fr. 1‘000.--. Diese Kosten sind nicht zu beanstanden. 5.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. 7 lit. a BStKR mit Fr. 2‘000.-- festzusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen für Porti etc. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR). Da auf Verlangen der Bundesanwaltschaft das Urteil schriftlich begründet werden musste (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO), wird die volle Gerichtsgebühr fällig. 5.4 Die Beschuldigte hat somit total Fr. 10‘713.85 an Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu bezahlen. 6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 6.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen

- 23 - Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). 6.2 Das vorliegende Verfahren stellte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit, sowie auf Fr. 200.-- für Reise- und Warte- zeit festzusetzen. 6.3 Fürsprecher Lukas Bürge wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom

27. Mai 2014 zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten bestellt (16.1.11 f.). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erst- instanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO). 6.4 Fürsprecher Lukas Bürge macht gemäss Kostennote vom 18. September 2016 (TPF 9.721.1 ff.) eine Entschädigung von Fr. 16'422.70 (inkl. Hauptverhandlung, nachprozessualer Aufwand und MwSt.) geltend, basierend auf 34 Stunden Ar- beitsaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 260.-- sowie auf 15 Stunden Rei- sezeit à Fr. 200.--. Zudem stellt er den Aufwand einer Praktikantin in Rechnung (15 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 100.--; 10 Stunden Reisezeit à Fr. 75.--). Der Stundenansatz des Anwaltes ist auf Fr. 230.-- zu reduzieren, zumal es sich um einen Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich handelte. Anzupassen sind weiter die (vorsorglich) verrechneten Leistungen vom 19. und 20. September

2016. Nach Aussagen des Verteidigers hat die einstündige Besprechung mit der Beschuldigten vom 19. September 2016 nicht stattgefunden. Stattdessen habe er sich mit ihr während der gemeinsamen Zugfahrt nach Bellinzona unterredet. Die Reisezeit ist somit im Umfang von einer Stunde als Arbeitsaufwand zu ver- güten. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 15'105.10 festzusetzen. Sie ist durch den Bund zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). 6.5 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Bestimmung findet vorliegend Anwendung.

- 24 - 7. Zivilklage 7.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Straf- verfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Darüber entscheidet das Ge- richt (Art. 124 Abs. 1 StPO) mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person muss ihren An- spruch spätestens an der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und be- gründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Scha- den zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). 7.2 Die Privatklägerin – die SUVA – hat ihre Zivilklage rechtsgenügend beziffert und begründet (TPF 9.561.2 ff.). Sie macht Fr. 237'139.40 an Schadenersatz geltend. Die Forderung entspricht dem Betrag, welcher der Beschuldigten aufgrund ihrer strafbaren Handlungen auf ihr Konto bei der Bank B. AG ausbezahlt wurde. Die Beschuldigte hat diese Forderung ihrerseits anerkannt (TPF 9.930.4). Sie ist so- mit zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 237'139.40 zzgl. Zins von 5% seit Einreichung der Strafanzeige (13. März 2014) zu bezahlen. 8. Beschlagnahme 8.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Eingezogene Vermögenswerte werden dem Geschädigten auf dessen Verlan- gen bis zur Höhe des Schadenersatzes zugesprochen, falls der durch ein Ver- brechen oder ein Vergehen herbeigeführte Schaden nicht durch eine Versiche- rung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB).

- 25 - 8.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Verwendung der einzuziehenden Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten erfüllt. Insbesondere hat die Pri- vatklägerin ihren Anspruch an den Staat abgetreten (TPF 9.561.4). Die beschlag- nahmten Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'616.50 sind somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StGB der Privatklägerin zuzusprechen.

- 26 - Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag. Der Vollzug der Strafe wird bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen (Art. 42 und 44 StGB). 3. A. werden an Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auferlegt:

Fr. 7'713.85 Gebühr und Auslagen für das Vorverfahren

Fr. 1'000.00 Gebühr für das Hauptverfahren

Fr. 2'000.00 Gerichtsgebühr inkl. Auslagen

Fr. 10'713.85 Total 4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 237'139.40 (zzgl. Zins von 5% seit dem 13. März 2014) zu bezahlen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von total Fr. 2'616.50 werden der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StGB). 6. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 15'105.10 entschädigt. A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der dispensierten Privatklägerschaft wurde das Urteilsdispositiv per Gerichtsurkunde zuge- stellt.

- 27 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 25. Oktober 2016